Abtei lung II I
C-2585/2009/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A. B._______-C._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bührer,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Wiedererwägung (Verfügung vom
31. März 2009).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2585/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle Zürich A. B._______-C._______ (damals noch unter
dem Namen E._______-C._______) mit Verfügung vom 14. September
1995, bei einem Invaliditätsgrad von 70 %, ab dem 1. Mai 1993 eine
ganze Rente zusprach (IV-Akt. 31),
dass sich die rentenzusprechende Verfügung im Wesentlichen auf das
Administrativgutachten von Dr. med. F._______, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, Z._______, vom 11. März 1995 (IV-Akt. 19) und den
Bericht der Berufsberatung der IV-Stelle Zürich vom 6. Juni 1995 (IV-
Akt. 18) stützte,
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der Versi-
cherten, aufgrund eines am 10. August 2005 erlittenen Unfalles, mit
Verfügung vom 18. Juli 2008 eine Teil-Invalidenrente (21 %) zuge-
sprochen hat (IV-Akt. 73),
dass die IV-Stelle Zürich am 24. Juli 2008 eine Rentenrevision einge-
leitet und verschiedene Arztberichte eingeholt hat (IV-Akt. 74 ff.),
dass die IV-Stelle Zürich, gestützt auf die Stellungnahme des regio-
nalen ärztlichen Dienstes, Dr. med. G._______ (FA Arbeitsmedizin)
und Dr. med. H._______ (praktische Ärztin FMH), vom 14. Januar
2009 feststellte, es sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden aus-
gewiesen (IV-Akt. 82),
dass die IV-Stelle Zürich der Versicherten mit Vorbescheid vom
28. Januar 2009 die Aufhebung der Rente in Aussicht stellte (IV-
Akt. 84),
dass die Eidgenössische Ausgleichskasse am 23. Dezember 2008 der
IV-Stelle Zürich den Umzug der Versicherten nach Italien meldete (IV-
Akt. 80),
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle
IVSTA) mit Verfügung vom 31. März 2009 die rentenzusprechende
Verfügung vom 14. September 1995 in Wiedererwägung zog und die
Rentenleistungen ab dem 1. Juni 2009 einstellte (IV-Akt. 88),
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dass A. B._______-C._______, zunächst vertreten durch D._______
C._______, am 22. April 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht einreichen liess (Akt. 1),
dass die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt
Michael Bührer, am 30. April 2009 ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um eine Nachfrist zur Beschwerde-
ergänzung stellte (Akt. 2),
dass in der Beschwerdeergänzung vom 27. Mai 2009 beantragt wird,
die angefochtene Verfügung sei – unter Kosten- und Entschädigungs-
folge – aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine
ganze Rente auszurichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland zuständig ist,
dass gemäss Art. 40 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) die einmal begründete
Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlaufe des Verfahrens erhalten bleibt,
weshalb ein Wechsel der IV-Stelle nach Erlass des Vorbescheides
gesetzwidrig ist (Urteil EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004, publiziert in
SVR 2005 IV Nr. 39, E. 3.3.1 f.; vgl. auch Urteil BGer I 190/06 vom
16. Mai 2007 E. 3.2),
dass sich frühestens nach einer gerichtlichen Rückweisung der Sache
zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung ein
Wechsel der IV-Stelle rechtfertigen kann (soeben angeführtes Urteil
I 232/03 E. 3.3.2)
dass die Verfügung einer örtlich unzuständigen IV-Stelle – vorliegend
der IV-Stelle IVSTA – in der Regel nicht nichtig sondern lediglich an-
fechtbar ist (soeben angeführtes Urteil I 232/03 E. 4.1; Urteil BVGer
C-2687/2006 vom 27. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen),
dass nach der Rechtsprechung im Beschwerdeverfahren aus prozess-
ökonomischen Gründen von der Aufhebung der Verfügung einer unzu-
ständigen IV-Stelle und Überweisung der Sache an die zuständige IV-
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Stelle abgesehen werden kann, wenn die fehlende Zuständigkeit nicht
gerügt wird und aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache
entschieden werden kann (Urteil EVG I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 2.4
in Verbindung mit E. 1.1, Urteil EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004,
publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39, E. 4.2.1),
dass die Beschwerdeführerin die fehlende Zuständigkeit der IV-Stelle
IVSTA nicht gerügt hat,
dass die IV-Stelle IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2009,
unter Hinweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle Zürich, die Gutheis-
sung der Beschwerde und Rückweisung an die Verwaltung beantragte
(Akt. 9),
dass die IV-Stelle Zürich in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2009 aus-
führte, die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit, auf welche sich die
rentenzusprechende Verfügung stützte, sei aus medizinischer Sicht
zwar zweifellos falsch gewesen, dass daraus aber nicht abgeleitet
werden könne, es liege eine zweifellose Unrichtigkeit im Sinne von
Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vor,
welche eine Wiedererwägung rechtfertige,
dass die IV-Stelle Zürich weiter einräumte, es wäre zu prüfen gewe-
sen, ob sich der medizinische Sachverhalt und dessen erwerbliche
Auswirkungen seit der rentenzusprechenden Verfügung wesentlich
geändert haben,
dass diesbezüglich der rechtserhebliche Sachverhalt jedoch ungenü-
gend abgeklärt worden sei, insbesondere seien die beiden Unfälle in
den Jahren 2005 und 2006 nicht berücksichtigt worden,
dass im vorliegenden Fall weiter zu beachten ist, dass die rentenzu-
sprechende Verfügung unter anderem auf dem psychiatrischen
Gutachten von Dr. F._______ beruhte, in welchem der Versicherten
aufgrund einer Debilität und einer somatoformen autonomen
Funktionsstörung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer geschützten
Werkstätte attestiert worden ist,
dass der Bericht der IV-Berufsberatung die Einschätzung bestätigte,
wonach die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit lediglich in einem
geschützten Rahmen möglich sei,
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dass – entgegen der ursprünglichen Ansicht der IV-Stelle – nicht
ersichtlich ist, weshalb die rentenzusprechende Verfügung zum dama-
ligen Zeitpunkt (vgl. Urteil BGer 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.1
mit Hinweisen, Urteil EVG I 545/02 vom 17. August 2005, publiziert in
SVR 2006 IV Nr. 21, E. 1.2) zweifellos unrichtig gewesen sein soll,
dass die mit BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung, wonach
somatoforme Schmerzstörungen und sonstige vergleichbare, patho-
genetisch (ätiologisch) unklare syndromale Zustände nur ausnahms-
weise eine Invalidität im Rechtssinne begründen (vgl. auch BGE 131 V
49, BGE 132 V 65), die ursprüngliche (rentenzusprechende) Verfügung
nicht als unrichtig erscheinen lässt (vgl. Urteil BGer I 138/07 vom
25. Juni 2007, publiziert in SVR 2008 IV Nr. 5, E. 4; zur BGE-Pub-
likation vorgesehenes Urteil BGer 8C_502/2007 vom 26. März 2009
E. 5.2),
dass diese Rechtsprechung auch keinen Grund für die Herabsetzung
oder Aufhebung einer (aufgrund einer entsprechenden Diagnose)
rechtskräftig zugesprochenen laufenden Rente unter dem Titel der
Anpassung an geänderte Rechtsgrundlagen bildet (erwähntes Urteil
8C_502/2007 E. 7, zur BGE-Publikation vorgesehenes Urteil BGer
9C_1009/2008 vom 1. Mai 2009 E. 6 und E. 7),
dass demnach eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nur dann
zulässig ist, wenn ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG vorliegt (vgl. auch Urteil BGer 9C_149/2009 vom 14. Juli 2009
E. 3.1),
dass nur eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnnis-
sen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen, einen Revi-
sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet, nicht aber eine
bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits-
zustandes (Urteil BGer 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2,
Urteil BGer 9C_149/2009 vom 14. Juli 2009 E. 3.2.1, je mit weiteren
Hinweisen; vgl. auch BGE 112 V 371 E. 2b),
dass somit zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand und dessen
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit der rentenzusprechenden
Verfügung vom 14. September 1995 (vgl. BGE 133 V 108 E. 5) in
rentenanspruchserheblicher Weise verändert hat,
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dass mit der IV-Stelle festzustellen ist, dass der Sachverhalt insbeson-
dere in medizinischer Hinsicht unzureichend abgeklärt wurde, wobei
nicht nur allfällige Unfallfolgen unberücksichtigt blieben, sondern auch
kein psychiatrisches Gutachten eingeholt wurde,
dass die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die Sache an
die Verwaltung zurückzuweisen ist, damit sie – im Sinne der Erwä-
gungen – die ergänzenden Abklärungen vornehme und danach über
den Rentenanspruch neu verfüge,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass sich vorliegend – angesichts des festgestellten Abklärungsbe-
darfs – ein Wechsel der zuständigen IV-Stelle rechtfertigt, da die IV-
Stelle IVSTA aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen besser als
eine kantonale IV-Stelle in der Lage ist, Abklärungen im Ausland
durchzuführen oder relevante Geschehensabläufe ausserhalb der
Schweiz kompetent zu würdigen (vgl. Urteil EVG I 8/02 vom 16. Juli
2002 E. 2.4),
dass es aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt erscheint,
die Sache zur weiteren Abklärung an die nunmehr zuständige IV-Stelle
IVSTA zurückzuweisen,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei-
entschädigung zu Lasten der Verwaltung hat, welche vorliegend auf
Fr. 1'500.- (ohne Mehrwertsteuer, vgl. Art. 5 Bst. b in Verbindung mit
Art. 14 Abs. 3 Bst. c des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September
1999 [MWSTG, SR 641.20]) festzusetzen ist,
dass damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstands-
los geworden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung
vom 31. März 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 1'500.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlas-
sung Vorinstanz und IV-Stelle Zürich)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
- Kopie an: SUVA und Zürich Versicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdefüh-
rende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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