Abtei lung II I
C-2580/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Ablehnung des Gesuchs um Ausrichtung einer IV-
Rente; Einspracheentscheid vom 23. August 2005).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2580/2006
Sachverhalt:
A.
Der am 3. Januar 1965 geborene, in Deutschland wohnhafte italieni-
sche Staatsangehörige X._______ reichte am 4. Juni 2004 bei der
Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg zuhanden der
Schweizerischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (im Folgenden: IV-Stelle), ein Gesuch um Bezug von Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) ein.
Mit Verfügung vom 16. März 2005 (eröffnet am 29. März 2005) wies die
IV-Stelle das Leistungsgesuch wegen Fehlens einer anspruchsbegrün-
denden Invalidität ab. Dabei stützte sie sich insbesondere auf den vom
Versicherten ausgefüllten 'Fragebogen für den Versicherten', den vom
Arbeitgeber am 6. Oktober 2004 ausgefüllten 'Fragebogen für den
Arbeitgeber in Deutschland', den ärztlichen Bericht vom 14. Juli 2004
von Herrn Dr. med. A._______ von der ärztlichen Untersuchungsstelle
der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz in K._______,
Deutschland (act. 30), die Beurteilung vom 11. Januar 2005 von Frau
Dr. med. B._______ vom ärztlichen Dienst der IV-Stelle (act. 31-32),
sowie weitere ärztliche Berichte und Unterlagen.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde unter Be-
rücksichtigung der ärztlichen Bescheinigung vom 14. April 2005 von
Herrn Dr. med. C._______, K._______, (act. 35) sowie des ergän-
zenden Gutachtens vom 21. August 2005 von Frau Dr. med.
D._______ vom ärztlichen Dienst der IV-Stelle (act. 37) mit Entscheid
vom 23. August 2005 abgewiesen mit der Begründung, der
Versicherte sei zwar in seinen angestammten Tätigkeiten zu 70%
arbeitsunfähig, in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit
bestehe jedoch keine Einschränkung, so dass aufgrund des
Einkommensvergleiches ein Invaliditätsgrad von 2,4% festgestellt
worden sei, welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu
begründen vermöge.
B.
Am 30. September 2005 erhob X._______ (im Folgenden: Beschwer-
deführer) gegen diesen Einspracheentscheid bei der IV-Stelle
Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer IV-
Rente mit der Begründung, gemäss ärztlicher Bescheinigung sei er er-
werbsunfähig.
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Die Eingabe wurde am 10. Oktober 2005 zuständigkeitshalber an die
Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im
Folgenden: REKO AHV/IV) weitergeleitet, welche die Beschwerde wei-
ter behandelte.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2005 beantragte die IV-
Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid
sei zu bestätigen. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die
Ausführungen im Einspracheentscheid vom 23. August 2005.
D.
Trotz zweimaliger Aufforderung äusserte sich der Beschwerdeführer
weder zur Vernehmlassung der Vorinstanz noch zur Frage der REKO
AHV/IV, ob er seine Beschwerde aufrecht erhalten möchte. Am 3. Feb-
ruar 2006 liess er der Beschwerdeinstanz über die Deutsche Renten-
versicherung Baden-Württemberg diverse ärztliche Unterlagen zukom-
men.
E.
Nach Prüfung dieser ergänzenden medizinischen Unterlagen hielt die
IV-Stelle in ihrer Duplik vom 20. März 2006 an ihrem Antrag auf Ab-
weisung der Beschwerde fest und verwies auf die Stellungnahme vom
15. März 2006 von Frau Dr. med. B._______ vom ärztlichen Dienst
(act. 47), welche aufgrund der neuen Unterlagen zum Schluss kam,
dass zusätzlich für die Zeit vom 17. Februar 2005 bis zum 8. No-
vember 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren sei, für
die Zeit danach jedoch die vormalige Beurteilung des medizinischen
Dienstes der IV-Stelle nach wie vor gelte.
F.
Mit Schreiben vom 27. März 2006 räumte die REKO AHV/IV dem Be-
schwerdeführer erneut die Möglichkeit ein mitzuteilen, ob er die
Beschwerde aufrecht erhalten oder zurückziehen wolle. Im Weiteren
wurde er aufgefordert, im Falle der Aufrechterhaltung der Beschwerde
die beanstandeten Punkte genau zu bezeichnen und die Rügen ent-
sprechend zu begründen.
G.
Am 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende
Verfahren übernommen und den Parteien mit Verfügung vom 30. April
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2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt. Gleichzeitig
wurde dem Beschwerdeführer die als unzustellbar bezeichnete und re-
tournierte letzte Mitteilung der REKO AHV/IV erneut zugestellt mit der
Aufforderung, dem Bundesverwaltungsgericht seine aktuelle Zustell-
adresse bekannt zu geben. Dieser Aufforderung kam der Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 7. Mai 2007 nach.
H.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer letzt-
mals eingeladen, eventuelle Bemerkungen und entsprechende Be-
weismittel einzureichen oder allenfalls seine Beschwerde zurückzu-
ziehen unter Hinweis darauf, dass bei unbenutzter Frist der Schriften-
wechsel als geschlossen betrachtet werde. Innert der gesetzten Frist
erfolgte keine Eingabe.
I.
Auf die Ausführungen der Parteien wird soweit erforderlich in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 30. September 2005, mit wel-
cher der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 23. August 2005 ange-
fochten worden ist.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.
021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32)
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d
VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2. Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht
legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl.
auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer, welcher am
vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen hat, ist als
Adressat durch die angefochtene Verfügung ausreichend berührt und
hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, wel-
che im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130
V 1 E. 3.2, vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VVG).
2.1. Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Ver-
fügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360
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E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320;
GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 122 III 223
E. 3c, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbe-
sehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Viel-
mehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechts-
verhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt,
ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungs-
behörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen
stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Par-
teivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhalts-
punkten hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hin-
weis; Entscheid des EVG i.S. W. vom 20. Juli 2000, I 520/99).
2.3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streiti-
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gen Rechtsanspruchs gestatten. Ein erhöhter Beweiswert kann aller-
dings ärztlichen Gutachten zukommen, welche für die streitigen Belan-
ge umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (An-
amnese) abgegeben worden und in der Darlegung der Zusammenhän-
ge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend
sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Experten begründet
werden (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen;
AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und
RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a). Der erhöhte Beweiswert umfasst
nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nur medi-
zinische Fragen, zu deren Beantwortung Ärzte im Sozialversiche-
rungsverfahren beigezogen werden nicht aber weitere Fragen, zu
deren Beantwortung sie als Laien nicht berufen sind (insb. wirtschaft-
liche Beurteilungen).
3.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata
temporis; BGE 130 V 445). Nach ständiger Praxis der Sozialversiche-
rungsgerichte wird zudem auf den bis zum Erlass des angefochtenen
Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt (BGE 130 V
329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.1. Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften
Anwendung, die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 23. August
2005 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu je-
nem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Be-
urteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von
Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8.
Oktober 1999 [AS 2002 701, sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar
2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453]
und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS
2003 3837; 4. IVG-Revision]).
Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
sowie die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV,
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SR 830.11) in Kraft getreten, welche für die Beurteilung des vorliegend
geltend gemachten Leistungsanspruchs ab diesem Zeitpunkt anwend-
bar sind. Bezüglich der auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizeri-
sche Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht)
erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 bis Art. 13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Be-
griffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt. Inhaltlich haben sich in die-
ser Beziehung keine Änderungen ergeben, so dass die zu den er-
wähnten Begriffen entwickelte Rechtsprechung übernommen und wei-
tergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
3.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002
in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft anderer-
seits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkom-
men, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a
IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. De-
zember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizü-
gigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errich-
tung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkom-
men setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkom-
men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den ein-
zelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin
derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst.
a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um ins-
besondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten
zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die
Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese
Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen
dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verord-
nung nichts anderes vorsehen. Demnach richtet sich vorliegend der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversi-
cherung nach dem schweizerischen Recht.
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3.3. Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgeben-
den Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (23. August
2005) eingetreten sind, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich
nicht zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sach-
verhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinwei-
sen).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Ein-
tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ge-
leistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumulativ
gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst
wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als ei-
nem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Min-
destbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenren-
te zweifellos erfüllt ist. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls
ab wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer invalid im
Sinne des Gesetzes ist.
4.1. Ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestand gemäss Art.
28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen
Fassung, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln,
derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und
derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid
war. Seit dem 1. Januar 2004 besteht der Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derje-
nige auf eine Drei-Viertels-Rente bei einem solchen von mindestens
60%, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von
50% und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerich-
tet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in
der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, son-
dern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275
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E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002
für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Ge-
meinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente
ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft Wohnsitz haben.
4.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-
derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund-
heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
4.3. Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bis-
herigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern wenn erforderlich auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund-
sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grund-
sätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit
einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht
auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh-
men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versi-
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cherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE
115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319
E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbe-
sondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit,
obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.
4.3.1 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein dauernd in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nütz-
licher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich
und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt der IV-
Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass
ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer
Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeits-
markt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Ver-
sicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätig-
keit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Rest-
arbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
4.3.2 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoreti-
scher und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich
der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung ab-
zugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich-
gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen;
anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene
Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren
Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden
(AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von
Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die
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zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass
sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie
nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittli-
chen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c,
ZAK 1989 S. 322 E. 4).
4.4. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen,
Art. 16 ATSG).
4.4.1 Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel
so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge-
stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen, und es
sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei-
chen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Erwerbs-
unfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheits-
schaden verursachte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu
verdienen (ALFRED MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, Basel
1993, S. 140).
4.4.2 Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht
zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifi-
sche Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsver-
gleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerb-
lichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der kon-
kreten wirtschaftlichen Situation zu bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1).
4.5. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicher-
te Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbs-
einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an
sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach
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der Rechtsprechung in der Regel die gesamtschweizerischen Tabel-
lenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus-
gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. das
Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allenfalls
die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129
V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3.b).
4.6. Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG setzt voraus, dass
bei der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vorgegan-
gen wird, dass also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt (Gleich-
artigkeit der Vergleichseinkommen, vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
Zürich 2003, Art. 16 Rz. 7 [im Folgenden: KIESER, ATSG]).
In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Entstehen des (hypothe-
tischen) Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden-
einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver-
fügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksich-
tigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1). Vorliegend ist daher für den Ein-
kommensvergleich die Situation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt
des Einspracheentscheides vom 23. August 2005 massgeblich.
Die Gleichartigkeit der Vergleicheinkommen setzt aber auch voraus,
dass die auf einem vergleichbaren örtlichen Arbeitsmarkt hypothetisch
erzielbaren Einkommen verglichen werden. So ist dann, wenn sich das
hypothetische Valideneinkommen aufgrund eines tatsächlichen Ein-
kommens bestimmt, das der Versicherte vor dem Eintritt der Invalidität
über längere Zeit im Ausland erzielt hat, nicht etwa das in der Schweiz
erzielbare hypothetische Invalideneinkommen beizuziehen, sondern
ein Invalideneinkommen zu ermitteln und dem Valideneinkommen ge-
genüber zu stellen, das der Versicherte auf dem örtlichen ausländi-
schen Arbeitsmarkt erzielen könnte. Eine Bestimmung des Invaliden-
einkommens aufgrund der schweizerischen Tabellenlöhne kommt nur
dann in Betracht, wenn auch auf ein Valideneinkommen in der Schweiz
abgestellt wird.
5.
Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer sinngemäss
geltend, sein behandelnder Arzt habe bescheinigt, dass er erwerbsun-
fähig sei, weshalb er Anspruch auf eine IV-Rente habe.
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5.1. Bei der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers hat sich
die Vorinstanz insbesondere auf den ärztlichen Bericht vom 14. Juli
2004 der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (act. 30) sowie
weitere medizinische Berichte und Unterlagen abgestützt. Im Bericht
von Dr. B._______, medizinischer Dienst der IV-Stelle, wurde
entsprechend der beigezogenen medizinischen Akten als haupt-
sächliches gesundheitliches Problem des Beschwerdeführers ein
schlecht eingestellter Diabetes mellitus aufgeführt und in Anlehnung
an den deutschen ärztlichen Bericht erwähnt, dass ihm angesichts
der bisherigen Arbeitsunterbrüche infolge Unter- als auch Über-
zuckerung nur leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Unfallgefahr
möglich und zumutbar seien. Als Bauarbeiter und als Eisenschneider
wurde er demzufolge zu 70% als arbeitsunfähig, in einer geeigneten
Verweistätigkeit jedoch als 100% arbeitsfähig eingestuft (act. 32). Die
im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichte ärztliche Beschei-
nigung vom 14. April 2005 wurde zusammen mit den übrigen Akten
Frau Dr. D._______ vorgelegt, welche die Beurteilung von Dr.
B._______ bestätigte (act. 37).
5.2. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte
allerdings der Beschwerdeführer neue medizinische Unterlagen ein,
insbesondere das Gutachten vom 22. August 2005 von Dr. med.
E._______, Internist und Diabetologe, sowie das Gutachten vom 8.
November 2005 von Dr. med. F.________, Arzt für Neurologie, Psy-
chiatrie und Psychotherapie. Diese Unterlagen beruhen auf Untersu-
chungen, die erst kurz vor resp. nach Erlass des Einspracheent-
scheides erfolgt sind und dementsprechend von der Vorinstanz noch
nicht berücksichtigt werden konnten. Da sie aber zweifellos Bezug auf
den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor dem Einsprache-
entscheid vom 23. August 2005 nehmen, sind sie im vorliegenden
Verfahren entsprechend zu berücksichtigen (vgl. BGE 121 V 362
E. 1b).
5.2.1 In seinem Gutachten vom 22. August 2005 stellte Dr. med.
E._______ die folgenden Diagnosen:
- Diabetes mellitus Typ I ohne Nachweis von Folgeschäden,
- Zustand nach Pankreasschwanzresektion unter Milzerhaltung bei
Verdacht auf Insulinom; postoperativ keine Hypoglykämien mehr,
- Chronische Bronchitis bei stattgehabtem Nikotinabusus ohne Ein-
schränkung der Lungenfunktion.
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Der begutachtende Arzt kam zum Schluss, dass aus internistischer
Sicht die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den (im
Zeitpunkt der Untersuchung) postoperativen Zustand nach Laparo-
tomie und Pankreasteilentfernung eingeschränkt, aber eine Besserung
bzw. ein Abheilen zu erwarten sei. Zudem hielt er fest, die Einschrän-
kungen seien typisch für einen Typ I-Diabetiker ohne Folgeerkrankun-
gen bei Berücksichtigung der Schwerbehinderung von 70 Grad. Im
Weiteren wurde aufgrund des auffallenden psychischen Erscheinungs-
bildes eine psychiatrische Zusatzbegutachtung empfohlen.
5.2.2 Aufgrund des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom
8. November 2005 von Dr. med. F.________ sind folgende zusätzliche
Diagnosen zu beachten:
- Zustand nach peripherer Nervus Facialisparese rechts mit weitge-
hender Restitution,
- Zustand nach passagerer Hirnstammsymptomatik ungeklärter Ätio-
logie,
- Migräne mit Aura,
- Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung, jetzt leichtgradige
Episode.
Im Weiteren hielt Herr Dr. med. F._______ fest, dass der Beschwer-
deführer nach Intensivierung der fachspezifischen Behandlungsmög-
lichkeiten zur Einleitung einer medikamentösen Prophylaxe der Migrä-
ne einerseits und zur Vermeidung einer Chronifizierung des depressi-
ven Syndroms andererseits unter Berücksichtigung der Einschrän-
kungen bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus weiterhin für körper-
lich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten von 6 Stunden
und mehr pro Tag leistungsfähig sei.
5.2.3 Den übrigen nachgereichten Unterlagen sind keine weiteren
Diagnosen zu entnehmen, und sie enthalten keine Aussagen zur ver-
bleibenden Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
5.3. Die im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vorhandenen medi-
zinischen Unterlagen wurden von der Vorinstanz einlässlich gewürdigt,
und die für den Rentenentscheid ausschlaggebenden Schlussfolgerun-
gen des Gutachtens vom 11. Januar 2005 des medizinischen Dienstes
der IV-Stelle sind nicht zu beanstanden. Die erst anlässlich des Be-
schwerdeverfahrens eingereichten neuen medizinischen Unterlagen,
die wie bereits ausgeführt für den vorliegenden Entscheid eben-
falls zu berücksichtigen sind, hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer
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Vernehmlassung gewürdigt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt
zum Schluss, dass das Gutachten vom 11. Januar 2005 und auch die
nachgereichten medizinischen Gutachten sorgfältig und umfassend
sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen und in Kenntnis der
Vorakten abgegeben wurden. Die Schlussfolgerungen der Gutachter
sind hinreichend begründet und die Beurteilung der gesundheitlichen
Situation des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die
Erwerbsfähigkeit sind durchaus einleuchtend und nachvollziehbar.
Den Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab dem
17. Februar 2005 für mehrere Monate infolge anhaltender Hypoglykä-
mieepisoden arbeitsunfähig war, und sich nach internistisch-endokri-
nologischen Abklärungen der Verdacht auf ein Insulinom verstärkte,
weshalb im Juli 2005 eine Teilresektion des Pankreas erfolgte. Die auf-
grund dieser Operation bestehende Arbeitsunfähigkeit ist durchaus
nachvollziehbar. Allerdings wurde dem Beschwerdeführer nach erfolg-
ter Rehabilitation im Gutachten vom 8. November 2005 eine voll-
schichtige Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten bis gelegentlich mittel-
schweren Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Einschränkungen bei
insulinpflichtigem Diabetes mellitus attestiert. Wie die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat, ist gestützt auf diese
medizinischen Unterlagen wohl von einer zeitweise bestehenden Ar-
beitsunfähigkeit (vom 17. Februar 2005 bis 8. November 2005) des Be-
schwerdeführers auszugehen; im Übrigen ist jedoch die ursprüngliche
Beurteilung des medizinischen Dienstes der IV-Stelle nach wie vor zu-
treffend, wonach einzig die Einschränkungen eines insulinbehandelten
Typ I-Diabetes zu beachten sind, was auch klar aus den neueren
Gutachten hervorgeht. Es ist mit der Vorinstanz und den ärztlichen
Gutachtern davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute
trotz dieser gesundheitlichen Einschränkungen in leichteren Verweis-
tätigkeiten vollumfänglich arbeitsfähig ist.
Diese Beurteilung wird auch durch die vom Beschwerdeführer einge-
reichte Bescheinigung vom 29. September 2005 seines behandelnden
Arztes nicht in Frage gestellt, wonach diesem eine geregelte berufliche
Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Die hausärztliche Bescheinigung führt
nur Diagnosen auf und begründet die angebliche Arbeitsunfähigkeit in
keiner Weise, so dass ihr nur wenig Aussagekraft zukommt.
5.4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass
dem Beschwerdeführer zu Recht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in
einer geeigneten Verweistätigkeit (etwa als Lagerarbeiter) attestiert
wurde. Die Arbeitsunfähigkeit vom 17. Februar 2005 bis 8. November
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2005 ist unbeachtlich, da ein Rentenanspruch nach Art. 28 IVG
frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Versicherte während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. b
IVG) und zudem eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit wei-
terhin besteht (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c). Letzteres ist vorliegend
nicht der Fall.
5.5. Im Rahmen der Bestimmung des Invaliditätsgrades ist für die Be-
rechnung des Valideneinkommens praxisgemäss von jenem Ein-
kommen auszugehen, das vor dem Eintritt der zur Invalidität führenden
Arbeitsunfähigkeit erzielt wurde (KIESER, ATSG, a.a.O., Art. 16 Rz. 11).
Der Beschwerdeführer hat im Jahre 2004 in seiner zuletzt ausge-
führten Tätigkeit als Brenner im Schrotthandel ¬ 2'076.80 pro Monat
verdient.
Für die Berechnung des Invalidenlohnes wurde zu Recht (vgl. E. 4.6
hiervor) der deutsche Tabellenlohn des statistischen Bundesamtes
Wiesbaden (Fachserie 16 Löhne und Gehälter, Reihe 2.2 Angestellten-
verdienste im Produzierenden Gewerbe; Handel; Kredit- und Versiche-
rungsgewerbe) herangezogen und per 2004 indexiert. Daraus resul-
tiert in einer leichteren Verweistätigkeit ein massgebliches Invaliden-
einkommen von ¬ 2'027.- pro Monat.
Unter Beizug der genannten und vom Beschwerdeführer nicht bestrit-
tenen Zahlen ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 2%, was dem Be-
schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gibt. Ange-
sichts des geringen Invaliditätsgrades erübrigt es sich zu prüfen, ob
die Vorinstanz zu Recht keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen
hat.
5.6. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Be-
schwerdeführer auch aus dem Bescheid vom 25. Juli 2003 des Versor-
gungsamtes Düsseldorf (act. 22), der ihm einen Behinderungsgrad von
70 attestiert, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Gemäss kon-
stanter Rechtsprechung sind die schweizerischen Behörden an die
Beurteilung ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, ande-
rer Behörden und Ärzte nicht gebunden (vgl. ZAK 1989 S. 320 E.2).
Vielmehr unterstehen ausländische Beweismittel der freien Beweis-
würdigung des Richters (vgl. Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981
i.S. D.). Die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zu-
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steht, beurteilt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften, mithin in freier richterlicher Beweiswürdigung der
im Recht liegenden Akten. Im Übrigen stellt die deutsche Schwerbe-
hindertengesetzgebung, auf welcher der Bescheid vom 25. Juli 2003
basiert, ein Instrument der Sozialhilfe dar. Sie bestimmt die Minderung
der Erwerbsfähigkeit nicht notwendigerweise nach den gleichen Ge-
sichtspunkten wie das Invalidenversicherungsrecht. Die schweizeri-
sche sozialversicherungsrechtliche Invaliditätseinschätzung kann des-
halb sehr wohl zu anderen Ergebnissen führen als diejenige nach der
deutschen Schwerbehindertengesetzgebung.
5.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Ren-
tengesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Be-
schwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Verfahrenskosten werden nicht erhoben, da gemäss den bis zum
30. Juni 2006 in Kraft gestandenen und nach der Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts auf die zu diesem Zeitpunkt bereits hängigen Be-
schwerdeverfahren weiterhin anwendbaren Bestimmungen von der Er-
hebung von Verfahrenskosten abzusehen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m.
Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).
6.2. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3
Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Eingeschrieben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 627.65.103.156)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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