B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2586/2015
Ur t e i l vom 3 1 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 30. März 2015.
C-2586/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde am (…)1962 in
der damaligen DDR geboren und ist deutsche Staatsangehörige mit Wohn-
sitz in Deutschland. Sie absolvierte eine polytechnische Oberschule,
machte in einem Kleiderwerk eine Ausbildung zur Schneiderin, heiratete
und wurde 1980 erstmals Mutter. Von 1982 bis 1989 arbeitete sie als An-
gestellte in einer Schneiderei in (…). Sie verliess die DDR über die Prager
Botschaft und kam nach (…). Von 1989 bis 1993 arbeitete sie als Verkäu-
ferin im B._______ Markt in (…). Nachdem der Ehemann zu trinken be-
gonnen hatte und gewalttätig wurde, reichte sie 1993 die Scheidung ein.
Kurz darauf suizidierte sich der Ehemann, weshalb sie von der deutschen
Rentenversicherung eine grosse Witwenrente erhält. Von 1994 bis 1997
leitete sie die C._______ Filiale in (…). Sie hat mit ihrem aktuellen Leben-
spartner, dem Maschinenführer D._______, mit dem sie in (…) ein Haus
mit Garten bewohnt, zwei weitere Kinder. Nach deren Geburt in den Jahren
1998 und 2000 ging sie vorübergehend bis 2005 keiner Erwerbstätigkeit
nach. In dieser Zeit übernahm sie neben dem Haushalt und der Betreuung
der Kinder zusätzlich die Pflege ihrer kranken Mutter. Von 2006 bis zum
30. April 2008 arbeitete sie in einem halben Pensum als Arzthelferin. Letzt-
mals arbeitete sie vom 1. Juni 2008 bis zum 31. März 2010 für die Klinik
E._______ in einem Pensum von 50 % als Raumpflegerin. Sie leistete in
diesen 22 Monaten (soweit ersichtlich) Beiträge an die schweizerische Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: act.] 2, 3, 9, 43; act. 94.3,
Seite 3; act. 94.4, Seite 5 ff.; act. 102).
A.b Die Beschwerdeführerin reichte am 2. Februar 2010 eine Anmeldung
bei der IV-Stelle F._______ ein. Sie ersuchte um Massnahmen für die be-
rufliche Eingliederung. Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie an,
sie leide seit November 2008 an einem Taubheitsgefühl im linken Hüftbe-
reich und am Bein und könne das Bein schlecht belasten. Sie habe keine
Kraft im Bein (act. 3, Seite 1, 7).
A.c Mit Vorbescheid vom 19. April 2010 stellte die IV-Stelle F._______ die
Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 15). Die Beschwer-
deführerin erhob dagegen Einwand (act. 17). Mit Stellungnahme vom 1.
Juli 2010 führte der Regionale Ärztliche Dienst (im Folgenden: RAD) auf-
grund der medizinischen Aktenlage aus, es würden folgende rheumatolo-
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Seite 3
gische Gesundheitsstörungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit be-
stehen: 1. Lumboradikuläres Ausfallsyndrom mit Muskelschwäche und
Sensibilitätsstörungen (Bandscheibenvorfall L5 / S1); 2. Impingementsyn-
drom bei Labrumläsion und beginnender Arthrose des linken Hüftgelenks.
Ausserdem würde ein Verdacht auf somatoforme Anteile an der
Schmerzsymptomatik bestehen. Der Gesundheitszustand sei bezüglich
des Hüftleidens noch instabil. Eine angepasste, leichte, wechselbelas-
tende Tätigkeit werde vom Hausarzt G._______ (vgl. act. 12) prinzipiell als
zumutbar erachtet. Bei Operationen oder anderen Massnahmen sowie we-
gen akuter Exacerbation sei vorübergehend eine höhere oder vollständige
Arbeitsunfähigkeit denkbar. Die letzte Tätigkeit als Raumpflegerin könne
nicht mehr ausgeübt werden (act. 18). Mit Verfügung vom 13. August 2010
wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz)
das Leistungsbegehren ab (act. 22). Die Verfügung erwuchs unangefoch-
ten in Rechtskraft.
B.
B.a Mit Schreiben vom 23. Februar 2011 teilte die Beschwerdeführerin der
IV-Stelle F._______ mit, am 2. August 2010 habe auf der linken Seite eine
Hüftarthroskopie stattgefunden. Leider sei der Befund nicht so, wie er sein
sollte. Sie leide unter starken Schmerzen und könne das Bein nicht belas-
ten. Daher sei eine Operation vorgesehen, bei der ein neues Hüftgelenk
eingesetzt werde (act. 25). Das Schreiben vom 23. Februar 2011 wurde
von der IV-Stelle F._______ als neues Leistungsbegehren entgegenge-
nommen (act. 26 ff.). Per 14. April 2011 beendete die H._______ Versiche-
rungen AG nach ausgeschöpfter Leistungsdauer die Taggeldleistungen
aus ihrer Kollektivtaggeldversicherung (act. 30).
B.b Die IV-Stelle F._______ führte am 1. September 2011 unter Beizug des
RAD ein Standortbestimmungsgespräch durch (act. 37, 42). Zu dem Zeit-
punkt war die Entscheidung über den Ersatz des linken Hüftgelenks noch
nicht gefallen. Der RAD führte in der Stellungnahme vom 1. September
2011 aus, es bestehe ein coxogener Leistenschmerz und eine Periartho-
pathie der linken Hüfte bei cranialer Coxarthrose links (gemäss einem arth-
roskopischen Befund 2010). Für die angestammte, gehende und stehende
Tätigkeit in der Reinigung bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Eine vollzeitli-
che Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit lasse sich aus der aktu-
ellen Beschwerdeschilderung nicht klar ableiten. In der früheren Tätigkeit
als Arztgehilfin sei ein Halbtagspensum momentan sicher zumutbar (act.
41).
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B.c Mit Telefonat vom 25. November 2011 teilte die Beschwerdeführerin
der IV-Stelle F._______ mit, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem
Gespräch vom 1. September 2011 wesentlich verschlimmert. Sie könne
wegen der grossen Schmerzen kaum noch schlafen. Eine Erwerbstätigkeit
sei unter diesen Umständen selbst in einem kleinen Pensum nicht mehr
möglich (act. 49). Am 7. Februar 2012 wurde die Hüfttotalprothese einge-
setzt (act. 58; act. 94.1, Seite 4). Mit Verfügung vom 16. Februar 2012
stellte die Vorinstanz fest, dass aufgrund des therapiebedürftigen und in-
stabilen Gesundheitszustands keine beruflichen Massnahmen möglich
seien (act. 59). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.d Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2013 empfahl der RAD aufgrund der
medizinischen Unterlagen eine rheumatologische und psychiatrische Be-
gutachtung (act. 81). Der Auftrag wurde der I._______ Begutachtung (Uni-
versitätsspital J._______) erteilt (act. 85). Die psychiatrische Begutachtung
erfolgte am 27. Januar 2014 durch Frau K._______, Fachärztin für Psychi-
atrie und Psychotherapie (act. 94.4). Die rheumatologische Untersuchung
führten Dr. med. L._______ (Oberärztin Rheumatologie, FMH Innere Me-
dizin, FMH Allgemeine Medizin) und Dr. med. M._______ (Chefarzt Rheu-
matologie, FMH Innere Medizin, FMH Rheumatologie) am 28. Januar 2014
bzw. am 18. Februar 2014 durch (act. 94.3). Das Gutachten wurde am 13.
Juni 2014 versandt (act. 94.1, Seite 1 ff.).
B.e Mit (undatierter) bidisziplinärer Konsensbesprechung hielten Dr.
L._______ und Frau K._______ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit fest: 1. Persistierende Coxalgie links mit Periarthropathia
coxae, Status nach arthroskopischer Teilsynovektomie, Labrumglättung,
Pfannendach- und Schenkelhalstrimmung am 2. August 2010, Status nach
Hüfttotalprothesenimplantation am 7. Februar 2012; 2. Verdacht auf chro-
nische Subluxation sternoklavikulär rechts; 3. (Chronische) Schmerzstö-
rung mit somatischen und psychischen Faktoren; 4. Gegenwärtig leichte
depressive Episode unter Medikation (act. 94.1, Seite 4). Für körperlich
mittelschwere bis schwere Tätigkeiten (Raumpflegerin) wurde eine Arbeits-
unfähigkeit von 100 % postuliert. Für körperlich leichte Tätigkeiten (Arzt-
helferin, Rezeptionistin) wurde ausgehend von einer Präsenzfähigkeit von
70 % und unter Berücksichtigung einer Leistungsminderung von 20 % eine
Leistungsfähigkeit von 50 % angegeben (act. 94.1, Seite 5).
B.f Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2014 führte der RAD aus, dem rheuma-
tologischen Gutachten könne aus versicherungsmedizinischer Sicht unein-
geschränkt zugestimmt werden. Es sei nachvollziehbar, dass die Tätigkeit
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Seite 5
als Hauswirtschaftsangestellte nicht mehr zumutbar sei. Ebenso sei nach-
vollziehbar, dass für eine angepasste Tätigkeit bei voller Präsenz eine Leis-
tungsminderung von 20 % bestehe. Dem psychiatrischen Gutachten könne
zugestimmt werden. Allerdings seien sowohl die chronische Schmerzstö-
rung mit somatischen und psychischen Faktoren als auch die gegenwärtig
leichte depressive Episode ohne Relevanz für die Invalidenversicherung.
Für eine angepasste, körperlich leichte, vorzugsweise wechselbelastende
Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einer Leistungsmin-
derung von 20 %. Tätigkeiten mit Zwangshaltungen sowie das Besteigen
von Leitern und Stühlen sollten vermieden werden (act. 95, Seite 4 f.).
B.g Im Fragebogen vom 3. August 2014 gab die Beschwerdeführerin an,
sie würde seit zwei Jahren eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit ausüben,
wenn sie gesund wäre (act. 96, Seite 3). Im Rahmen einer Abklärung vor
Ort am 1. September 2014 ermittelte die IV-Stelle F._______ eine Ein-
schränkung im Haushalt von 17 % (act. 98, Seite 10). Die IV-Stelle
F._______ stufte die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerb und zu 50
% im Haushalt tätig ein. Mithin gelangte zur Invaliditätsbemessung die so-
genannte gemischte Methode zur Anwendung (act. 98, Seite 3 ff.). Mit Vor-
bescheid vom 5. November 2014 stellte die IV-Stelle F._______ die Abwei-
sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 103). Die Beschwerdefüh-
rerin erhob Einwand (act. 104 ff.; vgl. zudem act. 100). Mit Verfügung vom
30. März 2015 wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren ausgehend von
einem Invaliditätsgrad von 9 % ab, was der gewichteten Einschränkung im
Haushalt entspricht. Der Einkommensvergleich ergab keine Einschrän-
kung im Erwerb (act. 110, Seite 6).
C.
C.a Mit Beschwerde vom 21. April 2015 beantragte die Beschwerdeführe-
rin sinngemäss eine Invalidenrente. Sie nannte die folgenden Diagnosen:
1. Hüftgelenk(total)endoprothese links, Funktionsbehinderung des linken
Hüftgelenks, Parese des Femoralisnervs links; 2. Bandscheibenschaden,
fibromyalgieforme Schmerzstörung; 3. Funktionsbehinderung des rechten
Schultergelenks. Sie führte aus, das Krankheitsbild würde keine Arbeits-
aufnahme erlauben. Auch eine leichte Tätigkeit sei nicht möglich. Sie gelte
beim Arbeitsamt als nicht vermittelbar. Die Annahmen der Vorinstanz seien
daher unrealistisch und zielten offenbar darauf ab, berechtigte Leistungen
zu verweigern. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung (BVGer act. 1).
C-2586/2015
Seite 6
C.b Mit Eingabe vom 20. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Un-
terlagen zum Gesuch um unentgeltlichen Prozessführung ein, die belegen,
dass sie von der deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung und eine grosse Witwenrente erhält. Sie führte im We-
sentlichen aus, im April 2015 sei eine weitere stationäre Behandlung erfor-
derlich gewesen (BVGer act. 6).
C.c Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2015 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Der
Beschwerdeführerin wurde daher kein Kostenvorschuss auferlegt (BVGer
act. 7).
C.d Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2015 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung. Die IV-Stelle F._______ verzichtete auf weitere Ausführungen
(BVGer act. 8).
C.e Mit Replik vom 25. Juni 2015 führte die Beschwerdeführerin aus, es
seien weitere ärztliche Konsultationen terminiert (BVGer act. 11). Sie gelte
bei der deutschen Rentenversicherung gemäss (nicht aktenkundigem) Be-
scheid vom 9. Juni 2015 seit zwei Jahren als schwerbehindert. Sie bean-
tragte die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung.
C.f Mit Duplik vom 20. August 2015 beantragte die Vorinstanz die Abwei-
sung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung.
Die IV-Stelle F._______ führte aus, die stationäre Behandlung im April
2015 und die nachfolgenden ärztlichen Konsultationen hätten keinen Ein-
fluss auf den Entscheid. Der medizinische Sachverhalt sei durch die
I._______ Begutachtung umfassend abgeklärt worden (BVGer act. 13).
C.g Mit unaufgeforderter Eingabe vom 7. September 2015 führte die Be-
schwerdeführerin sinngemäss aus, es sei eine negative Entwicklung des
Krankheitsbilds klar und deutlich erkennbar. Demnächst stehe eine weitere
stationäre Behandlung mit operativen Eingriffen an. Eine Ausheilung des
Krankheitsbildes sei nicht mehr machbar. Dies werde von der Vorinstanz
offenbar absichtlich verkannt. Es sei zweifelhaft, ob das bidisziplinäre
I._______ Gutachten (vom 13. Juni 2014; act. 94) auf einer neutralen Basis
abgegeben worden sei. Die Gutachten seien bekanntlich oftmals realitäts-
fremd. Jedenfalls sei es stossend, dass die schweizerische Invalidenversi-
cherung einen Anspruch gänzlich in Abrede stelle, während ihr in Deutsch-
C-2586/2015
Seite 7
land demgegenüber eine Berentung wegen einer vollen Erwerbsminde-
rung bewilligt worden sei. Sie beantragte die gesetzlichen Leistungen der
Invalidenversicherung (BVGer act. 15).
C.h Die Vorinstanz verzichtete auf Schlussbemerkungen (BVGer act. 16).
C.i Mit seinem Urteil „Di Trizio gegen die Schweiz“ vom 2. Februar 2016
erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden:
EGMR), dass die gemischte Methode, anhand derer die IV-Stelle
F._______ den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin bemessen hatte,
in gewissen Konstellationen gegen Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Ver-
bindung mit Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstösst. Am 4. Juli 2016 erwuchs das
Urteil des EGMR in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 10. August 2016 ging
eine Kopie des Urteils zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin und
die Vorinstanz. Beide erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme (BVGer
act. 18).
C.j Die Beschwerdeführerin liess sich das erwähnte Urteil des EGMR an-
lässlich eines Telefonats mit dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Au-
gust 2016 erklären (BVGer act. 19). In der Folge verzichtete sie auf eine
Stellungnahme.
C.k Mit Stellungnahme vom 30. August 2016 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung. Die IV-Stelle F._______ führte aus, die allgemeine Rechtslage
habe sich seit dem Entscheid des EGMR nicht geändert, weshalb die ge-
mischte Methode bei teilzeitlich beschäftigten Personen weiterhin zur An-
wendung gelange. Eine Umsetzung des Urteils „Di Trizio gegen die
Schweiz“ müsse mit Blick auf die rechtsgleiche Behandlung der Versicher-
ten bundesrechtlich geregelt werden (BVGer act. 20).
C.l Mit Verfügung vom 20. September 2016 schloss der Instruktionsrichter
den Schriftenwechsel ab (BVGer act. 22). Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent-
scheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher ein-
gegangen.
C-2586/2015
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange-
fochtenen Verfügung vom 30. März 2015 zur Erhebung der Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der
Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2015 das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung guthiess (BVGer act. 7), ist auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 21. April 2015 einzutreten
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG).
2.
Zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist Folgendes voraus-
zuschicken:
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Gemäss dem
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwal-
tungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebun-
den (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Ent-
scheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vor-
instanz abweicht (vgl. HÄBERLI, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).
Es kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern (Art.
62 Abs. 1 VwVG), womit gemeint ist, dass es über die Anträge der be-
schwerdeführenden Partei hinausgehen und mehr zusprechen kann, als
diese beantragt hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 227 Rz. 3.199).
2.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE
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Seite 9
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen
alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht
sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streit-
gegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tat-
sachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch
so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben
Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklä-
rungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts-
punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis;
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar
2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 520/99 vom
20. Juli 2000).
2.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi-
dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz sind nicht an
Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kran-
kenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchs-
beginn gebunden (AHI-Praxis 1996, S. 179; ZAK 1989 S. 320 E. 2). Viel-
mehr unterstehen aus dem Ausland stammende Beweismittel ebenso der
freien Beweiswürdigung des Gerichts (Urteil des EVG vom 11. Dezember
1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351
E. 3a). Die Beschwerdeführerin erhält von der deutschen Rentenversiche-
rung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (BVGer act. 6). Die deut-
sche Rente beruht indes auf anderen gesetzlichen Grundlagen und ver-
mag den Rentenanspruch gegenüber der schweizerischen Invalidenversi-
cherung nicht zu präjudizieren.
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2.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit
Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und –
im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewie-
sen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
2.5 Die objektive Beweislast beurteilt sich nach dem materiellen Recht und
damit unabhängig davon, ob der Untersuchungs- oder Verhandlungs-
grundsatz gilt. Der vor der IV-Stelle geltende Untersuchungsgrundsatz än-
dert demnach nichts an der objektiven Beweislast: Ergibt die Beweiswürdi-
gung, dass für eine rechtserhebliche Tatsache der Beweis nicht erbracht
ist, trägt die beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit (BGE
115 V 44 E. 2b; BGE 117 V 264 E. 3b). Dies bedeutet, dass für rechtser-
zeugende oder anspruchsbegründende Tatsachen diejenige Person die
Folgen der Beweislosigkeit trägt, die das Recht geltend macht. Dies ist im
IV-Verfahren in der Regel die versicherte Person. Ergibt beispielsweise die
Beweiswürdigung, dass keine (rentenauslösende) Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit vorliegt, hat die versicherte Person, welche einen Rentenan-
spruch geltend gemacht hat, die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (URS
MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern
2010, S. 292, Rz. 1536 ff.).
3.
Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen
und Rechtsgrundsätze zur Prüfung des abschlägigen Leistungsbescheids
darzustellen.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Deutsche und wohnt in Deutschland, wes-
halb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des
FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und
des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom
16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG)
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des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März
1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden
die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die
Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleis-
ten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestim-
mungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen,
richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Renten-
anspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130
V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten
Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer
C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen In-
validenversicherung alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvor-
schriften.
3.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG.
Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Vorausset-
zung, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Falls die Mindestbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten
nicht erfüllt ist, müssen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-
Staaten Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-
Staat zurückgelegt worden sind. Beträgt allerdings die Beitragszeit in der
Schweiz weniger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentli-
che Invalidenrente (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 36, Rz. 4; Art. 6 VO 883/
04; vgl. auch Rz. 3003 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leis-
tungsfestsetzung in der AHV/IV [KSBIL], gültig ab 4. April 2016).
3.3 Gemäss dem individuellen Konto (act. 2, 102) sowie dem Lohnkonto
beim damaligen Arbeitgeber Klinik E._______ (act. 9, Seite 10 ff.) geht her-
vor, dass die Beschwerdeführerin (soweit ersichtlich) vom 1. Juni 2008 bis
zum 31. März 2010, mithin während 22 Monaten, Beiträge an die schwei-
zerische AHV/IV geleistet hat. Weitere mehrjährige beitragspflichtige Er-
werbstätigkeiten in Deutschland sind in den Akten dokumentiert (vgl. act.
43; act. 94.3, Seite 3; act. 94.4, Seite 5 ff.), jedoch ohne dass die dort zu-
rückgelegte Versicherungszeit im Einzelnen bekannt wäre. Die Unterlagen
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der deutschen Rentenversicherung, die der Beschwerdeführerin eine
Rente wegen voller Erwerbsminderung und eine grosse Witwenrente aus-
richtet (BVGer act. 6), sind nicht aktenkundig. Da die in Deutschland zu-
rückgelegte Versicherungszeit in jedem Fall anzurechnen ist, und diese
fraglos mehr als 14 Monate betragen dürfte, ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin die dreijährige Mindestbeitragsdauer für den An-
spruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGer] C-3862/2014 vom 19. November 2015
E. 3.3).
3.4 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (hier:
Verfügung vom 30. März 2015; BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsa-
chen, die jenen Sachverhalt seither allenfalls verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121
V 362 E. 1b). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V
329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den
neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit
finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung,
die beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2015 in Kraft
standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt be-
reits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allen-
falls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind.
3.5 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8
Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er-
werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be-
einträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
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geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.6 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss beurteilt werden, ob
die versicherte Person als (teil-) erwerbstätig oder nicht erwerbstätig ein-
zustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Methode
der Invaliditätsgradbemessung hat. Bei einer erwerbstätigen versicherten
Person wird das Erwerbseinkommen, das diese nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er-
werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, Art. 16 ATSG). Zu-
mutbare Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu las-
sen, wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich
verwertet oder nicht. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, insbesondere
bei Hausfrauen, wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in
welchem Mass sie unfähig sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs, Art. 28a Abs. 2
IVG). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen
Personen gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erzie-
hung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten
(Art. 27 Satz 1 IVV [SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2017 gel-
tenden Fassung). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder
die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten,
wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie
daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese
Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil
der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehe-
gatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich
festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (ge-
mischte Methode, Art. 28a Abs. 3 IVG).
3.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu-
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt-
lich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
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nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Vier-
telsrente.
3.8 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mona-
ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Das erstmalige IV-Leistungsbegehren vom
2. Februar 2010 wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. August 2010
rechtskräftig ab (act. 3, 22). Mit Schreiben vom 23. Februar 2011 gelangte
die Beschwerdeführerin dann erneut an die IV-Stelle F._______ (act. 25).
In der Folge wurden umfangreiche Abklärungen zum Leistungsanspruch
vorgenommen, womit das Schreiben vom 23. Februar 2011 im Ergebnis
wie eine neue IV-Anmeldung behandelt wurde (vgl. auch die Aktennotiz
vom 12. April 2011; act. 26). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG kommt ein Ren-
tenanspruch demnach frühestens mit Wirkung ab 1. August 2011 in Be-
tracht. Im Übrigen wäre vorliegenden Fall auch die Viertelsrente - entgegen
Art. 29 Abs. 4 IVG - nach Deutschland exportierbar (BGE 130 V 253 E. 2.3
und 3.1).
4.
Zu den im Rahmen der Untersuchungspflicht erforderlichen Abklärungen
bezüglich der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente ist Folgen-
des anzufügen:
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist der Sozialversiche-
rungsträger und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewie-
sen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfü-
gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits-
unfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grund-
lage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicher-
ten Person noch zugemutet werden können. Es sind somit nicht nur die
Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutba-
ren Verweisungstätigkeiten zu prüfen (leidensangepasste Verweisungstä-
tigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die
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objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustel-
len, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funkti-
onellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 125 V 256 E. 4;
BGE 115 V 133 E. 2; BGE 110 V 275 E. 4a).
4.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a; BGE 134 V 231 E. 5.1). Die Rechtspre-
chung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als ver-
einbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte For-
men medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (AHI 2001 S. 114
E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Den im Rah-
men des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezial-
ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so-
wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdi-
gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien ge-
gen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3 mit
weiteren Hinweisen).
4.3 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Be-
urteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur
Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversiche-
rung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der
Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf-
gabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1
IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gut-
achten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in die-
ser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von Berichten
des RAD keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil
des BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweis-
wert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtspre-
chung mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten ver-
gleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches
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Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson
über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210
E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab-
klärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann bereits bei Vorlie-
gen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abge-
stellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469
f.; Urteil des BGer 8C_385/2014 E. 4.2.2).
4.4 Um feststellen zu können, in welchem Mass eine versicherte Person
im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt
ist, bedarf es im Prinzip einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV;
BGE 130 V 97 E. 3.3.1; Urteile des BGer 9C_121/2011 E. 3.1.1 m.w.H. und
8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.2.1). Nach der Rechtsprechung stel-
len die entsprechenden Abklärungsberichte grundsätzlich eine geeignete
und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im
Haushalt dar (vgl. Urteil des BGer I 27/07 vom 24. Januar 2008 E. 6.1;
Urteil des EVG I 103/06 vom 6. November 2006 E. 4.1). Für den Beweis-
wert eines Abklärungsberichts ist wesentlich, dass er von einer qualifizier-
ten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver-
hältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden
Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Die Angaben der versicherten
Person sind zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be-
teiligten im Abklärungsbericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss
plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen
Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben stehen (vgl. Urteil des BGer 8C_817/2013 vom
28. Mai 2014 E. 5.1 sowie BGE 130 V 97 mit Hinweis).
5.
Die Zuständigkeit der IV-Stellen ist in Art. 55 IVG und Art. 40 IVV geregelt.
Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versi-
cherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat
ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG). Nach Art. 40
Abs. 1 IVV ist zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldun-
gen die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz
haben (Bst. a) oder für im Ausland wohnende Versicherte – unter Vorbehalt
der speziellen Regelung für Grenzgänger gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV – die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Bst. b). Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist
bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Grenzgänge-
rin oder der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegen-
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nahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch für ehema-
lige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohn-
sitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheits-
schaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die im
grenznahen (…) wohnhafte Beschwerdeführerin arbeitete vom 1. Juni
2008 bis zum 31. März 2010 für die Klinik E._______ (Kanton N._______)
in einem Pensum von 50 % als Raumpflegerin. Sie war in dieser Zeit (so-
weit ersichtlich) Grenzgängerin, weshalb die IV-Stelle F._______ zur Ent-
gegennahme und Prüfung der Anmeldungen vom 2. Februar 2010 (act. 3)
und vom 23. Februar 2011 (act. 25) zuständig war. Die Verfügungen vom
13. August 2010 (rechtskräftig; act. 22), vom 16. Februar 2012 (rechtskräf-
tig; act. 59) und vom 30. März 2015 (angefochten; act. 110) wurden sodann
gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV zu Recht von der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland erlassen. Die Zuständigkeit der IV-Stelle F._______ und der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland wird von der Beschwerdeführerin nicht
bestritten.
6.
Umstritten und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die Vorinstanz
das Invalidenrentengesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen
hat. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Statusfrage, welche nachfol-
gend zu prüfen ist.
6.1 Die Beschwerdeführerin gab sowohl im Fragebogen vom 3. August
2014 (act. 96, Seite 3) als auch anlässlich der Abklärung im Haushalt vom
1. September 2014 (act. 98, Seite 3) an, sie würde im Gesundheitsfall seit
zwei Jahren ein ausserhäusliches Arbeitspensum von 100 % ausüben. Die
Vorinstanz stufte sie dagegen als zu 50 % im Erwerb und zu 50 % im Haus-
halt tätig ein. Die Vorinstanz begründete dies im Wesentlichen damit, dass
die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner und den beiden Kindern vor fünf
Jahren in ein Einfamilienhaus gezogen seien. Damals sei sie in einem Pen-
sum von 50 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen. Der Part-
ner arbeite vollzeitlich im Schichtbetrieb und erziele ein geregeltes Einkom-
men. Als zusätzliches Einkommen stehe der Familie die Witwenrente der
Beschwerdeführerin zur Verfügung. Die finanzielle und familiäre Situation
sei seit Eintritt des Gesundheitsschadens unverändert. Die Betreuungsauf-
gaben würden nach wie vor bestehen. Es sei ein vierköpfiger Haushalt in-
klusive Einfamilienhaus mit Garten zu versorgen. Somit könne mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführerin im Gesundheitsfall ein ausserhäusliches Arbeitspensum
C-2586/2015
Seite 18
von 50 % ausüben würde. Es bestehe keine wirtschaftliche Notwendigkeit
für ein 100 % Pensum (act. 98, Seite 3).
6.2 Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem
Aufgabenbereich tätige versicherte Person (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung
mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstä-
tig wäre (Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen
unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti-
gung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Er-
werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer-
den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig
wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507; Urteil des BGer 9C_49/2008 vom
28. Juli 2008 E. 3.3; je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten
im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen
und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Be-
treuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkei-
ten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabun-
gen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis
zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische
Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der
im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338; Urteil des
BGer 8C_265/2013 vom 25. November 2013 E. 3.1). Das Gericht greift,
sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, in
das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar fest-
stellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der
Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am kon-
kreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE
128 V 93 S. 94).
6.3 Die Einschätzung der Abklärungsperson der IV-Stelle F._______, wo-
nach die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1962 im Gesundheitsfall zu 50
% im Erwerb und zu 50 % im Haushalt tätig wäre, ist aufgrund der obigen
Begründung nachvollziehbar. Der langjährige Lebenspartner der Be-
schwerdeführerin, der Maschinenführer D._______, geboren am (…) 1967,
geht im Schichtbetrieb einer Vollzeitbeschäftigung nach und erzielt ein ge-
regeltes Einkommen. Die Beschwerdeführerin erhält von der deutschen
Rentenversicherung (neben der Erwerbsunfähigkeitsrente von € 693.24
netto) eine grosse Witwenrente von monatlich € 560.29 (BVGer act. 6).
Somit besteht derzeit keine wirtschaftliche Notwendigkeit für ein Pensum
von 100 % (act. 98, Seite 3). Die beiden Kinder mit Jahrgang 1998 und
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2000 benötigen (im Zeitpunkt der Verfügung am 30. März 2015) zwar nur
noch in einem begrenzten Umfang Betreuung. Der zeitliche Aufwand für
die Versorgung eines vierköpfigen Haushaltes und den Unterhalt eines Ein-
familienhauses mit Garten ist in die Erwägungen einzubeziehen. Von 2006
bis 2009/2010, mithin noch vor Eintritt des Gesundheitsschadens, war die
Beschwerdeführerin sodann ebenfalls nur zu 50 % als Arzthelferin und
Raumpflegerin erwerbstätig. Ihre Alltagsgestaltung mit Aufgaben wie Staub
saugen, Wäsche waschen, Mahlzeiten vorbereiten, einkaufen, Beziehun-
gen und Interessen pflegen, lässt in der Tendenz eher auf ein halbes Pen-
sum schliessen, auch wenn sie im Haushalt auf familiäre und nachbar-
schaftliche Mithilfe zählen kann (act. 98, Seite 3; vgl. auch Erwägung 7.9
hiernach). Eine „klar feststellbare Fehleinschätzung“, wie sie von der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung verlangt wird, liegt in Anbetracht dieser
Umstände jedenfalls nicht vor, weshalb in das Ermessen der die Abklärung
tätigenden Person nicht einzugreifen ist (BGE 128 V 93 S. 94). Selbst wenn
aufgrund der Erwerbsbiografie und des psychiatrischen Gutachtens (act.
94.4, Seite 5 ff.) zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin tat-
kräftig, zielstrebig, leistungs- und verantwortungsbereit ist, ist ein höheres
Erwerbspensum im Gesundheitsfall nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit erstellt.
6.4 Die Einstufung der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit Auf-
gabenbereich ist nach dem Gesagten zu bestätigen. Mit Urteil „Di Trizio
gegen die Schweiz“ vom 2. Februar 2016 erkannte der EGMR, dass die
gemischte Methode, anhand derer die IV-Stelle F._______ den Invaliditäts-
grad der Beschwerdeführerin bemessen hatte, in gewissen Konstellationen
gegen Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 (Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens) der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verstösst. Am 4. Juli 2016 erwuchs das Urteil des EGMR in Rechts-
kraft. In der Folge beabsichtigte der Bundesrat gemäss IV-Rundschreiben
des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) Nr. 355 vom 31. Oktober
2016 die Einführung eines angepassten Berechnungsmodells für teiler-
werbstätige Personen, wobei es bis zum Inkrafttreten dieser neuen, gene-
rell-abstrakten Regelung im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche
Behandlung der Versicherten notwendig sei, dass das bisherige Recht so-
weit als möglich weiterhin zur Anwendung gelange. Dementsprechend ist
bei einer erstmaligen Rentenzusprache bei einer Person, die bereits vor
der Rentenprüfung einer Teilerwerbstätigkeit nachgegangen ist, das bishe-
rige Recht und das bisherige Berechnungsmodell der gemischten Methode
anzuwenden. Das Bundesgericht hat in einem zur Umsetzung des EGMR-
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Urteils vom 2. Februar 2016 ergangenen und zur Publikation in der Amtli-
chen Sammlung bestimmten Urteil 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016
(insbesondere E. 4.1 und 4.2 in Verbindung mit E. 4.4) entschieden, dass
die gemischte Methode weiterhin Anwendung auf Fälle findet, die aus-
serhalb der im EGMR-Urteil beschriebenen Konstellation liegen (allein fa-
miliär bedingter Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig"
[mit Aufgabenbereich], der zur revisionsweisen Aufhebung der Invaliden-
rente oder zur Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente führt).
Zu denken ist dabei insbesondere an die erstmalige Rentenzusprache an
eine während des ganzen massgebenden Beurteilungszeitraums als teil-
erwerbstätig (mit Aufgabenbereich) zu qualifizierende versicherte Person
(Urteil des BGer 9C_615/ 2016 vom 21. März 2017), was auf die Beschwer-
deführerin zutrifft. Nach dem IV-Rundschreiben Nr. 355 und der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts bestimmt sich ihr Invaliditätsgrad demzufolge
nach der gemischten Methode. Nichts anderes ergibt sich aus der zwi-
schenzeitlich per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Berechnungs-
methode für teilerwerbstätige Personen (vgl. dazu Erwägung 7.12 hier-
nach).
7.
Zur medizinischen Abklärung der gesundheitlichen Einschränkung in Er-
werb und Haushalt und zur Invaliditätsbemessung ist Folgendes zu erwä-
gen:
7.1 Die Rheumatologin Dr. L._______ und die Psychiaterin Frau
K._______ kamen anlässlich der bidisziplinären Konsensbesprechung
zum Schluss, am 2. August 2010 sei aufgrund einer ausgeprägten Impin-
gementsymptomatik ein arthroskopischer Eingriff erfolgt. Am 7. Februar
2012 sei infolge der persistierenden Schmerzen eine Hüftgelenktotalen-
doprothese implantiert worden. In der aktuellen Untersuchung falle eine
deutliche Bewegungseinschränkung im linken Hüftgelenk auf, zum Teil ver-
bunden mit Gegeninnervation. Die neu angefertigte Bildgebung zeige
keine Hinweise auf eine Lockerung respektive periartikuläre Verkalkung.
Hingegen zeige die Bildgebung eine ausgeprägte periarthropathische
Komponente mit begleitendem Tractus iliotibialis Syndrom. Aufgrund der
schmerzbedingten Beeinträchtigung bestehe eine Affektlabilität. Die Be-
schwerdeführerin reagiere reizbar und brauche im Kontakt mit Kollegen o-
der in der vormaligen Funktion als Arzthelferin mit Patienten die Möglichkeit
des Rückzugs und der Pausengestaltung. Zeit- und Leistungsdruck seien
zu vermeiden. Durch die chronischen Schmerzen sei die Belastbarkeit ge-
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mindert und der Erholungsbedarf erhöht. Daher bestehe aus psychiatri-
scher Sicht eine Reduktion der Präsenzfähigkeit von 30 %. Die gegenwär-
tige leichte depressive Episode sei medikamentös gut eingestellt, trage
aber zur Affektauslenkung bei und bewirke eine zusätzliche Einschränkung
der Leistungsfähigkeit von 20 %. Eine körperlich mittelschwere oder
schwere Tätigkeit wie als Raumpflegerin sei wegen des rheumatologischen
Befunds zu 100 % unzumutbar. Für eine körperlich leichte Tätigkeit wie als
Arzthelferin oder Rezeptionistin bestehe ausgehend von einer Präsenzfä-
higkeit von 70 % und unter Berücksichtigung der (psychischen) Leistungs-
minderung von 20 % eine Leistungsfähigkeit von 50 %. Dies entspreche
einer (effektiven) Arbeitszeit von vier Stunden pro Tag und 20 Stunden pro
Woche. Tätigkeiten mit Wechselbelastung seien vorteilhaft und solche in
Zwangshaltungen ebenso zu vermeiden wie das Besteigen von Leitern o-
der Stühlen (act. 94.1, Seite 4 ff.).
7.2 Die Rheumatologin Dr. L._______ und die Psychiaterin Frau
K._______ hielten weiter fest, die Beschwerdeführerin habe ihre letzte Tä-
tigkeit als Raumpflegerin in der Klinik E._______ per 31. März 2010 been-
det, wobei der letzte effektive Arbeitstag schon am 9. September 2009 ge-
wesen sei. Zwischen dem arthroskopischen Eingriff am 2. August 2010 und
der Implantation der Hüftgelenktotalendoprothese am 7. Februar 2012
seien ständige Schmerzen und Bewegungseinschränkungen berichtet
worden und nahezu ununterbrochene Behandlungsversuche mit Physio-
therapie erfolgt. Deshalb sei davon auszugehen, dass im genannten Zeit-
raum keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Die aktuell attestierte Arbeits-
fähigkeit bestehe erst seit August 2012 (sechs Monate nach der Implanta-
tion der Hüftgelenktotalendoprothese am 7. Februar 2012; act. 94.1, Seite
5, 7). Diese Einschätzung ist mit dem echtzeitlichen Arztbericht des Ortho-
päden Dr. med. O._______ vom 2. Juli 2012 vereinbar. Demnach war der
Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt eine angepasste Tätigkeit in ei-
nem Pensum von sechs Stunden zumutbar (act. 94.1, Seite 17).
7.3 Die Rheumatologin Dr. L._______ und die Psychiaterin Frau
K._______ empfahlen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit die Fortfüh-
rung der antidepressiven Medikation und die Optimierung der schmerzmo-
dulierenden Medikation sowie eine Ergänzung durch nichtmedikamentöse
schmerztherapeutische Behandlungsmethoden wie namentlich eine Psy-
chotherapie. Sie empfahlen dringend die regelmässige Durchführung von
mobilisierenden und stabilisierenden Übungen. Zudem sei eine medika-
mentöse Schmerzeinstellung gemäss dem WHO Stufenschema mit jewei-
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Seite 22
liger Ausdosierung der einzelnen Medikamente unabdingbar. Die Steroid-
medikation sei bei fehlender Indikation baldmöglichst zu sistieren (act.
94.1, Seite 5). Diese Massnahmen sind der Beschwerdeführerin nach der
Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - auch vor dem Hintergrund der
Schadenminderungspflicht – uneingeschränkt zumutbar. Möglicherweise
liesse sich auf diese Weise das Leistungsvermögen noch beträchtlich ver-
bessern. Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2014 ging der RAD denn gar so-
weit, dass er sowohl der chronischen Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren als auch der gegenwärtig leichten depressiven
Episode auch im Verbund mit den weiteren Diagnosen keine Relevanz für
die Invalidenversicherung zubilligte. Der RAD postulierte für eine ange-
passte, körperlich leichte, vorzugsweise wechselbelastende Tätigkeit
(ohne Zwangshaltungen und Besteigen von Leitern und Stühlen) eine Ar-
beitsfähigkeit von 100 % bei einer Leistungsminderung von 20 % (act. 95,
Seite 4 f.). Die Tätigkeit als Hauswirtschaftsangestellte erachtete der RAD
wegen der rheumatologischen Erkrankung ebenfalls als nicht mehr zumut-
bar.
7.4 Das I._______ Gutachten vom 13. Juni 2014 (act. 94), aus dessen bi-
disziplinärer Konsensbesprechung vorstehend zitiert wurde, erfüllt die be-
weisrechtlichen Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE
125 V 351 E. 3a; BGE 134 V 231 E. 5.1). Es wurde unter Bezugnahme auf
die reichhaltige Aktenlage (act. 94.1, Seite 8 ff.) und auf der Grundlage ak-
tueller Röntgenbilder (act. 94.1, Seite 3) und Laborwerte (act. 94.2) nach
vorgängiger fachärztlicher Untersuchung erstattet. Die Unzumutbarkeit ei-
ner körperlich mittelschweren oder schweren Tätigkeit (Raumpflegerin) ist
gutachterlich wegen des rheumatologischen Befunds ausgewiesen. Für
eine körperlich leichte Tätigkeit (Arzthelferin oder Rezeptionistin) wurde
ebenfalls eine erhebliche (nicht zuletzt auch psychische) Einschränkung
von insgesamt 50 % anerkannt und mit der verminderten Belastbarkeit,
dem erhöhten Erholungsbedarf und der depressiven Affektauslenkung
plausibel begründet. Weshalb aber das Leistungsvermögen selbst in einer
dem Leiden angepassten Arbeit gänzlich aufgehoben sein soll, wie dies die
Beschwerdeführerin geltend macht, leuchtet demgegenüber nicht ein. De-
ren Vorbringen erschöpfen sich denn auch in appellatorischer Kritik, die
unsubstantiiert bleibt und den angefochtenen Entscheid nicht umzustossen
vermag. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen, oder eine Unvollständigkeit der Abklärung sind nicht auszu-
machen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das
I._______ Gutachten vom 13. Juni 2014 (act. 94) auf einer neutralen Basis
abgegeben worden und scheint auch nicht realitätsfremd. Im Ergebnis ist
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Seite 23
dem I._______ Gutachten bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu-
zuerkennen, zumindest soweit es sich zur postoperativen Arbeitsfähigkeit
nach der Implantation der Hüftgelenktotalendoprothese am 7. Februar
2012 äussert. Ab August 2012 und bis zum Erlass der Verfügung vom 30.
März 2015 ist mithin auf das beschriebene Leistungsvermögen (im Erwerb)
abzustellen. Die fachärztliche Einschätzung der Rheumatologin Dr.
L._______ und der Psychiaterin Frau K._______ verdient sodann auch
den Vorzug gegenüber dem vorerwähnten kursorischen Aktenbericht der
RAD-Internistin Dr. med. P._______ vom 2. Juli 2014 (act. 95, Seite 4 f.).
7.5 Mit Blick auf den Zeitraum zwischen dem arthroskopischen Eingriff am
2. August 2010 und der Implantation der Hüftgelenktotalendoprothese am
7. Februar 2012 findet sich mit dem RAD-Bericht vom 1. September 2011
eine abweichende (rheumatologische) Einschätzung, die in diesem Punkt
höher zu gewichten ist als das I._______ Gutachten, zumal der echtzeitli-
che RAD-Bericht nicht bloss aufgrund der Akten, sondern aufgrund einer
vorgehenden Untersuchung erstattet wurde. Dr. med. Q._______ (ohne
Angabe eines allfälligen Facharzttitels) führte unter anderem aus, für die
angestammte, gehende und stehende Tätigkeit in der Reinigung bestehe
eine Arbeitsunfähigkeit. Eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit für eine ange-
passte Tätigkeit lasse sich aus der aktuellen Beschwerdeschilderung nicht
klar ableiten. In der früheren Tätigkeit als Arztgehilfin sei ein Halbtagspen-
sum momentan sicher zumutbar (act. 41). Folglich scheint es, als habe die
Beschwerdeführerin nach dem arthroskopischen Eingriff vom 2. August
2010 ihr (allerdings schon damals reduziertes) Leistungsvermögen zwi-
schenzeitlich zurückerlangt. Mit Telefonat vom 25. November 2011 teilte
die Beschwerdeführerin der IV-Stelle F._______ dann mit, ihr Gesundheits-
zustand habe sich seit dem Standortgespräch vom 1. September 2011 we-
sentlich verschlimmert. Sie könne wegen der grossen Schmerzen kaum
noch schlafen. Eine Erwerbstätigkeit sei unter diesen Umständen selbst in
einem kleinen Pensum nicht mehr möglich (act. 49). Nimmt man diese An-
gaben zum Massstab, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die im I._______ Gutachten beschriebene vorüberge-
hende volle Arbeitsunfähigkeit (im Erwerb) im November 2011 einsetzte
und bis Juli 2012 anhielt (sechs Monate nach der Implantation der Hüftge-
lenktotalendoprothese am 7. Februar 2012; act. 94.1, Seite 5, 7). Ob und
inwiefern die Beschwerdeführerin in diesen neun Monaten auch im Aufga-
benbereich (Haushalt) vermehrt eingeschränkt war, ergibt sich aus den Ak-
ten nicht im Einzelnen. Vermutlich bestand seinerzeit auch im Haushalt
eine volle Arbeitsunfähigkeit.
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Seite 24
7.6 Im Bereich der Invalidenversicherung gilt die Fiktion des ausgegliche-
nen Arbeitsmarkts. Dabei handelt es sich um einen theoretischen und abs-
trakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsanspruch der Invalidenversi-
cherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff
umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Stel-
lenangebot und der Nachfrage. Andererseits bezeichnet er einen Arbeits-
markt, der von seiner Struktur einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten
offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und
intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Ein-
satzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die
invalide Person die Möglichkeit hat, ihre verbleibende Erwerbsfähigkeit zu
verwerten. Für die Bemessung der Invalidität ist nicht darauf abzustellen,
ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene
Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar-
beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. BGE
110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 Seite 320 E. 3b und AHI 1998 S. 291 E. 2b).
An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten
sind mithin keine übermässigen Anforderungen zu stellen (vgl. dazu im Ein-
zelnen SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
7.7 Unter der Bedingung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist die Vor-
instanz zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdeführerin
trotz ihrer rheumatologischen und psychischen Einschränkung beruflich
betätigen könnte und ihr dabei genügend adaptierte Möglichkeiten zur Er-
zielung eines anrechenbaren Invalideneinkommens offenstehen. Als mög-
liche Beschäftigungen werden im I._______ Gutachten vom 13. Juni 2014
insbesondere Arzthelferin oder Rezeptionistin mit einem Teilzeitpensum
genannt (act. 94.1, Seite 5). Das Alter der am (…) 1962 geborenen Be-
schwerdeführerin von 51 Jahren (im Zeitpunkt der I._______ Begutachtung
; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3) spricht nicht gegen die wirtschaftliche Ver-
wertbarkeit des verbliebenen Leistungsvermögens. Ebenso schliesst die
Abwesenheit vom Arbeitsmarkt seit 2010 die Wiederaufnahme einer adap-
tierten Erwerbstätigkeit nicht aus. Das Bundesgericht hat für die Unverwert-
barkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen generell relativ hohen
Hürden entwickelt (vgl. Urteil des BGer 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E.
4.4 mit Hinweis auf Urteil des BGer 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E.
4.3). Der konkrete Arbeitsmarkt, auf dem stellensuchende Personen ab ei-
nem gewissen Alter erfahrungsgemäss oftmals benachteiligt sind, zumal
wenn sie mit gesundheitlichen Einschränkung zu kämpfen haben, ist im
vorliegenden Kontext nicht relevant.
C-2586/2015
Seite 25
7.8 Die Vorinstanz hat im Rahmen des Einkommensvergleichs (act. 110,
Seite 6) das Erwerbseinkommen, das die Beschwerdeführerin nach Eintritt
der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Art. 16 ATSG). Das Valideneinkommen von Fr. 25‘441.-
basiert auf den Angaben des vormaligen Arbeitgebers Klinik E._______
(act. 9, Seite 5). Das Invalideneinkommen von Fr. 26‘364.- entspricht dem
statistischen Durchschnittlohn für eine Tätigkeit ohne berufliche Vorkennt-
nisse bei einem Pensum von 50 % (gemäss der schweizerischen Lohn-
strukturerhebung 2010, Tabelle TA 1, Niveau 4, Total Frauen). Somit erlei-
det die Beschwerdeführerin im Vergleich mit dem zuletzt erzielten (Validen-
) Einkommen als Raumpflegerin keine Erwerbseinbusse. Die angefoch-
tene Verfügung ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
7.9 Mit Abklärung vor Ort vom 1. September 2014 ermittelte die IV-Stelle
F._______ die Arbeitsfähigkeit im Haushalt. Der entsprechende Bericht
vom 4. September 2014 wurde von der Sozialversicherungsfachfrau
R._______ verfasst, die die Beschwerdeführerin zu Hause besuchte und
von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen Kenntnis nehmen konnte.
Die Abklärungsperson kannte die medizinischen Diagnosen und die sich
daraus ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen (act. 98, Seite
1 ff.). Der normale Tagesablauf wurde wie folgt beschrieben: Die Be-
schwerdeführerin stehe um sechs Uhr auf, erledige die Morgentoilette, we-
cke die Kinder und richte das Frühstück. Danach versuche sie sich in Haus-
arbeiten wie Staub saugen und Wäsche waschen, wobei sie immer wieder
Pausen einlegen müsse. Bei schweren Hausarbeiten beschränke sie sich
auf die Etage, in der ihr entsprechende Geräte zur Verfügung stehen wür-
den. Sie erhalte viel Unterstützung von ihrem langjährigen Lebenspartner
D._______ und den beiden Kindern. Am späten Vormittag beginne sie mit
der Vorbereitung des Mittagessens, das sie gemeinsam mit der Familie
einnehmen würde. Anschliessend nehme sie ihre Mittagsmedikation ein,
von der sie sehr müde werde, sodass sie seit geraumer Zeit eine feste
Mittagsruhe von zwei Stunden einhalten müsse. Am Nachmittag gehe sie
einkaufen oder nehme Arzttermine wahr. Bei schönem Wetter sei sie mit
den Nachbarn draussen. Sie erhalte auch von den Nachbarn viel Hilfe bei
den schwierigen Aufgaben. Gegen 18 Uhr nehme die Familie gemeinsam
das Abendessen ein. Ab 19 Uhr liege sie auf der Couch, wobei sie häufig
nicht mehr genau mitbekomme, was am Fernseher laufe. Sie gehe wenn
möglich ihren Interessen nach. Sie lese und stricke gern. Früher habe auch
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Sport zu ihren Interessen gezählt. Gegenwärtig versuche sie sich auf dem
Heimtrainer. Beim Fahrradfahren habe sie hingegen Angst davor, dass sie
durch abruptes Absteigen ihrer Hüfte schaden könnte (act. 98, Seite 2).
Funktionelle Einschränkungen wurden in den Bereichen Ernährung, Woh-
nungspflege, Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen
und Verschiedenes festgestellt (act. 98, Seite 7 ff.). Die Abklärungsperson
R._______ beschrieb die konkrete Situation und bezifferte die Behinderung
mit insgesamt 17 % (act. 98, Seite 10).
7.10 Der Berichtstext ist plausibel, begründet und angemessen detailliert
bezüglich der einzelnen Einschränkungen und steht in Übereinstimmung
mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Der Abklärungsbericht vom
4. September 2014 (act. 98) stellt mithin eine geeignete und rechtsgenüg-
liche Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar, weshalb
auf die von der qualifizierten Abklärungsperson eruierte Beeinträchtigung
von 17 % vollumfänglich abzustellen ist. Daran vermag auch die Stellung-
nahme nichts zu ändern, die die Beschwerdeführerin im Anschluss an die
Abklärung vor Ort abgab (act. 100). Im Zusammenhang mit der beschrie-
benen Unterstützung durch Familienangehörige und Nachbarn ist darauf
hinzuweisen, dass im Haushalt tätige Versicherten im Rahmen der Scha-
denminderungspflicht Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die
Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzie-
ren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der
Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer
Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel hö-
herem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit eintei-
len und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in An-
spruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt täti-
gen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, wel-
che nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöh-
nung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewie-
senermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige
Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer
Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht da-
her weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwar-
tende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit diversen Hinweisen). In
diesem Sinne ist die erfolgte Berücksichtigung der gebotenen und zumut-
baren Mithilfe der Familienangehörigen im Abklärungsbericht vom 4. Sep-
tember 2014 (act. 98) nicht zu beanstanden.
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Seite 27
7.11 Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin bestimmt sich nach der
gemischten Methode. Bei einer hälftigen Gewichtung von Erwerb (0 %) und
Aufgabenbereich (17 %) liegt der Invaliditätsgrad somit bei 9 %, wie dies
die Vorinstanz verfügt hat (act. 110). Wechselwirkungen sind nicht zu be-
rücksichtigen. Nach der Rechtsprechung wird diesbezüglich eine gegen-
seitige Beeinflussung hinsichtlich der Belastung in den beiden Tätigkeits-
bereichen verlangt. Wenn die Anforderungsprofile der beiden Tätigkeitsge-
biete dagegen komplementär sind, fällt eine Berücksichtigung von Wech-
selwirkungen ausser Betracht. Dies ist vorliegend der Fall, denn die zumut-
bare (körperlich leichte) Erwerbstätigkeit als Arzthelferin oder Rezeptionis-
tin stellt eher eine intellektuelle Herausforderung dar, während bei der Tä-
tigkeit im Haushalt eher von körperlichen Belastungen ausgegangen wird
(vgl. Urteil des BGer 8C_168/2017 vom 22. Juni 2017 E. 5.2). Aufgrund der
Akten muss sodann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen
werden, dass der Invaliditätsgrad von August 2012 (sechs Monate nach
der Implantation der Hüftgelenktotalendoprothese am 7. Februar 2012; act.
94.1, Seite 5, 7) bis zum Erlass der Verfügung vom 30. März 2015 stets
unverändert 9 % betragen hat, womit in diesem Zeitraum kein Anspruch
auf eine Invalidenrente ausgewiesen ist. Im vorangehenden Zeitraum vom
1. August 2011 (frühestmöglicher Rentenbeginn) bis 31. Juli 2012 ist ein
Rentenanspruch unter Berücksichtigung der RAD-Stellungnahme vom
1. September 2011 (act. 41) gleichfalls ausgeschlossen. Die unterjährige
volle Arbeitsunfähigkeit (im Erwerb und vermutlich auch im Haushalt) von
November 2011 bis Juli 2012 löst gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG noch keinen
befristeten Anspruch auf eine Invalidenrente aus. Nach dem Gesagten er-
weist sich die Beschwerde als unbegründet.
7.12 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass am 1. Januar 2018
das angepasste Berechnungsmodell für teilerwerbstätige Personen in Kraft
getreten ist (vgl. Art. 27 und 27bis IVV gemäss Änderung vom 1. Dezember
2017, AS 2017 7581). Gemäss Abs. 2 der dazugehörigen Übergansbestim-
mung wird in Fällen, wo eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung
vom 1. Dezember 2017 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads einer
teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbe-
reich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigte, verweigert wurde, eine neue Anmel-
dung nur geprüft, wenn die Berechnung des IV-Grades nach Art. 27bis
Abs. 2–4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Invaliditätsgrad der Be-
schwerdeführerin nach der gemischten Methode bestimmt. Gestützt auf
C-2586/2015
Seite 28
das rheumatologische und psychiatrische I._______ Gutachten vom 13.
Juni 2014 und den Bericht über die Abklärung vor Ort vom 4. September
2014 ist das Fehlen einer anspruchsbegründenden Invalidität rechtsgenüg-
lich ausgewiesen. Die Vorinstanz ging korrekterweise von einem Invalidi-
tätsgrad von 9 % aus, was der gewichteten Einschränkung im Haushalt
entspricht. Die Beschwerdeführerin erreicht den rentenbegründenden Mi-
nimalwert von 40 % nicht. Nachdem die Beweiswürdigung ergibt, dass
keine rentenauslösende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, hat
die versicherte Person, welche einen Rentenanspruch geltend gemacht
hat, die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 115 V 44 E. 2b; BGE
117 V 264 E. 3b). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen und die ange-
fochtene Verfügung ist zu schützen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist an-
gesichts des mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2015 (BVGer act. 7) gut-
geheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
jedoch zu verzichten. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die
Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.
64 Abs. 1 VwVG e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz als Bundesbe-
hörde ist ebenfalls keine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Für das Dispositiv und die Rechtmittelbelehrung wird auf die nächste Seite
verwiesen.
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Seite 29
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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