Abtei lung III
C-2603/2006
{T 0 /2 }
Urteil vom 29. März 2007
Mitwirkung: Eduard Achermann, vorsitzender Richter,
Michael Peterli, Richter,
Franziska Schneider, Richterin,
Wilhelm-Ulrich Schodde, Gerichtsschreiber.
F._______ Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Hilfsmittel der Invalidenversicherung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die IV-Stelle Bern hatte dem am 29. Februar 1940 geborenen, verheira-
teten, seit Januar 2003 in Spanien wohnhaften Schweizer Bürger
F._______, der aufgrund von Spätfolgen einer Kinderlähmung
gehbehindert ist, mit drei Verfügungen vom 6. und 9. März sowie 25. Mai
1998 einen Handrollstuhl, Krückstöcke und ein Elektro-Vierrad EX4 Ster-
ling Sunrise Midacal zugesprochen (act. 1-53).
Im September/Oktober 2002 ersuchte der Versicherte um Ausstattung sei-
nes Handrollstuhls mit einem Elektroantrieb "E-Motion" und um Ersatz des
1998 abgegeben, stark reparaturbedürftigen Elektro-Vierrads. Auf Anfrage
der IV-Stelle Bern begründete der Versicherte sein Gesuch und gab unter
anderem an, dass bei ihm eine progressive Lähmung vorliege, und dass er
mit seinem Handrollstuhl nur noch kurze Strecken bis ca. 200 m ohne die
geringste Steigung zurücklegen könne; für grössere Strecken benutze er
sein Elektro-Vierrad, welches aber in gewissen Gebäuden und Einrich-
tungen, wie zum Beispiel Einkaufscenter, Restaurants, Konzertsaal, Kir-
che, Reisebus oder Eisenbahn unerwünscht oder sogar verboten sei, so
dass er hier den elektrobetriebenen Handrollstuhl benutzen würde (act.
78). Mit Verfügung vom 18. Februar 2003 sprach ihm die IV-Stelle Bern
den Elektroantrieb für den Handrollstuhl zu (act. 79). Am 25. Juni 2003
meldete die Hilfsmittelberatung für Behinderte (SAHB) Bern, dass aus ihrer
Sicht die Reparatur des beschädigten Elektro-Vierrads keinen Sinn mehr
mache und empfahl der IV-Stelle Bern die Versorgung mit einem 4-Rad
Sterling Elektroscooter, der als einfach und zweckmässig betrachtet wurde
(act. 84). Das Gesuch um Ersatz des Elektro-Vierrads wies die IV-Stelle
Bern mit Verfügung vom 16. Juli 2003 ab mit der Begründung, dass die in-
validitätsbedingte Notwendigkeit zur Abgabe eines zweiten, elektronisch
betriebenen Rollstuhls nicht gegeben sei (act. 85).
B. Mit Schreiben vom 30. August 2003 erhob der Versicherte Einsprache ge-
gen die Verfügung vom 16. Juli 2003 und gab an, dass er auf einen zwei-
ten, elektrobetriebenen Rollstuhl angewiesen sei, und ihm dieser mit Ver-
fügung vom 18. Februar 2003 zugesprochen worden sei; er könne nicht
verstehen, dass ihm das reparaturbedürftige Hilfsmittel (Elektro-Vierrad),
welches ohne sein Verschulden durch Wettereinflüsse beschädigt worden
sei, jetzt nicht repariert oder ersetzt werde (act. 87). Am 5. März 2004 wur-
de ein Elektromobil (das Elektro-Vierrrad) durch die SAHB abgeholt (Rück-
gabe eines Hilfsmittels; act. 90).
Mit Einspracheentscheid vom 26. März 2004 (act. 91) wies die IV-Stelle
Bern die Einsprache des Versicherten ab mit der Begründung, dass die
Voraussetzungen für die invaliditätsbedingte Abgabe von zwei Elektroroll-
stühlen nicht gegeben seien; einerseits bestehe keine Unfähigkeit, sich im
Innenbereich selbständig fortzubewegen, anderseits verfüge der Versi-
cherte bereits über ein Vierrad-Elektromobil. Das abgegebene Vierrad-
Elektromobil sei dem Einsprecher unentgeltlich zu überlassen, allfällige
Reparaturkosten hingegen seien nicht von der IV zu übernehmen. Die IV-
3Stelle Bern führte weiter singemäss an, dass der Versicherte aufgrund der
Angaben in den Akten steh- und reduziert gehfähig sei (vgl. act. 66), dass
in der fachtechnischen Beurteilung der SAHB (Hilfsmittelberatung für
Behinderte) vom 30. Dezember 2002 bestätigt worden sei, dass er dank
Krücken im Innenbereich noch einige Schritte laufen könne, und dass er
über einen Handrollstuhl für den Innenbereich verfüge, den er aber auf-
grund der Muskelabschwächung und zunehmender Schmerzen nur mit
Mühe fortbewegen könne. Als Begründung für seinen damaligen Antrag
habe er angegeben, dass der Elektroantrieb zum Handrollstuhl ihm ermög-
lichen sollte, diesen auch im Aussenbereich für Arzttermine und Einkäufe
einzusetzen; das Vierrad-Elektromobil wolle er behalten, um Spazier-
fahrten zu machen. Die IV-Stelle Bern kam in ihrem Einspracheentscheid
vom 26. März 2004 zum Schluss, dass in Anbetracht dieser Begründung
der Hilfsantrieb E-Motion zum Handrollstuhl nicht hätte bewilligt werden
dürfen (act. 91). Nachdem der Einspracheentscheid vom 26. März 2004
dem Versicherten nicht zugestellt werden konnte (act. 93), teilte dieser am
21. April 2004 auf Anfrage der IV-Stelle Bern mit, dass er am 1. Januar
2003 nach Spanien gezogen sei. Die IV-Stelle Bern leitete das Dossier an
die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) in
Genf weiter (act. 94, 95).
Seit März 2005 bezieht der Versicherte eine AHV-Rente.
Mit einem neuen Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2005 wies die IV-
Stelle in Genf die Einsprache des Versicherten ab mit der gleichen Be-
gründung wie im Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern; zudem wies die
IV-Stelle darauf hin, dass der Versicherte am 21. Oktober 2002, somit vor
seinem Wohnsitzwechsel von der Schweiz nach Spanien auf Ende 2002,
das Gesuch um Ersatz des reparaturbedürftigen Elektro-Vierrads bei der
IV-Stelle Bern gestellt habe, so dass für eine entsprechende Verfügung
nach Wohnsitzwechsel ins Ausland gemäss Rechtsprechung der Eidg.
AHV/IV-Rekurskommission für im Ausland wohnende Personen (Urteil vom
21. Februar 1997 in Sachen R.A.M., IV 48314) allein die IV-Stelle in Genf
zuständig sei (act. 110). Gemäss postalischer Auskunft wurde der Einspra-
cheentscheid dem Versicherten am 8. November 2005 übermittelt (act.
111).
C. Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 18. Oktober 2005 er-
hob der Versicherte am 7. Dezember 2005 fristgerecht Beschwerde bei der
Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (Eidg. Rekurs-
kommission) und beantragte weiterhin den Ersatz des reparaturbedürftigen
Elektro-Vierrads. Als Begründung führte er sinngemäss an, dass er auf
dieses Hilfsmittel angewiesen sei, da sein zweiter Rollstuhl nicht für den
Aussenbereich geeignet sei. Zudem wies er darauf hin, dass sein repara-
turbedürftiges Elektro-Vierrad bereits kurz nach dem 5. März 2004 von der
Reha Mobil Basel/SAHB Oensingen verschrottet worden sei, so dass es
ihm nicht, wie im Einspracheentscheid vorgesehen, überlassen werden
könne. Er hätte dieses aber als ausgebildeter Maschineningenieur notfalls,
im Falle einer Abweisung seines Gesuches, noch selber reparieren kön-
4nen. Er sei aber davon ausgegangen, dass er ein neues Fahrzeug erhalten
würde, da die Reparatur des schon 5 Jahre alten Rollstuhls durch die
Reha Mobil Basel zu aufwendig gewesen sei. Er habe von der Reha Mobil
Basel "grünes Licht" bekommen und sich ein neues Fahrzeug abgeholt, für
welches jetzt eine Rechnung von Fr. 9'480.65 zu bezahlen sei.
D. Die IV-Stelle in Genf unterbreitete die Beschwerde der IV-Stelle Bern zur
Vernehmlassung. Diese verzichtete mit Schreiben vom 10. April 2006 auf
die Einreichung einer Beschwerdeantwort, verwies auf ihre Ausführungen
im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
E. In seiner Replik vom 22. Juni 2006 hielt der Beschwerdeführer seine Be-
schwerdeanträge aufrecht.
F. Per 1. Januar 2007 ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungs-
gericht übernommen worden. Dieses hat dem Beschwerdeführer am 7.
März 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben
und ihm Gelegenheit zur Geltendmachung von Ausstandsgründen gebo-
ten. Innert der gesetzten Frist sind keine Ausstandsbegehren gestellt wor-
den.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
und Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der De-
partemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Der Be-
schwerdeführer hat fristgerecht bei der Eidg. Rekurskommission Be-
schwerde gegen die Einspracheverfügung der Beschwerdegegnerin
vom 18. Oktober 2005 erhoben.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69
Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Es liegt keine Ausnahme von Art.
32 VGG vor.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 48 Abs. 1
lit. a, b und c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Er ist zur Beschwerde legiti-
5miert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht wurde, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 In formeller Hinsicht ist ausserdem festzuhalten, dass am 1. Januar
2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) sowie die entspre-
chende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in
Kraft getreten sind. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrens-
vorschriften grundsätzlich mit dem Tage des Inkrafttretens sofort und in
vollem Umfange anwendbar, es sei denn, das neue Recht kenne an-
ders lautende Übergangsbestimmungen (BGE 114 V 325 Erw. 3e; SVR
1995 MV Nr. 4 Erw. 2), was hier nicht der Fall ist. Das nach Erlass des
Einspracheentscheides vom 18. Oktober 2005 anwendbare Verfahren
richtet sich daher nach den seit 1. Januar 2003 geltenden Bestim-
mungen.
Für das Verfahren ebenso zu beachten sind auch die vor Erlass des
Einspracheentscheides in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom
31. März 2003 (4. IVG-Revision) und derjenigen vom 21. Mai 2003 der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV;
SR 831.201; vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Streitig ist vorliegend die Frage (vgl. BGE 125 V 414 f. Erw. 1b), ob der
durch Spätfolgen einer Kinderlähmung behinderte Beschwerdeführer,
dem mit Verfügung vom 25. Mai 1998 ein Elektro-Vierrad und am 18.
Februar 2003 für seinen Handrollstuhl ein Elektroantrieb zugesprochen
worden war, Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Ersatz des in
der Folge durch Wettereinflüsse schwer beschädigten und inzwischen
verschrotteten Elektro-Vierrads hat.
Die IV-Stelle Bern und die für den ins Ausland gezogenen Beschwerde-
führer nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland, sind
der Ansicht, dass die Voraussetzungen für zwei Elektrorollstühle man-
gels ausreichender Begründung nicht mehr vorliegen und der Elektro-
Antrieb für den Handrollstuhl bereits seinerzeit nicht hätte bewilligt wer-
den dürfen (vgl. act. 91). Der Beschwerdeführer habe seinerzeit ange-
geben, dass er diesen mit einem Elektro-Antrieb auch für den Aussen-
bereich, nämlich für Arzttermine und Einkäufe benutzen könne, wäh-
rend er das Elektro-Vierrad zu Spazierfahrten nutze. Der Beschwerde-
führer hingegen führt sinngemäss an, dass sein Handrollstuhl mit Elek-
troantrieb nicht für den gesamten Aussenbereich geeignet sei, und er
einzig das Elektro-Vierrad für schwierige Strecken nutzen könne. Ab-
schliessend gab er an, dass das reparaturbedürftige Elektro-Vierrad
bereits kurz nach dem 5. März 2004, somit vor dem Einspracheent-
scheid der IV-Stelle Bern, aufgrund der zu erwartenden hohen Repara-
turkosten von der Reha Mobil Basel/SAHB verschrottet worden sei, so
6dass es ihm auch nicht, wie im Einspracheentscheid vorgesehen, über-
lassen werden und er es somit, wie von ihm vorgeschlagen, auch nicht
selber reparieren konnte.
2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität un-
mittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnah-
men, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit
wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung
zu fördern (Satz 1); dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeits-
dauer zu berücksichtigen (Satz 2). Laut Art. 8 Abs. 2 IVG besteht u.a.
nach Massgabe von Art. 21 IVG der Anspruch auf Leistungen unab-
hängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben. Zu
den Eingliederungsmassnahmen gehört nach Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG
auch die Abgabe von Hilfsmitteln.
2.4 Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung
den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie
hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der
Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit
(Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Ver-
hältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen (vgl. BGE 130 V 491 mit
Hinweisen).
2.5 Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung
der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles
in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungs-
ziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich
die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Ange-
messenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein be-
stimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss
gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraus-
sichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu er-
wartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der
konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die
konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (vgl. BGE
132 V 215 ff mit Hinweisen).
2.6 Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom
Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er
für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgaben-
bereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die
Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktio-
nellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass
der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für
die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge
kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzu-
stellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf
solche Hilfsmittel hat. Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihwei-
se in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben (Art. 21
Abs. 3 IVG). Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittellliste und zum
7Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne des Art. 21 Abs. 4 IVG hat
der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des
Innern (EDI) übertragen. Diese Behörde hat am 29. November 1976
die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die
Invalidenversicherung (HVI, SR 831.232.51) erlassen. Deren Art. 2
führt aus, dass im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch
auf Hilfsmittel besteht, soweit diese für die Fortbewegung, die
Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge
notwendig sind (Abs. 1), und dass der Anspruch auf die in dieser Liste
mit * bezeichneten Hilfsmittel (Elektro-Rollstühle gehören nicht dazu)
nur besteht, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder
die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung
oder die funktionelle Anpassung notwendig sind (Abs. 2). Der Anspruch
erstreckt sich auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die
invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Gemäss Art. 4 HVI können
leihweise abgegebene Hilfsmittel bei Wegfall der An-
spruchsvoraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 IVG dem Versicherten zum
weiteren Gebrauch überlassen werden, solange er sie zur Fortbewe-
gung, zur Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder zur Selbst-
sorge benötigt. Art. 6 HVI schreibt die sorgfältige Verwendung der von
der Versicherung abgegebenen Hilfsmittel vor; Motorfahrzeuge dürfen
nur im Rahmen einer von der Versicherung festgelegten Kilometerquo-
te für nicht berufsbedingte Fahrten verwendet werden (Abs. 1). Art. 7
Abs. 2 HVI sieht vor, das die Versicherung die Kosten für Reparaturen,
Anpassung oder teilweise Erneuerung übernimmt, sofern nicht ein Drit-
ter ersatzpflichtig ist. Bei Motorfahrzeugen werden diese Kosten nur
übernommen, wenn die Kilometerquote gemäss Art. 6 Abs. 1 HVI nicht
überschritten wurde.
2.7 Gemäss Art. 92 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 IVG kann
das BSV den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen
Weisungen für den einheitlichen Vollzug im Allgemeinen und im Einzel-
fall erteilen. Dazu gehört auch das Kreisschreiben über die Abgabe von
Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI), das die Bestim-
mungen der HVI und deren Anhang konkretisieren soll. Das KHMI vom
1. Februar 2000 ist am 1. April 2004 revidiert worden. Laut dessen
Übergangsbestimmungen sind die neuen Weisungen auf alle noch
nicht rechtskräftig erledigten Leistungsbegehren anwendbar. Demnach
ist vorliegend die ab 1. April 2004 gültige Fassung des KHMI heranzu-
ziehen, die bezüglich den Rollstühlen folgenden Wortlaut hat:
"9.01.3 In der Regel erstreckt sich der Anspruch auf einen einzigen
Rollstuhl. Die Notwendigkeit eines zweiten Rollstuhls ist eingehend zu
begründen.
9.01.4 (gemäss 9.02.2 auch für Elektrorollstühle anwendbar) Invalidi-
tätsbedingte Änderungen/Ergänzungen und invaliditätsbedingtes Zube-
hör kann die IV nur übernehmen, wenn diese einfach und zweckmässig
sind. Bei Unklarheiten ist eine neutrale Fachstelle (SAHB) beizuziehen.
89.01.6 (gemäss 9.02.2 auch für Elektrorollstühle anwendbar) Rollstuhl-
versorgungen mit der Tarifposition 500 132 sind von einer neutralen
Fachstelle (SAHB) abklären zu lassen.
9.01.7 Die Reparaturkosten können von der IV übernommen werden.
Kosten, die CHF 600.-- übersteigen, bedürfen eines begründeten und
nachvollziehbaren Kostenvoranschlags.
9.02 Elektrorollstühle für Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl
nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstän-
dig fortbewegen können.
9.02.1 Bei Kostenvoranschlägen mit einem Fakturaendbetrag von über
CHF 15'000.-- für Elektrorollstühle und CHF 9'000.-- für Scooter muss
das Resultat der Nachfrage im IV-Depot mit Datum, Stempel und Un-
terschrift im Dossier der IVST ersichtlich sein.
9.02.4 Die Abgabe von zwei Elektrorollstühlen ist möglich an Versi-
cherte, die erwerbstätig oder in der Ausbildung sind, falls sie den einen
am Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz und den andern im Wohnbereich
benötigen, oder an Versicherte, die sich zum Zwecke der Ausbildung in
einem Internat befinden und das Wochenende regelmässig zu Hause
verbringen. Versicherte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ha-
ben die Notwendigkeit eines zweiten Elektrorollstuhls eingehend zu be-
gründen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Abgabe eines zusätzlichen
Rollstuhls ohne motorischen Antrieb genügt.
9.02.5 Reparatur- und Unterhaltskosten werden von der IV übernom-
men. Kosten, die CHF 1'500.-- übersteigen, bedürfen eines begründe-
ten und nachvollziehbaren Kostenvoranschlags.
9.02.6 Wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe eines
Elektrorollstuhls erfüllt sind, kann auf Wunsch der Versicherten anstel-
le eines solchen ein batteriebetriebener Hilfsantrieb für einen gewöhn-
lichen Rollstuhl abgegeben werden."
2.8 Gemäss Randziffer 1.1.3, 1007 KHMI hat die versicherte Person
grundsätzlich Anspruch auf ein Hilfsmittel bis zur Erreichung der Alters-
grenze bzw. bis zum Vorbezug der Altersrente, auch wenn die An-
spruchsvoraussetzungen kein volles Jahr mehr erfüllt werden. Randzif-
fer 1.1.4, 1010 KHMI besagt, dass bezüglich der Besitzstandsgarantie
für Altersrentner die Weisungen im Kreisschreiben über die Abgabe
von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung zu beachten sind (KSHA,
in Kraft seit 1. Januar 2005 und anwendbar auf alle in diesem Zeitpunkt
noch nicht rechtskräftig erledigten Leistungsbegehren).
2.9 Gemäss Randziffer 1001 KSHA haben in der Schweiz wohnhafte Per-
sonen, welche das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht haben oder
eine AHV-Rente vorbeziehen (vgl. Art. 43ter des Bundesgesetzes über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946
[AHVG, SR 831.10]), Anspruch auf Leistungen für Hilfsmittel zu Lasten
der AHV. Laut Randziffer 1003 KSHA bleibt der Anspruch auf zuvor be-
9zogene IV Hilfsmittel oder Ersatzleistungen in Art und Umfang erhalten
(auch Reparaturen, teilweiser Ersatz, allfällige Betriebs-, Unterhalts-
und Reisekosten), solange die massgebenden Voraussetzungen der IV
weiterhin erfüllt sind und soweit das KSHA nicht etwas anderes be-
stimmt. Leistungsbegehren solcher Versicherter sind nach den Wei-
sungen im KHMI zu behandeln.
2.10 Beim KHMI und KSHA handelt es sich nicht um objektives Recht, son-
dern um Weisungen, die von der Verwaltung zum Zwecke rechts-
gleicher Gesetzesanwendung erlassen werden. Solche Verwaltungs-
weisungen sind für den Richter wesensgemäss nicht verbindlich. Er
soll sie bei seiner Entscheidung berücksichtigen, sofern sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend-
baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Er weicht anderseits inso-
weit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Be-
stimmungen nicht vereinbar sind (BGE 124 V 261 mit Hinweisen). Ver-
waltungsweisungen sind in diesem Sinne nur, aber immerhin eine Aus-
legungshilfe und geben als solche keine genügende Grundlage ab, um
zusätzliche einschränkende materiellrechtliche Anspruchserfordernisse
aufzustellen, die im Gesetz nicht enthalten sind (BGE 129 V 68 Erw.
1.1.1 mit Hinweisen).
2.11 Hilfsmittel müssen notwendig (Art. 2 Abs. 1 HVI), also nicht nur
wünschbar sein. Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch
auf angemessene und notwendigen Massnahmen für die Fortbewe-
gung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die
Selbstsorge, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen best-
möglichen Vorkehren. Das Gesetz will die Hilfsmittel lediglich soweit si-
cherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend
sind. Der voraussichtliche Erfolg eines Hilfsmittels zur Fortbewegung,
die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und für die Selbstsorge
muss ferner in einem vernünftigen Verhältnis zu deren Kosten stehen
(analog zu BGE 122 V 214 f. Erw. 2c mit Hinweisen). Dennoch sind die
Grenzen von nur wünschbaren zu notwendigen Hilfsmitteln fliessend.
Auch kann einerseits die körperliche Beeinträchtigung sich nachweis-
lich verschlechtern und andererseits das Umfeld an die versicherte
Person zunehmend höhere Ansprüche stellen. Was vorerst nur
wünschbar war, kann notwendig werden oder bisher Notwendiges nur
noch wünschbar sein.
3. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer am 29. Februar 2005 das
Rentenalter erreicht hat und seit Januar 2003 im Ausland wohnt. Ge-
mäss Randziffer 1003 KSHA bleibt sein Anspruch auf zuvor bezogene
IV Hilfsmittel oder Ersatzleistungen in Art und Umfang erhalten, solan-
ge er die massgebenden Voraussetzungen der IV weiterhin erfüllt.
4. Wie dargelegt (s. Ziff. 2.2) bleibt daher streitig, ob der Beschwerdefüh-
rer Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Ersatz des in Folge
von Wettereinflüssen schwer beschädigten und inzwischen verschrot-
teten Elektro-Vierrads hat.
10
Dies hängt - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - davon ab,
ob der Beschwerdeführer Anspruch auf zwei Elektro-Rollstühle hat.
Dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung - mit
welcher eine Ersatzanschaffung für das Elektro-Vierrad abgelehnt wur-
de - vorbrachte, dass dieser Hilfsmotor nicht hätte zugesprochen wer-
den dürfen, ändert nichts.
4.1 Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere formell rechtskräftig zuge-
sprochene Dauerleistung (die Revision von Renten wird in Abs. 1 gere-
gelt) von Amtes wegen aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde lie-
gende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Als Dauerlei-
stung gilt auch die Zusprechung von Hilfsmitteln (vgl. UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 17, N. 24, mit Hinweis auf BGE
113 V 27). Die Vorinstanz hat daher bei der Frage des Ersatzes des
nicht mehr reparaturfähigen Elektro-Vierrards zu Recht geprüft, ob die
Anspruchsvoraussetzungen immer noch erfüllt sind, das heisst, ob das
Hilfsmittel für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der
Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig ist. Dies ergibt sich betref-
fend Heilmittel auch aus Art. 21 Abs. 4 IVG.
4.2 Die seinerzeitige Zusprechung des Handrollstuhls für die Fortbewe-
gung in der eigenen Wohnung und dessen Ausstattung mit einem Elek-
tro-Antrieb bilden nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung.
4.3 Wie dargelegt (s. vorne, Ziff. 9.02.4 KHMI) ist die Abgabe von zwei
Elektrorollstühlen grundsätzlich vorgesehen für Versicherte, die er-
werbstätig oder in der Ausbildung sind, falls sie den einen am Arbeits-
bzw. Ausbildungsplatz und den andern im Wohnbereich benötigen,
oder an Versicherte, die sich zum Zwecke der Ausbildung in einem In-
ternat befinden und das Wochenende regelmässig zu Hause verbrin-
gen. Versicherte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben die
Notwendigkeit eines zweiten Elektrorollstuhls eingehend zu begründen.
Insbesondere ist zu prüfen, ob die Abgabe eines zusätzlichen Roll-
stuhls ohne motorischen Antrieb genügt.
4.4 Der Nachweis dieser Notwendigkeit ist dem Beschwerdeführer nicht
gelungen. Die von ihm vorgebrachte Begründung, er benötige einen
zweiten Rollstuhl für Spaziergänge, während der erste Elektro-Rollstuhl
für Einkäufe und kürzere Ausfahrten genutzt werde, stellt keine ausrei-
chende Begründung der Notwendigkeit im Sinne der Richtlinien des
BSV dar, welche hier Sinn und Zweck der Abgabe von Hilfsmitteln der
IV zutreffend umsetzen. Würden aufgrund solcher Verhältnisse eine
Notwendigkeit eines zweiten Elektro-Rollstuhls begründet, so könnte
die Zusprechung eines zweiten Rollstuhls praktisch nicht mehr verwei-
gert werden, womit die Ausnahme zur Regel würde.
4.5 Ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Notwendigkeit eines
zweiten Elektro-Rollstuhls zu begründen, so ist die Beschwerde inso-
weit abzuweisen, als der Beschwerdeführer den Ersatz des Elektro-
Vierrads beantragt.
11
5. Da das beschädigte Elektro-Vierrad jedoch dem Beschwerdeführer
zugesprochen wurde und durch die zuständige SAHB-Stelle, welcher
es zur Reparatur geschickt wurde, verschrottet worden ist, weil die Re-
paraturkosten zu hoch erachtet wurden, hat der Beschwerdeführer, der
geltend macht, er hätte das Elektro-Vierrad reparieren können, grund-
sätzlich einen Anspruch auf entsprechenden Ersatz.
Der Beschwerdeführer hat das Elektro-Fahrrad der IV-Stelle des Kan-
tons Bern zur Reparatur übergeben, welche dieses der zuständigen
SAHB-Stelle zur Reparatur weitergeleitet und auch verfügt hat, dass es
dem Beschwerdeführer zurück zu erstatten sei. Ersatzpflichtig ist dem
Beschwerdeführer damit die Invalidenversicherung, weshalb die ent-
sprechende Verfügung gegenüber der heute zuständigen Vorinstanz
ergeht.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich indessen nicht in der Lage,
den dem Beschwerdeführer dadurch erwachsenen Schaden selbst zu
ermitteln und weist die Sache daher zu entsprechender Abklärung und
Zusprechung des entsprechenden Schadenersatzes an die Vorinstanz
zurück.
6. Da im vorliegenden Verfahren über die Bewilligung bzw. Verweigerung
von Versicherungsleistungen zu entscheiden ist, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG [in der bis zum 30.
Juni 2006 gültigen Fassung, vgl. Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung des IVG vom 16. Dezember 2005, Bst. c, AS 2006 2004] in Ver-
bindung mit Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR
831.10]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen,
der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland insoweit
bestätigt, als das Gesuch des Beschwerdeführers auf Realersatz des Elek-
tro-Vierrads abgewiesen wird, und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
in Genf wird angewiesen, den dem Beschwerdeführer durch die Verschrot-
tung seines Elektro-Vierrads erwachsenen Schaden zu ermitteln und dem
Beschwerdeführer den entsprechenden Schadenersatzes zuzusprechen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird schriftlich eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben, mit Rückschein)
- der Beschwerdegegnerin (Einschreiben, mit Rückschein)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
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Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, angefochten werden (vgl. Art. 42, 48, 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Wilhelm-Ulrich Schodde
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