Abtei lung III
C-2609/2006
{T 0/2}
Urteil vom 24. September 2007
Mitwirkung: Michael Peterli, vorsitzender Richter,
Johannes Frölicher, Richter,
Eduard Achermann, Richter,
Gerichtsschreiberin Gross
R._______, Kroatien,
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Alexander Prechtl, Rechtsanwalt,
Ilgenstrasse 22, Postfach, 8032 Zürich,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
Invalidenrente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der 1964 geborene kroatische Staatsangehörige R._______, der zuletzt in
der Schweiz als Maurer tätig gewesen war, meldete sich am 23. November
2001 bei der IV-Stelle Schaffhausen zur Gewährung einer Rente von der
schweizerischen Invalidenversicherung.
B. Da R._______ im Kanton Schaffhausen nicht angemeldet war und am
29. November 2001 wegen einer Einreisesperre aus der Schweiz ausge-
wiesen wurde, leitete die IV-Stelle Schaffhausen das Leistungsgesuch wei-
ter an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle).
C. Die mit der Prüfung des Leistungsgesuchs befasste IV-Stelle konnte sich
in ihrer Rentenverfügung namentlich auf folgende Unterlagen wirtschaftli-
chen, versicherungstechnischen und medizinischen Inhalts stützen:
– den nur lückenhaft ausgefüllten Fragebogen der IV-Stelle für den Ver-
sicherten, in dem R._______ am 13. Juni 2002 angegeben hat, wegen
seiner Leiden keine stehende beziehungsweise körperliche Arbeit ver-
richten zu können; für Büroarbeiten besitze er nicht die erforderliche
Ausbildung; er verfüge über keinerlei Einkommen und werde von seiner
Schwester finanziell unterstützt;
– einen medizinischen Bericht des kroatischen Versicherungsträgers
vom 11. März 2003, wonach R._______ seit Oktober 2002 namentlich
an einem chronischen Lumbosakralsyndrom leide; die "Arbeits- und Er-
werbsfähigkeit" wurde generell auf 50% geschätzt;
– die Stellungnahme von Dr. med. C._______ vom 29. Juni 2003 zu Han-
den der IV-Stelle, wonach R._______ aufgrund seiner Beschwerden
als Maurer zu 70% arbeitsunfähig sei; leichte, nicht rückenbelastende
Verweisungstätigkeiten seien ihm jedoch im Umfang von 80% zumut-
bar;
– den Einkommensvergleich der IV-Stelle vom 22. September 2003, wo-
bei auf der Basis einer 80-prozentigen Verweisungstätigkeit eine Er-
werbseinbusse von 31% eruiert wurde.
D. Mit Verfügung vom 4. April 2005 lehnte die IV-Stelle R._______s Renten-
begehren ab, da kein Invaliditätsgrad in rentenberechtigender Höhe vorlie-
ge.
E. Gegen diese Verfügung erhob R._______ am 10. Mai 2005 (mit Ergänzun-
gen vom 29. Juni und vom 31. Oktober 2005) Einsprache. Er forderte die
Aufhebung der Verfügung und die Gewährung einer Invalidenrente, da ihm
die Ausübung einer gewinnbringenden Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei.
Überdies habe sich sein Zustand seit Erlass der Verfügung weiter ver-
schlechtert, wie sich aus den beigelegten medizinischen Berichten (einen
Bericht des Neurologen Dr. med. K._______ betreffend die EMG-Untersu-
chung vom 10. Juni 2005; einen Bericht von Dr. med. K._______ vom
27. Juni 2005 betreffend eine klinische Kontrolluntersuchung; einen radio-
logischen Bericht von Dr. med. S._______ betreffend das Computertomo-
3gramm der Lumbosakralwirbelsäule vom 16. Juni 2005; je einen kurzen
psychiatrischen Bericht von Dr. med. H._______ vom 7. Juni 2005 und von
Dr. med. T._______ vom 10. Juni 2005) ergäbe.
F. Mit Einspracheverfügung vom 18. November 2005 wies die IV-Stelle die
Einsprache mit Verweis auf die entsprechende Stellungnahme von
Dr. med. M._______ ab und bestätigte die angefochtene Verfügung vom
4. April 2005.
G. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2005 erhebt R._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) Beschwerde bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurs-
kommission für die im Ausland wohnenden Personen. Er beantragt die
Aufhebung der Einspracheverfügung vom 18. November 2005 und die Ge-
währung einer seinem Invaliditätsgrad entsprechenden Invalidenrente.
Eventualiter sei eine Expertise über den Grad der radikulären Sensibilitäts-
störungen einzuholen. Aus den von ihm im Einspracheverfahren einge-
reichten medizinischen Unterlagen ergäbe sich, dass ihm weder seine bis-
herige Tätigkeit als Maurer noch leichte Verweisungstätigkeit zumutbar
seien, da er an multiplen Radikulopathien und Diskopathien leide.
H. Die IV-Stelle beantragt anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar
2006, gestützt auf die bereits erwähnte Stellungnahme von Dr. med.
M.________ und auf den Einkommensvergleich vom 22. September 2003,
die Abweisung der Beschwerde.
I. Mit Replik vom 3. März 2006 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträ-
gen fest.
J. Mit Duplik vom 10. März 2006 hält die IV-Stelle an ihrem Antrag auf Abwei-
sung der Beschwerde fest.
K. Am 1. Januar 2007 geht das Verfahren von der Eidgenössischen AHV/IV-
Rekurskommission auf das Bundesverwaltungsgericht über.
L. Mit Schreiben vom 13. März 2007 gibt das Bundesverwaltungsgericht den
Parteien den Spruchkörper bekannt. Es sind keine Ausstandsbegehren
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt gemäss Art. 53 Abs. 2
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) nach neuem Verfahrensrecht.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle
4für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind
die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis
und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und
Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2. Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
und gegebenenfalls inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seiner ge-
sundheitlichen Einschränkungen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.1 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in
der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die ver-
sicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Ren-
te, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente,
wenn sie mindestens zu 40% invalid ist.
Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat
ein Versicherter bei einem Invaliditätsgrad von 70% Anspruch auf eine
ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von
60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50% und auf eine Vier-
telsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, (unter Vorbehalt anderslautender völ-
kerrechtlicher Abkommen) nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt diese Bestim-
mung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ver-
waltungsaktes eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hin-
weisen). Die im vorliegenden Verfahren streitige Einspracheverfügung
wurde am 18. November 2005 erlassen, so dass eventuelle nach diesem
Zeitpunkt eingetretene Sachverhaltsänderungen nicht zu berücksichtigen
sind (BGE 121 V 366 E. 1b).
53.
3.1 Laut Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die vor-
aussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er-
werbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall.
Erwerbsunfähigkeit ist nach Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der
körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität
einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionel-
len Behinderung ankommt, welche nicht mit dem vom Arzt festgelegten
Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110
V 275 E. 4a). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur
im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zu-
mutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
3.2 Die Verwaltung – und im Beschwerdfall das Gericht – ist hierbei auf Unter-
lagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeits-
unfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grund-
lage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versi-
cherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114
V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Darlegung der medizi-
nischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Experten
begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI 2001
S. 112 f.).
4.
4.1 Der medizinische Bericht des kroatischen Versicherungsträgers vom
11. März 2003 diente der IV-Stelle als wichtige Grundlage ihrer Verfügung
vom 4. April 2005 sowie der angefochtenen Einspracheverfügung:
Dieser knapp zweieinhalbseitige Bericht stützt sich im Wesentlichen auf
drei kurze Berichte des Klinik- und Spitalzentrums Z._______, Kroatien (ei-
nen EMG-Bericht vom 6. März 2003 von Dr. med. Z._______, einen radio-
logischen Bericht vom 7. März 2003 [Stempel und Unterschrift unleserlich]
sowie einen zusammenfassenden Bericht von Dr. med. O._______ vom
7. März 2003). Demnach leide der Beschwerdeführer seit Oktober 2002 an
einem chronischen Lumbosakralsyndrom. Apparativ (CT/EMG) wurden ge-
mäss den erwähnten Berichten des Klinik- und Spitalzentrums Z._______
6ein Diskusprolaps im Segment L4/L5 sowie eine Diskusprotrusion L5/S1
mit beidseitiger Nervenwurzelläsion L5/S1 festgestellt, ebenso wurde ein
entsprechender Verdacht im Segment L3/L4 geäussert.
Der medizinische Bericht des kroatischen Versicherungsträgers be-
schränkt sich hinsichtlich der Probleme im Bereich der Wirbelsäule weitge-
hend auf die Wiedergabe der in den erwähnten Kurzberichten erhobenen
Befunden. Weder werden diesbezüglich weitere relevante Untersuchungen
durchgeführt, noch setzt sich der Bericht differenziert mit den zitierten Vor-
akten auseinander.
Aus den erhobenen Befunden wird pauschal geschlossen, dass der Be-
schwerdeführer als Maurer nicht mehr arbeitsfähig sei. Er müsse wegen
seines neurologischen Status stato-dynamische Belastungen und nicht
physiologische Positionen vermeiden, solle keine schweren Gewichte he-
ben und nicht lange sitzen. Schliesslich wird ohne nachvollziehbare Be-
gründung festgehalten, die Einschränkung der "Arbeits- und Erwerbsfähig-
keit" (in der französischen Übersetzung der kroatischen Originalfassung:
"la réduction de la capacité de travail et de gain") betrage 50%. Diese For-
mulierung impliziert zwar, dass Restarbeitsfähigkeit für Verweisungstätig-
keiten vorhanden ist. Namentlich bleibt aber offen, ob die (durch Umkehr-
schluss attestierte) Arbeitsfähigkeit von 50% lediglich den zeitlichen Um-
fang einer zumutbaren Verweisungstätigkeit umschreibt, oder ob sie zu-
sätzlich (wie aufgrund der verwendeten Terminologie "Arbeits- und Er-
werbsfähigkeit" eher anzunehmen ist) auch die qualitative Einschränkung
der Arbeitskraft bereits beinhalten soll. Auch wird das dem Beschwerde-
führer weiterhin zumutbare positive Leistungsbild, d.h. die qualitativen und
quantitativen Anforderungen, die er noch erfüllen könnte, nicht näher um-
schrieben.
Die Diagnostik sowie insbesondere die daraus gezogenen Schlüsse erwei-
sen sich somit als wenig präzis, doppeldeutig und nicht genügend begrün-
det. Entsprechend ist der medizinische Bericht des kroatischen Versiche-
rungsträgers nicht geeignet, die Höhe der Arbeitsfähigkeit des Beschwer-
deführers mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit nachzuweisen.
4.2 Dr. med. C._______, der den Fall einzig anhand der Akten beurteilen
konnte, attestierte dem Beschwerdeführer in einer kurzen Stellungnahme
vom 29. Juni 2003 zu Handen der IV-Stelle eine 70-prozentige Arbeitsun-
fähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Maurer. Für leichtere Verwei-
sungstätigkeiten ging der Arzt von einer 80-prozentigen Arbeitsfähigkeit
aus. Dieser letzte Wert fungierte als Grundlage des Einkommensverglei-
ches der IV-Stelle vom 22. September 2003.
Dr. med. C._______ zog somit betreffend die Höhe der Arbeitsfähigkeit ei-
nen anderen Schluss als der seiner Stellungnahme zugrunde liegende Be-
richt des kroatischen Versicherungsträgers, der wie oben aufgezeigt sei-
nerseits mit diversen Mängeln behaftet ist. Allerdings setzt er sich mit des-
sen Bericht nicht genügend fundiert auseinander. Namentlich werden die
Abweichungen hinsichtlich der Höhe der Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend
7begründet. Daher kann die von Dr. med. C._______ attestierte Arbeitsfä-
higkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit als erstellt gelten.
4.3 Der Beschwerdeführer argumentierte in seiner Beschwerde, die von ihm
im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichten medizinischen Be-
richte würden belegen, dass ihm weder seine bisherige Tätigkeit als Mau-
rer noch leichte Verweisungstätigkeiten zumutbar seien: Im EMG-Bericht
vom 10. Juni 2005 werde ausdrücklich auf einen sehr schweren Motoneu-
ronverlust in den analysierten Muskeln beider Füsse und der Unterschen-
kel sowie auf einen wesentlichen Motoneuronverlust in den analysierten
Muskeln beider Schultern, Unterarme und Hände hingewiesen. Aus medi-
zinischer Sicht führe dies immer zu einem Ausfall der zugehörigen Mus-
keln und zu einem Verlust der Reflexe. Es sei daher nicht erforderlich,
dass hierzu in einem klinischen Befund ausdrücklich Stellung bezogen
werde.
4.3.1 Dr. med. K._______ beschrieb am 10. Juni 2005 im EMG einen motori-
schen Ausfall des m. extensor digitorum brevis und des m. tibialis anterior.
Neu zeigte sich elektromyographisch eine Kompressionssymptomatik in
den Segmenten C5-C8 beidseits (m. deltoideus dex. et sin., m. extensor
digitorum communis dex. et sin., m. opponens pollicis dex. et sin.), die in
dem medizinischen Bericht des kroatischen Versicherungsträgers nicht
ausgewiesen worden war. Dr. med. K._______ hielt fest, der Befund habe
sich im Verhältnis zum letzten Befund verschlechtert.
In einem kurzen Bericht betreffend die Kontrolluntersuchung vom 27. Juni
2005 bestätigte Dr. med. K._______ die Schmerzhaftigkeit im Dermatom
C5-C8 beidseits; die Anteflexion und Retroflexion der Halswirbelsäule sei-
en schmerzhaft und reduziert. Er erachte es aufgrund der Anamnese, des
klinischen Bildes und der erhobenen Befunde als evident, dass der Be-
schwerdeführer an multiplen Radikulopathien und Diskopathien im Lumbo-
sakralbereich leide. Die einzige sinnvolle Behandlung seien ein maximales
Schonregime bei indizierter physikalischer Therapie sowie die Ruhigstel-
lung bei Phasen der Schmerzhaftigkeit. Es sei keine Restarbeitsfähigkeit
vorhanden.
4.3.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers reicht ein apparativ er-
hobener Befund nicht aus, um eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Viel-
mehr muss die Arbeitsunfähigkeit als Schlussfolgerung einer umfassenden
Diagnostik in einem klinischen Bericht nachvollziehbar und objektiv darge-
legt werden. So ist es doch – wie bereits erwähnt – die Aufgabe des Arztes
im schweizerischen Invalidenverfahren, den Gesundheitszustand zu beur-
teilen, und sodann auf dieser Grundlage Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte
arbeitsunfähig ist. Diese Fragen können nicht anstelle des Arztes durch die
Verwaltung beziehungsweise (im Beschwerdefall) durch das Gericht beur-
teilt werden, die diesbezüglich nicht sachkundig sind.
Im Übrigen wird die von Dr. med. K._______ attestierte vollständige Ar-
beitsunfähigkeit nicht näher begründet. Insbesondere wird die von ihm
8festgehaltene Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht nachvoll-
ziehbar ausgewiesen, zumal nicht ersichtlich ist, ob dem Arzt die medizini-
schen Vorakten überhaupt zur Verfügung standen.
Die vom Beschwerdeführer eingebrachten medizinischen Kurzberichte
sind deshalb nicht geeignet, eine (rentenrelevante) Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nachzuweisen.
4.4
4.4.1 Das Sozialversicherungsrecht ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Danach haben die entscheidenden Behörden von Amtes wegen
für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts zu sorgen. Allerdings umfasst die behördliche und richterliche Abklä-
rungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder
verlangt wird. Namentlich haben die Verwaltungsbehörden und das Sozial-
versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets nur dann vorzuneh-
men oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder
anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkten hinreichender An-
lass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a; Urteil des EVG vom 20. Juli 2000,
I 520/99).
4.4.2 Im vorliegenden Fall bestehen aufgrund der aktenkundigen Unterlagen An-
haltspunkte, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wegen sei-
ner gesundheitlichen Probleme im Bereich der Wirbelsäule eingeschränkt
sein könnte. Es lässt sich allerdings den Unterlagen nicht mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entneh-
men, ob und allenfalls inwiefern genau die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt
ist, ob und allenfalls inwiefern eine solche Einschränkung Auswirkungen
auf die Erwerbsfähigkeit hat und schliesslich ob und gegebenenfalls inwie-
fern somit ein Invaliditätsgrad in rentenberechtigendem Masse vorliegt.
Vorliegend erweist sich folglich der Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich
erstellt und verlangt der weiteren Abklärung.
4.4.3 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den
Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, im Prinzip die Wahl, die
Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen
oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264
E. 2a). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung
der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrund-
satz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders ver-
hielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer
Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielswei-
se dann, wenn aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgut-
achten oder andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur
Abklärung des Sachverhaltes beizutragen), oder wenn die Rückweisung
nach den Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste
(BGE 122 V 163 E. 1d; RKUV 1989 K 809 S. 207 E. 4). Vorliegend sind
keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Ab-
klärung an die IV-Stelle entgegenstehen würden.
95. Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als die ange-
fochtene Einspracheverfügung vom 18. November 2005 aufgehoben und
die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, na-
mentlich zur Einholung eines neurologischen Gutachtens, das sich über
den Gesundheitszustand und über dessen Auswirkung auf die Arbeitsfä-
higkeit ausspricht, sowie – sollten entsprechende Auswirkungen vorliegen
– zur Durchführung eines Einkommensvergleiches, an die IV-Stelle zurück-
gewiesen wird, welche anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen
hat.
6. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2)
Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese
wird auf Fr. 1'500.- (inklusive MwSt.) festgesetzt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Ein-
spracheverfügung vom 18. November 2005 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur Feststellung des Sachverhalts und zum Erlass einer
neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien eröffnet:
– dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– dem Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
10
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge-
richt, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie
der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand am: