B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2578/2012
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Niklaus Ruckstuhl, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung und Wegweisung.
C-2578/2012
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1978, ist jordanischer Staatsangehöriger. Nach sei-
ner Einreise in die Schweiz heiratete er am 10. Oktober 2000 eine 1976
geborene Schweizerin, woraufhin er im Kanton Basel-Stadt eine Aufent-
haltsbewilligung erhielt. Im April 2002 verlegte er zusammen mit seiner
Ehefrau und der gemeinsamen Tochter D._______, geboren am
26. November 2001, seinen Wohnsitz in den Kanton Aargau. Die ihm dort
erteilte Aufenthaltsbewilligung wurde letztmalig bis zum 30. September
2011 verlängert.
B.
Im August 2005 trennten sich die Ehegatten […] ein erstes Mal; hierzu
traf das Gerichtspräsidium Rheinfelden mit Urteil vom 7. Dezember 2005
eine Regelung. Im Juni 2009 nahmen die Ehegatten ihr Zusammenleben
wieder auf.
Insgesamt sechs – aus dem Zeitraum Mai 2004 bis März 2009 stammen-
de – Verurteilungen von A._______ nahm das Migrationsamt des Kantons
Aargau zum Anlass, mit Verfügung vom 14. Juli 2009 eine Verwarnung
auszusprechen und ihm für den Fall erneuter Delinquenz die Möglichkeit
des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung anzudrohen.
C.
Eine zweite Trennung der Ehegatten […] fand gegen Ende 2010 statt.
Dieses Getrenntleben bestätigte das Gerichtspräsidium Rheinfelden mit
Entscheid vom 15. Juni 2011, wobei der Ehefrau, wie zuvor, die Obhut
über die gemeinsame Tochter übertragen wurde. Aufgrund dieser Tren-
nung unterbreitete der Kanton die für A._______ beabsichtigte weitere
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dem BFM zur Zustimmung.
D.
Unter Bezugnahme auf mittlerweile sieben strafrechtliche Verurteilungen
– die letzte vom Juli 2010 – teilte das BFM A._______ am 1. Juli 2011 mit,
es erwäge, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
zu verweigern, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Dieser
machte daraufhin durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom
22. August 2011 u.a. geltend, er habe sich während seines mehr als
zehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz bis auf die strafrechtlichen Verur-
teilungen erfolgreich integriert. Er spreche perfekt Deutsch, habe immer
gearbeitet und pflege Beziehungen zu Schweizerinnen und Schweizern.
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Seine Straftaten seien Beschaffungskriminalität zur Finanzierung seiner
Drogensucht gewesen und somit nicht als Geringschätzung der Rechts-
ordnung, sondern als Folge einer Krankheit zu sehen, an der Ende 2010
auch seine Ehe zerbrochen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er
zwar jordanischer Staatsbürger sei, aber aus Ost-Jerusalem stamme; in
israelisch verwaltetes Gebiet könne er jedoch nicht zurückehren und in
Jordanien selbst sei die soziale und wirtschaftliche Lage schlecht. Ein
Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ergebe sich auch daraus, dass sei-
ne jetzt zehnjährige Tochter hier lebe; müsste er die Schweiz verlassen,
so würde dies einen unzulässigen Eingriff in sein Familienleben darstel-
len.
E.
Mit Verfügung vom 12. April 2012 verweigerte das BFM die Zustimmung
zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A._______ aus der
Schweiz weg. Dieser sei, so die Begründung der Vorinstanz, mit insge-
samt acht Verurteilungen im Strafregister verzeichnet, am 30. Januar
2012 sei eine weitere Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt er-
folgt. Damit sei A._______ seit 2004 jedes Jahr strafrechtlich verurteilt
worden, und zwar nicht nur wegen Bagatelldelikten, sondern auch wegen
schwer wiegender Straftaten wie Raub, mehrfach versuchter Erpressung
und Gewaltdelikten. Auffällig sei auch die wiederholte Konkurrenz von
Straftaten. Sogar während des hängigen Zustimmungsverfahrens sei
A._______ zweimal verurteilt worden. Die letzte Verurteilung vom 30. Ja-
nuar 2012 zu 12 Monaten Freiheitsstrafe habe zudem dazu geführt, dass
eine am 26. März 2009 nur bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von
14 Monaten für vollstreckbar erklärt worden sei. Die lange Kette der Straf-
taten könne nicht einfach mit dem Hinweis auf ein Suchtproblem ent-
schuldigt werden. Sie rechtfertige auch einen Eingriff in sein Familienle-
ben, bei dem der Kontakt zur Tochter zumindest im Rahmen von visums-
pflichtigen Besuchsaufenthalten gepflegt werden könne. Die Rückkehr in
seinen Heimatstaat sei A._______ auch zuzumuten.
F.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2012 erhob A._______ Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Aufent-
haltsverlängerung; eventualiter sei das BFM anzuweisen, die Zustim-
mung zu erteilen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung des
BFM aufzuheben "und die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen
C-2578/2012
Seite 4
Entscheidung an das BFM, insbesondere die Anhörung der Tochter
D._______, zurückzuweisen".
F.a Der Beschwerdeführer macht geltend, der relevante Sachverhalt sei
in der angefochtenen Verfügung grundsätzlich richtig, aber unvollständig
wiedergegeben, letzteres deshalb, weil die nach dem Strafurteil vom
30. Januar 2012 eingetretenen Veränderungen unberücksichtigt geblie-
ben seien. So sei die in diesem Strafurteil ausgesprochene Freiheitsstrafe
und der damit einhergehende Widerruf des bedingten Vollzugs der Vor-
strafe vom 26. März 2009 zugunsten einer stationären Drogentherapie
aufgeschoben worden. Grundlage hierfür sei ein psychiatrisches Gutach-
ten der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel gewesen,
welches ihm eine günstige Prognose gestellt habe. Die Therapie habe er
am 20. März 2012 im Institut für Sozialtherapie in Ergiswil begonnen.
F.b Abgesehen davon beruhe die angefochtene Verfügung des BFM auf
einem gesetzwidrigen Verfahren und sei daher aufzuheben. Bereits die
Delegationsnorm von Art. 99 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) verstos-
se gegen das Legalitätsprinzip, weil die Befugnisse des Gesetzgebers an
die Exekutive delegiert würden; diese Delegationsnorm könne aber nicht
auf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden und sei hinzuneh-
men. Gestützt darauf habe der Bundesrat eine Regelung über das Zu-
stimmungsverfahren des BFM getroffen, die in Art. 85 der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) enthalten sei. In dieser Bestimmung habe der Bun-
desrat die Entscheidungskompetenz, ob ein Zustimmungsverfahren ein-
geführt werde, unzulässigerweise an das BFM übertragen und dieses
auch ermächtigt zu bestimmen, in welchen Fällen das Zustimmungsver-
fahren Platz greife. Das BFM seinerseits habe sich in seinen Weisungen
nicht an den durch Art. 99 AuG und Art. 85 VZAE aufgestellten Rahmen
gehalten, sondern das Zustimmungsverfahren für weite Bereiche der Er-
teilung von Aufenthaltsbewilligungen eingeführt. Praktisch verfüge das
BFM damit über ein generelles Vetorecht. Das in seinen Weisungen um-
schriebene Zustimmungsverfahren sei aufgrund dessen gesetzeswidrig
und nicht anzuwenden. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass die
angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben sei und es bei der vom
Kanton Aargau bereits erteilten Aufenthaltsbewilligung bleibe.
F.c Ein verfahrensrechtlicher Fehler liege auch darin, dass man die zehn-
jährige Tochter, die von einer allfälligen Wegweisung ihres Vaters erheb-
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lich betroffen wäre, nicht angehört habe. Damit habe das BFM die Kinder-
rechtskonvention nicht beachtet und letztlich ihn, den Beschwerdeführer,
in seinem rechtlichen Gehör verletzt.
F.d Unbestritten sei, dass seine Ehe mit einer Schweizerin mehr als drei
Jahre gedauert habe, woraus gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ein An-
spruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung resultiere. Eine
fehlende Integration werfe ihm die Vorinstanz zu Unrecht vor; er spreche
gut Deutsch und seine Integration auf dem Arbeitsmarkt sei solange gut
gewesen, bis er unverschuldeterweise Arbeitsunfälle erlitten habe. Die
hieraus resultierende Arbeitsunfähigkeit habe zu seiner Drogensucht und
diese wiederum zu seiner Delinquenz geführt. All dies dürfe ihm nicht
zum Nachteil gereichen, zumal er jetzt eine stationäre Therapie absolvie-
re und die Legalprognose für ihn günstig sei.
F.e Ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ergebe
sich aber auch gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG aus wichtigen Gründen,
zu denen der Anspruch auf Schutz seines Familienlebens gehöre. Sollte
er die Schweiz verlassen müssen, so würde er den persönlichen Kontakt
zu seiner Tochter endgültig verlieren. Ihr sei es nicht möglich, ihn in Jor-
danien zu besuchen; er wiederum könne dort nicht die finanziellen Mittel
erwirtschaften, um überhaupt in die Schweiz reisen zu können. Diese
Einschränkung würde nicht nur zu einer Verletzung von Art. 8 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) führen, sondern auch zu einer Miss-
achtung der Rechte der Kinderrechtskonvention und liesse sich nicht
einmal mit seiner Straffälligkeit rechtfertigen. Wichtige Gründe für einen
weiteren Verbleib in der Schweiz ergäben sich auch daraus, dass Israel
seine Rückkehr in den arabischen Teil Jerusalems, wo er aufgewachsen
sei und wo sich seine Familie befinde, gar nicht zulassen würde und er
andernfalls bei einer Rückkehr nach Jordanien vor dem absoluten Nichts
stünde.
F.f Sollte trotz allem kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbe-
willigung bestehen, so sei die Wegweisung in sein Heimatland als unver-
hältnismässig bzw. nicht notwendig zu betrachten.
G.
Gleichzeitig mit seiner Rechtsmitteleingabe hat der Beschwerdeführer ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Gesuch mit Zwischenverfü-
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Seite 6
gung vom 23. Mai 2012 abgewiesen, weil es das Rechtsmittel als von
vornherein aussichtlos erachtete. Die gegen diese Zwischenverfügung
gerichtete Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Sep-
tember 2012 gutgeheissen. Der Beschwerdeführer mache, so das Bun-
desgericht, geltend, dass der Bundesrat die zustimmungsbedürftigen Fäl-
le entgegen der Vorschrift von Art. 99 AuG nicht bzw. nicht präzise genug
auf Verordnungsstufe umschrieben, sondern dies weitgehend dem BFM
überlassen habe. Diese Rüge verdiene eine eingehendere Prüfung als
sie das Bundesverwaltungsgericht bisher vorgenommen habe. Die dort
eingereichte Beschwerde könne bei dieser Sachlage nicht als aussichts-
los bezeichnet werden und die anwaltliche Verbeiständung des Be-
schwerdeführers erscheine zur Wahrung seiner Rechte notwendig.
H.
Der darauffolgenden Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, die
Bedürftigkeit nachzuweisen, ist der Beschwerdeführer nachgekommen.
Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist
sodann mit Zwischenverfügung vom 18. April 2013 entsprochen worden.
Gleichzeitig wurde die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung
überwiesen mit der Aufforderung, sich zur in Frage gestellten rechtlichen
Grundlage der angefochtenen Verfügung zu äussern.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2013 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, dass die bereits
im alten – d.h. bis zum 31. Dezember 2007 geltenden – Recht bestehen-
de Praxis der Zustimmungspflicht in das Ausländergesetz übernommen
und mit Art. 85 und 86 VZAE hinreichend präzise umschrieben worden
sei. Dabei sei bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der Fälle und
Sachverhalte verzichtet worden, um den Behörden den aufgrund immer
wieder neuartiger Fallkonstellationen notwendigen Handlungsspielraum
zu belassen. Die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft falle in eine Kategorie, für welche
das BFM seinen Weisungen zufolge die Zustimmung zu erteilen habe.
Dies habe auch das Bundesgericht in langjähriger Praxis bestätigt. Damit
liege keine Verletzung der Delegationsregeln respektive des Legalitäts-
prinzips vor.
J.
In seiner darauffolgenden Replik vom 18. Juni 2013 wendet sich der Be-
schwerdeführer gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz.
C-2578/2012
Seite 7
J.a Er betont, es dürfe nicht sein, dass das BFM selbst definieren könne,
wann es ein Zustimmungsverfahren durchführe. Eine solche Praxis wirke
sich dahingehend aus, dass das BFM sogar das Ergebnis kantonaler Be-
schwerdeverfahren und kantonaler Gerichte umstossen könne, in dem es
einer dort zugesprochenen Bewilligung die Zustimmung verweigere. So-
wohl Art. 85 VZAE als auch die Weisungen des BFM betreffend Zustim-
mungserfordernis seien verfassungswidrig und dürften nicht angewendet
werden.
J.b Das BFM gehe auch zu Unrecht von einer aufgelösten ehelichen
Gemeinschaft aus. Er, der Beschwerdeführer, sei nach wie vor mit seiner
Ehefrau verheiratet. Dass zwischen den Ehegatten wieder eine Annähe-
rung stattfinde, ergebe sich sowohl aus einem Bericht der Therapiestation
Egliswil vom 3. Mai 2013 als auch aus einem Schreiben seiner Ehefrau
vom 1. Mai 2013. Beide Schriftstücke seien beigefügt.
J.c Dass ein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz bestehe, ergebe ich
auch aus der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR). Dieser habe – im Fall Udeh gegen die
Schweiz – angesichts des Vorhandenseins von zwei Kindern entschie-
den, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gegen die Garantien
von Art. 8 EMRK verstosse; in jenem Fall seien die Umstände in der Per-
son des Betroffenen weitaus ungünstiger gewesen als im hier zu beurtei-
lenden Fall. Er, der Beschwerdeführer, sei zu einer weitaus geringeren
Strafe verurteilt worden, er absolviere erfolgreich eine Drogentherapie,
lebe seit 13 Jahren in der Schweiz und habe ein enges Verhältnis zu sei-
ner Tochter, das selbst seine Zeit in der Untersuchungshaft und in der sta-
tionären Therapie unbeschadet überstanden habe. Zwischen ihm und
seiner getrennt lebenden Ehefrau fänden Paargespräche statt, womit be-
legt sei, dass er sich ernsthaft um eine gute Beziehung zu seiner Tochter
und deren Mutter bemühe. Letztere bestätige auch, dass eine wirklich gu-
te Vater-Tochter-Beziehung bestehe.
K.
In einer zweiten Vernehmlassung vom 30. Juli 2013 führt die Vorinstanz
aus, das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des EGMR sei, zumal noch
nicht rechtskräftig, als Vergleich ungeeignet. Die insgesamt neun Verur-
teilungen des Beschwerdeführers und seine jetzige stationäre Therapie
im Rahmen des Massnahmenvollzugs sprächen nicht zu seinen Gunsten.
Aus Art. 8 EMRK lasse sich keine Garantie auf Aufenthalt in einem Land
ableiten. Zudem sei das Familienleben des Beschwerdeführers nicht in-
C-2578/2012
Seite 8
tensiv, weil er nicht mit seiner Frau und Tochter zusammenlebe, nichts zu
deren Unterhalt beitrage und sich auch nur beschränkt an der Erziehung
der Tochter beteiligen könne.
L.
Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der der beigezogenen Akten des
Migrationsamtes des Kantons Aargau, des Therapieberichts vom 3. Mai
2013 und des Schreibens der Ehefrau vom 1. Mai 2013 – wird, soweit
rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Gleiches
gilt für die Eheschutzakten, in die das Bundesverwaltungsgericht mit Zu-
stimmung des Beschwerdeführers Einsicht genommen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufge-
führten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des
BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwer-
de in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen
steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren An-
fechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
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Seite 9
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 und 2011/43
E. 6.2).
3.
Am 1. Januar 2008 traten die gesetzlichen Bestimmungen des Auslän-
dergesetzes und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft, unter ande-
rem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem
Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrecht-
lichen Ordnung des Ausländergesetzes das alte materielle Recht an-
wendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin –
so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde
(vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung
erteilt worden; da jedoch letztmals im Jahr 2011 die Verlängerung seiner
Bewilligung ins Auge gefasst wurde, ist im vorliegenden Verfahren neues
Recht anwendbar.
4.
4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwoh-
nen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und – nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt
von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
(Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft
– mit gemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn
die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine er-
folgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wich-
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Seite 10
tige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfor-
derlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).
4.2 Die Kantone sind gemäss Art. 40 AuG zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen, wobei die Zuständigkeit des Bundes
u.a. für das Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AuG vorbehalten bleibt.
Dieser Bestimmung zufolge legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen
Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie
kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide dem Bundesamt zur Zustim-
mung zu unterbreiten sind. Gestützt auf Art. 99 AuG hat der Bundesrat
dem BFM in Art. 85 Abs. 1 Bst. a - d VZAE die Zuständigkeit für die Zu-
stimmung zur Erteilung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlas-
sungsbewilligung sowie zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
übertragen, u.a. auch für die Fälle, in denen "es ein Zustimmungsverfah-
ren zur Koordination der Praxis im Rahmen des Gesetzesvollzugs für be-
stimmte Personen- und Gesuchskategorien als notwendig erachtet"
(Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE). Die hierdurch erhaltene Kompetenz hat das
BFM in seinen Weisungen zum Ausländerbereich (nachfolgend: Weisun-
gen) präzisiert (Quelle: . > Dokumentation > Rechtliche
Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich >
1. Verfahren und Zuständigkeiten [Stand: 25. Oktober 2013]). Sie sehen
in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweize-
rischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM
zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Per-
son nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt.
5.
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass sich die Ehegatten […] im
Verlaufe ihrer Ehe wiederholt trennten und dass die zuletzt Ende 2010 er-
folgte und immer noch andauernde Trennung am 15. Juni 2011 gerichtlich
geregelt wurde. Eine eheliche Gemeinschaft, in der Regel erkennbar am
Zusammenleben und an einem gemeinsamen Haushalt, bestand folglich
nicht mehr. Der replikweise erhobene Einwand des Beschwerdeführers,
dass er mit seiner Ehefrau immer noch verheiratet sei und zwischen ih-
nen wieder eine Annäherung stattfinde, ändert hieran nichts. Ausserdem
hat er im Rahmen des ihm von der Vorinstanz gewährten rechtlichen Ge-
hörs erklärt, dass seine Ehe Ende 2010 zerbrochen sei (vgl. seine Einga-
be vom 11. August 2011 S. 5 unten); in seiner Rechtmitteleingabe hat er
sich auf die Anspruchsgrundlagen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a und Bst. b
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Seite 11
AuG berufen, was ebenfalls zeigt, dass er die bereits erfolgte Auflösung
seiner ehelichen Gemeinschaft nicht bezweifelt.
6.
Damit ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a
oder Bst. b AuG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbe-
willigung herleiten kann, was vom Kanton bejaht wird (vgl. Sachverhalt
Bst. C). In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage nach
dem Zustimmungserfordernis des BFM und der hierfür erforderlichen
rechtlichen Grundlage. Diesbezüglich sieht der Beschwerdeführer bereits
in der Delegationsnorm von Art. 99 AuG einen – allerdings hinzunehmen-
den – Verstoss gegen das Legalitätsprinzip, bemängelt aber insbesonde-
re, dass der Bundesrat entgegen dieser Vorschrift die zustim-
mungsbedürftigen Fälle nicht präzise genug auf Verordnungsstufe um-
schrieben, sondern diese Kompetenz weiter an das BFM delegiert habe.
7.
Gemäss Art. 121 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) steht dem Bund die um-
fassende Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Ausländerrechts zu.
Aufgrund des in Art. 46 Abs. 1 BV enthaltenen Grundsatzes, dass die
Kantone das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz
umsetzen, hat folglich der Bundesgesetzgeber zu bestimmen, inwieweit
die Kantone auf dem Gebiet des Ausländerrechts mit dem Vollzug des
Bundesrechts betraut werden (vgl. BGE 127 II 49 E. 3 a).
7.1 Dementsprechend sah das bis Ende 2007 geltende ANAG in Art. 15
Abs. 2 vor, dass der Entscheid über die Erteilung oder den Fortbestand
einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung der kantonalen Frem-
denpolizei oder einer ihr übergeordneten Behörde zu übertragen war. Im
Falle der dortigen Gutheissung eines Gesuchs statuierte Art. 18 Abs. 3
ANAG – mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle – das Zustim-
mungserfordernis des Bundesamtes für Migration. Die hieraus ersichtli-
che bundesstaatliche Kompetenzordnung im Ausländerrecht war somit
vom Grundsatz geprägt, dass die Kantone befugt waren, Bewilligungen in
eigener Zuständigkeit zu verweigern, dass aber die Gutheissung eines
Gesuchs regelmässig zusätzlich die Zustimmung des Bundes benötigte.
Diese Zuständigkeitsregelung galt aber nicht absolut. So hatte der Ge-
setzgeber dem Bundesrat in Art. 18 Abs. 4 ANAG die Befugnis einge-
räumt, die Zuständigkeit abweichend von den Absätzen 2 und 3 zu ord-
nen. Hiervon hatte der Bundesrat mit der Verordnung vom 20. April 1983
C-2578/2012
Seite 12
über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (Zustimmungsverord-
nung; ursprünglich: Verordnung über die Zuständigkeit der Fremdenpoli-
zeibehörden [AS 1983 535]) Gebrauch gemacht. Diese sah in Art. 1 Abs.
1 Bst. a vor, dass das Bundesamt für Migration zuständig war für die Zu-
stimmung zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und zu Verlängerun-
gen, wenn die Koordination der Praxis im Rahmen des Gesetzesvollzugs
die Zustimmung für bestimmte Gruppen von Ausländern verlangte (vgl.
zum Ganzen BGE 127 II 49 E. 3 a).
7.2 Art. 99 des seit Anfang 2008 geltenden Ausländergesetzes erteilt dem
Bundesrat die Kompetenz festzulegen, in welchen Fällen Kurzaufent-
halts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale ar-
beitsmarktliche Vorentscheide dem Bundesamt zur Zustimmung zu un-
terbreiten sind. Anders noch als die vorgängige Regelung von Art. 18
Abs. 3 ANAG enthält das Ausländergesetz somit auf Gesetzesstufe keine
eigenständige Regelung für das Zustimmungsverfahren, sondern dele-
giert die entsprechende Kompetenz an den Verordnungsgeber. Dieser hat
in Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE das BFM zuständig erklärt für die Zustim-
mung zur Erteilung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung sowie zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn es ein Zustimmungsverfahren zur Koordination der Praxis im Rah-
men des Gesetzesvollzugs für bestimmte Personen- und Gesuchskatego-
rien als notwendig erachtet. Diese Bestimmung entspricht fast wörtlich
der altrechtlichen Bestimmung von Art. 1 Abs. 1 Bst. a Zustimmungsver-
ordnung.
7.3 Die durch Art. 99 vorgenommene Verlagerung des Zustimmungsver-
fahrens auf Verordnungsebene hat zu einer Veränderung der noch im
ANAG vorhandenen Gesetzessystematik geführt. Vergleicht man aber
das heutige mit dem früheren Regelungsgefüge, so spricht hieraus die
Absicht des Verordnungsgebers, die Zustimmungspraxis des ANAG auch
im neuen Recht weiterzuführen. Die Einhaltung des Legalitätsprinzips er-
fordert dennoch die Behandlung der Frage, welche Konsequenzen sich
aus der mit Art. 99 AuG abgeänderten Systematik für das Zustimmungs-
verfahren ergeben.
8.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 BV bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzli-
chen Grundlage. Überträgt der Gesetzgeber Rechtsetzungskompetenzen
auf den Verordnungsgeber, spricht man von Gesetzesdelegation. Sie er-
folgt, so Art. 164 Abs. 2 BV, durch ein Bundesgesetz, soweit die Übertra-
C-2578/2012
Seite 13
gung von Rechtsetzungsbefugnissen nicht durch die Bundesverfassung
ausgeschlossen wird. Ausserdem wird vorausgesetzt, dass sich die ge-
setzliche Delegationsnorm auf ein bestimmtes, genau umschriebenes
Sachgebiet beschränkt und dass die Grundzüge der delegierten Materie
bereits selbst im Gesetz enthalten sind (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4043/2012 vom 27. März 2012 E. 5.5.1 mit Hinweisen).
8.1 Die sogenannte Subdelegation ist in der Bundesverfassung nicht
ausdrücklich geregelt. Sie liegt vor, wenn der Bundesrat eine ihm dele-
gierte Befugnis weiterdelegiert (vgl. ULRICH HÄFELIN/WALTER HAL-
LER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/
Basel/Genf 2012, Rz 1875 sowie Giovanni Biaggini, BV, Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 182
Rz 10). Gemäss Art. 48 Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorgani-
sationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) ist die Über-
tragung von Rechtsetzungskompetenzen vom Bundesrat an ein Depar-
tement zulässig, wobei der Bundesrat die Tragweite der Rechtssätze zu
berücksichtigen hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
4043/2012 E. 5.5.1). Auch die Weiterübertragung von Rechtssetzungsbe-
fugnissen an Gruppen und Ämter ist zulässig; hierfür setzt Art. 48 Abs. 2
RVOG aber die Ermächtigung durch ein Bundesgesetz oder einen allge-
meinverbindlichen Bundesbeschluss voraus.
8.2 Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das
Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massge-
bend. Bundesgesetzen kann somit weder im Rahmen der abstrakten
noch der konkreten Normenkontrolle die Anwendung versagt werden,
auch wenn die Prüfung ihrer Verfassungswidrigkeit möglich ist (BGE 139 I
180 E.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 V 256 E. 5.3). Art. 99 AuG
ist daher, was der Beschwerdeführer auch einräumt, in jedem Fall an-
wendbar.
8.3 Anders als Gesetze dürfen Verordnungen des Bundesrates von den
rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der konkreten Normenkontrol-
le auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit geprüft werden. Bei un-
selbständigen Verordnungen, die sich gemäss Art. 164 Abs. 2 BV auf eine
gesetzliche Delegation stützen, stellt sich in erster Linie die Frage, ob
sich der Bundesrat an die ihm durch Gesetz übertragenen Befugnisse
gehalten hat (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 83 Rz
2.177). Wird dem Bundesrat durch die Delegation ein sehr weiter Ermes-
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senspielraum eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für
das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden ver-
bindlich; diese dürfen somit bei der Überprüfung der Verordnung ihr eige-
nes Ermessen nicht die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, son-
dern müssen sich auf die Prüfung beschränken, ob die Verordnung den
Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offen-
sichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungs-
widrig ist (BGE 137 III 217 E. 2.3 mit Hinweisen).
9.
Die Frage, ob der Bundesrat die an ihn delegierten Befugnisse überschrit-
ten hat, stellt sich auch bei dem im vorliegenden Verfahren zu beurteilen-
den Art. 85 VZAE, der nach Ansicht des Beschwerdeführers eine unzu-
lässige Subdelegation von Befugnissen an das BFM enthält.
9.1 Mit der ursprünglichen Delegationsnorm von Art. 99 AuG liegt eine
Gesetzesnorm im formellen Sinne vor, welche die Delegation auf die
Sachgebiete des Aufenthaltsrechts und der kantonalen arbeitsmarktlichen
Vorentscheide beschränkt. Die Grundzüge der delegierten Materie erge-
ben sich aus der an den Verordnungsgeber gerichteten Aufgabe zu präzi-
sieren, welche Fälle aus diesen Sachgebieten dem Bundesamt zur Zu-
stimmung zu unterbreiten sind. Art. 99 AuG stellt somit eine hinreichende
gesetzliche Grundlage für den Verordnungsgeber dar.
9.2 Gemäss Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE ist das BFM zuständig für die Zu-
stimmung zur Erteilung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlas-
sungsbewilligung sowie zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn es "ein Zustimmungsverfahren zur Koordination der Praxis im
Rahmen des Gesetzesvollzugs für bestimmte Personen- und Gesuchska-
tegorien als notwendig erachtet". Diese Bestimmung, die zusammen mit
den Weisungen des BFM auch Grundlage der angefochtenen Verfügung
ist, gewährt dem BFM uneingeschränkten Spielraum, um die kantonale
Bewilligungspraxis überprüfen und regulieren zu können. Mit ihr hat der
Verordnungsgeber eine Regelung getroffen, die über die ihm selbst ein-
geräumten Befugnisse hinausgeht, hat er doch gemäss Art. 99 AuG fest-
zulegen, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlas-
sungsbewilligungen […] dem Bundesamt zur Zustimmung zu unterbreiten
sind. Diesem Wortlaut zufolge sind die Fälle bzw. Fallkonstellationen, die
einem Zustimmungsverfahren des BFM unterliegen, vom Bundesrat zu-
vor qualitativ und quantitativ einzuschränken. Dass der Bundesrat diese
Rechtsetzungsbefugnis nicht selbst wahrgenommen hat, sondern die Re-
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Seite 15
gelung des Zustimmungsverfahrens – die er ohne gesetzliche Ermächti-
gung jedoch an das Departement hätte übertragen können (vgl. oben
E. 8.1) – dem BFM überlassen hat, verstösst gegen das Legalitätsprinzip.
9.3 Hieraus ergibt sich, dass der angefochtenen Verfügung eine genü-
gende gesetzliche Grundlage fehlt. Die Weisungen des BFM, welche für
Konstellationen wie die hier vorliegende die Unterbreitung zur Zustim-
mung verlangen, erfüllen diese Voraussetzung ebenso wenig wie Art. 85
Abs. 1 Bst. a VZAE. Weisungen bzw. Verwaltungsverordnungen dienen
der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen
Praxis des Gesetzesvollzugs und sind somit für die als eigentliche Adres-
saten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, nicht dagegen für
die Justizbehörden, die ihren Inhalt auf Verfassungs- und Gesetzmässig-
keit im Einzelfall zu überprüfen haben (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6055/2007 und A-6056/2007 vom 3. Juni 2010 E. 3.3.1
mit Hinweisen).
10.
Aufgrund der in Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE enthaltenen unzulässigen De-
legation stellt sich die Frage, welche Konsequenzen sich hieraus für die
angefochtene Verfügung ergeben. Ihre Aufhebung und die Rückweisung
der Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz wäre problematisch,
da das BFM mangels gültig geregeltem Zustimmungsverfahren keinen
neuen Entscheid treffen könnte. Die ersatzlose Aufhebung der Verfügung
könnte aber auch nicht dazu führen, dass die vom Kanton beabsichtigte
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ohne Weiteres wirksam würde.
Da aus Art. 99 AuG eindeutig hervorgeht, dass der Gesetzgeber das Zu-
stimmungsverfahren im Bereich des Aufenthaltsrechts regeln wollte, blie-
be nämlich offen, ob die vorliegende Konstellation einer Zustimmung be-
darf.
10.1 Vor diesem Hintergrund erscheint es vertretbar, Art. 85 Abs. 1 Bst. a
VZAE aus Gründen der Rechtsicherheit weiterhin anzuwenden, zumin-
dest solange, bis der Verordnungsgeber eine dem Legalitätsgrundsatz
entsprechende Regelung des Zustimmungsverfahrens vorgenommen
oder im Sinne von Art. 48 Abs. 1 RVOG subdelegiert hat.
10.1.1 Hierfür spricht zum einen die Praxis des bis Ende Dezember 2007
geltenden Ausländerrechts. Dort regelte Art. 18 Abs. 2 ANAG abschlies-
send, für welche Aufenthaltsbewilligungen der Kanton allein zuständig
war; alle übrigen Bewilligungen erforderten gemäss Art. 18 Abs. 3 ANAG
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die Zustimmung des BFM. Ausserdem bestand gemäss Art. 18 Abs. 4
ANAG ein Vorbehalt für eine abweichende Regelung der in Abs. 2 und 3
genannten Zuständigkeiten, die in Art. 1 Abs. 1 Bst. a Zustimmungsver-
ordnung Ausdruck erhielt und inhaltlich mit der hier zur Frage stehenden
Regelung von Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE übereinstimmt. Die sich auf das
alte Recht abstützende Praxis wird – so auch das BFM in seiner Ver-
nehmlassung vom 6. Juni 2013 – seit Geltung des Ausländergesetzes
weitergeführt und betrifft auch die Konstellation, in der es um die Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemein-
schaft geht. Auch vom Bundesgericht wurde diese Praxis bisher nicht be-
anstandet oder in Frage gestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_2/2012 vom 22. Februar 2012 E. 2).
10.1.2 Zum anderen zeigt auch die Entstehungsgeschichte des Auslän-
dergesetzes, dass der Gesetzgeber von der Beibehaltung des bisherigen
Zustimmungsverfahrens ausging. Die zum Gesetzesentwurf erlassene
Botschaft des Bundesrates vom 8. März 2002 (BBl 2002 3709) verweist
auf das bereits schon in Art. 18 ANAG geregelte Zustimmungsverfahren
und betrachtet als Neuerung lediglich das Zustimmungsbedürfnis für kan-
tonale arbeitsmarktliche Vorentscheide (vgl. Ausführungen zu Art. 94 AuG
[heute gleichlautend mit Art. 99 AuG], BBl 2002 3823 f.). Der Bundesrat
ging somit ganz offensichtlich davon aus, dass die Neuregelung, obwohl
im Wortlaut abweichend, keine Änderung für die Praxis der Aufenthalts-
und Niederlassungsbewilligungen mit sich bringen würde. Diese Interpre-
tation haben sowohl der Nationalrat als auch der Ständerat in den Geset-
zesberatungen diskussionslos übernommen (vgl. Amtliches Bulletin – Na-
tionalrat – 16.06.04-08h00: 02.024 Ausländergesetz und Amtliches Bulle-
tin – Ständerat – 17.03.05-08h00: 02.024 Ausländergesetz).
10.2 All dies führt zur Schlussfolgerung, dass Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE
weiterhin Anwendung zu finden hat. Die ersatzlose Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung rechtfertigt sich nicht, da nichts dafür spricht, dass
der Gesetzesgeber die Absicht hatte, Konstellationen wie die vorliegende
in den alleinigen Regelungsbereich der Kantone zu stellen. Eine Korrek-
tur der umstrittenen Verordnungsbestimmung kann daher nicht auf dem
Wege der Rechtsprechung erfolgen, sondern muss dem Verordnungsge-
ber überlassen werden.
11.
Damit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 AuG ei-
nen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung herleiten
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Seite 17
kann. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nennt hierfür als Voraussetzungen das
Bestehen einer mindestens dreijährigen ehelichen Gemeinschaft sowie
eine erfolgreiche Integration; gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG, der so-
genannten Härtefallregelung, können aber auch wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen.
11.1 Im Falle des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden,
dass seine eheliche Gemeinschaft trotz wiederholter Trennung (vgl. oben
B.) mehr als drei Jahre gedauert hat. Fraglich ist jedoch, ob er sich, wie
behauptet, in der Schweiz tatsächlich erfolgreich integriert hat. Von einer
erfolgreichen Integration ist dann auszugehen, wenn die ausländische
Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfas-
sung respektiert sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und
zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Sprache bekundet (vgl.
Art. 77 Abs. 4 VZAE).
11.2 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
offenbar gute Deutschkenntnisse hat; eine berufliche oder soziale Veran-
kerung ist bei ihm jedoch nicht bzw. nicht mehr erkennbar. In seiner
Rechtsmitteleingabe behauptet er, seine Integration auf dem Arbeitsmarkt
sei "zuerst" gut gelungen, dann aber wegen Arbeitsunfällen "verloren" ge-
gangen. Diese zeitliche Schnittstelle liegt im Jahr 2003. Diesbezüglich hat
A._______ bei einer staatsanwaltlichen Einvernahme angegeben, er sei
im Jahr 2000 in die Schweiz gekommen und habe hier zuerst in einer
Reinigungsfirma, danach bis zum Jahr 2003 als Maurer respektive Hilfs-
arbeiter auf Baustellen gearbeitet. Nach einem Unfall und einer zweifa-
chen Operation der rechten Hand habe er nicht mehr arbeiten können
und habe zunächst Unfallgelder der SUVA, dann Arbeitslosenunterstüt-
zung erhalten; seit anfangs 2007 beziehe er Sozialhilfe (vgl. beigezogene
kantonale Akten S. 271 ff: Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft
des Kantons Basel-Stadt vom 19. Juni 2008). Aus diesen Angaben ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer seit rund 10 Jahren nicht mehr am Er-
werbsleben teilhat. Dass er sich seitdem anderweitig sozial integriert hät-
te, wird von ihm nicht aufgezeigt und ergibt sich auch nicht aus den Ak-
ten. Der Sozialdienst der Gemeinde Möhlin, zeitweiliger Wohnort des Be-
schwerdeführers, hat, im Gegenteil, noch im September 2007 geäussert,
dass sich A._______ mit "Mentalität, Kultur und Gesetzgebung der
Schweiz schlecht zu Recht" finde (vgl. beigezogene kantonale Akten S.
220 f.: Schreiben des Sozialdienstes an das Migrationsamt vom 27. Sep-
tember 2007).
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Seite 18
11.3 Bezüglich der Frage der Integration fällt vor allem die Straffälligkeit
des Beschwerdeführers negativ ins Gewicht. Das Schweizerische Straf-
register enthält bis Ende 2011 folgende Einträge:
– 15. Juni 2004, Bezirksamt Rheinfelden: Fahren in angetrunkenem Zu-
stand; Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs; Busse
Fr. 1050.-, bedingt vollziehbar
– 10. August 2005, Bezirksstatthalteramt Liestal: Vereitelung der Blut-
probe, Verletzung der Verkehrsregeln; 30 Tage Gefängnis, bedingt
vollziehbar, Busse Fr. 2000.-
– 15. Mai 2006, Bezirksamt Rheinfelden: Tätlichkeiten, Beschimpfung,
Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; 20 Tage
Gefängnis, Busse Fr. 200.-
– 14. September 2007, Strafgerichtspräsident Basel-Stadt: Raub, Dieb-
stahl, mehrfaches geringfügiges Vermögensdelikt, Sachentziehung,
Tätlichkeiten, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,
Konkurrenz; 12 Monate Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar, Busse
Fr. 500.-
– 14. Mai 2008, Strafbefehlsrichter Basel-Stadt: Vergehen gegen das
Waffengesetz: Geldstrafe 5 Tagessätze zu CHF 30.-, Busse Fr. 300.-
– 26. März 2009, Strafgericht Basel-Stadt: Raub, mehrfache versuchte
Erpressung, mehrfache Hehlerei, Verletzung der Verkehrsregeln,
mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Fah-
ren in fahrunfähigem Zustand, mehrfache Übertretung des Betäu-
bungsmittelgesetzes, Konkurrenz; 14 Monate Freiheitsstrafe, bedingt
vollziehbar, Busse Fr. 500.-
– 14. Juli 2010, Strafbefehlsrichter Basel-Stadt: Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz; Geldstrafe 15 Tagessätze zu Fr. 30.-
– 22. November 2011, Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft: Fahren in
fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststel-
lung der Fahrunfähigkeit, mehrfaches Fahren ohne Führerausweis
trotz Entzug, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungs-
mittelgesetzes, Konkurrenz; 4 Monate Freiheitsstrafe, Busse Fr. 100.-
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Seite 19
Hinzu kommt eine Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt vom
30. Januar 2012 wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährli-
chen Gegenstand, einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung, mehr-
fachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Be-
hörden und Beamte, Nichtbeherrschen eines Fahrzeugs, Fahren in fahr-
unfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, mehrfacher Über-
tretung des Betäubungsmittelgesetzes zu 12 Monaten Freiheitsstrafe so-
wie zu einer Busse von Fr. 800.-. Neben dieser Strafe wurde auch die am
26. März 2009 verhängte bedingte Freiheitsstrafe für vollziehbar erklärt.
Gleichzeitig wurde der Vollzug der ausgesprochenen und vollziehbar er-
klärten Freiheitsstrafe aufgeschoben und in Anwendung von Art. 60 StGB
eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet.
11.4 Die Kontinuität und Art der Delikte sowie die Tatsache, dass im Ver-
lauf von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafen von insgesamt 42 Monaten ausge-
sprochen wurden, schliessen es aus, dass von einer erfolgreichen Integ-
ration des Beschwerdeführers gesprochen werden kann (vgl. Art. 77
Abs. 4 VZAE). Der kriminelle Unrechtsgehalt seiner Straftaten lässt sich
auch nicht dadurch relativieren, dass diese auf die von ihm behauptete
Drogensucht zurückzuführen sind. Ebenso wenig fällt ins Gewicht, dass
der Beschwerdeführer im März 2012 eine Drogentherapie begonnen hat
und für sich hieraus bzw. aus dem Therapiebericht vom 3. Mai 2013 eine
günstige Legalprognose ableitet. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG gewährt dem
Beschwerdeführer somit kein Recht auf weiteren Verbleib in der Schweiz.
12.
Damit stellt sich die Frage, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers
in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich –
so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte
Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen ge-
schlossen wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint. Weitere wichtige, im Zusammenhang mit der
Ehe stehenden Gründe können sich auch daraus ergeben, dass der in
der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder
vorhanden sind (vgl. MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kom-
mentar Migrationsrecht, Zürich 2012, Art. 50 AuG N 7 ff. sowie MARTINA
CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010,
Art. 50 N 23 f.). Dabei sind die Anforderungen mit zu berücksichtigen, die
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Seite 20
sich aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ergeben (Urteil des Bundesgerichts
2C_828/2012 vom 26. März 2013 E. 2.3 mit Hinweisen).
13.
Im Falle des Beschwerdeführers fällt in Betracht, dass er Vater eines Kin-
des ist, das die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Er hat auf-
grund dessen geltend gemacht, die Verweigerung seines weiteren Auf-
enthalts stelle eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK geschützten
Rechts auf Familienleben dar.
13.1 Art. 8 Abs. 1 EMRK und der insoweit gleichbedeutende Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleisten das Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens. Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit
einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die zu ih-
nen bestehende intakte Beziehung tatsächlich gelebt, so kann Art. 8
Abs. 1 EMRK verletzt sein, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz un-
tersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird. Der entsprechende
Schutz gilt jedoch nicht absolut; vielmehr gestattet Art. 8 Abs. 2 EMRK ei-
nen Eingriff in das von Abs. 1 geschützte Rechtsgut, wenn er gesetzlich
vorgesehen und unter den dort aufgeführten Voraussetzungen – insbe-
sondere sicherheits- und ordnungspolitischer Art – notwendig ist. Insofern
erfordert der Eingriff eine Abwägung der sich gegenüberstehenden priva-
ten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interes-
sen an deren Verweigerung; diese müssen jene in dem Sinne überwie-
gen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig
erweist (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1 mit Hinweisen).
13.2 Bei dieser Interessenabwägung fällt es insbesondere zugunsten der
um Aufenthalt ersuchenden Person ins Gewicht, wenn diese mit der in
der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person zusammenlebt. Im Ver-
hältnis zwischen getrennt lebenden Eltern und ihren minderjährigen Kin-
dern gilt dies jedenfalls für den Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht
(vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.1). Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann
die familiäre Beziehung von Vornherein nur in einem beschränkten Rah-
men – innerhalb des ihm eingeräumten Besuchsrechts – ausüben. Hierfür
ist regelmässig nicht erforderlich, dass er sich dauernd im gleichen Land
wie das Kind aufhält; vielmehr genügt es den Anforderungen von Art. 8
EMRK, wenn er das Besuchsrecht – unter den geeigneten Modalitäten –
vom Ausland her ausüben kann. Die noch bis vor kurzem geltende
Rechtsprechung hat dem nicht sorgeberechtigten Elternteil aber dann ei-
C-2578/2012
Seite 21
nen weitergehenden – d.h. ein Aufenthaltsrecht vermittelnden – Anspruch
eingeräumt, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine beson-
ders enge Beziehung zum Kind besteht, diese wegen der Distanz zum
Heimatland des Ausländers praktisch nicht mehr aufrecht erhalten wer-
den könnte und das bisherige Verhalten des Betroffenen in der Schweiz
zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c und 120
Ib 22 E. 4). Die geforderte besondere Intensität der affektiven Beziehung
wurde in der Regel nur dann bejaht, wenn ein grosszügig ausgestaltetes
Besuchsrecht eingeräumt war und dieses kontinuierlich, spontan und rei-
bungslos ausgeübt wurde (vgl. zitiertes Urteil des Bundesgerichts
2C_828/2012 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Ausgehend von der Überlegung,
dass die Ausgestaltung des Besuchsrechts eine erhebliche Entwicklung
erfahren hat, hält das Bundesgericht nunmehr fest, dass der Umfang ei-
nes früher als grosszügig betrachteten Besuchsrecht heutzutage dem all-
gemein Üblichen entspricht; das Erfordernis der besonderen Intensität
der affektiven Beziehung sieht es daher künftig bereits dann für erfüllt,
wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab
üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (zur Publikation vorgesehenes Ur-
teil des Bundesgerichts 2C_1112/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.3 ff. sowie
Urteil des Bundesgerichts 2C_318/2013 vom 5. September 2013
E. 3.3.2). Die weiteren Voraussetzungen für ein Verbleiberecht, nämlich
dass der betreffende Elternteil eine signifikante finanzielle Unterstützung
an das Kind leisten und sich zudem klaglos verhalten haben muss, blei-
ben gleichwohl bestehen (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts
2C_345/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 3.3.6, 2C_1228/2012 vom
20. Juni 2013 E. 6.2 und 2C_1065/2012 E. 3.2.3).
13.3 Letztgenannte Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer schon
aufgrund seiner Straffälligkeit nicht. Es ist auch nicht ersichtlich und wird
von ihm auch nicht behauptet, dass er in den vergangenen Jahren über-
haupt Unterhaltszahlungen an seine Tochter leistete. Der Beschwerdefüh-
rer hat sich zwar in seiner Replik auf das mittlerweile rechtskräftig gewor-
dene Urteil des EGMR vom 16. April 2013 in Sachen Udeh gegen die
Schweiz (Nr. 12020/09) berufen; dieses Urteil betrifft allerdings einen Ein-
zelfall, dessen Kriterien nicht zu einer Änderung der schweizerischen
Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht führen, u.a. auch deshalb, weil der
EGMR den Fall gestützt auf Sachverhalte beurteilte, die sich erst nach
dem beanstandeten Entscheid des Bundesgerichts ergeben hatten (vgl.
das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesgerichts 2C_365/2013
vom 30. August 2013 E. 2 und Urteil 2C_360/2013 vom 21. Oktober 2013
E. 2.5). Abgesehen davon lässt sich die vom EGMR berücksichtigte Aus-
C-2578/2012
Seite 22
gangslage nicht mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichen.
Der EGMR hat u.a. darauf abgestellt, dass – im Zeitpunkt seines Ent-
scheids – die strafrechtliche Verurteilung des Betroffenen rund sieben
Jahre zurücklag, dass er sich seitdem nichts mehr habe zuschulden
kommen lassen, dass er zu seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen
Kindern eine enge Beziehung unterhielt und den Kontakt zu den Kindern
auch nach der ehelichen Scheidung mit einem regelmässigen Besuchs-
recht (ein halber Tag alle zwei Wochen) aufrecht erhielt (vgl. dortige Er-
wägungen 46 ff.). Im vorliegenden Fall liegt die letzte Verurteilung des
Beschwerdeführers noch nicht einmal zwei Jahre zurück. Angesichts der
langjährigen ehelichen Trennungen (vgl. Sachverhalt Bst. B und Bst. C),
seiner deliktischen Karriere und des von ihm selbst eingeräumten jahre-
langen Drogenkonsums ist auch nicht davon auszugehen, dass er über
die Jahre hinweg zu seiner Tochter überhaupt eine tragfähige Beziehung
unterhielt. Das Gerichtspräsidium Rheinfelden hat noch im letzten Ehe-
schutzverfahren festgestellt, dass es von ihm keine erkennbaren Bemü-
hungen um Kontakt zu seiner Tochter gebe und aus diesem Grund auch
keine Besuchsregelung getroffen (vgl. Entscheid des Gerichtspräsidiums
Rheinfelden vom 15. Juni 2011 S. 7). Der Beschwerdeführer selbst hat in
seiner Rechtsmitteleingabe keine gegenteiligen Anhaltspunkte geliefert.
Erst seiner Replik vom 18. Juni 2013 ist zu entnehmen, dass es seit der
von ihm am 6. März 2012 begonnenen stationären Therapie zu einer An-
näherung zwischen Vater und Tochter kommt. Auch die der Replik beige-
fügte schriftliche Stellungnahme der Kindesmutter vom 1. Mai 2013 sowie
der ebenfalls beigefügte Therapiebericht vom 3. Mai 2013 bestätigen,
dass der Beschwerdeführer erst seit Therapiebeginn versucht, mittels Be-
suchen bei der Tochter und gemeinsamen Aktivitäten seine Vaterrolle
wieder einzunehmen.
13.4 Hieraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verletzung
von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geltend machen kann. Soweit er sich
auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (UNO-KRK; SR 0.107) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass sich
daraus vorliegend keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben (vgl. zitierte Urteile des
Bundesgerichts 2C_828/2012 E. 2.3.2 und 2C_1065/2012 E. 3.2.3). Zu-
dem kann unterstellt werden, dass eine Anhörung seiner Tochter zu dem
vom Beschwerdeführer gewünschten Ergebnis geführt hätte.
14.
Damit bleibt zu prüfen, ob sonstige wichtige persönliche Gründe im Sinne
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Seite 23
von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung vermitteln können. Als insofern relevante Auslegungs-
kriterien nennt Art. 31 Abs. 1 VZAE die Integration (Bst. a), die Respektie-
rung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die fi-
nanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben
und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e),
der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiederein-
gliederung im Herkunftsland (Bst. g).
14.1 Aufgrund der vorhergehenden Erwägungen fällt die Prüfung der un-
ter Art. 31 Abs. 1 Bst. a – d VZAE aufgeführten Kriterien in Bezug auf den
Beschwerdeführer eindeutig negativ aus. Auch die Berücksichtigung der
übrigen unter Bst. e - g aufgeführten Kriterien lässt einen Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung fragwürdig erscheinen.
14.1.1 Allein aus dem Umstand einer langen Anwesenheitsdauer – die
mittlerweile fast 13 Jahre beträgt – kann der Beschwerdeführer nichts zu
seinen Gunsten ableiten, da dieser Umstand nur dann relevant wäre,
wenn mit ihm eine gewisse Integration bzw. Verwurzelung einhergehen-
den würde.
14.1.2 Was seinen Gesundheitszustand anbelangt, so ist unbestritten,
dass der Beschwerdeführer im Jahr 2003 einen Arbeitsunfall erlitt und vo-
rübergehend Unfallgelder bezog; hieraus resultierte jedoch keine Arbeits-
unfähigkeit oder gesundheitliche Einschränkung, die eine Behandlung in
der Schweiz zwingend erforderlich machen würde. Festzustellen ist je-
doch, dass der Beschwerdeführer an einer Suchterkrankung leidet, die
Anlass dafür war, dass der Vollzug der mit Urteil vom 30. Januar 2012
ausgesprochenen und vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe zugunsten ei-
ner stationären Suchtbehandlung aufgeschoben wurde. Diese Therapie
hat der Beschwerdeführer am 6. März 2012 begonnen, Ende August
2012 abgebrochen und am 13. November 2012 – unter neuen Auflagen –
wiederaufnehmen dürfen. Eines seiner im Therapiebericht vom 3. Mai
2013 aufgeführten Therapieziele ist es, drogenfrei und abstinent von Al-
kohol sowie im Einklang mit den Gesetzen zu leben. Der Therapiebericht
schliesst darauf, dass rund weitere 12 Monate Therapie – inklusive der
Phase der begleiteten Integration ins Berufsleben – erforderlich seien, um
die anvisierten Ziele zu realisieren. Lässt man die für die berufliche Orien-
tierung vorgesehene Zeitphase ausser Betracht, so kann davon ausge-
gangen werden, dass die Behandlung der reinen Suchterkrankung in ab-
sehbarer Zeit – und noch bevor gegebenenfalls die Ausreise des Be-
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schwerdeführers aus der Schweiz aktuell würde – abgeschlossen sein
wird. Der gesundheitliche Aspekt liefert somit auch keinen Härtefallgrund
für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
14.1.3 Abschliessend bleibt zu prüfen, wie sich für den Beschwerdeführer
die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunfts- bzw. Heimat-
land darstellen. Den Akten lässt sich entnehmen, dass A._______ im
Sommer 2009 für mehrere Wochen nach Israel bzw. Ost-Jerusalem reiste
in der Absicht, die ihm dort ehemals erteilte Aufenthaltsbewilligung zu er-
neuern (vgl. Korrespondenz zwischen X._______ und dem Migrationsamt
Kanton Aargau im Zeitraum vom 14. August bis 11. September 2009 [S.
319 ff. der kantonalen Akten] sowie Stellungnahme der Ehefrau vom 1.
Mai 2009). Auch wenn sich diese Absicht angeblich nicht verwirklichen
liess, so zeigt dies immerhin die starke Verbundenheit des Beschwerde-
führers zu seinem heimatlichen Kulturkreis und seinen Wunsch, sich die
Option der Rückkehr zu bewahren. Ob dem Beschwerdeführer die Rück-
kehr nach Ost-Jerusalem tatsächlich verwehrt wäre, kann angesichts der
Tatsache, dass er über einen jordanischen Pass verfügt (vgl. Aktenstück
123 der Akten des Migrationsamtes Aargau) und sich somit in Jordanien
niederlassen kann, dahingestellt bleiben. Gründe, weshalb ihm die Integ-
ration in Jordanien nicht gelingen könnte, werden von ihm nicht plausibel
gemacht; insbesondere ist nicht ersichtlich, warum er, wie behauptet, in
Jordanien lediglich Aufnahme in einem palästinensischen Flüchtlingslager
finden könnte. Die in der Schweiz erworbenen Deutschkenntnisse dürften
ihm vor allem eine Beschäftigung im Tourismusgewerbe ermöglichen,
zumal er laut Beschwerdeschrift (vgl. S. 11) bereits früher in Jerusalem
den Beruf eines Souvenirverkäufers ausgeübt hat. Festzustellen ist aus-
serdem, dass der Beschwerdeführer erst 35 Jahre alt ist, die hiesigen Le-
bensgewohnheiten auch nach 13-jährigem Aufenthalt kaum verinnerlicht
hat und dass somit auch keine besondere Verbundenheit mit der Schweiz
einer Integration in seinem Heimatland entgegen stünde. Seine dortigen
Eingliederungschancen sind folglich als intakt anzusehen.
14.2 Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50
Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integra-
tion) noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche
Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der
Art. 18 – 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben
könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem
Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in
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Betracht gekommen. Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht bean-
standet werden.
15.
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung
hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c
AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der
Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das BFM
gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. Die Fra-
ge nach der Unverhältnismässigkeit der Rückkehr stellt sich – entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers – in diesem Rahmen nicht mehr.
15.1 Im vorliegenden Fall ist die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
unbestritten. Der Vollzug der Wegweisung ist auch als zulässig zu erach-
ten. Demnach wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für
den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und
damit nicht zumutbar wäre.
15.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar
sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage
ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die an-
sässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, vermögen jedoch keine
konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Weg-
weisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person
höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde,
beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Ar-
mut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe.
15.3 Ausgehend davon, dass er nicht mehr nach Ost-Jerusalem zurück-
kehren könne, hat sich der Beschwerdeführer nur in allgemeiner Weise
zur Situation in Jordanien geäussert und insbesondere geltend gemacht,
dass er dort nur in einem palästinensischen Flüchtlingslager Aufnahme
finden könne. Dort seien die Lebensumstände inakzeptabel und würden
durch den gegenwärtigen Flüchtlingsstrom aus Syrien noch verschlech-
tert. Zugegebermassen besteht in Jordanien, dass seit 1947/48 Zu-
fluchtsort und Aufnahmeland für rund 1,8 Millionen Palästinenser ist, die
Sorge, dass weitere palästinensische Flüchtlinge – zu denen momentan
vor allem Flüchtlinge aus dem Irak und aus Syrien gehören – das politi-
sche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Gefüge des Landes überfor-
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dern könnten (Quelle: > Aussen- und Eu-
ropapolitik > Länderinformationen > Jordanien > Aussenpolitik [Stand: Juli
2013, besucht im Dezember 2013]). Hieraus ist jedoch nicht ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer dort existenzbedrohenden Umständen aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug seiner Wegweisung ist somit als zumutbar zu
erachten.
16.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist demzufolge abzuweisen.
17.
Da dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung entsprochen wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen, und seinem Rechtsvertreter ist entsprechend der Honorar-
note von 18. Juli 2013 eine Entschädigung von Fr. 5'089.65 inklusive Aus-
lagen und Mehrwertsteuer auszurichten (Art. 65 VwVG und Art. 14 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 5'089.65 (inklusive Auslagen und Mehr-
wertsteuer) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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