Abtei lung II I
C-2581/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
X._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2581/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus der Türkei stammende X._______, geboren 1980, beantragte
am 19. Februar 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara ein
Visum für einen vierwöchigen Besuchsaufenthalt bei seiner in Basel
lebenden Bekannten Y._______. Er gab dabei an, dass seine
Gastgeberin die Aufenthaltskosten in der Schweiz bestreiten werde.
Unter Hinweis auf dessen Arbeitslosigkeit übermittelte die Botschaft
das formlos verweigerte Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt die
finanzielle Situation von Y._______ abgeklärt hatte, teilte es der
Vorinstanz mit Schreiben vom 12. März 2007 mit, die Gastgeberin sei
im Betreibungs- und Verlustscheinregister verzeichnet und könne
daher die erforderliche Garantie nicht übernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 21. März 2007 wies die Vorinstanz das Einreise-
gesuch von X._______ ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass
die Ausstellung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu ver-
weigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise
der gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden
könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden
politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer
persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte
Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa
immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier
niederlassen möchten, missbraucht. Der Gesuchsteller stamme
immerhin aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach
wie vor stark anhalte. Ihm oblägen in seiner Heimat auch weder
zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen, welche
gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten würden.
Zudem hätten die von den zuständigen Inlandbehörden
durchgeführten Abklärungen ergeben, dass die finanziellen Garantien
ungenügend seien.
D.
Gegen diese Verfügung erhob Y._______ am 10. April 2007
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie macht geltend, sie
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habe X._______ während eines Ferienaufenthalts mit ihrer Familie in
Side kennen gelernt. Seitdem sei sie mehrmals dort gewesen, wobei
ihr Bekannter ihr jeweils unentgeltlich Unterkunft und Verpflegung
gewährt habe. Nur deshalb habe sie sich diese Reisen – die sie
zwecks Besuchen des Türkischen Bads und der damit verbundenen
Linderung ihrer Schmerzen unternehme – überhaupt leisten können.
Es bestehe keine Gefahr, dass ihr Gast die Schweiz nicht wieder
verlassen werde, da sowohl seine Familie wie auch seine sieben-
jährige Tochter in der Türkei lebten und in einer türkischen Familie
erfahrungsgemäss ein grosser Zusammenhalt bestehe. Sie und ihre
Familie hätten den Wunsch, X._______ als Zeichen der Dankbarkeit in
die Schweiz einzuladen. Auch ihr getrennt lebender Ehemann,
Z._______, unterstütze diesen Wunsch und garantiere ebenso wie sie
selbst für dessen Aufenthaltskosten.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2007 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus. Bezüglich der finanziellen Situation des Gesuch-
stellers weist sie darauf hin, dieser habe gegenüber der Botschaft
angegeben, dass seine sämtlichen Aufenthaltskosten von der Gast-
geberin getragen würden. Aus der Beschwerdeeingabe gehe jedoch
nicht hervor, dass sich ihre finanzielle Situation mittlerweile verbessert
habe. Auch wenn nunmehr ihr getrennt lebender Ehemann bereit sei,
diese Kosten zu übernehmen, so gäbe es keine Nachweise dafür,
dass er dazu tatsächlich in der Lage sei.
F.
Mit darauffolgender Stellungnahme vom 10. Juni 2007 wiederholt die
Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen und übersendet u.a.
eine Lohnabrechnung und einen Bankauszug ihres Ehemannes. In
weiteren Eingaben vom 20. August 2007, 26. November 2007 und
9. März 2008 versichert die Beschwerdeführerin erneut, dass ihr Gast
fristgerecht ausreisen werde; dabei erklärt sie zum einen, dass
X._______ in der Nähe seines Heimatortes ein Internetcafe über-
nommen habe, zum anderen, dass sie ihren Gast gerne für die Dauer
der bevorstehenden Fussball-Europameisterschaft einladen würde.
G.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen
Berücksichtigung finden.
Seite 3
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Ja-
nuar 2008 wurde das bisher geltende Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1
121) aufgehoben (Art. 125 i.V.m. Anhang I AuG). Das bisherige Recht
bleibt jedoch auf Gesuche anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des
AuG eingereicht wurden (Art. 126 Abs. 1 AuG). Da das der Be-
schwerde zugrunde liegende Einreisebegehren am 19. Februar 2007
eingereicht wurde, finden somit die zu diesem Zeitpunkt geltenden Be-
stimmungen des aANAG sowie die gestützt darauf erlassenen Voll-
ziehungsvorschriften (Art. 25 aANAG) Anwendung.
1.3 Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfahren
nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112
Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege
anwendbar sind. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht somit nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
deshalb einzutreten (Art. 49 – 52 VwVG).
2.
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2.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG).
Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz
ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Ein-
reise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [aVEA, AS
1998 194]).
2.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt
somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Vi-
sums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Aus-
länderrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht,
Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/
München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im
Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum
offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Ver-
trauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt na-
mentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw.
besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungs-
frei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG
i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen).
2.3 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl.
Art. 14 Abs. 1 aVEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen
möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder
ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. aVEA). Sie müssen aber auch
über genügend Mittel verfügen oder sich solche verschaffen können,
um ihren Lebensunterhalt während des Aufenthalts in der Schweiz zu
bestreiten (Art. 1 Abs. 2 Bst. d aVEA). Da hierzu nicht nur Verpflegung
und Unterkunft, sondern auch eventuell anfallende Krankheits-, Unfall-
oder Rückschaffungskosten zählen, verlangen die Kantone von den
hier lebenden Gastgebern in der Regel finanzielle Garantien (vgl. Art.
7 Abs. 3 aVEA).
3.
Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und
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unterliegt aufgrund seiner Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl.
Art. 1-5 VEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wieder-
ausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich
Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten
Einzelfalles zu würdigen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob die
Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland
des Gesuchstellers und unter Berücksichtigung seiner persönlichen
Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat.
3.1 Die Türkei zählt aufgrund der dort herrschenden politischen,
gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu denjenigen
Ländern, deren Staatsangehörige nach einer Einreise oftmals versucht
sind, nicht mehr in ihr Heimatland zurückzukehren. Der dort seit der
Wirtschaftskrise des Jahres 2001 zu beobachtende wirtschaftliche
Aufschwung hält zwar nach wie vor an; dennoch hat diese Entwicklung
der breiten Bevölkerungsmehrheit weder mehr Beschäftigung noch
mehr Einkommen oder grössere Konsummöglichkeiten gebracht: Das
Realeinkommen stagniert, so dass insbesondere die unteren Bevöl-
kerungsschichten am Rande des Existenzminimums leben (Quelle:
, Stand: März 2008). Die damit
einhergehende soziale Lage ist für weite Teile der Bevölkerung
unbefriedigend. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen,
nach Westeuropa – und unter anderem in die Schweiz – zu gelangen,
um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz
aufzubauen. Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungs-
gemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen
und wird vor allem dann noch begünstigt, wenn bereits Verwandte oder
Bekannte im Ausland leben und dementsprechend ein minimales
Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts
der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten
zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. In nicht wenigen
Fällen wird nach erfolgter Einreise ein Asylgesuch gestellt; häufig wird
aber auch versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder – beispiels-
weise durch Ausbildung oder Heirat – ein befristetes oder dauerhaftes
Aufenthaltsrecht zu erlangen.
3.2 Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, ausschliesslich
aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hin-
reichend gesicherte Ausreise zu schliessen. Die soeben dargelegten
Umstände entbinden daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beur-
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teilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise
begünstigen.
4.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Visumsantrag des 28-jährigen
Gesuchstellers keine beruflichen Angaben enthält und dass die
Schweizer Vertretung folglich von dessen Arbeitslosigkeit ausge-
gangen ist. Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber mit Eingabe
vom 20. August 2007 mitgeteilt, X._______ habe mittlerweile ein
Internetcafé in der Nähe von Side übernommen, was – neben
familiären Gründen – ebenfalls für seine Rückkehr in sein Heimatland
spreche.
4.1 Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht
führt die Risikoabschätzung im vorliegenden Fall zu einem negativen
Ergebnis. Sollte der Gesuchsteller tatsächlich ein Café besitzen oder
gepachtet haben, so liesse dies nicht ohne weiteres darauf schliessen,
dass er damit in der vom Tourismus geprägten Südtürkei langfristig
und ganzjährig seinen Lebensunterhalt verdienen könnte. Auch der
Umstand, dass Familienangehörige – darunter auch eine sieben- oder
achtjährige Tochter – in der Türkei leben, erhöht die Wahrscheinlichkeit
seiner fristgerechten Wiederausreise nicht wesentlich. Die Be-
schwerdeführerin führt zwar als Gegenargument den in türkischen
Familien bestehenden Familienzusammenhalt an; darüber darf jedoch
nicht vergessen werden, dass ein Aufenthalt in den europäischen
Industrieländern für viele Migranten deshalb attraktiv ist, weil sie beab-
sichtigen, von dort aus zum Unterhalt der in der Heimat verbliebenen
Familienangehörigen beizusteuern.
4.2 Festzustellen ist somit, dass die wirtschaftliche Existenz des
Gesuchstellers in seiner Heimat alles andere als sicher sein dürfte;
vor diesem Hintergrund und auch aufgrund des noch relativ jungen
Alters des ledigen Gesuchstellers kann nicht ausgeschlossen werden,
dass er die Schweiz als Zielland für einen dauerhaften Verbleib
betrachten könnte. Auch wenn die Beschwerdeführerin die frist-
gerechte Rückkehr ihres Gastes zusichert, so ist eine entsprechende
Verpflichtung mangels rechtlicher Durchsetzbarkeit nicht möglich (vgl.
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24). Einzig und al-
lein der Gesuchsteller muss – was auch im Falle eines eventuell beab-
sichtigten Besuchs der Fussball-Europameisterschaft gälte – Gewähr
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für seine fristgerechte Wiederausreise bieten. Angesichts der soeben
beschriebenen Umstände ist diese Gewähr jedoch nicht gegeben.
5.
Abgesehen vom Aspekt der nicht fristgerechten Wiederausreise hat
die Vorinstanz die Erteilung eines Visums auch unter Hinweis auf den
während eines Besuchsaufenthalts nicht gesicherten Lebensunterhalt
von X._______ verweigert. Der Akteninhalt macht insoweit deutlich,
dass weder der Gesuchsteller selbst noch seine Gastgeberin – welche
ihre eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten auch gar nicht
bestreitet – die erforderlichen Kosten übernehmen könnten. Ob allen-
falls der getrennt lebende Ehemann der Beschwerdeführerin, der ihre
entsprechenden Eingaben mitunterzeichnet hat, hierzu in der Lage
wäre, kann jedoch offen bleiben. Da die in Art. 1 Abs. 2 Bst. a - d aVEA
genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, wäre vor
dem Hintergrund des bestehenden Emigrationsrisikos eine Übernah-
me der finanziellen Garantien durch Z._______ ohne Belang.
6.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu recht davon
ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers sei
nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
Diese Einschätzung lässt sich zwar nicht zu einer gesicherten
Feststellung verdichten, sie reicht aber aus, um die Erteilung eines
Einreisevisums – auf das ohnehin kein Rechtsanspruch besteht –
abzulehnen.
7.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1
und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 279 411)
- das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Migration
und Aufenthalte, Petersgasse 11, Postfach, 4001 Basel
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Barbara Haake
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