B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2586/2010
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch Anna Schuler-Scheurer, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.
C-2586/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1979 in Rathnapuram, Sri Lanka) heiratete
am 10. März 2003 in Colombo eine Schweizer Bürgerin (geb. 1963). In
der Folge reiste er am 7. September 2003 im Rahmen des Familiennach-
zuges in die Schweiz ein, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wur-
de, die regelmässig verlängert wurde, zuletzt bis zum 6. September 2006.
Anfang Juli 2005 trennten sich die Ehegatten, woraufhin das Migration-
samt des Kantons Zürich (nachfolgend Migrationsamt) mit Verfügung vom
20. Juli 2007 die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ablehn-
te und den Beschwerdeführer aus dem Kanton Zürich wegwies. Die ge-
gen diesen Entscheid an den Regierungsrat und später an das Verwal-
tungsgericht des Kantons Zürich gerichteten Rechtsmittel blieben ohne
Erfolg.
B.
Am 16. November 2009 beantragte das Migrationsamt bei der Vorinstanz
die Ausdehnung der Wegweisung auf die ganze Schweiz. Daraufhin ge-
währte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur
Absicht, dem Antrag des Migrationsamtes zu entsprechen. Von dieser
Möglichkeit machte er mit Eingabe vom 29. Dezember 2009 Gebrauch.
C.
Mit Datum vom 21. Dezember 2009 ersuchte der Beschwerdeführer beim
Migrationsamt um Wiedererwägung des Entscheides vom 20. Juli 2007.
Das Migrationsamt trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. April
2010 nicht ein und wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz unver-
züglich zu verlassen.
D.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2010 teilte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer mit, es sei nicht erkennbar, dass er als Angehöriger der Ethnie
der Malayali einer der Volksgruppe der Tamilen analogen Gefährdung
ausgesetzt wäre, würde er nach Sri Lanka zurückkehren, und lud ihn zur
Stellungnahme ein. In einem Schreiben vom 11. Februar 2010 bestritt der
Beschwerdeführer, Malayali zu sein und nicht Tamile, und stellte entspre-
chende Beweismittel in Aussicht. Mit Eingabe vom 8. März 2010 schliess-
lich hielt er fest, er sei Malayali. Trotzdem werde er als Tamile angesehen,
da er der gleichen Religion angehöre, in Sri Lanka geboren sei, nur tami-
lisch spreche und einen tamilischen Namen habe. Er werde deshalb als
C-2586/2010
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Tamile behandelt und unterliege den gleichen Kontrollen, Repressalien
und Willkürhandlungen. Seine Situation habe sich dadurch verschärft,
dass die Polizei ihm eine vom 2. Februar 2009 datierte Vorladung zuge-
stellt habe. Die Rückkehr nach Sri Lanka sei daher unzumutbar.
E.
Mit Verfügung vom 29. März 2010 dehnte die Vorinstanz die kantonale
Wegweisungsverfügung auf die ganze Schweiz und das Fürstentum
Liechtenstein aus und forderte den Beschwerdeführer auf, dieses Gebiet
unverzüglich zu verlassen. Zudem entzog sie einer allfälligen Beschwer-
de die aufschiebende Wirkung. Im Zusammenhang mit der geltend ge-
machten Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung hielt sie im We-
sentlichen fest, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie
der Malayali nicht direkt durch den Konflikt zwischen Singhalesen und
Tamilen betroffen oder gefährdet sei. Was den Vorladungsbefehl vom
2. Februar 2009 anbelangt, äusserte die Vorinstanz Zweifel an dessen
Echtheit. Zudem erachtete sie einerseits den der Vorladung zugrunde lie-
genden Sachverhalt fragwürdig, andererseits vertrat sie die Auffassung,
es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht schon in
seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2009 darauf Bezug genommen
habe. Die diversen Rückreisevisa, die dem Beschwerdeführer ausgestellt
worden seien, liessen im Übrigen darauf schliessen, dass er in Sri Lanka
nach wie vor über ein Beziehungsnetz verfüge.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. April 2010 stellt die Rechtsvertreterin
namens des Beschwerdeführers folgende Anträge:
"1. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 29. März 2010 sei auf-
zuheben.
2. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die kantonale Wegweisung
nicht auf das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liech-
tenstein auszudehnen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, um den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären.
3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu
gewähren.
4. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer-
degegnerin."
Die Rechtsvertreterin führt aus, die Vorinstanz habe den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt. Die angefoch-
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tene Verfügung sei unter Verletzung des Willkürverbots und des Verhält-
nismässigkeitsprinzips zustande gekommen. Zudem seien grundlegende
Verfahrensgarantien, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör,
verletzt worden, indem die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht
nachgekommen sei. Die Vorinstanz habe überdies ihren Ermessensspiel-
raum überschritten.
Unter Bezugnahme auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 (auszugsweise publiziert in
BVGE 2009/2) führt die Rechtsvertreterin aus, dass sich die Lage in Sri
Lanka in der Zwischenzeit nicht verbessert habe. Es sei davon auszuge-
hen, dass die Verfolgung vermeintlicher Oppositioneller, Terroristen und
Tamilen ganz allgemein nach wie vor anhalte. Die allgemeine Situation in
Sri Lanka könne nicht von der persönlichen Situation des Beschwerde-
führers getrennt werden.
Die Rechtsvertreterin bestreitet die Einschätzung des vorgelegten Vorla-
dungsbefehls durch die Vorinstanz und bekräftigt, dass er echt sei. Dieser
würde es den sri-lankischen Sicherheitsbehörden ermöglichen, den Be-
schwerdeführer in Haft zu nehmen und dadurch weitere Leistungen, ins-
besondere finanzieller Art, zu erpressen. Bei seiner Rückkehr würde er
umgehend verhaftet werden und könnte wegen der unkontrollierbaren
Befugnisse, welche die Sicherheitskräfte aufgrund der Notstandsgesetz-
gebung hätten, keine rechtsstaatliche und faire Untersuchung erwarten.
Die Rückkehr sei daher unzumutbar. Seine Zugehörigkeit zur Ethnie der
Malayali ändere nichts daran, da er als Tamile wahrgenommen werde.
Die von der Vorinstanz diesbezüglich vorgenommen internen Abklärun-
gen genügten angesichts der Gefährdungssituation der Malayali nicht.
Ferner wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer verfüge in Sri Lanka
nicht über ein tragfähiges soziales Netz. Zwar hätten seine Eltern vor Ort
gelebt, sein Vater sei jedoch am 31. März 2010 gestorben. Die Freunde,
die er in den beiden Jahren, die er zu Studienzwecken in Colombo ver-
bracht habe, kennen gelernt habe, seien grösstenteils verhaftet worden.
G.
Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2010 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie hält insbesondere an der Beurteilung des
Vorladungsbefehls und an der Einschätzung fest, der Beschwerdeführer
verfüge über ein Beziehungsnetz in Sri Lanka.
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Seite 5
H.
In seiner Replik vom 6. September 2010 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen und deren Begründung fest.
I.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2013 kam der Beschwerdeführer der Einla-
dung nach, den rechtserheblichen Sachverhalt – insbesondere unter Be-
rücksichtigung des in BVGE 2011/24 veröffentlichten Grundsatzurteils –
zu aktualisieren. In seiner Stellungnahme hält er im Wesentlichen an sei-
ner Behauptung fest, er werde aufgrund der von der Polizei ausgestellten
Vorladung und seiner langen Anwesenheit in der Schweiz, die automa-
tisch mit engen Kontakten zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
in Verbindung gebracht werde, bei seiner Einreise nach Sri Lanka umge-
hend verhaftet. Nach seiner Rückkehr wäre er daher der Gefahr ausge-
setzt, auf unbestimmte Zeit und ohne faires Verfahren inhaftiert zu wer-
den. Ein weiteres Element, das ihn den sri-lankischen Behörden verdäch-
tig machen würde, sei sein Engagement für die schweizerische Cricket
Nationalmannschaft. Die dort geknüpften Kontakte zu Tamilen in der
Schweiz genügten für den Verdacht der Kollaboration mit der LTTE bzw.
deren Finanzierung. Im Weiteren verfüge er über kein Beziehungsnetz
mehr in Sri Lanka: Ausser seiner Mutter kenne er dort niemanden mehr.
Diese könne ihn nicht unterstützen, vielmehr sei sie auf seine Unterstüt-
zung angewiesen. Mit seiner Rückkehr würde er in wirtschaftliche Not ge-
raten, verfüge er doch über keine abgeschlossene Ausbildung. Zudem
würde ihn angesichts der Gefahr, selbst als Unterstützer eines Terroristen
angesehen zu werden, niemand anstellen wollen. Es drohe ihm daher die
Gefahr einer existentiellen Notlage.
J.
Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die den
Beschwerdeführer betreffenden kantonalen Akten bei.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
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halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden nach Art. 5
VwVG, die von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen
wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche die Ausdehnung
einer kantonalen Wegweisungsverfügung und deren Vollzug zum Ge-
genstand haben. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereichen endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und 4 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren An-
fechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet in Beschwer-
deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE
2007/41 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007
vom 7. Oktober 2010 E 1.2 und 1.3).
3.
Zunächst ist auf den Vorwurf einzugehen, die angefochtene Verfügung
verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz ihrer
Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.
3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in
Art. 26 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte
Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem
die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der
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Parteien zu würdigen, bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG), und ihre
Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ob die Behörde sämtli-
che erheblichen Parteivorbringen gewürdigt hat, kann regelmässig nur
anhand der Begründung der Verfügung beurteilt werden (vgl. BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 32 N 21).
3.2 Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Ver-
fügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er
als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids
ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet allerdings nicht, dass
sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen hätte. Vielmehr kann sie
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.
Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejeni-
gen Argumente aufzuführen, die diesem tatsächlich zugrunde liegen
(BGE 138 I 232 E. 5.1 mit Hinweisen; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinwei-
sen).
3.3 Inwiefern genau die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt haben
soll, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Auch zeigt die Beschwerde-
schrift deutlich, dass es ihm die Begründung ermöglicht hat, den Ent-
scheid sachgerecht anzufechten. Die Rüge der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs ist daher unbegründet.
4.
Mit Inkrafttreten des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG,
SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang 2 AuG). Das bishe-
rige Recht bleibt jedoch auf Verfahren anwendbar, die vor dem Inkrafttre-
ten des Ausländergesetzes eingeleitet wurden (Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl.
dazu BVGE 2008/1 E. 2.3). Letzteres trifft auch auf das vorliegende Aus-
dehnungsverfahren zu, da es seine Grundlage in der kantonalen Weg-
weisungsverfügung vom 20. Juli 2007 hat.
5.
Mit dem Entscheid der Behörden des Kantons Zürich, die Aufenthaltsbe-
willigung des Beschwerdeführers nicht zu verlängern und ihn aus dem
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Seite 8
Kantonsgebiet wegzuweisen, hat er das Recht verloren, sich in der
Schweiz aufzuhalten. In einer solchen Konstellation bildet die Ausdeh-
nung der kantonalen Wegweisung den Regelfall (Art. 12 Abs. 3 ANAG
i.V.m. Art. 17 Abs. 2 letzter Satz der Vollziehungsverordnung vom 1. März
1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän-
der [ANAV, AS 1949 228]). Nur wenn in einem anderen Kanton ein Ge-
such um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig ist und dieser Kan-
ton sich mit dem Aufenthalt der betroffenen Person für die Dauer des Ver-
fahrens einverstanden erklärt, kann (vorerst) von der Ausdehnung abge-
sehen werden. Solche Umstände werden vom Beschwerdeführer nicht
geltend gemacht. Zwar legte er der Beschwerdeschrift ein Schreiben bei
(Beilage 7), in dem eine Schweizer Bürgerin erklärte, ihn heiraten zu wol-
len, sobald er geschieden sei. Diese Absichtserklärung, die jedoch mit der
Eingabe vom 20. Februar 2013 nicht erneuert oder gar als verwirklicht be-
legt wird, genügt jedoch nicht als Grund, um von der Ausdehnung abzu-
sehen. Die vorliegende Ausdehnungsverfügung ist demnach grundsätz-
lich zu Recht ergangen.
6.
Dehnt das Bundesamt die kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet
der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein aus, hat es zu prüfen, ob
dem Vollzug Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 bis Abs. 4 ANAG
entgegenstehen und gegebenenfalls gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen ist. In die-
sem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Auf-
nahme als Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der
Wegweisung ausgestaltet ist. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Be-
stand sie nicht tangiert, sondern vielmehr voraussetzt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-635/2006 vom 23. November 2009 E. 5.1
mit Hinweisen).
7.
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der Vollzug der Wegweisung
sei unmöglich oder unzulässig im Sinne von Art. 14a Abs. 2 und Abs. 3
ANAG. Auch den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die auf die
Unmöglichkeit oder Unzulässigkeit schliessen liessen. Somit bleibt die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu prüfen.
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Seite 9
8.
Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar
sein, wenn er für sie eine konkrete Gefährdung darstellt.
8.1 In diesem Sinne gefährdet sind in erster Linie Gewaltflüchtlinge, das
heisst Personen, die Unruhen, Bürgerkriegssituationen und allgemeiner
Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen, ohne bereits indivi-
duell verfolgt zu sein. Im Weiteren findet Art. 14a Abs. 4 ANAG Anwen-
dung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt wären, weil sie dort die absolut notwendige medizinische Ver-
sorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der
herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbring-
lich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem
Tod ausgeliefert wären. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder
ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefähr-
dung zu begründen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht
C-6627/2008 vom 26. März 2010 E. 8.2 mit Hinweisen).
8.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer als Ange-
höriger der Bevölkerungsgruppe der Malayali keiner relevanten Gefähr-
dung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgesetzt wäre. In seinen Vor-
bringen bestreitet der Beschwerdeführer die Richtigkeit dieser Einschät-
zung nicht. Er macht allerdings geltend, er werde aufgrund seiner Religi-
on, seiner Sprache, seiner Herkunft und seines Namens als Tamile wahr-
genommen. Als solcher sei er im Falle eine Rückkehr nach Sri Lanka ei-
ner relevanten Gefährdung ausgesetzt.
8.3 Im Folgenden ist zunächst zu klären, ob es zutrifft, dass der Be-
schwerdeführer, unter der Annahme, er werde als Tamile wahrgenom-
men, einer relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, würde er nach Sri
Lanka zurückkehren. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen er-
gibt, ist dies nicht der Fall, so dass offen bleiben kann, ob die Behauptung
des Beschwerdeführers, er werde als Tamile wahrgenommen, überhaupt
zutrifft bzw. als nachgeschobene Schutzbehauptung anzusehen ist.
9.
9.1 Bei der Beurteilung, ob die Rückkehr nach Sri Lanka für den Be-
schwerdeführer zumutbar ist, stellt sich zunächst die Frage nach seiner
Herkunft bzw. nach dem vermutlichen Zielort. Aus den Akten ergibt sich,
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Seite 10
dass der Beschwerdeführer zwar in Ratnapuram, der Hauptstadt der im
Südosten Sri Lankas gelegenen Provinz Sabaragamuwa, geboren ist.
Bevor er in die Schweiz gekommen ist, hat er jedoch mit seinen Eltern in
einem Vorort von Colombo gelebt. Es ist somit davon auszugehen, dass
er dorthin zurückkehren würde, zumal seine Mutter immer noch dort in ei-
nem eigenen Haus lebt.
9.2 Die Rückkehr nach Sri Lanka ist gemäss einem Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 für sri-lankische
Staatsangehörige tamilischer Ethnie grundsätzlich zumutbar (BVGE
2011/24). Einzig für Tamilen, die aus dem sogenannten "Vanni-Gebiet"
stammen, ist der Vollzug nur dann zumutbar, wenn eine Aufenthaltsalter-
native besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.3). Für Personen, die aus
dem übrigen Staatsgebiet Sri Lankas stammen, namentlich aus dem
Grossraum Colombo, ist der Wegweisungsvollzug hingegen grundsätzlich
zumutbar (BVGE 2011/24 E. 13.3). Allerdings gilt es, im Einzelfall zu be-
urteilen, ob nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden könnten
oder ob die betroffene Person über beträchtliche finanzielle Mittel verfügt
und aus diesen Gründen konkret gefährdet sein könnte (BVGE 2011/24
E. 8.4.3 und E. 8.5). Diese Einschätzung stimmt im Wesentlichen mit den
Berichten von Menschenrechtsorganisationen überein. Gefährdet sind
demnach in erster Linie Tamilen aus dem Norden und Osten des Landes,
Medienschaffende, Oppositionelle und Menschenrechtsaktivisten sowie
Frauen und Kinder (SFH; Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom
15. November 2012, S. 11 ff; im Internet unter: >
Herkunftsländer, besucht im März 2013).
Der Beschwerdeführer gehört keiner der erwähnten Risikogruppe an.
Seiner Rückkehr nach Colombo steht somit die allgemeine Lage in Sri
Lanka nicht entgegen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer stützt sich vor allem auf den Vorladungsbe-
fehl vom 2. Februar 2009, um seine individuelle Gefährdung zu belegen.
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass das vorgelegte Dokument
nicht authentisch sei: So wirke das Papier, als ob es aus einem Schreib-
heft herausgerissen sei. Es fehle zudem ein offizieller Briefkopf und die
angegebene Adresse weiche von derjenigen ab, die der Beschwerdefüh-
rer 2003 im Rahmen des Visumsverfahrens angegeben habe.
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Seite 11
Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor, bei der Beurteilung der Echt-
heit von Dokumenten dürften nicht europäische Massstäbe angelegt wer-
den. Als Beweis dafür, dass es normal ist, wenn kein offizieller Briefkopf
oder Papier minderer Qualität benutzt wird, legte er einen Auszug aus
dem Geburtsregister vor (Beschwerdebeilage 6). Was die abweichende
Hausnummer anbelangt, sei dies damit zu erklären, dass die Familie zu-
nächst bei einem Verwandten gewohnt habe und erst später in ein eige-
nes Haus in derselben Strasse gezogen sei.
10.2 Dem Gericht liegt das Original der Vorladung vom 2. Februar 2009
nicht vor, da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Dokument am
29. März 2010 retourniert hat und dieser es im vorliegenden Beschwer-
deverfahren nicht wieder zu den Akten gegeben hat. Da der Beschwerde-
führer jedoch nicht die von der Vorinstanz beschriebene Beschaffenheit
des Dokuments, sondern die daraus gezogenen Schlüsse bestreitet, ist
es nicht notwendig, das Dokument im Original beizuziehen.
Was der Beschwerdeführer gegen die Einschätzung der Vorinstanz be-
züglich der Authentizität der Vorladung vorbringt, vermag nicht zu über-
zeugen. Zu verlangen, dass eine polizeiliche Vorladung auf einem ordent-
lichen Blatt Papier (allenfalls mit Briefkopf; nicht aus einem Heft gerissen)
ausgefertigt ist, erscheint nicht übertrieben. Der vom Beschwerdeführer
vorgelegte Auszug aus dem Geburtsregister ist nicht geeignet, seine Auf-
fassung zu untermauern. Bei diesem Auszug handelt es sich um eine Ko-
pie aus einem Buch, in das in vorgedruckte Rubriken handschriftliche Ein-
träge gemacht werden. Insofern ist dieser Auszug, selbst wenn es sich
um sehr dünnes Papier handelt, nicht mit einem offenbar mit einer me-
chanischen Schreibmaschine geschriebenen Brief zu vergleichen, dessen
einziges Merkmal, das auf ein offizielles Dokument hindeuten könnte,
nämlich der Stempel, unleserlich ist (vgl. die eingereichte Übersetzung).
10.3 Die Vorinstanz hielt weiter fest, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
diese Vorladung sechs Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers
erfolgt sein solle. Auch sei unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer
diese Vorladung nicht bereits in seiner Stellungnahme vom 29. Dezember
2009 erwähnt habe (vgl. angefochtene Verfügung S. 4).
In dieser Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er selbst habe
erst Anfang 2010 von der Vorladung erfahren. Seine Mutter habe ihm die-
se aus Angst, er würde wegen der Vorladung seinen schwer kranken Va-
ter nicht mehr besuchen kommen, nicht weitergeleitet.
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Seite 12
10.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugen nicht: So wird
die Vorladung sechs Jahre nach seiner Ausreise aus Sri Lanka ausge-
stellt, nachdem er mindestens vier Mal zu Besuch in seiner Heimat war.
Gemäss dem in den kantonalen Akten enthaltenen Flugplan war der
Rückflug für den 5. Februar 2009 geplant, also drei Tage nach der (an-
geblichen) Ausstellung der Vorladung. Zu dieser Zeit hatte sich der Be-
schwerdeführer schon einen ganzen Monat in Sri Lanka aufgehalten. Der
Beschwerdeführer hat keine Erklärung dafür, weshalb die Vorladung ge-
rade zu diesem Zeitpunkt ausgestellt worden sein sollte. Die Behauptung,
seine Mutter habe ihn erst Anfang 2010 über die Vorladung informiert,
vermag ebenso wenig zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass
die Mutter ihren Sohn bewusst einer konkreten Gefahr aussetzen würde,
indem sie ihm die Vorladung verschweigt, damit er seinen schwer kran-
ken Vater weiterhin besuchen kommt. Dazu passt auch nicht, dass sie ihn
schliesslich Anfang 2010 – also nur sehr kurze Zeit nach der Stellung-
nahme vom 29. Dezember 2009 – doch noch darüber informiert haben
soll. Der Vater war zu jenem Zeitpunkt immer noch krank – wie die Mutter
dazu kam, plötzlich ihre Meinung zu ändern, vermag der Beschwerdefüh-
rer nicht plausibel zu erklären. Folgt man der Argumentationslinie des Be-
schwerdeführers, wonach die Mutter ihm nichts von der Vorladung erzähl-
te, weil sie wollte, dass er weiterhin seinen Vater besuchen komme, wür-
de als passender Zeitpunkt für die Mitteilung die Zeit nach dem Tod des
Vaters (d.h. nach dem 31. März 2010) in Frage kommen. Der vom Be-
schwerdeführer behauptete Ablauf wird auch durch das Schreiben seiner
Mutter vom 18. Januar 2013 nicht bestätigt (Beilage zur Eingabe vom
20. Februar 2013).
10.5 Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er
seine individuelle Gefährdung zu begründen sucht, nicht glaubhaft. Ins-
besondere kann der vorgelegte Vorladungsbefehl, auf den der Beschwer-
deführer seine gesamte Argumentation stützt, nicht als authentisch ange-
sehen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er seine Vorbringen
ganz dem Ziel unterordnet, seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu
sichern. Darauf deuten verschiedene Indizien hin: Bereits im Aufenthalts-
verfahren wurde festgestellt, er halte in rechtsmissbräuchlicher Weise an
seiner nur noch formell bestehenden Ehe fest (Rekursentscheid des Re-
gierungsrats des Kantons Zürich vom 28. Januar 2009 E. 6d); überdies
geht aus den kantonalen Akten hervor, dass er sich nach der Trennung
von seiner Ehefrau Anfang Juli 2005 lange gegen die Scheidung ge-
sträubt hat (Scheidungsurteil vom 1. April 2010, Rechtskraft: 28. Mai
2010). Er hat offenbar erst in die Scheidung eingewilligt, nachdem eine
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Seite 13
Schweizer Bürgerin bestätigt hatte, ihn heiraten zu wollen (Datum Schei-
dungskonvention 30. März/1. April 2010, Bestätigung Heiratsabsicht
16. Februar 2010). Im vorliegenden Verfahren legt er sodann als Haupt-
beweismittel einen Vorladungsbefehl vor, an dessen Echtheit erhebliche
Zweifel bestehen. Diese knüpfen nicht nur an die von der Vorinstanz ge-
nannten Merkmale an, sondern werden auch durch den Zeitpunkt und die
Umstände des Bekanntwerdens der Vorladung gestärkt (E. 10.4). Zudem
bestritt der Beschwerdeführer zunächst, der Minderheit der Malayali an-
zugehören, die gemäss den Erkenntnissen der Vorinstanz vom Konflikt
zwischen Singhalesen und Tamilen nicht betroffen waren und demnach
auch keiner Gefährdung ausgesetzt sind. Erst aufgrund der Beweislage
(entsprechender Eintrag auf dem Auszug aus dem Zivilstandsregister)
räumte der Beschwerdeführer schliesslich ein, Malayali zu sein. Er bestritt
auch nicht, dass die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der (fehlen-
den) Gefährdung von Angehörigen der Malayali zutreffend ist. Gleichzeitig
machte er jedoch geltend, er werde als Tamile angesehen und wäre des-
halb bei seiner Rückkehr einer Gefährdung ausgesetzt.
10.6 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, er verfüge in Sri
Lanka über kein soziales Beziehungsnetz mehr und könne deshalb dort
nicht wieder Fuss fassen. In diesem Punkt ist ihm entgegen zu halten,
dass er als 24-Jähriger in die Schweiz eingereist ist und somit die prä-
genden Jahre als Jugendlicher und junger Erwachsener in Sri Lanka ver-
bracht hat. Insofern wird zwar die Wiedereingliederung nach mittlerweile
10-jähriger Abwesenheit nicht ganz einfach, aber keineswegs unmöglich
sein. Dass er keinerlei Freunde oder Bekannte mehr haben sollte, ist zu-
dem nicht nachvollziehbar, hat er doch lange in Sri Lanka gelebt und ist
bis 2009 mindestens viermal zu Besuchsaufenthalten dorthin gereist. Es
ist daher durchaus davon auszugehen, dass er sowohl in Colombo als
auch an seinem früheren Wohnort über einen Bekanntenkreis verfügt.
Ferner lebt seine Mutter nach wie vor in ihrem Haus in einem Vorort von
Colombo, bei der er nach seiner Rückkehr zumindest vorübergehend un-
terkommen kann. Auch eine berufliche Eingliederung erscheint nicht aus-
sichtslos, wobei ihm die in der Schweiz im Gastgewerbe gesammelten
Erfahrungen zu Gute kommen werden.
10.7 Da sich der Vorladungsbefehl als nicht authentisch herausgestellt
hat, überdies das Verhalten bzw. das Vorgehen des Beschwerdeführers
zu Fragen Anlass gibt und auch die Wiedereingliederung in Sri Lanka
möglich erscheint, ist es diesem nicht gelungen, seine individuelle Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka glaubhaft darzulegen.
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Weitere Gründe, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen
könnten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind aus den Ak-
ten nicht ersichtlich. Namentlich ist der Beschwerdeführer bei guter Ge-
sundheit.
11.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rückkehr von Tamilen nach
Sri Lanka nicht allgemein als unzumutbar einzuschätzen ist. Vielmehr
wird nur bei bestimmten Gruppen von Tamilen von einer grundsätzlichen
Unzumutbarkeit ausgegangen (vgl. BVGE 2011/24). Der Beschwerdefüh-
rer ist weder Tamile, noch würde er zu einer der generell als gefährdet
angesehenen Gruppen gehören, würde er, wie geltend gemacht, als Ta-
mile angesehen. Dem Beschwerdeführer ist es im Weiteren nicht gelun-
gen, eine individuelle Gefährdung glaubhaft darzulegen. Die Rückkehr
des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach als zumutbar anzu-
sehen (vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG).
12.
Die angefochtene Verfügung ist demnach sowohl in Bezug auf die Aus-
dehnung der kantonalen Wegweisungsverfügung als auch was den Voll-
zug der Wegweisung anbelangt rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Kopie aus Geburten-
register [Beschwerdebeilage 6])
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Einschreiben; Beilage: Akten
[…])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: