Abtei lung II I
C-2589/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2
Vorinstanz,
IV; Invalidenrente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2589/2006
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (...) 1961, ist deutscher Staatsangehöriger. Er
arbeitete ab 1987 als Grenzgänger in der Schweiz als Chauffeur, La-
gerist und Maschinist. Er leidet an einem Rückenschaden. Nach sei-
nem letzten Arbeitstag am 9. November 2003 (act. 37) meldete der
Versicherte am 29. März 2004 einen Anspruch auf IV-Leistungen an.
Er beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit
und Arbeitsvermittlung (act. 78); zudem prüfte die IV-Stelle Zürich
auch den Rentenanspruch des Versicherten und ordnete zur Abklä-
rung dieser Ansprüche eine BEFAS-Abklärung an.
B.
Am 8. April 2005 verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-
Stelle) die Ablehnung des Rentenanspruchs des Versicherten. Der Ver-
sicherte könne zwar krankheitsbedingt die angestammte Tätigkeit als
LKW-Chauffeur nicht mehr ausüben, doch sei ihm eine behinderungs-
angepasste, d.h. körperlich leichtere Tätigkeit bei vollem zeitlichen
Pensum und einer etwas verminderten Leistung von 80% möglich und
zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von
35%. Dieser liege unter 40%, weshalb kein Rentenanspruch bestehe
(act. 21 f.).
C.
Gegen die Verfügung vom 8. April 2005 erhob der Versicherte am
5. Mai 2005 Einsprache und beantragte, es sei ihm eine halbe Rente
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auszurichten; er sei le-
diglich zu ca. 36% arbeitsfähig (act. 14). Mit Einspracheentscheid vom
20. September 2005 lehnte die IV-Stelle die Einsprache ab und be-
gründete ihren Entscheid damit, dass nach dem vorgenommenen Ein-
kommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 35% resultiere und somit
kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (act. 33).
D.
Am 24. Oktober 2005 reichte der Versicherte (Beschwerdeführer) ein
Schreiben bei der IV-Stelle (Vorinstanz) ein, in welchem er sich gegen
die Verfügung vom 8. April 2005 wandte und eine Fristerstreckung von
30 Tagen beantragte. Da er an einer starken Grippe leide, sei es ihm
nicht möglich gewesen einen Arztbesuch zu tätigen. Die Eidgenössi-
sche Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
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sicherung für die im Ausland wohnenden Personen (Rekurskommis-
sion), der die Eingabe übermittelt worden war, setzte dem Beschwer-
deführer am 22. November 2005 eine kurze Nachfrist, um die Be-
schwerde mit Begehren und Begründung zu ergänzen.
E.
Der Beschwerdeführer reichte am 25. November 2005 ein Schreiben
ein, in welchem er nochmals eine Verlängerung der Frist beantragte,
ohne jedoch neue Arztzeugnisse beizulegen. Die Rekurskommission
setzte der Vorinstanz daraufhin Frist zur Vernehmlassung. Am 28. De-
zember 2005 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben ein, in wel-
chem er eine halbe IV-Rente beantragte, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50%. Seinen Antrag begründete er mit einem ärztli-
chen Attest, welches ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50% bescheinig-
te (Original im Dossier C-2573/2006 [Berufliche Massnahmen] abge-
legt). Die Vorinstanz liess sich am 23. Januar 2006 vernehmen und be-
antragte unter Hinweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle Zürich die
Abweisung der Beschwerde. Die Aktenlage sei klar und es bestehe
eindeutig eine Restarbeitsfähigkeit von 80%.
F.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik vom 26. Februar 2006
an, es sei nicht hinnehmbar, dass der Invaliditätsgrad von einer IV-ab-
hängigen Institution allein bestimmt werde. Sämtliche Bemühungen,
beruflich Fuss zu fassen, seien gescheitert, weil die von der IV ange-
gebene 80%ige Restarbeitsfähigkeit so nicht erbracht werden könne.
Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und auch die Im-
munschwäche nehme zu. Grippe, Erkältung mit Migräneanfällen und
Herpes seien fast Dauerzustand.
In ihrer Duplik vom 23. März 2006 beantragte die Vorinstanz erneut die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt den Parteien mit, dass es das vorliegende Verfahren per 1. Janu-
ar 2007 übernommen habe. Weiter wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen und den Parteien der Spruchkörper bekannt gegeben. Am
18. Juli 2007, 26. Oktober 2007 und 23. Januar 2008 teilte das Bun-
desverwaltungsgericht den Parteien jeweils eine Änderung des
Spruchkörpers mit. Es wurden keine Ausstandsbegehren gestellt.
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H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG;
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts ge-
hört (Art. 33 Bst. d VGG; SR 173.32]; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall.
Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist
(Art. 3 Bst. dbis VwVG; Art. 1 Abs. 1 IVG).
1.3 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist der Beschwer-
deführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48
Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das Rechts-
mittel ist einzutreten.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
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sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertem-
poralrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensvorschriften Anwendung,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
4.
Materiell umstritten und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung zu Recht verneint hat.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaa-
tes der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Ju-
ni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches
die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mit-
gliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als
darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20
FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8
FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer
einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grund-
sätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257
E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3
Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich
nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu
beurteilen haben.
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5.2 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich
demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für
die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind die Feststellungen des
ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177
E. 1).
5.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden
Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung,
die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 20. September 2005 in
Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind
(für das IVG: ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober
2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fas-
sung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]). Für die
Prüfung des Rentenanspruchs ab 2003 ist sodann das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die darin enthaltenen
Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der In-
validität und der Einkommensvergleichsmethode den bisherigen von
der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversi-
cherung entsprechen und die von der Rechtsprechung dazu herausge-
bildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die dortigen Begriffs-
bestimmungen verwiesen.
Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn
und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung anwendbar (Art. 1a-70), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
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5.4 Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 so-
wie der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision,
AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind
im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der angefochtene Ein-
spracheentscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen
ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich Basel
Genf 2003, Art. 82 Rz. 4).
5.5 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
20. September 2005) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massge-
benden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetreten
sind, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berück-
sichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
6.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4,
28, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während eines vol-
len Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese zwei Bedingungen
müssen kumulativ erfüllt sein; das heisst, fehlt auch nur eine, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
6.1 Der Beschwerdeführer hat während mehr als einem Jahr Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung entrichtet (act. 66), so dass er die gesetzliche Mindestbeitrags-
dauer erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob er im Sinne des Gesetzes in renten-
begründendem Ausmass invalid geworden ist.
6.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
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6.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewese-
nen Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn die versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige
auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige
auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit
dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen ge-
mäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertels-
rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch
auf eine ganze Rente.
Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG nur an
Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne
von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute Bundesge-
richt) stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvor-
schrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(BGE 121 V 275 E. 6c). Seit Inkrafttreten des FZA können indes Ange-
hörige von EU-Staaten sowie dort lebende Schweizer Bürgerinnen und
Bürger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen.
6.2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Wei-
se zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge-
stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die
so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allge-
meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1,
BGE 104 V 136 E. 2 a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähig-
keit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden
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verursachte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen
(ALFRED MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 140).
6.2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewie-
sen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfü-
gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheits-
schaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um-
fang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versi-
cherten noch zugemutet werden können (vgl. dazu unten E. 5.3.3). Es
sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten
Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftli-
chen Folgen der funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht
zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Ein-
schränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275 E. 4a [= ZAK
1985 S. 462 E. 4a]).
6.2.4 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialver-
sicherungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs-
pflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfä-
higer Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem
anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, so-
weit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE
111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Ver-
trauensarzt einer IV-Stelle zu bestimmen, in welchem Ausmass ein
Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätig-
keit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstä-
tigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
6.2.5 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invaliden-
rente schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG vor, dass der Rentenanspruch nach
Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicher-
te Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist
(Bst. a: Dauerinvalidität) oder während eines Jahres ohne wesentli-
chen Unterbruch zu mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen war
(Bst. b: langdauernde Krankheit). Als Erwerbsunfähigkeit gilt der durch
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Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verur-
sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem
in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist demgegenüber die durch eine Beeinträchtigung
der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätig-
keit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
7.
In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, dass
die von der Vorinstanz angenommene Restarbeitsfähigkeit nicht realis-
tisch sei. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert.
Auch die Immunschwäche nehme zu. In seinem Schreiben vom
28. Dezember 2005 beantragt er, es sei ihm eine halbe Rente bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 50% anzuerkennen.
7.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbe-
sehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Viel-
mehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechts-
verhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt,
ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43
und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozial-
versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder
zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder ande-
rer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender An-
lass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Entscheid des EVG
vom 20. Juli 2000, I 520/99).
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7.2 Die Akten enthalten namentlich folgende Arztberichte:
- Dr. B._______, Neurologe, diagnostizierte am 10. November
2003 beim Beschwerdeführer Cervikobrachialgien (aktuell rechts
betont), bei langstreckiger – nicht kritischer Spinalkanalstenose
und deutlicher fixierter Fehlsteilstellung der Halswirbelsäule. Die
Indikation zu einem invasiven Vorgehen sei im vorliegenden Fall
sicher nicht gegeben. Bei Progredienz sei jedoch durchaus eine
Änderung des Berufsbildes ins Auge zu fassen (act. 81);
- Dr. C._______, Facharzt für Orthopädie, bestätigte am 27. No-
vember 2003 die Diagnose einer Spinalkanalstenose der Hals-
wirbelsäule bei leicht raumfordernder Protrusion. Das Hauptprob-
lem liege im Bereich C4/5/6. Eine mögliche Ursache sei eine er-
littene Halswirbelsäulen-Distorsion im Jahre 1990. Bei Beschwer-
depersistenz müsse hier an eine operative Behandlung gedacht
werden (act. 28);
- Dr. D._______, Facharzt für Neurochirurgie, diagnostizierte am
15. Dezember 2003 eine Wirbelkanalstenose und Foraminalste-
nose in den Halswirbelkörpern 5/6 und 6/7. Er habe dem Be-
schwerdeführer aufgrund der längeren Anamnese, der vorhande-
nen neurologischen Störungen und der knöchernen Veränderun-
gen mit schlechterer Spontandiagnose zur Operation geraten
(act. 81);
- Dr. E._______, Facharzt für Neurochirurgie, hielt in seinem Be-
richt vom 19. März 2004 fest, dass eine cervikale Diskushernie
bei den Halswirbelkörpern 5/6 und 6/7 mit relativer spinaler Enge
und foraminalen Stenosen diagnostiziert werden könne. Nach-
dem unter konservativer Therapie bisher ein sehr gutes Behand-
lungsergebnis erzielt worden sei, sei hier von einer operativen In-
tervention abzuraten (act. 28);
- Dr. C._______ füllte am 11. Mai 2004 den Arztbericht und das
Formular zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit
aus. Diagnostiziert werde eine spinale Stenose HWS. In welchem
Umfang die Erwerbstätigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit
möglich sei, könne er nicht beurteilen, da ihm der Beruf des Be-
schwerdeführers nicht bekannt sei. Eine behinderungsangepass-
te Tätigkeit könne der Patient mit gewissen Einschränkungen
ganztags ausüben (act. 29);
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- Dr. B._______ nahm am 26. Mai 2004 eine neuropsychiatrische
Untersuchung wegen der starken Kopfschmerzen des Beschwer-
deführers vor und diagnostizierte eine atypische – hirnorganisch
nicht erklärbare – Cephalgie, evtl. auch im Rahmen einer Anpas-
sungsstörung (Überforderungssyndrom) (act. 28);
- Dr. F._______, Allgemeinärztin, füllte am 1. Juni 2004 den Arzt-
bericht der Eidgenössischen Invalidenversicherung aus. Aufgrund
der Diagnose "Spinalkanalstenose der Halswirbelsäule mit Wur-
zelreizsyndrom" sei der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Tä-
tigkeit als Baumaschinenfahrer seit dem 21. November 2003 zu
100% arbeitsunfähig. Zudem füllte sie am 2. Juni 2004 das For-
mular zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit
aus. In der bisherigen Berufstätigkeit sei dem Beschwerdeführer
keine Tätigkeit mehr zumutbar und aus medizinischer Sicht sei
eine berufliche Umstellung zu prüfen. In einer behinderungsan-
gepassten Tätigkeit sei eine Erwerbstätig-keit ganztags zumutbar
(act. 28);
- Im Schlussbericht der BEFAS-Abklärung vom 22. März 2005
kommen die Experten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer
in Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation, der Schul-
und Berufsausbildungen sowie der Erwerbsbiographie eine Ar-
beit als Disponent bei einem Kurierdienst- oder Taxiunternehmen
zumutbar sei. Auch die vom Beschwerdeführer selber angeregten
Beratungs- und Verkaufstätigkeiten in einem Bau- und Hobby-
markt oder teilweise als Hauswart werden von den Experten als
zumutbar erachtet. Es sei dem Beschwerdeführer möglich, bei ei-
nem vollen Pensum 80% einer Durchschnittsleistung zu erbrin-
gen. Beim Finden einer Stelle als Hauswart sei eine berufsbe-
gleitende Umschulung zum Hauswart ideal. Die Chancen einer
beruflichen Eingliederung würden durch eine finanzierte Einfüh-
rungszeit in der freien Wirtschaft erhöht (act. 46);
- In einem fachärztlichen Attest bestätigte Dr. C._______ am
27. April 2005 die Diagnose einer Wirbelkanalstenose und einer
Foraminalstenose der Halswirbelkörper 5/6 und 6/7. Von neurolo-
gischer Seite finde sich auf der rechten Seite eine deutliche Min-
derung der groben Kraft. Aufgrund der bestehenden Situation sei
hier eine operative Indikation gegeben. Die Arbeitsfähigkeit des
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Patienten sei aufgrund der genannten Situation um mindestens
50% reduziert (act. 13).
- Im Verfahren C-2573/2006 hat der Beschwerdeführer ein Kurzat-
test von Dr. C._______ vom 16. Dezember 2005 eingereicht, wo-
nach er wegen einer spinalen Stenose der HWS nur zu 50% ar-
beitsfähig sei.
Diese Einschätzungen ergeben kein einheitliches Bild; Dr. C._______
bescheinigt dem Beschwerdeführer in seinen letzten Attesten eine
weitergehende Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit als
die anderen beteiligten Ärzte.
7.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt,
dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prü-
fen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen und danach zu ent-
scheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-
lung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi-
gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweis-
wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt
(BGE 125 V 352 E. 3a).
7.4 Die Einschätzungen der Allgemeinärztin Dr. F._______ und der
BEFAS sind ausführlich und überzeugend begründet. Die neuesten
Beurteilungen von Dr. C._______ sind demgegenüber undifferenziert
und kurz. Das Gericht sieht keinen Grund, an den klaren medizinis-
chen Befunden der BEFAS-Abklärung und der Allgemeinärztin zu
zweifeln. Diese medizinische Dokumentation gestattet eine zuverlässi-
ge Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
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Die Arztberichte sind bezüglich der Diagnose identisch. Übereinstim-
mend sind auch die Aussagen bezüglich der 100%igen Arbeitsunfähig-
keit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit. Auch
zum Grad der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer lei-
densangepassten Tätigkeit (Erwerbsunfähigkeit) äussern sich lediglich
die Experten bei der BEFAS-Abklärung und die Allgemeinärztin aus-
führlicher. Dr. C._______ hingegen führte in seinem ärztlichen Attest
nicht an, in welcher Tätigkeit der Beschwerdeführer zu 50% arbeitsun-
fähig sei. Auf dessen Angaben kann daher nicht abgestellt werden.
Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie die Immun-
schwäche, welcher der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren
geltend macht, können vorliegend nicht berücksichtigt werden, da der
Beschwerdeführer keinerlei ärztliche Bestätigungen dafür vorgelegt
hat.
7.5 Die Vorinstanz stützt sich für ihre Begründung des Einspracheent-
scheids insbesondere auf den Schlussbericht der BEFAS-Abklärung.
Der Beschwerdeführer begründet seine Forderung nach einer halben
Rente lediglich mit einem Verweis auf das ärztliche Attest von
Dr. C._______. In seinem Schreiben vom 25. November 2005 führt er
zudem auf, dass die Einschätzung der BEFAS-Experten nicht realis-
tisch seien. Er habe eine Vielzahl an Bewerbungen geschrieben, je-
doch bis jetzt keine Zusage erhalten.
7.6 Nach der Rechtsprechung bestimmt sich der Beweiswert prog-
nostischer Angaben zur Arbeitsfähigkeit im rechtlich massgebenden
Beurteilungszeitpunkt danach, ob sie im Lichte der erhobenen medizi-
nischen Befunde und Diagnosen sowie der vorher oder später
erstatteten, beweiskräftigen Arztberichte nachvollziehbar, einleuchtend
und konkret überzeugend sind und namentlich nichts für eine seitheri-
ge, objektive Verschlechterung des Gesundheitszustands spricht, wel-
che ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der früheren Prognose res-
pektive der ursprünglich zugemuteten Restarbeitsfähigkeit begründet
(vgl. unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 783/06 vom 6. Sep-
tember 2007 E. 4 mit Hinweisen).
In diesem Sinne ist dem Gutachten der BEFAS uneingeschränkter Be-
weiswert zuzuerkennen. In der Zeit zwischen der Begutachtung und
dem Einspracheentscheid ist aus den Akten keine Verschlechterung
des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ersichtlich. Dieser
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ist demnach immer noch in angepassten Erwerbstätigkeiten vollzeitlich
arbeitsfähig bei einer Leistungsfähigkeit von 80%.
8.
Der von der Vorinstanz insbesondere gestützt auf das Ergebnis der
BEFAS-Abklärung vorgenommene Einkommensvergleich (act. 20) wird
vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Verglichen wurde das zumutbare
Erwerbseinkommen pro Jahr ohne Behinderung von CHF 72'085.- und
das zumutbare Erwerbseinkommen pro Jahr mit Behinderung von
CHF 46'569.-. Daraus resultiert eine Erwerbseinbusse von
CHF 25'516.-, was zu einem Invaliditätsgrad von 35% führt. Der Ein-
kommensvergleich ist auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu
beanstanden. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers liegt dem-
nach unter 40%. Damit steht fest, dass die Vorinstanz sein Rentenge-
such zu Recht abgewiesen hat.
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheent-
scheid als rechtens; die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m.
Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; Bst. c der
Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember
2005).
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer
keine Parteikosten zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht praxis-
gemäss keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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