Abtei lung II I
C-2609/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
O._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Eintreten auf Neuanmeldung,
Verfügung vom 6. Januar 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwä-
gung,
dass der am (...) 1950 geborene Beschwerdeführer spanischer Natio-
nalität mit Gesuch vom 25. Januar 2006 (act. 3), eingegangen bei der
Vorinstanz am 17. Mai 2006, die Zusprechung einer Invalidenrente be-
antragt hat,
dass die Vorinstanz den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers mit
Einkommensvergleich vom 27. März 2007 (act. 34) auf 32% festgesetzt
und das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 30. Mai 2007 (act. 38)
abgewiesen hat,
dass die Verfügung vom 30. Mai 2007 unangefochten in Rechtskraft er-
wachsen ist,
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo
Vazquez Conde, mit Gesuch vom 7. Mai 2008 (act. 44), eingegangen
bei der Vorinstanz am 13. August 2008, erneut die Zusprechung einer
Invalidenrente beantragt hat,
dass der Beschwerdeführer seiner Neuanmeldung vom 7. Mai 2008 als
medizinische Dokumentation das am 11. Juni 2008 durch I._______,
Provinzialdirektor des spanischen Sozialversicherungsträgers, unter-
zeichnete Formular E 213 (act. 47) beigelegt hat,
dass die Vorinstanz ihren medizinischen Dienst mit Schreiben vom
7. Oktober 2008 (act. 50) angefragt hat, ob durch die neuen Unterla-
gen glaubhaft gemacht werde, dass der Grad der Invalidität sich in ei-
ner anspruchserheblichen Weise geändert habe,
dass Dr. C._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz in seiner
Stellungnahme vom 21. Oktober 2008 (act. 51) angeführt hat, in dem
als einziges ärztliches Dokument vorgelegten Formular E 213 vom
11. Juni 2008 fänden sich keine neuen medizinischen Elemente und
keine neue objektive Untersuchung; die Diagnosen seien dieselben
und der Gesundheitszustand sei deckungsgleich mit dem von
Dr. G._______ in der ärztlichen Stellungnahme vom 21. Februar 2007
(act. 31) beschriebenen Zustand,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Januar 2009 (act. 53) auf
das Gesuch vom 7. Mai 2008 nicht eingetreten ist mit der Begründung,
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in der Neuanmeldung sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich
der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän-
dert habe,
dass der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt
Abelardo Vazquez Conde, diese Verfügung mit Beschwerde vom
20. April 2009, eingereicht am 21. April 2009 beim Juzgado Decano de
los de Orense zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts, angefochten
hat mit den Anträgen, die Verfügung vom 6. Januar 2009 sei aufzuhe-
ben und dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente in gesetzlicher
Höhe mit Wirkung ab 7. Mai 2008 zu zahlen,
dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde je einen Bericht des
Orthopäden Y._______ vom 21. November 2006 sowie des Neurologen
und Psychiaters F._______ vom 30. November 2006 eingereicht hat,
dass sich Dr. C._______ auf entsprechende Nachfrage der Vorinstanz
vom 10. Juli 2009 (act. 57) hin mit Stellungnahme vom 17. Juli 2009
(act. 58) dahingehend geäussert hat, dass die neu eingereichten Arzt-
berichte der Vorinstanz bisher nicht vorgelegen hätten, dass sie neue
Elemente in das Zustandsbild des Beschwerdeführers bringen würden,
dass jedoch zu viele Divergenzen zwischen diesen Berichten und der
übrigen Dokumentation vorhanden seien und dass die eingereichten
Unterlagen auch zu alt seien, um den aktuellen Gesundheitszustand
zu beurteilen, so dass ergänzende Untersuchungen, vorzugsweise
durch ein polydisziplinäres Gutachten in der Schweiz, notwendig sei-
en,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2009 die Gut-
heissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache zur materi-
ellen Behandlung beantragt hat,
dass der Schriftenwechsel am 29. Juli 2009 abgeschlossen worden ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 172.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) für die Behandlung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse
hat, so dass er gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zur
Beschwerdeführung legitimiert ist,
dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer nach Anga-
be der Vorinstanz mittels Formular E 211 am 16. März 2009 zugestellt
worden und die Beschwerde am 21. April 2009 dem spanischen Ge-
richtsdekanat übergeben worden ist, so dass die Frist zur Einreichung
der Beschwerde gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 50 Abs. 1
VwVG) somit unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 5. April
2009 bis zum 19. April 2009 (vgl. Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG) eingehal-
ten ist,
dass auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG erfüllt
sind, so dass grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass jedoch auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung ei-
ner Invalidenrente nicht eingetreten werden kann, da die Frage der
Rentengewährung vom Anfechtungsgegenstand nicht erfasst wird, in-
dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung lediglich die Frage des
Eintretens auf die Neuanmeldung bildet,
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach zu prüfen hat, ob die
Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch vom 7. Mai 2008 (act. 44)
eingetreten ist, oder ob deren Antrag auf Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und Rückweisung der Sache zur materiellen Behand-
lung des Gesuchs stattgegeben werden soll,
dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Prüfung der Neuan-
meldung gemäss Art. 87 Abs. 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in Verbindung mit
Art. 87 Abs. 3 IVV als erfüllt zu erachten scheint, indem sie sich der
ärztlichen Stellungnahme von Dr. C._______ vom 17. Juli 2009 (act.
58) anschliesst,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der mit der Beschwerde
eingereichten Arztberichte keine Veranlassung hat anzunehmen, die
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Voraussetzungen an das Eintreten auf das neue Gesuch seien nicht
erfüllt,
dass daher dem Antrag der Vorinstanz auf Gutheissung der Beschwer-
de und Rückweisung der Sache zur materiellen Behandlung des Ge-
suchs stattzugeben ist,
dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren nur teilweise obsiegt,
indem lediglich der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, nicht aber der Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente gut-
geheissen wird,
dass dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 63
Abs. 1 zweiter Satz VwVG grundsätzlich ermässigte Verfahrenskosten
zu auferlegen sind, diese jedoch gestützt auf Art. 63 Abs. 1 letzter Satz
VwVG ausnahmsweise zu erlassen sind,
dass der teilweise obsiegende Beschwerdeführer gemäss Art. 64
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich Anspruch auf eine
Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten hat,
dass jedoch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel in
Form der Arztberichte von Y._______ vom 21. November 2006 und von
F._______ vom 30. November 2006, welche zur Gutheissung der Be-
schwerde geführt haben, bereits im ursprünglichen, mit abweisender
Verfügung vom 30. Mai 2007 beendeten Rentenverfahren liquid waren,
dass der Beschwerdeführer diese Unterlagen im Rahmen der Neuan-
meldung vom 7. Mai 2008 nicht vorgelegt hat,
dass dieses Versäumnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu dem Nicht-
eintretensentscheid der Vorinstanz vom 6. Januar 2009 geführt hat, in-
dem anzunehmen ist, dass diese auf die Neuanmeldung eingetreten
wäre, hätten ihr die mit der Beschwerde eingereichten medizinischen
Unterlagen vorgelegen,
dass somit der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid der
Vorinstanz selbst zu verantworten hat und daher von der Zusprechung
einer Parteientschädigung abzusehen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Verfügung vom
6. Januar 2009 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur materiellen Behandlung des Gesuchs an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundes-
gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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