Abtei lung II I
C-2598/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.
1. M._______,
2. B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz (BJ), Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer/-innen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2598/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, geboren am 28. Januar 1958, ist Bürgerin
von Grüningen/ZH und Tägerschen/TG. Der Beschwerdeführer, gebo-
ren am 3. Dezember 1966, ist Bürger von Grüningen/ZH. Die Be-
schwerdeführer leben seit Januar 2001 (sie) bzw. Ende September
2003 (er) in Malaysia und haben dort im Jahre 2004 geheiratet.
B.
Am 30. November 2006 haben sich die Beschwerdeführer erstmals
schriftlich an die Schweizerische Botschaft gewandt. Sie hätten im
Jahre 2004 auf der Insel Langkawi ein Bistro mit Schweizer Küche er-
öffnet. Da infolge des Tsunami die Touristen weggeblieben seien, hät-
ten sie im Mai 2005 beschlossen, das Bistro wieder zu schliessen. Im
August 2005 seien sie aufs Festland übersiedelt, um ihr Glück in der
Landwirtschaft (Produktion von Ziegenmilch) zu versuchen. Da jedoch
alles viel länger dauere als angenommen, seien alle ihre Geldreserven
aufgebraucht. Die Einnahmen aus dem Feierabend-Verkauf von Ham-
burgern und Kuchen sowie aus der Gewinnung von Kautschuk reich-
ten nicht aus, um die laufenden Rechnungen zu bezahlen. Die Suche
der Beschwerdeführerin nach einer Stelle als Englisch-Lehrerin sei
bisher erfolglos geblieben.
C.
Mit formellem Unterstützungsgesuch vom 28. Dezember 2006 ersuch-
ten die Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Kuala
Lumpur um Ausrichtung einer monatlichen Unterstützung zur Deckung
ihrer Fixkosten.
D.
In einem dem Gesuch beigelegten Schreiben vom 4. Januar 2007 hielt
die Schweizerische Vertretung fest, die Beschwerdeführer würden seit
ihrem Umzug aufs Festland im selben kleinen Dorf wie die Schwester
der Beschwerdeführerin wohnen, welche dort zusammen mit ihrem
malaysischen Ehemann und Kindern lebe. Diese hätten den Be-
schwerdeführern eine günstige Wohngelegenheit und die Pacht für ei-
ne kleine Gummibaumplantage vermitteln können. Die Ziegenzucht
des Beschwerdeführers sei im Wachsen begriffen. Es benötige jedoch
weiter Zeit, bis aus diesem Gewerbe ein Einkommen erwirtschaftet
werden könne. Die Beschwerdeführer würden in sehr einfachen Ver-
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hältnissen leben, wie anlässlich eines privaten Besuchs habe festge-
stellt werden können.
E.
Gestützt auf diese Ausführungen erachtete die Schweizer Botschaft in
ihrem Bericht vom 8. Januar 2007 die Voraussetzungen zur Ausrich-
tung von Hilfeleistungen als erfüllt.
F.
Nachdem das Bundesamt für Justiz (BJ) ergänzende Erkundigungen
eingeholt hatte, wies es das Unterstützungsgesuch der Beschwerde-
führer mit Verfügung vom 19. März 2007 ab. Das Budgetdefizit betrage
MYR 2'340.-. Die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben
aus den verschiedenen Erwerbstätigkeiten zeige, dass lediglich die
Gummiplantage einen kleinen Ertrag von MYR 120.- abwerfe. Der
Hamburger-Verkauf sei defizitär. Im Bereich Milchziegenzucht seien
sodann vorerst keine Einnahmen zu verzeichnen. Hier würden die
nicht gedeckten Geschäftsunkosten MYR 653.- pro Monat betragen. In
Anbetracht der bisherigen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in
Malaysia von lediglich dreieinhalb bzw. sechs Jahren, der hohen Ge-
schäftsunkosten und der voraussichtlichen Dauer der Unterstützung
von mindestens zwei Jahren lasse sich eine Unterstützung, die zu
20% aus wirtschaftlicher Aufbauhilfe bestehen würde, nicht rechtferti-
gen. Die Beschwerdeführer könnten jedoch einen Antrag für eine Un-
terstützung bei der Heimkehr stellen, sollten sie keine andere Lösung
finden, um ihre Rückkehr in die Schweiz zu finanzieren.
G.
Mit an die Vorinstanz adressierter Eingabe vom 3. April 2007 reichten
die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde ein. Darin
beantragen sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie die
Ausrichtung einer monatlichen Hilfeleistung. Sie machen im Wesentli-
chen geltend, mit ihrem Gesuch hätten sie das BJ nicht um Unterstüt-
zung ihrer Projekte ersucht, sondern einzig um vorübergehende De-
ckung der Kosten ihres Existenzminimums, welche in Malaysia einiges
tiefer seien als in der Schweiz. Aus Kostengründen sei es für den Be-
schwerdeführer nicht möglich, in der Schweiz als selbständiger Land-
wirt zu arbeiten. Auch lasse sein Gesundheitszustand nur ein begrenz-
tes Ausmass an Arbeitsmöglichkeiten zu (Scheuermann, starke Arthro-
se- und Rheumabeschwerden). Das Klima in Malaysia ermögliche ein
fast normales Ausüben der täglichen Arbeit. In der Schweiz sei dem
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Beschwerdeführer vom Arbeitsamt empfohlen worden, eine Invaliden-
rente zu beantragen. Angesichts des heutigen Arbeitsmarkts in der
Schweiz sei es für die Beschwerdeführer sehr schwierig, dort wieder
Arbeit zu finden. Alles in allem sei es im Moment mit sehr viel mehr
Kosten und Schwierigkeiten verbunden, in die Schweiz zurückzukeh-
ren.
H.
Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2007 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde, wobei sie nochmals darauf hinweist, dass
die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen aufgrund der stark defi-
zitären Betriebe der Beschwerdeführer während mindestens zwei Jah-
ren einer wirtschaftlichen Aufbauhilfe gleichkäme.
I.
In ihrer Stellungnahme vom 3. August 2007 halten die Beschwerdefüh-
rer an ihren Anträgen fest. Ergänzend weisen sie darauf hin, dass sich
ihre wirtschaftliche Situation inzwischen verändert habe. Da die Be-
schwerdeführerin neu zusätzlich auch während des Tages Hamburger
und Backwaren verkaufe, habe sich der Erlös seit Juni 2007 um 35%
erhöht. Durch den Erlös der Arbeit in der Gummiplantage sei inzwi-
schen die Versorgung der Ziegen (Futter, Medizin, etc.) gedeckt. Auch
würden Verhandlungen mit landwirtschaftlichen Grossbetrieben in Ma-
laysia laufen, bei welchen der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte,
als landwirtschaftlicher Berater tätig zu werden. Die Beschwerdeführer
weisen schliesslich darauf hin, dass sie nicht eine zweijährige Unter-
stützung beantragen würden, sondern lediglich eine temporäre Hilfe-
leistung, damit sie ihre Haushaltrechnungen wie Wasser, Strom, Miete
und Telefon bezahlen könnten.
J.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 25. Januar 2008 wurde den
Beschwerdeführern Gelegenheit eingeräumt, ihre Angaben zu aktuali-
sieren.
K.
Von dieser Gelegenheit machten die Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 10. Februar 2008 Gebrauch. Darin führen sie insbesondere aus,
dass sich ihre finanzielle Situation nicht grundsätzlich verändert habe,
da die Verhandlungen mit landwirtschaftlichen Grossbetrieben noch
keine konkreten Früchte getragen hätten. Die Einnahmen aus dem
Burgerverkauf seien zwar gestiegen, doch leider auch die Kosten fast
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aller Lebensmittel.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen
wurden. Darunter fallen Verfügungen des BJ betreffend Fürsorgeleis-
tungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (vgl. Art. 14
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistun-
gen an Auslandschweizer [ASFG, SR 852.1]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressaten sind die Beschwerdeführer durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl.
Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer-
deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss
Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden
und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich
die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-2636/2007 vom 10. Oktober 2007,
E. 2).
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3.
3.1 Nach Art. 1 ASFG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Not-
lage befinden, Fürsorgeleistungen. Entsprechend dem Grundsatz der
Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe wird solche Unterstützung nur
an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend
aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hil-
feleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5 ASFG).
3.2 Hilfsbedürftigen Personen kann die Heimkehr in die Schweiz na-
hegelegt werden, wenn dies in ihrem wohlverstandenen Interesse oder
dem ihrer Familie liegt; in diesem Fall übernimmt der Bund anstelle der
weiteren Unterstützung im Ausland die Heimreisekosten (Art. 11 Abs.
1 ASFG). Ob die Heimkehr im wohlverstandenen Interesse der Betrof-
fenen liegt, ist nach fürsorgerischen Grundsätzen zu beurteilen; finan-
zielle Erwägungen sollen nicht ausschlaggebend sein (Art. 14 Abs. 1
der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an
Auslandschweizer [ASFV, SR 852.11]). Von der Nahelegung einer
Heimkehr ist namentlich dann abzusehen, wenn Menschlichkeitsgrün-
de dagegen sprechen, insbesondere wenn enge Familienbande zerris-
sen oder aus einem Aufenthalt von längerer Dauer sich ergebende en-
ge Beziehungen zum Aufenthaltsstaat zerstört würden, wenn die Hilfs-
bedürftigkeit bloss von kurzer Dauer oder solange der Hilfsbedürftige
oder einer seiner Familienangehörigen transportunfähig ist (Art. 14
Abs. 2 ASFV).
3.3 Eine auf eine gewisse Dauer angelegte Unterstützung vor Ort soll
grundsätzlich nur für diejenigen Auslandschweizerinnen und Ausland-
schweizer in Frage kommen, die sich im Ausland eine Existenz aufge-
baut haben, dort weitgehend integriert sind und (nachträglich) in eine
finanzielle Notlage geraten. Hingegen sollen in der Regel Leistungen
nicht beansprucht werden können, um eine Existenz im Ausland erst
aufzubauen und unternehmerische Risiken abzudecken; dies wäre mit
der Natur des Gesetzes als eigentlichem Fürsorgeerlass nicht verein-
bar. Anders verhält es sich allenfalls dann, wenn konkrete Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass die Betroffenen nach einer kurzen Unter-
stützungsphase den Lebensunterhalt in absehbarer Zeit selber werden
bestreiten können; es muss eine gewisse Zukunftsperspektive erkenn-
bar sein. Grundsätzlich ist es somit zulässig, hilfsbedürftigen Perso-
nen, die sich noch nicht sehr lange im Gastland aufhalten, dort wirt-
schaftlich nicht Fuss fassen konnten und voraussichtlich auf längere
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Sicht unterstützungsbedürftig bleiben dürften, die Rückreise nahezule-
gen (und die Übernahme der Rückreisekosten zu garantieren) bzw. die
Erbringung von Leistungen ins Ausland zu verweigern, wenn keine be-
sonderen Gründe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ASFV vorliegen (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 2A.43/2007 vom 5. April 2007, E. 3.2 mit Hin-
weis).
4.
Es ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführer in einer Notlage im
Sinne von Art. 1 und 5 ASFG befinden. Zu prüfen ist daher nachfol-
gend lediglich, ob das BJ den Beschwerdeführern in der angefochte-
nen Verfügung zu Recht die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen ver-
weigert und ihnen statt dessen die Heimkehr in die Schweiz nahege-
legt hat.
4.1 Gemäss eigenen Angaben mussten die Beschwerdeführer das
von ihnen auf der Insel Langkawi im Jahre 2004 eröffnete Bistro be-
reits nach einem Jahr wieder schliessen. Die nach der Übersiedlung
auf das Festland unternommenen Versuche, mit der Produktion von
Ziegenmilch, dem Verkauf von Hamburgern und Kuchen sowie der
Gewinnung von Kautschuk ein genügendes Einkommen zu erzielen,
haben ebenfalls – zumindest bis zum heutigen Zeitpunkt – nicht zum
erhofften Erfolg geführt. In der Replik vom 3. August 2007 machen die
Beschwerdeführer diesbezüglich zwar geltend, dass der Erlös aus
dem Verkauf von Burgern und Backwaren sowie aus der Arbeit in der
Gummiplantage habe gesteigert werden können, sodass nun die Ver-
sorgung der Ziegen gedeckt sei. Diese Vorbringen wurden von den Be-
schwerdeführern indessen weder weiter substanziiert noch mit Be-
weismitteln unterlegt. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen wird,
dass der Sachverhalt korrekt dargestellt wurde, führt dies lediglich
zum Schluss, dass die aktuellen Projekte insgesamt nicht mehr defizi-
tär sind. Ein Einkommen resultiert aus den Tätigkeiten der Beschwer-
deführer hingegen offenbar nicht. Ferner sind gemäss dem Schreiben
der Beschwerdeführer vom 10. Februar 2008 anscheinend auch die in
der Replik erwähnten Bemühungen des Beschwerdeführers, eine Stel-
le als Berater von landwirtschaftlichen Grossbetrieben zu finden, er-
gebnislos verlaufen. Unter diesen Umständen muss festgestellt wer-
den, dass es den Beschwerdeführern, die sich aktuell seit rund sieben
(sie) bzw. viereinhalb Jahren (er) in Malaysia aufhalten, (noch) nicht
gelungen ist, in ihrem Gastland wirtschaftlich Fuss zu fassen. Konkrete
Anhaltspunkte, dass sich an dieser Situation in absehbarer Zukunft et-
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was ändern könnte, sind aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich.
Zugunsten der Beschwerdeführer ist immerhin anzuführen, dass sie
offenbar – sowohl auf der Einnahmen- als auch der Ausgabenseite –
das in ihren Kräften stehende unternehmen, um selber für ihren Le-
bensunterhalt aufkommen zu können. Diese aktenkundigen Anstren-
gungen genügen jedoch nicht für eine günstige Prognose im Hinblick
auf die künftige Entwicklung der Arbeitsprojekte der Beschwerdeführer.
Vielmehr muss aufgrund der derzeitigen Aktenlage befürchtet werden,
dass ihre wirtschaftlichen Aktivitäten auch in absehbarer Zukunft per
Saldo keine Gewinne abwerfen werden. Das Bundesverwaltungsge-
richt schliesst sich daher der Einschätzung der Vorinstanz an, dass die
Ausrichtung von Fürsorge im vorliegenden Fall nicht einer bloss tem-
porären Hilfeleistung zur Linderung einer vorübergehenden Notlage,
sondern einer wirtschaftlichen Aufbauhilfe gleichkäme.
4.2 Wie bereits gesehen, halten sich die Beschwerdeführer inzwi-
schen seit sieben bzw. viereinhalb Jahren in Malaysia auf. In der Pra-
xis wird in der Regel davon ausgegangen, dass eine Aufenthaltsdauer
von weniger als fünf Jahren eher für eine Heimkehr spricht. Dabei han-
delt es sich um einen – im Gesamtkontext der übrigen Kriterien – flexi-
bel zu handhabenden Richtwert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-5993/2007 vom 29. Januar 2008, E. 5.3). Die Anwesenheits-
dauer der Beschwerdeführer in ihrer Wahlheimat bewegt sich um den
genannten Richtwert. Dieser Zeitraum ist vorliegend auch ins Verhält-
nis zum Alter der Beschwerdeführer zu setzen, die den weitaus gröss-
ten Teil ihres bisherigen Lebens in der Schweiz verbracht haben. Den
Akten können sodann keine Hinweise für eine besonders weit fortge-
schrittene Integration im Gastland entnommen werden. In diesem Zu-
sammenhang ist zugunsten der Beschwerdeführer immerhin zu erwäh-
nen, dass sie in Malaysia insofern über einen relativ engen persönli-
chen Anknüpfungspunkt verfügen, als die Schwester der Beschwerde-
führerin, die mit einem malaysischen Staatsangehörigen verheiratet
ist, in unmittelbarer Nähe wohnt. Diese persönliche Beziehung könnte
im Falle einer Rückkehr in die Schweiz zweifellos nicht mehr im glei-
chen Masse gepflegt werden. Eine solche drohende Einschränkung
vermag indessen für sich alleine eine Unterstützung der Beschwerde-
führer vor Ort nicht zu rechtfertigen.
4.3 Soweit auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, die Deckung des
Existenzminimums in Malaysia sei einfacher, weil hier die Lebenshal-
tungskosten tiefer seien als in der Schweiz, ist darauf hinzuweisen,
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dass solche finanziellen Überlegungen beim Entscheid, ob eine Heim-
kehr in die Schweiz im wohlverstandenen Interesse der hilfsbedürfti-
gen Person ist, nicht ausschlaggebend sein sollen (vgl. Art. 14 Abs. 1
Satz 2 ASFV). Im Weiteren mag es zutreffen, dass die Perspektiven
der Beschwerdeführer auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt im Falle
der Heimkehr – sowohl unter Berücksichtigung des Alters, der mehr-
jährigen Landesabwesenheit als auch der gesundheitlichen Schwierig-
keiten des Beschwerdeführers (Morbus Scheuermann, starke Arthro-
se- und Rheumabeschwerden) – nicht sonderlich günstig erscheinen.
Angesichts der sehr prekären wirtschaftlichen Situation der Beschwer-
deführer in Malaysia ist das Risiko einer dauerhaften Fürsorgeabhän-
gigkeit im Falle eines Verbleibs im Gastland jedoch als höher einzu-
stufen als bei einer Rückkehr in die Schweiz. In der Schweiz hätten die
Beschwerdeführer nämlich bei Bedarf zumindest Zugang zu Leistun-
gen der Sozialversicherungen, so beispielsweise der Arbeitslosen-
oder Invalidenversicherung. Vor diesem Hintergrund erscheint das Für-
sorgerisiko bei einer Heimkehr als verhältnismässig gering. Es ist
durchaus nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer in diesem Zu-
sammenhang einwendet, dass ihm das Klima in Malaysia – im Gegen-
satz zu jenem in der Schweiz – ein fast uneingeschränktes Arbeiten
ermögliche, während er hier möglicherweise eine Invalidenrente bean-
tragen müsste. Dieses Argument kann jedoch in fürsorgerechtlicher
Sicht letztlich nicht entscheidend sein, da die Ausrichtung von Sozial-
hilfe gegenüber Sozialversicherungsleistungen subsidiär ist (vgl. Art. 5
Abs. 2 ASFV sowie Urteil des Bundesgerichts 2A.555/2001 vom
19. Dezember 2001, E. 1b).
4.4 Nicht ausser Acht zu lassen sind schliesslich präjudizielle Überle-
gungen und Gründe der Rechtsgleichheit. So steht es nicht im Belie-
ben von Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern, sich im einem
Land eigener Wahl von der Schweiz unterstützen zu lassen. Dies gilt
insbesondere, wenn eine Person voraussichtlich längerfristig unterstüt-
zungsbedürftig bleiben wird. Die Kosten einer Unterstützung im Aus-
wanderungsland im Vergleich mit denjenigen einer Unterstützung in
der Schweiz sind dabei – wie bereits erwähnt – nicht massgeblich (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4496/2007 vom 20. Dezember
2007, E. 5.5 mit Hinweisen).
4.5 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht mit
der Vorinstanz zum Schluss, dass eine Heimkehr der Beschwerdefüh-
rer in die Schweiz aus fürsorgerechtlicher Sicht in deren wohlverstan-
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denem Interesse ist und keine Menschlichkeitsgründe im Sinne von
Art. 14 Abs. 2 ASFV dagegen sprechen.
5.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz den Be-
schwerdeführern die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen nach dem
ASFG zu Recht verweigert hat.
6.
Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtser-
hebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die
Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist
jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Akten retour; Beilage: Stellung-
nahme vom 10. Februar 2008)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Thomas Segessenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
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