Abtei lung II I
C-2592/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
L._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Ernst Reber,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Geschäftszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2592/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Albanien. Am 19. September 2006 beantragte er – gemeinsam mit
einem Landsmann gleichen Nachnamens – bei der Schweizerischen
Botschaft in Tirana ein Visum für einen Aufenthalt zu geschäftlichen
Zwecken bei der Firma W._______ in H._______/SH. Unter der Rubrik
„Arbeitgeber“ vermerkte er auf dem Antragsformular eine Firma
B._______ in D._______, Albanien. Unter der Rubrik „Dauer Ihres ge-
planten Aufenthalts“ hielt der Beschwerdeführer – wie im übrigen auch
der zweite Gesuchsteller – den Zeitraum eines Jahres fest (20. Sep-
tember 2006 bis 20. September 2007).
B.
Dem Gesuch vorangegangen war ein am 6. September 2006 per Fax
an die Schweizerische Botschaft in Tirana gerichtetes Einladungs-
schreiben besagter Firma in H._______, worin mit der Unterschrift von
W._______, aber in gebrochenem Deutsch bestätigt wurde, dass der
Beschwerdeführer – seines Zeichens Direktor der Firma B._______ –
und ein weiterer Mitarbeiter (Manager bzw. Fahrer) erwartet würden
und dass die beiden Firmen zusammenarbeiten würden. In einem wei-
teren an die Schweizerische Botschaft in Tirana gerichteten Schreiben
der Firma W._______ vom 15. September 2006 wurde – diesmal ohne
Unterschrift – die Interessenlage nochmals bestätigt und um Ausstel-
lung eines langfristigen Visums ersucht.
C.
Die Schweizerische Botschaft lehnte es formlos ab, ein Visum in eige-
ner Kompetenz zu erteilen, weil Zweifel an der Echtheit des Einla-
dungsschreibens bestünden, und übermittelte das Gesuch zur Beurtei-
lung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
D.
Das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen – von der Vorinstanz
über das Gesuch orientiert – richtete am 5. Oktober 2006 einen kurzen
Fragebogen an die einladende Firma. Diese reagierte offenbar erst am
21. Februar 2007 durch persönliche Vorsprache des Firmeninhabers
beim Ausländeramt. Mit Datum vom 26. Februar 2007 schliesslich be-
antwortete der Firmeninhaber den Fragekatalog in schriftlicher Form.
Dabei vermerkte er unter anderem, die Kontakte zur Firma B._______
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seien bisher über einen Angestellten von ihm, der früher selbständig
tätig gewesen sei, geführt worden. Die geschäftlichen Beziehungen
zur Firma B._______ beständen seit dem Jahre 2004 und aktuell gehe
es darum, Material, das diese Firma beim letzten Besuch gekauft
habe, abzuholen und aus der Schweiz auszuführen.
E.
Die Vorinstanz wies das Visumsgesuch mit Verfügung vom 7. März
2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Gesuchsteller
biete – aufgrund der allgemeinen und persönlichen Verhältnisse in der
Herkunftsregion – keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise.
Der einladende Geschäftspartner in der Schweiz habe zudem anläss-
lich seiner Vorsprache beim kantonalen Ausländeramt für den Gesuch-
steller vorerst ein Asylgesuch deponieren wollen und erst nach Erläu-
terung eines solchen Verfahrens die ursprünglich deklarierte Absicht
bestätigt, eine Einreise zu geschäftlichen Zwecken zu erreichen.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. März 2007 beantragt der Beschwer-
deführer implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Erteilung eines Visums für den beabsichtigten geschäftlichen Zweck.
Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, die vorübergehende Ver-
knüpfung seines Einreisebegehrens mit der Frage von Asyl beruhe auf
einem Missverständnis und die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus,
die anstandslose Wiederausreise wäre nicht gesichert. Er sei schon in
der Zeit zwischen Januar 2005 und Juni 2006 zu Geschäftszwecken
mehrfach in die Schweiz ein- und jeweils wieder ausgereist. In seiner
Funktion als Direktor sei er für ein Unternehmen tätig, das einen jährli-
chen Umsatz von einer Million Euro erziele. Er habe auch Geschäfts-
verbindungen zu anderen schweizerischen Firmen, von denen er bis-
her Güter im Umfang von insgesamt Fr. 500'000.- gekauft habe. Zur-
zeit befänden sich bereits von ihm bezahlte Maschinen und Fahrzeuge
im Wert von Fr. 57'000.- in der Schweiz, und er müsse monatlich La-
gergebühren bezahlen, solange er sie nicht ausführen könne. Der
Rechtsmitteleingabe beigelegt waren u.a. Belegkopien über die Firma
B._______, über bestehende Bankverbindungen, Kopien von Sichtver-
merken im Reisepass sowie von Rechnungen und Zolldeklarationen
betreffend von ihm bzw. seiner Firma in der Schweiz gekaufter Nutz-
fahrzeuge, Notstromaggregate und Baumaterialien.
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G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2007 auf
Abweisung der Beschwerde und weist dabei insbesondere darauf hin,
dass die geäusserten Bedenken auch von der Schweizerischen Bot-
schaft in Tirana, welche mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertraut
sei, geteilt würden.
H.
In seiner Replik vom 17. Oktober 2007 hält der inzwischen vertretene
Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. Eventualiter beantragt er
die Rückweisung der Sache zur genaueren Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz.
Ergänzend führt er aus, dass er in seiner Heimat seit Jahren einer
konstanten Erwerbstätigkeit nachgehe und in stabilen wirtschaftlichen
Verhältnissen lebe. Es bestünden somit gewichtige berufliche Ver-
pflichtungen, welche eine Wiederausreise nach Albanien sogar not-
wendig machen würden. Hinzu kämen familiäre und verwandtschaftli-
che Verpflichtungen in seiner Heimat. Er sei verheiratet und habe ei-
nen Sohn. Mehrere seiner Brüder seien ebenfalls für die Firma
B._______ tätig. Würde er als Direktor aus der Firma ausscheiden,
hätte dies einschneidende Folgen für seine ganze Verwandtschaft. Er
habe daher nicht das geringste Interesse an einer Emigration. Der ge-
plante Aufenthalt in der Schweiz sei nur von kurzer Dauer. Er wolle le-
diglich – wie schon bei früheren Gelegenheiten – von der Firma
B._______ gekaufte Fahrzeuge und Baumaterialien abholen. Die
Schweizerische Botschaft in Tirana habe als Verweigerungsgründe
den Konkurs der Geschäftspartnerin in der Schweiz sowie Zweifel hin-
sichtlich des Aufenthaltszweckes genannt. Dass die Firma in der
Schweiz in Konkurs gegangen sei, könne jedoch nicht entscheidend
sein. Denn gemäss einer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts könne ein Gastgeber in der Schweiz sowieso nicht für ein be-
stimmtes Verhalten seines Gastes garantieren. Entsprechend spiele
für die Frage der gesicherten Wiederausreise keine Rolle, ob die Ge-
schäftspartnerin konkursit sei oder nicht. Er habe in der Vergangenheit
schon dreimal Visa für Einreisen in die Schweiz zu geschäftlichen
Zwecken erhalten und es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb beim
aktuell geplanten Aufenthalt (dazu noch zur Abholung bereits bezahl-
ter Fahrzeuge und Baumaterialien) Zweifel bestehen sollten.
I.
Auf die am 23. Oktober 2007 nachgereichte Rechnung vom 19. Okto-
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ber 2007 über die Miete von Abstellplätzen in R._______/BE und den
weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verwei-
gerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E.
1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A. 451/2002 vom 28.
März 2003).
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3.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
4.
Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbe-
hältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewil-
ligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fäl-
len (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD [Hrsg.], Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA).
4.2 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer
beispielsweise Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten
(Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.3 Das Visum wird aber unter anderem auch dann verweigert, wenn
unwahre Angaben gemacht oder falsche oder verfälschte Belege ein-
gereicht werden, um das Visum zu erschleichen (Art. 14 Abs. 2 Bst. b
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aVEA) oder wenn begründete Zweifel am Aufenthaltszweck bestehen
(Art. 14 Abs. 2 Bst. c 2. Halbsatz aVEA).
5.
Der Beschwerdeführer kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen
und unterliegt aufgrund seiner Nationalität den Visumsbestimmungen
(vgl. Art. 1 bis 5 aVEA). Die Vorinstanz begründete ihre verweigernde
Haltung in der angefochtenen Verfügung damit, dass die anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise nicht als hinreichend gesichert er-
scheine, und dass begründete Zweifel am deklarierten Aufenthalts-
zweck bestünden.
6.
Der Vorinstanz ist insofern bezupflichten, als in Albanien nach wie vor
breite Bevölkerungsschichten mit vergleichsweise schwierigen Le-
bensbedingungen konfrontiert sind. Seit dem Scheitern des staatlichen
Zentralismus im Jahre 1991 und den bürgerkriegsähnlichen Zuständen
nach dem Zusammenbruch von Schneeballsystemen im Finanzsektor
1997, konnten zwar deutliche Fortschritte beim Aufbau marktwirt-
schaftlicher Strukturen erreicht werden. Die albanische Wirtschaft
wuchs in den vergangenen Jahren zwischen fünf und sechs Prozent;
die Inflationsrate verharrte in dem von der Zentralbank festgelegten
Zielkorridor von zwei bis vier Prozent. Die Sicherheitslage im Lande
hat sich deutlich verbessert. Diese positiven Entwicklungen vermögen
jedoch nicht darüber hinweg zu täuschen, dass Albanien ein weiterhin
auf internationale Hilfe angewiesenes Entwicklungsland ist. Das jährli-
che Pro-Kopf-Einkommen lag 2006 bei 3'525 USD. Nach offiziellen An-
gaben lag die Arbeitslosenquote im Jahre 2006 bei 13,8 Prozent; tat-
sächlich dürfte die Quote bei über 30 Prozent liegen (Quelle:
, Stand November 2007, besucht am
15. Mai 2008). Entsprechend gross ist nach wie vor der Anteil jener,
die sich zur Emigration entschliessen.
7.
Der Beschwerdeführer nimmt allerdings für sich in Anspruch, in ge-
ordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben und eine gehobene
berufliche Position innezuhaben. Er will mit andern Worten von den
widrigen Verhältnissen, mit denen breite Bevölkerungsschichten zu
kämpfen haben, nicht betroffen sein. Dem widerspricht die Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung nicht. Sie stellt auch nicht in Frage, dass der
Beschwerdeführer sich in der Vergangenheit schon wiederholt zu ge-
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schäftlichen Zwecken in der Schweiz aufgehalten und das Land da-
nach ordnungsgemäss wieder verlassen hat. Die formlose Verweige-
rung des Visums durch die Schweizerische Botschaft in Tirana erfolgte
offensichtlich auch nicht, weil sich die Verhältnisse vor Ort seit Bewilli-
gung der früheren Gesuche wesentlich verändert hätten, sondern weil
die Botschaft aufgrund einer Prüfung der aktuellen Gesuchsunterlagen
(insb. des Einladungsschreibens des Geschäftspartners in der
Schweiz) Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck hegte. Sie ver-
merkte (aufgrund dessen schlechter inhaltlicher Qualität), dass das
Einladungsschreiben möglicherweise nicht echt sei.
8.
Die Vorgehensweise der Beteiligten beinhaltet in der Tat eine ganze
Reihe von Auffälligkeiten.
8.1 So hatte der Beschwerdeführer offenbar nur gerade zwei Monate
vor Einreichung seines Gesuchs versucht, zu einem Visum zu kom-
men. Dabei stellte sich heraus, dass die Firma, die er in der Schweiz
geschäftlich besuchen wollte, in Konkurs war. Der dazu im vorliegen-
den Verfahren beschwerdeweise erhobene Einwand, wonach ein Gast-
geber in der Schweiz gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts so oder so keine besonderen Garantien abgeben und es
deshalb keine Rolle spielen könne, ob die angegebene Partnerfirma
konkursit oder voll geschäftsfähig sei, ist unbehelflich. Besagte Recht-
sprechung steht im Zusammenhang mit Einreisen zu Besuchszwe-
cken, befasst sich nicht mit der Frage des Aufentaltszweckes, sondern
einzig mit der derjenigen der gesicherten Wiederausreise und bean-
sprucht darüber hinaus keine Bedeutung. Dass der Zweck eines Ge-
schäftsvisums darin liegt, die Abwicklung von Geschäften mit einer Fir-
ma in der Schweiz zu ermöglichen und letztere dazu auch in der Lage
sein muss, versteht sich demgegenüber von selbst und bedarf keiner
besonderen Erläuterung.
8.2 Zur Feststellung der Schweizerischen Botschaft in Tirana, wonach
es sich beim Einladungsschreiben der Firma W._______ vom 4. Sep-
tember 2006 vermutungsweise um eine Fälschung handle, weil es
zwar die Unterschrift des Firmeninhabers W._______ trage, jedoch in
extrem fehlerhaftem Deutsch abgefasst und solchermassen kaum ihm
persönlich zuzuordnen sei, äusserte sich in der Folge weder der Be-
troffene selbst noch der Beschwerdeführer.
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8.3 Im Einladungsschreiben der Firma W._______ vom 15. September
2006, welches im Unterschied zum Schreiben vom 4. September 2006
keine Unterschrift trägt, wurde festgehalten, die beiden Gesuchsteller
beabsichtigten „unseren Betrieb, wie bereits mehrfach geschehen, zu
besuchen um sich vor Ort von der Qualität unserer Ware zu überzeu-
gen und um über zukünftige Geschäfte zu sprechen“. In der zuhanden
des kantonalen Ausländeramtes abgegebenen schriftlichen Stellung-
nahme vom 26. Februar 2007 relativierte W._______ demgegenüber,
bisherige Geschäftsbeziehungen seien über einen früher selbständig
tätigen (nicht namentlich genannten) Angestellten abgewickelt worden
und der nunmehr geplante Aufenthalt diene dazu, gekaufte Waren ab-
zuholen. Aufgrund der eingereichten Akten lässt sich weder erkennen,
dass die Firma W._______ mit Baumateriealien oder Maschinen han-
delt, noch ergeben sich Verbindungen zwischen den Belegen über ge-
kaufte Waren und Maschinen einerseits und der einladenden Firma
andererseits. Wenn es nun einzig darum gehen soll, bereits gekaufte,
bei einer Firma für Milchkühlanlagen im Kanton Bern eingelagerte Wa-
ren abzuholen, so ist definitiv unerklärlich, wozu es dafür die Einla-
dung durch eine Firma im Kanton Schaffhausen braucht.
8.4 Hinzu tritt, dass ursprünglich von den Beteiligten (Beschwerdefüh-
rer und Gastgeber) ein Visum für die Dauer eines Jahres beantragt
wurde und nicht – wie in der Replik behauptet – von sieben Tagen.
8.5 Auffällig war schliesslich auch das von der kantonalen Ausländer-
behörde in einer Überweisungsnotiz festgehaltene Verhalten von
W._______ im Nachgang zur schriftlichen Aufforderung, einen Frage-
katalog zu beantworten. Zum einen reagierte er offenbar über vier Mo-
nate nicht auf diese Aufforderung, was die geltend gemachten ge-
schäftlichen Interessen zusätzlich relativieren dürfte. Zum andern soll
er anlässlich seiner persönlicher Vorsprache auf dem Amt ernsthaft
versucht haben, für den Beschwerdeführer und dessen Mitarbeiter ein
Asylgesuch einzureichen. Letzteres Verhalten, das in der Beschwerde
mit dem blossen Hinweis auf ein Missverständnis abgetan wird, wäre
besonders erklärungsbedürftig gewesen.
8.6 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz davon
ausgehen, es beständen begründete Zweifel am Aufenthaltszweck des
Beschwerdeführers bzw. es bestehe nicht genügend Gewähr für eine
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise (Art. 14 Abs. 2 Bst. c in
fine bzw. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
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9.
Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als rechtmässig
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 12. Mai 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Rudolf Grun
Versand:
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