Abtei lung II I
C-2585/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Eduard Achermann (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
H._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Suppiger,
Seidenhofstrasse 12, 6003 Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2585/2006
Sachverhalt:
A.
Am 16. Juni 2005 verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland in
Genf (nachfolgend IVSTA), dass die Auszahlung der H._______
zugesprochenen halben IV-Rente per 1. November 1995 eingestellt
werde (act. 325). Die Begründung der Verfügung lag darin, dass der
am (....) geborene H._______ seit dem 4. Oktober 1995 in Italien
inhaftiert war und deshalb die Auszahlung der IV-Rente gemäss
Gesetz und Rechtsprechung einzustellen war. Kenntnis von der
Verurteilung beziehungsweise dem Strafvollzug in Italien erhielt die
IVSTA aufgrund der vorliegenden Unterlagen erst 1999 (act. 281).
Das Ende des Strafvollzugs war für Februar 2008 vorgesehen, doch
entzog sich H._______ am 16. Juli 2002 anlässlich eines Hafturlaubs
dem weiteren Vollzug der Gefängnisstrafe durch Flucht in seine
Heimat Kosovo (act. 293).
B.
B.a Gegen diese Verfügung erhob H._______ fristgerecht Einsprache
und beantragte die Auszahlung der aufgelaufenen IV-Renten sowie die
Aufhebung der Zahlungseinstellung. Er machte im Wesentlichen
geltend, er sei seit mehreren Jahren nicht mehr in Haft, sodass sein
Lebensunterhalt nicht mehr von der Allgemeinheit getragen werden
müsse. Diese Übernahme des Unterhalts durch das Gemeinwesen sei
aber der Grund dafür, dass die Auszahlung von Invalidenrenten bei
Personen im Strafvollzug eingestellt werde. Dazu komme, dass die
Verwaltung bereits 1999 vom Strafvollzug Kenntnis erhalten habe und
es daher gegen Treu und Glauben verstosse, wenn heute eine
Zahlungseinstellung verfügt werde. Eine rückwirkende
Zahlungseinstellung sei ausgeschlossen. Im Übrigen sei die von der
Vorinstanz angerufene Rechtsprechung auf ausländische Urteile nicht
anwendbar (act. 331, 332).
B.b Mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2005 wies die IVSTA
die Einsprache ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.
Im Wesentlichen machte die IVSTA geltend, die IV-Rente sei ab
Kenntnisnahme der Inhaftierung, das heisst mit Wirkung ab Februar
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1998, nicht mehr ausbezahlt worden. Dies sei H._______ bekannt
gewesen, so dass keine Verletzung von Treu und Glauben vorliege.
Eine Zahlungseinstellung könne auch rückwirkend und während einer
Inhaftierung im Ausland, auch aufgrund eines ausländischen
Verfahrens, angeordnet werden. Die IV-Stelle berief sich dabei auf eine
Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV), wonach die
Einstellung der IV-Rente bis zum vorgesehenen Ende des
Freiheitsentzuges gelte, zumal wenn sich der Versicherte dem
Freiheitsentzug durch Flucht entziehe (act. 333).
C.
Gegen den Einspracheentscheid der IVSTA vom 13. Oktober 2005
erhob H._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der
Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen
(nachfolgend Eidg. Rekurskommission) am 19. Oktober 2005
(Eingang: 20. Oktober 2005) Beschwerde und beantragte rückwirkend
auf den 1. November 1995 die Feststellung seines grundsätzlichen
Anspruchs auf Auszahlung der persönlichen Invalidenrente,
einschliesslich einer Verzinsung von 5% ab jeweiliger Fälligkeit, sowie
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
D.
Nach Einholung einer Stellungnahme der IVSTA welche beantragte,
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht wieder herzustellen
und einer Replik des Beschwerdeführers welcher am 23.
November 2005 an seinem Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung festhielt wies die Eidg. Rekurskommission
das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2005 ab. Im
Wesentlichen machte sie geltend, dass die Rechtsprechung dem
Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht
mehr einbringlicher Rückforderungen Vorrang einräume gegenüber
der Gefahr des Versicherten, möglicherweise in eine Notlage zu
geraten.
E.
In der Sache hatte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
19. Oktober 2005 geltend gemacht, dass ein Verurteilter, der sich
durch Flucht dem Strafvollzug entziehe, für seinen Lebensunterhalt
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selber aufzukommen habe. Da der Beschwerdeführer wegen seiner
Invalidität dazu nicht in der Lage sei, habe er Anspruch auf die
Auszahlung der ihm zugesprochenen IV-Rente, umso mehr, als er in
seiner Heimat für den Unterhalt seiner Ehefrau und der neun Kinder
aufzukommen habe. Die Familie sei dringend auf die
Versicherungsleistungen angewiesen.
Seine Adresse sei zudem bekannt und er telefonisch jederzeit
erreichbar. Die Einstellung der persönlichen Rente sei nach Art. 21
Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
dann nicht vorzunehmen, wenn eine gesunde Person trotz
angeordnetem Straf- und Massnahmevollzug einer Erwerbstätigkeit
nachgehen könnte, z.B. im Falle der Halbgefangenschaft.
Die Invalidenrenten seien ihm rückwirkend auszuzahlen, da er davon
ausgegangen sei, dass ihm das aufgelaufene Rentenguthaben nach
Vollendung des Strafvollzuges ausbezahlt werde. Es dürfe keinesfalls
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die
Haftstrafe vollumfänglich hätte verbüssen müssen.
Die italienischen Behörden hätten sich auch nicht bemüht, seiner
wieder habhaft zu werden, und in Italien würden zudem regelmässig
Amnestien ausgesprochen. Eventualiter sei die Einstellung lediglich
auf die Dauer des tatsächlichen Strafvollzuges zu beschränken, dies
unter Abzug der Zeit, in welcher er sich in Untersuchungshaft
befunden habe.
F.
F.a Per 1. Januar 2007 wurde das vorliegende Verfahren vom neu
geschaffenen Bundesverwaltungsgericht übernommen.
F.b Das Bundesverwaltungsgericht gab den Parteien am 2. März 2007
die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Bis zum heutigen
Zeitpunkt sind keine Ausstandsbegehren eingetroffen.
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G.
G.a Mit Eingabe vom 22. März 2007 machte der Beschwerdeführer
noch einmal geltend, es könne nicht Sache seiner Ehefrau sein, mit
ihren bescheidenen IV-Renten (Ehegattenrente sowie 9 Kinderrenten)
auch den Unterhalt des Ehemannes zu finanzieren.
G.b Die IVSTA welche von der Eidg. Rekurskommission in der
Sache nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden war, deren
Argumente aus dem Vorverfahren indes bekannt waren hat die
Möglichkeit zu einer weiteren Stellungnahme nicht wahr genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel; die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG], SR 173.32).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
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versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob die IV-Stelle für Versicherte im Ausland am 16. Juni 2005 zu Recht
verfügt hat, dass die Auszahlung der H._______ zugesprochenen
halben IV-Rente wegen des in Italien angeordneten Strafvollzugs
dessen Ende für Februar 2008 vorgesehen war ab 1. November
1995 bis zum vorgesehenen Ende des Strafvollzugs einzustellen war.
Streitig ist im Weiteren, ob die Auszahlung nicht spätestens wieder
hätte aufgenommen werden sollen, als sich der Beschwerdeführer
dem Strafvollzug durch Flucht beziehungsweise Nichtrückkehr aus
einem Hafturlaub entzog.
Die Auszahlung von Geldleistungen an Angehörige ist hier nicht
strittig.
3.
3.1 Nach Art. 21 Abs. 5 ATSG kann die Auszahlung von
Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter während der Zeit, in der
sich eine Person im Straf- oder Massnahmevollzug befindet, ganz oder
teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind Geldleistungen an
Angehörige im Sinne von Absatz 3.
Dass die erwähnte Bestimmung als Kann-Vorschrift formuliert wurde,
hatte seinen Grund darin, dass bereits vor dem Erlass des ATSG in
jenen Fällen von einer Sistierung der Auszahlung der Geldleistungen
abgesehen werden konnte, wo der Betroffene z.B bei
Halbgefangenschaft beziehungsweise Halbfreiheit einer
Erwerbstätigkeit nachgehen konnte (vgl. UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, Zürich 2003, Art. 21 Rz. 78).
Bis zum Inkrafttreten des ATSG war das Militärversicherungsgesetz
wie das Bundesgericht in BGE 133 V 1 E. 3.2 näher darlegt der
einzige sozialversicherungsrechtliche Erlass, welcher das rechtliche
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Schicksal von Geldleistungen im Falle eines Freiheitsentzugs regelte.
Die entsprechende Bestimmung, altArt. 13 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung
(MVG, SR 833.1), in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Fassung, wurde nahezu wörtlich in den Entwurf zum ATSG (Fassung
des Bundesrates vom 17. August 1994) übernommen, wobei allerdings
in einzelnen Bereichen Unterschiede bestanden zwischen der vor dem
Inkrafttreten des ATSG im Bereich der Invalidenversicherung
geltenden Praxis und Spezialregelungen des MVG.
3.2 Ob der Rentenanspruch zu sistieren ist, beurteilt sich im Übrigen
nach der Vollzugsart, und nicht etwa danach, wer für die Kosten des
Unterhalts aufzukommen hatte (BGE 116 V 20).
4.
4.1 Gemäss Art. 92 Abs. 1 der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) erteilt
das BSV den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen
Weisungen über den einheitlichen Vollzug im Allgemeinen und im
Einzelfall.
Aufgrund dieser Zuständigkeit hat das BSV einerseits das
Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung (KSIH, ab 1. Januar 2004 gültige Fassung)
erlassen, in welchem auch die Auszahlung von Geldleistungen mit
Erwerbsersatzcharakter während der Zeit, in der sich eine Person im
Straf- oder Massnahmevollzug befindet, geregelt wird (5. Kapitel, Rz.
6001 ff.), anderseits am 11. Mai 2005 auf Anfrage hin auch konkret zur
Frage der Sistierung beziehungsweise der weiteren Auszahlung der
IV-Rente an den Beschwerdeführer Stellung genommen (act. 322).
4.2 Entsprechend dem ihm in Art. 92 Abs. 1 IVG erteilten Auftrag hat
das BSV in Rz. 6004 zutreffend dargelegt, dass die Rente dann nicht
sistiert, sondern weiterhin ausgerichtet wird, wenn die Vollzugsart
eines strafrechtlichen Freiheitsentzugs nichtbehinderten Gefangenen
die Möglichkeit gibt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (BGE 116 V
20), wenn der Vollzug einer strafrechtlich angeordneten Massnahme
(Art. 42, 43, 44, 91, 92 etc. StGB) überwiegend durch die Invalidität
bedingt ist (z.B. Behandlungsbedürftigkeit; AHI-Praxis 1998 S. 182)
oder wenn bei einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Artikel
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397a ff. ZGB das Leiden, das zur Invalidität führt, den Grund für die
Freiheitsentziehung darstellt (ZAK 1992 S. 483).
Nach Rz. 6006 ist für die Berechnung der Wartezeit beziehungsweise
die Bemessung des Invaliditätsgrades während des Freiheitsentzuges
folglich von den wahrscheinlichen Gegebenheiten ohne Vorliegen
eines behördlich angeordneten Freiheitsentzuges auszugehen (Rz.
2019). Demzufolge ist die Rente gemäss Rz. 6007 (Beginn der
Sistierung) richtigerweise ab dem Monat zu sistieren, der dem Beginn
des Freiheitsentzugs folgt.
Das BSV geht in Rz. 6007 im Weiteren auch zutreffend davon aus,
dass die Rente rückwirkend sistiert werden kann. Zu Unrecht
bezogene Leistungen sind nach Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten
und zwar selbst dann, wenn keine Meldepflichtverletzung vorliegt. Hat
jemand indessen in gutem Glauben Leistungen empfangen, muss er
sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Rente
ist für den Monat, in dem der Freiheitsentzug aufgehoben wird, wieder
voll auszurichten (Rz. 6008; analog Art. 29 Abs. 2 Satz 1 IVG).
4.3 Die Frage, wie vorzugehen ist, wenn sich jemand dem Strafvollzug
entzieht, hat das BSV im KSIH nicht behandelt.
Es hat dazu jedoch im vorliegenden Fall wie erwähnt am 11. Mai 2005
eine Stellungnahme abgegeben (act. 322) und festgehalten, dass das
Ende des Strafvollzugs betreffend den Beschwerdeführer auf den 21.
Februar 2008 festgelegt worden sei, weshalb die Hauptrente vorläufig
bis Ende Januar 2008 zu sistieren sei. Im Weiteren führte es aus:
"Anschliessend und vor der Wiederausrichtung der Hauptrente ist zu prüfen,
ob nicht ein weiteres Urteil vorliegt, welches einen längeren
Massnahmenvollzug vorsieht, da H. am 16. Juli 2002 vom gewährten Urlaub
nicht mehr zurückkehrte und sich seitdem auf der Flucht befindet."
5.
5.1 Streitig ist vorerst, ob Art. 21 Abs. 5 ATSG auch anwendbar ist,
wenn es um den Straf- und Massnahmenvollzug im Ausland
beziehungsweise um den Volzug von Strafen und Massnahmen geht,
welche nicht von schweizerischen Gerichten ausgesprochen wurden.
5.1.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962
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zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen
Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1
mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit einzelnen
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien,
Mazedonien), nicht aber mit Serbien beziehungsweise Kosovo, neue
Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für Bürger von
Serbien beziehungsweise Kosovo findet demnach weiterhin das
schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8.
Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung
gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
5.1.2 Für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft (EU) ist das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft mit
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, anwendbar
(Art. 153a, in Kraft seit dem 1. Juni 2002, des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben
die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die
diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen
dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser
Verordnung nichts anderes vorsehen.
5.1.3 Aus diesen Grundsätzen hinsichtlich des anwendbaren Rechts
erscheint dem Bundesverwaltungsgericht die Gleichstellung eines
Straf- oder Massnahmenvollzugs im Ausland mit einem Straf- oder
Massnahmevollzug im Inland als systemkonform. Zwar kann im
Einzelfall, wie bei ausländischen Rentenverfügungen, welche für die
zuständigen schweizerischen Behörden im Hinblick auf die Frage, ob
eine Rente auch nach schweizerischem Recht zuzusprechen ist, nicht
verbindlich sind, geprüft werden, ob der Gleichstellung des
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ausländischen Strafvollzugs im Einzelfall Einwände im Wege stehen.
Konkrete Einwände in diesem Sinne liegen hier indes nicht vor.
5.1.4 Im Übrigen ist nach dem Gesagten auch ohne Belang, ob eine
Strafe oder Massnahme von einem schweizerischen Richter oder
einem Richter in Serbien (einschliesslich Kosovo) oder eines
Mitgliedstaates der EU (hier Italien) ausgesprochen worden ist.
5.1.5 Demzufolge stellt der in Italien gegenüber dem
Beschwerdeführer angeordnete Strafvollzug einen Strafvollzug im
Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG dar, weshalb zu Recht verfügt wurde,
dass die Auszahlung der Rente während des effektiven Strafvollzugs
zu sistieren war.
5.2 Streitig ist im Weiteren, ob die Auszahlung nicht spätestens
wieder hätte aufgenommen werden sollen, nachdem sich der
Beschwerdeführer dem weiteren Strafvollzug durch Flucht
beziehungsweise Nichtrückkehr aus einem Hafturlaub entzogen hat
oder ob die IVSTA die Auszahlung der Rente zu Recht mindestens bis
zum vorgesehenen Ende das angeordneten Straf- oder
Massnahmevollzugs (Ende Januar 2008) hätte sistieren sollen.
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Sistierung der
Rente daran anknüpfe, dass auch nichtbehinderte Personen während
des Freiheitsentzugs keine Möglichkeit haben, eine Erwerbstätigkeit
auszuüben und die Vollzugsart nicht überwiegend durch die
Behinderung der versicherten Person bedingt ist. Daraus schliesst der
Beschwerdeführer, dass die Renten weiterhin auszurichten seien,
wenn die Art des Strafvollzugs nichtbehinderten Gefangenen die
Möglichkeit gebe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (BGE 116 V
20).
Nach seiner Rückkehr in den Kosovo müsse sein Lebensunterhalt
nicht mehr von der (italienischen) Allgemeinheit getragen werden.
Zudem könne es auch nicht Aufgabe seiner Ehefrau und seiner Kinder
sein, ihn bei seinem Lebensunterhalt mit ihren Renten zu unterstützen.
Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, Italien habe sich
nie ernsthaft darum bemüht, seiner wieder habhaft zu werden, und im
Übrigen wäre er wohl ohnehin in den Genuss einer der regelmässig
gewährten italienischen Amnestien gelangt.
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Gegen Treu und Glauben verstosse es schliesslich, dass die
Verwaltung bereits 1999 von seiner Inhaftierung Kenntnis erhalten
habe, die Sistierung der Rente indes erst 2005 verfügt habe.
5.2.2 Die Vorinstanz und das BSV berufen ich demgegenüber darauf,
dass die Sistierung der Rente grundsätzlich bis zum vorgesehenen
Ende des Strafvollzugs gelte, hier bis Februar 2008, und dass eine
Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen im Rahmen von Art.
25 Abs. 1 und 2 ATSG auch rückwirkend angeordnet werden könne.
Art. 21 Absatz 5 ATSG halte ausdrücklich fest, dass die Auszahlung
von Geldleistungen während der (angeordneten) Dauer des Straf- oder
Massnahmevollzugs zu sistieren sei. Die IV-Stelle sei erst im Laufe
eines Revisionsverfahrens im Januar 1999 informiert worden, dass der
Beschwerdeführer seit dem 4. Oktober 1995 in Italien inhaftiert
gewesen sei. Er habe daher ab 1. November 1995 keinen Anspruch
mehr auf Auszahlung von Leistungen der Invalidenversicherung
gehabt.
5.2.3 Die Auslegung von Art. 21 Abs. 5 ATSG hat wie im vorne (E.
3.1) zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 133 V 1 E. 4.2 und 4.3
dargelegt nach teleologischen Gesichtspunkten sowie unter dem
Aspekt des Gebots rechtsgleicher Behandlung zu erfolgen (vgl. Art. 8
Abs. 1 BV sowie BGE 126 V 97 Erw. 4b mit Hinweisen; SVR 2006 IV
Nr. 47 S. 172).
5.2.4 Dabei ist vorerst festzuhalten, dass die vom BSV als
weisungsberechtigte Behörde und der Vorinstanz vertretene
Rechtsauffassung nicht vom Wortlaut von Art. 21 Abs. 5 ATSG
abweicht und auch den Materialien nichts Gegenteiliges zu entnehmen
ist.
Es trifft zwar zu, dass als Ratio legis von Art. 21 Abs. 5 ATSG die
Gleichbehandlung der inhaftierten invaliden Person mit der validen
inhaftierten Person ist, welche durch einen Freiheitsentzug ihr
Einkommen verliert und aufgrund der Kann-Formulierung eine
Ausnahme gemacht wird, wenn die Vollzugsart einer Strafe der
verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine
Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die
Lebensbedürfnisse aufzukommen. Unter diesen Voraussetzungen
verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Ein Fall von
Halbgefangenschaft beziehungsweise Halbfreiheit, auf welchen die
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einschlägige vorne zitierte Rechtsprechung diesbezüglich Bezug
genommen hat (vgl. vorne, Ziff. 3), liegt hier indes nicht vor.
5.2.5 Dazu kommt, dass aufgrund von Art. 1 des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR
0.353.1), dem sowohl die Schweiz und Italien als auch Serbien
beigetreten sind, die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet sind,
einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des
ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder
zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme
gesucht werden. Nach Massgabe von Art. 6 EAUe sind die
Vertragsparteien berechtigt, die Auslieferung ihrer Staatsangehörigen
abzulehnen, diese Bestimmung ist vorliegend indes hinsichtlich des
Beschwerdeführers und das Verhältnis zwischen der Schweiz und
Italien ohne Belang.
Aufgrund des Europäischen Auslieferungsübereinkommens wäre die
Schweiz daher auf Ersuchen von Italien verpflichtet, den
Beschwerdeführer bei einem Aufenthalt in der Schweiz festzunehmen,
die Voraussetzungen der nachgesuchten Auslieferung zu prüfen und
ihn gegebenenfalls an Italien auszuliefern. Ob der Beschwerdeführer
international (über RIPOL) zur Verhaftung ausgeschrieben worden ist
ist insoweit ohne Belang.
Ebenso ist es jederzeit möglich, dass der zuständige Richter
hinsichtlich des Strafvollzugs weitere Anordnungen trifft.
5.2.6 Mit den dargelegten staatsvertraglichen Verpflichtungen
erscheint es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht
vereinbar, es dem Beschwerdeführer mittels der Auszahlung seiner
Invalidenrente zu erleichtern, sich dem Vollzug der noch zu
verbüssenden Reststrafe zu entziehen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer
offenbar in Unkenntnis der Bestimmungen des EAUE ermöglicht
wurde, zu einem Klinikaufenthalt in die Schweiz einzureisen, ohne
dass dabei eine Information der italienischen Strafvollzugsbehörden
geprüft wurde.
Der Beschwerdeführer hat weder dargetan, dass Italien nicht mehr auf
dem Vollzug der angeordneten Freiheitsstrafe besteht, noch dass eine
Amnestie verfügt worden wäre, in deren Genuss der
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Beschwerdeführer kommen könnte. Die entsprechenden Rügen des
Beschwerdeführers sind daher ohne Belang.
5.2.7 Die Auszahlung einer Invalidenrente an einen flüchtigen
Straftäter verstösst zudem gegen den Grundsatz der rechtsgleichen
Behandlung inhaftierter und flüchtiger Straftäter (vgl. vorne, Ziff. 5.2.3).
5.2.8 Der finanziellen Belastung, welche der Beschwerdeführer nach
seiner Flucht und Rückkehr in den Kosovo für seine Familie darstellt
welche ihrerseits Rentenbezüger der schweizerischen
Invalidenversicherung sind (Ehegatten und Kinderrenten), kommt
indes gegenüber den der Schweiz aufgrund des EAUe zukommenden
Verpflichtungen sowie dem Gebot rechtsgleicher Behandlung keine
entscheidende Bedeutung zu. Aus schweizerischer Sicht besteht indes
ein überwiegendes Interesse daran, Straftäter nicht dabei zu
unterstützen, sich dem Strafvollzug zu entziehen.
Da es sich nach der Vollzugsart beurteilt, ob der Rentenanspruch zu
sistieren ist, und nicht etwa danach, wer für die Kosten des Unterhalts
aufzukommen hatte (BGE 116 V 20, E. 5a), ist auch irrelevant, dass
der für den Strafvollzug zuständige Staat, hier Italien, zur Zeit nicht für
die Kosten des Strafvollzugs des Beschwerdeführers aufzukommen
hat.
5.2.9 Damit erweist sich die Sistierung der Rente auch ab dem
Zeitpunkt der Flucht beziehungsweise der Nichtrückkehr aus einem
Urlaub bis mindestens zum vorgesehenen Ende des Straf- oder
Massnahmevollzugs als bundesrechtskonform.
6.
Zu Unrecht bezogene Leistungen sind nach Art. 25 Abs. 1 ATSG
zurückzuerstatten und zwar selbst dann, wenn keine
Meldepflichtverletzung vorliegt. Hat jemand indessen in gutem
Glauben Leistungen empfangen, muss er sie nicht zurückerstatten,
wenn eine grosse Härte vorliegt.
Wie act. 323 zu entnehmen ist, wurde die Invalidenrente des
Beschwerdeführers auf den 1. Februar 1998 eingestellt. In der Folge
wurde mit der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass
der Beschwerdeführer ab 1. November 1995 keinen Anspruch mehr
auf Ausrichtung einer Invalidenrente hatte. Da die Auszahlung der
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Rente bereits eingestellt worden war, ist nicht ersichtlich, inwiefern die
entsprechende Verfügung Treu und Glauben verletzte.
Im Übrigen wurde keine Rückerstattung von Leistungen angeordnet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher auch nicht zu prüfen, ob
beziehungsweise in welchem Umfang allenfalls die Anordnung einer
Rückerstattung zulässig gewesen wäre.
7.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Praxisgemäss werden bei Beschwerden gegen Einspracheentscheide
betreffend Verfügungen, welche vor dem 1. Juli 2006 getroffen und
noch bei der Eidg. Rekurskommission angefochten wurden, keine
Verfahrenskosten erhoben.
Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2)
8.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Da die Beschwerde im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens nicht als zum vornherein aussichtslos
betrachtet wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die übrigen
Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Fehlen der
erforderlichen Mittel für die Beschwerdeeinreichung) erfüllt sind, wird
dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
entsprochen.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für die
unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers eine pauschale
Entschädigung von Fr. 1'500.- ausgerichtet (ohne MWST; vgl. Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts I 30/03 vom 22. Mai 2003, E. 6.3).
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C-2585/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für die
unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers eine
Entschädigung von Fr. 1'500.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde, Ref-Nr. [...])
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Daniel Stufetti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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