B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2583/2011
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Philippinen,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Rentenberechnung).
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1945 geborene, verheiratete Schweizerbürger X._______
lebt seit April 2009 auf den Philippinen. Er war in den Jahren 1963 bis
2009 in der Schweiz erwerbstätig und meldete sich im März 2010 bei der
Ausgleichskasse A._______ zum Bezug einer ordentlichen Altersrente
der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung an (SAK-
act. 3). Die Ausgleichskasse A._______ leitete sein Gesuch zuständig-
keitshalber der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK)
weiter (SAK-act. 4). Diese sprach ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2010 eine Al-
tersrente in der Höhe von monatlich Fr. 2'280.-- zu (vgl. SAK-act. 11 und
16).
B.
Mit E-Mail vom 19. Oktober 2010 teilte X._______ der SAK mit, er sei seit
dem 30. September 2010 geschieden (SAK-act. 17). Mit Verfügung vom
19. November 2010 (SAK-act. 12) änderte die SAK die Altersrente von
X._______ zufolge des durchgeführten Einkommenssplittings mit Wir-
kung ab 1. Oktober 2010 auf monatlich Fr. 2'079.-- ab. Sie legte der Be-
rechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 67'032.-- und eine anrechenbare Beitragsdauer von 44 Jahren (Ren-
tenskala 44) zugrunde.
C.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 (vgl. SAK-act. 29) erhob
X._______ gegen die Verfügung vom 19. November 2010 Einsprache.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 2. März 2011 (SAK-act. 32) wies die SAK
die Einsprache von X._______ mit der Begründung ab, die Einkommen
der Ehejahre von 1975 bis 2009 seien zwischen den Ex-Ehegatten auf-
gesplittet worden, weshalb die Rente ab 1. Oktober 2010 nur noch
Fr. 2'079.-- betrage.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2011 hat X._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. April 2011 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids, da ihm für das Jahr 2009 nur die eigenen
Beiträge aber nicht diejenigen seiner Ex-Ehefrau angerechnet worden
seien und somit das Splitting nicht korrekt durchgeführt worden sei.
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F.
Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2011 beantragte die SAK die Abweisung
der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, das individuelle Konto
der Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers weise für das Jahr 2009 kein
Einkommen auf, weshalb nichts geteilt werden könne.
G.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2011 reichte die SAK einen Auszug aus dem in-
dividuellen Konto der Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers ein und wies
darauf hin, dass jener inzwischen für das Jahr 2009 Beiträge in der Höhe
von Fr. 36'300.-- gutgeschrieben worden seien, weshalb auch für das
Jahr 2009 eine gegenseitige Einkommensteilung zwischen den Ex-
Ehegatten durchgeführt werden könne. Zufolge Erhöhung des massge-
benden Einkommens des Beschwerdeführers erhöhe sich somit seine
Rente auf Fr. 2'098.--. Die SAK beantragte in diesem Umfang die Gut-
heissung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
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VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit
Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Gemäss Stellung-
nahme der SAK vom 6. Juni 2011 sei der Einspracheentscheid nicht ein-
geschrieben versandt worden, weshalb das Zustelldatum nicht nachge-
wiesen werden könne. Es ist zufolge Beweislosigkeit zugunsten des Be-
schwerdeführers davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig er-
folgt ist. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1
VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mass-
gebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Recht-
sprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
2.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü-
gung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage,
ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers, ins-
besondere die Einkommensteilung mit seiner früheren Ehefrau, korrekt
durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im Septem-
ber 2010 (Eintritt des Splittingtatbestandes) gültigen Bestimmungen des
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AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101).
2.3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK die Rente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt und insbe-
sondere das Einkommenssplitting mit der Ex-Ehegattin richtig vorge-
nommen hat.
3.1.
3.1.1. Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG
nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Er-
ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person be-
rechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten
für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilren-
ten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die
Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1
AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Bei-
tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die
eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden
(Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die
rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung
des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters
gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1
AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die
Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen
in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).
3.1.2. Gemäss lit. c Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom
7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) sind bei der Berechnung der Alters-
renten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem
1. Januar 1953 geboren sind, Übergangsgutschriften zu berücksichtigen,
wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder
Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Gemäss Abs. 3 die-
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ser Schlussbestimmung entspricht die Übergangsgutschrift einer halben
Erziehungsgutschrift. Für die Jahrgänge 1945 und älter werden 16 Jahre
berücksichtigt.
3.1.3. Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den
beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vor-
genommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine ver-
witwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der
Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG). Der Teilung
und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus
der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegat-
ten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide
Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind
(Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG).
Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem
Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig
geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem
Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden
die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Bei-
tragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im
Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht
geteilt (Abs. 3).
3.1.4. Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss
lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994
(10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf
die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1).
3.2. Da die SAK mit Eingabe vom 26. Juli 2011 die Gutheissung der Be-
schwerde beantragt hat und eine neue (provisorische) Rentenberechnung
vorgelegt hat, ist nachfolgend diese Berechnung zu überprüfen.
Dem Beschwerdeführer sind 44 Jahre Beitragsdauer anzurechnen; dies
ist aus den individuellen Konten ersichtlich und ist nicht bestritten. Somit
kommt die Rentenskala 44 zur Anwendung. Zu Gunsten des Beschwer-
deführers sind in den individuellen Konten für die Jahre 1963 bis 2009
Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 2'930'800.-- eingetragen. Die
diesbezügliche Feststellung der SAK ist nicht zu beanstanden. Die Ein-
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kommen der Jahre, während derer der Beschwerdeführer mit seiner Ehe-
gattin verheiratet war (das Eheschliessungs- und das Scheidungsjahr
ausgenommen) und zugleich beide Ehegatten der AHV unterstanden,
werden geteilt. Somit werden die Jahre 1975 bis 2009 geteilt. Danach re-
sultiert für den Beschwerdeführer ein gesplittetes Einkommen in der Höhe
von Fr. 1'979'840.--. Dies ist im Vergleich zur ersten Berechnung ein um
Fr. 18'150.-- höheres Einkommen, da – wie vom Beschwerdeführer zu
Recht beanstandet – bei der ersten Berechnung das Einkommen der Ex-
Ehefrau des Jahres 2009 nicht geteilt wurde. Für die Rentenberechnung
sind nur die Jahre ab 1966 (nach Erreichen des 20. Altersjahres) zu be-
rücksichtigen, weshalb das effektiv anzurechnende Einkommen
Fr. 1'969'065.-- beträgt. Dieses Gesamteinkommen ist zwecks Ausglei-
chung der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter
AHVG aufzuwerten. Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,336
(Aufwertungsfaktoren 2010, erster Eintrag in den individuellen Konten im
Jahr 1966), sodass sich das aufgewertete Gesamteinkommen auf
Fr. 2'630'671.-- beläuft. Geteilt durch die Beitragsjahre (44) ergibt dies ein
durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 59'788.--. Da dem Be-
schwerdeführer weder Erziehungs- noch Betreuungsgutschriften anzu-
rechnen sind und er aber die Voraussetzungen der Übergangsbestim-
mungen für die Anrechnung von Übergangsgutschriften erfüllt (vgl.
E. 3.1.2. hiervor), sind ihm Übergangsgutschriften für 16 Jahre anzurech-
nen. Eine Übergangsgutschrift beträgt im Jahr 2010 Fr. 20'520.-- (ent-
spricht der Hälfte einer Erziehungsgutschrift von Fr. 41'040.-- [dreifache
jährliche minimale Altersrente von Fr. 1'140.--]). Da dem Beschwerdefüh-
rer für 16 Jahre Übergangsgutschriften anzurechnen sind, beläuft sich
das Total der Gutschriften auf Fr. 328'320.--, was – verteilt auf die
44 Beitragsjahre – pro Jahr Fr. 7'462.-- entspricht. Das durchschnittliche
jährliche Einkommen des Beschwerdeführers beläuft sich somit auf
Fr. 67'250.-- (Fr. 59'788.-- und Fr. 7'462.--). Dieser Betrag ist auf den
nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jah-
reseinkommens aufzurunden. Gemäss den Rententabellen 2009 (Ska-
la 44, S. 18) ergibt ein massgebendes Einkommen von bis zu Fr. 68'400.-
eine monatliche Rente von Fr. 2'098.--.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit
dem Antrag der SAK im Beschwerdeverfahren die Rente des Beschwer-
deführers ab dem 1. Oktober 2010 monatlich Fr. 2'098.-- betragen müss-
te. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der SAK,
mit welcher sie dem Beschwerdeführer eine monatliche Rente von
Fr. 2'079.-- zugesprochen hat, aufzuheben.
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4.
4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem ob-
siegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine unver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht keinen
entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 2. März 2011 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer
wird mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 eine monatliche Altersrente in der
Höhe von Fr. 2'098.-- zugesprochen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr….)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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