Abtei lung III
C-2594/2006
{T 0/2}
Urteil vom 28. Februar 2007
Mitwirkung: Eduard Achermann, vorsitzender Richter,
Stefan Mesmer, Richter,
Michael Peterli, Richter,
Gerichtsschreiber Wilhelm-Ulrich Schodde.
T._______
Beschwerdeführer, vertreten durch X._______,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Verfügungen vom 9. Februar 1988 hatte die Schweizerische Aus-
gleichskasse (SAK) dem am 20. April 1963 geborenen, aus dem Kosovo
stammenden T._______ eine halbe ordentliche einfache Invalidenrente mit
Wirkung ab 1. September 1985 zugesprochen (act. 15). Die Verwaltung
hatte sich dabei auf den Präsidialbeschluss der Invalidenversicherungs-
Kommission für Versicherte im Ausland (IVK) vom 6. Juli 1987 gestützt,
mit welchem ein Invaliditätsgrad von 100% ab 19. Juni 1983 und von 50%
ab 1. Oktober 1984 festgestellt worden war, und den Beginn der
Rentenzahlungen wegen verspäteter Anmeldung auf den 1. September
1985 festgesetzt (act. 14).
Die Bestimmung des Invaliditätsgrades beruhte auf der Auswertung der
wirtschaftlichen und medizinischen Unterlagen, denen zu entnehmen war,
dass T._______ infolge eines am 24. Juni 1982 erlittenen Verkehrsunfalles
an bicondylärer Femurtrümmerfraktur links mit Ruptur des vorderen
Kreuzbandes und medio-dorsaler Kapselbandläsion, Status nach Kniege-
lenks-arthrolyse (1983) und residueller partieller Ankylosierung des Knie-
gelenks mit Instabilitätszeichen litt und seine Arbeit als Hausbursche im
Hotel Oberwaldnerhof in Sarnen seither nicht mehr aufgenommen hatte.
Im Rahmen eines dritten, am 29. Mai 1997 eingeleiteten Revisionsverfah-
rens zog die nun hierfür zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IV-Stelle) im Wesentlichen Unterlagen bei, welchen zu ent-
nehmen war, dass er keine Erwerbstätigkeit mehr ausübe, dass er am
29./30. September 1998 eine Revision bei der MEDAS beantragt hatte
(act. 41), dass aufgrund des Berichtes des Rheumatologen Dr. med. Bitter,
Lausanne, am 10. Februar 1999 nach einer Untersuchung vom 26. Januar
1999 nicht mehr als 35% klinischer Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei und
zwar mit Blick auf zahlreiche Tätigkeiten auf dem Bau, als Gehilfe in einer
Küche, Hausmeister oder Bote in einem Altenheim (53, 54), dass auch der
Arzt der IV-Stelle Dr. med. Ribordy in seinem Bericht vom 26. Juni 1999
zum Schluss gekommen war, dass keine Arbeitsunfähigkeit von mehr als
35% für sämtliche, mit Alter und Ausbildung vereinbaren beruflichen Tätig-
keiten vorliege (act. 55), dass der IV-Stellen-Arzt Dr. med. Michoud in sei-
ner Stellungnahme vom 7. September 1999 eine Besserung des Zu-
standes seit Rentengewährung erwähnte, wobei er besonders anführte,
dass der Gang hinkfrei, schnell und symmetrisch geworden sei, während
bei der Funktionsprüfung keine Schmerzen mehr geklagt werden, dass kei-
ne störende Gelenkinstabilität für sitzende Tätigkeiten im operierten Knie
bestehe, und der rechte Winkel bei der Beugung nun überschritten werde.
Der IV-Stellen-Arzt betonte dabei, dass die in den früheren Verfahren aus
Jugoslawien eingeholte medizinische Dokumentation lückenhaft gewesen
sei und nun erstmals seit Verlassen der Schweiz ein ausführliches Gutach-
ten vorliege, dessen Schlussfolgerungen - nämlich Arbeitsunfähigkeit von
35% für alle Tätigkeiten - zu übernehmen seien. Die geklagten morgend-
lichen Schlafstörungen seien medikamentös anzugehen (act. 57). Gestützt
auf diese Ausführungen und in Bestätigung ihres Beschlusses vom 23.
3September 1999 teilte die IV-Stelle dem Vertreter des Versicherten mit
Vorbescheid vom 30. September 1999 mit, dass in Zukunft kein Anspruch
mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe (act. 58, 59, 63,
64). Im Rahmen des Anhörungsverfahrens bestritt der Vertreter des
Versicherten die von der Verwaltung angenommene Verbesserung und
machte im Gegenteil eine erhebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes geltend, weshalb eine Erhöhung der Rente bean-
tragt werde. Als Beweis dieser Vorbringen legte er verschiedene, im Fe-
bruar 2001 im medizinischen Zentrum in Ferizaj erstellte fachärztliche Be-
fundberichte auf orthopädischem, psychiatrischem sowie internistisch-kar-
diologischem und rheumatologischem Gebiet bei und ersuchte um einen
Termin für eine persönliche Vorsprache (act. 65, 66, 69). Die IV-Stelle un-
terbreitete die Akten Dr. med. Michoud, der in seiner Stellungnahme vom
9. Mai 2001 die Meinung vertrat, dass die grosse Zahl der verschriebenen
Medikamente nicht auf eine mit den Klagen gleichzusetzende Arbeitsunfä-
higkeit schliessen lasse, und keinen Anhaltspunkt sah, von seiner früheren
Beurteilung abzuweichen (act. 71). Gestützt auf ihren Beschluss vom 15.
Mai 2001 teilte die IV-Stelle dem Vertreter von T._______ am 18. Mai
2001 verfügungsweise mit, dass dieser ab 1. Juli 2001 keinen Anspruch
mehr auf eine Invalidenrente habe (act. 72, 73).
B. Gegen die Aufhebung der Rentenleistungen liess T._______ fristgerecht
Beschwerde bei der Eidg. AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland
wohnenden Personen erheben und darin die Weiterausrichtung der bishe-
rigen Leistung und die Gewährung einer Parteientschädigung beantragen.
Er rügte vor allem die Nichtbeachtung der eingereichten fachärztlichen Be-
richte als Beweis der andauernden Arbeitsunfähigkeit und der Verschlim-
merung des Gesundheitszustandes. Im Übrigen machte er sinngemäss
geltend, dass bei der seit 18 Jahren bestehenden Invalidität keine Besse-
rung ausgewiesen worden sei, und erklärte er sich mit einer Begutachtung
in einer MEDAS einverstanden. Die von der Beschwerdeinstanz zur Stel-
lungnahme aufgeforderte IV-Stelle unterbreitete die Akten der Ärztin ihres
medizinischen Dienstes, Frau Dr. med. Eichhorn, die sich in ihrem Bericht
vom 27. Juli 2001 auf das Gutachten von Dr. med. Bitter bezog, wonach
eine unbehinderte Gehfähigkeit bestehe und keine Muskelatrophien nach-
weisbar seien. Die ihrer Meinung nach reaktiv auf den drohenden Renten-
entzug aufgetretenen psychischen und somatischen Probleme seien einer
Therapie zugänglich und hätten einen geringen Einfluss auf die Arbeitsfä-
higkeit. Die vom Gutachter genannten Verweisungsberufe seien indessen
eher als körperlich schwer zu bezeichnen, leichte bis mittelschwere Arbei-
ten in einer Fabrik, im Sitzen oder in wechselnder Körperhaltung als Wär-
ter, Portier, Kassier an Tankstellen, als Gehilfe im Büro oder Ersatzteilla-
ger, könne der Beschwerdeführer im beschriebenen Ausmass seit Begut-
achtung verrichten (act. 75). Der in der Folge zur Bemessung der Invalidi-
tät von der Verwaltung durchgeführte Einkommensvergleich zeige, dass
der Invalidenlohn höher liege als der Validenlohn, weshalb davon ausge-
gangen werde, dass der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit
4in den Verweisungsberufen entspricht (act. 76). Gestützt auf die Ausfüh-
rungen ihres ärztlichen Dienstes und das Ergebnis der Invaliditätsbemes-
sung beantragte die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 10. August
2001 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch-
tenen Verfügung. Mit Replik vom 24. August 2001 liess der Beschwerde-
führer am ergriffenen Rechtsmittel festhalten und erneut eine MEDAS-Be-
gutachtung beantragen.
Mit Urteil vom 23. September 2002 hiess die Eidg. Rekurskommission die
Beschwerde von T._______ gut und hob die Verfügung vom 18. Mai 2001
auf. Die Akten wurden an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese eine
polydisziplinäre Untersuchung veranlasse, wobei sich die Ärzte darüber
auszusprechen hatten, an welchen invaliditätsbegründenden Beschwerden
und Gebrechen der Versicherte leide, wie sich der Grad der Tauglichkeit
im früher ausgeübten Beruf als Hausbursche oder in den in Frage
kommenden Verweisungsberufen seit dem 9. Februar 1988 und bis zum
18. Mai 2001 (Datum der angefochtenen Verfügung) und danach bis zum
Zeitpunkt der Untersuchung entwickelt habe; abschliessend sollte die
Verwaltung den Invaliditätsgrad bestimmen (act. 77).
C. Nach einer Untersuchung durch den Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie Dr. med. Chr. Kälin, St. Gallen, hielt dieser am 17. September
2003 unter anderem fest, dass dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht
dem Alter und den morphologischen Gegebenheiten angepasste Arbeiten
voll zumutbar und therapeutisch zu empfehlen seien (act. 93).
Im durch die Medizinische Abklärungsstelle MEDAS in St. Gallen durch die
Dres. med. C. Mayer und M. Hämmerle, Facharzt für Rheumatologie, in
der Zeit vom 15. bis 17. September 2003 erstellten Untersuchungsbericht
wurde festgehalten, dass der Versicherte an sekundärer Gonarthrose links
bei Status nach Osteosynthese einer bicondylären Femurtrümmerfraktur
1982 leide, und dass für ihn körperlich schwere Tätigkeiten oder solche,
die mit häufigem Gehen, Treppensteigen oder Abknien verbunden seien,
aufgrund der sekundären posttraumatischen Kniegelenksarthrose links
entfallen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich eher leich-
tere bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten ohne dauerndes Stehen und
Gehen, regelmässiges Treppensteigen oder häufiges Niederknien, wurde
aufgrund der objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunde und
vorwiegend aufgrund der sekundären Gonarthrose links in Übereinstim-
mung mit dem rheumatologischen Gutachten vom Februar 1999 weiterhin
auf 35% eingestuft. Abschliessend wurde durch die begutachtenden Ärzte
erwähnt, dass die Arbeitsprognose nach nun über 20-jähriger Arbeitsunfä-
higkeit bzw. Arbeitslosigkeit wohl als schlecht zu bezeichnen sei. Es
spielten dabei wesentlich soziale, IV-fremde Gründe eine Rolle, wie zum
Beispiel fehlende Berufsbildung, vieljährige Arbeitsunfähigkeit bzw. Ar-
beitslosigkeit, starke Selbstlimitierung, Alter sowie ene schwierige wirt-
schaftliche und politische Situation in seiner Heimat (act. 94).
Im Bericht des IV-Stellen-Arztes Dr. med. W. Luethi vom 30. Oktober 2003
5hielt dieser fest, dass im Vergleich zwischen dem rheumatologischen Be-
richt aus dem Jahre 1984 und demjenigen aus dem Jahre 1999, welcher
zur Rentenaufhebung geführt habe, sowie den jetzigen rheumatologischen
Befunden der MEDAS eine leichte Besserung bezüglich des
Streckdefizites und dem Beugedefizit des linken Knies festgestellt werden
könne. Die Differenz der Muskelmasse rechts gegenüber links habe sich
deutlich verbessert, doch die Gonarthrose sei unverändert.
Zusammenfassend könne nunmehr aufgrund des MEDAS Gutachtens von
einer erheblichen Besserung der Kniesituation ausgegangen werden,
womöglich bereits schon seit 1999. Der IV-Stellen-Arzt kam zum Schluss,
dass der Versicherte aus rein prognostischen Gründen für strengere
körperliche Arbeiten, dauernd im Stehen zu verrichten und ganztags nicht
mehr in Frage komme; für angepasste Verweisungstätigkeiten dürften die
von der MEDAS geschätzten 35% durchaus realistisch sein, allenfalls auch
40%. Weiter führte der Vertrauensarzt der IV-Stelle an, dass aufgrund der
MEDAS-Einschätzung eigentlich tatsächlich die bisherige halbe Rente
aufgehoben werden sollte, was aber unter dem Aspekt, dass genauere
Revisionsabklärungen erst 1999 stattfanden, keine medizinische Frage
sei, sondern dem Richter überlassen werden sollte. Eine 70%-ige
Arbeitsunfähigkeit als Hausbursche seit 1982 und eine 40%-ige Arbeitsun-
fähigkeit in leichteren Verweisungstätigkeiten seit 1999 sei anzunehmen,
als mögliche Verweisungstätigkeiten wurden Concierge, Baustellenüber-
wacher, Parkplatzwächter, Lagerverwalter, Arbeiten in der Reparatur von
kleinen Geräten und Verkäufer von Billetten aufgeführt (act. 91, 92).
Der daraufhin durch den Experten für wirtschaftliche Invaliditätsbemes-
sung, J.-P. Dapples, am 4. Dezember 2003 erstellte Einkommensvergleich
ging von einem Validenlohn des Versicherten von Fr. 1'500.-- als Hausbur-
sche im Jahre 1984 (Fragebogen für Arbeitgeber; act. 12) aus, wobei noch
Kost und Logis hinzuzurechnen, aber derzeit unbekannt seien. Deshalb
wurde auf statistische Werte abgestellt. Es wurde dabei auf eine Presse-
mitteilung vom November 2003 des BFS, Lohnentwicklung 2002, Seite 12
für einfache Tätigkeiten im Sektor Hotellerie und Restaurants mit Monats-
löhnen von Fr. 3'333.-- bis Fr. 4'013.-- (Bruttolöhne mit und ohne Fach-
kenntnisse) abgestellt. Für den Validenlohn wurden nach den gleichen sta-
tistischen Angaben für zumutbare Verweisungstätigkeiten als Hauswart,
Pförtner/Wächter oder Lagerverwalter Bruttolöhne zwischen Fr. 4'139.--
und Fr. 4'798.-- angenommen. Der Sachverständige erwähnte abschlies-
send, dass der Invalidenlohn in jedem Fall höher sei als der Validenlohn,
so dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Versicherte in einer
Verweisungstätigkeit keinen höheren Lohn erzielen könnte; auch ein al-
tersbedingter Abzug sei vorliegend nicht möglich. Der Grad der Invalidität
entspreche dem Prozentsatz der Arbeitsunfähigkeit, nämlich 40% (act. 94).
Die IV-Stelle kam am 26. März 2004 nach Einsicht in die bisherigen Unter-
suchungsberichte zum Schluss, dass dem MEDAS-Gutachten gefolgt wer-
den könne und dem Versicherten eine 35%-ige Arbeitsunfähigkeit, wie
auch schon 1999, zu bescheinigen sei. Somit solle die Einstellung der
Rentenzahlung ab dem 1. Juli 2001 aufgrund einer Erwerbseinbusse von
635% seit dem 10. Februar 1999 bestätigt werden (act. 98).
Mit Vorbescheid vom 2. April 2004 wurde dem Rechtsvertreter des Versi-
cherten mitgeteilt, dass ab dem 10. Februar 1999 wieder eine dem Ge-
sundheitszustand angepasste Tätigkeit ausgeübt werden könne, wobei
mehr als 50% des Erwerbseinkommens erzielt werden könne, welches ge-
genwärtig erreicht würde, wenn keine Invalidität vorliege; ab dem 1. Juli
2001 bestehe somit kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversi-
cherung (act. 105).
Am 4. Juni 2004 stellte der Vertreter des Versicherten ein Wiedererwä-
gungsgesuch und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente
(act. 107). In der Folge liess der Versicherte unter anderem einen am 5.
Mai 2004 in seiner Heimat ausgefüllten medizinischen Fragebogen ins
Recht legen (Name des Arztes unleserlich). Danach sei der Versicherte
seit 1982 zu 70% arbeitsunfähig, dies in jeglichen Arten von Tätigkeiten,
auch sei er nicht umschulbar (act. 110). Der Facharzt für Orthopädie und
Traumatologie, Dr. med. Bedri Bakali, bestätigte am 21. Mai 2004, dass
der Versicherte auf Dauer für alle Tätigkeiten zu 75% arbeitsunfähig sei,
und dass sein Zustand sich nicht verbessern könne; bezüglich seines lin-
ken Beines/Knies sei seine Invalidität sogar 100%ig (act. 111). Der IV-Stel-
len-Arzt Dr. med. W. Luethi hielt daraufhin an seiner vorherigen Beurtei-
lung fest und kam am 6. Oktober 2004 zum Schluss, dass die neuen Arzt-
berichte, welche die Zeit nach der MEDAS-Begutachtung betreffen, die be-
kannte Gonarthrose bestätigten. Die eingereichten Röntgenbilder seien
aber gleich wie im September 2003, und an der langfristigen Arbeitsfähig-
keit änderten diese Berichte nichts. Die Gonarthrose sei stabil, eine Ver-
schlimmerung seit der MEDAS-Begutachtung im Herbst 2003 könne nicht
derart gravierend sein, so dass eine generelle Arbeitsunfähigkeit erreicht
werde. Die Schmerzen könnten behandelt werden, die Verweisungstätig-
keiten würden davon nicht beeinflusst (act. 112).
D. Mit Verfügung vom 2. November 2004 hielt die IV-Stelle an ihren Aussa-
gen des Vorbescheides fest und bestätigte die Einstellung der Rentenzah-
lungen ab dem 1. Juli 2001, da ab diesem Datum keine rentenbegrün-
dende Invalidität mehr bestehe (act. 114).
Mit Einsprache vom 29. November 2004 liess der Versicherte die Aufhe-
bung der Verfügung vom 2. November 2004 und die Zusprechung einer
ganzen Invalidenrente beantragen mit der Begründung, dass er seit sei-
nem Unfall eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit aufweise. Als Beweise für
sein Vorbringen liess er zwei medizinische Kurzberichte der Dres. med.
Basri R. Ibrahimi, Facharzt für Orthopädie, und Bahri Goga, Facharzt für
Neuropsychiatrie, vom 18. November 2004 ins Recht legen und gab an,
dass er arbeitsunfähig sei; die Kurzberichte erwähnen die schon bekannte
Gonarthrose, die Beschwerden im linken Knie und ein "Sy. anxio-depressi-
vum"(act. 115-119). Der IV-Stellen-Arzt Dr. med. W. Luethi hielt in seiner
Stellungnahme zu dieser Eingabe am 18. Oktober 2005 fest, dass diese
neuen medizinischen Berichte an den Resultaten der umfassenden ME-
7DAS-Begutachtung nichts verändern könnten (act. 122).
E. Mit Einspracheverfügung vom 31. Oktober 2005 wies die IV-Stelle die Ein-
sprache von T._______ ab und bestätigte die Verfügung vom 2. No-
vember 2004 im Wesentlichen mit der Begründung, dass die neu eingerei-
chten medizinischen Unterlagen an den Resultaten der umfassenden ME-
DAS-Begutachtung vom 26. September 2003 nichts verändern könnten.
Aufgrund der erheblichen Verbesserung der Kniesituation bestehe zwar für
dauernd im Stehen zu verrichtende Arbeiten weiterhin eine gänzliche Ar-
beitsunfähigkeit; die übrigen geltend gemachten Leiden, wie diffuses, chro-
nisches Schmerzsyndrom und psychische Probleme, könnten den Grad
der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht beeinflussen, so dass der vorgenommene
Einkommensvergleich mit einer Erwerbseinbusse von 40% nicht zu bean-
standen sei (act. 123).
F. Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle liess T._______ fristgerecht
Beschwerde bei der Eidg. Rekurskommission erheben und eine ganze
Invalidenrente beantragen im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich
sein Gesundheitszustand seit seinem Unfall im Jahre 1982 ständig
verschlimmert habe, und dass er seit 16 Jahren eine Invalidenrente bezie-
he. Mit Beschwerdeergänzung vom 11. November 2005 brachte der Be-
schwerdeführer sinngemäss vor, dass er weiterhin auf seine seit 16 Jahren
bezogene Invalidenrente angewiesen sei, und dass man ihm zur Zeit sei-
nes Unfalles in der Schweiz über seine Rechte in Bezug auf eine Unfall-
rente der SUVA nicht rechtzeitig unterrichtet habe. Als er hospitalisiert ge-
wesen sei, hätte ihm eine Gruppe von 4 Personen eine Summe von
Fr. 46'000.-- überreicht, von welcher sein Arbeitgeber Fr. 7'000.-- erhalten
habe. Über diese Transaktion seien aber keine Unterlagen vorhanden, und
er verstehe nicht, wieso ihm diese Summe zugekommen sei.
G. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2006 beantragte die Beschwerdegeg-
nerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefoch-
tenen Entscheides. Dabei wies die IV-Stelle auf die eingeholten ärztlichen
Stellungnahmen aus dem Einspracheverfahren hin, und kam zum Schluss,
dass sich mangels Vorlage von weiteren relevanten Gutachten oder Tatsa-
chen eine Neubeurteilung nicht aufdränge.
H. Mit Replik vom 21. Februar 2006 liess der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen festhalten und weitere medizinische Unterlagen ins Recht legen.
Die Neuropsychiater Dres. med. Shemsije Selmam und Bahri Gega bestä-
tigten in ihren Kurzberichten vom 14. und 15. Februar 2006 das schon vor-
her diagnostizierte depressive Syndrom (Sy. depressivum), welches zu ei-
ner Arbeitsunfähigkeit führe, und der Facharzt für Orthopädie Dr. med.
Basri R. Ibrahimi kam in seinem ausführlichen Bericht vom 15. Februar
82006 zum Schluss, dass sich aufgrund der Unfallfolgen am linken Knie (Ar-
throse, Verkürzung des linken Beines mit dadurch verursachtem Hinken,
Hypothrophie am linken Oberschenkel) eine andauernde Invalidität und
eine Arbeitsunfähigkeit von 75% ergebe.
I. Mit Duplik vom 7. April 2006 hielt die Beschwerdegegnerin ihren Abwei-
sungsantrag aufrecht. Hierbei wies sie auf die erneut eingeholte Stellung-
nahme ihres medizinischen Dienstes hin. Dr. med. W. Luethi führte in sei-
nem Bericht an, dass die vorgelegten Arztatteste keine neuen relevanten
medizinischen Fakten enthalten; die orthopädische Symptomatik und auch
die psychiatrische Diagnose seien seit 2001 (zwei Jahre vor dem MEDAS
Gutachten) praktisch identisch (vgl. act. 69). Der IV-Stellen-Arzt kam zum
Schluss, dass sich seit der Beurteilung durch die MEDAS-Ärzte nichts
verändert habe, so dass diese weiterhin Gültigkeit habe, und die
Restarbeitsfähigkeit 35% betrage (act. 125).
J. Mit Eingabe vom 10. Mai 2006 liess der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen festhalten und ein Kurzattest des Facharztes für Orthopädie Dr.
med. Basri Ibrahimi vom 24. März 2006 ins Recht legen, worin dieser wei-
terhin die bereits diagnostizierten Leiden bestätigte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- und
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer
hat fristgerecht Beschwerde gegen die Einspracheverfügung der Be-
schwerdegegnerin vom 31. Oktober 2005 bei der Eidg. Rekurskommission
erhoben.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) bzw. Art. 69 Abs. 1 lit. b
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
(IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland. Es liegt keine Ausnahme von Art. 32 VGG vor.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen;
er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
9schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 48 Abs. 1 lit. a, b und
c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]). Er ist zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zu-
nächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staats-
angehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203
Erw. 2b, 122 V 382 Erw. 1, 119 V 101 Erw. 3). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien,
Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien und Montenegro, neue
Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Versicherten
als Bürger des Kosovo (Serbien und Montenegro) findet demnach weiter-
hin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom
8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus
den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische
Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander
gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich
der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invaliden-
rente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des
Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden
sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-ju-
goslawischen Vereinbarungen.
2.2 In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass am 1. Januar 2003 das Bundes-
gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.
Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) sowie die entsprechende Verordnung
vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten sind. Nach
der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften grundsätzlich mit
dem Tage des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfange anwendbar, es
sei denn, das neue Recht kenne anders lautende Übergangsbestim-
mungen (BGE 114 V 325 Erw. 3e; SVR 1995 MV Nr. 4 Erw. 2), was hier
nicht der Fall ist. Das nach Erlass des Einspracheentscheides vom 31. Ok-
tober 2005 anwendbare Verfahren richtet sich daher nach den seit 1. Ja-
nuar 2003 geltenden Bestimmungen.
Für das Verfahren ebenso zu beachten sind auch die vor Erlass des Ein-
spracheentscheides in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 31.
März 2003 (4. IVG-Revision) und derjenigen vom 21. Mai 2003 der Verord-
nung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR
831.201; vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414 f. Erw.
10
1b) und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die Verwaltung zu Recht die
ab September 1985 zugesprochene halbe Invalidenrente nach Durchfüh-
rung eines Revisionsverfahrens mit Wirkung ab dem 1. Juli 2001 aufgeho-
ben hat. Mit Urteil vom vom 23. September 2002 hiess die Eidg. AHV/IV-
Rekurskommission die Beschwerde von T._______ gut und hob die Ver-
fügung vom 18. Mai 2001 auf. Die Akten wurden an die Vorinstanz zurück-
gewiesen, damit diese eine polydisziplinäre Untersuchung veranlasse, wo-
bei sich die Ärzte darüber auszusprechen hatten, an welchen invaliditäts-
begründenden Beschwerden und Gebrechen der Versicherte leide, wie
sich der Grad der Tauglichkeit im früher ausgeübten Beruf als Hausbur-
sche oder in den in Frage kommenden Verweisungsberufen seit dem 9.
Februar 1988 und bis zum 18. Mai 2001 (Datum der damals angefoch-
tenen Verfügung) und danach bis zum Zeitpunkt der Untersuchung entwi-
ckelt habe; abschliessend sollte die Verwaltung den Invaliditätsgrad be-
stimmen (vgl. act. 77).
Im Weiteren streitig ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspre-
chung einer vollen Rente.
2.4 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art.
1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung
des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und
anderer Dauerleistungen (Art. 17 ATSG) hat das Eidgenössische Versiche-
rungsgericht (EVG) erkannt (BGE 130 V 343), dass es sich bei den in Art.
3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellge-
setzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entspre-
chenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich
damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtspre-
chung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343,
Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht
zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung
bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2
IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]: BGE
128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). In Erw. 3.5 wurde ferner
festgestellt, dass der Gesetzgeber das Institut der Revision von Invaliden-
renten gemäss Art. 41 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestan-
denen Fassung) mit Art. 17 Abs. 1 ATSG ebenfalls in Fortführung der ent-
sprechenden bisherigen Gerichtspraxis (BGE 125 V 369 Erw. 2, 117 V 198
Erw. 3a, je mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen) beibe-
halten hat (vgl. zur Frage des Übergangsrechts in Bezug auf Verzugszin-
sen: BGE 130 V 329).
2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten-
bezügers erheblich, so wird die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (frü-
her: Art. 41 IVG) von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Nach der Rechtspre-
chung des EVG ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Ver-
änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn
11
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge-
sundheitszustands erheblich verändert haben. Dagegen ist die unter-
schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind re-
visionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen
der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 112 V 390
Erw. 1b, 372 Erw. 2b; ZAK 1987 S. 36 ff.). Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetre-
ten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeit-
punkt der ersten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung bestanden hat, mit
demjenigen zur Zeit des streitigen Entscheids; einer Verfügung, welche die
ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt, kommt in dieser Beziehung
keine Rechtserheblichkeit zu (BGE 125 V 369 Erw. 2; 112 V 372 Erw. 2b
und 390 Erw. 1b). Im vorliegenden Verfahren hat das Bundesverwaltungs-
gericht somit zu prüfen, ob und gegebenenfalls ab wann sich der gesund-
heitliche Zustand des Beschwerdeführers bzw. dessen Auswirkungen auf
seine Leistungsfähigkeit seit der Zusprechung der halben IV-Rente am 9.
Februar 1988 und bis zum Erlass des hier streitigen Einspracheent-
scheides vom 31. Oktober 2005 insoweit verändert hat, um eine Erhöhung
des Invaliditätsgrades zu verneinen bzw. eine Aufhebung der IV-Rente zu
begründen (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b,
je mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 94 Erw. 3a; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit
Hinweisen).
2.6 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung von
dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann,
dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1
Satz 2 IVV). Gemäss Art. 88bis Abs. 1 IVV erfolgt die Erhöhung der Rente, so-
fern die versicherte Person die Revision verlangt, frühestens von dem Mo-
nat an, in dem sie das Revisionsbegehren gestellt hat (Bst. a), und bei ei-
ner Revision von Amtes wegen frühestens von dem für diese vorgesehenen
Monat an (Bst. b). Die Herabsetzung oder die Aufhebung der Renten erfolgt
nach Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung in jedem Fall frühestens vom ersten
Tag des zweiten Monats an, welcher der Zustellung der Herabsetzungs-
beziehungsweise der Aufhebungsverfügung folgt. In diesem Zusammen-
hang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des EVG in
Revisionsfällen, in denen im Beschwerdeverfahren der Richter eine Verfü-
gung der IV-Stelle aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an
die verfügende Behörde zurückgewiesen hat, diese eine Invalidenrente auf
den Zeitpunkt hin abändern oder aufheben kann, den sie in der aufgeho-
benen Verfügung vorgesehen hat, wenn die weiteren Abklärungen diese
aufgehobene Verfügung inhaltlich bestätigen und diese sonst an keinen
Mängeln leidet, insbesondere nicht nur deshalb ergangen ist, um den Zeit-
punkt der Abänderung oder Aufhebung einer Rente vorzuverschieben, ob-
schon die Aktenlage zum Erlass einer Revisionsverfügung ungenügend
war (BGE 106 V 19 ff. Erw. 3).
12
2.7 Ein Anspruch auf eine ganze Rente bestand gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in
der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die ver-
sicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Ren-
te, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente,
wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Gemäss Abs. 1ter dieser Norm
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entspre-
chen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben.
Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat
ein Versicherter Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad
von 40%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50%, auf eine Drei-
viertelsrente bei einem Grad der Invalidität von 60% und auf eine ganze
Rente bei einem solchen von 70%.
Die hier in Frage stehenden Limiten für den Erhalt einer halben Rente,
wurden ebenso wenig verändert wie jene für die Viertelrente.
2.8 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge-
setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in-
valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Ein-
kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die bei-
den hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau er-
mittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein-
kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag-
lichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden kön-
nen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver-
gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30
Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 Erw. 2). Erwerbsunfä-
higkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden
verursachte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen
(ALFRED MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 140).
2.9 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der
Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitsschaden zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärzt-
lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden kön-
nen. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im ange-
stammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu
prüfen. Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaft-
lichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht
13
zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschrän-
kung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275 Erw. 4a [= ZAK 1985 S.
462 Erw. 4a]). Im Streitfall entscheidet der Richter (BGE 114 V 314 f. Erw.
3c, 115 V 133 f. Erw. 2 mit Hinweisen).
2.10 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungs-
rechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in sei-
nem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter
gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumut-
bar erscheint (BGE 113 V 28 Erw. 4a, 111 V 239 Erw. 2a). Deshalb ist es
am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entschei-
den, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähig-
keit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgegli-
chenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese so genannte Verweisungstä-
tigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste
Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
2.11 Grundsätzlich ist auch zu prüfen, ob beim aufgrund statistischer Angaben
festgesetzten Invalideneinkommen ein so genannt leidensbedingter Abzug
vorzunehmen ist. Gemäss Rechtsprechung können persönliche und beruf-
liche Merkmale des Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörig-
keit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus-
wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc mit
Hinweis). Ob und gegebenenfalls inwieweit ein behinderungsbedingter Ab-
zug vorzunehmen ist, muss anhand der gesamten Umstände des kon-
kreten Einzelfalles geprüft werden.
Der deswegen vorzunehmende behinderungsbedingte Abzug beträgt je-
doch nicht generell und in jedem Fall 25 %; es ist vielmehr anhand der ge-
samten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in wel-
chem Masse das hypothetische Invalideneinkommen gekürzt werden kann
(BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Dieser gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt
eine Schätzung dar. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen,
dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle
der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit gemäss Art. 132 lit. a OG
geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde
nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen
Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässi-
gerweise anders hätte ausfallen sollen.
Allerdings setzt das Bundesverwaltungsgericht trotz der ihm obliegenden
Angemessenheitsprüfung sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung; es weicht nur aufgrund von Gegeben-
heiten ab, welche seine abweichende Ermessensausübung als näher lie-
gend erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweis).
2.12 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und ab-
strakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invaliden-
versicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der
Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem
14
Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er ei-
nen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenar-
tiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im
Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Er-
werbsfähigkeit zu verwerten und sie ein rentenausschliessendes Einkom-
men zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S.
320 Erw. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf
abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt-
verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr
verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die ver-
fügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen wür-
den (AHI 1998 S. 291 Erw. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von
Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie
der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitge-
bers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3c, ZAK 1989 S. 322
Erw. 4).
2.13 Die Beschwerdeinstanz darf – wie die verfügende Behörde – eine Tatsa-
che nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über-
zeugt ist (KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S.
136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich-
keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdar-
stellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw.
2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Ab-
klärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweis-
würdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwie-
gend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismass-
nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf
die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdi-
gung; KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212,
Rz 450; KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz. 111 und S. 117, Rz. 320; GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a,
122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In
einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4
Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94
Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
2.14 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen
15
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195
Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Zum andern umfasst die be-
hördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von
einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf
den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von
deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder an-
ders zu entscheiden ist (GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, a.a.O., S.
43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozial-
versicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu
veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich
aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht
(BGE 117 V 282 Erw. 4a mit Hinweis; Urteil I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.15 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu wür-
digen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe-
schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da-
nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen, und danach zu entschei-
den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei-
tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück-
sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi-
nischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tinnen und Experten begründet sind. Bestehen Zweifel an der Zuverlässig-
keit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Ab-
klärungen vorzunehmen. Dabei hat das Sozialversicherungsgericht grund-
sätzlich die Wahl, ob es die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die
verfügende Instanz zurückweisen oder die erforderlichen Instruktionen ins-
besondere durch Anordnung eines Gerichtsgutachtens selber vornehmen
will (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a;
RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 Erw. 2a/bb und 1998 Nr. U 313 S. 475 Erw.
2a).
3.
3.1 Die ursprüngliche, eine halbe Invalidenrente gewährende Verfügung vom
9. Februar 1988 beruhte im Wesentlichen auf dem Präsidialbeschluss der
Invalidenversicherungs-Kommission für Versicherte im Ausland (IVK) vom
16
6. Juli 1987, mit welchem ein Invaliditätsgrad von 100% ab 19. Juni 1983
und von 50% ab 1. Oktober 1984 festgestellt worden war (vgl. act. 14).
Dieser Beschluss basierte darauf, dass T._______ infolge eines am 24.
Juni 1982 erlittenen Verkehrsunfalles an bicondylärer Femurtrümmerfrak-
tur links mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes und medio-dorsaler Kapsel-
bandläsion, Status nach Kniegelenks-arthrolyse (1983) und residueller par-
tieller Ankylosierung des Kniegelenks mit Instabilitätszeichen litt und seine
Arbeit als Hausbursche im Hotel Oberwaldnerhof in Sarnen seither nicht
mehr aufgenommen hatte.m Rahmen des am 29. Mai 1997 eingeleiteten
dritten Revisionsverfahrens kam die IV-Stelle neu mit Verfügung vom 18.
Mai 2001 zum Schluss, dass keine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 35%
für sämtliche, mit Alter und Ausbildung vereinbaren beruflichen Tätigkeiten
vorliege und hob die Invalidenrente auf (vgl. act. 55). Dieser Entscheid
wurde auf Beschwerde hin am 23. September 2002 Eidg. AHV/IV-Re-
kurskommission für Personen im Ausland aufgehoben. Die Akten wurden
an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese eine polydisziplinäre
Untersuchung veranlasse, wobei sich die Ärzte darüber auszusprechen
hatten, an welchen invaliditätsbegründenden Beschwerden und Gebrechen
der Versicherte leide, wie sich der Grad der Tauglichkeit im früher
ausgeübten Beruf als Hausbursche oder in den in Frage kommenden
Verweisungsberufen seit dem 9. Februar 1988 und bis zum 18. Mai 2001
(Datum der angefochtenen Verfügung) und danach bis zum Zeitpunkt der
Untersuchung entwickelt habe; abschliessend sollte die Verwaltung den In-
validitätsgrad bestimmen (vgl. act. 77).
3.2 Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin ein Gutachten des Facharztes für
Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. Chr. Kälin, St. Gallen, ein, der
am 17. September 2003 festhielt, dass dem Versicherten aus psychiat-
rischer Sicht dem Alter und den morphologischen Gegebenheiten ange-
passte Arbeiten voll zumutbar und therapeutisch zu empfehlen seien (vgl.
act. 93). Im durch die Medizinische Abklärungsstelle MEDAS in St. Gallen
durch die Dres. med. C. Mayer und M. Hämmerle, Facharzt für Rheumato-
logie, in der Zeit vom 15. bis 17. September 2003 erstellten Untersu-
chungsbericht wurde festgehalten, dass der Versicherte an sekundärer
Gonarthrose links bei Status nach Osteosynthese einer bicondylären Fe-
murtrümmerfraktur 1982 leide, und dass für ihn körperlich schwere Tätig-
keiten oder solche, die mit häufigem Gehen, Treppensteigen oder Abknien
verbunden seien, aufgrund der sekundären posttraumatischen Kniege-
lenksarthrose links nicht mehr in Frage kommen. Die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit für körperlich eher leichtere bis vereinzelt mittelschwere
Tätigkeiten ohne dauerndes Stehen und Gehen, regelmässiges Treppen-
steigen oder häufiges Niederknien, wurde aufgrund der objektivierbaren
klinischen und radiologischen Befunde und vorwiegend aufgrund der se-
kundären Gonarthrose links in Übereinstimmung mit dem rheumatolo-
gischen Gutachten Dr. Bitter, Lausanne, vom Februar 1999 weiterhin auf
35% eingestuft. Abschliessend wurde durch die begutachtenden Ärzte er-
wähnt, dass die Arbeitsprognose nach nun über 20-jähriger Arbeitsunfä-
higkeit bzw. Arbeitslosigkeit wohl als schlecht zu bezeichnen sei. Es
17
spielten dabei wesentlich soziale, IV-fremde Gründe eine Rolle, wie zum
Beispiel fehlende Berufsbildung, vieljährige Arbeitsunfähigkeit bzw. Ar-
beitslosigkeit, starke Selbstlimitierung, Alter sowie eine schwierige wirt-
schaftliche und politische Situation in seiner Heimat (act. 94). Im Bericht
des IV-Stellen-Arztes Dr. med. W. Luethi vom 30. Oktober 2003 hielt die-
ser fest, dass im Vergleich zwischen dem rheumatologischen Bericht aus
dem Jahre 1984 und demjenigen aus dem Jahre 1999, welcher zur Ren-
tenaufhebung geführt habe, sowie den jetzigen rheumatologischen Befun-
den der MEDAS eine leichte Besserung bezüglich des Streckdefizites und
dem Beugedefizit des linken Knies festgestellt werden könne. Die Diffe-
renz der Muskelmasse rechts gegenüber links habe sich deutlich verbes-
sert, doch die Gonarthrose sei unverändert. Zusammenfassend könne
nunmehr aufgrund des MEDAS Gutachtens von einer erheblichen Besse-
rung der Kniesituation ausgegangen werden, womöglich bereits schon seit
1999. Der IV-Stellen-Arzt kam zum Schluss, dass der Versicherte aus rein
prognostischen Gründen für strengere körperliche Arbeiten, dauernd im
Stehen zu verrichten und ganztags nicht mehr in Frage komme; für
angepasste Verweisungstätigkeiten dürften die von der MEDAS
geschätzten 35% durchaus realistisch sein, allenfalls auch 40%. Weiter
führte der Vertrauensarzt der IV-Stelle an, dass aufgrund der MEDAS-
Einschätzung eigentlich tatsächlich die bisherige halbe Rente aufgehoben
werden sollte, was aber unter dem Aspekt, dass genauere Revi-
sionsabklärungen erst 1999 stattfanden, keine medizinische Frage sei,
sondern dem Richter überlassen werden sollte. Eine 70%-ige Arbeitsunfä-
higkeit als Hausbursche seit 1982 und eine 40%-ige Arbeitsunfähigkeit in
leichteren Verweisungstätigkeiten seit 1999 sei anzunehmen, als mögliche
Verweisungstätigkeiten wurden Concierge, Baustellenüberwacher, Park-
platzwächter, Lagerverwalter, Arbeiten in der Reparatur von kleinen Gerä-
ten und Verkäufer von Billetten aufgeführt (vgl. act. 91, 92).
Der daraufhin am 4. Dezember 2003 erstellte Einkommensvergleich ging
von einem Validenlohn des Versicherten von Fr. 1'500.-- als Hausbursche
im Jahre 1984 (Fragebogen für Arbeitgeber; act. 12) aus, wobei noch Kost
und Logis hinzuzurechnen, aber derzeit unbekannt seien. Deshalb wurde
auf statistische Werte abgestellt. Es wurde dabei auf eine Pressemitteilung
vom November 2003 des BFS, Lohnentwicklung 2002, Seite 12 für ein-
fache Tätigkeiten im Sektor Hotellerie und Restaurants mit Monatslöhnen
von Fr. 3'333.-- bis Fr. 4'013.-- (Bruttolöhne mit und ohne Fachkenntnisse)
abgestellt. Für den Validenlohn wurden nach den gleichen statistischen
Angaben für zumutbare Verweisungstätigkeiten als Hauswart,
Pförtner/Wächter oder Lagerverwalter Bruttolöhne zwischen Fr. 4'139.--
und Fr. 4'798.-- angenommen. Der Sachverständige erwähnte abschlies-
send, dass der Invalidenlohn höher sei als der Validenlohn, so dass davon
ausgegangen werden müsse, dass der Versicherte in einer Verweisungs-
tätigkeit keinen höheren Lohn erzielen könnte; auch ein altersbedingter
Abzug sei vorliegend nicht möglich. Der Grad der Invalidität entspreche
dem Prozentsatz der Arbeitsunfähigkeit, nämlich 40% (act. 94). Die IV-
Stelle kam am 26. März 2004 nach Einsicht in die bisherigen Untersu-
18
chungsberichte zum Schluss, dass dem MEDAS-Gutachten gefolgt werden
könne und dem Versicherten eine 35%-ige Arbeitsunfähigkeit, wie auch
schon 1999, zu bescheinigen sei. Somit solle die Einstellung der Renten-
zahlung ab dem 1. Juli 2001 aufgrund einer Erwerbseinbusse von 35% seit
dem 10. Februar 1999 bestätigt werden (vgl. act. 98).
3.3 Der Beschwerdeführer reichte daraufhin einen medizinische Fragebogen
vom 5. Mai 2004 ein, worin er angibt, dass er seit 1982 zu 70% für jegli-
chen Arten von Tätigkeiten arbeitsunfähig und auch nicht umschulbar sei
(vgl. act. 110). Der Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, Dr. med.
Bedri Bakali, bestätigte am 21. Mai 2004, dass der Versicherte auf Dauer
für alle Tätigkeiten zu 75% arbeitsunfähig sei, und dass sein Zustand sich
nicht verbessern könne; bezüglich seines linken Beines/Knies sei seine In-
validität sogar 100%-ig (vgl. act. 111). Der IV-Stellen-Arzt Dr. med. W. Lu-
ethi kam am 6. Oktober 2004 zur Auffassung, dass die neuen Arztberichte,
welche die Zeit nach der MEDAS-Begutachtung betreffen, die bekannte
Gonarthrose bestätigten. Die eingereichten Röntgenbilder seien aber
gleich wie im September 2003, und an der langfristigen Arbeitsfähigkeit
änderten diese Berichte nichts. Die Gonarthrose sei stabil, eine Verschlim-
merung seit der MEDAS-Begutachtung im Herbst 2003 könne nicht derart
gravierend sein, so dass eine generelle Arbeitsunfähigkeit erreicht werde.
Die Schmerzen könnten behandelt werden, die Verweisungstätigkeiten
würden davon nicht beeinflusst (vgl. act. 112).
Mit Verfügung vom 2. November 2004 hielt die IV-Stelle an ihren Aussa-
gen des Vorbescheides fest und bestätigte die Einstellung der Rentenzah-
lungen ab dem 1. Juli 2001, da ab diesem Datum keine rentenbegrün-
dende Invalidität mehr bestehe (act. 114).
Mit Einsprache vom 29. November 2004 liess der Versicherte die Aufhe-
bung der Verfügung vom 2. November 2004 und die Zusprechung einer
ganzen Invalidenrente beantragen mit der Begründung, dass er seit sei-
nem Unfall eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit aufweise. In der Folge liess
der Beschwerdeführer zwei medizinische Kurzberichte der Dres. med.
Basri R. Ibrahimi, Facharzt für Orthopädie, und Bahri Goga, Facharzt für
Neuropsychiatrie, vom 18. November 2004 ins Recht legen und angeben,
dass er arbeitsunfähig sei; die Kurzberichte erwähnen die schon bekannte
Gonarthrose, die Beschwerden im linken Knie und ein "Sy. anxio-depressi-
vum"(vgl. act. 115-119).
3.4 Der IV-Stellen-Arzt Dr. med. W. Luethi hielt dagegen in seiner Stellung-
nahme zu dieser Eingabe am 18. Oktober 2005 fest, dass diese neuen
medizinischen Berichte an den Resultaten der umfassenden MEDAS-Be-
gutachtung nichts verändern könnten (vgl. act. 122).
3.5 Mit Einspracheverfügung vom 31. Oktober 2005 wies die IV-Stelle die Ein-
sprache von T._______ ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass
aufgrund der erheblichen Verbesserung der Kniesituation zwar für dauernd
im Stehen zu verrichtende Arbeiten weiterhin eine gänzliche Arbeitsunfä-
higkeit bestehe, die übrigen geltend gemachten Leiden, wie diffuses, chro-
nisches Schmerzsyndrom und psychische Probleme, könnten den Grad
19
der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht beeinflussen, so dass der vorgenommene
Einkommensvergleich mit einer Erwerbseinbusse von 40% nicht zu bean-
standen sei (vgl. act. 123).
3.6 In der Folge liess der Beschwerdeführer Berichte der Neuropsychiater
Dres. med. Shemsije Selmam und Bahri Gega vom 14. und 15. Februar
2006 ins Recht legen, die das schon vorher diagnostizierte depressive
Syndrom (Sy. depressivum) als so gravierend erachteten, dass es zu einer
Arbeitsunfähigkeit führe. Auch der Facharzt für Orthopädie Dr. med. Basri
R. Ibrahimi kam in seinem ausführlichen Bericht vom 15. Februar 2006
zum Schluss, dass sich aufgrund der Unfallfolgen am linken Knie (Arthro-
se, Verkürzung des linken Beines mit dadurch verursachtem Hinken, Hy-
pothrophie am linken Oberschenkel) eine andauernde Invalidität und eine
Arbeitsunfähigkeit von 75% ergebe.
3.7 Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin hingegen führte daraufhin an,
dass die vorgelegten Arztatteste keine neuen relevanten medizinischen
Fakten enthalten; die orthopädische Symptomatik und auch die psychiat-
rische Diagnose seit 2001 (zwei Jahre vor dem MEDAS Gutachten) seien
praktisch identisch geblieben (vgl. act. 69), so dass auch die Restarbeits-
fähigkeit 35% betrage (vgl. act. 125).
4. Bei der Würdigung der sich widersprechenden medizinischen Gutachten
schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den einlässlichen Beurtei-
lungen der letzten Gutachter, Dr. med Chr. Kälin, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, St. Gallen, vom 17. September 2003 (act. 93), der
Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS in St. Gallen (Dres med C. Meyer,
Chefarzt, und M. Hämmerle, Innere Medizin/Rheumatologie (FMH) vom
26. September 2003 (act. 94), welche sich zusätzlich auf ein Gutachten
von Dr. Roman Sieber, Innere Medizin (FMH), speziell Herzkrankheiten,
vom 22. September 2003 stützt (act 92), sowie dem am 4. Dezember 2003
erstellten Einkommensvergleich an (act. 91 gelb).
Diese Gutachten enthalten konkrete, auf die hier zu beurteilenden Rechts-
fragen bezogene, schlüssige Antworten auf die gestellten Gutachterfragen,
welche die vom Beschwerdeführer eingereichten, allgemein gehaltenen
Gutachten in keiner Weise in Frage zu stellen vermögen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher mit der Vorinstanz davon aus,
dass die Arbeitsunfähigkeit in den von der Vorinstanz angegebenen Ver-
weisungstätigkeiten, deren Zumutbarkeit vom Beschwerdeführer nicht
ernsthaft in Frage gestellt werden konnte, zu höchstens 40% einge-
schränkt ist.
5. Bei Vergleich des Validenlohns mit dem Invalidenlohn hat die Vorinstanz
zu Gunsten des Beschwerdeführers aufgrund der massgeblichen sta-
tischen Grundlagen beim Validenlohn den höheren Betrag, beim Invaliden-
lohn den tieferen Betrag genommen, wobei sich ergibt, dass der Invaliden-
lohn höher ist als der Validenlohn.
Selbst wenn man – anders als die Vorinstanz – noch einen leidensbe-
dingten Abzug von 10% in Rechnung stellen würde, ergäbe sich bloss eine
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Einbusse von 287.90, das heisst weniger als 7% von Fr. 4'139.-.
6. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass im massgeblichen Zeitpunkt der
ersten Verfügung (1. Juli 2001) keine 50%ige Invalidität mehr vorlag, wel-
che weiterhin Anspruch auf eine halbe IV-Rente gegeben hätte.
Darin liegt eine erhebliche Sachverhaltsänderung (vgl. UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, Art. 17, Rz. 15, zweiter Absatz).
6.1 Aufgrund dieser Erwägungen weist das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerde von T._______ gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle
vom 31. Oktober 2005 ab.
6.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung
von Versicherungsleistungen geht, werden gemäss den bis zum 30. Juni
2006 geltenden Bestimmungen keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 69
IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR
831.10] und Art. 63 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 4b der Verordnung
über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. Sep-
tember 1969 [Kostenverordnung, SR 172.041.0] sowie in Verbindung mit
den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember
2005 [AS 2006 2004]). Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Vertreter des Beschwerdeführers
- der Vorinstanzn (Ref-Nr. CS/885.63.220.184/BAJ)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Wilhelm-Ulrich Schodde
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Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung (Zustellung der Urteils-
begründung) beim Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) angefoch-
ten werden vgl. Art. 39 ff des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110).
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