Abtei lung II I
C-2600/2006/ace
{T 0/2}
{T0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Eduard Achermann (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
G._______, ES-23485 Pozo Alcon / Jean, Spanien,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2600/2006
Sachverhalt:
A.
Am 21. Januar 2004 (Eingang: 27. Januar 2004) übermittelte der
spanische Versicherungsträger der Schweizerischen Ausgleichskasse
(SAK) mit Formular E-204-E (Bearbeitung eines Antrags auf
Invalidenrente) ein Gesuch von G._______, geboren am (...),
spanischer Staatsangehöriger, Hilfs- bzw. Hilfsbauarbeiter, um Bezug
von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung.
G._______ war in den Jahren 1991 bis 1996 (vgl. Form. E-205,
Bescheinigung über den Versicherungsverlauf in der Schweiz) bei der
B._______AG in G._______ als Saisonnier tätig gewesen und hatte
während dieser Zeit die obligatorischen Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet (act. 5 u. 6).
B.
Auf Ersuchen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden
IV-Stelle) ergänzte G._______ sein Leistungsgesuch mit folgenden
Unterlagen:
• Einen ausführlichen ärztlichen Bericht vom 5. Dezember 2003
(Form. E 213; act. 29) mit der Hauptdiagnose Nekrose am linken
Oberschenkel. Am 3. März 2003 Einsetzung einer Vollprothese der
linken Hüfte. Ab Mai 2004 Bewegungseinschränkung, insbesondere
der Inwärts- und Auswärtsdrehung auf der Ebene der rechten Hüfte,
mit radiologisch sichtbarer Verkalkung des Oberschenkelkopfes.
Behandlung mit entzündungshemmenden Medikamenten.
Chronisches Stadium. G._______ sei bei entsprechenden
Rahmenbedingungen (nähere Umschreibung auf S. 9) noch in der
Lage, leichte oder mittelschwere Arbeiten auszuführen.
• Den Fragebogen für den Versicherten vom 17. Juni 2004 (act. 24),
wonach die Oberschenkelarthrose 2001 auftrat.
• Bericht des Servicio A._______, vom 25. Juli 2002 betreffend einen
geplanten chirurgischen Eingriff (Prothese) wegen der Osteonekrose
am linken Oberschenkelhalskopf (act. 25).
• Bericht des Servicio A._______, über einen Spitalaufenthalt vom 2. -
7. März 2003 betreffend die erwähnte Hüftoperation (act. 26/27).
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• Bericht des Servicio A._______, Servicio C._______, über eine
ärztliche Konsultation vom 21. Mai 2004 wegen Schmerzen in der
rechten Hüfte (act. 28).
C.
Die IV-Stellen-Ärztin Dr. R._______ übernahm in ihrer Stellungnahme
vom 20. Januar 2005 die erwähnten Diagnosen. Im bisherigen Beruf
bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70% ab 18. August 2002, doch sei
G._______ nach einer angemessenen Rekonvaleszenzzeit in
leidensangepassten Verweisungsberufen ab 1. Januar 2003 wieder voll
arbeitsfähig (act. 31).
Aufgrund dieser Beurteilung wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch
von G._______ am 16. März 2005 unter Bezugnahme auf Art. 29 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ab (act. 33), weil die
erforderliche Invalidität von 40% nicht vorliege.
D.
Gegen diese Verfügung welche er nach eigenen unbestrittenen
Angaben am 18. April 2005 erhalten und welche ihm vom spanischen
Versicherungsträger zudem am 8. Juni 2005 eröffnet wurde erhob
G._______ am 5. Mai 2005 und am 10. Juni 2005 bei der IV-Stelle
Einsprache, welcher er eine Bescheinigung des Servicio A._______,
Dra. S._______, vom 27. April 2005 beilegte, welche den bereits
dargelegten Sachverhalt zusammenfasste und ergänzend auf ein im
Mai 2004 diagnostiziertes, indes nicht näher umschriebenes
Lärmtrauma hinwies (act. 35 und 37). Aus der Kombination der
Behinderungen schloss Frau Dr. S._______ auf eine erhebliche
Behinderung für die korrekte Abwicklung der täglichen Aktivitäten.
E.
Am 24. Oktober 2005 übernahm der IV-Stellen-Arzt Dr. A._______ die
seinerzeitige Beurteilung der IV-Stellen-Ärztin Dr. R._______. Das neu
geltend gemachte Lärmtrauma sei in keiner Weise belegt (z.B.
Audiogram) und zudem für die angegebenen Verweisungsberufe ohne
Belang. Die geltend gemachten Behinderungen dürften zudem
ohnehin nicht addiert werden. Auch die im Bericht vom 21. April 2004
erwähnten Schmerzen seien radiologisch nicht dokumentiert. Die
radiographisch dokumentierte Sklerose sei ein unspezifischer, häufiger
Befund. Die Schmerzen seien mit Antirheumatika gut behandelbar
(act. 41).
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Gestützt auf diese Beurteilung wies die IV-Stelle die Einsprache von
G._______ mit Entscheid vom 3. November 2005 ab. Weder die
zwischenzeitlich auftretenden, radiologisch nicht manifestierten
Schmerzen, welche zudem medikamentös bahandelbar seien, noch
die diagnostizierte Hörverminderung, welche quantitativ nicht belegt
sei, vermöchten an der getroffenen Verfügung etwas zu ändern (act.
42).
F.
Am 1. Dezember 2005 erhob G._______ (im Folgenden
Beschwerdeführer) gegen den abweisenden Einspracheentscheid
Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland
wohnenden Personen (im Folgenden Eidg. Rekurskommission) und
machte geltend, keine Arbeit mehr verrichten zu können; seine Leiden
verschlimmerten sich von Tag zu Tag. Zum Beweis legte er neben
bereits bekannten Bescheinigungen folgende Bereichte ein:
• Einen nicht datierten Kurzbericht des Servicio A._______, welcher
die bekannten die Hüfte betreffenden Diagnosen bestätigt und
schliesst, dass die Schmerzen die täglichen Verrichtungen des
Beschwerdeführers, welcher eine Gehhilfe benötige, einschränkten.
• Einen Bericht des Servicio A._______ vom 18. Mai 2005 betreffend
Schwerhörigkeit (Knochen- und Luftleitungsmesswerte).
G.
Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung am 6. Februar 2006
gestützt auf die erneute Beurteilung des IV-Stellen-Arztes Dr.
A._______ vom 18. Januar 2006 die Abweisung der Beschwerde. Der
IV-Stellen-Arzt hatte ausgeführt, dass der Bericht vom 18. Mai 2005 in
unübersichtlicher Form Hörverluste in verschiedenen
Frequenzbereichen anführe. Links werde ein Hörverlust nach CPT-
AMA von 11.5%, rechts ein solcher von 16.4% angegeben. diese
Verluste seien gering und lägen ausserhalb der Sprachfrequenzen.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht, welches nach Artikel 53 Abs. 2 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) per
1. Januar 2007 die die Beurteilung der Beschwerde übernommen hat,
teilte dem Beschwerdeführer am 7. März 2007 die Zusammensetzung
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des Spruchkörpers mit. Ausstandsgründe wurden keine geltend
gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der Ende 2006 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente noch hängigen Rechtsmittel, wobei die Beurteilung
nach neuem Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 VGG).
Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst.
dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art.
1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte
im Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 3. November
2005, eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129
V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind hier die ab 1. Januar 2003 geltenden
Bestimmungen des ATSG anwendbar. Das IVG ist demzufolge in der
Fassung vom 31. März 2003 [4. IVG-Revision] anwendbar (in Kraft seit
1. Januar 2004).
1.3 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art.
69 Abs. 1 Bst. b IVG sowie Art. 5 VwVG beurteilt das
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Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 IVG liegt nicht vor.
1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG;
entsprechend: Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde
legitimiert.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist hierauf einzutreten (Art. 60 ATSG u. Art. 52 VwVG).
2.
Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, so dass
vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA,
SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist
(Art. 80a IVG).
Die bis dahin zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft geltenden bilateralen Abkommen über die
soziale Sicherheit werden grundsätzlich mit Inkrafttreten des FZA
insoweit suspendiert, als letzteres denselben Sachbereich regelt
(Art. 20 FZA).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den
persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem
Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten
wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des
Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
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schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der
innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4).
Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Rente der IV ausschliesslich nach dem
innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG
sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 (IVV, SR 831.210).
3.
3.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1b)
und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IV-Stelle das
Leistungsgesuch der Beschwerdeführer vom 21. Januar 2004 zu Recht
abgewiesen und einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
verneint hat.
3.2 Meldet sich ein Versicherter erst mehr als zwölf Monate nach dem
Entstehen des Anspruchs auf eine Invalidenrente, so werden die
Leistungen nur für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate
ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG). Da vorliegend die Anmeldung am
27. Januar 2004 bei der IVSTA eingegangen ist, wird im Folgenden
geprüft, ob der Beschwerdeführer ab dem 27. Januar 2003 bis zum
Erlass des Einspracheentscheids 3. November 2005 in
rentenbegründendem Umfang erwerbsunfähig war.
3.3 Hinsichtlich der aufgrund von Art. 2 ATSG zu berücksichtigenden
Normen des ATSG zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit
(Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades
(Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer
Dauerleistungen (Art. 17 ATSG) hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht (EVG) erkannt (BGE 130 V 343), dass es sich
bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel
um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten
des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt,
weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung übernommen und
weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3).
Auch die Normierung des Art. 16 ATSG (Grad der Invalidität) führt
nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche
weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs
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vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2002
in Kraft gestandenen Fassung]: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f.
Erw. 2a und b).
3.4 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung,
wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige
auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige
auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Nach
dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat ein
Versicherter bei einem Grad der Invalidität von 70% Anspruch auf eine
ganze Rente, bei einem Grad der Invalidität von 60% auf eine
Dreiviertelsrente, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50%
und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%.
3.5 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens, sobald der
Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist
(lit. a: Dauerinvalidität; Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40% arbeitsunfähig war (Art.
6 ATSG; Art. 29 lit. b IVG: langdauernde Krankheit, vgl. BGE 121 V 269
ff. Erw. 5 und 6).
3.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen
Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit
Geld zu verdienen (ALFRED MAURER, Bundessozialversicherungsrecht,
Basel 1993, S. 140).
3.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben.
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Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitsschaden zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
werden können.
Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven
wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustellen,
welche nicht zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275
Erw. 4a [= ZAK 1985 S. 462 Erw. 4a]). Im Streitfall entscheidet der
Richter (BGE 114 V 314 f. Erw. 3c, 115 V 133 f. Erw. 2 mit Hinweisen).
3.8 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem
bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter
gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und
zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 Erw. 4a, 111 V 239 Erw. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine
verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
so genannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen
zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204
f.).
3.9 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer
und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der
Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung
abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes
Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach
Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner
Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält.
Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die
invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu
verwerten und sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen
vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b).
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Für die Invaliditätsbemessung ist damit nicht darauf abzustellen, ob
eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr
verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die
verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden (AHI 1998 S. 291 Erw. 3b).
Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber
dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in
so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine
Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3c, ZAK 1989 S. 322
Erw. 4).
3.10 Die Verwaltung, hier die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, und
im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als
bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind
(MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S.
136).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen
(BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten
(antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren
in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE
122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344
Erw. 3c mit Hinweis).
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3.11 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den
Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158
Erw. 1a, je mit Hinweisen).
3.12 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungsverfahren
und für die Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und
Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden ist ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
3.13 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind.
Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen. Dabei hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich
die Wahl, ob es die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die
verfügende Instanz zurückweisen oder die erforderlichen Instruktionen
insbesondere durch Anordnung eines Gerichtsgutachtens selber
vornehmen will (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S.
113 Erw. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 Erw. 2a/bb und 1998 Nr. U
313 S. 475 Erw. 2a).
4.
4.1 Den vorliegenden medizinischen Unterlagen ist die Diagnose
einer Nekrose am linken Oberschenkel und die am 3. März 2003
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erfolgte Einsetzung einer Vollprothese der linken Hüfte zu entnehmen.
Weiter ist unbestritten, dass in der Folge im Mai 2004 eine
Bewegungseinschränkung, insbesondere der Inwärts- und
Auswärtsdrehung der rechten Hüfte, mit radiologisch sichtbarer
Verkalkung des Oberschenkelkopfes diagnostiziert und ein
chronisches Stadium festgestellt wurde. Hinsichtlich der
Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im medizinischen
Bericht des spanischen Versicherungsträgers vom 5. Dezember 2003
erklärt, dass der Beschwerdeführer bei entsprechenden
Rahmenbedingungen weiterhin in der Lage sei, leichte oder
mittelschwere Arbeiten auszuführen, während ihm die bisherige
Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar sei.
4.2 Die vom Beschwerdeführer eingereichten neueren ärztlichen
Berichte enthalten keine Hinweise für eine relevante Verschlechterung
seines Gesundheitszustands, sondern bestätigen die erwähnten
Diagnosen. Sie geben auch keine Hinweise auf eine Veränderung der
vom spanischen Versicherungsträger festgelegen Auswirkungen dieser
Gesundheitsschäden auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers.
4.3 Hinsichtlich der Hörprobleme hat der IV-Stellen-Arzt Dr.
A._______ überzeugend dargelegt, dass diese nicht schwerwiegender
Natur sind, die Sprachfrequenzen nicht betreffen und keine
Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit zeitigen. Eine Kumulierung
oder gar Potenzierung verschiedener Gesundheitsschäden ist wie
die IV-Stelle zu Recht festhält - nicht angängig.
4.4 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber bloss in allgemeiner
und unsubstanziierter Form geltend, weder seinen Beruf noch eine
anderen Tätigkeit ausüben zu können.
Diese Erklärungen rechtfertigen es indes nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts in Anbetracht der vorliegenden
medizinischen Unterlagen sowie der schlüssigen Beurteilungen der IV-
Ärzte nicht, von Amtes wegen weitere medizinische Beurteilungen
anzuordnen.
Der angefochtene Entscheid beruht auf allseitigen Untersuchungen,
berücksichtigt die geklagten Beschwerden, erfolgte in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) und leuchtet in der Beurteilung der
medizinischen Diagnosen und der Auswirkungen auf die
Erwerbsfähigkeit ein.
Seite 12
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5.
5.1 Der dem angefochtenen Entscheid zu Grunde gelegte
Einkommensvergleich vom 14. März 2005 (act. 32) wird vom
Beschwerdeführer nicht konkret in Frage gestellt, und das
Bundesverwaltungsgericht sieht keine Anhaltspunkte, dass der
Einkommensvergleich nicht bundesrechtskonform erstellt worden ist.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr
an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind
nach der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS)
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
heranzuziehen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12.
Oktober 2006), allenfalls die Zahlen der Dokumentation über
Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3.b).
Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die für die
Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichseinkommen eines im
Ausland wohnenden Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt
beziehen müssen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und
den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten,
einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen
vorzunehmen (BGE 110 V 277 Erw. 4b; Urteil des Bundesgericht I
817/05 vom 5. Februar 2007 Erw. 8.1; Urteil des Bundesgericht U
262/02 vom 8. April 2003 Erw. 4.4).
5.2 Vorliegend hat die IV-Stelle aufgrund der Lohnstrukturerhebungen
2002 des BFS bei einem monatlichen Arbeitspensum von 40 Std.
einen Validenlohn von Fr. 5'284.- in Anschlag gebracht (Sektor 2
Produktion (Baugewerbe), Anforderunsniveau 3 (Berufs- und
Fachkenntnisse vorausgesetzt). Für den Invalidenlohn zog die IV-Stelle
aus dem Sektor 2 Produktion Löhne in den Bereichen Herstellung von
Nahrungsmitteln und Getränken (Fr. 4388.-), Textilgewerbe (Fr.
4'579.-), Herstellung von Bekleidung und Pelzwaren (Fr. 4'288.-),
Herstellung von Lederwaren und Schuhen (Fr. 4'075.-) sowie Papier-
und Kartongewerbe (Fr. 4'483.-) sowie aus dem Sektor 3
Dienstleistungen Löhne im Bereich Handel und Reparatur (Fr. 4'359.-),
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insb. Grosshandel u. Handelsvermittlung (Fr. 4'595.-) und Sonstige
öffentl. u. pers. Dienstleistungen (Fr. 4'139.-) gegenüber, wobei sich ein
Mittelwert von Fr. 4'363.- ergab. Der Invaliditätsgrad wurde sodann wie
folgt ermittelt:
(Fr. 5'294.- - Fr. 4'363.-) x 100 : Fr. 5'294.- = 17.58%.
5.3 Dieser Einkommensvergleich ist nicht zu beanstanden. Das
Bundesverwaltungsgericht geht daher wie die Vorinstanz von einem
Invaliditätsgrad von knapp 18% aus, welcher keine rentenbegründende
Invalidität darstellt.
6.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Da der angefochtene Einspracheentscheid beziehungsweise die
Beschwerde an die Eidg. Rekurskommission in einem Zeitpunkt
erfolgte, als die IV-Beschwerdeverfahren noch kostenlos waren, sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer, dem im Übrigen durch die
Beschwerdeführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten erwachsen sind, ist keine Parteienschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) keine Parteientschädigung zu.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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