Abtei lung II I
C-2608/2006/koj/shc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
N._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV; Invalidenrente, Revisionsgesuch
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2608/2006
Sachverhalt:
A.
Frau N._______, geboren am (...) 1949, ist Bürgerin von Kroatien. Sie
arbeitete von 1968 bis 1979 mit Unterbrüchen als Schneiderin in der
Schweiz und zahlte in dieser Zeit die obligatorischen Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(act. 4). In ihrem Heimatland führte sie von 1985 bis 1996 ihren eige-
nen Landwirtschaftsbetrieb und arbeitete 24 Stunden in der Woche
(act. 8). Am 22. Mai 1998 meldete sie sich zum Bezug von IV-Leistung-
en an (act. 1). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend:
IV-Stelle) forderte daraufhin von der Versicherten diverse Dokumente
zu ihren medizinischen und erwerblichen Verhältnissen ein und liess
sie den Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten sowie
denjenigen für selbständige Landwirte ausfüllen (act. 9 und 10).
B.
Die IV-Stelle wies mit Verfügung vom 6. Juli 1999 das Rentengesuch
ab mit der Begründung, dass keine Invalidität vorliege, die einen Ren-
tenanspruch zu begründen vermöge (act. 52). Die dagegen von der
Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde hiess die Eidgenössische
Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurs-
kommission AHV/IV) mit Urteil vom 7. Februar 2001 teilweise gut und
sprach der Versicherten ab dem 1. Januar 1998 eine halbe ordentliche
Invalidenrente zu (act. 74). Grundlage dafür war ein neu erstellter Be-
richt des medizinischen Dienstes der IV-Stelle vom 18. November
1999 durch A._______. Demnach litt die Versicherte an Hypertonie mit
hypertensiver Herzkrankheit, rheumatischer Herzkrankheit mit leichter
Mitral- und Aorteninsuffizienz, tachycarden Rhythmusstörungen,
chronischer Lumboischialgie rechts mit radiculärer Läsion L4, L5, S1
bei degenerativer Veränderung der Wirbelsäule, Cervicalsyndrom mit
Vertigo bei degenerativer Veränderung der Halswirbelsäule, Struma
nodosa, Hypercholesterinämie und beginnender Gonarthrose. Die
Versicherte sei zu 70% arbeitsunfähig als Landwirtin, zu 30% ar-
beitsunfähig als Näherin, Fabrikarbeiterin, Telefonistin oder Bürogehilf-
in sowie zu 45% arbeitsunfähig als Hausfrau (act. 72). Die
Rekurskommission AHV/IV wies die Akten zur Berechnung der Rente
und des nachzuzahlenden Betrages an die IV-Stelle zurück. Die IV-
Stelle legte die halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 55% mit
Verfügung vom 18. Juli 2001 fest (act. 76).
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C.
Am 3. Juli 2003 leitete die IV-Stelle eine amtliche Revision ein und for-
derte beim zuständigen kroatischen Sozialversicherer und bei der Be-
schwerdeführerin aktuelle medizinische Unterlagen an. Sie unterbrei-
tete diese ihrem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme. Am 14. Januar
2004 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Überprüfung des In-
validitätsgrades habe ergeben, dass keine anspruchsbeeinflussende
Änderung eingetreten sei (act. 79-95).
D.
Die Versicherte reichte am 5. Februar 2004 ihrerseits ein Revisionsge-
such bei der IV-Stelle ein und forderte die Ausrichtung einer ganzen
Rente. Sie legte diverse neue medizinische Unterlagen bei
(act. 96-99). Die IV-Stelle unterbreitete die eingereichten Unterlagen
ihrem medizinischen Dienst zur Beurteilung. In seiner Stellungnahme
vom 24. März 2004 hielt der IV-Stellenarzt B._______ fest, dass sich
die neuen medizinischen Berichte auf bereits bekannte und beurteilte
Diagnosen und Beschwerden bezüglich des operativen Ersatzes der
Aortenklappe, sowie der nachkontrollierten Thyreoiditis Hashimoto be-
ziehen würden. Die früheren Beurteilungen seien korrekt und es sei
keine Veränderung festzustellen (act. 101). Die IV-Stelle teilte der Ver-
sicherten mit Verfügung vom 8. April 2004 mit, dass die zugestellten
Unterlagen nicht auf eine für den Rentenanspruch wesentliche Ände-
rung schliessen lassen und daher das Revisionsgesuch nicht geprüft
werden könne (act. 102).
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 21. April 2004 Be-
schwerde bei der Rekurskommission AHV/IV, welche daraufhin zustän-
digkeitshalber als Einsprache an die IV-Stelle weitergeleitet wurde. Die
IV-Stelle hiess diese mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2004 in dem
Sinne gut, dass die Verfügung vom 8. April 2004 aufgehoben und die
Akten zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen und
zum Erlass einer neuen einsprachefähigen Verfügung dem zuständi-
gen Dienst überwiesen wurden (act. 103-107).
F.
Die IV-Stelle bat daraufhin die Versicherte weitere medizinische Unter-
lagen einzureichen (act. 112-117), den Fragebogen für die IV-Renten-
revision sowie den Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicher-
ten auszufüllen (act. 118 und 119) und holte eine neue Beurteilung
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des medizinischen Dienstes ein. Dieser bestätigte, dass die Versicher-
te als Landwirtin und für andere Schwerarbeiten weiterhin zu 70% ar-
beitsunfähig sei. Für leichte Verweistätigkeiten bestehe ebenfalls un-
verändert eine 30%ige Einschränkung und als Hausfrau eine solche
von 45% (act. 120 f.). Am 25. April 2005 verfügte die IV-Stelle, dass
weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (act. 124).
Die von der Versicherten dagegen am 10. Mai 2005 erhobene Einspra-
che (act. 125) wurde von der IV-Stelle (nachfolgend: Vorinstanz) mit
Einspracheentscheid vom 30. November 2005 abgewiesen (act. 126).
G.
Am 15. Dezember 2005 erhob die Versicherte (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) Beschwerde bei der Rekurskommission AHV/IV. Die
Beschwerdeführerin beantragte eine Erhöhung des Invaliditätsgrades
auf mindestens 60-70%. Weiter brachte sie vor, dass die Verfügung
wie auch der Einspracheentscheid lediglich auf Behauptungen eines
unbekannten IV-Arztes und nicht auf einem Gutachten einer sachkun-
digen Person gründeten. Der Bericht dieses Arztes sei ihr nicht zuge-
stellt worden. Ihr Gesundheitszustand habe sich durch den operativen
Herzeingriff nicht verbessert, sondern verschlimmert und sie leide zu-
dem an einem zystischen Knoten in der Schilddrüse. Durch die wö-
chentlichen Spitalkonsultationen sei es ihr unmöglich, auch nur die ge-
ringste Hausarbeit zu erledigen. Sie wiederholte ihre Bereitschaft, sich
von einem Vertrauensarzt der Vorinstanz begutachten zu lassen.
H.
Die Vorinstanz reichte am 1. Februar 2006 eine Vernehmlassung ein
und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochte-
ne Einspracheentscheid zu bestätigen. Sie weist darauf hin, dass ge-
mäss höchstrichterlicher Rechtsprechung Berichte und Gutachten der
versicherungsinternen Ärzte Beweiswert zukomme, wenn sie den ein-
schlägigen Anforderungen genügen. Vorliegend bestehe kein Anlass,
von der Beurteilung des ärztlichen Dienstes abzuweichen, da dessen
Beurteilung auf vertieften medizinischen Abklärungen beruhe. Mangels
neuer Sachverhaltselemente könne auf die Ausführungen im Einspra-
cheentscheid verwiesen werden.
I.
Die Beschwerdeführerin reichte am 18. Februar 2006 eine Replik ein
und bestätigte, dass sie ihre Beschwerde aufrecht erhalte. Sie brachte
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weiter vor, die Behauptungen der Vorinstanz seien nicht durch ein
fachärztliches Gutachten belegt. Der operative Herzeingriff werde nicht
berücksichtigt und es lägen durchaus neue Sachverhaltselemente vor.
Der Replik legte die Beschwerdeführerin einen anamnestischen Be-
richt vom 15. Februar 2006 sowie einen neuen Ergometriebericht bei.
Es sei zu berücksichtigen, dass sie täglich fünf Arzneimittel einnehme,
wöchentlich zur Kontrolle ins Spital müsse und an einer Schilddrüsen-
zyste leide. Allenfalls sei die kroatische Rentenversicherungsanstalt
beizuziehen.
J.
Die Vorinstanz unterbreitete vor ihrer Duplik vom 20. März 2006 die
neu eingereichten Akten ihrem ärztlichen Dienst. In seinem Bericht
vom 10. März 2006 (act. 128) führte der IV-Stellenarzt C._______ zu-
sammenfassend aus, er habe alle eingereichten Arztberichte zur
Kenntnis genommen und beurteilt. Bei den neu beigebrachten medizi-
nischen Dokumenten seien keine neuen Elemente zu erkennen. Es
könne daher an der Einschätzung eines Invaliditätsgrades von 55%
festgehalten werden. Die Vorinstanz fügte der ärztlichen Stellungnah-
me nichts mehr bei.
K.
Mit Schreiben vom 8. April 2006 bestätigte die Beschwerdeführerin auf
Nachfrage der Rekurskommission AHV/IV, dass sie an ihrer Beschwer-
de festhalte.
L.
Mit Verfügung vom 18. April 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
den Parteien mit, dass es das vorliegende Verfahren per 1. Januar
2007 übernommen habe. Des Weiteren wurde der Schriftenwechsel
geschlossen und den Parteien der Spruchkörper bekannt gegeben.
Am 9. April 2008 wurde den Parteien eine Änderung des Spruchkör-
pers mitgeteilt.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG;
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts ge-
hört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesge-
setzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG,
SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorlie-
gend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG). Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversiche-
rungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) an-
wendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG; Art. 1 Abs. 1 IVG).
Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn
und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung anwendbar (Art. 1a-70), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist die Beschwer-
deführerin besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48
Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das Rechts-
mittel ist einzutreten.
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2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertem-
poralrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2).
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde in formeller Hin-
sicht geltend, die Vorinstanz stütze sich in ihrem Einspracheentscheid
insbesondere auf eine medizinische Begutachtung eines IV-
Stellenarztes. Diese Stellungnahme sowie der Name des Arztes seien
ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden. Damit rügt sie sinngemäss ei-
ne Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. ihres Akten-
einsichtsrechts.
3.1 Zum verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), der für das Verwaltungs-
verfahren in Art. 26 ff. VwVG wie auch in Art. 42 ATSG konkretisiert
worden ist, gehören insbesondere Garantien bezüglich Beweisverfah-
ren, Begründungspflicht der Behörden und Akteneinsicht.
3.2 Das Recht auf Akteneinsicht ist, wie das Recht, angehört zu wer-
den, formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt
ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst
zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben pra-
xisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts
nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Par-
tei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äus-
sern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen unein-
geschränkt prüft (BGE 115 V 305 E. 2h, RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199
E. 2e). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli-
chen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Man-
gels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
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formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförder-
lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V
187 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des EVG vom 14. Juli 2006,
I 193/04).
3.3 Der Begründung des Einspracheentscheides vom 30. November
2005 kann entnommen werden, dass im Verwaltungsverfahren eine
medizinische Beurteilung der Unterlagen durch einen IV-Stellenarzt er-
folgte. Dieser sei in Berücksichtigung sämtlicher eingereichter medizi-
nischer Unterlagen zum Schluss gekommen, dass sich die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der erfolgreichen Operati-
on aufgrund einer Aorteninsuffizienz im Jahre 2002 infolge einer Erhö-
hung der Herzleistung anhaltend gebessert habe. Zusammen mit den
bei der Rentengewährung berücksichtigten zusätzlichen physischen
Einschränkungen sei deshalb an der bisherigen Einschätzung einer
Arbeitsunfähigkeit von 70% als Landwirtin, einer 30%igen
Arbeitsunfähigkeit in leichten Verweisungstätigkeiten wie z.B. Näherin,
Telefonistin oder Bürogehilfin sowie einer 45%igen Einschränkung als
Hausfrau festzuhalten.
3.4 Der von der Vorinstanz angesprochene Bericht des IV-Stellenarz-
tes C._______ vom 10. März 2005 bildete eine massgebende Grundla-
ge für die Verfügung vom 25. April 2005. Angesichts der Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren keine neuen me-
dizinischen Beweismittel vorlegte, diente diese Beurteilung auch als
Grundlage für den Einspracheentscheid vom 30. November 2005.
3.5 Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, als ihr der Be-
richt von C._______ nie integral zur Kenntnis gebracht wurde. Insoweit
ist von einer Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts auszugehen.
C._______ erwähnt im Bericht lediglich die von der
Beschwerdeführerin eingereichten und ihr daher ohnehin bereits be-
kannten Unterlagen. Unter diesen Umständen kann offen gelassen
werden, ob es sich um eine schwere oder eine leichte Gehörsverletz-
ung handelt. Angesichts der umfassenden Kognition des Bundesver-
waltungsgerichts und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich
im Beschwerdeverfahren zur zusammenfassenden Darstellung im Ein-
spracheentscheid äussern konnte, aber auch mit Blick auf die Verfah-
rensdauer und das Interesse der Beschwerdeführerin an einem ra-
schen Abschluss hat der Mangel als geheilt zu gelten und ist von einer
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Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtli-
chen Gehörs, welche einem formalistischen Leerlauf gleich käme, ab-
zusehen.
4.
Materiell umstritten und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Erhöhung
der Rente der schweizerischen Invalidenversicherung zu Recht ver-
neint hat.
4.1 Nach Art. 4 des Abkommens vom 9. April 1996 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über
Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1) stehen die Staatsangehöri-
gen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in
Art. 2 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische
Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander
gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hin-
sichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische
Invalidenrente von dem in Art. 4 des Abkommens aufgestellten Grund-
satz der Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen,
finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seither getroffenen
schweizerisch-kroatischen Vereinbarungen.
4.2 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich
demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für
die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind die Feststellungen des
ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177
E. 1). Demnach erübrigen sich die von der Beschwerdeführerin ver-
langten Erhebungen bei der kroatischen Rentenversicherungsanstalt.
4.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden
Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung,
die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 30. November 2005 in
Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeit-
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punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind
(für das IVG: ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999
[AS 2002 701, sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fas-
sung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837;
4. IVG-Revision]). Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 2003 ist
sodann das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar.
Da die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der
Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsme-
thode den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Be-
griffen in der Invalidenversicherung entsprechen und die von der
Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herr-
schaft des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im
Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
4.4 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
30. November 2005) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massge-
benden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetreten
sind, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berück-
sichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
5.
5.1 Mit Verfügung vom 18. Juli 2001 sprach die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin eine halbe Rente ab 1. Januar 1998 bei einem Invali-
ditätsgrad von 55% zu. Die Beschwerdeführerin fordert eine Rentener-
höhung bei einem Invaliditätsgrad von 60-70%.
5.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die
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versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine hal-
be Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Vier-
telsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Die ab dem
1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen
Fassung geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertels-
rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An-
spruch auf eine ganze Rente.
Die gesetzlichen Grundlagen der Invaliditätsschätzung sind verschie-
den, je nachdem, ob die betreffende Person vor dem Eintritt der Invali-
dität erwerbstätig war oder nicht. Wird der Invaliditätsgrad eines Er-
werbstätigen nach dem in Art. 16 ATSG vorgesehenen Einkommens-
vergleich, also wesentlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten (all-
gemeine Methode) bestimmt, so ist für die Bemessung der Invalidität
Nichterwerbstätiger, insbesondere von Hausfrauen, darauf abzustel-
len, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufga-
benbereich zu betätigen (spezifische Methode; Art. 8 Abs. 3 ATSG,
Art. 5 und 28 Abs. 3 IVG; Art. 27 der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Bei der gemischten
Methode ist einerseits die Invalidität in der Haushaltsführung nach
dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und andererseits die Invalidität
in der Teilzeitbeschäftigung nach dem Einkommensvergleich (Art. 28
IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe
der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu
berechnen. Der Anteil der Erwerbstätigkeit ergibt sich aus dem Ver-
gleich der im betreffenden Beruf üblichen Arbeitszeit und der von der
versicherten Person ohne Invalidität geleisteten Arbeitszeit, der Anteil
am andern Aufgabenbereich aus deren Differenz.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder teilzeitlich erwerbstätig
oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung ei-
ner andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensver-
gleich, spezifische Methode, gemischte Methode) führt -, ergibt sich
aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Um-
ständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönli-
chen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie
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allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern,
das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Sta-
tusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie
sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei
für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125
V 150 E. 2c mit Hinweisen).
5.3 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger
Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem ande-
ren Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie
möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239
E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt
einer IV-Stelle zu bestimmen, in welchem Ausmass ein Versicherter
seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und
zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten
kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte
anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK
1986 S. 204 f.). Dieser Grundsatz der Schadenminderungspflicht be-
trifft auch die invalide Hausfrau (vgl. BGE 107 V 20 f. E. 2c, ZAK 1982
S. 34, ZAK 1984 S. 135 ff.). Sie hat im Rahmen des Möglichen und Zu-
mutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen
ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich reduzieren
und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der
Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann die im Haushalt tätige Person
wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch müh-
sam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster
Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Fa-
milienangehörigen in Anspruch nehmen.
5.4 Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 1. Januar 1985 bis 31. De-
zember 1996 teilzeitlich im Umfang von 24 Wochenstunden in ihrem
Landwirtschaftsbetrieb. Es ist anzunehmen, dass sie ohne gesundheit-
liche Einschränkung weiterhin gearbeitet hätte (act. 10). Gemäss ihren
Angaben kann sie alle Arbeiten wegen ihrer Behinderung nicht mehr
ausführen. Die hypothetische Annahme, dass die Beschwerdeführerin
zwischenzeitlich im Gesundheitsfall weiterhin im Umfang von rund
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57.14% (24 Stunden wöchentlich bei einer wöchentlichen Normalar-
beitszeit von 42 Stunden; act. 73) erwerbstätig wäre, ist vorliegend auf-
grund ihres Alters und ihrer beruflichen Fähigkeiten sowie angesichts
der familiären Situation durchaus plausibel und kann nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten. Die
restliche ihr zur Verfügung stehenden Zeit arbeitete sie im Haushalt.
Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ist daher, unter Anwendung
der gemischten Methode, von einer 57%igen Erwerbstätigkeit und ei-
ner 43%igen Tätigkeit im Haushaltsbereich auszugehen. Bei der Be-
rechnung des Invaliditätsgrades ist daher die "gemischte Methode" an-
zuwenden. Diese Berechnungsmethode ist im Übrigen von der Be-
schwerdeführerin nicht beanstandet worden.
6.
6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewie-
sen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfü-
gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheits-
schaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um-
fang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem
Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. dazu unten E. 5.5).
6.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die ge-
eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be-
einflussen.
6.3 Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Ver-
änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar,
wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebe-
nen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisions-
grund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine an-
dere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder
eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343
E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich ist unter revisionsrechtlichen As-
pekten die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich
Seite 13
C-2608/2006
gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2 b mit Hinweisen). Ob
eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist, beurteilt
sich grundsätzlich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der ursprünglichen bzw. letzten rechtskräftigen, auf einer
materiellen Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und durchgeführtem Einkommensvergleich (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustands) beruhenden Rentenverfügung bestanden
hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE
133 V 108 E. 5.4, BGE 125 V 369).
6.4 Dies bedeutet vorliegend, dass geprüft werden muss, ob sich der
Gesundheitszustand resp. die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
in der Zeit vom 7. Februar 2001 (Zusprechung der halben Rente) bis
zum 30. November 2005 (Einspracheentscheid) wesentlich, d.h. in ei-
ner für den Invaliditätsgrad erheblichen Weise verschlechtert hat.
6.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren
das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt in-
dessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den
Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V
158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche
und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von ei-
ner Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur
auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegen-
stand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tat-
sachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An-
spruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem
Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht
zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen,
wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den
Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht
(BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Entscheid des EVG vom 20. Juli
2000, I 520/99).
6.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren
das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
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rung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt in-
dessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den
Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V
158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche
und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von ei-
ner Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur
auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegen-
stand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle
Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An-
spruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwalt-
ungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rah-
men haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zu-
sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn
hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten
ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V
282 E. 4a mit Hinweis; Entscheid des EVG vom 20. Juli 2000,
I 520/99).
6.7 Die Akten enthalten namentlich folgende vorliegend relevante Arzt-
berichte:
- D._______, Internistin und Kardiologin, hielt in ihrem Bericht vom
18. September 2003 die Diagnosen für die Beschwerdeführerin fest
(Status nach implantierter künstlicher Herzklappe [Z95.2], arterielle
Hypertonie [I10] und Hypothyreosis [E03.9]) und beurteilte, dass die
Beschwerdeführerin arbeitsunfähig sei (act. 88).
- E._______, Spezialist in Allgemeinmedizin der kroatischen Pensi-
onskasse, verfasste am 29. September 2003 einen Bericht über den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Er hielt darin fest,
dass in Anbetracht der klinischen Befunde und der medizinischen
Dokumentation die Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als Schnei-
derin absolut arbeitsunfähig sei. Zudem könne sie keine schwieri-
gen physischen Arbeiten oder eine Arbeit, welche psychischen Ef-
fort fordere, ausführen. Die Arbeits- und Einkommenseinschränkung
betrage 2/3 (act. 89).
- In seinem Bericht vom 9. Januar 2004 führte der IV-Stellenarzt
B._______ die Diagnosen auf (Arterielle Hypertonie, Status nach
Aortenklappenersatz infolge rheumatischer Valvulopathie 10/02,
chronische Lumboischialgie mit radikulären Läsionen, Cervikalsynd-
rom, Hypothyreose nach Thyreoiditis Hashimoto, kompensiert) und
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C-2608/2006
stellte weiter fest, dass die objektiven kardiologischen Befunde eine
sehr gute Herzfunktion anzeigten. Die übrigen Befunde und Diagno-
sen seien praktisch unverändert geblieben. Gesamthaft sei zwar ei-
ne Besserung eingetreten, aber nicht in einem rentenrelevanten
Ausmass (act. 94).
- B._______ beurteilte in seiner Funktion als IV-Stellenarzt am
24. März 2004 die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten
diversen medizinischen Unterlagen. Gemäss seinen Einschätzung-
en beziehen sich alle Unterlagen auf die bekannten und im Bericht
vom 9. Januar 2004 beurteilten Beschwerden der
Beschwerdeführerin (Aorteninsuffizienz und operativer Ersatz der
Aortenklappe im Oktober 2002, nachkontrollierte Thyreoiditis Hashi-
moto). Des Weiteren erwähnte der IV-Stellenarzt, dass die Be-
schwerdeführerin, nicht wie von ihr geltend gemacht, sich wöchentli-
chen Kontrollen unterziehen müsse, sondern gemäss Dokumentati-
on lediglich zu Beginn zweimal in der Woche und später weniger. In
der Schweiz sei in solchen Fällen nach guter Einstellung des Wertes
lediglich jeden Monat einmal eine Kontrolle durchzuführen. Die Aus-
sage der Kardiologin, dass die Beschwerdeführerin für jede berufli-
che Aktivität unfähig sei, sei nach schweizerischen Kriterien absolut
unbegründet. Der IV-Stellenarzt hielt insbesondere fest, dass der
vorliegende Fall ausreichend dokumentiert sei und aufgrund dieser
Akten eine sorgfältige und umfassende Beurteilung der Arbeitsunfä-
higkeit möglich sei.
Zusammenfassend stellte er fest, dass sich die Herzleistung der Be-
schwerdeführerin nach der Klappenoperation weitgehend normali-
siert und eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit nach schwei-
zerischen Kriterien absolut unbegründet sei (act. 101).
- Der IV-Stellenarzt B._______ beurteilte am 30. Mai 2004 den neu
eingereichten ärztlichen Bericht des Kardiologen F._______ vom
16. April 2004. In diesem werde lediglich die bekannte und bereits
berücksichtigte Diagnose des Status nach dem Ersatz der Aorten-
klappe aufgeführt. Der Kardiologe sehe sich offensichtlich nicht ver-
anlasst weitere Abklärungen vorzunehmen, insbesondere nicht für
eine eventuelle koronare Herzkrankheit. Der IV-Stellenarzt kam da-
her zum Schluss, dass sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben
haben (act. 106).
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C-2608/2006
- Am 10. März 2005 verfasste der IV-Stellenarzt C._______ seine Be-
urteilung der im Einspracheverfahren neu vorgelegten medizini-
schen Berichte. Er hielt fest, welche Unterlagen er in die Beurteilung
einfliessen liess. Neben einem Auszug über die Krankengeschichte
seien v.a. Berichte der monatlichen Laborkontrollen eingereicht wor-
den. Den Berichten seien keine Hinweise auf kardiologische Ausfäl-
le oder Zeichen einer Herzinsuffizienz zu entnehmen. Die erwähnte
Osteoporose sei nur gering und nicht zusätzlich invalidisierend.
Auch die seit 1999 bekannte Schilddrüsenaffektion habe keinen zu-
sätzlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend sei
deshalb festzuhalten, dass sich die Arbeitsfähigkeit tendenziell ge-
bessert habe. Zusammen mit den zusätzlichen, bereits bei der Ren-
tenerteilung bekannten Einschränkungen (degenerative Verände-
rung der Wirbelsäule, Knie) müsse aber wohl die bisherige Ein-
schätzung beibehalten werden. Es bestünden keine Anhaltspunkte
für eine erhebliche Einschränkung, resp. Verschlechterung der de-
generativen Leiden. Die Beschwerdeführerin sei deshalb weiterhin
zu 70% arbeitsunfähig als Landwirtin und für andere Schwerarbei-
ten. Für leichte Verweistätigkeiten bestehe ebenfalls unverändert ei-
ne Einschränkung von 30% (act. 121).
Gleichzeitig beurteilte C._______ auch den von der Beschwerde-
führerin am 1. Februar 2005 ausgefüllten Fragebogen für die im
Haushalt tätigen Versicherten (act. 118). Die Beurteilung ergab eine
Invalidität von 44.4% (act. 120).
- Der IV-Stellenarzt C._______ überprüfte am 10. März 2006 die im
Beschwerdeverfahren neu eingereichten medizinischen Unterlagen.
Er kam zum Schluss, die medizinischen Berichte belegten, dass
drei Jahre nach der erfolgreich durchgeführten Herzoperation eine
gute kardiale Leistungsfähigkeit bestehe, die weiterhin mit der bis-
her geschätzten Restarbeitsfähigkeit mehr als vereinbar sei. Es be-
stünden keine Anhaltspunkte für eine relevante Herzinsuffizienz,
was auch die durchgeführte Echographie, welche auf die vollkom-
men erhaltene muskuläre Leistungsfähigkeit des Herzens hinweise,
bestätige. Auch die Belastungs-Ergometrie ergebe keine Anhalts-
punkte für relevante Ischaemiezeichen im EKG. Das Auftreten eines
erhöhten Blutdruckes sei bei Hypertonikern möglich, aber mit kor-
rekter Behandlung vermeidbar und einstellbar. Das begleitende
EKG zeige auf, dass die schnelle Ermüdung aufgrund von Untrai-
niertheit und nicht mangels cardialer Leistungsfähigkeit der Be-
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C-2608/2006
schwerdeführerin eingetreten sei. Des Weiteren führte er aus, dass
der Schilddrüsenknoten der Beschwerdeführerin bereits in früheren
Beurteilungen beachtet worden sei, aber bezüglich Allgemeinzu-
stand und Arbeitsfähigkeit belanglos sei. Zusammenfassend sei der
Beschwerdeführerin keine schwere Körperarbeit mehr möglich, aber
leichte Verweisungstätigkeiten seien durchaus zumutbar. Der Invali-
ditätsgrad von 55% sei unverändert (act. 128).
6.8 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me-
dizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förm-
liche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei ein-
ander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere
medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt-
berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam-
nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu-
sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein-
leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Exper-
ten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit
Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193
E. 2a/bb und RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a).
6.9 An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Diagnose oder
Medikamentenabgabe allein noch keine Arbeitsunfähigkeit begründet.
Vielmehr ist der Begriff "Invalidität" nach dem ATSG/IVG nicht nach
medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Er-
werbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, 102 V 166) oder
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Er-
werbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf
bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verwei-
sungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also nach wirt-
schaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln.
Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein
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auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinde-
rung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten
Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE
110 V 275; ZAK 1985 S. 459).
Im Sozialversicherungsrecht haben Verwaltung und Gericht ihren Ent-
scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt diesen Be-
weisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste gewürdigt wird (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195
E. 2, je mit Hinweisen).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine ungenügende Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der medizi-
nischen Erhebungen der Vorinstanz. Sie macht geltend, die Begrün-
dung der Vorinstanz beruhe lediglich auf Behauptungen von verwal-
tungsinternen Ärzten und nicht auf fachärztlichen Gutachten.
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt Berichten und
Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als
schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider-
spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit beste-
hen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs-
verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf man-
gelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei-
lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Die
Vorinstanz und somit auch ihr medizinischer Dienst ist als gesetzes-
vollziehendes Organ zur Objektivität verpflichtet (BGE 125 V 351
E. und BGE 122 V 160 E. 1c).
Demnach ist es gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht not-
wendig, ein Gutachten eines von der IV gänzlich unabhängigen Arztes
einzuholen, solange die Berichte des verwaltungsinternen medizini-
schen Dienstes den Anforderungen entsprechen. Vorliegend genügen
die Berichte der IV-Stellenärzte den Anforderungen im Sinne der ge-
nannten Rechtsprechung (vgl. E. 6.7). Es kommt ihnen voller Beweis-
wert zu.
Seite 19
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7.2 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, dass sich ihr
Gesundheitszustand durch den operativen Eingriff merklich ver-
schlechtert habe und zu einem höheren Invaliditätsgrad führe. Insbe-
sondere die wöchentlichen Spitalbehandlungen würden ihr verunmögli-
chen, auch nur die kleinste Arbeit im Haushalt zu verrichten.
Sowohl die kroatischen medizinischen Unterlagen wie auch die Berich-
te der IV-Stellenärzte enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Opera-
tion bei der Beschwerdeführerin tatsächlich zu einer Verschlechterung
des Gesundheitszustandes geführt hat. Die Operation wird als erfolg-
reich bezeichnet und gemäss B._______ hat sich der Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin durch die Herzoperation sogar verbes-
sert. Angesichts der übrigen Beschwerden der Beschwerdeführerin sei
jedoch keine rentenrelevante Verbesserung eingetreten.
C._______ sieht zudem keine Notwendigkeit für eine wöchentliche
Konsultation im Spital. Die Frage, wie oft sich die Beschwerdeführerin
nun tatsächlich einer Kontrolle unterziehen muss, kann hier offen ge-
lassen werden, denn auch im Falle, dass die Beschwerdeführerin sich
jede Woche einer Kontrolle im Spital unterziehen müsste, ist dies keine
Begründung dafür, dass sie gar keine Haushaltsarbeiten mehr vorneh-
men kann. Sie hat im Fragebogen für die im Haushalt tätigen Personen
selbst angegeben, dass sie einige Arbeiten, wie z.B. Wäsche waschen
und Kochen, noch ausführen könne. Des Weiteren stehen ihr diverse
maschinelle Hilfsmittel sowie die Unterstützung der Familien-
angehörigen zur Verfügung (act. 119).
7.3 Die Verfahrensakten enthalten zahlreiche medizinische Unterlagen
diverser Ärzte aus Kroatien. Die Ärzte führen die jeweiligen Diagnosen
auf, geben die verabreichten Medikamente bekannt und legen den
nächsten Kontrolltermin fest. Die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin werden lediglich in vereinzelten Arztberichten the-
matisiert.
Die Aussage der kroatischen Kardiologin D._______, dass die Be-
schwerdeführerin arbeitsunfähig sei, entstand ca. ein Jahr nach der
Operation der Herzklappenimplantation (act. 88). Seither dokumentie-
ren die Akten, dass bei den regelmässigen Kontrollen keine nennens-
werten Zwischenfälle resp. Verschlechterungen aufgetreten sind und
bei Fortsetzung der begonnenen Therapien der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin sich stabil verhält. Eine erhebliche Verschlech-
Seite 20
C-2608/2006
terung des Gesundheitszustandes aufgrund der Operation liegt dem-
nach nicht vor. Auch die Einschätzung von E._______ datiert aus dem
Jahr 2003 und ist deshalb im Kontext der kurz vorher erfolgten Operati-
on zu sehen.
7.4 Die Berichte geben ein komplettes Bild über die gesundheitlichen
Schäden der Beschwerdeführerin und gestatten gemäss den IV-Stel-
lenärzten eine zuverlässige Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin. Auf die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene
zusätzliche Beweismassnahme in Form einer umfassenden medizini-
schen Untersuchung in der Schweiz ist in antizipierter Beweiswürdi-
gung (vgl. BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 122 III 223 E. 3c, BGE 120 1b
229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen) zu verzichten.
8.
Insgesamt kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass gemäss
dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) im hier massge-
benden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 30. November 2005
und der letzten materiellen Rentenprüfung am 18. Juli 2001 keine ren-
tenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Be-
schwerdeführerin eingetreten ist.
Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz das Revisionsge-
such der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Damit erweist
sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens; die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m.
Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; Bst. c
der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember
2005).
10.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädi-
gung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e
contrario).
Seite 21
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (...)
- Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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