Abtei lung III
C-2583/2006
{T 0/2}
Urteil vom 31. August 2007
Mitwirkung: Richter Stefan Mesmer; Richter Francesco Parrino; Richter
Eduard Achermann; Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
A._______, Beschwerdeführer,
vertreten durch Frau lic. iur. Claudia Pascali-Armanaschi, Rechtsdienst für
Behinderte
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
IV, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2004.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der 1961 geborene, spanische Bürger, A._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) arbeitete seit 1985 in der Schweiz. Zwischen 1994 und
2000 war er als Casserolier im Gastgewerbe tätig (act. 11, 13, 16).
Anfangs 2001 verlegte er seinen Wohnsitz nach M._______, Spanien, wo
er Anfangs 2002 eine neue Erwerbtätigkeit als Installateur/Klempner
(fontanero) aufnahm (act. 14).
Im August 2002 meldete sich der Beschwerdeführer in Spanien erstmals
zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (act. 2). Das
Gesuch (mit Unterlagen, Eingang am 28. November 2002, vgl. act. 1 bis
10) wurde von den zuständigen spanischen Behörden an die eidge-
nössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(im Folgenden: IV-Stelle) zur Abklärung eines anfälligen Anspruchs über-
wiesen.
Gemäss den spanischen Arztberichten vom 25. April 2002, 10. Januar
2003 und vom 27. Februar 2003 (act. 17 bis 21) sei dem Beschwerde-
führer im April 2002 wegen Herzrhythmusstörungen (AV-Block) ein Herz-
schrittmacher eingesetzt worden. Es bestehe der Verdacht auf das
Vorliegen einer Sarkoidose. Weiter wurde festgehalten, er leide an einer
Gehörsverminderung mittleren Grades des linken und schweren Grades
des rechten Ohres. Die IV-Stelle legte die eingereichten medizinischen
Unterlagen dem ärztlichen Dienstes der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (im Folgenden: ärztlicher Dienst) zur Prüfung vor. Gemäss dem
Bericht des begutachtenden Arztes, Dr. med. W._______, vom 24. Mai
2003 (act. 22) würden keine Herzinsuffizienzzeichen vorliegen, weshalb
weiterhin alle Hilfstätigkeiten im Gastronomiebereich möglich seien,
ebenso andere Hilfstätigkeiten leichter bis mittelschwerer Natur. Jedoch
seien Arbeiten im Bereich von Starkstromanlagen zu vermeiden.
B. Mit Zustellung des Vorbescheids vom 6. Juni 2003 (act. 25) stellte die IV-
Stelle die Ablehnung des Gesuchs in Aussicht.
C. Am 12. August 2003 erhielt die IV-Stelle von der spanischen Behörde
weitere medizinische Unterlagen (act. 31), welche sie erneut durch den
medizinischen Dienst beurteilen liess. Nach Prüfung dieser Unterlagen
("Informe Médico Detallado" vom 23. Juli 2003 [act. 44], "Informe Clinico"
vom 17. Juli 2003 [act. 42], "Informe de Alta" vom 9. bis 10. Dezember
2002 [act. 40], "Informe Clínico" vom 23. Oktober 2002 [act. 39]) führte der
begutachtende Arzt am 19. August 2003 aus, es werde eine Sarkoidose
mit Herz- und Lungenbefall erwähnt, weshalb er zur genauen Beurteilung
einen Lungenfunktionstest, einen Echocardiographiebefund, einen cardio-
logischen Attest, sowie Angaben zur aktuellen Behandlung benötige. Diese
zusätzlichen Unterlagen forderte die IV-Stelle am 26. September 2003 bei
der spanischen Behörde ein.
3D. Am 22. Dezember 2003 erhielt die IV-Stelle folgende weitere Unterlagen:
• "Informe Médico Detallado" vom 21. November 2003 (act. 52)
• "Informe Clinico" vom 17. November 2003 (act. 51)
• "Informe Audioprotésico" vom 14. November 2003 (act. 50)
• "Exploracións Especiais, Ecocardiograma-Doppler" (act. 49 und 48).
E. Der begutachtende Arzt des ärztlichen Dienstes hielt mit Bericht vom 12.
Januar 2004 (act. 53) fest, es bestünden keine cardio-pulmonalen Leis-
tungsdefizite. Aus Sicherheitsgründen solle der Beschwerdeführer nicht
mehr auf dem Bau, insbesondere nicht in Tätigkeiten mit Kontakt zu Stark-
stromanlagen arbeiten. Für Verweistätigkeiten (leichte Fabrikarbeit, auch
Gastronomie, Magazinerarbeiten, Lagerarbeiten, Kurierdienste, Chauffeur
von Kleinfahrzeugen) bestehe allenfalls eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit,
insbesondere bedingt durch allfällige vermehrte Arztkontrollen. Als Bau-
bzw. Installationsarbeiter sei er seit April 2002 zu 70%, in Verweistätig-
keiten seit April 2002 zu 0%, seit dem 10. Januar 2003 zu 20% arbeitsun-
fähig.
Gestützt auf dies Beurteilung erstellte die IV-Stelle den Einkommens-
vergleich und errechnete für die Zeit ab dem April 2002 eine
Erwerbseinbusse von 20% und für die Zeit ab dem 10. Januar 2003 eine
solche von 36% (act. 56). Gestützt auf diesen Einkommensvergleich, der
keine Invalidität im Sinne des Gesetzes ergab, wies die IV-Stelle das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Mai
2004 ab (act. 57).
F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. Juni 2004
Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügung. Die Arbeits-
fähigkeit sei (erneut und vertieft) abzuklären sowie der Rentananspruch
neu zu prüfen.
G. Die IV-Stelle wies mit Entscheid vom 3. November 2004 die Einsprache
ab. Sie führte im Wesentlichen aus, ein Entscheid der spanischen Behörde
über die Invalidität eines Antragstellers sei für die schweizerische Behörde
nicht bindend und bestätigte die Verfügung vom 6. Mai 2004.
H. Am 3. Dezember 2004 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Versicherungsrechtliche Abteilung
(im Folgenden: Verwaltungsgericht). Mit Schreiben vom 10. Dezember
2004 reichte der Beschwerdeführer ein E-Mail der Ärztin Frau Dr.
Z._______ vom 9. Dezember 2004 ein, wonach es dem Beschwerdeführer
nicht nur wegen seines Gehörs, sondern auch wegen des
Herzschrittmachers nicht erlaubt sei, industrielle oder öffentliche
Fahrzeuge zu führen. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung
vom 22. Dezember 2004, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Mit
4Urteil vom 2. Februar 2005 trat das Verwaltungsgericht auf die
Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht ein und leitete die Akten an die
Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden:
Rekurskomission) weiter, welche darauf den Schriftenwechsel
weiterführte.
I. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2005
die Abweisung der Beschwerde und reichte die Vorakten sowie die einge-
holte Stellungnahme des ärztlicher Dienstes vom 10. November 2005 (act.
67) ein. Dieser hielt an seiner bisherigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers fest.
J. Am 22. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer eine Renten-
berechnung des "Ministerio de Trabajo y Asuntos Sociales" vom 29. März
2005 ein.
In seiner Replik vom 23. Januar 2006 hielt der Beschwerdeführer vollum-
fänglich an den gestellten Rechtsbegehen fest. In Spanien gelte er als
"inválido permanente total". Die Einschätzung des ärztlichen Dienstes sei
einzig gestützt auf die Akten erfolgt. Den Berichten der spanischen Ärzte
würden aber die eigenen Untersuchungen zugrunde liegen, weshalb ihre
abweichende Beurteilung stärker zu gewichten sei. Es sei interdisziplinär
abzuklären, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer in welchem
Pensum zumutbar seien. Gestützt darauf sei sodann das Invaliden-
einkommen zu ermitteln und über den Rentenanspruch zu befinden.
K. Mit Duplik vom 2. Februar 2006 beantrage die IV-Stelle erneut die Abwei-
sung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Entschei-
des. Sie betonte, die Beurteilung der spanischen Ärzte und der spanischen
Sozialversicherung sei für die schweizerische Invalidenversicherung in
keiner Weise bindend.
L. Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 schloss die Rekurskommission den
Schriftenwechsel.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das
Bundesverwaltungsgericht über, welches den Parteien am 30. April 2007
die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitteilte. Es gingen keine Aus-
standsbegehren ein.
M. Am 10. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert ein
Schreiben der spanischen Invalidenversicherung vom 12. Juli 2006 ein,
wonach er dauernd vollständig arbeitsunfähig ("situación de incapacidad
permanente en grado de absoluta") sei sowie einen Spitalbericht vom
4. Juli 2006, wonach er sich am 27. September 2006 einer weiteren
Herzoperation habe unterziehen müssen. Dem "Informe Clinico" vom 4.
Juli 2006 sei zu entnehmen, dass er aufgrund der zahlreichen gesund-
5heitlichen Einschränkungen nicht arbeitsfähig sei.
N. Der Instruktionsrichter nahm mit Verfügung vom 23. Mai 2007 die Eingabe
vom 10. Mai 2007 zu Wert und Unwert zu den Akten und brachte sie der
Vorinstanz zur Kenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist mit Entscheid vom 2. Feb-
ruar 2005 auf die Beschwerde vom 3. Dezember 2004 nicht eingetreten
und hat die Akten in Anwendung von Art. 58 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) zur Behandlung an die Rekurskommission
weitergeleitet.
1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20, in der bis zum 31. Dezember 2006
gültig gewesenen Fassung) war die Rekurskommission zuständig zur Be-
urteilung von Beschwerden von Personen im Ausland gegen Einsprache-
entscheide der IV-Stelle.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 31. Dezember 2006 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht
ist anwendbar (Art. 53 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland ist eine derartige Behörde (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG).
Da die angefochtene Anordnung ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von
Art. 5 VwVG zu qualifizieren ist und zudem keine Ausnahme gemäss Art.
32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.4 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung in invalidenversiche-
rungsrechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesverwaltungsgericht
legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl.
auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Als Gesuchsteller hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfah-
ren teilgenommen, ist als Adressat durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid vom 3. November 2004 ohne Zweifel ausreichend berührt und
hat an seiner Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Auf
6die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
1.5 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hat die IV-Stelle ihre Ver-
fügung vom 6. Mai 2004, mit der das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung einer Invalidenrente abgewiesen worden war, bestätigt und die
dagegen erhobene Einsprache abgewiesen. Streitgegenstand des vorlie-
genden Verfahrens ist daher die Frage, ob und allenfalls in welchem
Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentli-
chen nach den Vorschriften des VGG, des ATSG, des IVG sowie des
VwVG (vgl. Art. 37 VGG), wobei das neue, am 1. Januar 2007 in Kraft
getretene Verfahrensrecht anwendbar ist (Art. 53 Abs. 2, letzter Satz
VGG).
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer-
den, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der
Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3. Vorab ist zu prüfen, welche (materiellen) Rechtsnormen im vorliegenden
Verfahren zur Anwendung gelangen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft (EU), so dass vorliegend das am 1. Juni 2002
in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit regelt, anwendbar ist (vgl. Art. 80a IVG, in
Kraft seit dem 1. Juni 2002). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die
Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese
Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses
Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts
anderes vorsehen. Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem
schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung vom
717. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben, und es wird nach ständiger Praxis der Sozialversiche-
rungsgerichte auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ver-
waltungsaktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt (BGE 130 V 329, BGE
129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen).
Demzufolge ist ein allfälliger Anspruch für die Zeit vor einem Rechtswech-
sel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (BGE 130 V 445). Vorliegend finden somit grundsätzlich
jene Vorschriften Anwendung, die bei Erlass des Einspracheentscheids
vom 3. November 2004 in Kraft standen, weiter aber – pro rata temporis –
auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft
getreten waren (für das IVG: für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 in der
Fassung vom 23. Juni 2000 [AS 2000 2677 und 2685]; für die Zeit ab dem
1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701, Inkraft-
treten des FZA, sowie AS 2002 685, Ausdehnung auf EFTA-Staaten]; für
die Zeit ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [An-
hang 8 ATSG, AS 2002 3371 und 3453], für die Zeit ab dem 1. Januar
2004 in der Fassung der Änderungen vom 21. März 2003 [AS 2003 3837,
4. IVG-Revision]; beachte auch das Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar
2003; vgl. BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.3 In BGE 130 V 343 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG)
erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 bis Art. 13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung
ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung übernommen und
weitergeführt werden kann. Auch die Normierung des Art. 16 ATSG (Grad
der Invalidität) führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur
zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiter-
hin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzu-
nehmen ist.
3.4 Nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Einspracheentscheids eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen
sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht mehr zu berück-
sichtigen; Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, kön-
nen im Normalfall Gegenstand eines neuen invalidenversicherungs-
rechtlichen Verfahrens sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
Die am 10. Mai 2007 – ohnehin verspätet – eingereichten Unterlagen
können daher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, da
sie sich auf gesundheitliche Probleme und therapeutische Massnahmen im
Jahre 2006 beziehen und ihnen keine Angaben über den Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers vor Erlass des angefochtenen
Einspracheentscheids vom vom 3. November 2004 entnommen werden
können.
84. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf
eine Invalidenrente hat.
4.1 Grundsätzlich hat Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invaliden-
versicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und
beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei-
träge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumulativ
gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Anspruch, selbst wenn die ande-
re erfüllt ist. Leistungen werden allerdings maximal für die zwölf der
Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG).
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als einem
Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbei-
tragsdauer für den Anspruch auf Leistungen zweifellos erfüllt ist.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer während der hier massgeb-
lichen Zeitspanne vom August 2001 (12 Monate vor der Anmeldung) bis
zum 3. November 2004 (Erlass des Einspracheentscheids) invalid im
Sinne des Gesetzes war, d.h. ob die körperliche Beeinträchtigung die
erforderliche Art und Schwere erreicht hat, welche zur vollständigen oder
teilweisen Erwerbsunfähigkeit führt.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4
IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung
des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere
erreicht hat (Abs. 2).
4.3 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 70%, derjenige auf eine Drei-Viertels-Rente bei
einem solchen von mindestens 60%, derjenige auf eine halbe Rente ab
einem Grad der Invalidität von 50% und derjenige auf eine Viertelsrente ab
einem solchen von 40%. Bis zum 31. Dezember 2003 bestand der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindetens zur
Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrende, wenn sie mindestens zu 40%
invalid war (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gel-
tenden Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungs-
vorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE
121 V 275 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni
2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Ge-
9meinschaft, die Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben.
4.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge-
setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Ein-
kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau
ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein-
kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag-
lichen Erwerbseinkommen nicht genau ermittelt werden können, sind sie
nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und
die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allge-
meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V
136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist, verein-
facht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden verursachte Unfä-
higkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen (Alfred Maurer, Bundes-
sozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 140).
4.5 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass der
gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der daraus
folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275
E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.
Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im
angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn
erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten (Ver-
weistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach
wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln.
Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf
die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung
ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275;
ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall
auch das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und ge-
gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und da-
zu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig-
keiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE
115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im
Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt da-
gegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.
Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungs-
10
recht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein invalider
Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten
oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzuneh-
men, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111
V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauens-
arzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem
Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumut-
barer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeits-
markt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte
anrechnen zu lassen.
4.6 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invaliden-
versicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der
Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem
Angebot von und der Nachfrage nach Stellen, andererseits bezeichnet er
einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschieden-
artiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im
Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Er-
werbsfähigkeit zu verwerten und sie ein rentenausschliessendes Einkom-
men zu erzielen vermag oder nicht (vgl. BGE 110 V 276 E. 4b, ZAK 1991
S. 320 E. 3b, THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts,
3. Aufl., Bern 2003, S. 124 ). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemes-
sung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den
konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern
einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich
nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an
Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. AHI 1998 s. 291 E. 3b).
Beim ausgeglichen Arbeitsmarkt geht es mithin nicht um reale, geschweige
denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäfti-
gungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, je-
doch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (vgl.
Urteile des EVG I 436/92 vom 29. September 1993 und I 758/02 vom
16. Juli 2003). Zu beachten ist allerdings, dass solche Arbeitsmöglich-
keiten unbeachtlich sind, die der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht
kennt oder die nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden können (vgl. etwa das
Urteil des EVG I 795/04 vom 16. Januar 2006, E. 2.3; vgl. ZAK 1989 S.
322 E. 4a).
5. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Ge-
richt dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von
ihrem Bestehen überzeugt sind (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 109; MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern
1984, S. 136).
5.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das
11
Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit
Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmende Abklärungen
die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Ab-
nahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI
KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999,
S. 212, Rz 450; A. KÖLZ/I. HÄNER, a.a.O. Rz 111 und 320; F. GYGI, a.a.O., S.
274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, 122 III 223 E. 3c, 120 1b 229 E. 2b,
119 V 344 E. 3c mit Hinweis).
5.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195
E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die be-
hördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von
einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf
den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von
deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder
anders zu entscheiden ist (F. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem
Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht
zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn
hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten
ergebenden Anhaltspunkten hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282
E. 4a mit Hinweis; Entscheid des EVG i.S. W. vom 20. Juli 2000, I 520/99).
5.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu wür-
digen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungs-
träger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förm-
liche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für
das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweis-
mittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver-
lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruch gestatten. Ein erhöhter
Beweiswert kann allerdings ärztlichen Gutachten zukommen, welche für
die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen
beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und in der Darlegung der
Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation ein-
12
leuchtend sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Experten be-
gründet werden (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen;
AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und 1998
Nr. U 313 S. 475 E. 2a). Der erhöhte Beweiswert umfasst nach Auffassung
des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nur medizinische Fragen, zu
deren Beantwortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beigezogen
werden – nicht aber weitere Fragen, zu deren Beantwortung sie als Laien
nicht berufen sind (insb. wirtschaftliche Beurteilungen).
6. Umstritten ist, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in
seiner angestammten Tätigkeit, resp. in Verweistätigkeiten arbeitsfähig ist
und ob aus dem vorzunehmendem Einkommensvergleich eine an-
spruchsbegründende Erwerbseinbusse resultiert. Der Beschwerdeführer
beantragt zudem, zur Ermittlung seiner Arbeitsfähigkeit seien weitere
medizinische Abklärungen zu treffen.
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der massgebende Sachverhalt
ausreichend abgeklärt worden ist und die vorliegenden ärztlichen Unter-
lagen widerspruchsfrei gewürdigt worden sind, der Entscheid mithin auf
einer genügenden medizinischen Grundlage beruht, welche es ermöglicht,
die verbleibende Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen.
6.1 Dem Beschwerdeführer wurde im April 2002 wegen AV-Block ein Herz-
schrittmacher implantiert (atrioventrikulärer Block, kurz AV-Block, Erre-
gungsleitungsstörung zw. Vorhöfen u. Kammern des Herzens, sog. Über-
leitungsstörung, vgl. PSYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 260. Aufl., Berlin/
New York 2004, S. 174).
Gemäss dem "Informe Médico Detallado", Formular E213 (act. 17), habe
der Beschwerdeführer vor dem Eingriff an Atmenot und Schwindel mit
Druckgefühl in der Magengegend ohne Bewusstlosigkeit gelitten. Nach der
Implantation des Herzschrittmachers fürchte sich der Beschwerdeführer
vor körperlicher Anstrengung und elektromagnetischen Feldern, er habe
sich aber gut erholt. Der Schrittmacher arbeite normal. Herz- und Lungen-
funktion wurden von den spanischen Ärzten nach der Operation als normal
beurteilt. Der Beschwerdeführer habe erhöhte Cholesterinwerte, benötigte
zur Zeit jedoch keine medizinische Behandlung. Körperliche Anstrengun-
gen seien nach der Implantation während ca. sechs Monaten bis zur
Stabilisierung der Elektroden zu vermeiden. Die Nähe zu elektromagne-
tischen Feldern und Aktivitäten, die den Herzschrittmacher beschädigen
könnten, seien zu vermeiden. Er solle keine Tätigkeiten ausführen, bei
welchen häufiges Bücken oder das Heben von Gewichten nötig sei oder
bei denen Sturzgefahr bestehe. Auch im Austrittsbericht betreffend des
stationären Aufenthaltes vom 21. bis 25. April 2002 ("Informe de Alta", act.
18) wurde dem Beschwerdeführer ein guter Allgemeinzustand attestiert.
Im Bericht über die lungenärztliche Untersuchungen vom 10. Januar 2003
(act. 19) wurde erstmals der Verdacht auf das Vorliegen einer pulmonalen
(möglicherweise auch einer cardialen) Sarkoidose, Stadium II, geäussert.
13
Die Bronchoskopie zeigte allerdings keine Auffälligkeiten.
Gemäss dem "Informe Clinico" vom 27. Februar 2003 (act. 21) leide der
Beschwerdeführer zudem an einer beidseitigen Hyperakusis mit schwerer
Beeinträchtigung des linken und mittlerer des rechten Ohres. Es wurde ein
intracanales, digital programmierbares Hörgerät empfohlen.
Der begutachtende Arzt des ärztlichen Dienstes führte gestützt auf die
erwähnten medizinischen Unterlagen in seinem Bericht vom 24. Mai 2003
aus, der Beschwerdeführer habe unter Herzrhythmusstörungen (AV-Block)
gelitten und es sei ihm ein Herzschrittmacher eingesetzt worden. Es lägen
aber keine Anzeichen einer Herzinsuffizienz mehr vor. Dem Beschwerde-
führer seien aus medizinischer Sicht weiterhin alle Hilfstätigkeiten im
Gastgewerbe möglich, ebenso andere Hilfstätigkeiten leichter bis mittel-
schwerer Art, jedoch keine Arbeiten im Bereich von Starkstromanlagen.
6.2 Die IV-Stelle erhielt – nach Zustellung des abweisenden Vorbescheides –
von der spanischen Behörde am 12. August 2003 eine neue medizinische
Dokumentation, welche sie wiederum dem ärztlichen Dienst vorlegte.
Eingereicht wurden ein Bericht des cardiologischen Dienstes vom 23.
Oktober 2002 (act. 39), ein Austrittsbericht über die stationäre Unter-
suchung des lungenärztlichen Dienstes vom 9. bis 10. Dezember 2002
("Informe de Alta", act. 40) mit den Ergebnissen einer Lungenbiopsie, in
welchem der Verdacht auf eine Sarkoidose geäussert wurde, ein Arzt-
bericht vom 17. Juli 2003 (act. 42), welcher eine pulmonale Sarkoidose,
Stadium III, und eine cardiale Sarkoidose diagnostiziert, sowie ein "Informe
Médico Detallado" vom 23. Juli 2003 (Formular E 213, act. 44).
Aufgrund dieser Unterlagen bat die IV-Stelle am 26. September 2003 die
spanische Behörde um die Zustellung weitere Unterlagen betreffend
aktueller Therapie, Lungenfunktion [Spirometrie] und Echocardiographie-
befund (act. 34).
Gemäss dem spanischen Arztbericht vom 21. November 2003 (act. 52)
zeige die pulmonale Sarkoidose einen guten Verlauf (nunmehr Stadium II).
Der Beschwerdeführer habe regelmässig morgentlichen Auswurf, ohne
Husten. Er ermüde relativ schnell. Die Lungenbiopsie habe sarkoide
Granulomen gezeigt. Die Gammagraphie mit Gallium indiziere einen
Herzbefall. Weiter wurden die Ergebnisse der Spirometrie und des Echo-
cardiogramms aufgeführt. Die Auskultation des Herzens und der Lunge
zeige einen Normalbefund. Der Beschwerdeführer leide zudem an einer
beidseitigen Gehörsverminderung im Bereich der Gesprächsfrequenzen
durch Hyperakusis (Verlust 45 db im rechten und von 55 db im linken Ohr).
Er sei aber beidseitig mit Hörapparaten ausgerüstet. Der Bericht kommt
zum Schluss, der Beschwerdeführer sei invalid, was eine weitere Arbeit im
bisherigen Beruf völlig ausschliesse, eine andere Arbeit sei ihm aber
möglich, wobei in derartigen Tätigkeiten eine Invalidität von 40% bis 60%
anzunehmen sei.
Im "Informe Clinico" vom 17. November 2003 (act. 51) wurde festgestellt,
14
der Beschwerdeführer leide an Hypercholesterinämie und einer pulmo-
nalen Sarkoidose. Er sei nach einer Verletzung am Knie operiert worden.
Weiter sei er Träger eines Herzschrittmachers, welcher wegen fortgeschrit-
tener Ventrikular-Aurikel-Blockierung und Dyspnoe eingesetzt worden war.
Die letzte Untersuchung habe gezeigt, das der Herzschrittmacher ein-
wandfrei arbeite und in gutem Zustand sei. Der Beschwerdeführer sei auf
den Herzschrittmacher angewiesen. Die nächste Revision sei innerhalb
eines Jahres notwendig. Unter den Empfehlungen für Patienten mit Herz-
schrittmacher wurde ausgeführt, dass sie sich nicht der Nähe von elek-
tromagnetischen Feldern aussetzen sollten, welche zu Interferenzen mit
dem Herzschrittmacher führen könnten, zu meiden seien insbesondere
Einspritzmotoren, Elektroschweissen und elektrische Transformatoren. Die
Träger von Herzschrittmachern sollten keine Gewichte tragen, von keinen
Schlägen in die Herzgegend getroffen werden und keine anstrengenden
oder langanhaltende Übungen mit den Armen ausführen.
6.3 Nach Prüfung der erhaltenen Unterlagen (act 53) führte der ärztliche
Dienst in seinem Bericht vom 12. Januar 2004 im Wesentlichen aus, eine
verminderte cardiale Leistungsfähigkeit sei nicht festgestellt worden. Auch
die Lungenfunktion sei als sehr gut zu bezeichnen. Die Sarkoidose sei
unter Steroiden behandelbar. Es handle sich um eine Lymphknoten-
erkrankung, deren Ursache unbekannt sei. Zur Zeit lägen aber keine
cardio-pulmonalen Leistungsdefizite vor. Der Beschwerdeführer leide an
einer Gehörsverminderung mittleren Grades. Er sei aber mit Hörapparaten
ausgerüstet. Der ärztliche Dienst schloss aus den vorliegenden Befunden,
dass der Beschwerdeführer aus Sicherheitsgründen nicht mehr auf dem
Bau oder in Tätigkeiten mit Kontakt zu Starkstromanlagen arbeiten sollte.
Für Verweistätigkeiten (leichte Fabrikarbeiten, Gastronomie, Magaziner-
arbeiten, Lagerarbeiten, Kurierdienste, Chauffeur von Kleinfahrzeugen)
bestehe allenfalls eine 20% Arbeitsunfähigkeit, vorallem bedingt durch all-
fällige vermehrte Arztkontrollen. Seit April 2002 sei er als Bau- bzw. In-
stallationsarbeiter zu 70% arbeitsunfähig – in Verweistätigkeiten sei er
dagegen bis zum 10. Januar 2003 voll arbeitsfähig gewesen und seither zu
20% arbeitsunfähig.
6.4 Bezüglich des massgebenden Sachverhaltes ist unbestritten, dass dem
Beschwerdeführer im April 2002 ein Herzschrittmacher implantiert wurde
und eine Sarkoidose in Lunge und Herz diagnostiziert wurde. Zudem leidet
er an einer Gehörsverminderung. Die ärztlichen Aussagen sind in dieser
Beziehung widerspruchsfrei und durchaus nachvollziehbar. Unterschiede
ergeben sich einzig in der Beurteilung der Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer in seiner
Arbeitsfähigkeit in rentenrelevanter Weise eingeschränkt ist.
6.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, wonach er in Spanien als "inválido permanente total" (act. 64) gelte
und eine Rente beziehe, nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt, da bei
der Prüfung eines Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente
einzig die Schweizer Gesetzgebung massgebend und die schweizerische
Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbeurteilung nicht an die Einschät-
15
zung der ausländischen Sozialversicherungen gebunden ist (ZAK 1989
S. 320 E. 2). Ergänzend ist zu bemerken, dass das Sozialgericht Nr. 4 von
La Corunã in seinem Urteil vom 29. Dezember 2004 festgestellt hatte, der
Beschwerdeführer sei zwar als Installateur bzw. Klempner zu 100%
arbeitsunfähig, in anderen, physisch weniger anstrengenden Tätigkeiten
sei er jedoch arbeitsfähig.
6.4.2 Träger von Herzschrittmachern können in der Regel nach erfolgreichem
Eingriff normal arbeiten und es ist eine Verbesserung des Gesundheits-
zustandes zu erwarten. Allerdings sollten sie die Nähe zu Stark-
stromanlagen meiden, sowie keine Tätigkeiten ausführen, welche eine
Störung oder Beschädigung des Herzschrittmachers verursachen könnten.
Sämtliche dem Einspracheentscheid zugrunde liegende Arztberichte
gehen von einer normalen cardialen Leistungsfähigkeit aus. Auch die
Untersuchungen nach Diagnose einer Sarkoidose in Herz und Lunge
zeigten keine verminderte Leistungsfähigkeit dieser Organe und die
behandelnden Ärzten stellten einen positiven Verlauf der Sarkoidose fest.
Die Gehörsverminderung wurde durch Hörgeräte zumindest teilweise
kompensiert. Trotz eines erhöhtem Cholesterinspiegels wurde dem
Beschwerdeführer ein guter Allgemeinzustand attestiert. Weitere gesund-
heitliche Einschränkungen werden nicht geltend gemacht. Angesichts
dieser medizinischen Befunde ist es nicht nachvollziehbar, dass im
spanischen Arztbericht vom 21. November 2003 dem Beschwerdeführer in
Verweistätigkeiten eine Invalidität von 40% bis 60% attestiert wird. Diese
Feststellung erfolgt denn auch ohne nähere Begründung, ohne detaillierte
Auseinandersetzung mit den möglichen Verweistätigkeiten und den dabei
zu erwartenden Einschränkungen. Sie ist relativ ungenau und bezieht sich
– nach ihrem Wortlaut – auf den Invaliditätsgrad, der rein medizinisch
ermittelt wurde. Ob und allenfalls in welcher Weise nicht-medizinische
Elemente der Bestimmung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit berück-
sichtigt wurden, bleibt offen.
Unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender ärztlicher Unterlagen er-
scheint dagegen die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit in Verweistätigkeiten
durch den begutachtenden Arzt der IV als schlüssig, wenn auch der Abzug
von 20% für Arztbesuche fragwürdig ist und Elemente eines leidens-
bedingten Abzugs enthält. Diese Beurteilung steht im Übrigen auch mit
jener des Sozialgerichtes Nr. 4 von La Corunã im Einklang. Das Bundes-
verwaltungsgericht geht aus diesen Gründen davon aus, dass der Be-
schwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen heute in
der Lage ist, leichte bis mittelschwere Hilfstätigkeiten mit einem Pensum
von 80% auszüben.
6.5 Betreffend den zumutbaren Verweistätigkeiten rügt der Beschwerdeführer
allerdings, die vom ärztlichen Dienst vorgeschlagenen Verweistätigkeiten
könne er nicht ausüben. Die Tätigkeiten im Gastgewerbe sowie als Lager-
arbeiter bzw. Magaziner würden normalerweise auch das Heben von
Gewichten verlangen. Zudem sollte er Rauch, Gas und Dämpfe meiden.
Als Chauffeur könne er auch nicht arbeiten, da er die Nähe von
Einspritzmotoren meiden solle, zudem würden ihm die spanischen
16
Behörden keinen Fahrausweis ausstellen. Als Portier könnte er wegen
seiner verminderten Hörfähigkeit nicht arbeiten.
Diese Einwände vermögen die Beurteilung der verbleibenden Erwerbs-
fähigkeit in Verweistätigkeiten nicht in Frage zu stellen. Der ärztliche
Dienst kam in erster Linie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in
leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zu 80% arbeitsfähig sei. Die
konkret genannten Verweistätigkeiten stellen dabei nur Beispiele dar. Auch
wenn der Beschwerdeführer nicht mehr Lage sein sollte, die in der
Schweiz zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Geschirrspüler weiterhin
auszuüben, so gibt es doch in Industrie und Gewerbe eine grosse Anzahl
von Hilfstätigkeiten, welche weder in der Nähe von Starkstromanlagen zu
verrichten sind, noch starke Hebeleistungen der Arme verlangen, noch den
Beschwerdeführer in anderer, unzumutbarer Weise exponieren. Ob dem
Beschwerdeführer tatsächlich von den spanischen Behörden kein Fahr-
ausweis mehr ausstellt wird, kann vorliegend offen bleiben, zumal von
seiner spanischen Ärztin (vgl. Mail vom 9. Dezember 2004) lediglich aus-
geführt wird, er erhalte keine Zulassung für das Führen von industriellen
oder öffentlichen Fahrzeugen. Aus medizinischer Sicht ist Autofahren auch
für Träger eines Herzschrittmachers möglich. Im Rahmen der Schadens-
minderungspflicht ist der Beschwerdeführer gehalten, jede ihm zumutbare
Arbeit anzunehmen. Aufgrund seines Gesundheitszustandes stehen ihm
eine ganze Reihe anderer leichter bis mittelschwerer Hilfstätigkeiten offen,
wie z.B. leichte Reinigungsarbeiten, leichte Magazinerarbeiten und wohl
auch Kurierdienste. Auch eine Anstellung als Portier bzw. Concierge wäre
möglich, da seine Gehörsverminderung durch Hörapparate korrigiert
wurde.
6.6 Unter Beachtung sämtlicher vorliegender Arztberichte besteht für das
Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, die Beurteilung des ärztlichen
Dienstes in Frage zu stellen, wonach der Beschwerdeführer in seiner
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Installateur bzw. Klempner auf dem Bau
zu 70% arbeitsunfähig, in einer leichten bis mittelschweren Hilfstätigkeit im
massgeblichen Zeitpunkt jedoch zu 80% arbeitsfähig ist.
Bezüglich der im vorliegenden Verfahren ausschlaggebenden Frage nach
der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Tätigkeit erweisen
sich die medizinischen Unterlagen damit als ausreichend. Es besteht
angesichts der klar belegten medizinischen Befunde kein Bedarf nach
weiteren ärztlichen Abklärungen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
möglich und zumutbar war, in einer Hilfstätigkeit mit leichter bis mittlerer
Beanspruchung bis zum 10. Januar 2003 zu 100% und seither zu 80% zu
arbeiten.
7. Im Folgen ist der von der Vorinstanz vorgenommene Einkommens-
vergleich, resp. die Bemessung des Invaliditätsgrades zu überprüfen.
7.1 Für die Bestimmung der Erwerbseinbusse (resp. des Invaliditätsgrades)
17
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen,
Art. 16 ATSG).
7.1.1 Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel so zu erfol-
gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf
sich, wie bereits festgehalten, aus der Einkommensdifferenz die
Erwerbseinbusse, resp. der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die
fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden
können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu
vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
7.1.2 Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverläs-
sig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Metho-
de für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustel-
len und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkun-
gen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen
Situation zu bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1). Für die Bestimmung des
Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein
solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil
die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder
jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenom-
men hat, so sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamt-
schweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuzie-
hen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006),
allenfalls die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE
129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3.b).
7.1.3 Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass sich die für die Invaliditäts-
bemessung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland woh-
nenden Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen müssen, weil
es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten
zwischen den Ländern nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der in
Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (BGE 110 V 277 Erw. 4b;
Urteil des Bundesgericht I 817/05 vom 5. Februar 2007 Erw. 8.1; Urteil des
Bundesgericht U 262/02 vom 8. April 2003 Erw. 4.4).
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von 1985 bis 1993
zeitweise und von 1994 bis 2000 während des ganzen Jahres in der
Schweiz in einer Anstellung der untersten Lohnkategorie gearbeitet hat,
rechtfertigt es sich, für den Einkommensvergleich auf die schweizerischen
Verhältnisse abzustellen, zumal er in Spanien, wohin er im Jahre 2001
18
zurückgekehrte, nur noch während ca. zwei Monaten (14. Februar bis 22.
April 2002) einer Erwerbstätigkeit nachging.
7.2 Die Vorinstanz hat somit zu Recht als Valideneinkommen das zuletzt in
der Schweiz erzielte Einkommen (im Jahre 2000) von jährlich Fr. 51'797.--
herangezogen, was auf 12 Monate gerechnet einen durchschnittlichen
Monatslohn von Fr. 4'316.42 ergibt.
Wird nun der durchschnittliche Monatslohn von Fr. 4'316.42 indexiert auf
das Jahr 2002 ergibt sich ein monatlicher Validenlohn von Fr. 4'495.-- (die
Vorinstanz errechnete Fr. 4'492.20).
7.3 Die Vorinstanz stützte sich bei der definitiven Berechnung des Invaliden-
einkommens (act. 56) auf einen Mittelwert für Hilfstätigkeiten im Jahre
2002 gemäss der LSE im Sektor 60 (Landverkehr) Fr. 4'404.--, Sektor 3
(Dienstleistungen) Fr. 4206.-- und Sektor 55 (Gastgewerbe) Fr. 3'333.--,
was monatlich durchschnittlich Fr. 3'981.-- ergibt (dieser Lohn liegt gemäss
der LSE-Tabelle deutlich unter dem durchschnittlichen Monatslohn für
einfache bis repetitive Tätigkeiten von Fr. 4'557.--). Weiter gewährte die
Vorinstanz einen ausserordentlichen, leidensbedingten Abzug von 10%
(Fr. 3'582.90) und nahm einem Beschäftigungsgrad von 80% (Fr. 2'866.32)
an. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden und beruht auf einer für
den Beschwerdeführer durchaus günstigen Grundlage.
7.4 Der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Erwerbs-
einbusse ab dem April 2002 von 20% ([Fr. 4495.-- – Fr. 3'583.--]x100/
Fr. 4495.-- = 20.28%). Ab dem 10. Januar 2003 betrug die Erwerbsein-
busse 36% (vgl. [Fr. 4495.-- – Fr. 2'866.32.--]x100/Fr. 4495.-- = 36.23%).
Die Bestimmung der Erwerbseinbusse durch die Vorinstanz ist nicht zu
beanstanden. Sie erreicht nicht eine anspruchsbegründende Höhe von
mindestens 40%.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im
massgeblichen Zeitraum keinen Anspruch auf Zusprechung einer
Invalidenrente hat. Die Beschwerde vom 3. Dezember 2004 ist aus diesem
Grunde vollumfänglich abzuweisen.
9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
9.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben, da es im vorliegenden Verfahren
um die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen geht,
und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und nach der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts für die hängigen Beschwerden gegen IV-Ein-
spracheentscheide auch weiterhin anwendbaren Bestimmungen das
Verfahren kostenfrei ist (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis
Abs. 2 AHVG, SR 831.10).
9.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reg-
19
lementes vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer p.a. Frau lic. iur. Claudia Pascali-Armanaschi,
Rechtsdienst für Behinderte, (als Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
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