Abtei lung III
C-2590/2006
{T 0/2}
Urteil vom 16. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Eduard Achermann;
Richterin Franziska Schneider;
Richter Stefan Mesmer;
Gerichtsschreiber Wilhelm Ulrich Schodde.
P._______,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Schwaller, Rütistra-
sse 46, 8032 Zürich,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich), Röntgen-
strasse 17, Postfach, 8087 Zürich,
Vorinstanz,
betreffend
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. P._______, portugiesische Staatsangehörige, geboren am 21. Januar
1954, reiste am 1. März 1996 in die Schweiz ein, war in der Zeit vom 1.
Juni 1999 bis 31. März 2003 zu 100% als Hilfsarbeiterin (Salat- und
Gemüserüsterin) bei der Firma Gastro Star AG tätig. Diese Stelle wurde ihr
nach häufigen Perioden von 50%iger und 100%iger Arbeitsunfähigkeit sei-
tens der Arbeitgeberin aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (act. 48).
Danach war sie bis 31. Juli 2004 noch zu 50% bei Marguerite Iseli-Mooser
mit leichten Aufgaben als Haushalthilfe beschäftigt, bis diese ihr Geschäft
aufgab und ins Altersheim umzog. Frau P._______ leistete für das erzielte
Einkommen ordnungsgemäss die Beiträge an die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (act. 50). Am 31. August 2005 hat sich Frau
P._______ definitiv nach Portugal abgemeldet.
B. Am 1. Juni 2004 (Registrierungsdatum: 2.6.2004) meldete sich Frau
P._______, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Schwaller, bei der SVA
Zürich zum Bezug von IV-Leistungen an (act. 53).
Die Anmeldung stützte sich auf folgende medizinischen Unterlagen (act.
51):
• Ein ärztlicher Bericht von Dr. med. Andrea Rafaisz, Fachärztin für Phy-
sikalische Medizin und Rehabilitation vom 1. Juli 2002, wonach die Pa-
tientin an diversen Schmerzen leidet, wobei die Lumboischialgien mit
diskreten sensorischen Defiziten im Vordergrund stehen. Das MRI
zeigte kleine Discushernien auf den Etagen L 3/4 und L 4/5.
• Ein Gutachten der AEH Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und
Hygiene GmbH (heute: AEH Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie
und Hygiene AG; nachfolgend Gutachten AEH) vom 3. Juni 2003, wel-
che ein chronisches Schmerzsyndrom mit Tendenz zu somatoformer
Schmerzstörung feststellte, und - unter Berücksichtigung einer Selbstli-
mitierung der Versicherten in der Evaluation der funktionellen Leis-
tungsfähigkeit beim Hantieren mit Gewichten – davon ausgeht, dass
der Versicherten die bisherige Tätigkeit als Salatrüsterin zu 100% zu-
mutbar ist.
• Ein ärztlicher Bericht von Dr. med. A. Hermann, Facharzt für Innere
Medizin, vom 16. Februar 2004, der ein chronisches Schmerzsyndrom,
fibromyalgiform und mit Tendenz zu somatoformer Schmerzstörung,
und eine Dekonditionierung feststellte. Dr. Hermann erachtet Frau
P._______ in angepasster Tätigkeit als zu 50% arbeitsunfähig und eine
psychiatrische Beurteilung für sinnvoll. Am 12. August 2004 bestätigte
Dr. Hermann die medizinische Beurteilung des Gutachtens AEH,
kommt aber zum Schluss, es bestehe seit dem 1. August 2004 eine
50%ige Arbeitsunfähigkeit (act. 26).
• Ein Bericht der Klinik Hirslanden über eine ambulante Notfallkonsultati-
on und Überweisung ins Spital Limmattal, welcher eine symptomati-
3sche Cholezystolithiasis mit Vd. a. Konkrementabgabe bei laborchemi-
scher Cholestase und erhöhten Transaminasen DD Hepatitis feststell-
te.
• Eine Bestätigung mit Kurz-Austrittsbericht des Spitals Limmattal vom
22. April 2004, wonach Frau P._______ wegen chronischer
Cholelithiasis mit laparoskopischer Cholezystektomie und
intraoperativer Cholangiographie (19.4.2004) in Behandlung war, in
gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen wurde und noch bis am
28. April 2004 zu 100% arbeitsunfähig war.
Daneben reichte Frau P._______ Belege über Arztbesuche (Dr. med
Christian von Bobo), über Physiotherapiebesuche in Regensdorf und eine
Honorarrechnung von Dr. med. Jürg Rickenmann, Otorhinolaryngologie
FMH, ein.
C. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2004 wies die SVA Zürich das Rentenge-
such von Frau P._______ ab, weil keine Invalidität im Sinne des Gesetzes
vorliege (act. 42).
Die SVA Zürich stützte sich dabei auf die oben erwähnten medizinischen
Unterlagen, insbesondere auf das Gutachten AEH. Im Weiteren lagen ihr
folgende ärztliche Bescheinigungen vor:
• Eine Attest von Dr. med. Manuel Jaques, FMH Innere Medizin, spez.
Rheumatologie vom 9. Juni 2004, wonach Frau P._______ an einer
generalisierenden weichteilrheumatischen Schmerzsymptomatik leidet,
wobei festgehalten wird, dass weitere Fragen nicht beantwortet werden
können (act. 28).
• Eine Bestätigung von Frau Dr. A. Rafaisz vom 7. Juli 2004, wonach
Frau P._______ für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ab 1. Juni 2003 bis
auf Weiteres zu 100%, in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 50%
arbeitsunfähig sei (act. 27).
D. Gegen diesen Entscheid erhob Frau P._______ am 10. November 2004
Einsprache (act. 19), welche sie am 15. Dezember 2004 und am 31. Mai
2005 ergänzte. Frau P._______ beantragte vorerst die Zusprechung einer
angemessenen Rente, am 31. Mai 2005 dann die Zusprechung einer
Rente auf der Basis einer 60%igen Invalidität.
E. Im Einspracheverfahren sprach die SVA Zürich Frau P._______ mit
Verfügung vom 20. Juli 2005 rückwirkend ab 1. Mai 2005 eine ganze
Invalidenrente zu. Dabei wurde zudem festgehalten, dass die Verfügung
jene vom 30. September 1994 betreffend die ihr zugesprochene
Witwenrente ersetze, da ab 1. Mai 2005. Bestehe Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, falle die Witwenrente dahin (Art. 24b des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10). Im Folgenden wird vom Einspracheentscheid bzw.
von der Verfügung vom 20. Juli 2005 gesprochen.
Aufgrund der somatoformen Schmerzstörung sei bei med. prakt. R. Traber,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine psychiatrische Begutachtung in
4Auftrag gegeben worden. In diesem Gutachten vom 20. März 2005 (act.
23) würden neben einer mittelgradig depressiven Störung und fibromyalgi-
formen Beschwerden eine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert ge-
stellt und die Arbeitsunfähigkeit auf 60% festgelegt. Somatisch habe sich
nichts Wesentliches verändert.
Daneben stützte sich die SVA Zürich zusätzlich auf folgendes ärztliches
Gutachten:
• Eine Bestätigung von Dr. med Ruedi Studer, Psychiatrie und Psycho-
therapie FMH vom 4. Oktober 2004, der den Gesundheitszustand und
die Arbeitsfähigkeit von Frau P._______ als verbesserungsfähig
erachtete, wobei er von einer Arbeitsfähigkeit von 50% ausging (act.
24).
F. Gegen diese Verfügung erhob Frau P._______ (im folgenden
Beschwerdeführerin) am 14. September 2005 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde
mit Beschluss vom 29.September 2005 zuständigkeitshalber an die
Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im
Folgenden Eidg. Rekurskommission) überwies.
Die Beschwerdeführerin beantragte, die Rente bereits ab dem 1. August
2003, spätestens aber ab dem 1. April 2004 zu gewähren, und rügte, dass
die angefochtene Verfügung jene vom 8. Oktober 2004 zu ersetzen habe.
G. Aufgrund der beim RAD (Frau Dr. med. A. Palca) eingeholten Stellungnah-
me beantragte die SVA Zürich am 30. Januar 2006 die Abweisung der Be-
schwerde. Sowohl der behandelnde Psychiater, Dr. R. Studer, als auch der
psychiatrische Experte, Dr. R. Traber, sprächen von einem möglichen und
nicht von einem überwiegend wahrscheinlichen früheren Eintritt der
psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Einer intern in einem Exposé
vom 21. Dezember 2005 noch vertretenen gegenteiligen Auffassung werde
nicht gefolgt, weil sich Frau P._______ erst im Mai 2004 in psychiatrische
Behandlung begeben habe.
H. Per 1. Januar 2007 ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungs-
gericht übernommen worden. Dieses hat der Beschwerdeführerin am 2.
März 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben
und ihr Gelegenheit zur Geltendmachung von Ausstandsgründen geboten.
Innert der gesetzten Frist sind keine Ausstandsbegehren gestellt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist die Verfügung der SVA Zürich vom 20. Juli 2005. Die Be-
schwerde wurde am 14. September 2005 an das Sozialversicherungsge-
richt des Kantons Zürich gerichtet, welches sich – nachdem Frau
5P._______ ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben hatte - mit Be-
schluss vom 25. September 2005 als unzuständig erklärte und die Sache
der Eidg. Rekurskommission überwies.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Nach Art. 53 Abs. 2 VGG ist auf die
vom Bundesverwaltungsgericht von Vorinstanzen übernommenen Verfah-
ren das neue Verfahrensrecht anwendbar.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art.
37 VGG nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern nichts Gegenteiliges be-
stimmt wird. Das VwVG seinerseits wurde mit dem Erlass des VGG umfas-
send revidiert (vgl. Anhang [zu Art. 49 Abs. 1 VGG], Ziff. 10).
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt.
Die angefochtene Anordnung ist zweifellos als Verfügung im Sinne von
Art. 5 VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.4 Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Vorliegend ist eine Verfügung der SVA Zürich angefochten. Es ist daher zu
prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde
befugt ist.
1.4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben, sofern keine spezialge-
setzlichen Übergangsbestimmungen zur Anwendung kommen (BGE 130 V
1 E. 3.2).
1.4.2 Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) in der Fassung gemäss Ziff. IV 2 der
Änderung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2007,
knüpft die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts an die Vorausset-
zung, dass das Anfechtungsobjekt eine Verfügung der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland ist. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht grundsätz-
lich nicht mehr zuständig zur Beurteilung von Beschwerden, deren Anfech-
tungsobjekt die Verfügung einer kantonalen IV-Stelle ist.
1.4.3 Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz am 31. August 2005, und da-
mit kurz vor Erlass des Einspracheentscheids vom 20. Juli 2005, vom Kan-
ton Zürich ins Ausland verlegt. Damit war die IV-Stelle des Kantons Bern
zuständig zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids.
Gemäss Art. 40 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) bleibt die einmal begründete Zu-
6ständigkeit der IV-Stelle im Verlauf des Verfahrens im Übrigen erhalten.
1.4.4 Nach der bis am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung von Art. 69 Abs.
2 IVG war die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen
die zuständige Beschwerdeinstanz bei Beschwerden gegen Verfügungen
und Einspracheentscheide "von Personen im Ausland". Anknüpfungspunkt
für die Zuständigkeit der Eidgenössischen Rekurskommission war der
Wohnsitz der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers im Zeit-
punkt der Beschwerdeerhebung.
Da die Beschwerdeführerin die Schweiz am 31. August 2005 verlassen,
die Beschwerde aber erst am 14. September 2005 einreichte, hat Sozial-
versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. Septem-
ber 2005 zu Recht festgestellt, es sei zur Beurteilung der Beschwerde
nicht zuständig, und es hat die Beschwerde mit in Rechtskraft erwachse-
ner Verfügung an die Eidgenössische Rekurskommission überwiesen.
1.5 In den Übergangsbestimmungen des VGG nicht geregelt ist der Fall, dass
ein Verfahren am 31. Dezember 2006 zuständigkeitshalber bei der Eidge-
nössischen Rekurskommission hängig war, das Bundesverwaltungsgericht
aber aufgrund einer Änderung der spezialgesetzlichen Grundlage per 1.
Januar 2007 nicht mehr zuständig ist.
Da jedoch die Rückweisung des Beschwerdeverfahrens an das Sozialver-
sicherungsgericht des Kantons Zürich zu einem formalistischen Leerlauf
führen und dem Grundsatz der Prozessökonomie widersprechen würde
(dazu auch Urteile des Bundesgerichts I 8/02 vom 16. Juni 2002, E. 1.1
und 2.4 sowie I 817/05 vom 5. Februar 2007; BGE 121 V 116) sowie mit
Blick auf den rechtskräftigen Nichteintretensentscheid des kantonalen So-
zialversicherungsgerichts, wird das Beschwerdeverfahren vorliegend vom
Bundesverwaltungsgericht an die Hand genommen.
1.6 Gemäss der Regelung von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1), mit welcher der Gesetzgeber – trotz leicht unterschiedlicher Formu-
lierung jene von 48 Abs. 1 VwVG übernehmen wollte (vgl. UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 59 Rz. 1) –, ist zur Beschwerdefüh-
rung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die ange-
fochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen treffen in aller Re-
gel auf jene zu, die am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben.
Als Gesuchstellerin und Einsprecherin hat die Beschwerdeführerin am vor-
instanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist daher als Adressatin der an-
gefochtenen Verfügung ohne Zweifel besonders berührt, hat an ihrer Auf-
hebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse und ist daher be-
schwerdebefugt.
1.7 Nachdem die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht
wurde, ist auf sie einzutreten.
72.
2.1 Nach Art. 49 VwVG kann die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens (a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes (b) sowie - da die kantonale Vorins-
tanz nicht als Beschwerdeinstanz entschieden hat - die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids rügen (c).
3. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist auf Folgendes hinzuzweisen:
3.1 Die Beschwerdeführerin ist portugiesische Staatsangehörige, so dass vor-
liegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere
dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Die bis dahin zwischen der
Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gelten-
den bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit werden mit Inkraft-
treten des FZA grundsätzlich insoweit suspendiert, als letzteres denselben
Sachbereich regelt (Art. 20 FZA). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwan-
dern (SR 0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen Anwendungsbe-
reich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Perso-
nen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die
gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates
(Grundsatz der Nichtdiskriminierung).
Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorse-
hen, richtet sich demnach die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invaliden-
rente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V
257 E. 2.4). Damit bestimmt sich auch der Zeitpunkt, ab welchem die Be-
schwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der IV hat, ausschliesslich
nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht (vgl. auch AHI Praxis
1996 S. 179 und ZAK 1989 S. 320 Erw. 2).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
haben (BGE 129 V 356 E. 1), und das Sozialversicherungsgericht hat bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlas-
ses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt abzu-
stellen (BGE 130 V 445, 130 V 329 und 129 V 4 Erw. 1.2, mit Hinweisen).
3.2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Kraft
8getreten, welches für den Bereich des IVG Anwendung findet (Art. 1 Abs. 1
IVG in Verb. mit Art. 2 ATSG). Die Beschwerde ist daher ab diesem Zeit-
punkt nach den Regeln des ATSG zu beurteilen (vgl. hinten, Ziff. 4.2).
3.2.2 Am 1. Januar 2004 ist zudem die 4. IV-Revision in Kraft getreten. Die strit-
tigen Rechtsfragen sind daher für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003
nach altem und ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der 4. IV-Re-
vision zu beurteilen.
4. Angefochten ist wie dargelegt ein Einspracheentscheid der SVA Zürich,
mit welchem der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zugespro-
chen wurde, indes erst ab 1. Mai 2005 und nicht – wie von der Beschwer-
deführerin beantragt - bereits ab 1. August 2003, eventualiter ab 1. April
2004.
Im Weiteren bildet Gegenstand der Beschwerde der Hinweis in der ange-
fochtenen Verfügung, dass damit die Verfügung vom 30. September 1994
ersetzt werde, während nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Verfü-
gung vom 8. Oktober 2004 ersetzt wird.
4.1 Sozialversicherungsgerichte stellen bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwal-
tungsaktes eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinwei-
sen). Der im vorliegenden Verfahren streitige Einspracheentscheid wurde
am 20. Juli 2005 erlassen, so dass eventuelle nach diesem Zeitpunkt ein-
getretene Sachverhaltsänderungen grundsätzlich nicht berücksichtigt wer-
den können (BGE 121 V 366 E. 1b).
4.2 Hinsichtlich der Auslegung der Legaldefinitionen des ATSG (Art. 3 bis 13)
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in BGE 130 V 343
festgehalten, dass es sich bei diesen in aller Regel um eine formellgesetz-
liche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entspre-
chenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich
damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtspre-
chung übernommen und weitergeführt werden kann.
5.
5.1 Laut Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die vor-
aussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er-
werbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder
geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 ATSG).
Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG ist die durch eine Beeinträch-
tigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten, wobei bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird.
95.2 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in
der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die ver-
sicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Ren-
te, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente,
wenn sie mindestens zu 40% invalid ist.
Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat
ein Versicherter bei einem Invaliditätsgrad von 70% Anspruch auf eine
ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von
60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50% und auf eine Vier-
telsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen (Viertelsrenten), nur an Versicherte aus-
gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt jedoch seit
1. Juni 2002 aufgrund des FZA für Schweizer Bürger und Staatsangehöri-
ge der Europäischen Gemeinschaft, welche in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben. Diese sind in Bezug auf Vier-
telsrenten Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz gleich gestellt.
5.3 Vorliegend ist nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 8
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ab 1. Mai 2005 Anspruch auf
eine ganze Invalidenrente hat. Streitig ist dagegen wie dargelegt, ob die
Beschwerdeführerin bereits ab 1. August 2003, eventualiter ab 1. April
2004 rentenbegründend invalid war.
5.4 Der nach ATSG und IVG verwendete Begriff der Invalidität wird nach dem
Gesagten nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, 102 V
166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die
Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw.
der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkei-
ten zu prüfen.
Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsat-
zes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeits-
bereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher
Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28
Erw. 4a, 111 V 239 Erw. 2a). Der Versicherte, der von seiner (Rest-)Ar-
beitsfähigkeit keinen Gebrauch macht, obwohl er hierzu nach seinen per-
sönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpas-
sungszeit in der Lage wäre, ist nach der Tätigkeit zu beurteilen, die er bei
gutem Willen ausüben könnte (vgl. auch ZAK 1989 S. 220 Erw. 5b).
Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht
nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der
Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirtschaftli-
chen Folgen der funktionellen Behinderung ankommt, welche nicht unbe-
dingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung
10
übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459).
5.5 Trotzdem ist die Verwaltung – und im Beschwerdfall auch das Gericht –
auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versi-
cherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2,
114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Hinsichtlich des Beweiswertes von Arztberichten ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün-
det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we-
der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut-
achten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c;
AHI 2001 S. 112 f.).
Im Sozialversicherungsrecht ist – soweit zu prüfen ist, ob sich der Versi-
cherungsträger oder die Beschwerdeinstanz für eine bestimmte Möglich-
keit, z.B. für das eine oder andere Gutachten entscheiden soll – der Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgeblich (vgl. UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 43, Rz 23; BGE 111 V 374).
6.
6.1 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat.
6.2 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsun-
fähig im Sinne von Art. 7 ATSG geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität),
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen war
und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 40% be-
trägt (Bst. b: langdauernde Krankheit; vgl. BGE 121 V 272 E. 6).
6.3 Für die Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs.
1 Bst. a IVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die
überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weitgehend stabili-
sierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, der die
Erwerbsfähigkeit des Versicherten auch nach allfällig notwendigen Einglie-
derungsmassnahmen voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem
Ausmass beeinträchtigen wird (vgl. hierzu BGE 111 V 21 E. 2 mit Hinwei-
sen). Fehlen diese Voraussetzungen, so ist die Frage, wann ein allfälliger
11
Rentenanspruch entsteht und mithin der Versicherungsfall eintritt, stets
nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen.
6.4 Nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens im
Zeitpunkt, in welchem der Versicherte während eines Jahres ohne wesent-
lichen Unterbruch zu mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen ist. Die
Rente wird grundsätzlich vom Beginn des Monats ausgerichtet, in dem der
Anspruch entstand (Art. 29 Abs. 2 IVG).
6.5 Vorliegend ist die Frage, wann der Rentenanspruch entstanden ist, nach
Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen, da aufgrund der darge-
legten Symptomatik kein stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Ge-
sundheitsschaden vorliegt (s. auch Arztbericht Studer, act. 24).
7.
7.1 Aufgrund der Feststellungen im Gutachten Traber vom 20. März 2005, wel-
ches hinsichtlich des Zeitpunkts, in welchem die psychiatrischen Befunde
zu einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit führten, auf die ersten psychiatrischen
Untersuchungen durch Dr. R. Studer Bezug nimmt, welche im Mai 2004
stattfanden, legte die SVA Zürich den Rentenbeginn gemäss Art. 29 Abs.
1 Bst. b IVG auf den 1. Mai 2005 fest.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht folgt dieser Beurteilung.
Dr. R. Traber hatte am 20. März 2005 aufgrund psychiatrischer Untersu-
chungen vom 4., 8. und 15. März 2005 sowie des oben angeführten Gut-
achtens von Dr. R. Studer vom 7. Juni 2004, des Berichts von Dr. A. Her-
mann vom 7. Juni 2004, des Gutachtens AEH vom 3. Juni 2003, des Be-
richts von Dr. A. Rafaisz vom 7. Juni 2004 und von Dr. M. Jaques vom 9.
Juni 2004 – der sich allerdings nicht in der Lage sah, den ihm zugestellten
Fragebogen zu beantworten – eine somatoforme Schmerzstörung festge-
stellt. Neben einer mittelgradig depressiven Störung und fibromyalgiformen
Beschwerden stellte er eine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert
fest. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 60%. In somatischer Hinsicht erklärte
er, dass sich gegenüber den Feststellungen im Gutachten AEH vom 3.
Juni 2003 nichts Wesentliches verändert habe.
Hinsichtlich des Zeitpunkts und des Umfangs der Arbeitsunfähigkeit hielt
Dr. Traber fest, diese Frage könne er nur bezüglich der psychiatrischen
Störungen beantworten. Retrospektiv sei sie kaum zu beantworten, da
eine erste psychiatrische Beurteilung erst vor einem Jahr stattgefunden
habe. Ab diesem Zeitpunkt sicher, wahrscheinlich aber schon ca. 2 Jahre
früher sei die Beschwerdeführerin für alle Tätigkeiten 60% arbeitsunfähig
gewesen.
Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erachtete Dr. R. Traber als kaum
möglich. Er legte allerdings Rahmenbedingungen fest, unter denen die Be-
schwerdeführerin täglich 2 – 3 Stunden tätig seien könnte. Dr. Studer sei-
nerseits erachtete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin am
7. Juni 2004 als verbesserungsfähig. In somatischer Hinsicht stellte Dr. R.
Traber das Gutachten AEH, das eine volle Arbeitsfähigkeit selbst in der
12
bisherigen Tätigkeit als Salatrüsterin festgestellt hatte, nicht in Frage.
7.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Gutachten von Dr. A. Rafaisz
und Dr. A. Hermann. Letzterer spricht zwar von Tendenzen zu somatofor-
mer Schmerzstörung, doch kommt dieser Aussage keine entscheidende
Bedeutung zu, da sie nicht auf einer fachärztlichen psychiatrischen Begut-
achtung beruht.
7.4 Hinsichtlich der Feststellungen von Dr. A. Rafaisz und Dr. A. Herman, die
Beschwerdeführerin sei aus somatischer Sicht arbeitsunfähig, wird darauf
hingewiesen, dass Dr. A. Hermann am 12. August 2004 eine 50%ige Ar-
beitsunfähigkeit ab 1. August 2004, Dr. A. Rafaisz am 7. Juli 2004 eine
volle Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juni 2003 feststellten. Da Dr. A. Rafaisz sich
aber mit dem einlässlichen Gutachten AEH, auf welches sich in somati-
scher Sicht auch der Gutachter Dr. R. Traber stützt, nicht auseinander
setzt, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss dass die Be-
schwerdeführerin aus somatischer Sicht vor Mai 2004 noch zu 100% ar-
beitsfähig war. Der Rentenanspruch entstand damit aus dieser Sicht frü-
hestens am 1. Mai 2005 (vgl. E. 6.4).
7.5 Aufgrund der im Mai 2004 erfolgten psychiatrischen Begutachtungen steht
– wie Dr. R. Traber überzeugend darlegt – fest, dass die Beschwerdefüh-
rerin ab diesem Zeitpunkt rentenbegründend arbeitsunfähig war.
Da sich bei diesem Sachverhalt nicht mehr mit der geforderten überwie-
genden Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Beschwerdeführerin
bereits vor Mai 2004 (Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtungen
durch Dr. R. Studer) in rentenbegründender Weise arbeitsunfähig war,
stellt das Bundesverwaltungsgericht auf den von Dr. R. Traber als sicher
bezeichneten Zeitpunkt des Eintritts der rentenbegründenden Invalidität
ab. Der Experte hält selbst fest, dass retrospektiv über den Zeitpunkt der
ersten psychiatrischen Beurteilung hinaus (im Mai 2004) kaum eine Beur-
teilung möglich sei, weshalb der Aussage, wahrscheinlich sei die Arbeits-
unfähigkeit von über 60% bereits zwei Jahre früher eingetreten, nicht der
erforderliche Beweiswert zukommt.
Die Beschwerde erweist sich somit im Hauptpunkt als unbegründet.
8.
8.1 Da der Beschwerdeführerin mit der ersten Verfügung der SVA Zürich vom
8. Oktober 2004 eine Rente verweigert worden war, ergibt sich ohne Wei-
teres, dass die Verfügung vom 20. Juli 2005 die Verfügung vom 8. Oktober
2004 ersetzte.
8.2 In der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2005 wurde ergänzend fest-
gehalten, dass damit (auch) die Verfügung vom 30. September 1994 er-
setzt werde, mit welcher der Beschwerdeführerin eine Hinterlassenenrente
zugesprochen worden war.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, mit der Verfügung vom 20. Juli
2005 sei die ihr bislang ausgerichtete Hinterlassenenrente zu Unrecht auf-
13
gehoben worden.
9.2 Da die Verfügung vom 20. Juli 2005 eine Begründung dieser Aufhebung
enthielt, nämlich dass die Hinterlassenenrente von Gesetzes wegen aufge-
hoben werden musste (Art. 43 Abs. 1 IVG und Art. 24b AHVG), und diese
Begründung von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert in Frage ge-
stellt wird, kann insoweit auf den angefochtenen Entscheid verwiesen wer-
den (Urteil des Bundesgerichts I 622/01 vom 30. Oktober 2002). Erfüllt
eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Wit-
werrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG, so
wird nur die höhere Rente ausbezahlt.
9.3 Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.4 Da die erstinstanzliche Verfügung vor dem 1. Juli 2006 erlassen worden ist
und im vorliegenden Verfahren über eine Streitigkeit betreffend die Bewilli-
gung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen zu entscheiden ist,
werden keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. die Übergangsbestimmung
vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2004] zur Änderung des IVG, Bst. c so-
wie Art. 4b der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwal-
tungsverfahren, SR 172.041.0, in der bis am 30. April 2007 geltenden Fas-
sung).
9.5 Als unterliegender Partei kann der Beschwerdeführerin keine Parteient-
schädigung ausgerichtet werden. Die obsiegende Vorinstanz hat keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4. Dieses Urteil wird eröffnet: (je als Gerichtsurkunde)
- der Beschwerdeführerin
- der Vorinstanz (Ref-Nr. x)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Wilhelm-Ulrich Schodde
14
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
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