B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2601/2016
Ur t e i l vom 1 5 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______ AG, X._______,
vertreten durch lic. iur. Nikolaus Tamm, Advokat, indemnis,
Beschwerdeführerin,
gegen
Suva, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
UV, Einreihung im Prämientarif 2016; Einspracheentscheid
der SUVA vom 11. März 2016.
C-2601/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG, X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) be-
zweckt laut Handelsregisterauszug den Handel mit Automobilbestandtei-
len, insbesondere mit Brems- und Kupplungsbestandteilen sowie die Aus-
führung mechanischer Arbeiten (, zuletzt abgerufen am 6.
September 2017). Die Gesellschaft kann Beteiligungen an anderen Unter-
nehmen und Grundeigentum erwerben, verwalten und veräussern. Laut
Akten ist das Personal der Beschwerdeführerin mindestens seit dem Jahr
2006 bei der Suva (nachfolgend auch: Vorinstanz) unfallversichert.
B.
B.a Bis Ende 2014 war der Betrieb in der Berufsunfallversicherung (BUV)
in die Klasse 52A, Unterklassenteil G0, Stufe 073 eingereiht, in der Nicht-
berufsunfallversicherung (NBUV) in der Klasse 52A, Stufe 084. Einrei-
hungsmerkmal war „Allgemeiner Handel; Gütertransport; Büro“.
Mit zwei Verfügungen vom 15. September 2014 (doc. 69/70) reihte die
Suva die Beschwerdeführerin gestützt auf die Betriebsbeschreibung vom
20. Dezember 2013 (doc. 65) per 1. Januar 2015 neu in folgenden Prämi-
entarif ein: in der BUV in die Klasse 49A, Unterklassenteil D0, Stufe 082,
in der NBUV in die Klasse 49A Stufe 086. Einreihungsmerkmal ist neu
„Strassentransport von Gütern; Revision von Verbrennungsmotoren und
Fahrwerkteilen; Büro“. Dies hatte eine Prämienerhöhung zur Folge, wes-
halb der Beschwerdeführer Einsprache erhob. Mit ihrem Einspracheent-
scheid vom 4. Februar 2015 bestätigte die Vorinstanz die beiden Verfügun-
gen (doc. 81).
B.b Nachdem die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht
dagegen Beschwerde erhob, zog die Suva ihren Einspracheentscheid am
18. Juni 2015 in Wiederwägung (doc. 91); als Basis für die Berechnung der
Prämie für das Jahr 2015 diente wieder die ursprüngliche Einreihung. In
ihrer Wiedererwägung wies die Vorinstanz darauf hin, dass sie in Zukunft
die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2016 nach den neuen Regeln
des am 1. Januar 2016 gültigen Prämientarifs einreihen werde. Mit Ent-
scheid C-1505/2015 vom 2. Oktober 2015 schrieb das Bundesverwal-
tungsgericht das Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid
vom 4. Februar 2015 als gegenstandslos geworden ab (doc. 99).
C-2601/2016
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 (doc. 98) wies die Suva die Beschwer-
deführerin in der BUV und in der NBUV per 1. Januar 2016 neu folgenden
Tätigkeiten (Betriebsmerkmalen) zu: 10% Grosshandel oder Umschlag von
diversen Gütern, 20% Strassentransport von Gütern, 53% Bürotätigkeiten
und 17% Revision von Verbrennungsmotoren und Fahrwerkteilen.
Gestützt darauf teilte die Suva den Betrieb folgenden Risikogemeinschaf-
ten zu: zu 60% der Klasse Strassentransporte (49A) zu, bei einem Prämi-
ensatz von 2,63% in der BUV und von 1,695% in der NBUV, zu 33% der
Klasse Büros (60F, Prämiensatz BUV 0,163%, NBUV 0,815%) und zu 7%
der Klasse Maschinenbau (13B, Prämiensatz BUV 1,147%, NBUV 1,395%
[vgl. Verfügung S. 4, doc. 107]).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2016 Einsprache
(doc. 108).
Mit ihrem Einspracheentscheid vom 11. März 2016 bestätigte die Suva
diese Verfügung (doc. 113). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, nach den neuen Tarifregeln des Prämientarifs 2016 seien die admi-
nistrativen Tätigkeiten als Betriebsmerkmal nicht mehr zu berücksichtigen.
Die für die Klassenzuweisung massgebliche betriebliche Tätigkeit sei der
Strassentransport. Der Betrieb hätte eigentlich schon zwischen 2008 und
2014 in der Klasse 49A eingereiht sein müssen.
D.
In ihrer Beschwerde vom 27. April 2016 (B-act. 1) beantragte die Be-
schwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent-
scheids. Die Vorinstanz sei zu verurteilen, die Beschwerdeführerin weiter-
hin in der Klasse 52A, Unterklasse G0 (Allgemeiner Handel) des Prämien-
tarifs einzureihen.
Zur Begründung führte sie aus, die A._______ AG sei ein klassischer Han-
delsbetrieb. Das Kerngeschäft sei der Einkauf und Verkauf von Waren. Da-
bei handle es sich vorwiegend um administrative Tätigkeiten, darauf ent-
falle 53% der Lohnsumme. Die weiteren Geschäftsfelder, insbesondere die
Transporte und die Reparaturen, seien eindeutig von untergeordneter Be-
deutung. Es sei nicht sachgerecht, dass das risikoarme Kerngeschäft bei
der Einreihung völlig unberücksichtigt geblieben sei. Zudem habe sich seit
der Einstufung im Jahr 2008 der Strassentransport von Gütern von 32%
auf zwischenzeitlich 20% der Geschäftstätigkeit reduziert.
C-2601/2016
Seite 4
Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, in ihrem Einspracheentscheid
gehe die Vorinstanz nicht auf die fundamentale Kritik der mangelhaften
Konzeption des Prämientarifs ein. Der Tarif berücksichtige administrative
Tätigkeiten grundsätzlich nicht, auch wenn sie das Kerngeschäft eines Be-
triebes ausmachten, sondern behandle die administrativen Tätigkeiten le-
diglich als Nebenerscheinung.
Art. 18 des Prämientarifs, wonach die Administration bei der Zuteilung zu
einer Risikogemeinschaft ausser Acht gelassen werde, sei unsachgemäss
und diskriminiere Betriebe, bei denen Büroarbeiten im Zentrum der Ge-
schäftstätigkeit ständen. Diese Regelung möge in Branchen ihre Berechti-
gung haben, wo der administrative Aufwand eine unvermeidliche Neben-
rolle spiele. Vorliegend handle es sich jedoch um einen Handelsbetrieb, in
welchem die Büroarbeiten das charakteristische Element der Wertschöp-
fung bilde. Die Zuteilung zur Risikogemeinschaft Transportbetriebe führe
zu einer Ungleichbehandlung mit anderen Handelsbetrieben. Die Vo-
rinstanz habe ihr Ermessen überschritten und es liege eine Verletzung des
Gleichheitsgebotes vor.
Der Einspracheentscheid setze sich auch nicht mit den in der Einsprache
erhobenen Rügen auseinander, sei deshalb ungenügend begründet und
schon allein aus diesem Grund aufzuheben. Hinzu komme, dass die versi-
cherungsmathematischen Grundlagen des Prämientarifs für Aussenste-
hende und erst recht für Laien völlig intransparent sei (S. 6).
Die Einreihung erfolge ohne Prüfung des Einzelfalls aufgrund eines Com-
puterprogramms, dessen Berechnungsgrundlagen nicht nachvollziehbar
und nicht überprüfbar seien. Dies führe deshalb zudem zu einer Verletzung
des rechtsstaatlichen Handelns im Sinne von Art. 5 BV, insbesondere des
Legalitätsprinzips. In ihrem Entscheid C-3180/2006 habe das Bundesver-
waltungsgericht festgehalten, dass nicht nur ein Informationsdefizit, son-
dern auch ein Regelungsdefizit vorliege. Im Entscheid C-376/2008 habe es
sich gefragt, ob es genüge, eine Regel allein in einer internen Formel-
sammlung festzulegen. Im Entscheid C-3180/2006 habe es zudem festge-
halten, dass die Anforderung an die Begründung umso höher sei, je weiter
der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komple-
xer eine Sach- und Rechtslage sei. Beides sei vorliegend der Fall.
E.
Der mit Zwischenverfügung vom 29. April 2016 verlangte Kostenvorschuss
C-2601/2016
Seite 5
in der Höhe von Fr. 2‘000.- ging am 4. Mai 2016 beim Bundesverwaltungs-
gericht ein (B-act. 2, 4).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2016 (B-act. 6) beantragte die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Ein-
spracheentscheids vom 11. März 2016.
Sie führte aus, der Einspracheentscheid sei genügend begründet. Die
Suva habe sowohl in ihrer Beschwerdeantwort als auch in ihrer Verfügung
darauf hingewiesen, dass per 1. Januar 2016 neue Einreihungsregeln in
Kraft treten würden und dass sich durch allfällige Neueinreihungen Prä-
mienänderungen ergeben könnten. Weiter habe die Suva sowohl in der
Verfügung als auch im Einspracheentscheid auf Art. 18 Abs. 2 des Prämi-
entarifs verwiesen, wonach die Zuteilung der Betriebe und Betriebsteile zu
den Risikogemeinschaften aufgrund der Betriebsmerkmale erfolge, wobei
die administrativen Tätigkeiten nicht berücksichtigt würden. Die Zuteilung
erfolge in der Regel in jene Risikogemeinschaft, auf welche gemessen an
der Lohnsumme am meisten Merkmalsanteile entfielen. Bei der Beschwer-
deführerin entfalle mit 20% der Lohnsumme der grösste Anteil der betrieb-
lichen Tätigkeiten auf den Strassentransport. Dabei handle es sich lediglich
um die Zuteilung zur Risikogemeinschaft. Bei der Bemessung der Prämien
würden überdurchschnittliche Anteile anderer Tätigkeiten mit berücksich-
tigt, so auch der administrative Anteil bei der Beschwerdeführerin, was eine
Prämienreduktion zur Folge habe. Der Verfügung habe ein Link zur Voll-
version des Prämientarifs 2016 beigelegen, beinhaltend u.a. die neuen
Einreihungsregeln, die Grenzwerte für die Klassenzuteilung und die
Schwellenwerte für die Berücksichtigung von besonderen Betriebsmerk-
malen. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung sei des-
halb veraltet und das rechtliche Gehör sei somit gewährt worden. Zudem
sei das Einreihungsverfahren anlässlich eines Treffens im Detail erläutert
worden. Die Rüge, die Suva sei auf die fundamentale Kritik am neuen Tarif
nicht eingegangen und habe deshalb ihre Begründungspflicht verletzt, sei
erst im Beschwerdeverfahren erhoben worden und deshalb unberechtigt.
Zu den neuen Einreihungsregeln führt die Suva weiter aus, bei der Zutei-
lung der Betriebe in Risikogemeinschaften gehe es primär darum, dass
Betriebe, welche dieselben gewerblichen Tätigkeiten ausführten, zu einer
Risikogemeinschaft zusammengefasst würden, damit das Risiko der ent-
sprechenden Tätigkeit beurteilt werden könne. Entscheidend seien immer
die Tätigkeit und das Risiko, nicht die Branchenzugehörigkeit.
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Seite 6
Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin könne die klassische Ad-
ministration nicht der Klasse 52A (Handelsbetrieb) zugewiesen werden.
Klassische Handelstätigkeiten seien bspw. Lager- und Umschlagsarbeiten
(Abfüllen, Abpacken, Kommissionieren, Rohzuschnitt) sowie Einkauf/Ver-
kauf der Ware. Reine Bürotätigkeiten führten auch nie in die Zuteilung zur
Klasse 60F (Büros), diese Klasse diene lediglich der Beurteilung der Bü-
rotätigkeit für die besonderen Betriebsmerkmale. Die Einreihung in die
Klasse 49A sei insgesamt rechtskonform.
G.
In der Replik vom 17. August 2016 (B-act. 8) änderte die Beschwerdefüh-
rerin ihr Rechtsbegehren insofern ab, als sie beantragte, in die Klasse 60A
(Bürobetriebe) und nicht in die Klasse „Handelsbetriebe“ eingereiht zu wer-
den. Zur Begründung führte sie aus, die Vernehmlassung der Vorinstanz
habe aufgezeigt, dass eine Einreihung in die Klasse Handelsbetriebe
falsch wäre.
H.
In ihrer Duplik vom 19. September 2016 (B-act. 10) hielt die Vorinstanz an
ihren Rechtsbegehren fest.
I.
In seiner Zwischenverfügung vom 23. September 2016 (B-act. 11) sandte
das Bundesverwaltungsgericht ein Doppel der Duplik zur Kenntnisnahme
an die Beschwerdeführerin und schloss den Schriftenwechsel ab.
J.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für
die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge-
nannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst.
e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung
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Seite 7
von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Be-
triebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife
ist in Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Un-
fallversicherung (UVG, SR 832.20) ausdrücklich geregelt.
1.2 Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der Vo-
rinstanz vom 11. März 2016, in welchem sie ihre Verfügung vom 1. Oktober
2015 bezüglich Neueinreihung der Beschwerdeführerin in den Prämientarif
bestätigt hat. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung
der Streitsache zuständig.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1).
1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid in
besonderer Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG).
Sie ist zur Beschwerde legitimiert.
1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Da auch der
Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.- rechtzeitig bezahlt wurde, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
2.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent-
scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-
ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu
C-2601/2016
Seite 8
überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75
E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochste-
hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche
Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü-
fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3,
BGE 133 II 35 E. 3, BGE 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzu-
lässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht − das nicht als
Fachgericht ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auffassung der Vo-
rinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftli-
cher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz
über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3,
BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HAN-
GARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwal-
tungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de
Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.; RETO FELLER/MARKUS MÜLLER, Die Prü-
fungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – Probleme in der
praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Ver-
waltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). Dies gilt jedenfalls insoweit, als
die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft
und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt
hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE 138 II 77 E. 6.4).
2.3 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des
Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des
Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es − im Rahmen der konkreten
Normenkontrolle − die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen
auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen. Soweit die Be-
schwerdeführerin rügt, der Tarif bzw. die Konzeption des Tarifs als Ganzes
sei rechtswidrig, so ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht keine gene-
rell-abstrakte Normenkontrolle vornimmt, sondern nur die Rechtmässigkeit
des angefochtenen Einspracheentscheides im konkreten Fall prüft.
2.4 Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für
die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen
greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel lediglich,
wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot
(Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar ist, dem Gedanken
der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der
Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V
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Seite 9
344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht ausser Acht
gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen
komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf
einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine be-
stimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im
Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht]
U 240/03 vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht
losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern
ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil
der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung [im
Folgenden: Rekurskommission] vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB
69.73, E. 3).
2.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochte-
nen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen.
Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die ange-
fochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten
als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten
Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene
Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbrin-
gen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei-
chender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun-
desgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).
3.
Zunächst sind die zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Bestimmun-
gen, massgebenden Grundsätze sowie die hier massgeblichen Bestim-
mungen des Suva-Tarifs (Ausgabe 2016) wiederzugeben.
3.1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rech-
nungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien (Art. 89
Abs. 1 UVG).
3.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern
in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus
einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die
Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufs-
krankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teue-
C-2601/2016
Seite 10
rungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Ver-
sicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprä-
mie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.
Laut Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der
Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnis-
sen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht.
Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der
Unfallverhütung. Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von
sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter
Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Be-
ginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Für die Bemes-
sung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklas-
sen gebildet werden.
3.3 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prä-
mientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrank-
heiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien be-
stritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder Betriebs-
teile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen
des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien).
3.4 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorge-
sehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip ver-
langt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsge-
schäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll. Neben diesen im
Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich die Versicherer bei der
Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus
dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der
Bundesverfassung fliessen. Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei
der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz
der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von
Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche
Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine
Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Ver-
waltungsökonomie zu beachten (Urteile des BVGer C-541/2011 vom
16. Mai 2013 E. 2.3 und C-539/2009 vom 20. August 2012 E. 3.4.1 mit
Hinweisen), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige
Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden.
3.5 Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind ei-
nander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für
C-2601/2016
Seite 11
alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögli-
che Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie
bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen
diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grunds-
ätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge
haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz
bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer − nicht identi-
scher − Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zutei-
lung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten
(BVGE 2007/27 E. 5.6).
3.6 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu ent-
sprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und
dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der
Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unter-
scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu re-
gelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen
unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen.
Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht
nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Mas-
sgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass
sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine we-
sentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine
Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder
wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE
133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Das EVG hat im Übrigen festgestellt, dass
im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und
das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998
Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen
Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko
feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu
behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen
beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinwei-
sen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist.
3.7 Als Risikoeinheit gelten laut dem ab dem 1. Januar 2016 gültigen Suva-
Tarif 2016 (Reglement des Verwaltungsrats der Suva vom 14. November
2008 betreffend die Einreihungsregeln zur Prämienbemessung in der obli-
gatorischen Unfallversicherung [B-act. 6 Beilage B]) Betriebe, Betriebsteile
und Prämienkonzerne (Art. 7 Abs. 1). Die Prämienbemessung erfolgt für
jede Risikoeinheit separat (Art. 7 Abs. 2). Die Risikogemeinschaften der
C-2601/2016
Seite 12
BUV bestehen bei der Suva aus Klassen, Unterklassen und Unterklas-
senteilen (Art. 13 Abs. 1 Tarif). Klassen sind Risikogemeinschaften, in wel-
chen zum Zweck der langfristigen Finanzierung Unterklassen desselben
Wirtschaftszweigs zusammengefasst werden (Abs. 2). Unterklassen sind
Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der statistischen Auswer-
tung Unterklassenteile derselben Branchen zusammengefasst werden
(Abs. 3). Unterklassenteile sind Risikogemeinschaften, in welchen zum
Zweck der Prämienbemessung gleichartige Betriebe und Betriebsteile mit
gleichartigem Unfallrisiko zusammengefasst werden (Abs. 4). Jedem Un-
terklassenteil wird im BUV-Grundtarif ein Prämiensatz als sogenannter Ba-
sissatz zugeteilt (vgl. Art. 13 Abs. 5 Tarif).
3.8 Laut Art. 18 Abs. 1 des Tarifs wird jeder bei der Suva versicherte Betrieb
oder Betriebsteil einer Risikogemeinschaft zugeteilt. Ausschlaggebend für
die Zuteilung zu den Risikogemeinschaften sind die Betriebsmerkmale,
wobei die administrativen Tätigkeiten nicht berücksichtigt werden. Laut Art.
18 Abs. 2 erfolgt die Zuteilung in jene Risikogemeinschaft, auf welche ge-
messen an der Lohnsumme am meisten Merkmalsanteile entfallen, wobei
zunächst die Zuweisung in die Klasse, danach innerhalb dieser Zuweisung
in die Unterklasse und schliesslich die Zuweisung in den Unterklassenteil
vorgenommen wird. Laut Art. 18 Abs. 3 wird zur Erhebung der Betriebs-
merkmale eine Betriebsbeschreibung aufgenommen.
4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in zweierlei Hinsicht ihre
Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt. Sie habe
sich einerseits nicht zur fundamentalen Kritik an der Konzeption des Prä-
mientarifs geäussert. Andererseits seien die Berechnungsgrundlagen der
Vorinstanz für die Prämienerhöhung nicht nachvollziehbar. Nachfolgend ist
zu prüfen, ob die Vorinstanz dieses Grundrecht verletzt hat.
4.1 Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien
nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist
wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne
von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von un-
sachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Ver-
fügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich,
wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich
über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem
Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
C-2601/2016
Seite 13
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfü-
gung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei-
nandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we-
sentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2, 124 V 180
E. 1a). Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter
der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komple-
xer die Sach- und Rechtslage sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1707 mit Hin-
weis). Da den Versicherern bei der Tarifgestaltung ein grosser Ermessens-
spielraum zusteht und es sich bei der Einreihung in den Prämientarif um
eine komplexe Materie handelt, muss die Begründung entsprechend aus-
führlicher und umfassender sein, um die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte darzulegen (Urteil des BVGer C-532/2009 vom 20. August
2012 E. 3.5.2 mit Hinweis auf BVGE 2007/27 E. 9.3). Dies hat umso mehr
zu gelten, wenn der Betroffene – wie vorliegend – eine nachvollziehbare
Begründung verlangt hat und er den Unfallversicherer nicht frei wechseln
kann und darf.
4.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127
V 431 E. 3d/aa, BGE 115 V 297 E. 2h). Von einer Rückweisung der Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann im Sinne
einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des rechtlichen Gehörs abgesehen werden, wenn und soweit die Rückwei-
sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge-
rungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE
116 V 182 E. 3d).
5.
5.1 Zunächst rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich im
Einspracheentscheid nicht zu ihrer fundamentalen Kritik an der rechtsfeh-
lerhaften Konzeption des Tarifs durch die Nichtberücksichtigung von admi-
nistrativen Arbeiten bei der Zuteilung geäussert, weshalb schon allein aus
diesem Grund eine mangelhafte Begründung des Einspracheentscheids
und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.
C-2601/2016
Seite 14
5.2 In ihrer Einsprache vom 25. Januar 2016 (doc. 108) hat die Beschwer-
deführerin keine fundamentale Kritik an der Konzeption des Tarifs (Nicht-
berücksichtigung von administrativen Arbeiten) geäussert, wie dies die Vo-
rinstanz zu Recht feststellt (B-act. 6 S. 5). Schon allein deshalb ist die
Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör durch eine mangelhafte
Begründung in Bezug auf die Gesamtkonzeption des Tarifs im Einsprache-
entscheid verletzt, nicht berechtigt.
Die Vorinstanz hat zudem bereits in ihrer Verfügung dargelegt, dass die
neuen Einreihungsregeln zu einer Vereinfachung und zu einer Verbesse-
rung der Risikogerechtigkeit führen sollen und dass administrative Tätig-
keiten laut neuem Tarif nicht mehr als Risikomerkmal berücksichtigt würden
(vgl. doc. 107 S. 5). In ihrem Einspracheentscheid hat sie die Begründung
für die Neukonzeption ergänzt und ausgeführt, dass Betriebsmerkmale,
welche für die Zuteilung zur Risikogemeinschaft nicht berücksichtigt wür-
den, jedoch den in Anhang 5 des Prämientarifs angegebenen Anteil an der
Gesamtlohnsumme überschreiten, bei der Prämienkalkulation prämien-
senkend berücksichtigt würden. Dies werde – unter Hinweis auf Art. 24
Abs. 1bis und 1ter des Prämientarifs – als besondere Betriebsmerkmale be-
zeichnet (doc. 113 S. 1-3).
Ob die Begründung der Vorinstanz für die Neukonzeption überzeugend ist
und ob die Neukonzeption des Tarifs vorliegend konkret zu einer nicht
rechtskonformen Einreihung geführt hat, ist eine Frage des materiellen
Rechts und nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs. Die Begründung ist
nachvollziehbar. Im Hinblick auf die Rüge der rechtsfehlerhaften Konzep-
tion des neuen Tarifs hätte die Vorinstanz auch aus diesem Grund das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Berechnungsgrundlagen in
Bezug auf die hier zu beurteilende Zuteilung der Beschwerdeführerin seien
mangels genügender Begründung ebenfalls nicht nachvollziehbar, wes-
halb auch dadurch das rechtliche Gehör verletzt worden sei.
6.2 Folgender Sachverhalt wurde von der Vorinstanz in der Verfügung
und/oder im Einspracheentscheid nachvollziehbar dargelegt:
6.2.1 Die Verfügung vom 1. Oktober 2015 (doc. 107) beinhaltet 11 Seiten
sowie einen Link auf Erklärungen zu den Prämienvermittlungsunterlagen
(/praemien2016). In der Verfügung werden die Grundlagen
C-2601/2016
Seite 15
und das generelle Vorgehen für die Einreihung ausführlich beschrieben.
Auf Seite 4 ff. der Verfügung wird konkret ausgeführt, dass sich die Einrei-
hung der Beschwerdeführerin auf die Betriebsbeschreibung vom 20. De-
zember 2013 stütze, dass ab dem 1. Januar 2016 neue Einreihungsregeln
beständen und dass dort – unter Hinweis auf Art. 18 des Tarifs – die admi-
nistrativen Tätigkeiten bei der Zuteilung zur Risikogemeinschaft nicht be-
rücksichtigt würden. Weiter werden in der Verfügung die Lohnsummen, die
Basisprämie, das Prämienmodell sowie der Schadenverlauf (S. 7) festge-
halten. Unter dem erwähnten Link findet sich per 14. September 2017 le-
diglich noch der Hinweis, dass diese Seite entweder aufgehoben oder ver-
schoben worden sei.
6.2.2 Im Einspracheentscheid vom 11. März 2016 (doc. 113) hat die Vo-
rinstanz unter dem Titel „Klassenzuteilung“ dargelegt, wie die Einreihung
in die verschiedenen Tätigkeiten erfolgte. Da die administrativen Tätigkei-
ten (Bürotätigkeiten: 53%) bei der Einreihung nicht berücksichtigt würden,
erfolge eine Einreihung in jene Risikogemeinschaft, auf welche laut Lohn-
summe am meisten Merkmalsanteile entfielen, vorliegend auf den Stras-
sentransport von Gütern (20%), vor Revision von Verbrennungsmotoren
(17%) und vor Grosshandel oder Umschlag von diversen Gütern (10%).
Damit werde die Beschwerdeführerin dem Risiko „Strassentransporte“ zu-
geteilt, weil am meisten Risikomerkmale darauf entfielen.
6.2.3 Bis dahin sind die Ausführungen der Vorinstanz nachvollziehbar, so
insbesondere in Bezug auf die vorläufige Klassenzuteilung in Prozenten
(53%/20%/17%/10%, vgl. Einspracheentscheid S. 1), sowie auf die Tatsa-
che, dass die administrativen Tätigkeiten keine eigene Risikoklasse mehr
bilden.
6.3
6.3.1 Gestützt auf die obige Klassenzuteilung erfolgte unter dem Titel „Be-
sondere Betriebsverhältnisse“ eine definitive prozentuale Zuteilung zu den
Klassen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass administrative Tätig-
keiten nicht als eigenes Betriebsmerkmal berücksichtigt werden (S. 2, 3).
Die Vorinstanz führt dazu im Einspracheentscheid folgendes aus:
„Betriebsmerkmale, die nicht ausschlaggebend für die Zuteilung zur Ri-
sikogemeinschaft eines Betriebes sind, welche jedoch den in Anhang
5 des Prämientarifs angegebenen Anteil an der Gesamtlohnsumme
überschreiten, werden bei der Prämienkalkulation prämiensenkend
bzw. prämienerhöhend berücksichtigt. Dies wird als besonderes Be-
triebsmerkmal bezeichnet (Art. 24 Abs. 1 bis 1ter Prämientarif).
C-2601/2016
Seite 16
Das Ausmass, in welchem die besonderen Betriebsmerkmale einer Ri-
sikogemeinschaft nach Art. 1 berücksichtigt werden, berechnet sich
aus dem den Schwellwert überschreitenden Anteil multipliziert mit dem
Faktor 100 dividiert durch 100 minus den Schwellwert.
Anteile von Betriebsmerkmalen, welche nicht zu einer Berücksichti-
gung nach Art. 1 und 1bis führen, werden proportional auf die zugeteilte
Risikogemeinschaft und die Anteile der Risikogemeinschaften der be-
sonderen Betriebsmerkmale verteilt, welche für die Bestimmung des
Basissatzes massgebend sind und gewerblichen Charakter haben.
Der Basissatz setzt sich diesfalls aus dem prozentualen Anteil Basis-
satz der zugeteilten Risikogemeinschaft und den prozentualen Anteilen
der Basissätze der Risikogemeinschaften der besonderen Betriebs-
merkmale zusammen. Dieser Mischsatz wird auf den nächstliegenden
Nettosatz im Suva-Grundtarif gerundet (Art 24 Prämientarif).“
Im Endergebnis resultierte eine Zuteilung von 60% in das Risiko Strassen-
transport, 7% Maschinenbau und 33% Büro (S. 3).
6.3.2 Die Vorinstanz stützt sich bei der Umrechnung auf Art. 24 des Tarifs,
welcher so lautet:
Abs. 1 Verfügt ein Betrieb oder Betriebsteil über Betriebsmerkmale, die nicht
ausschlaggebend für die Zuteilung zur Risikogemeinschaft sind, welche je-
doch die in Anhang 5 angegebenen Schwellwerte überschreiten, setzt sich der
für die Prämienbemessung massgebende Basissatz anteilmässig aus den Ba-
sissätzen der entsprechenden Risikogemeinschaften und dem Basissatz der
zugeteilten Risikogemeinschaft zusammen.
Abs. 1bis Das Ausmass, in welchem die besonderen Betriebsmerkmale einer Ri-
sikogemeinschaft nach Abs. 1 berücksichtigt werden, berechnet sich aus dem
den Schwellwert überschreitenden Anteil multipliziert mit dem Faktor 100 divi-
diert durch 100 minus den Schwellwert.
Abs. 1ter Anteile von Betriebsmerkmalen, welche nicht zu einer Berücksichtigung
nach Abs. 1 und 1bis führen, werden proportional auf die zugeteilte Risikoge-
meinschaft und die Anteile der Risikogemeinschaften der besonderen Be-
triebsmerkmale verteilt, welche für die Bestimmung des Basissatzes massge-
bend sind und gewerblichen Charakter haben.
Abs. 2: Der Basissatz setzt sich diesfalls aus dem prozentualen Anteil Basissatz
der zugeteilten Risikogemeinschaft und den prozentualen Anteilen der letzten
verfügbaren Basissätze der Risikogemeinschaften der besonderen Betriebs-
merkmale zusammen. Dieser Mischsatz wird auf den nächstliegenden Netto-
satz im Suva-Grundtarif gerundet.
C-2601/2016
Seite 17
Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, der neue Prämientarif
2016, welchen die Beschwerdeführerin erhalten habe, enthalte sämtliche
Einreihungsregeln, auch die Grenzwerte für die Klassenzuteilung (Anhang
4) und die Schwellwerte (recte: Schwellenwerte) für die Berücksichtigung
von besonderen Betriebsmerkmalen (Anhang 5). Deshalb ziele der Vor-
wurf, die Suva stütze sich auf interne Regeln, ins Leere, und die drei von
der Beschwerdeführerin angeführten Entscheide des Bundesverwaltungs-
gerichts seien veraltet (B-act. 6 S. 4). Das rechtliche Gehör sei gewährt
worden.
6.4
6.4.1 Dem ist insoweit zuzustimmen, als sowohl in der Einreihungsverfü-
gung (doc. 107) als auch im Einspracheentscheid (doc. 117) zwar die recht-
lichen Normen des Tarifs und die Basissätze genannt und auch Schwellen-
werte erwähnt werden, welche bei besonderen Betriebsverhältnissen zur
Anwendung gelangen sollen; ebenso erfolgt ein Hinweis auf die Anhänge
4 und 5 des Tarifs.
Dennoch ist für das Gericht die konkrete Berechnung – in Anwendung von
Art. 24 und Anhang 5 des Tarifs – nicht nachvollziehbar. Unklar bleibt, von
welchem konkreten Schwellenwert in Anhang 5 vorliegend ausgegangen
wird und wie die Berechnung konkret (in Zahlen) zu erfolgen hat. Die Vo-
rinstanz führt in ihrem Einspracheentscheid unter dem Titel „Besondere
Betriebsmerkmale“ die Einreihungsregeln nur in allgemeiner Art und Weise
aus und verweist auf im Anhang 5 genannte Schwellenwerte, jedoch un-
terlässt sie eine konkrete Nennung und Berechnung bzw. Umrechung.
Somit bleibt vorliegend unklar, ob es sich hier um den Schwellenwert für
Büros des Risikos 49A „Strassentransporte“ handelt. Bei Durchsicht des
Anhangs 5 (S. 51 des Tarifs) beträgt der Schwellenwert (in Prozent der
Lohnsummen) für die Klasse 49A für „Büros“ 30%. Da vorgängig die Tätig-
keit Büro zu 53% (der Lohnsumme) veranschlagt wurde, läge somit vorlie-
gend der über dem Schwellenwert liegende Anteil „Büro“ bei 23%. Es ist
nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz in der Folge auf Seite 3 des Ein-
spracheentscheides zum Endresultat gelangt, dass der Anteil „Büros“ 33%
betrage, derjenige des Risikos „Strassentransporte“ 60% und derjenige
des Risikos „Maschinenbau, externe Montage“ 7%. Ebenso nicht nachvoll-
ziehbar ist für das Gericht, wie die Basissätze konkret in die Berechnung
miteinbezogen worden sind bzw. einbezogen werden müssten.
C-2601/2016
Seite 18
6.4.2 Ohne Offenlegung und Darstellung der konkreten Berechnung bzw.
Umrechnung in der Verfügung oder im Einspracheentscheids ist die ermit-
telte prozentuale Einreihung nicht nachvollziehbar. Damit hat die Vo-
rinstanz ihre Begründungpflicht verletzt.
6.4.3 Das Gericht hat unter Zuhilfenahme des Prämientarifs 2016, der Bro-
schüre „Prämienbemessung Berufs- und Nichtunfallversicherung“ sowie
der Broschüre „Die Einreihung der Betriebe in Klassen und Unterklas-
senteile / Die Technische Zuweisung“ (abrufbar unter ) ver-
sucht, die Umrechnung nachzuvollziehen, was auf der Grundlage der ein-
gereichten Akten und den Parteiausführungen nicht gelang. Selbst wenn
dies gelänge, wäre festzuhalten, dass die Begründung einer Verfügung so
abgefasst sein muss, dass auch der Laie sie nachvollziehen kann und ge-
nügende Daten offen gelegt werden, um sie nötigenfalls durch einen Ex-
perten überprüfen lassen zu können.
6.4.4 Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Vorinstanz aus der Tatsa-
che, dass am 10. März 2016 im Beisein des VR-Präsidenten, des Anwalts
und des Brokers der Beschwerdeführerin zusätzlich eine ausführliche Er-
läuterung (doc. 112) durch Vertreter der SUVA erfolgte. In den Akten beste-
hen keine Hinweise darauf, dass bei diesem Treffen die konkreten Zahlen
für die Umrechnung nachvollziehbar dargelegt worden wären.
6.5 Insgesamt war es der Beschwerdeführerin zwar möglich, den Ein-
spracheentscheid anzufechten und darauf hinzuweisen, dass ihr Kernge-
schäft der Handel sei und dass weitere Geschäftsfelder, insbesondere
Transporte und Reparaturen, weiterhin von untergeordneter Bedeutung
seien und dass sie deshalb mit der Einreihung nicht einverstanden sei. Da
hingegen die konkrete prozentuale Aufteilung zu den Risikoklassen
(60%/33%/7%) nicht nachvollzogen werden kann, war eine insgesamt
sachgerechte Anfechtung nicht möglich. Insbesondere konnte die Be-
schwerdeführerin nicht überprüfen, ob die neue Berechnungsweise zu ei-
ner Einreihung führt, welche das Prinzip der Solidarität oder der Risikoge-
rechtigkeit verletzt und ob die verfassungsmässigen Grundsätze der
Rechtsgleichheit und des Willkürverbots eingehalten worden sind. Deshalb
hat die Vorinstanz durch eine mangelhafte Begründung des Einsprache-
entscheides das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.
7. Auch im Beschwerdeverfahren erfolgte seitens der Vorinstanz keine
Umrechnung der Prozentsätze unter Angabe der konkreten Schwellen-
C-2601/2016
Seite 19
werte. Da auch das Bundesverwaltungsgericht die Berechnung reformato-
risch nicht nachvollziehen kann, ist eine Heilung des Mangels zum vornhe-
rein ausgeschlossen. In Gutheissung der Beschwerde vom 27. April 2016
ist demnach der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. März 2016
aufzuheben. Die Akten sind an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese
die Einreihung der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2016 im Sinne
der Erwägungen, d.h. mit Nennung der konkreten Schwellenwerte und der
konkreten Umrechnung nachvollziehbar begründe, ihr das rechtliche Ge-
hör gewähre und anschliessend eine neue Verfügung erlasse.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Rügen, die Vorinstanz ver-
letzte das Legalitätsprinzip und das Gleichheitsgebot, nicht mehr zu prüfen.
Eine solche Prüfung wäre angesichts der mangelnden Nachvollziehbarkeit
hier nicht möglich.
8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerde-
führerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘000.- ist ihr nach Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist
die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist die Parteient-
schädigung (inkl. Auslagen) auf insgesamt Fr. 3‘000.- festzusetzen (Art. 9
Abs. 1 Buchst. a und b VGKE).
C-2601/2016
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 27. April 2016 wird gutgeheissen und der Ein-
spracheentscheid vom 11. März 2016 wird aufgehoben.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine neue Einreihungsverfügung für den
Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 im Sinne der Erwägungen zu erlassen.
3.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr.
2‘000.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.- zu
Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahlungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallver-
sicherung
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt, sofern die Voraussetzungen gemäss
den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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