Abtei lung III
C-2584/2007
{T 0/2}
Urteil vom 9. August 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz);
Richterin Beutler und Richter Vaudan;
Gerichtsschreiber Mäder.
Z._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cantieni,
Loëstrasse 145, 7000 Chur,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung für F._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die 1987 im Kosovo geborene F._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin)
beantragte am 8. Januar 2007 beim Schweizerischen Verbindungsbüro in
Pristina ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihren El-
tern Z._______ und K._______ (nachfolgend: Gastgeber) in Domat/Ems
(GR). Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung
das Gesuch an das BFM (nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum
formellen Entscheid weiter.
B. Das kantonale Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, Abteilung
Fremdenpolizei, wies in einer Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz
vom 9. Februar 2007 unter anderem darauf hin, dass zugunsten der Ge-
suchstellerin im Juli 2004 ein Familiennachzugsgesuch und - nach dessen
Ablehnung - im Juni 2005 ein Wiedererwägungsgesuch gestellt worden
sei.
C. Mit Verfügung vom 12. März 2007 wies die Vorinstanz das Gesuch um Be-
willigung der Einreise ab. Dies mit der Begründung, es bestehe nicht genü-
gend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der
Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt. Die Gesuchstellerin stam-
me aus einer Region, aus der aufgrund der dort herrschenden wirtschaftli-
chen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltender Zuwanderungs-
druck festzustellen sei und es würden ihr persönlich weder gesellschaftli-
che Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten obliegen, die von
einer Emigration abhalten könnten. Berufliche Verpflichtungen seien nicht
nachgewiesen.
D. Am 9. April 2007 erhob der Vater der Gesuchstellerin Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben und das Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt
sei zu erteilen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Vorin-
stanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nicht gewährleistet wäre. Sie arbeite als Coiffeuse und lebe in re-
lativ guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Daneben sei sie Mitglied der
(katholischen) Kirchgemeinde in Gjakovë, die sie gerade wegen deren ex-
ponierten Situation aktiv und engagiert unterstütze. In familiärer Hinsicht
pflege sie intensive Kontakte insbes. mit im Kosovo verbliebenen Ge-
schwistern.
Der Beschwerde beigelegt wurden eine öffentlich beglaubigte Erklärung
der Gesuchstellerin, worin sie ihre fristgerechte Rückkehr in Aussicht stellt,
die Bestätigung eines Schönheitssalons in Gjakovë vom 22. März 2007,
wonach sie dort seit Mitte August 2005 und bis auf weiteres als Damenfri-
seurin angestellt sei, eine Bestätigung der katholischen Pfarrei St. Michael
Doblibare in Gjakovë über ihre aktive Teilnahme in der Kirchgemeinde und
ein persönliches Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2007 hält die Vorinstanz an der an-
gefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
3Die Gesuchstellerin sei jung und (in ihrer Heimat) ohne familiäre Verpflich-
tungen. In Bezug auf das geltend gemachte Arbeitsverhältnis wird von der
Vorinstanz angedeutet, dass die Dauer des beabsichtigten Auslandaufent-
haltes nicht mit dem normalerweise zustehenden Ferienanspruch überein-
stimme bzw. nicht bestätigt sei, dass das Arbeitsverhältnis nach einem
dreimonatigen Unterbruch weitergeführt werde.
F. Mit Eingabe vom 12. Juli 2007 replizierte der Beschwerdeführer. Dabei
hielt er an seinen Anträgen und deren Begründung fest.
G. Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer einen Ar-
beitsvertrag des bereits erwähnten Schönheitssalons in Gjakovë vom
10. März 2007 nach.
H. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit
rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilli-
gung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und
Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2
ANAG, Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar
1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
[VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Auslän-
derrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002,
S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und
Frankfurt am Main 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La
4protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers,
Basel/Genf/München 2000, S. 24).
2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). Die Ge-
suchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; sie ist auf-
grund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig.
2.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in
Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 1
Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweigerte der Gesuchstellerin
die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, ihre fristgerechte
Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
2.4
2.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen tref-
fen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
2.4.2 Die Sicherheitslage in der von der UNMIK verwalteten Provinz Kosovo
konnte zwar im Verlauf der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden
und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteili-
gung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang
gekommen. Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es aber bisher
nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirt-
schaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So
sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne re-
gelmässiges Einkommen. Die Reduktion der Arbeitslosigkeit und die Erhö-
hung des allgemeinen Lebensstandards haben zwar für die UNMIK hohe
Priorität, doch in Anbetracht dessen, dass von Experten für die nächsten
Jahre ein massiver Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch
die wirtschaftlichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss
World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr
2005 bereits bei 37% (Tendenz steigend). Entsprechend hoch ist der An-
teil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstige-
ren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Laut
der "International Organization for Migration" (IOM) sollen in einer zu Be-
ginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über 50% der Befragten
angegeben haben, sie würden lieber im Ausland leben und arbeiten. Unter
den Migrationswilligen gilt v.a. Westeuropa und damit auch die Schweiz
als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort be-
sonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden
5bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Fal-
le der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung
nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
2.5
2.5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer
Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünsti-
gen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in
ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer
möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfah-
rungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Ver-
haltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch ein-
geschätzt werden.
2.5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 20-jährige, ledige und kin-
derlose Frau. Über ihre persönliche und familiäre Situation ist nur wenig
bekannt. Tatsache ist, dass in den Jahren 2004 und 2005 seitens der El-
tern versucht wurde, der Gesuchstellerin zu einem dauerhaften Anwesen-
heitsrecht in der Schweiz zu verhelfen. Die Folgen der Verweigerung wir-
ken offenbar bei den Beteiligten nach. So sprach der Rechtsvertreter in ei-
nem ersten, im Zusammenhang mit dem Besuchsvisum an die Vorinstanz
gerichteten Schreiben vom 23. August 2006 davon, die Familie sei durch
die Verweigerung des Nachzuges auseinander gerissen worden. Die El-
tern sorgten sich um ihre Tochter, die nahe der Grenze zu Albanien lebe,
wo es zu chronischen Übergriffen auf Menschen und deren Güter komme.
Das Besuchsvisum sei zu erteilen, damit die Gesuchstellerin „hier den le-
galen Rechtsschutz für ihr Verfahren“ erhalte. Sie sei im Kosovo als Letzte
ihrer Familie gefährdet. Es versteht sich von selbst, dass unter solchen
Umständen nur dann von einer Gewähr für die anstandslose Wiederausrei-
se ausgegangen werden kann, wenn dargetan wird, dass sich die Verhält-
nisse in der Zwischenzeit wesentlich und zum Guten geändert haben.
2.5.3 Der Beschwerdeführer erwähnt zwar familiäre Beziehungen zu Geschwis-
tern vor Ort. Der Hinweis bleibt aber (insbes. vor dem Hintergrund der frü-
her geltend gemachten Verhältnisse) zu unbestimmt, um daraus auf ein
enges soziales Beziehungsnetz schliessen zu können, welches nachhaltig
von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchte. Ebenfalls nicht ent-
scheidende Bedeutung kann den Hinweisen auf die Mitgliedschaft in einer
religiösen Gemeinschaft zugesprochen werden. Der Beschwerdeführer
deutet selbst an, dass es dabei um eine Minderheit geht, die unter den ge-
gebenen ethnischen, sozialen und sicherheitspolizeilichen Verhältnissen
mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert ist. Zudem wird nicht geltend
gemacht, die Gesuchstellerin habe in dieser Gemeinschaft eine derart
zentrale Stellung, dass eine Anwesenheit vor Ort für den weiteren Bestand
oder das Gedeihen unabdingbar wäre. Die diesbezüglich beigebrachte, in
6deutscher Sprache verfasste Bestätigung spricht nur davon, dass die Ge-
suchstellerin ein regelmässiges Mitglied des Chores und der "Caritas" sei.
2.5.4 Schlussendlich beruft sich der Beschwerdeführer auch darauf, dass die
Gesuchstellerin berufstätig sei. Diesbezüglich bestehen jedoch Ungereimt-
heiten. So deklarierte die Gesuchstellerin in ihrem Visumsantrag vom
9. Januar 2007, sie sei arbeitslos. Folgerichtig machte sie auf dem Formu-
lar unter der entsprechenden Rubrik keine Angaben zu einem Arbeitgeber.
Im Beschwerdeverfahren wird nun eine berufliche Verpflichtung im Heimat-
land geltend gemacht, die gemäss der zuerst eingereichten Bestätigung
vom 22. März 2007 schon seit dem 15. August 2005 bei der immer glei-
chen Arbeitgeberin bestanden haben und bis auf weiteres weiter bestehen
soll. Der später nachgereichte Arbeitsvertrag wiederum datiert vom
10. März 2007 (wurde also unmittelbar vor der vorerwähnten Bestätigung
eingegangen), ist auf zwei Jahre befristet und nennt als Datum des Ar-
beitsantritts den 7. März 2007. Obwohl offenbar im Zusammenhang mit
dem Visumsverfahren veranlasst, äusserte sich die Bestätigung der Arbeit-
geberin auch nicht zur Dauer einer gemeinsam vereinbarten Ferienabwe-
senheit bzw. zur Vereinbarkeit der geltend gemachten beruflichen Ver-
pflichtung mit einer dreimonatigen Absenz vom Arbeitsplatz. Der nachge-
reichte Arbeitsvertrag enthält einen Ferienanspruch von 28 Tagen und ein
nicht weiter präzisiertes Recht auf bezahlten oder unbezahlten Urlaub. Das
Gehalt wird mit 230 (Vertrag) bzw. 250 Euro (Bestätigung) wiedergegeben,
was in etwa dem Durchschnittseinkommen in Serbien entspricht. Mangels
besonderer Erklärungen für diese Ungereimtheiten ist nicht von der Hand
zu weisen, dass die abgegebenen Bestätigungen zumindest teilweise Ge-
fälligkeitscharakter haben könnten. Letztlich kann diese Frage jedoch of-
fenbleiben, zeigt doch die Erfahrung ganz allgemein, dass aufgrund des
grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz und dem Kosovo selbst ein
für einheimische Verhältnisse gutes Salär nicht nachhaltig davon abhalten
kann, das Heimatland dauerhaft zu verlassen. Jedenfalls kann aufgrund
der konkreten Umständen nicht davon ausgegangen werden, ein beste-
hendes Arbeitsverhältnis der behaupteten Art könne verlässlich von einer
Emigration abhalten.
2.5.5 Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht davon
ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht
gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar
lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung ver-
dichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung -
auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - ab-
zulehnen.
2.6 Die Gastgeber haben sich dazu bereit erklärt, für die Lebensunterhaltskos-
ten der Gesuchstellerin während ihres geplanten Besuchsaufenthaltes auf-
zukommen. Weiter stellt der Beschwerdeführer ihre anstandslose und frist-
gerechte Rückkehr in Aussicht. Die Integrität der Gastgeber bzw. des Be-
schwerdeführers wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Bei der
Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise sind in-
dessen nicht so sehr die Einstellung oder Absichten eines Gastgebers von
7Bedeutung. Dieser kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leis-
ten, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein
bestimmtes Verhalten des Gastes. Nur Letzterer ist in der Lage, hinrei-
chend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu
bieten.
2.7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz hat mit
der angefochtenen Verfügung kein Bundesrecht verletzt. Der rechtserheb-
liche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorins-
tanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend aus-
geübt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten
sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 8)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den am 14. Mai 2007 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Einschreiben, Akten 2 270 733 retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
A. Trommer P. Mäder
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