Abtei lung II I
C-2580/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-
Carpani, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für X._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2580/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende X._______, geboren am 26. Sep-
tember 1972, gelangte im Juli 1999 in die Schweiz und stellte ein Asyl-
gesuch, welches am 15. Februar 2000 vom Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF; heute BFM) abgelehnt wurde. Gegen den gleichzeitig an-
geordneten Vollzug der Wegweisung erhob er Beschwerde, welche von
der Schweizerischen Asylrekurskommission am 20. März 2000 abge-
wiesen wurde. Am 27. April 2000 verliess X._______ unter Inan-
spruchnahme des damaligen Rückkehrhilfeprogramms die Schweiz.
Am 27. August 2002 stellte er bei der schweizerischen Vertretung in
Pristina ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung für drei
Monate, welches von der Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Oktober
2002 abgewiesen wurde. Am 18. Mai 2003 wurde er anlässlich eines
illegalen Aufenthalts in der Schweiz angehalten, woraufhin über ihn
eine zweijährige Einreisesperre verhängt wurde.
Am 29. Januar 2007 stellte er erneut ein Visumsgesuch, diesmal für
einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem in Zürich lebenden
Bruder Y._______. Nach formloser Verweigerung übermittelte die
Vertretung das Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber Ab-
klärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch von X._______ mit Verfügung
vom 29. März 2007 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die
Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern
sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der
gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne,
sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen
oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer
persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Er-
fahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa im-
mer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier nie-
derlassen möchten, missbraucht. Der Gesuchsteller stamme immerhin
aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach wie vor
stark anhalte. Ihm oblägen in seiner Heimat auch keine zwingenden
beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, welche das vor-
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gängig beschriebene Risiko entsprechend gering erscheinen liessen.
Zwingende Gründe für eine Einreise in die Schweiz seien ebenso-
wenig ersichtlich.
C.
Gegen diese Verfügung erhob Y._______ am 10. April 2007 Be-
schwerde mit dem Begehren um Erteilung der beantragten Einreise-
bewilligung. Er macht geltend, dass er für die Rückreise seines Gastes
garantiere. Auch aufgrund von dessen persönlicher Situation dürfe die
Wiederausreise nicht in Frage gestellt werden, denn zum einen besitze
sein Bruder im Kosovo ein schönes Haus, wo er mit seiner Familie
wohne, zum anderen habe dessen Arbeitgeber eine gutgehende Firma
im Sanitär- und Heizungsbereich und garantiere ihm eine Weiterbe-
schäftigung. Sein Bruder verfüge auch über genügend finanzielle
Mittel, um – neben der Gastgeberfamilie – die Kosten seines Aufent-
halts in der Schweiz bestreiten zu können. Er wolle hier lediglich einen
Monat lang Ferien mit den hiesigen Familienangehörigen verbringen,
auch wenn dies natürlich nicht als zwingender Besuchsgrund ange-
sehen werden könne.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2007 spricht sich die Vorin-
stanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abwei-
sung der Beschwerde aus. Darüberhinaus weist sie darauf hin, dass
der Gesuchsteller bereits früher einmal illegal und in Kenntnis der gel-
tenden Einreisebestimmungen in die Schweiz gekommen sei. Auch
dieser Umstand spreche – wovon die Schweizer Vertretung in Pristina
ebenfalls ausgegangen sei – gegen dessen fristgerechte Wiederaus-
reise.
E.
Mit Verfügung vom 29. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu
nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liess er jedoch ungenutzt ver-
streichen.
F.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen Berücksichtigung finden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 50 – 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E.
1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003).
3.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
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[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1
121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum
AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
4.
Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz
berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse
Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Vi-
sum (vgl. Art. 3 ff. AVEA).
4.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt
somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Vi-
sums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Aus-
länderrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht,
Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/
München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im
Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum
offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Ver-
trauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt na-
mentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw.
besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungs-
frei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG
i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen).
4.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufge-
führten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA).
Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in
die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wie-
der ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
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5.
Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und
unterliegt aufgrund seiner Nationalität den allgemeinen Einreise-
voraussetzungen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der
gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellun-
gen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche
Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Insbesondere ist zu
überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse
im Herkunftsland der gesuchstellenden Person und unter Berücksichti-
gung ihrer persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien
Entscheid getroffen hat.
5.1 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler Unter-
stützung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik
einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation, und die Arbeits-
losigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Er-
werbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen.
Die Reduktion der Arbeitslosigkeit und die Erhöhung des allgemeinen
Lebensstandards haben zwar für die UNMIK hohe Priorität, doch in
Anbetracht dessen, dass für die Zukunft ein massiver Rückgang bei
den Hilfsgeldern zu erwarten steht, sind auch die wirtschaftlichen Per-
spektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss World Bank Brief
lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits
bei 37 Prozent (mit steigender Tendenz). Entsprechend hoch ist der
Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter
günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu
können. Laut der "International Organization for Migration" (IOM) sol-
len in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über
50 Prozent der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im Aus-
land leben und arbeiten. Auch die jüngst erfolgte Unabhängigkeits-
erklärung des Kosovo dürfte die Ursachen für das hohe Migrations-
aufkommen der Vergangenheit nicht beseitigen. Unter den Auswan-
derungswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz
als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort
besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder
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Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland
besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven
Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher
Bestimmungen.
5.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus-
reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
5.3 Der Gesuchsteller ist 35 Jahre alt und eigenen Angaben zufolge
verheiratet. Über die sonstigen familiären Verhältnissen ist wenig be-
kannt: Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich lediglich geäussert,
ausser ihm selbst und einem weiteren Bruder in der Schweiz lebten
alle anderen Familienangehörigen im Kosovo (vgl. Schreiben von
Y._______ vom 13. März 2007 an das Migrationsamt des Kantons
Zürich).
5.3.1 Berufliche Verpflichtungen hat der Gesuchsteller – soweit aus
dem Visumsgesuch vom 29. Januar 2007 ersichtlich – nicht, da er sich
selbst als arbeitslos bezeichnet hat. Demgegenüber hat der Beschwer-
deführer die Wiederausreise seines Bruders mit der Begründung
zugesichert, dieser sei als Sanitär- und Heizungsmonteur bei einer
gutgehenden Firma angestellt. Entsprechende Nachweise werden vom
Beschwerdeführer allerdings nicht vorgelegt. In Anbetracht der gravie-
renden Unstimmigkeit der beidseitigen Angaben kann daher nicht von
einer Verwurzelung im Berufsleben und einer damit verbundenen
Rückkehrbereitschaft des Gesuchstellers ausgegangen werden. Be-
rücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftliche
Lage im Kosovo, so muss der von X._______ angegebene Zweck des
beabsichtigten Besuchs erst recht in Zweifel gezogen werden.
5.3.2 Eine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise kann auch
aus der Existenz zurückbleibender Familienangehöriger nicht zweifels-
frei abgeleitet werden. Eine Rolle spielt dabei der Aspekt, dass für
viele Migranten ein Aufenthalt in den europäischen Industrieländern
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deshalb attraktiv ist, weil sie beabsichtigen, von dort aus zum Unter-
halt der in der Heimat verbliebenen Familienmitglieder beizusteuern.
5.3.3 Dass der Gesuchsteller das beantragte Einreisevisum in der-
artiger Weise missbrauchen könnte, ist auch im Hinblick auf sein Ver-
halten bei früheren Aufenthalten in der Schweiz nicht unwahrschein-
lich. Zum einen hat er nach erfolglosem Asylgesuch den Vollzug seiner
Wegweisung angefochten und hat die Schweiz erst einen Tag nach
Ablauf der endgültigen Ausreisefrist verlassen. Zum andern hat er sich
im Jahre 2003 illegal in der Schweiz aufgehalten, bei der Ausreise-
kontrolle aber geltend gemacht, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass
er ein Visum benötigt hätte (vgl. Protokoll der Kantonspolizei Zürich
vom 18. Mai 2003). Die Unglaubhaftigkeit dieser Aussage ist evident;
sie ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass X._______ noch im Au-
gust 2002 bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina die Erteilung
eines Einreisevisums beantragt hat.
5.4 Vor dem geschilderten Hintergrund ist das Risiko, dass der Ge-
suchsteller die Schweiz nach erfolgter Einreise nicht wieder fristge-
mäss verlassen könnte, hoch einzuschätzen. An dieser Einschätzung
vermögen die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers
nichts zu ändern, zumal seine Angaben zur Berufstätigkeit des Bru-
ders in Widerspruch zu dessen eigenen Angaben stehen. Abgesehen
davon sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten
Wiederausreise nicht so sehr die Absichten des Gastgebers, sondern
in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeu-
tung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine frist-
gerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber
kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, mangels
rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimm-
tes Verhalten des Gastes (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5).
6.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers
sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c
aVEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten
Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer
Einreisebewilligung – auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein
Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
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7.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1
und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1 976 074)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ZH 1 530 491)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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