Abtei lung III
C-2587/2006
{T 0/2}
Urteil vom 10. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Stefan Mesmer; Richterin Franziska Schneider;
Richter Eduard Achermann; Gerichtsschreiberin Susanne
Marbet Coullery.
A._______, MK-91300 Kumanovo,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guy Reich,
Münchhaldenstr. 24, Postfach, 8034 Zürich,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
IV (Abweisung des Leistungsbegehrens).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der am 4. Januar 1956 geborene, aus Mazedonien stammende Versicher-
te A._______ erlitt am 29. September 1994 einen Arbeitsunfall, bei dem er
unter einer ca. 200 kg schweren Betonverschalung eingeklemmt wurde
und dabei eine Rippenfraktur rechts, eine ausgeprägte Becken- und Wir-
belsäulenkontusion und ein Hämatom am linken Oberschenkel erlitt. In der
Folge meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche-
rung (IV) an und beantragte die Durchführung beruflicher Massnahmen so-
wie die Ausrichtung einer Rente. Am 5. August 1996 verfügte die IV-Stelle
des Kantons St. Gallen (im Folgenden: IV-Stelle St. Gallen), dass weder
ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch ein Anspruch auf eine
Rente bestehe.
Gegen diesen Entscheid erhob Herr A._______ am 4. September 1996
Rekurs beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragte
die Umschulung auf eine sitzende Tätigkeit, eventualiter die Vornahme
eines rechtsgenüglichen Einkommensvergleiches und davon ausgehend
die Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen. Mit Urteil vom 26. März
1998 (zugestellt am 28. April 1998) wies das kantonale
Versicherungsgericht den Rekurs mit der Begründung ab, die
invaliditätsmässigen Voraussetzungen einer Umschulung seien nicht erfüllt
(act. 25).
B. Im Jahr 1998 erlitt der Versicherte wiederum einen Unfall, bei dem er sich
eine Fraktur des rechten oberen Sprunggelenks zuzog. Wegen nach wie
vor bestehender Beschwerden (Schmerzen vor allem im Bein und im
Rücken) stellte er am 28. Februar 2000 erneut ein Gesuch um berufliche
Massnahmen sowie eine IV-Rente, auf welches die IV-Stelle St. Gallen mit
Verfügung vom 5. Juni 2000 nicht eintrat mit der Begründung, seit dem
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen sei keine
Veränderung im Gesundheitszustand des Versicherten eingetreten.
Mitte August 2000 wurde der Versicherte von der Fremdenpolizei in seine
Heimat Mazedonien ausgeschafft.
Gegen den Entscheid vom 5. Juni 2000 liess der Versicherte am 22. Au-
gust 2000 Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht führen. Es
wurde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt zwecks
genauerer Abklärungen über den gegenwärtigen Gesundheitszustand.
Eventualiter wurde die Zusprechung einer halben IV-Rente beantragt. Mit
Entscheid vom 23. Januar 2003 wurde in Gutheissung der Beschwerde die
Verfügung vom 5. Juni 2000 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der
Neuanmeldung vom 28. Februar 2000 an die IV-Stelle St. Gallen zurück-
gewiesen (act. 43).
C. Am 1. Juli 2003 beauftragte die IV-Stelle St. Gallen die Medizinische Ab-
klärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz für eine interdisziplinäre Abklärung
3des Versicherten, welche schliesslich vom 7. bis 9. Juni 2004 stattfand.
Bei der anschliessenden Beurteilung des Leistungsbegehrens hat sich die
IV-Stelle insbesondere auf das MEDAS-Gutachten vom 1. Juli 2004 (act.
66), welches unter anderem das psychiatrische Konsiliargutachten vom
30. Juni 2004 von Dr. med. B._______ sowie Berichte und Röntgenbilder
der Klinik für Orthopädische Chirurgie der Kantonsspitals St. Gallen
berücksichtigte, und auf die Einschätzung vom 17. Januar 2005 von Dr.
med. C._______ vom ärztlichen Dienst der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland abgestützt.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2005 wies die nun zuständige IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (im Folgenden: IV-Stelle) das Leistungsbegehren
ab. Im Rahmen des anschliessenden Einspracheverfahrens wurde – unter
Hinweis auf die Abweichung der Beurteilung des ärztlichen Dienstes der
IV-Stelle von der Beurteilung der MEDAS Ostschweiz – eine Zweitmeinung
des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle eingeholt. In seiner Stellungnahme
vom 6. September 2005 (act. 81) äusserte sich Herr Dr. med. D._______
vom ärztlichen Dienst der IV-Stelle zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten
und hielt fest, für die letzte Tätigkeit (Schwerarbeit) als Schaler in einem
Betonwerk sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit Ende 1998 anzu-
nehmen, während für Verweistätigkeiten (wie leichte Magazinarbeiten,
Parkwächter, leichte Arbeiten in Industrie, Kurierdienste, Billetverkauf,
leichte Gartenarbeit) eine Arbeitsunfähigkeit von 25% seit Ende 1998
bestehe. Gestützt auf diese Ausführungen wurde von der IV-Stelle ein
Invaliditätsgrad von knapp 35% errechnet (act. 82).
In ihrem Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2005 führte die IV-Stelle
aus, der Versicherte weise keine anspruchsbegründende Invalidität von
mindestens 50% aus, weshalb das Rentengesuch im Ergebnis zu Recht
abgewiesen worden sei. Aus diesem Grund wurde auch die Einsprache
abgewiesen und die Verfügung vom 24. Januar 2005 bestätigt.
D. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2005 erhob der Versi-
cherte am 2. November 2005 bei der Eidgenössischen Rekurskommission
der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland
wohnenden Personen (im Folgenden: Rekurskommission) Beschwerde. Er
beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es seien ihm die
gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Zur Begründung wurde ausgeführt, das MEDAS-Gutachten sei unklar. Im
psychiatrischen Konsiliargutachten vom 30. Juni 2004 werde der Be-
schwerdeführer aus psychischen Gründen als zu 25% arbeitsunfähig in der
bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit beurteilt; es bestehe
aber nebst der psychisch bedingten auch eine somatisch bedingte Arbeits-
unfähigkeit, die vom Psychiater nicht berücksichtigt worden sei. Auch das
ergänzende Schreiben vom 12. November 2004 des Gutachters bringe
keine weitere Klärung. Im Weiteren trage ein leidensbedingter Abzug von
5% der persönlichen Situation des Beschwerdeführers in keiner Art und
Weise Rechnung. Angemessen erscheine ein Abzug von 15%, so dass
4letztlich von einem Invaliditätsgrad von 50% auszugehen sei.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2005 beantragte die IV-Stelle
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im
Wesentlichen auf die Ausführungen im Einspracheentscheid. Ergänzend
wies sie darauf hin, es könne offen gelassen werden, ob mit einem
leidensbedingten Abzug von 5% den konkreten Umständen ausreichend
Rechnung getragen worden sei, da auch mit dem geforderten Abzug von
15% lediglich eine Erwerbseinbusse von etwa 41% resultierte, was dem im
Ausland wohnhaften Versicherten keinen Anspruch auf eine Rente
verschafft hätte.
F. Am 30. November 2005 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein, in
welcher er an den ursprünglich gestellten Rechtsbegehren festhielt. Erneut
führte er aus, neben der psychisch bedingten bestehe auch eine somatisch
bedingte Arbeitsunfähigkeit, weshalb der Arbeitsunfähigkeitsgrad mehr als
25% betrage. Bei Annahme einer 10%-igen zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit
aus somatischen Gründen bei einer angepassten Tätigkeit und einem
leidensbedingten Abzug von 15% ergebe sich nach dem Einkommens-
vergleich ein Invaliditätsgrad von 50%. Im Weiteren bemängelt er nach wie
vor die Unklarheit des Gutachtens und bringt vor, nur eine ergänzende
Abklärung bei den Gutachtern könne ausreichend Klarheit schaffen.
G. Am 7. Dezember 2005 teilte die IV-Stelle der Rekurskommission mit, dass
sie ihrem Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2005 und ihrer Vernehm-
lassung vom 24. November 2005 nichts beizufügen habe.
H. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 der Rekurskommission wurde der
Schriftenwechsel geschlossen. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundes-
verwaltungsgericht das vorliegende Verfahren und teilte den Parteien am
24. April 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Es gingen
keine Ausstandsbegehren ein.
I. Auf die Ausführungen der Parteien ist – soweit erforderlich – in den fol-
genden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Angefochten ist der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 21. Oktober
2005, mit welchem die Verfügung vom 24. Januar 2005 bestätigt und damit
das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Leistungen der
Invalidenversicherung abgewiesen worden ist.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
5mente hängigen Rechtsmittel, wobei das neue Verfahrensrecht anwend-
bar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32).
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern kei-
ne Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über Rentengesu-
che befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesge-
setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.
20]).
Da die angefochtene Anordnung ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von
Art. 5 VwVG zu qualifizieren und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32
VGG gegeben ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1; vgl. Art. 3
Bst. dbis VwVG) ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungs-
gericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als
Gesuchsteller hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ist als Adressat durch die abweisende Verfügung vom 10.
Mai 2006 ohne Zweifel berührt und hat an ihrer Aufhebung bzw. Abände-
rung ein schutzwürdiges Interesse. Auf die frist- und formgerecht eingerei-
chte Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien
und hat dort seinen Wohnsitz. Nach Art. 3 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über
Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999 (SR 0.831.109.520.1; im
Folgenden: Abkommen über Soziale Sicherheit) stehen die Staatsange-
hörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art.
2 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundes-
gesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich,
soweit dieses Abkommen selbst keine abweichenden Bestimmungen vor-
sieht. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweize-
rische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht
das Abkommen über Soziale Sicherheit keine im vorliegenden Verfahren
relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
6Geltung haben, und es wird nach ständiger Praxis der Sozialversiche-
rungsgerichte auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ver-
waltungsaktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt (BGE 130 V 329, BGE
129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen).
Demzufolge ist ein allfälliger Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31.
Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445). Vorliegend finden somit
grundsätzlich – pro rata temporis – auch die vor Erlass des Ein-
spracheentscheids vom 21. Oktober 2005 in Kraft gestandenen
Vorschriften des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) Anwendung (für die Zeit ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung der Änderungen vom 21. März 2003 [4.
IVG-Revision]; vgl. BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen).
Zudem sind das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie die
entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11)
– je für die Zeit seit ihrem Inkrafttreten – anwendbar. In seinem Entscheid
BGE 130 V 343 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG)
erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 bis 13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um formellgesetzliche Fassungen der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
dem Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine
Änderungen ergeben, so dass die frühere Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann.
Nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Ent-
scheids (hier 21. Oktober 2005) eingetretene Rechts- und Sachverhalts-
änderungen können im derzeitigen Verfahren grundsätzlich nicht berück-
sichtigt werden; Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben,
können im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesent-
lichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37 VGG)
sowie des ATSG.
3.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann gerügt werden, die
angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Über-
schreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
74. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der
Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36
Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt
eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als einem
Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbei-
tragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente zweifellos
erfüllt ist. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls ab wann und in
welchem Umfang der Beschwerdeführer invalid im Sinne des Gesetzes ist.
4.1 Ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestand gemäss Art. 28 Abs.
1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn
die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine
halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine
Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid war. Seit dem 1. Januar
2004 besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 70%, derjenige auf eine Drei-Viertels-Rente
bei einem solchen von mindestens 60%, derjenige auf eine halbe Rente ab
einem Grad der Invalidität von 50% und derjenige auf eine Viertelsrente ab
einem solchen von 40%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art.
28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine
besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine
Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer
Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, die An-
spruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben – nicht aber für mazedo-
nische Staatsangehörige (Art. 5 Abs. 2 Abkommen über Soziale Sicher-
heit, vgl. E. 2.1 hiervor).
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4
IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Be-
gründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Abs. 2).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder
geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
8(Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.3 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
(BGE 110 V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgaben-
bereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten
nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern
– wenn erforderlich – auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu
prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und
nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Das heisst, dass es
bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirt-
schaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung ankommt, welche nicht
unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Ein-
schränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf
Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem
Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V
314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen
und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der
Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung und im
Beschwerdefall dem Gericht.
Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungs-
recht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein dauernd in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten ist, innert
nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit diese noch möglich und
zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es
am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt der IV-Stelle, aus medizini-
scher Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine
verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Ein-
satz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeits-
möglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensange-
passte Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich
ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
4.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge-
9setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in-
valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
4.4.1 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und ab-
strakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invaliden-
versicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der
Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem
Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er ei-
nen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenar-
tiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im
Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Er-
werbsfähigkeit zu verwerten und sie ein rentenausschliessendes Einkom-
men zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S.
320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf
abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt-
verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr
verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die ver-
fügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen wür-
den (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von
Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zu-
mutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
4.4.2 Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel so zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmäs-
sig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen
lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht
genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall
bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annähe-
rungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkom-
mensvergleichs). Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die
durch einen Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch zumut-
bare Arbeit Geld zu verdienen (ALFRED MAURER, Bundessozialversiche-
rungsrecht, Basel 1993, S. 140).
4.4.3 Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver-
lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische
Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich
anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen
Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten er-
werblichen Situation zu bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-
erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare
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neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Recht-
sprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. das Urteil des Bundes-
gerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allenfalls die Zahlen der Doku-
mentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75
E. 3.b).
5. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie
von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivil-
prozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
5.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das
Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit
Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmende Abklärungen
die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung;
UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich
1999, S. 212, Rz 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111
und 320; FRITZ GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, 122 III
223 E. 3c, 120 1b 229 E. 2b, 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
5.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E.
2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behörd-
liche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von
einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf
den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von
deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder
anders zu entscheiden ist (F. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rah-
men haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätz-
liche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu
aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-
gebenden Anhaltspunkten hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282
E. 4a mit Hinweis; Entscheid des EVG i.S. W. vom 20. Juli 2000, I 520/99).
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5.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Be-
weismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen,
und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver-
lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruch gestatten. Ein erhöhter
Beweiswert kann allerdings ärztlichen Gutachten zukommen, welche für
die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen
beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und in der Darlegung der
Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation ein-
leuchtend sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Experten
begründet werden (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen;
AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und 1998
Nr. U 313 S. 475 E. 2a). Der erhöhte Beweiswert umfasst nach Auffassung
des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nur medizinische Fragen, zu
deren Beantwortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beigezogen
werden – nicht aber weitere Fragen, zu deren Beantwortung sie als Laien
nicht berufen sind (insb. wirtschaftliche Beurteilungen).
6. Im vorliegenden Verfahren ist umstritten, ob der Beschwerdeführer An-
spruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat.
6.1 Bei der Bemessung des Invaliditätsgrads ging die Vorinstanz im Wesent-
lichen von den Ergebnissen des MEDAS-Gutachtens aus, das dem Be-
schwerdeführer eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit in Bezug auf
die frühere Schwerarbeit von 100% attestierte, und die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit für körperlich leichtere Verweistätigkeiten auf 25%
festsetzte.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das MEDAS-Gutachten sei unklar.
Es sei von einer Einschränkung von 25% aus psychischen Gründen die
Rede, doch bestehe auch eine somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit, die
zusätzlich berücksichtigt werden müsse. Im Weiteren sei der leidens-
bedingte Abzug auf 5% festgesetzt worden, obschon 15% angemessen
wären.
6.1.1 Die Vorinstanz hat in Kenntnis der Vorgeschichte und der gesundheitlichen
Situation des Beschwerdeführers die MEDAS Ostschweiz mit der inter-
disziplinären Abklärung und Begutachtung des Versicherten beauftragt mit
den Hinweisen, es würden detaillierte Informationen zum Gesundheits-
zustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Eingliederungs-
fähigkeit benötigt, und die Gutachter hätten sich zum Verlauf des
Gesundheitszustandes seit der letzten Abklärung vom 14. Juni 2003 zu
äussern. Im Rahmen dieses Auftrages hat sich die MEDAS Ostschweiz im
Wesentlichen auf das psychiatrische Konsilium von Dr. med. B._______
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abgestützt.
Dem psychiatrischen Konsiliargutachten vom 30. Juni 2004 zu Handen der
MEDAS Ostschweiz ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine
leichte depressive Störung ohne somatisches Syndrom besteht, und dass
die depressive Symptomatik einen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit hat,
da er weniger belastbar und leicht verlangsamt ist und nicht mehr die
gleiche Arbeitsleistung wie früher erbringen kann. Es wird daher aus
psychiatrischer Sicht unter Berücksichtigung von invaliditätsfremden
Gründen (wirtschaftliche Situation, Sprache) eine Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers von 25% angegeben, sowohl in der bisherigen wie
auch in einer adaptierten Tätigkeit (act. 64).
Dres. med. E._______ und F._______ der MEDAS Ostschweiz halten in
ihrem umfassenden Gutachten vom 1. Juli 2004 (act. 66) – und der Rich-
tigstellung vom 12. November 2004 (act. 67) – unter Berücksichtigung
dieses Konsiliargutachtens, der IV- und SUVA-Akte des Beschwerdefüh-
rers, der Berichte und Röntgenbilder sowie ihrer eigenen Befragung und
aktuellen Untersuchungsbefunde fest, dass beim Beschwerdeführer eine
erhebliche Adipositas, labormässig ein wahrscheinlich leichter Diabetes
mellitus Typ 2 sowie eine normale Statik und Beweglichkeit der Wirbel-
säule festzustellen seien, dass ausgedehnte Röntgenuntersuchungen
lediglich mässige degenerative Veränderungen zeigten, die ein übliches
Altersausmass kaum überstiegen, und dass auch am linken Knie und
rechten oberen Sprunggelenk radiologisch nach dem Eingriff im Jahr 1994
und dem Knöchelspitzenbruch im Jahr 1998 keine besonders auffälligen
Befunde zu erheben seien. Die Gutachter kommen daher zum Schluss,
dass für Schwerarbeit spätestens seit dem Unfall im Jahr 1998 keine
Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, und die Arbeitsfähigkeit für körperlich eher
leichtere bis vereinzelt mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeiten ohne
häufiges Treppensteigen aufgrund der objektivierbaren somatischen Be-
funde und unter Einbezug der psychischen Faktoren zu insgesamt 25%
eingeschränkt sei.
Während Herr Dr. med. C._______ des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle in
seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2005 nicht zwischen der bisherigen
Tätigkeit des Beschwerdeführers und einer adaptierten Tätigkeit
unterscheidet, sondern generell von einer Arbeitsunfähigkeit von 25% aus-
geht, führt Herr Dr. med. D._______ in seinem – im Rahmen des
Einspracheverfahrens eingeholten – Gutachten vom 6. September 2005
unter Berücksichtigung der Argumente des Einsprechers aus, das MEDAS-
Gutachten sei ausreichend klar und aus ärztlicher Sicht nachvollziehbar.
Es sei dahingehend zu verstehen, dass der Versicherte seit Ende 1998 für
Schwerarbeit zu 100% arbeitsunfähig sei, für Verweistätigkeiten wie leichte
Magazinarbeiten, Parkwächter, Billetverkauf oder leichte Gartenarbeit
dagegen nur zu 25%.
6.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz
den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und die rechtserheblichen Be-
weismittel – wenn auch erst anlässlich des Einspracheverfahrens –
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pflichtgemäss gewürdigt hat. Das ihrem Entscheid im Wesentlichen zu
Grunde liegende MEDAS-Gutachten ist umfassend, beruht auf allseitigen
Untersuchungen, berücksichtigt auch die vom Beschwerdeführer nach wie
vor geltend gemachten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Anam-
nese abgegeben. Auch sind die Schlussfolgerungen, insbesondere die
Feststellung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere
Arbeit und einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25% für leichte,
rückenschonende Arbeiten hinreichend begründet und nachvollziehbar.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers berücksichtigt diese Be-
urteilung keineswegs nur die psychische Einschränkung der Arbeits- und
damit Erwerbsfähigkeit, sondern auch die somatischen Leiden. So ist der
Einschätzung vom 6. September 2005 von Herr Dr. med. D._______ in
Bezug auf das MEDAS-Gutachten klar zu entnehmen, dass der Versicher-
te für Schwerarbeit infolge des chronischen Schmerzsyndroms (chronische
Rückenschmerzen cervical, Lumboischalgien) nicht mehr arbeitsfähig ist,
und dass die leichte depressive Störung an dieser Arbeitsunfähigkeit nur
einen geringen Anteil (25%) hat. Im gleichen Masse spielt die leichte de-
pressive Störung auch für Verweistätigkeiten eine gewisse Rolle, nicht
jedoch die somatischen Leiden. Es wird daher klar festgehalten, dass
weder das Rückenleiden des Beschwerdeführers noch die gestellten
Nebendiagnosen (Adipositas, Diabetes mellitus, leichte Chondropathia
patellae links) auf die Möglichkeit der Ausübung einer leichten Arbeit
überhaupt einen negativen Einfluss haben.
Die somatischen Leiden sind demnach die Hauptursache für die hohe
Arbeitsunfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit des Beschwerdeführers,
während die Einschränkung von 25% bei den Verweistätigkeiten auf die
leichte depressive Störung zurückzuführen ist, und es besteht für das
Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Einschät-
zung zu zweifeln. Die berücksichtigten ärztlichen Gutachten und Berichte
sind überzeugend und nachvollziehbar. Es besteht kein Anlass zu weiteren
Beweiserhebungen.
6.2 Beim Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG sind die Verhältnisse im
Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massge-
bend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundla-
ge zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichs-
einkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheent-
scheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1). Für den hier vor-
zunehmenden Einkommensvergleich ist demnach die Situation des Be-
schwerdeführers im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 21. Okto-
ber 2005 massgeblich.
6.2.1 Für die Berechnung des Invaliditätsgrades hat sich die Vorinstanz nicht auf
den individuellen Kontenauszug des Versicherten abgestützt, sondern hat
die Tabellenlöhne aus dem Jahr 2000 herangezogen, und ist dementspre-
chend von einem bis 2004 indexierten Validenlohn von Fr. 5'048.54 pro
Monat ausgegangen. Bei der Berechnung des Invalidenlohns hat die Vor-
instanz den Mittelwert der LSE-Tabellenlöhne für das Jahr 2002 von zwei
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der vorgeschlagenen Verweistätigkeiten herangezogen (Fr. 4'374.90 pro
Monat bei 41,8 Arbeitsstunden pro Woche) – und unter Berücksichtigung
der Indexierung bis 2004 sowie eines leidensbedingten Abzuges von 5%
einen Invalidenlohn von Fr. 3'306.30 für eine 75%-ige Verweistätigkeit er-
rechnet, was einen Invaliditätsgrad von 34,51% ergibt.
6.2.2 Dieser Berechnungsart kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht an-
schliessen. Anknüpfungspunkt für das Valideneinkommen ist grundsätzlich
der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensent-
wicklung angepasste Verdienst beziehungsweise das an die branchen-
spezifische Nominallohnentwicklung angepasste frühere Einkommen (AHI
2000 305 ff. E. 2c). Nur wenn sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse
das Valideneinkommen nicht hinreichend genau beziffern lässt, ist auf
Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (AHI 1999 240 E. 3b). Im
vorliegenden Fall ist demnach vom individuellen Kontenauszug des
Beschwerdeführers auszugehen, welcher für das Jahr 1993 ein Einkom-
men von Fr. 38'431.-- ausweist. Unter Berücksichtigung der Lohnindizes
bis ins Jahr 2005 ist demnach das Valideneinkommen auf Fr. 44'380.74
pro Jahr resp. Fr. 3'698.39 pro Monat festzulegen.
Die Berechnung des Invalideneinkommens ist nicht zu beanstanden;
allerdings ist – wie beim Valideneinkommen – eine Indexierung bis ins
Jahr 2005 vorzunehmen, so dass von einem Betrag von Fr. 3'390.62 für
eine 75%-ige Tätigkeit auszugehen ist. Ob der leidensbedingte Abzug von
der Vorinstanz zu Recht auf 5% festgelegt wurde, oder ob ein Abzug von
15% angemessen wäre, kann offen bleiben. Sogar mit einem Abzug in der
Höhe von 15% würde unter Berücksichtigung der für das Bundes-
verwaltungsgericht massgeblichen Einkommen ein Invaliditätsgrad von
bloss 22% resultieren, was dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf
eine Invalidenrente gäbe.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt
rechtsgenüglich abgeklärt und die Beweismittel pflichtgemäss gewürdigt
hat. Dass die Berechnung der zu vergleichenden Einkommen nicht korrekt
erfolgt ist, hat auf das Ergebnis keinen Einfluss, da auch bei richtiger
Berechnung kein rentenbegründender Invaliditätsgrad festzustellen ist. In
Bestätigung des angefochtenen Entscheides ist daher die Beschwerde
vom 2. November 2005 vollumfänglich abzuweisen.
8. Verfahrenskosten werden nicht erhoben, da es im vorliegenden Verfahren
um die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen geht,
und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und nach der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts für die hängigen IV-Verfahren auch weiterhin
anwendbaren Bestimmungen von der Erhebung von Verfahrenskosten
abzusehen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung
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zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (als Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 501.56.104.156, als Gerichtsurkunde)
- dem Bundesamt für Sozialversicherung (eingeschrieben)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundes-
gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
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