Abtei lung II I
C-2608/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
W._______, Thailand,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2608/2007
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1950 geborene, geschiedene Schweizerbürger W._______
hat seit 1968 in der Schweiz gearbeitet und dabei Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
entrichtet (act. 5 und 8). Seit dem 15. Dezember 2002 lebt er in
Thailand und wurde deshalb per 1. Januar 2003 in die freiwillige
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgenommen
(act. 6 f.). W._______ hat sich mit Gesuch vom 20. Dezember 2004 bei
der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von IV-
Leistungen angemeldet (act. 8).
B.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2006 (act. 43) lehnte die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) W._______s Leis-
tungsbegehren ab. Als Basis für den Entscheid lagen ihr zwei Arztbe-
richte vor:
Mit Bericht von Dr. B._______ vom 15. November 2005 (act. 36) wurde
W._______ im Wesentlichen eine Bewegungseinschränkung wegen
Fibrose am linken Ellenbogen sowie ein Verlust der Sensibilität am
Unterarm dorsal links und eine Bewegungseinschränkung der
Sprunggelenke wegen Schmerzen bei ext. Rotation diagnostiziert.
Diese Einschränkungen seien auf den im Jahr 1980 erlittenen
Verkehrsunfall zurückzuführen, bei welchem der linke Arm, das linke
Bein und das Knie verletzt wurden. Insgesamt bestehe deswegen eine
Arbeitsunfähigkeit von 70%.
Dr. med. L._______ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle attestierte
W._______ mit Bericht vom 10. Januar 2006 (act. 42) hingegen eine
volle Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit oder in ähnli-
chen Tätigkeiten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass W._______ zu-
folge des längst abgeheilten Unfalles 70% arbeitsunfähig sein soll.
C.
Gegen die Verfügung vom 24. Januar 2006 erhob W._______ mit
Eingabe vom 20. Februar 2006 Einsprache bei der IV-Stelle und bean-
tragte die Wiedererwägung des Entscheids. Er begründete dies damit,
dass er nach dem Unfall zwölf Monate arbeitsunfähig gewesen sei und
ihm damals auch die MEDAS eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe.
Seite 2
C-2608/2007
D.
Mit Einspracheentscheid vom 7. März 2007 (act. 50) hat die IV-Stelle
die Einsprache von W._______ abgewiesen. Er habe bis im Dezember
2005 seine Tätigkeit bei der S._______ als freier Mitarbeiter für
Funktionskontrolle Video-Anlagen vollzeitlich ausgeübt und im vorlie-
genden Verfahren keine neuen medizinischen Unterlagen eingereicht.
Es sei deshalb davon auszugehen, dass er in seiner letzten Tätigkeit
oder in einer ähnlichen Tätigkeit weiterhin arbeitsfähig sei.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 7. März 2007 hat W._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. April 2007 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben und hat eine Neubeurteilung des
Leistungsbegehrens beantragt.
F.
Mit Verfügung vom 7. August 2007 wurde der Beschwerdeführer auf-
gefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben.
Gegen die mit derselben Verfügung mitgeteilten Mitglieder des Spruch-
körpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen. Am 16. April 2008
wurde die Gerichtsschreiberin durch die im Rubrum aufgeführte Ge-
richtsschreiberin ersetzt.
G.
Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2007 beantragte die IV-Stelle die
Abweisung der Beschwerde. Der (nur leicht beeinträchtigte) Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers lasse eine Ausübung der bisheri-
gen Tätigkeit zu, weil es sich dabei um eine beratende, nicht körperli-
che Tätigkeit gehandelt habe; es bestehe somit keine Invalidität.
H.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2008 teilte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht schliesslich seine schweizerische Kor-
respondenzadresse mit.
Seite 3
C-2608/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
Seite 4
C-2608/2007
3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwer-
deverfahren grundsätzlich für die Bestimmung des rechtserheblichen
Sachverhalts die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des
strittigen Entscheids, vorliegend demnach der 7. März 2007, massge-
bend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Weiter sind in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei
der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb
das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG
enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfä-
higkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode entspre-
chen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Be-
griffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben die von der
Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herr-
schaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist
auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind
die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am
1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden
werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewese-
nen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei-
ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ar-
beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
Seite 5
C-2608/2007
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte
sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis
2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil
des EVG vom 26. Januar 2006, I 268/2005 E. 1.2, mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des EVG vom 24. Januar 2000, I 128/98, E. 3b). So
ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat-
ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
Seite 6
C-2608/2007
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex-
pertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen).
Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil
des EVG vom 20. März 2006, I 655/05 E. 5.4 mit Hinweisen).
3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va-
lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli-
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch
auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertels-
rente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente. Gemäss
Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen
Seite 7
C-2608/2007
eine abweichende Regelung vorsehen, was vorliegend jedoch nicht
der Fall ist.
3.7 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a)
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ge-
wesen war (lit. b).
3.8 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizeri-
sche Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden
die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich
für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet
(Art. 48 Abs. 2 IVG).
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der
diagnostizierten gesundheitlichen Einschränkungen in seiner Arbeits-
fähigkeit rentenrelevant eingeschränkt ist.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund der Unfall-
folgen aus dem Jahr 1980 mindestens zu 70% arbeitsunfähig. Die frü-
her bei der S._______ ausgeübte Tätigkeit gebe es nicht mehr und er
habe sozusagen keine Chance mehr auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle
zu finden. Im Übrigen sei die Feststellung der Vorinstanz falsch, er
habe seine Tätigkeit bis Ende 2005 voll ausgeübt; richtig sei, dass er
die Arbeit bis Ende 2001, teilweise nur teilzeitlich und je nach körperli-
cher Belastbarkeit sogar nur telefonisch verrichtet habe.
4.2 Die IV-Stelle macht demgegenüber geltend, aufgrund der Erkennt-
nisse aus dem ärztlichen Bericht von Dr. B._______ sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme von gewissen
Bewegungseinschränkungen am Ellbogen gesund sei. Im Übrigen
habe er nach dem Unfall schliesslich gearbeitet und bewiesen, dass er
noch arbeitsfähig sei. In der ausgeübten Tätigkeit habe er nicht
körperliche Arbeit verrichtet, weshalb trotz der diagnostizierten
Einschränkungen eine solche Arbeit weiterhin zumutbar sei. Der Um-
stand, dass er diese Arbeit aufgrund des Angebotes auf dem Arbeits-
Seite 8
C-2608/2007
markt heute nicht mehr ausüben könne, sei ein invaliditätsfremder
Faktor, welcher bei der Beurteilung der Invalidität nicht berücksichtigt
werden könne.
4.3 Dr. B._______ hat in seinem Bericht festgehalten, es lägen ihm
keine Vorakten vor. Er hat demzufolge seine Einschätzung aufgrund
der Angaben des Beschwerdeführers sowie gestützt auf allfällige von
ihm durchgeführte Untersuchungen erstellt. Diagnosen, welche den
Beschwerdeführer wesentlich in seiner Arbeitsfähigkeit in einer
leichten Tätigkeit – wie zum Beispiel in der zuvor ausgeübten –
einschränken würden, hat er keine gestellt. Dennoch hielt er zum
Schluss des Berichts ohne weitere Begründung fest, es bestehe eine
Arbeitsunfähigkeit von 70%. Dies ist – wie von der IV-Stelle zu Recht
geltend gemacht – nicht nachvollziehbar. Zudem ist auch nicht erklär-
bar, weshalb beim Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben bis
Ende 2001 gearbeitet hat, nun plötzlich aufgrund der Unfallfolgen aus
dem Jahr 1980 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegen soll.
Die Argumente des Beschwerdeführers beziehen sich im Wesentlichen
auf invaliditätsfremde Gründe wie Alter, Wohnort oder Angebot auf
dem Arbeitsmarkt. Dies sind jedoch alles Gründe, die bei der Beurtei-
lung des Invaliditätsgrades, bei welcher vom theoretischen Begriff des
ausgeglichenen Arbeitsmarkts auszugehen ist, gemäss herrschender
Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts vom 13. November 2007 [9C_382/2007 E. 4.3]; BGE 107 V 17
E. 2c).
4.4 Wenn somit gemäss vorstehenden Ausführungen davon auszuge-
hen ist, dass der Beschwerdeführer immer noch in der Lage wäre sei-
ne frühere Arbeit auszuüben, erübrigt sich die Durchführung eines Ein-
kommensvergleichs.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine
volle Arbeitsfähigkeit in seiner früheren Tätigkeit (oder in verwandten
Bereichen) möglich wäre und somit keine Invalidität vorliegt. Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
6.
6.1 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verfahren
kostenlos (Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom
Seite 9
C-2608/2007
16. Dezember 2005 [AS 2006 2004], lit. c in Verbindung mit Art. 69
Abs. 2 IVG).
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Seite 10
C-2608/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 11