B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2586/2012
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch lic. iur. Inge Mokry, Rechtsanwältin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-2586/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1986 geborene ghanaische Staatsangehörige B._______ (im Fol-
genden: Gesuchstellerin) beantragte am 28. Februar 2011 bei der
Schweizerischen Botschaft in Accra ein Schengen-Visum für einen sechs-
bis achtwöchigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Mutter (im Folgenden:
Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) und ihrem Stiefvater in Zürich.
Die Gastgeber waren bereits am 25. Februar 2011 mit einem Einladungs-
schreiben an die schweizerische Vertretung gelangt. Darin wurde unter
anderem ausgeführt, die Gesundheit des Gastgebers sei angeschlagen
und lasse Reisen nicht mehr zu.
B.
Mit Formularentscheid vom 2. März 2011 lehnte es die schweizerische
Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Dagegen erhob die
Gesuchstellerin am 17. März 2011 Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei
versicherte sie, dass sie nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz
wieder in ihre Heimat zurückkehren würde.
C.
Noch bevor die Vorinstanz über die Einsprache entschieden hatte, bean-
tragte die Gesuchstellerin am 30. Dezember 2011 bei der Schweizeri-
schen Vertretung in Accra erneut ein Schengen-Visum für einen zweimo-
natigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Mutter in Zürich. Diese gab in einem
am 19. Dezember 2011 verfassten Einladungsschreiben an, dass ihr
Ehemann vor kurzem verstorben (gemäss eingereichter amtlicher Todes-
anzeige am 4. Dezember 2011) und sie nun auf den Beistand ihrer Toch-
ter angewiesen sei.
D.
Das gegen die erste Visumsverweigerung noch hängige Einsprachever-
fahren wurde in der Folge von der Vorinstanz am 4. Januar 2012 als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben, dies weil die Gastgeber bei den
Inlandabklärungen nicht mitgewirkt hätten.
E.
Am 23. Januar 2012 lehnte die Schweizer Vertretung auch das zweite Vi-
sumsbegehren der Gesuchstellerin ab. Wie bereits bei der ersten Ver-
weigerung begründete sie den Entscheid mit der ihrer Auffassung nach
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fehlenden Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuch-
stellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 10. Februar 2012
Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei wendete sie ein, sie werde nur für
einen befristeten Aufenthalt in die Schweiz reisen und nach dem Be-
suchsaufenthalt wieder in ihr Heimatland zurückkehren.
G.
Auf Ersuchen der Vorinstanz richtete die Migrationsbehörde des Kantons
Zürich am 22. März 2012 einen Fragekatalog an die Gastgeberin, welcher
von dieser am 29. März 2012 beantwortet wurde. In ihrem Antwortschrei-
ben ersuchte die Gastgeberin implizit um Gutheissung der Einsprache ih-
rer Tochter.
H.
Mit Verfügung vom 17. April 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache ge-
gen die Visumsverweigerung ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der
schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und frist-
gerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsauf-
enthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Diese stamme aus
einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher
Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwande-
rungsdruck festzustellen sei. Die Gesuchstellerin sei jung, ledig und kin-
derlos. Im Weiteren seien die Angaben zu deren Berufssituation unklar
geblieben. Insgesamt seien keine Verpflichtungen erkennbar, welche die
Gesuchstellerin von einer Emigration abhalten könnten.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Mai 2012 beantragt die Gastgeberin
beim Bundesverwaltungsgericht, die verweigernde Verfügung sei auf-
zuheben und der Gesuchstellerin sei das gewünschte Besuchsvisums
auszustellen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die
Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Ge-
suchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Diese
verfüge in ihrer Heimat über eine feste Arbeitsstelle und einen laufenden
Mietvertrag. Beide Vertragsverhältnisse könne und wolle sie nicht kündi-
gen. Der Arbeitgeber der Gesuchstellerin habe sich mit einem zweimo-
natigen Urlaub einverstanden erklärt, wie der als Beweismittel eingereich-
ten Bestätigung entnommen werden könne. Länger dürfe sie aber ihrer
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Arbeitsstelle nicht fernbleiben. Beim beabsichtigten Besuch gehe es dar-
um, dass sie (die Beschwerdeführerin) von ihrer Tochter unterstützt wer-
de, da es ihr seit dem Tod ihres Ehemannes im Dezember des letzten
Jahres nicht sehr gut gehe und sie sich einsam fühle.
J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2012 auf
Abweisung der Beschwerde.
K.
Die Beschwerdeführerin hält ihrerseits in einer Replik vom 20. Juli 2012
an ihrem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. Dabei ver-
weist sie auf ein zusammen mit der Replik eingereichtes Arztzeugnis und
darauf, dass sie auch aus gesundheitlichen Gründen auf einen zumindest
vorübergehenden Beistand ihrer Tochter angewiesen sei.
L.
Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts hin liess die Beschwerde-
führerin – nun vertreten durch Rechtsanwältin Inge Mokry – den Sach-
verhalt in einer Eingabe vom 10. Oktober 2013 aktualisieren beziehungs-
weise ergänzen. Sie leide an einer erblich bedingten Sichelzellanämie,
einer Funktionsunfähigkeit der Milz (Asplenie) sowie an einer Entzündung
der Magenschleimhaut (Gastritis). Zudem sei ihr soeben die Gallenblase
operativ entfernt worden. Insbesondere die Sichelzellanämie stelle ein
grosses Risiko dar bei Reisen; sie (die Beschwerdeführerin) dürfe solche
– wenn überhaupt – nur in Begleitung unternehmen. Im Jahre 2008 sei
sie letztmals zusammen mit ihrem Ehemann zu Besuch bei ihrer Tochter
gewesen. Danach sei ihr Ehemann ernsthaft erkrankt, weshalb keine wei-
teren Besuchsaufenthalte in Ghana mehr möglich gewesen seien. Aus
diesem Grunde habe sie ihre Tochter erstmals im Jahre 2011 zu einem
Besuch in die Schweiz eingeladen. Das Einspracheverfahren gegen den
damaligen negativen Visumsentscheid sei dann nicht weiterverfolgt wor-
den, weil es ihrem Ehemann gesundheitlich immer schlechter gegangen
sei. Ihre eigenen gesundheitlichen Probleme liessen eine Prognose dar-
über nicht zu, ob und gegebenenfalls wann sie wieder nach Ghana reisen
könne. Im Übrigen sei die Feststellung der Vorinstanz falsch, wonach die
Gesuchstellerin keine Kinder habe; in Wirklichkeit sei sie Mutter einer im
Dezember 2009 geborenen Tochter. Das Kind würde während der Abwe-
senheit seiner Mutter von deren Tante (einer Schwester der Beschwerde-
führerin) betreut. Die Gesuchstellerin sei auch aus diesen Gründen gehal-
C-2586/2012
Seite 5
ten, nach einem Besuchsaufenthalt wieder in ihre Heimat zurückzukeh-
ren.
Zur Verifizierung des Sachverhalts edierte die Beschwerdeführerin unter
anderem einen Austrittsbericht des Zürcher Stadtspitals Triemli vom
6. September 2013, die beglaubigte Kopie eines Geburtsregistereintrags
vom 3. Oktober 2013, sowie eine persönliche Erklärung ihrer Schwester
vom 2. Oktober 2013.
M.
Zur ergänzenden Vernehmlassung eingeladen, verzichtete die Vorinstanz
in einer Stellungnahme vom 5. Dezember 2013 darauf, sich nochmals zu
den Beschwerdevorbringen zu äussern und hielt an ihrem Antrag auf Ab-
weisung der Beschwerde fest. Diese Eingabe wurde der Beschwerde-
führerin vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht.
N.
Auf den weiteren Akteninhalt und die eingereichten Beweismittel wird,
soweit entscheidserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abwei-
sung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
C-2586/2012
Seite 6
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21
E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer ghanaischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen zweimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
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sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommen-
tar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern
2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr.
539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfris-
tigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
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Seite 8
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffent-
liche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33;
ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art.
5 Abs. 1 Bst. c SGK).
Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen)
nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "ein-
heitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer ghanaischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Ge-
suchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001 S. 1-7; zum vollständigen Quel-
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lennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der
Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der ge-
sicherten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorin-
stanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persön-
lichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur
Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des kon-
kreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
5.3
5.3.1 Trotz der mehrheitlich positiven wirtschaftlichen Entwicklung Gha-
nas in den letzten Jahren lässt die Breitenwirksamkeit des Wirtschafts-
wachstums weiterhin zu wünschen übrig. Die weit verbreitete Armut und
deren Bekämpfung stellen nach wie vor ungelöste Probleme dar (zur
Wirtschaftslage vgl. die Länderinformationen auf der Webseite des Deut-
schen Auswärtigen Amtes: > Reise & Sicher-
heit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Auswahl Ghana >
Wirtschaftspolitik, Stand: April 2013, besucht im März 2014).
5.3.2 Eine Folge dieser Situation ist eine anhaltend hohe Emigration gha-
naischer Staatsangehöriger, nicht zuletzt nach Nordamerika und Europa.
Ghana hat sich gegen Ende des 20. Jahrhunderts zu einem der Haupt-
emigrationsländer Westafrikas entwickelt. Die Migration umfasst sowohl
qualifizierte als auch unqualifizierte Arbeitskräfte, wobei der Anteil von
Frauen markant hoch ist. In Deutschland sollen unter der ausländischen
Bevölkerung ghanaischer Herkunft sogar mehr Frauen als Männer sein
(vgl. Dr. NADINE SIEVEKING und MARGRIT FAUSER, Migrationsdynamiken
und Entwicklung in Westafrika: Untersuchungen zur entwicklungspoliti-
schen Bedeutung von Migration in und aus Ghana und Mali, COMCAD
Arbeitspapiere No. 68, 2009 [im Internet zu finden unter: www.afrique-
> Themen > Afrika & Migration > Westafrika], S. 37
ff.). Mit Ausnahme des Gesundheitssektors wurden seitens der ghanai-
schen Regierung bisher keine Anstrengungen unternommen, um die Mig-
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Seite 10
ration der Bildungseliten zu verhindern. Dies vor allem wegen der gros-
sen ökonomischen Bedeutung von Rücküberweisungen ghanaischer
Migranten, die nach Kakao und Gold den drittgrössten Devisenbringer
darstellen. Der Anteil von Rücküberweisungen am ghanaischen Bruttoin-
landprodukt wird auf 13% bis 15% geschätzt (a.a.O. S. 48, Fn. 34).
5.3.3 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungs-
gemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten
oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht.
Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten
ausländerrechtliche Regelungen umgangen, indem versucht wird, den
Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz andere rechtliche oder fak-
tische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent-
ziehen.
5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden
Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Ande-
rerseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Ver-
pflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkon-
formen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt
werden.
6.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 27-jährige, unverhei-
ratete Frau. Die Schweizerische Vertretung und mit ihr auch die Vorin-
stanz waren noch davon ausgegangen, dass sie keine Kinder hat. Dem-
gegenüber wurde im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens geltend ge-
macht, dass die Gesuchstellerin eine anfangs Dezember 2009 geborene
Tochter habe. Dieses Kind würde während der Abwesenheit seiner Mutter
im Heimatland verbleiben und von einer Tante betreut werden. Über den
Vater des Kindes ist nichts bekannt; er ist selbst auf dem edierten Auszug
aus dem Geburtsregister nicht erwähnt. Aus der solchermassen neu gel-
tend gemachten Mutterschaft kann die Beschwerdeführerin allerdings un-
ter dem Gesichtspunkt der Gewähr für eine Wiederausreise aus der
Schweiz nichts Entscheidendes für sich ableiten. Denn die Erfahrung
zeigt, dass selbst eigene, im Heimatland zurückbleibende Kinder nicht
zwingend von einer Emigration abhalten, wenn eine Betreuung während
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der Abwesenheit sichergestellt ist und die theoretische Möglichkeit be-
steht, diese Kinder später nachziehen zu können.
6.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Gesuchstellerin
gehe in einem Anstellungsverhältnis einer Erwerbstätigkeit nach und sie
wolle ihre Arbeit nicht verlieren. Nun ist allerdings die Gefahr eines Ar-
beitsplatzverlustes entscheidend zu relativieren. Denn das Geschäft, in
welchem die Gesuchstellerin ein Anstellungsverhältnis als Verkäuferin für
Baumaterialien hat, gehört erklärtermassen einem Verwandten. Über die
Anstellungsmodalitäten (Arbeitspensum, ordentliche Ferienansprüche,
Lohn usw.) ist überhaupt nichts bekannt. Ebenso wenig ergibt sich aus
den Akten, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen die Gesuchstellerin
lebt.
6.3 Schliesslich gilt zu bedenken, dass Migration im engsten familiären
Umkreis der Gesuchstellerin schon verwirklicht wurde. Emigriert ist nicht
nur ihre Mutter, sondern offenbar auch ihr einziger Bruder, der heute in
Belgien lebt. Schon vor diesem Hintergrund kann nicht mit der nötigen
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin,
einmal hier, versucht sein könnte, sich ihre Zukunft ebenfalls in der
Schweiz oder sonst wo in Europa aufzubauen.
6.4 Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen willkürfrei da-
von ausgehen, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise
der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht genügend ge-
währleistet ist. Damit sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines
sogenannten "einheitlichen Visums", das für den gesamten Schengen-
Raum gilt, nicht erfüllt.
7.
Bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Vi-
sums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gegeben sind (vgl. E. 4.5). Ein
solches kann – wie erwähnt – erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es
aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder
aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von den all-
gemeinen Einreisevoraussetzungen abzuweichen.
7.1 Beim Entscheid, ob ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen
sei, darf der betreffende Schengen-Mitgliedstaat allerdings die Vorausset-
zungen für ein Abweichen von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen
nicht leichthin annehmen. In Beachtung des Grundsatzes der loyalen Zu-
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sammenarbeit, auf dem das Schengen-System beruht (vgl. Urteil des Ge-
richtshofes der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom 31. Januar
2006 in der Rechtssache C-503/03, Kommission der Europäischen Ge-
meinschaften gegen Königreich Spanien, Randnr. 37 und 56), muss der
Mitgliedstaat vielmehr dem Umstand angemessen Rechnung tragen,
dass sein Entscheid über die Erteilung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit nicht nur eigene Interessen berührt, sondern infolge
des Wegfalles der Personenkontrollen an den Innengrenzen des Schen-
gen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beein-
trächtigen kann. Insoweit ist jeder Schengen-Staat Sachwalter der eige-
nen Interessen und der Interessen aller übrigen Schengen-Staaten (vgl.
BVGE 2011/48 E. 4.6 und 6.1 sowie Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-4852/2011 vom 20. März 2013 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen).
7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Tochter seit dem Jahre
2008 nicht mehr gesehen zu haben. Reisen zu ihr nach Ghana seien –
vorerst wegen der Erkrankung des Ehemannes und Stiefvaters, später
wegen ihrer eigenen gesundheitlichen Beschwerden – unmöglich gewor-
den.
7.2.1 Der persönliche Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer
Tochter stellt zweifellos eine unter den Schutz von Art. 8 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) und von Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;
SR 101) fallende familiäre Beziehung dar. Daraus kann die Beschwerde-
führerin jedoch in vorliegendem Zusammenhang nichts Besonderes für
sich ableiten. Denn nur Beeinträchtigungen des Familienlebens von ge-
wisser Mindestschwere stellen rechtfertigungsbedürftige Eingriffe in die
genannten Garantien dar. Dass diese Mindestschwere im vorliegenden
Fall erreicht wird, scheint unter den gegebenen Umständen fraglich. Doch
selbst wenn von einer entsprechenden Schwere auszugehen wäre, han-
delte es sich bei der Einreiseverweigerung nur um einen eher unterge-
ordneten Eingriff in das Familienleben, der durch die auf dem Spiel ste-
henden öffentlichen Interessen gerechtfertigt ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art.
36 BV).
7.2.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Ende 2011 verstorbener Ehemann
hatten gemäss ihren Angaben im Jahre 2003 in Ghana geheiratet und
zunächst dort gelebt. 2004 siedelten sie in die Schweiz über. Bis ins Jahr
2008 reisten die Beiden einmal jährlich nach Ghana und hielten sich dort
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Seite 13
während zweier Monate auf. Dass die Beschwerdeführerin während der
ernsthaften Erkrankung ihres Mannes und bis zu dessen Tod keine Mög-
lichkeit mehr hatte, Heimatreisen zu unternehmen, mag zutreffen; zumal
sie ihn offenbar auch pflegte. Hingegen kann aus den sie selbst betref-
fenden ärztlichen Attesten (des Hausarztes und des Stadtspitals Triemli in
Zürich) nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei heute und
auf unbestimmte Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage,
nach Ghana zu reisen. Die Atteste äussern sich überhaupt nicht zur Fra-
ge der Reisefähigkeit.
7.2.3 Entsprechend kann nicht als erstellt erachtet werden, dass die Rea-
lisierung persönlicher Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und der
Gesuchstellerin nur in der Schweiz möglich wäre.
7.3 Insgesamt können die geltend gemachten privaten Interessen im vor-
liegenden Fall das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreise-
vorschriften nicht überwiegen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung
eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit sind daher nicht gege-
ben.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 14
C-2586/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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