Abtei lung II I
C-2598/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Eduard Achermann (Vorsitz),
Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
S._______,
vertreten durch Frau Rechtsanwältin
Christina Schmauch, Kleine Märkerstrasse 11,
DE- 06108 Halle,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2598/2006
Sachverhalt:
A.
Am 7. März 2003 stellte S._______(im Folgenden S._______), geb. am
(...), deutscher Staatsangehöriger, gelernter Maschinenmechaniker,
der in den Jahren 1994/1995 und 1998-2002 (vgl. act. 3 in Verbindung
mit dem Fragebogen für den Versicherten, act. 10) mit Unterbrüchen
als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig war, zuletzt als Monteur
bei der Z._______, und dabei die obligatorischen Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
leistete, bei der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt einen
Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung (act. 1, S. 11). Am 18.
März 2003 (Eingang 21. März 2003) meldete er sich bei der IV-Stelle
Basel-Stadt zum Bezug von Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung an (act. 1).
B.
Der mit der Prüfung des Leistungsgesuchs befassten IV-Stelle Basel-
Stadt lagen folgende Unterlagen insbesondere medizinischen Inhalts
vor (act. 12 u. act. 4):
• Ein Austrittsbericht der Kantonalen psychiatrischen Klinik B._______
vom 30. Mai 2002, in welchem die Diagnose "Schizoaffektive
Störung, nicht näher bezeichnet, F 25.9" gestellt und festgehalten
wurde, dass S._______ am 28. Mai 2005 in das Psychiatrische
Krankenhaus Halle verlegt wurde.
• Zwei Berichte des H._______ vom 7. August und 15. Oktober 2002,
in welchen die Diagnose "Schizoaffektive Störung, gegenwärtig
depressiv; ICD 10: F 25.1" gestellt und ein Therapieabbruch gegen
ärztlichen Rat sowie ohne Präzisierung die Arbeitsunfähigkeit
von S._______ festgestellt wurde.
• Ein Arztbericht von Frau Dr. S._______, Fachärztin für
Neurologie/Psychiatrie/Psychotherapie, vom 26. März/2. April 2003,
welche eine schizoaffektive Psychose diagnostizierte. Unter
Belastung (z.B. Montage oder Wiedereingliederung) dekompensiere
S._______; er werde dann depressiv und habe ausgeprägt
paranoide Gedanken. Während S._______ bis zum 28. Mai 2002 im
Berufsleben noch voll belastbar gewesen sei, sei er nun als Monteur
bzw. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voll arbeitsunfähig.
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• Ein Arztbericht von Frau Dr. S._______ vom 23. Juni 2003, in
welchem diese die Diagnose "Schizodepressive Episode bei
schizoaffektiver Psychose" stellte, eine Besserung feststellte, indes
S._______ weiterhin als voll arbeitsunfähig bezeichnete.
• Ein von der IV-Stelle eingeholtes Gutachten von Dr. W._______,
Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 30. November
2003, welches folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsunfähigkeit festhielt: "Schizoaffektive Störung, gegenwärtig
depressiv (F 25.1), gelegentliche Panikattacken sowie Status nach
Autoselbstunfall am 22. Mai 2002 in psychotischem Zustand". In der
jetzigen Wirtschaft sei S._______ als Monteur nicht mehr
arbeitsfähig. Die Prognose wird als schlecht bezeichnet. Er sei kaum
fähig, Motivation, Ausdauer und Durchhaltevermögen aufzubringen,
mit seiner psychiatrischen Erkrankung die Restarbeitsfähigkeit zu
verwirklichen. In einer leichten, überschaubaren, kognitiv nicht zu
komplexen Bürohilfsarbeitstätigkeit sei S._______ täglich zu
4 Stunden bei vollem Rendement arbeitsfähig. Eine Umschulung sei
nicht möglich.
C.
Am 10. Dezember 2003 beschloss die nach Art. 40 Abs. 2 der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 831.201) das Leistungsgesuch prüfende die IV-Stelle Basel- Stadt,
dass S._______ ab 1. Mai 2003 eine halbe Invalidenrente zustehe und
überwies die Sache zum Entscheid an die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland. Die IV-Stelle Basel-Stadt ging von einer zumutbaren
Erwerbstätigkeit von täglich 4 Stunden aus. Aufgrund der Daten der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2000),
TA 1, Total Männer, Anforderungsniveau 4, inkl. Nominallohn-
entwicklung bis 2002, welche ein Einkommen von 57'907.- aufzeigt,
kam die IV-Stelle für das 4-Stunden-Pensum auf ein erzielbares
Erwerbseinkommen von Fr. 22'218.-. Aufgrund des früheren
Einkommens ohne Behinderung von Fr. 46'999.- ergab sich eine
Erwerbseinbusse von Fr. 24'781.- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad
von 53% (act. 13 und 23 S. 5).
Am 28. Januar 2004 verfügte die Landesversicherungsanstalt Baden-
Württemberg unabhängig vom vorliegenden Verfahren, S._______,
der seit seiner Verlegung in das H._______ lebt, ab 1. März 2003 eine
Rente wegen voller Erwerbsminderung auszurichten (act. 17).
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D.
In der Folge prüfte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
irrtümlicherweise davon ausgehend, dass S._______ kein
Grenzgänger gewesen sei, und ohne Kenntnis sämtlicher ärztlicher
Berichte (ohne das Gutachten von Dr. W._______) das
Leistungsgesuch erneut. Am 15. Oktober 2004 verfügte diese gestützt
auf den ärztlichen Bericht (Form. E 213; act. 38.1, S. 38 ff.) von Frau
Dr. E._______, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, wonach seit
12. Februar 2002 im bisherigen Beruf eine volle Arbeitsunfähigkeit
besteht, dagegen leichte Tätigkeiten noch regelmässig ausgeführt
werden können sowie gestützt auf einen Kurzbericht des IV-Stellen-
Arztes Dr. R._______ vom 30. Juli 2004, S._______ ab 1. Februar
2003 eine ganze IV-Rente zuzusprechen (act. 38.1, S. 2-8).
Diese Verfügung widerrief die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
dann am 23. November 2004 und verfügte, dass die am 15. Oktober
2004 verfügte ganze Rente ab 1. Januar 2005 auf eine halbe Rente
herabgesetzt werde (act. 23, Dossier IV-Stelle Basel-Stadt).
E.
Am 8. bzw. 23. Dezember 2004 (Eingang: 15. bzw. 27. Dezember 2004)
erhob S._______ gegen diesen Widerruf gemäss Rechtsmittel-
belehrung bei der IV-Stelle Basel-Stadt Einsprache und beantragte,
die Verfügung vom 23. November 2004 aufzuheben und S._______
gemäss Verfügung vom 15. Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen (act. 24 und 27).
F.
Mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2005 wies die IV-Stelle
Basel-Stadt die Einsprache ab (act. 35). Die Begründung des
Einspracheentscheids knüpf an die Begründung des Beschlusses vom
10. Dezember 2003 an, welcher unter Hinweis auf das Gutachten von
Dr. W._______ vom 30. November 2003 näher erläutert und mit einem
detaillierten Einkommensvergleich ergänzt wurde. Als Rechtsmittel-
belehrung wurde die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt angegeben.
G.
Nachdem festgestellt worden war, dass die IV-Stelle Basel-Stadt nicht
zum Erlass des Einspracheentscheids zuständig gewesen war, erliess
am 14. November 2005 die IV-Stelle für Versicherte im Ausland eine
Verfügung gleichen Inhalts (act. 37).
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H.
Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland erhob S._______ am 1. Dezember 2005 Beschwerde bei der
Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen
(nachfolgend Eidg. Rekurskommission), rügte die offenbarten
Unklarheiten in der Zuständigkeit, berief sich auf die erwähnten
Gutachten, in welchen die volle Arbeitsunfähigkeit von S._______
festgehalten werde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen
Invalidenrente entsprechend der Verfügung der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland vom 15. Oktober 2004. Die geltend gemachte,
noch bestehende Arbeitsfähigkeit sei nicht konkret dargelegt worden.
Im Zweifelsfall sei eine neue Begutachtung anzuordnen, dieses Mal in
der Nähe des Wohnorts von S._______ .
I.
Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2006 beantragte die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland unter Hinweis auf die Stellungnahme der IV-
Stelle Basel-Stadt vom 31. Januar 2006, welche auf den
angefochtenen Entscheid verweist, die Abweisung der Beschwerde.
Der Rentenanspruch sei allein nach schweizerischem Recht zu
beurteilen.
J.
Mit Replik vom 10./14. Februar 2006 rügte der Beschwerdeführer, dass
unklar sei, wer in der Sache zum Entscheid zuständig sei. Diese
Unklarheit dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Er halte an der
Beschwerde fest, und die Beschwerdegegnerin müsse zu seiner
Beschwerde Stellung nehmen statt bloss deren Abweisung zu
beantragen.
K.
Mit Duplik vom 6. April 2006 hielt die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland unter Hinweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt
vom 30. März 2006 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
L.
Am 3. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres ärztliches
Attest von Dr. S._______ vom 2. 5. 2006 ein mit der Diagnose:
Residuum einer schizoaffektiven Psychose. DD: Schizophrenie. Im
Vordergrund steht die ausgeprägte Minussymptomatik mit Anhedonie,
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Antriebsdefizit, vermindertem affektiven Rapport. Der Patient zeigt
wahnhafte Gedanken, sobald Belastungssituationen auftreten. Eine
Belastungsfähigkeit ist bereits für alltägliche Aufgaben eingeschränkt.
Der Beschwerdeführer stehe jederzeit für eine neu Begutachtung zur
Verfügung.
M.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland hielt mit ihrer zweiten Duplik
vom 3. Juli 2007 unter Hinweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle
Basel-Stadt vom 26. Juni 2006 an der Abweisung der Beschwerde fest.
N.
Mit Verfügung vom 6. März 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht
den Parteien den Spruchkörper bekannt. Innerhalb der angesetzten
Frist sind keine Ausstandsbegehren eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt gemäss Art. 53 Abs. 2
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32), sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar
2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen
oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen
Rechtsmittel, wobei das neue Verfahrensrecht anwendbar ist.
1.2 Laut Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene, von der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland getroffene Einspracheentscheid ist
zweifellos eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, wurde von einer
Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG getroffen, und eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Zudem konnte der Entscheid gemäss
Art. 69 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in der Fassung gemäss Ziff. 8
des Anhangs zum Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
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durch S._______ als Person im Ausland bei der Eidg.
Rekurskommission angefochten werden.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Gemäss der Regelung von Art. 59 ATSG, mit welcher der
Gesetzgeber trotz leicht unterschiedlicher Formulierung jene von Art.
48 Abs. 1 VwVG übernehmen wollte (vgl. UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, Zürich 2003, Art. 59 Rz. 1) , ist zur Beschwerdeführung
vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die
angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als
Adressat der angefochtenen Verfügung ohne Zweifel besonders
berührt, hat an ihrer Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges
Interesse und ist daher beschwerdebefugt.
1.4 Nachdem die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht
eingereicht wurde, ist auf sie einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer war in der Schweiz unbestritten als
Grenzgänger beschäftigt. Sein Leistungsgesuch wurde daher nach Art.
40 Abs. 2 IVV, erster Satz, zutreffend von der IV-Stelle Basel-Stadt
entgegengenommen und geprüft. Als Ergebnis der Prüfung fasste die
IV-Stelle am 10. Dezember 2003 den Beschluss, dass S._______ ab 1.
Mai 2003 eine halbe Invalidenrente auszurichten sei. Diesen
Beschluss teilte die IV-Stelle Basel-Stadt der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland mit, welche nach Art. 40 Abs. 2 IVV, dritter Satz, zum
Erlass der förmlichen Verfügung zuständig war.
Entgegen dieser Regelung verfügte die IV-Stelle nicht entsprechend
dem ihr unterbreiteten Ergebnis der von der IV-Stelle Basel-Stadt
vorgenommenen Prüfung, sondern leitete eine eigenes
Prüfungsverfahren ein, in welches indes nicht sämtliche ärztliche
Gutachten einbezogen wurden. Insbesondere wurde das von der IV-
Stelle Basel-Stadt eingeholte Gutachten von Dr. W._______ nicht
berücksichtigt.
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Aufgrund ihrer eigenen Prüfung verfügte die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland am 15. Oktober 2004 die Ausrichtung einer ganzen IV-
Rente, und zwar bereits ab 1. Februar 2003. Als sie ihren Irrtum
erkannte, widerrief sie diese Verfügung am 23. November 2004 und
verfügte im Sinne des Beschlusses der IV-Stelle Basel-Stadt vom
10. Dezember 2003 die Ausrichtung einer halben IV-Rente ab
1. Januar 2005 (act. 23).
2.2 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf
formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurück-
kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre
Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Im Gegensatz zur
Revision bildet Gegenstand der Wiedererwägung nicht bloss die
unrichtige Sachverhaltsanwendung, sondern auch eine unrichtige
Rechtsanwendung (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art.
53, Rz. 20).
3.
Der Entscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom
15. Oktober 2004 erfolgte offensichtlich zu Unrecht aufgrund einer
eigenen Prüfung und nicht entsprechend Art. 40 Abs. 2 IVV in
Übernahme des Ergebnisses der von der zuständigen IV-Stelle Basel-
Stadt vorgenommenen Abklärungen.
Zudem erfolgte der Entscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
vom 15. Oktober 2004 offensichtlich auch nicht in Würdigung aller
vorgenommenen medizinischen Abklärungen.
Ein Entscheid, der nicht nach Massgabe des vorgeschriebenen
Verfahrens getroffen wurde und sich auch nicht auf den massgeblichen
Sachverhalt stützt, ist offensichtlich unrichtig. An der Berichtigung
besteht angesichts der regelmässig zu erbringenden Leistung der
Invalidenrente denn auch ein erhebliches Interesse (vgl. BGE 102 V
128).
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland hat am 23. November 2004
ihre Verfügung vom 15. Oktober 2004 insoweit angepasst, als dem
Beschwerdeführer pro futuro , das heisst ab 1. Januar 2005 (act.
23, S. 3), nur noch eine halbe Invalidenrente zugesprochen wird.
Selbst wenn es dabei um die Korrektur einer offensichtlich fehlerhaften
Verfügung geht, finden in einem solchen Fall die Bestimmungen über
die Rentenrevision Anwendung.
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Im Folgenden wird daher die Verfügung vom 23. November 2004 sowie
der darauf bezügliche Einspracheentscheid im Lichte der
Bestimmungen über die Rentenrevision überprüft.
4.
In zeitlicher Hinsicht sind für die Beurteilung des Rentenanspruchs
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben,
und die Gerichte stellen im Bereiche der Sozialversicherung bei der
Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 130 V 329, BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen).
Zu prüfen ist daher, in welchem Umfang der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. Oktober
2005 rentenberechtigt war. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Sach-
verhaltsänderungen können im derzeitigen Verfahren grundsätzlich
nicht berücksichtigt werden (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
Nach dem Gesagten sind im Übrigen die ab 1. Januar 2003 geltenden
Bestimmungen des ATSG, mit welchem unter anderem auch
verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden
sind, in Verbindung mit dem IVG in seiner Fassung vom 31. März 2003
[4. IVG-Revision], in Kraft seit 1. Januar 2004, anwendbar.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft (EU). Anwendbar ist daher
vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21.
Juni 1999 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681),
insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit regelt (Art. 153a, in Kraft seit dem 1. Juni 2002,
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Nach Art. 3 Abs. 1
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR
0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines
Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen
Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst,
soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes
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vorsehen. Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach
dem schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG sowie der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201).
5.2 In BGE 130 V 343 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
(EVG) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 bis Art. 13 ATSG
enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche
Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den
entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann.
5.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die
jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
Gemäss der hier massgeblichen bis zum 31. Dezember 2003
anwendbaren Fassung des IVG bestand gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von
zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente bei einem solchen von
mindestens 50% und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem
Invaliditätsgrad von 40%.
5.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 7 und 16 ATSG). Der Einkommensvergleich
hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau
ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit
die fraglichen Erwerbseinkommen nicht genau ermittelt werden
können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten
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Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte
miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518
E. 2).
Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen
Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit
Geld zu verdienen (ALFRED MAURER, Bundessozialversicherungsrecht,
Basel 1993, S. 140).
Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im
angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern wenn
erforderlich auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem
bisherigen Beruf dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten,
innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit dies möglich und
zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Diese
Erwerbsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen.
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer
und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der
Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu-
grenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes
Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach
Stellen, andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner
Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach
diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide
Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu
verwerten und sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen
vermag oder nicht (vgl. BGE 110 V 276 E. 4b, ZAK 1991 S. 320 E. 3b).
Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf
abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig
darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich
nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an
Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. AHI 1998 s. 291 E. 3b).
5.5 Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind
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die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen
Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung
der Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung und im
Beschwerdefall dem Gericht.
6.
6.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall -
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungs-
recht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und
die Richterin haben jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste
würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit
Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Ab-
klärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (anti-
zipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223
Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis).
6.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und
Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen, und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess
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nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und
die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Ab-
klärungen vorzunehmen. Dabei hat das Sozialversicherungsgericht
grundsätzlich die Wahl, ob es die Sache zur weiteren Beweiserhebung
an die verfügende Instanz zurückweisen oder die erforderlichen
Instruktionen insbesondere durch Anordnung eines
Gerichtsgutachtens selber vornehmen will (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit
Hinweisen; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193
Erw. 2a/bb und 1998 Nr. U 313 S. 475 Erw. 2a).
7.
Gemäss BGE 121 V 264 E. 6c entsteht der Rentenanspruch gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte
Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7
ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b).
Wird wie vorliegend vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an
rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere
Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach
der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die
für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar
(BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis; AHI 2002 S. 64 E. 1; vgl. auch
BGE 131 V 164 E. 2.2).
Demnach wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für
die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben,
sofern sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art.
88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die
anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder
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Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in
dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit
dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und
voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 131 V 164 E. 2.3.3).
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide
zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre
Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine zweifellose
Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung zu
ziehende Verfügung auf Grund falscher oder unzutreffender
Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche
Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 126 V
399 E. 2a/bb). Die Unrichtigkeit kann sich sowohl auf die
Rechtsanwendung als auch auf die Sachverhaltsfeststellung beziehen
(BGE 127 V 10 E. 4b), nicht aber auf eine unzutreffende
Ermessensbetätigung (THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. A. Bern 2003, S. 470 Rz. 16). Das
Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe liegt
im Ermessen des Versicherungsträgers (BGE 133 V 50 E. 4.1).
Vorliegend stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit einer
Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG indes nicht, da die
neue Verfügung die bisher ganze Invalidenrente nur pro futuro (ab
1. Januar 2005) durch in eine halbe Invalidenrente ersetzte.
8.
8.1 Vorerst ist festzuhalten, dass der widerrufene Entscheid der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland offensichtlich nicht in
Berücksichtigung aller eingeholten ärztlichen Gutachten erfolgte. Die
Widerrufsverfügung bzw. die neue Verfügung sowie der Einsprache-
entscheid stellten im Gegensatz zur aufgehobenen Verfügung auf das
am 30. November 2003 erstellte Gutachten von Dr. W._______ ab.
Angesichts des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. vorne, Ziff.
6.1 und 6.2) musste daher eine neue Prüfung des Invaliditätsgrads
zumindest pro futuro vorgenommen werden.
8.2 Das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten von Dr. W._______,
Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 30. November
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2003 hielt als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit
fest: "Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (F 25.1),
gelegentliche Panikattacken sowie Status nach Autoselbstunfall am 22.
Mai 2002 in psychotischem Zustand". Im Hinblick auf die Folgen dieser
Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit erklärte der Gutachter, dass der
Beschwerdeführer als Monteur nicht mehr arbeitsfähig sei, wobei er
die Prognose als schlecht bezeichnete. Der Beschwerdeführer sei
kaum fähig, Motivation, Ausdauer und Durchhaltevermögen
aufzubringen, mit seiner psychiatrischen Erkrankung die
Restarbeitsfähigkeit zu verwirklichen. Dagegen kam der Gutachter
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer leichten,
überschaubaren, kognitiv nicht zu komplexen Bürohilfsarbeitstätigkeit
täglich zu 4 Stunden bei vollem Rendement arbeitsfähig sei. Eine
Umschulung erachtete der Gutachter als nicht möglich.
8.3 Dem ausführlichen ärztlichen Bericht von Dipl. Med. E._______,
Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie (Form. E 213-D; act. 38.1, S.
38 ff.) aufgrund von am 2. Dezember 2003 durchgeführten
Untersuchungen die Diagnose "Schizoaffektive Störung, ggw.
depressiv" zu entnehmen. Entgegen der Beurteilung von Dr.
W._______ kommt die Gutachterin zum Ergebnis, dass der
Beschwerdeführer in seinem bisherigen Beruf als Monteur noch bis zu
3 Stunden täglich arbeiten könne. Hinsichtlich der Ausübung von
Verweisungstätigkeiten erklärte die Gutachterin der Beschwerdeführer
für voll arbeitsunfähig.
Dr. S._______, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, stellte am 2.
April 2003 die Diagnose "Schizoaffektive Psychose, derzeit depressiv"
und erklärte, die Belastbarkeit auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt sei
für den Beschwerdeführer für keinen Beruf gegeben. Montagearbeit
könne er nicht leisten; auch andere Tätigkeiten seien ihm nicht
zumutbar. In der Folge relativierte die Gutachterin diese Aussage
insoweit, dass andere Tätigkeiten höchstens zwei Stunden ausgeübt
werden könnten.
8.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Beurteilung des
von der IV-Stelle Basel-Stadt eingeholten Gutachtens von Dr.
W._______ an. Dieses Gutachten ist für die streitigen Belange
umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt
die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der Zusammenhänge
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und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und erscheint in
seinen Schlussfolgerungen als begründet. Es sieht daher keinen
Grund, von diesen Schlussfolgerungen abzuweichen.
Die relativierenden Schlussfolgerungen der Gutachterinnen Dr.
S._______ und Dipl. Med. E._______ erscheinen dem Gericht in der
Beurteilung der Auswirkungen der festgestellten Diagnosen auf die
Erwerbsfähigkeit als nicht schlüssig beziehungsweise teilweise sogar
widersprüchlich. Sie vermögen die Schlussfolgerungen des Gut-
achtens von Dr. W._______ betreffend die noch bestehende
Resterwerbsfähigkeit in Verweisungsberufen nicht in Frage zu stellen.
8.5 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, er sei erneut, dieses Mal
in der Nähe seines Wohnortes, zu begutachten, weil sich bei einer
solchen Begutachtung ein besseres Bild seines Gesundheitszustands
ergebe.
Dazu ist einerseits festzuhalten, dass Dr. W._______ der Tatsache der
weiten Anreise in seinem Gutachten Rechnung getragen hat, anderer-
seits fehlen konkrete Hinweise einer möglichen Verschlechterung des
Gesundheitszustands, z.B. aufgrund der wohl am Wohnort des Be-
schwerdeführers immer noch regelmässigen ärztlichen Untersuchun-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Anlass, selbst
weitere Sachverhaltsabklärungen einzuleiten oder die Sache mit
entsprechenden Anordnungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ergeben sich wesentliche Veränderungen des Sachverhalts, kann der
Beschwerdeführer bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein
Revisionsgesuch einreichen (Art. 17 ATSG).
9.
Da der dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegende
Einkommensvergleich nicht konkret in Frage gestellt wird, verweist das
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich auf die angefochtene Verfü-
gung. Wie dargelegt, ist es nicht Sache der Verwaltung, konkrete An-
gebote für Tätigkeiten in Verweisungsberufen nachzuweisen. Dass
eine Tätigkeit in den genannten Verweisungsberufen mangels mögli-
cher Angebote zum vornherein ausgeschlossen sei, wird in der Be-
schwerde nicht dargetan.
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10.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Praxisgemäss werden keine Verfahrenskosten erhoben, da das
Verfahren bei der Eidg. Rekurskomission bereits hängig war, als die
Kostenfreiheit der IV-Beschwerdeverfahren aufgehoben wurde.
Als unterliegende Partei kann dem Bescherdeführer keine
Parteientschädigung zugesprochen werden. Ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht eingereicht.
Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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