Abtei lung II I
C-2582/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Michael Peterli,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
A._______
vertreten durch
Walter Bär, eidg. dipl. Sozialversichersicherungsexperte,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Rentenrevision, Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 27. September 2005.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2582/2006
Sachverhalt:
A.
Der im Jahre 1943 geborene deutsche Staatsangehörige A._______
arbeitete in den Jahren 1981 bis 1993 als Grenzgänger in der Schweiz
und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die Schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Bis Ende Januar 1993 war
er als Chefmonteur für Kremationsofenanlagen bei der Firma
B._______, angestellt. Am 14. November 1991 erlitt er einen
Arbeitsunfall, bei welchem er sein rechtes Knie, den rechten Daumen
und die linke Schulter verletzte und sich die Fraktur eines
Backenzahnes zuzog. Für die Unfallfolgen kam zunächst die Schwei-
zerische Unfallversicherung (SUVA) auf. Nach dem Rückweisungsurteil
vom 3. Juni 1997 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG,
seit 1. Januar 2007 Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilungen) wurde A._______ von der SUVA mit Verfügung vom 22.
März 1999 eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 50% ab
dem 1. Mai 1994 und eine Integritätsentschädigung zugesprochen.
B.
A._______ meldete sich am 22. November 1993 bei der IV-Stelle,
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (im Folgenden: IV-
Stelle Zürich) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
an. Er machte geltend, er leide an einer starken Gehbehinderung
sowie weiteren Unfallfolgeschäden. Die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (im Folgenden: IV-Stelle), der die Angelegenheit zum Ent-
scheid überwiesen worden war, wies nach Durchführung beruflicher
und medizinischer Abklärungen das Leistungsbegehren mit Verfügung
vom 8. Juli 1996 mangels rentenbegründender Invalidität ab. Die da-
gegen erhobene Beschwerde hiess die Eidgenössische Rekurskom-
mission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für
Versicherte im Ausland (im Folgenden: Rekurskommission) mit Ent-
scheid vom 18. August 1997 gut und wies die Sache zur Vornahme
weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurück.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 1999 sprach die IV-Stelle A._______
eine halbe Invalidenrente zu, basierend auf einem Valideneinkommen
von Fr. 85'381.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 39'944.--,
mithin einem Invaliditätsgrad von 53% ab dem 1. November 1993.
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Dagegen führte A._______ wiederum Beschwerde, zuerst bei der
Rekurskommission (Eingabe vom 27. Oktober 1999) und anschlies-
send vor dem EVG (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6. Mai
2001). Er beantragte die Gewährung einer ganzen Invalidenrente. Das
EVG wies die Beschwerde mit Urteil vom 26. November 2003 ab. Es
ermittelte in Abweichung von den Ergebnissen der Vorinstanzen
ein Valideneinkommen von Fr. 82'381.-- und ein Invalideneinkommen
von Fr. 29'050.--, was einem Invaliditätsgrad von 65% entsprach.
Hieraus ergab sich aber ebenfalls nur der Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente.
C.
Am 1. Januar 2004 traten die Gesetzesänderungen der 4. IV-Revision
in Kraft, weshalb die Rente von A._______ gemäss den nun geltenden
rechtlichen Grundlagen berechnet wurde. Neu erhielt er aufgrund des
bereits festgestellten Invaliditätsgrades von 65% eine Dreiviertelsrente
(Verfügung vom 26. März 2004 [act. 14]). Im gleichen Jahr wurde der
Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung in Folge eines
Revisionsgesuchs von A._______ vom 13. Oktober 2003 überprüft
und es wurden weitere medizinischen Abklärungen vorgenommen. Mit
Verfügung vom 29. Juni 2005 wurde festgestellt, dass die Überprüfung
des Invaliditätsgrades keine wesentliche Änderung ergeben habe,
welche sich auf die Höhe der Rente auswirken könnte (act. 7). Es
bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 65% weiterhin Anspruch auf
eine Dreiviertelsrente.
D.
Am 7. Juli 2005 erhob A._______ bei der IV-Stelle Einsprache gegen
die Verfügung vom 29. Juni 2005 und beantragte die Zusprechung
einer ganzen Invalidenrente [act. 6].
Er machte geltend, das EVG sei in seinem Urteil vom 26. November
2003 von einem Invaliditätsgrad von 65% ausgegangen. Dabei habe
sich das Gericht wie die Vorinstanz auf die Beurteilung des
Zentrums für medizinische Begutachtung Basel (ZMB) vom 31. Mai
1999 gestützt (act. 24). Bereits am 19. November 1999 habe aber das
Versorgungsamt Augsburg eine Behinderung von 70% ab dem 23.
Juli 1999 festgestellt. Seither habe sich sein Gesundheitszustand
verschlechtert. Im psychiatrischen Gutachten vom 14. April 2005
werde eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 20% ange-
nommen, was zusammen mit den physischen Beschwerden eine
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Invalidität von 70% ergebe, weshalb Anspruch auf eine ganz Rente
bestehe. Weiter machte er geltend, das jährliche Valideneinkommen
sei mit Fr. 82'381.-- viel zu tief angesetzt worden. Als Senior-
Chefmonteur/Montageleiter der B._______ könnte er heute einen
Jahreslohn von mindestens Fr. 120'000.-- erzielen, weshalb sich auch
beim Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von über 70% ergebe.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 27. September 2005 bestätigte die IV-
Stelle ihre Verfügung vom 29. Juni 2005.
Sie führte im Wesentlichen aus, A._______ sei am 20. September
2004 im Institut für physikalische Therapie und Rheumatologie begut-
achtet worden (medizinisches Gutachten vom 24. September 2004 von
Dr. med. N._______, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medi-
zin und Rehabilitation und Dr. med. O._______ [act. 28]). Dabei seien
alle geltend gemachten Beschwerden berücksichtigt und die umfang-
reichen Vorakten beigezogen worden. Aus radiologischer Sicht sei
zwar eine leichte Zunahme der degenerativen Veränderungen im Be-
reich HWS, LWS, Schulter, Hände, Hüften und rechtes Knie nach-
weisbar, welche aber keine zwischenzeitliche Abnahme der Arbeitsfä-
higkeit bewirken würden. Die geltend gemachte Verschlechterung des
Gesundheitszustandes sei vor allem durch ein Schonverhalten
bedingt, zudem sei im Verlaufe der letzten Jahre eine zunehmende
Dekonditionierung zu beobachten. Ohne eine adäquate Therapie
müsse mit einer Zunahme der Schmerzen und des Schonverhaltens
gerechnet werden. Diese Massnahme werde jedoch von A._______.
Die Begutachtung habe ergeben, dass eine Restarbeitsfähigkeit von
70% in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe. Diese sei
vorwiegend sitzend auszuüben und dürfe kein Treppensteigen und kein
Heben von Lasten über 10 kg beinhalten. Die Arbeit solle durch
gelegentliches Aufsitzen und kurze Gehstrecken von 10 bis 20 m
unterbrochen werden können.
Da sich A._______ mit dem Resultat der Begutachtung nicht ein-
verstanden erklärt habe, sei eine weitere Untersuchung in Auftrag
gegeben worden. In der psychiatrischen Begutachtung vom 14. April
2005 durch lic. phil. Q._______, Fachpsychologe für Psychotherapie
FSP, und Dr. med. P._______, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie, sei eine leichte depressive Episode festgestellt worden (act.
24). Aus psychiatrischer Sicht bestehe aber keine wesentliche Ein-
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schränkung der Arbeitsfähigkeit. Während der Einarbeitungszeit in
eine behinderungsangepasste Tätigkeit liege aus psychologisch-
psychiatrischer Sicht eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit
von 20% vor. Nachher könne aber wieder die volle Arbeitsleistung
erbracht werden.
Aus den medizinischen Berichten zog die Vorinstanz den Schluss,
dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Restarbeits-
fähigkeit von 70% gegeben sei.
Weiter führte die IV-Stelle aus, dass das EVG mit Urteil vom 26. No-
vember 2003 ein Valideneinkommen von Fr. 82'381.-- errechnet habe.
In der Einsprache werde nichts vorgebracht, was zu einer von der Ver-
fügung vom 29. Juni 2005 abweichenden Beurteilung führen könnte.
Es sei keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands
eingetreten, und es bestehe weiterhin eine Restarbeitsfähigkeit von
70% in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, was unter Berück-
sichtigung des vom EVG vorgegebenen Validen- und Invalidenein-
kommens einen Invaliditätsgrad von 65% ergebe.
F.
Am 13. Oktober 2005 erhob A._______ (im Folgenden: Be-
schwerdeführer) vor der Rekurskommission Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 27. September 2005 und beantragte, es sei
ihm ein ganze Invalidenrente anstelle der bisherigen Dreiviertels-
rente zuzusprechen.
Er hielt an den bereits in der Einsprache gemachten Ausführungen fest
und führte im Wesentlichen weiter aus, gemäss dem Gutachten vom
24. September 2004 des Rheumatologen Dr. N._______ sei eine
Verschlimmerung der Beschwerden in den letzten Jahren infolge
wachsender Dekonditionierung eingetreten, so dass eine Verschlech-
terung des Gesundheitszustandes belegt sei. Die psychiatrische Be-
gutachtung im Frühjahr 2005 sei, entgegen der Aussage der Vor-
instanz, nicht deshalb angeordnet worden, weil er mit dem Ergebnis
der Untersuchung vom 24. September 2004 nicht einverstanden
gewesen sei. Vielmehr habe diese Untersuchung der Ergänzung der
Gesundheitsabklärungen gedient. Das rheumatologische Gutachten
hätte nur durch einen einschlägigen Facharzt überprüft werden
können. Der Beschwerdeführer verwies zudem auf verschiedene Aus-
sagen in den medizinischen Berichten und schloss daraus, dass eine
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wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 31.
Mai 1999 (Entscheid des EVG) nachgewiesen sei. Zudem seien bis
anhin bei der Beurteilung verschiedene gesundheitliche Beschwerden
nicht berücksichtigt worden, welche die Invalidität erhöhten. Damit sei
eindeutig belegt, dass die Invalidität über 70% liege und Anspruch auf
eine volle Rente bestehe. Abschliessend hielt der Beschwerdeführer
erneut fest, das Valideneinkommen sei zu tief angesetzt worden.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2005 beantragte die IV-
Stelle die Abweisung der Beschwerde vom 14. Oktober 2005 und ver-
wies zur Begründung auf die Stellungnahme der IV-Stelle Zürich vom
9. Dezember 2005.
Diese machte insbesondere geltend, ihre Abklärungen hätten keine
objektivierbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers gezeigt. Die als Grund für die Verschlechterung
genannte Dekonditionierung und das damit einhergehende Schonver-
halten seien mit einfachen therapeutischen Möglichkeiten (im Sinne
eines Kräftigungstrainings) behandelbar. Es sei dem Beschwerde-
führer durchaus zuzumuten, das ihm Mögliche zur Erhaltung der Rest-
arbeitsfähigkeit zu tun. Der Entscheid des Versorgungsamtes Augs-
burg aus dem Jahre 1999, auf den sich der Beschwerdeführer berufe,
sei für die schweizerischen Behörden nicht bindend.
Bezüglich des Valideneinkommens führte die IV-Stelle Zürich aus,
unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung würde das Vali-
deneinkommen des Beschwerdeführers im Jahre 2004 Fr. 92'800.99
betragen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Valideneinkom-
men des Beschwerdeführers innerhalb von 10 Jahren um Fr. 30'000.--
hätte steigen können.
H.
In seiner Replik vom 23. Dezember 2005 hielt der Beschwerdeführer
vollumfänglich an seinen Begehren fest.
Er stellte sich auf den Standpunkt, sein Valideneinkommen sei von
Anfang an nicht korrekt festgesetzt worden. Die leitende und hoch-
qualifizierte Tätigkeit, die er vor Eintritt der Invalidität ausgeübt habe,
lege die geltend gemachte Einkommensteigerung nahe. Entgegen der
Annahme der Vorinstanz sei die Dekonditionierung nicht mit einfachen
therapeutischen Möglichkeiten angehbar. Es treffe zwar zu, dass die
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bilateralen Verträge im vorliegenden Fall keine direkte Bindungs-
wirkung entfalteten. Die Beurteilung durch die zuständigen Behörden
eines europäischen Nachbarstaates, welcher einen vergleichbaren
Grad an rechtlicher Organisation habe, dürfe aber nicht unbeachtet
bleiben umso mehr, als der fragliche Entscheid von einem deutschen
Sozialgericht getroffen worden sei.
I.
Auch in ihrer Duplik vom 26. Januar 2006 hielt die Vorinstanz am An-
trag auf Abweisung der Beschwerde fest und verwies zur Begründung
auf die Stellungnahme der IV-Stelle Zürich vom 20. Januar 2006.
Diese führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im
bisherigen Verfahren nie die Richtigkeit des Valideneinkommens an-
gezweifelt. Auch die Berechnung dieses Einkommens durch die
Rekurskommission im Urteil vom 18. April 2001 sei im damaligen
Verfahren unbestritten geblieben. Die heute geltend gemachte Un-
richtigkeit der Einkommensberechnung sei nicht nachvollziehbar.
Wie der Beschwerdeführer anerkenne, entfalte der Entscheid einer
ausländischen Sozialversicherungsbehörde keine Bindungswirkung für
die schweizerischen Sozialversicherungen. Der Entscheid der deut-
schen Behörden sei bereits im Beschwerdeverfahren 2001 bekannt
gewesen und habe keinen Einfluss auf die Beurteilung durch die
schweizerischen Behörden und Gerichte gehabt. Es sei nicht er-
sichtlich, weshalb er heute Einfluss auf die Entscheidfindung haben
sollte, zumal er vor Inkrafttreten der bilateralen Verträge gefasst
worden sei. Wie bereits in der Vernehmlassung vom 9. Dezember 2005
erwähnt, dienten die bilateralen Verträge nicht der Harmonisierung der
Sozialwerke, sondern der Vermeidung unzumutbarer Doppelbelas-
tungen im Beitragsbereich.
J.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsel bestätigte der Be-
schwerdeführer am 6. Februar 2006 erneut die gestellten Rechts-
begehren und hielt im Wesentlichen an seiner Begründung fest.
Ergänzend führte er aus, bis anhin sei das Valideneinkommen nicht
beanstandet worden, da für ihn bisher zweifelsfrei festgestanden habe,
dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zu mindes-
tens 70% invalid sei und Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
habe.
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Aufgrund der bereits seit Jahrzehnten bestehenden Sozialversiche-
rungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland liege es
nahe, auch die Beschlüsse der deutschen Sozialversicherungen im
schweizerischen Verfahren zu berücksichtigen.
K.
Die IV-Stelle beantragte in der Stellungnahme vom 1. März 2006
erneut die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung
auf das Schreiben der IV-Stelle Zürich vom 20. Februar 2006.
Diese verweist im Wesentlichen auf ihre früheren Ausführungen.
Weiter führt sie aus, das Vorgehen des Beschwerdeführers sowie die
vorgebrachten subjektiven Meinungsäusserungen des Rechtsver-
treters liessen nur den Schluss zu, dass primär eine höhere Versiche-
rungsleistung Ziel des Revisionsverfahrens sei, ohne dass sich am
Sachverhalt eine objektivierbare Veränderung ergeben habe, welche
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen wäre.
L.
Mit Verfügung vom 3. März 2006 schloss die Rekurskommission den
Schriftenwechsel.
Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundesver-
waltungsgericht über. Gegen die den Parteien mit Verfügung vom
1. Mai 2007 bekannt gegebene Zusammensetzung des Spruchkörpers
gingen keine Ausstandsbegehren ein.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der De-
partemente hängigen Rechtsmittel (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
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1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1),
wobei das neue, am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verfahrensrecht
anwendbar ist (Art. 53 Abs. 2 letzter Satz VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die IV-Stelle des Bundes für
Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem
in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.
1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. September 2005
ist ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizie-
ren und es liegt keine Ausnahme gemäss Art. 33 VGG vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.4 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung in invalidenver-
sicherungsrechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesverwaltungs-
gericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat.
Als Revisionsgesuchsteller hat der Beschwerdeführer am vorinstanz-
lichen Verfahren teilgenommen. Er ist als Adressat durch die ange-
fochtene Verfügung ohne Zweifel berührt und hat an ihrer Aufhebung
bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom
13. Oktober 2005 ist daher einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvoll-
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ständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit
des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den Sachverhalt und die
Rechtsanwendung von Amtes wegen. Es ist nicht an die Begründung
der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis
mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz ab-
weicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage,
Bern 1983, S. 212).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche materiell-rechtlichen Normen im vorliegen-
den Verfahren zur Anwendung gelangen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohn-
sitz in Deutschland.
Nach Art. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 2 lit. b des Abkommens
zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundes-
republik Deutschland über die soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964
(AS 1966 S. 602), welches bis am 31. Mai 2002 gültig war, stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 2 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung
gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt wurde.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Renten der schweizerischen Invaliden-
versicherung enthielten weder das Sozialversicherungsabkommen
selbst noch die darauf folgenden Vereinbarungen vom Grundsatz der
Gleichstellung abweichende Bestimmungen und ein Rentenanspruch
war allein aufgrund des schweizerischen Rechts zu beurteilen.
Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei-
zügigkeit (FZA, SR 0.142. 112.681) in Kraft insbesondere auch
dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit regelt (vgl. dazu Art. 153a des Bundesgesetzes über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] vom 20.
Dezember 1946, in der am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Fassung).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
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14. Juni 1971 haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnen und für welche daher diese Verordnung gilt, die gleichen
Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit
besondere Bestimmungen der Verordnung 1408/71 nichts anderes
vorsehen.
Deutschland ist Mitglied der Europäischen Gemeinschaft. Betreffend
der Frage des anwendbaren Rechtes hat sich vorliegend mit Inkrafttre-
ten des FZA nichts geändert. Für die Beurteilung des geltend gemach-
ten Anspruches des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invaliden-
versicherung ist somit grundsätzlich internes schweizerisches Recht,
insbesondere das IVG sowie die Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) anwendbar. Die
Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben mangels dies-
bezüglicher staatsvertraglicher Regelung beim Ermitteln von Leis-
tungsansprüchen allein die schweizerischen Rechtsvorschriften anzu-
wenden und sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
in keiner Weise an Feststellungen des ausländischen Versicherungs-
trägers gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI Praxis 1996 S. 179;
vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Die Frage, in welchem Ausmass der
Beschwerdeführer invalid geworden ist und daher Anspruch auf eine
schweizerische IV-Rente hat, beantwortet sich deshalb einzig nach
den schweizerischen Rechtsvorschriften. Entscheide deutscher Behör-
den, die in Anwendung deutschen bzw. europäischen Rechts ergingen,
können daher im vorliegenden Verfahren keinerlei Bindungswirkung
entfalten.
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben, und es wird nach ständiger Praxis der
Sozialversicherungsgerichte auf den im Zeitpunkt des Erlasses des
angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt
(BGE 132 V 368 E. 6.1, BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein all-
fälliger Anspruch des Beschwerdeführers ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445).
3.2.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 20. Oktober
1999 eine halbe Invalidenrente zugesprochen, gestützt auf einen Inva-
liditätsgrad von 53%. Dieser Entscheid wurde im Ergebnis vom EVG
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am 26. November 2003 bestätigt, jedoch unter Annahme eines Inva-
liditätsgrades von 65%. Noch vor Abschluss des ersten Beschwerde-
verfahrens hat sich der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2003 für
eine Rentenrevision angemeldet. Mit dem angefochtenen Einsprache-
entscheid vom 27. September 2005, welcher die Verfügung vom
29. Juni 2005 bestätigte, wurde das Revisionsgesuch abgewiesen.
Vorliegend finden somit grundsätzlich pro rata temporis auch
Vorschriften des IVG und der IVV Anwendung, die vor Erlass des
Einspracheentscheids vom 27. September 2005 bereits ausser Kraft
getreten waren. Nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des
streitigen Einspracheentscheids eingetretene Rechts- und Sachver-
haltsänderungen können im derzeitigen Verfahren dagegen grund-
sätzlich nicht berücksichtigt werden.
3.2.2 Die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des
ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) sind
für die Zeit seit ihrem Inkrafttreten anwendbar. In seinem Entscheid
BGE 130 V 343 hat das EVG erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 bis
13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um formell-
gesetzliche Fassungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den
entsprechenden Begriffen vor dem Inkrafttreten des ATSG handelt und
sich inhaltlich damit keine Änderungen ergeben, so dass die frühere
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann.
4.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die
geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu
beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch
dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert
haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen).
Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich
des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten
Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer mate-
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riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver-
haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-
mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerb-
lichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjeni-
gen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspra-
cheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Unerheblich unter revisions-
rechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtspre-
chung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver-
ändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinwei-
sen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Neue, abweichende Beurtei-
lungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck
von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 198
E. 3b, BGE 112 V 387 E. 1b)
4.1 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Ände-
rung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen
werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist
in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Un-
terbruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin an-
dauern wird (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV). Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV
ist vom Versicherten im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass
sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf das Gesuch ein, so hat sie
die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom
Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades
auch tatsächlich eingetreten ist.
Nach der Rechtsprechung zum bis Ende 2002 in Kraft gestandenen
Art. 41 IVG (vgl. heute Art. 17 ATSG) ist ein Revisionsgesuch, auf
welches eingetreten worden ist, abzuweisen, wenn feststellt wird, dass
der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung
keine Veränderung erfahren hat. Andernfalls ist zunächst zu prüfen, ob
die festgestellte Veränderung des Invaliditätsgrades genügt, um einen
Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente zu bejahen, und diese ist
hernach zu verfügen. Im Beschwerdefall obliegt diese materielle Prü-
fungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). An
diesem Vorgehen im Revisionsfall hat weder die Einführung des ATSG,
noch diejenige der 4. IVG-Revision etwas geändert (BGE 130 V 343
E. 3.5; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 [Urteil des EVG I 457/04 vom 26.
Oktober 2004], Urteil des EVG I 781/04 vom 17. Februar 2005).
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C-2582/2006
4.2 Die IV-Stelle hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
20. Oktober 1999 basierend auf umfassenden Abklärungen und der
Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 53% eine halbe Invaliden-
rente zugesprochen. Die dagegen vor der Rekurskommission er-
hobene Beschwerde wurde am 18. April 2001 abgewiesen. Das EVG,
welches den Entscheid der Rekurskommission im Rahmen einer Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde zu überprüfen hatte, bestätigte mit Urteil
vom 26. November 2003 im Ergebnis die zugesprochene halbe Inva-
lidenrente, setzte jedoch den Invaliditätsgrad auf 65% fest. Seit Inkraft-
treten der 4. IV-Revision (am 1. Januar 2004) wird bei einem In-
validitätsgrad von 60% eine Dreiviertelsrente gewährt, weshalb der
Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Drei-
viertelsrente hatte. Mit Verfügung vom 26. März 2004 wurde deshalb
die Rentenhöhe durch die IV-Stelle neu festgelegt. Die letzte materielle
Prüfung des Rentenanspruchs mit umfassender rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs fand im Rahmen des Verfahrens statt, das mit
Verfügung vom 20. Oktober 1999 abgeschlossen wurde, die mit dem
(im Wesentlichen bestätigenden) Urteil des EVG vom 26. November
2003 in Rechtskraft erwuchs.
Die Vorinstanz ist auf das Revisionsgesuch vom 13. Oktober 2003
eingetreten. Es verglich den aktuellen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers mit jenem, welcher der Verfügung vom 20. Oktober
1999 zugrunde lag.
Im vorliegenden Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht somit zu
prüfen, ob und gegebenenfalls ab wann sich der gesundheitliche
Zustand des Beschwerdeführers bzw. dessen Auswirkungen auf seine
Leistungsfähigkeit seit der Verfügung vom 20. Oktober 1999 bis zum
Erlass des hier streitigen Einspracheentscheids vom 27. September
2005 in massgeblicher Weise verändert und dadurch eine Erhöhung
des Invaliditätsgrades verursacht bzw. einen Anspruch auf eine höhere
IV-Rente begründet hat. Hieran vermag nichts zu ändern, dass das
EVG unter Bestätigung des Rentenentscheides einen höheren In-
validitätsgrad festgestellt hatte, bezog sich doch auch die Beurteilung
durch das EVG auf den Zeitpunkt der (im damaligen Verfahren ange-
fochtenen) Verfügung vom 20. Oktober 1999.
5.
Ein Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung besteht
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C-2582/2006
gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig
gewesenen Fassung), wenn die versicherte Person mindestens zu
zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur
Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu
40% invalid ist.
Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG
hat ein Versicherter Anspruch auf eine Rente, wenn er zu mindestens
40% invalid ist. Diese wird nach dem Grad der Invalidität abgestuft in
eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%, eine
halbe Rente bei einem solchen von mindestens 50%, eine Dreiviertels-
rente bei mindestens 60% und eine ganze Rente bei mindestens 70%.
5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzie-
len könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
5.2 In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Be-
griff der Invalidität nach dem ATSG und dem IVG die durch einen Ge-
sundheitsschaden verursachte dauernde oder langdauernde Beein-
trächtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für den Versicherten in
Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt bedeutet (BGE 116 V
246 E. 1b mit Hinweisen). Invalidität wird somit nach wirtschaftlichen
und nicht nach medizinischen Kriterien definiert, und stimmt daher
nicht unbedingt mit dem vom Arzt festgesetzten Grad an funktioneller
Einschränkung überein. Dennoch ist die Verwaltung und im Beschwer-
defall der Richter auf Unterlagen von ärztlichen und allfälligen weiteren
Sachverständigen über den Gesundheitszustand und über die Tätig-
keiten angewiesen, zu denen der Versicherte noch fähig ist. Aufgabe
des Arztes ist es hierbei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Übrigen sind ärztliche
Auskünfte schliesslich auch wichtig für die Beantwortung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden
können. Im Streitfall entscheidet der Richter (BGE 115 V 133 E. 2.,
BGE 114 V 310 E. 3c, BGE 110 V 273 E. 4a., BGE 105 V 156 E. 1;
ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
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5.3 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger
Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist, Arbeit in einem an-
deren Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit
sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V
235 E. 2a). Der Versicherte, der von seiner (Rest-)Arbeitsfähigkeit
keinen Gebrauch macht, obwohl er hierzu nach seinen persönlichen
Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungs-
zeit in der Lage wäre, ist nach der Tätigkeit zu beurteilen, die er bei
gutem Willen ausüben könnte (vgl. auch ZAK 1989 S. 220 E. 5b). Aus
den ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, in welchem Ausmass ein
Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer
Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeits-
markt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich
der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungs-
tätigkeit; ZAK 1986 S. 204), wobei es unerheblich ist, ob er seine
Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invali-
denversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugren-
zen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht
zwischen Angebot und Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeich-
net er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer
verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten
bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat,
ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ein rentenausschlies-
sendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273
E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditäts-
bemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter
den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann,
sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch
wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem
Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E.
3b).
6.
Der Beschwerdeführer macht in erster Linie eine wesentliche Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Er sei nunmehr
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zu über 70% arbeitsunfähig und habe deshalb Anspruch auf eine
ganze IV-Rente.
6.1 Im Folgenden ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob sich der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers, wie geltend gemacht, seit
dem 20. Oktober 1999 in massgeblicher Weise verschlechtert und sich
auf seine Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat.
6.2 Im ausführlichen Gutachten des ZMB Basel vom 31. Mai 1999
(act. 24), auf welches im damaligen Verfahren, unter Berücksichtigung
der übrigen vorliegenden medizinischen Unterlagen, hauptsächlich
abgestellt worden war, wurde als Hauptdiagnose eine Gonarthrose
rechts, medial und fermoropatellar, ein zervikales Schmerzsyndrom
bei beginnenden degenerativen Veränderungen, ein Lumbovertebral-
syndrom bei leichten degenerativen Veränderungen, Dysthymie bei
leistungsorientierter Persönlichkeit mit anankastischen und narziss-
tischen Zügen und als Nebendiagnose ohne Einfluss auf die Arbeits-
fähigkeit Hüftschmerzen rechts ohne entsprechendes Korrelat,
Periathropathia calcarea rechte Schulter, Dyspepsie bei Status nach
Helicobacter, positiver Gastritis, arterielle Hypertonie, kombinierte
Schallempfindungs- und Schallleitungs-Schwerhörigkeit links bei Ver-
dacht auf Otosklerose sowie Tinnitus links festgestellt. Die begut-
achtenden Ärzte gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer in den
ausgeübten Berufen als Friedhofsgärtner, Taxichauffeur, Radar-
mechaniker sowie als Monteur bzw. Chefmonteur nicht mehr arbeits-
fähig sei. Hingegen sei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit von sechs
Stunden täglich zumutbar, sofern er sich dabei regelmässig bewegen
könne. Wiederholtes Besteigen von Treppen oder Gerüsten, Arbeiten
im Knien oder Kauern, das Tragen von Lasten über 10 kg sei dabei zu
vermeiden. Das EVG hatte in seinem Entscheid festgehalten, dass
dieses Gutachten den Anforderungen an einen Arztbericht erfülle und
nicht im Widerspruch zu den anderen ärztlichen Beurteilungen stehe.
Die Rekurskommission (und damit auch die Verwaltung) habe zu
Recht darauf abgestellt. Es sei davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit 6 Stunden pro
Tag arbeiten könne, was eine Arbeitsfähigkeit von rund 70% ergebe.
Hieraus leitete das EVG aufgrund des Einkommesvergleichs einen In-
validitätsgrad von 65% ab.
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C-2582/2006
6.3 Seither wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit
verschiedentlich ärztlich überprüft.
6.3.1 Im Bericht von Dr. M._______ vom 13. Februar 2004 (act. 31)
wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festge-
halten: Deformierende Gonarthrose rechts, postinfektiöses Teilanky-
lose, beginnende Gon-Retropatellararthrose links, rezividierendes
Lumbalsyndrom bei Fehlstatik und degenerativer Veränderung. Be-
treffend der therapeutischen Massnahmen und der Prognose führte er
aus, indiziert sei der bedarfsweise Einsatz von Analgetika, für längere
Gehstrecken der Gebrauch eines Gehstockes, regelmässige kranken-
gymnastische Bewegungsübungen, Eisanwendung zur Erhaltung der
Muskelkraft und der Mobilität. Eine Befundsverbesserung sei nicht zu
erwarten. Durch statische Fehlbelastung sei mit einer Zunahme der
bereits deutlich vorhandenen degenerativen Veränderungen zu
rechnen. Die Restarbeitsfähigkeit liege bei vier Stunden pro Tag in
körperlich leichter, vorwiegend sitzender Tätigkeit ohne Treppen-
steigen, ohne Knien und ohne Tragen von Gewichten über 10 kg. Die
Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestehe seit einem
Treppensturz im Oktober 2002.
6.3.2 Im Auftrage der IV-Stellte reichte Dr. med. R._______ (Facharzt
für HNO-Heilkunde, Stimm- und Sprachstörungen) seinen Bericht vom
19. Februar 2004 (act. 30) ein, worin u.a. ausgeführt wurde, es beste-
he ein Tinnitus in unveränderter Ausprägung, eine geringe bis mittel-
gradige Innenohrschwerhörigkeit vor allem im Hochtonbereich sowie
rechts pancochleäre Absenkung mit zusätzlichem Mittelohranteil, des
Weiteren eine subjektiv ausgeprägte Hörminderung links, Cephalgie
im Hinterkopf sowie Schwindelbeschwerden. Für die nachgewiesene
Schwerhörigkeit, Tinnitus und den objektivierbaren Schwindel betrage
aus HNO-Sicht der Grad der Behinderung ca. 30%. Der Gesundheits-
zustand habe sich nicht verändert. Die Arbeitsfähigkeit könne durch
medizinische Massnahmen nicht verbessert werden.
6.3.3 Nach Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Be-
rücksichtigung der früheren Begutachtungen stellte Dr. med.
N._______ in seinem Gutachten vom 24. September 2004, welches im
Rahmen des Revisionsverfahren von der IV-Stelle Zürich in Auftrag
gegeben worden war, folgende Diagnosen (act. 28):
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• Chronische cervikovertebrale, lumbopatellär-betonte Gonarthrose
rechts
• Chronisches cervikovertebrales, lumbovertebrales und rechtssei-
tig lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- beginnender degenerativer Veränderung sowohl ossär wie discal
der unteren Halswirbelsäule
- degenerativer Veränderung ossär wie discal der Lendenwirbel-
säule
- Haltungsinsuffizienz mit protrahierten Schultern und verstärkter
lumbaler Lordose
- muskulärer Dysbalance im Nacken, der Beine, des Schulter- und
Beckengürtels
- ungünstiger statischer und dynamischer Belastung (Diagnose 1)
• Periarthropathia lumbero-scapularis calcarea rechts
• Leichte Coxarthrose beidseitig
• Ausgeprägtes Schonverhalten, Hinweise auf somatoforme
Schmerzstörung und Schmerzgeneralisierung
• Status nach Strecksehnen-Operation DIG II Hand rechts 1998
• Schallleitungsschwerhörigkeit links mit/bei:
- Tinnitus
- Verdacht auf Orthosklerose links
• Möglicher Schmerzmedikamentenabusus
Der Gutachter kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei für körper-
lich leichte, vorwiegend im Sitzen ausgeübte Tätigkeiten ohne Be-
wegungsstereotypien, ohne Haltungsmonotonien, ohne Heben und
Tragen von Gewichten über 10 kg weiterhin für sechs Stunden pro Tag
arbeitsfähig. Die leichte Tätigkeit sollte durch gelegentliches Aufsitzen
und kurze Gehstrecken von max. 10 bis 20 m unterbrochen werden.
Kauern, Knien oder Treppensteigen sei zu vermeiden. Es sei zudem
die Steigerung auf die volle Arbeitsfähigkeit nach einer konsequenten
Therapie der Gonarthrose durch die Implantation einer Knie-Total-
endoprothese (Knie-TP) denkbar. Die neu angefertigten Röntgen-
aufnahmen der Halswirbelsäule, des Beckens und des rechten Knies
zeigten im Vergleich mit den ihm vorliegenden älteren Voraufnahmen
nur eine leichte degenerative Veränderung, welche nicht für eine
weitere Verminderung der Arbeitsfähigkeit qualifizierten. Ein grosser
Teil der subjektiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes lasse
sich auf das Schonverhalten und die zunehmende Dekonditionierung
im Verlaufe der letzten Jahre zurückführen.
Seite 19
C-2582/2006
6.3.4 In einem weiteren, vom Beschwerdeführer eingereichten Arzt-
bericht von Dr. med. R._______ vom 19. Februar 2004 (act. 30) wurde
bemängelt, im Bericht des Gutachters Dr. N._______ würden im
Rahmen der Anamnese die HNO-Beschwerden (wie Hörverminderung,
Tinnitus und Schwindel) nicht erwähnt.
6.3.5 In der Folge wurde das Gutachten von Dr. N._______ dem
Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt. Im Rahmen seiner Stel-
lungnahme vom 17. Mai 2005 (act. 10) führte der RAD aus, das
Gutachten sei aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden und komme
zum plausiblen Schluss, dass objektiv keine signifikante Verschlech-
terung ausgewiesen sei. Auch der Einschätzung, wonach vorliegend
als entscheidender Faktor für den aktuellen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers die Dekonditionierung zu betrachten sei, könne
gefolgt werden. Jedoch bestünden Zweifel betreffend der vorge-
schlagenen Therapie (Einsetzen eines Kniegelenkersatzes). Es sei
fraglich, ob die Einwilligung in die Operation dem Beschwerdeführer
als Teil der Schadenminderungspflicht zumutbar sei, da beim ge-
gebenen Status nach Knieinfekt, der erheblichen Dekonditionierung,
der fehlenden Motivation und der innerlichen definitiven Verabschie-
dung des Beschwerdeführers von der Arbeitswelt die Verlaufsprognose
nach einer Operation nicht allzu günstig sei. Aufgrund der im Gut-
achten dargestellten psychischen Konstellation sei eine psychiatrische
Begutachtung angezeigt.
6.3.6 Auch die vom Beschwerdeführer am 27. Oktober 2004 einge-
reichten Arztberichte von Dr. med. M._______ (Facharzt für Ortho-
pädie, Chirotherapie, Sportmedizin) vom 14. Oktober 2004 und Dr.
med. R._______ vom 12. Oktober 2004 wurden dem RAD zur
Beurteilung vorgelegt (act. 26). Mit Bericht vom 1. November 2004 hielt
er an seiner Beurteilung fest. Ergänzend führte er aus, die geltend
gemachten Beschwerden im HNO-Bereich gehörten nicht in das
Gutachten eines Rheumatologen, weshalb Dr. N._______
korrekterweise diese Befunde in den Beschwerdekatalog
aufgenommen habe, sich jedoch dazu gutachterlich nicht geäussert
habe.
6.3.7 Im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med.
P._______ und lic. phil. Q._______ vom 14. April 2005 (act. 24) wurde
festgestellt, dass aus psychiatrischer Sicht der Beschwerdeführer in
seiner Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt sei. Es sei ihm
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zumutbar, eine seinem körperlichen Zustand angepasste Tätigkeit
auszuüben. Es werde ihm medizinisch-theoretisch eine Arbeitunfähig-
keit von 20% attestiert. Nach einer Einarbeitungszeit sollte er jedoch
wieder eine volle Arbeitsleistung erbringen können. Es scheine jedoch,
dass er sich schon seit langer Zeit aus der Arbeitswelt verabschiedet
habe. Es bestehe eine leichte depressive Störung (ICD-10: F32.0) und
Hinweise auf vegetative Labilität.
6.3.8 In Kenntnis der erwähnten Gutachten und Arztberichte kam der
RAD zum Schluss, dass keine Verschlechterung des Gesundheits-
schadens ausgewiesen sei und weiterhin eine Restarbeitsfähigkeit von
70% in angepasster Tätigkeit bestehe.
6.4 Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, aufgrund der
festgestellten wachsenden Dekonditionierung sei eine Verschlechte-
rung seines Gesundheitszustandes ausgewiesen. Dem kann nicht
gefolgt werden.
6.4.1 Der Gutachter Dr. N.________ hat unter anderem ausgeführt,
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes mit Zunahme der Schmerzen im Bereich des
Rückens und des rechten Knies seien weniger durch eine Zunahme
der degenerativen Veränderungen bedingt, als vielmehr durch sein
Schonverhalten, die äusserst ungünstige statische und dynamische
Belastung des rechten Beines, des Beckengürtels und damit ver-
bunden auch der Wirbelsäule. Nicht unerheblich für die subjektive
Zunahme der Beschwerden dürfte die zunehmende Dekonditionierung
sein. Der Beschwerdeführer erwähne "ausser 'Fernsehschauen' keine
anderen körperlichen Aktivitäten". Ob die 4 (von 5) positiven Wadell-
Zeichen als Hinweise auf eine somatoforme, die Arbeitsfähigkeit
allenfalls reduzierende Schmerzstörung gedeutet werden könnten, sei
nicht abzuschätzen. Eine adäquate Therapie sei angezeigt. Der Be-
schwerdeführer lehne aber sowohl eine konsequente Schmerzmedika-
tion als auch die Implantation einer Knie-TP vehement ab.
6.4.2 Der behandelnde Arzt Dr. M._______ hatte in seinem Bericht
vom 13. Februar 2004 die Behandlung mit Analgetika und regelmäs-
sige krankengymnastische Bewegungsübungen empfohlen.
6.4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine bloss sub-
jektiv wahrgenommene Verschlechterung des Gesundheitszustandes
nicht geeignet, die Arbeitsunfähigkeit zu erhöhen. Entscheidend ist, ob
Seite 21
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die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen,
objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten
Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (Entscheid des EVG I 124/05
vom 7. Dezember 2005, BGE 130 V 355 Erw. 2.2.4 mit Hinweisen). Die
psychiatrischen Gutachter kamen denn auch in ihrem Bericht zum
Schluss, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine wesentliche Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit.
Aufgrund des im Rahmen des im Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist vom Versicherten zu
verlangen, alles Zumutbare vorzukehren, um den Gesundheitsschaden
zu vermindern. So hat er sich insbesondere den aus ärztlicher Sicht
erfolgsversprechenden therapeutischen Massnahmen zu unterziehen.
Da der Beschwerdeführer derartige Therapievorschläge nicht befolgt,
kann er aus der wachsende Dekonditionierung, welche zur festge-
stellten Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes beiträgt, nichts
zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BGE 105 V 176 E. 2). Vielmehr ist es
ihm zuzumuten, die ihm möglichen Anstrengungen zu unternehmen,
um die Auswirkungen des Gesundheitschadens zu mildern und
Folgebeschwerden zu minimieren. Ob dazu auch die Einwilligung in
eine Knieoperation gehört, kann vorliegend offen gelassen werden, da
gemäss den Aussagen der Ärzte vorerst auch mildere Mittel zur
Verfügung stehen.
Auch die (vagen) Hinweise auf das Bestehen einer somatoformen
Schmerzstörung vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern,
sind doch vorliegend die von der Rechtsprechung entwickelten
Voraussetzungen für die invalidenversicherungsrechtliche Berück-
sichtigung einer derartigen Gesundheitsstörung nicht in ausreichen-
dem Masse erfüllt (vgl. etwa BGE 131 V 49 E. 1.2, BGE 130 V 352):
Zum einen wurde im psychiatrischen Gutachten von Dr. med.
P._______ und lic. phil. Q._______ vom 14. April 2005 (act. 24) keine
somatoforme Problematik diagnostiziert, zum andern kann aufgrund
der erwähnten ärztlichen Stellungnahmen davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage wäre, mit
einer zumutbaren Willensanstrengung seine Schmerzen zu über-
winden und die Auswirkungen des Gesundheitsschadens zu mildern.
6.5 Der rheumatologische Bericht vom 24. September 2004 und die
psychiatrische Begutachtung vom 14. März 2005 erfüllen die von der
Rechtsprechung geforderten inhaltlichen Anforderungen an ein Gut-
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achten (vgl. etwa BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c) und
stellen eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung durch den RAD
dar. Die aus den gesamten medizinischen Unterlagen von der
Vorinstanz gezogenen Schlüsse sind nachvollziehbar und erscheinen
plausibel. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte
widersprechen im Wesentlichen nicht den Befunden der Gutachter der
Vorinstanz, auch wenn sie teilweise im Ergebnis zu einer ab-
weichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kommen. Das Bundes-
verwaltungsgericht kommt aufgrund der vorliegenden umfangreichen
und detaillierten medizinischen Begutachtungen in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz zum Schluss, dass keine relevante Verschlech-
terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausge-
wiesen ist und weiterhin eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit
von 70% besteht.
7.
Im Rahmen der Einsprache machte der Beschwerdeführer erstmals
geltend, im Verfahren zur Festsetzung der Invalidenrente sei von
einem zu tiefen Valideneinkommen ausgegangen worden. Er führte
aus, als Chefmonteur könnte er heute ein Einkommen von rund
Fr. 120'000.-- erzielen.
7.1 Die IV-Stelle war beim Einkommensvergleich in ihrer Verfügung
vom 20. Oktober 1999 von einem Valideneinkommen von 85'381.--
ausgegangen. Das EVG wiederum hatte im Entscheid vom 26. No-
vember 2003 das Valideneinkommen letztinstanzlich auf Fr. 82'381.--
festgesetzt. Insofern wurde das Valideneinkommen verbindlich fest-
gesetzt und die Vorbringen gelten grundsätzlich als verspätet. Im Rah-
men eines Revisionsverfahren nach Art. 17 ATSG ist zu prüfen, ob
invaliditätsrelevante Tatsachenänderung stattgefunden haben. Der
Beschwerdeführer bringt keine Änderung des Sachverhaltes betref-
fend der Festlegung des Valideneinkommens vor, sondern rügt ledi-
glich unsubstantiiert das Einkommen sei falsch berechnet worden,
ohne im Einzelnen darzulegen, worin der Fehler bestehe. Wie bereits
ausgeführt, kann aber eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines
im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsbe-
gründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 ATSG darstellen.
Änderungen am ursprünglich festgesetzten, hypothetischen Validen-
einkommen sind in Revisionsverfahren grundsätzlich nicht mehr
vorzunehmen es sei denn, die Entwicklung des Invalidenein-
kommens lasse sichere Rückschlüsse auf das Valideneinkommen zu,
Seite 23
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oder aufgrund allgemeiner Erfahrungsregeln müsste davon aus-
gegangen werden, dass ohne Invalidität eine (berufs-) typische
Einkommensentwicklung eingetreten wäre (vgl. UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, Zürich 2003, Art. 17 Rz. 12, mit Hinweisen).
7.2 Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Beschwerde-
führer ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist ent-
scheidend, was er im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder
tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit
Hinweisen).
Vorliegend werden keinerlei substantiierte Vorbringen gemacht, wes-
halb der Beschwerdeführer heute ein um rund Fr. 37'000.-- höheres
Valideneinkommen erzielen sollte. Wie die Vorinstanz richtig ausführte,
ergibt eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr
2004 einen Validenlohn von Fr. 92'801.-- (mit prozentual identischer
Lohnentwicklung bei Invalideneinkommen). Der Beschwerdeführer war
im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität bereits 51 Jahre alt. Unter
Berücksichtigung der beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten sowie
der persönlichen Umstände ist keine derartige überdurchschnittliche
Steigerung des hypothetischen Einkommens eines Chefmonteurs
ohne Gesundheitsschaden zu erwarten.
8.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. September 2005 ist
somit nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde vom 13. Oktober
2005 abzuweisen ist.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
9.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben, da im vorliegenden
Verfahren über die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungs-
leistungen zu befinden ist, und gemäss den bis zum 30. Juni 2006
geltenden und nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die
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hängigen Beschwerden gegen IV-Einspracheentscheide auch weiter-
hin anwendbaren Bestimmungen keine Verfahrenskosten erhoben
werden (Art. 69 Abs. 2 IVG [in der bis zum 30. Juni 2006 in Kraft
gestandenen Fassung] in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
9.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ____)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Rechtsmittelbelehrung findet sich auf der folgenden Seite.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Seite 25
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 26