B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid teilweise bestätigt durch
BGer mit Urteil vom 25.01.2016
(9C_709/2015)
Abteilung III
C-2609/2013, C-2520/2013
Ur t e i l vom 11 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
1. A._______,
2. Ausgleichskasse B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Ausgleichskasse C._______,
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Kassenwechsel der
A._______, Verfügung vom 28. März 2013.
C-2609/2013, C-2520/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ ist seit dem 1. Januar 2010 eine selbstständige öffent-
lich-rechtliche Anstalt mit eigener juristischer Persönlichkeit und Sitz in Ba-
sel und bezweckt laut Handelsregistereintrag (Angaben zum Zweck des
Unternehmens). Die A._______ ist Mitglied des Gründerverbandes
D.______ (Vorakten [nachfolgend: act.] 1, Beilage). Als Arbeitgeberin ist
sie derzeit der Ausgleichskasse (AK) B.________ angeschlossen.
A.b Mit Schreiben vom 29. August 2012 gelangte die AK C.________ an
die AK B._______ und beantragte den Übertritt der A._______ zu ihrer
Kasse per 1. Januar 2013, mit dem Hinweis, dass die A._______ ein recht-
lich verselbstständigtes Mitglied ihres Gründerverbandes sei (Akten im Be-
schwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1, Beilage 5). Die AK
B._______ erhob gegen dieses Übertrittsbegehren mit Schreiben vom
26. September 2012 Einspruch mit der Begründung, die Voraussetzungen
für eine Mitgliedschaft bei der AK C._______ seien zwar formell gegeben;
die Abrechnung der Löhne und der Familienzulagen erfolge allerdings nach
wie vor über den Zentralen Personaldienst (ZPD) des Kantons E._______.
Durch die Zuständigkeit zweier Ausgleichskassen würde die ganze Lohna-
dministration auseinander gerissen, und auch die Familienzulagen müss-
ten mit verschiedenen Kassen abgerechnet werden. Dies hätte zusätzliche
Kosten sowie unübersichtliche und kaum kontrollierbare Verhältnisse zur
Folge. Sie lehne deshalb den Kassenwechsel solange ab, wie die Lohna-
dministration durch den ZPD geführt werde (BVGer act. 1, Beilage 6).
A.c Mit Eingabe vom 24. Oktober 2012 beantragte die AK C._______ beim
Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV oder Vorinstanz) die
Genehmigung des Kassenwechsels mit der Begründung, die A._______
sei Mitglied ihres Gründerverbandes und zudem seit dem 1. Januar 2010
eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Obwohl dies unbestritten
sei, sei die A._______ nach wie vor bei der AK B._______ angeschlossen.
Die von der AK B._______ gegen den Wechsel vorgebrachten Gründe
seien rechtlich nicht relevant, weshalb der gegen den Kassenwechsel er-
hobene Einspruch als unbegründet abzuweisen sei (act. 1). Von der ihr
vom BSV eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme machte die AK
B._______ mit Eingabe vom 27. November 2012 Gebrauch, indem sie an
ihrer bisherigen Argumentation festhielt und die Nichtgenehmigung des
Kassenwechsels beantragte, im Wesentlichen mit der Begründung, die
Lohnverwaltung und der gesamte Abrechnungsverkehr würden durch den
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Seite 3
ZPD durchgeführt. Bei einem Kassenwechsel wären zwei verschiedene
Ausgleichskassen für den administrativ gesehen gleichen Betrieb zustän-
dig. Die rein formelle Anwendung der Vorschriften über die Kassenzugehö-
rigkeit würde an den Interessen der Beteiligten völlig vorbeigehen (act. 5).
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 stellte auch die A._______ den An-
trag auf Abweisung des Kassenwechsels, mit der Begründung, sie sei zwar
Mitglied des Verbandes D.______ und damit grundsätzlich der Verbands-
ausgleichskasse anzuschliessen. Sie sei allerdings auch mit dem Kanton
notwendiger- und nützlicherweise so eng verbunden, dass sich eine Aus-
nahme vom Grundsatz rechtfertige (act. 9).
A.d Mit Verfügung vom 28. März 2013 stellte das BSV fest, dass die
A._______ ab dem 1. Januar 2013 der AK C._______ angeschlossen sei.
Zur Begründung führte das Amt namentlich aus, ein Wahlrecht zwischen
der kantonalen und der Verbandsausgleichskasse bestehe nach Art. 120
Abs. 2 AHVV (SR 831.101) nur, wenn der kantonale oder kommunale Be-
trieb rechtlich nicht verselbstständigt sei. Eine Öffnung des Wahlrechts auf
andere Betriebe sei weder im Gesetz noch in der Verordnung vorgesehen.
Ein Kassenwechsel erfolge nach der höchstrichterlichen Praxis grundsätz-
lich nicht rückwirkend, da er in der Regel erhebliche administrative Um-
triebe mit sich bringe. Nachdem der Kassenwechsel noch im ersten Quar-
tal des Jahres verfügt werde, sei nach der Praxis des BSV noch nicht von
unverhältnismässigen administrativen Umtrieben auszugehen; deshalb sei
die A._______ per 1. Januar 2013 der Verbandsausgleichskasse anzu-
schliessen (act. 10).
B.
B.a Mit Eingabe vom 3. Mai 2013 erhob die AK B._______ gegen diese
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen,
die Verfügung des BSV vom 28. März 2013 sei aufzuheben und die Kas-
senzugehörigkeit der A._______ zur AK B._______ sei zu bestätigen.
Eventualiter sei ein allfälliger Kassenwechsel der A._______ auf den 1. Ja-
nuar des dem rechtskräftigen Urteil folgenden Jahres festzulegen. Zur Be-
gründung machte die AK B._______ im Wesentlichen geltend, für den ZPD
würde der Kassenwechsel zu einer unzumutbaren Situation führen, weil
diesfalls zwei Ausgleichskassen für den administrativ gesehen gleichen
Betrieb zuständig wären, mit allen Konsequenzen hinsichtlich des Abrech-
nungsverkehrs und der unterschiedlichen Kassavorschriften. Es müssten
zwei Arbeitgeberkontrollen durchgeführt werden, und der administrative
C-2609/2013, C-2520/2013
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Aufwand für die Lohnverwaltung, die Entwicklung einer gegenseitig aner-
kannten Praxis und die Abrechnung der Beiträge würden unverhältnismäs-
sig erhöht, ohne dass für die Beteiligten ein Mehrwert entstünde (Akten im
Beschwerdeverfahren C-2520/2013 [nachfolgend: BVGer act. , C-
2520/2013] 1).
B.b Mit Eingabe vom 7. Mai 2013 erhob auch die A._______ Beschwerde
gegen die Verfügung des BSV vom 28. März 2013 mit den Anträgen, die
Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1). Eventualiter sei die Ver-
fügung dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1.
Januar des dem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid folgenden Jahres
der AK C._______ oder einer anderen von der Beschwerdeführerin ge-
mäss Art. 117 Abs. 1 AHVV gewählten Verbandsausgleichskasse ange-
schlossen sei (Ziff. 2). In ihrer Begründung machte sie insbesondere gel-
tend, der Kanton Basel habe von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht
und normiert, dass kantonale Betriebe prinzipiell der kantonalen AK
B._______ angeschlossen seien. Bei einer Zuordnung der A._______ zur
AK C._______ wären zwei Ausgleichskassen für den administrativ gese-
hen gleichen Betrieb zuständig. Bei einer strikten Auslegung von Art. 120
Abs. 2 AHVV werde man dem Sinn und Zweck der Norm nicht gerecht.
Schliesslich verletze der verfügte Kassenwechsel auch das ihr zustehende
Wahlrecht. Soweit mit der rechtlichen Verselbstständigung die Vorausset-
zungen für den Anschluss an die AK B._______ dahingefallen sein sollten,
wäre sie nicht zwingend der AK C._______ anzuschliessen, sondern
könnte aufgrund ihres Wahlrechts auch die Ausgleichskasse Arbeitgeber
Basel wählen (Ziff. 2; Akten im Beschwerdeverfahren C-2609/2013 [nach-
folgend: BVGer act.] 1).
B.c Nach Leistung der den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auferlegten
Kostenvorschüsse von je Fr. 2'000.- (BVGer act. 4; BVGer act. 5, C-
2520/2013) vereinigte der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
29. Mai 2013 die beiden Beschwerdeverfahren (weitere Aktenführung im
Verfahren C-2609/2013) und gab der Vorinstanz und der Beschwerdegeg-
nerin Gelegenheit, sich bis zum 1. Juli 2013 zu den Beschwerden verneh-
men zu lassen (BVGer act. 5).
B.d Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2013 hielt das BSV an seinem in
der angefochtenen Verfügung vertretenen Standpunkt fest und führte zur
Begründung ergänzend aus, es entspreche einer jahrzehntelangen Praxis,
den Kassenübertritt rückwirkend zu verfügen, wenn sein Entscheid inner-
halb des ersten Quartals des Folgejahres ergehe. Bei einer Anfechtung der
C-2609/2013, C-2520/2013
Seite 5
Verfügung könne das Gerichtsverfahren unter Umständen relativ lange Zeit
in Anspruch nehmen. Je nach Länge des Verfahrens könne die Rückwir-
kung so gross werden, dass ein beachtlicher administrativer Aufwand ent-
stünde. Darüber habe jedoch das Bundesverwaltungsgericht zu entschei-
den. Bei der von der A._______ geltend gemachten Mitgliedschaft in zwei
Gründerverbänden und der gerügten Verletzung ihres Wahlrechts handle
es sich um eine neue Tatsache, welche diese in ihrer vorinstanzlichen Stel-
lungnahme vom 17. Dezember 2012 nicht erwähnt habe, weshalb sie da-
rauf nicht habe eingehen können (BVGer act. 6).
B.e Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2013 stellte die Beschwerdegeg-
nerin den Antrag, die Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen und
die angefochtene Verfügung des BSV sei zu bestätigen. Zur Begründung
machte sie geltend, ein Wahlrecht bestehe gemäss Art. 120 Abs. 2 AHVV
nur, wenn der kantonale oder kommunale Betrieb nicht rechtlich verselbst-
ständigt sei. Aufgrund der klaren rechtlichen Ausgangslage seien die von
der AK B._______ vorgetragenen Argumente nicht entscheidend (BVGer
act. 7).
B.f Mit Replik vom 26. August 2013 hielt die AK B._______ an ihren Anträ-
gen fest und fügte zur Begründung ergänzend hinzu, dass ein rückwirken-
der Kassenwechsel nach Ablauf des ersten Quartals zum jetzigen Zeit-
punkt nicht im Interesse der Beteiligten sei, weshalb ein allfälliger Kassen-
wechsel frühestens auf den 1. Januar des dem rechtskräftigen Urteil fol-
genden Jahres festzulegen wäre (BVGer act. 9).
B.g Auch die A._______ hielt in ihrer Replik vom 30. September 2013 an
ihren Anträgen fest und führte zur Begründung ergänzend aus, selbst wenn
Art. 120 Abs. 2 AHVV nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
nicht zur Anwendung kommen sollte, verletze die angefochtene Verfügung
das ihr gemäss Art. 117 Abs. 1 AHVV zustehende Wahlrecht. Zudem habe
die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie die Frage ihrer
Mitgliedschaft in anderen Verbänden weder abgeklärt noch sie nach einer
solchen befragt habe. Mit Schreiben vom 26. August 2013 habe sie gegen-
über der Ausgleichskasse F._______ erklärt, diese zu ihrer neuen Aus-
gleichskasse zu wählen. Die Ausübung des Wahlrechts zugunsten der Aus-
gleichskasse F._______ sei als echtes Novum im Beschwerdeverfahren zu
berücksichtigen (BVGer act. 12).
C-2609/2013, C-2520/2013
Seite 6
B.h Mit Duplik vom 28. Oktober 2013 hielt auch die AK C._______ an ihrem
bisherigem Rechtsbegehren fest. In Ergänzung zu ihrer bisherigen Begrün-
dung fügte sie hinzu, die Behauptung der Beschwerdeführerin 1, sie habe
keine Kenntnis von den Möglichkeiten des Wahlrechts gehabt, sei nach-
weislich falsch, da sie diese mit Schreiben vom 27. August 2012 ausführ-
lich über die massgeblichen Rechtsgrundlagen orientiert habe. Von einer
Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz könne somit
nicht gesprochen werden. Sodann gehe es nicht an, dass die A._______
nun das Beschwerdeverfahren verwende, um nach der von ihr verpassten
Frist zur Ausübung des Wahlrechts eine zweite Chance zu erhalten und auf
diese Weise das selbstverschuldete Versäumnis nachträglich zu "heilen".
Dies würde zu einer einseitigen Begünstigung einer am Rechtsverfahren
beteiligten Partei führen (BVGer act. 14, samt Beilagen)
B.i Mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 verzichtete die Vorinstanz unter Ver-
weis auf ihre Beschwerdevernehmlassung auf eine Duplik (BVGer act. 15).
B.j Mit Schreiben vom 21. November 2013 teilte auch die AK B._______
dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie auf weitere Bemerkungen
verzichte (BVGer act. 17).
B.k Die A._______ hielt mit Triplik vom 11. Dezember 2013 grundsätzlich
an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. Hinsichtlich Ziffer 2
ihres Rechtsbegehrens beantragte sie die folgende Präzisierung:
Eventualiter sei die Verfügung dahingehend zu abzuändern, dass die Be-
schwerdeführerin frühestens ab dem 1. Januar des dem rechtskräftigen Be-
schwerdeentscheid folgenden Jahres der Ausgleichskasse Schweizerischer
Elektrizitätswerke bzw. per 1.1.2014 der Ausgleichskasse F._______ ange-
schlossen ist.
Ergänzend fügte sie hinzu, sie habe ihr Wahlrecht zugunsten der Aus-
gleichskasse F._______ vorsorglich für den Fall wahrgenommen, dass das
Bundesverwaltungsgericht einen Wechsel tatsächlich als erforderlich ein-
stufen sollte. Nachdem die Wahl für den Zeitraum ab 1. Januar 2014 erfolgt
sei, habe sie das Wahlrecht rechtzeitig, das heisst vor dem 31. August
2013, ausgeübt. Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin
führe die Nichtausübung des Wahlrechts nicht zu einem Verlust dieses
Rechts, sondern lediglich zu einer verzögerten Wirkung; sie gelte bei ver-
passter Frist erst ab 1. Januar des folgenden Jahres (BVGer act. 20).
C-2609/2013, C-2520/2013
Seite 7
B.l Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 27. Dezember
2013 auf eine Quaduplik (BVGer act. 22). Auch das BSV verzichtete auf
weitere Bemerkungen.
B.m Mit prozessleitender Verfügung vom 20. August 2014 orientierte der
Instruktionsrichter die Verfahrensbeteiligten darüber, dass das Bundesver-
waltungsgericht mit Grundsatzurteil C-1784/2013 (publiziert in BVGE
2014/11) entschieden habe, dass bei Streitigkeiten über die Kassenzuge-
hörigkeit im Verfahren vor dem BSV zwingend ein Einspracheverfahren
nach Art. 52 ATSG (SR 830.1) durchzuführen sei. Die Verfahrensbeteiligten
erhielten Gelegenheit, bis zum 22. September 2014 eine Stellungnahme
zur geänderten Rechtspraxis im Zusammenhang mit dem vorliegenden
Beschwerdeverfahren einzureichen (BVGer act. 24).
B.n Mit Stellungnahme vom 12. September 2014 teilte die Vorinstanz dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie das Grundsatzurteil C-1784/2013
beim Bundesgericht angefochten habe. Gestützt darauf stellte sie den An-
trag auf Sistierung der Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des Urteils
des Bundesgerichts im Parallelverfahren (BVGer act. 25). Die AK EW ver-
zichtete mit Eingabe vom 22. September 2014 (BVGer act. 26) auf eine
Stellungnahme. Die A._______ stellte demgegenüber mit Eingabe vom
22. Oktober 2014 die Anträge, es sei die Sache zur Durchführung des Ein-
spracheverfahrens zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen
(Ziff. 1) und es seien keine Kosten zu erheben und der Beschwerdeführerin
1 sei der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zurückzuerstatten (Ziff. 2).
B.o Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2014 hiess der Instruktions-
richter den Verfahrensantrag der Vorinstanz gut und sistierte die vereinig-
ten Beschwerdeverfahren C-2609/2013 und C-2520/2013 bis zum Vorlie-
gen des Bundesgerichtsurteils in Sachen BVGE 2014/11.
B.p Mit prozessleitender Verfügung vom 2. April 2015 gab der Instruktions-
richter den Verfahrensbeteiligten davon Kenntnis, dass das Bundesgericht
mit Urteil 9C_660/2014 vom 5. März 2015 über die gegen das Urteil BVGE
2014/11 erhobene Beschwerde entschieden habe. Ferner räumte er den
Beteiligten die Gelegenheit ein, bis zum 4. Mai 2015 eine Stellungnahme
zu diesem Urteil im Zusammenhang mit den vorliegenden Beschwerdever-
fahren einzureichen (BVGer act. 33).
B.q Am 4. Mai 2015 teilte das BSV dem Bundesverwaltungsgericht den
Verzicht auf eine Stellungnahme mit (BVGer act. 35).
C-2609/2013, C-2520/2013
Seite 8
B.r Mit Eingabe vom 1. Juni 2015 (BVGer act. 37) teilte die Beschwerde-
führerin 1 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie aufgrund des Ur-
teils des Bundesgerichts (9C_660/2014) ihre im Zusammenhang mit der
Praxisänderung mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 (BVGer act. 29) ge-
stellten Anträge zurückziehe. Überdies stellte sie – unter Hinweis auf die
Notwendigkeit zur Anpassung der Anträge infolge der inzwischen verstri-
chenen Zeit – das nachfolgende Rechtsbegehren:
1. Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens sei aufzuheben.
2. Die Verfügung vom 28. März 2013 sei vollumfänglich aufzuheben.
3. Eventualiter sei die Verfügung dahingehend abzuändern, dass die Be-
schwerdeführerin ab dem 1. Januar des dem rechtskräftigen Beschwer-
deentscheid folgenden Jahres der Ausgleichskasse F._______ ange-
schlossen ist.
4. Subeventualiter sei die Verfügung dahingehend abzuändern, dass die
Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar des dem rechtskräftigen Be-
schwerdeentscheid folgenden Jahres der Ausgleichskasse C._______
angeschlossen ist.
5. Alles o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegner.
B.s Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2015 stellte der Instruktionsrichter
den übrigen Verfahrensbeteiligten die Eingabe der Beschwerdeführerin 1
vom 1. Juni 2015 zur Kenntnisnahme zu, mit dem Hinweis, dass der Schrif-
tenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnamen – abgeschlos-
sen sei (BVGer act. 37).
C.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
C-2609/2013, C-2520/2013
Seite 9
1.1 Nach den allgemeinen intertemporal-rechtlichen Regeln finden in for-
mell-rechtlicher Hinsicht – mangels anderslautender Übergangsbestim-
mungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2). Entsprechend beurteilt sich die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts vorliegend nach den aktuellen verfahrensrechtlichen Bestim-
mungen.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss
Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesge-
setzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die
einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1
AHVG (SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten
Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 1 - 101ter
AHVG) grundsätzlich anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 2 AHVG). Nach der geltenden
bundesgerichtlichen Rechtsprechung finden die Verfahrensbestimmungen
des ATSG auch Anwendung, wenn das BSV als erstinstanzliche Behörde
über sozialversicherungsrechtliche Leistungen entscheidet. In den übrigen
Fällen, namentlich im aufsichtsrechtlichen Bereich, richtet sich das Verfah-
ren allerdings nach dem VwVG. Verfügungen des BSV über die Kassenzu-
gehörigkeit im Sinne von Art. 64 Abs. 6 AHVG sind aufsichtsrechtlicher Na-
tur, weshalb in diesem Bereich das VwVG gilt und diese Verfügungen der
Beschwerde unterliegen (Art. 44 VwVG; zur Publikation vorgesehenes Ur-
teil des BGer 9C_660/2014 vom 5. März 2015 E. 3.3).
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge-
nannten Behörden. Das BSV ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG; eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor (Urteil
9C_660/2014 E. 3.2). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Be-
handlung der vorliegenden Beschwerden zuständig.
1.4 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben am vorinstanzlichen Ver-
fahren teilgenommen, sind von der angefochtenen Verfügung ohne Zweifel
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
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Seite 10
hebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereichten Beschwerden ist,
nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutre-
ten.
1.5 Die Beschwerdeanträge können nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht
erweitert, sondern höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen
werden (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 123 Rz. 2.219).
Mit Beschwerdeeingabe vom 7. Mai 2013 stellte die A._______ den Even-
tualantrag, es sei die Verfügung dahingehend abzuändern, dass die Be-
schwerdeführerin ab dem 1. Januar des dem rechtskräftigen Beschwerde-
entscheid folgenden Jahres der AK C._______ oder einer anderen von der
Beschwerdeführerin gemäss Art. 117 Abs. 1 AHVV gewählten Verbands-
ausgleichskasse angeschlossen sei (Ziff. 2). Mit Triplik vom 11. Dezember
2013 präzisierte sie den Eventualantrag dahingehend, dass sie ab dem 1.
Januar des dem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid folgenden Jahres
der AK C._______ beziehungsweise per 1. Januar 2014 der AK F._______
angeschlossen sei. Nachdem dieser Antrag bereits aus dem in der Be-
schwerdeeingabe gestellten Rechtsbegehren und der hierzu vorgebrach-
ten Begründung (BVGer act. 1) sinngemäss hervorgeht, handelt es sich
vorliegend nicht um eine Änderung, sondern vielmehr um eine zulässige
Präzisierung des Eventualantrags. Entsprechendes gilt auch für die mit
Eingabe vom 1. Juni 2015 vorgenommene Präzisierung (BVGer act. 37).
2.
2.1 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Aus-
gangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des
Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Streitgegenstand kann mit-
hin – im Rahmen der Parteianträge – nur das in der Verfügung geregelte
Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausserhalb der in der Verfü-
gung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätzlich unzulässig.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende
Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen;
sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegrif-
fen. Auf einen Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz
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Seite 11
entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Ver-
fügung nichts zu tun hat, ist nicht einzutreten. Nur ausnahmsweise können
Antragsänderungen und -erweiterungen, die im Zusammenhang mit dem
Streitgegenstand stehen, aus prozessökonomischen Gründen zugelassen
werden. Voraussetzung dafür ist, dass einerseits ein sehr enger Bezug
zum bisherigen Streitgegenstand besteht und anderseits die Verwaltung im
Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zu dieser neuen Streitfrage
zu äussern (vgl. u.a. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege 2. Aufl.
1983, S. 46; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA
THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl.
2010 Rz. 988 ff., MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O, S. 29 f. Rz. 2.7 f.
und S. 118 f. Rz. 2.208 ff., je mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer A-
3113/2013 vom 16. April 2014 E. 1.2.2 und A-3763/2011 vom 3. Juli 2012
E. 1.4.1).
2.2 Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens be-
stimmt sich nach dem durch die Verfügung der Vorinstanz vom 28. März
2013 geregelten Rechtsverhältnis. Darin hatte das BSV ausschliesslich
über die Frage zu befinden, ob die Voraussetzungen für den von der Be-
schwerdegegnerin beantragten Wechsel der A._______ zu ihrer Verbands-
ausgleichskasse (AK C._______) gegeben seien. Die Beschwerdeführerin
1 hat im vorinstanzlichen Verfahren keine Mitgliedschaft in einem anderen
Verband geltend gemacht. Vielmehr hat sie diese erstmals in ihrer Be-
schwerdeschrift erwähnt (BVGer act. 1, S. 6), in ihrer Replik vom 30. Sep-
tember 2013 (BVGer act. 12) erstmals eine Verletzung ihres Wahlrechts
gerügt und in ihrer Triplik erstmals im Sinne eines präzisierten Eventualan-
trags ein Wahlrecht zugunsten der Verbandsausgleichskasse F._______
gefordert (BVGer act. 20, S. 2).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2013 den
Anschluss an die AK C._______ per 1. Januar 2013 angeordnet. Die Frage
des Anschlusses an eine andere Verbandsausgleichskasse war nicht Ge-
genstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Die Beschwerdeführerin 1 hat
im vorinstanzlichen Verfahren weder eine Mitgliedschaft zu einem anderen
Verband noch ein entsprechendes Wahlrecht geltend gemacht. Auf den
erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Eventualantrag der Be-
schwerdeführerin 1, es sei ihr das Wahlrecht zum Beitritt zur Ausgleichs-
kasse F._______ einzuräumen, kann daher nicht eingetreten werden.
2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
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führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im
Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwal-
tungsaktes, hier der Verfügung vom 28. März 2013, eingetretenen Sach-
verhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestim-
mungen des AHVG und des AHVV nach den damals in Kraft stehenden
Fassungen anwendbar.
3.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob das BSV dem
Übertrittsbegehren der AK C._______ betreffend die A.________ zu Recht
stattgegeben hat.
3.1 Die Kassenzugehörigkeit ist in Art. 64 AHVG (in der seit 1. Januar 1973
geltenden Fassung; AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057) und Art. 117 ff. AHVV
geregelt. Nach Art. 64 Abs. 1 AHVG werden den Verbandsausgleichskas-
sen alle Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden angeschlossen, die ei-
nem Gründerverband angehören. Arbeitgeber oder Selbstständigerwer-
bende, die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen
Verband angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines
der beiden Verbände angeschlossen. Zur Errichtung von Verbandsaus-
gleichskassen befugt sind ein oder mehrere schweizerische Berufsver-
bände sowie ein oder mehrere schweizerische oder regionale zwischenbe-
rufliche Verbände von Arbeitgebern oder von Selbstständigerwerbenden,
wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. a und b AHVG (in
der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung; AS 1996 2466; BBl 1990 II 1)
erfüllt sind.
3.2 Den kantonalen Ausgleichskassen werden, soweit nicht eine der bei-
den Ausgleichskassen des Bundes zuständig ist, alle Arbeitgeber und
Selbstständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband
einer Verbandsausgleichskasse angehören, ferner die Nichterwerbstätigen
und die versicherten Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
(Art. 64 Abs. 2 AHVG; in der seit 1. Januar 1973 geltenden Fassung; AS
1972 2483; BBl 1971 II 1057; vgl. dazu auch Rz. 1046 f. der Wegleitung
über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichtigen [WKB], gültig ab 1.
Januar 2008, Stand 1. Januar 2012). Den kantonalen Ausgleichskassen
kommt somit die Funktion einer Auffangkasse zu (BGE 102 V 213 E. 2,
BGE 101 V 22 E. II.1).
C-2609/2013, C-2520/2013
Seite 13
3.3 Der Wechsel von einer Ausgleichskasse zu einer anderen ist im Gesetz
nicht geregelt. Die Frage des Kassenwechsels kann sich stellen, wenn die
Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Kasse dahinfallen
(vgl. Art. 121 Abs. 1 AHVV) oder wenn diese aufgehoben wird oder bei ei-
nem späteren Beitritt zu einem Gründerverband (BGE 139 V 58 E. 1.2 mit
Hinweisen). Ein Wechsel der Ausgleichskasse ist somit nach Art. 121
Abs. 1 AHVV zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an
die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen. Erwirbt eine Arbeitgeberin die
Mitgliedschaft eines Gründerverbandes oder wechselt sie den Gründerver-
band, so hat sie die bisherige Ausgleichskasse zu verlassen und sich der
neuen Verbandsausgleichskasse anzuschliessen (Rz. 2006 WKB). Der Er-
werb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes vermag gemäss Abs. 2
den Anschluss an die betreffende Verbandsausgleichskasse nicht zu be-
gründen, wenn er ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt ist und kein an-
deres wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachgewie-
sen wird.
Der Wechsel von einer Ausgleichskasse zu einer anderen kann jeweils nur
auf Jahresende erfolgen, doch ist der Übertritt von einer kantonalen Aus-
gleichskasse zu einer anderen kantonalen Ausgleichskasse infolge Wohn-
sitzwechsels jederzeit möglich. Das Bundesamt kann in begründeten Fäl-
len Ausnahmen bewilligen (Art. 121 Abs. 5 AHVV). Die anfordernde Aus-
gleichskasse stellt dabei der bisherigen Ausgleichskasse das Übertrittsbe-
gehren bis spätestens am 31. August des laufenden Kalenderjahres (Rz.
2009 WKB). Stellt die anfordernde Ausgleichskasse der bisherigen Aus-
gleichskasse das Übertrittsbegehren nach dem 31. August zu, so erfolgt
der Übertritt erst auf den 1. Januar des übernächsten Kalenderjahres (Rz.
2013 WKB). Der Kassenwechsel erfolgt in der Regel nicht rückwirkend (Rz.
2014 WKB).
3.4 Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts (bzw. des damaligen Eid-
genössischen Versicherungsgerichts [EVG]) ergibt sich Folgendes:
3.4.1 Für die Beurteilung der Frage, ob an der Vereins- beziehungsweise
Verbandszugehörigkeit ein wesentliches Interesse im Sinne von Art. 121
Abs. 2 AHVV besteht, ist nicht die Bezeichnung der Mitgliedschaft (z.B. Ak-
tiv- oder Passivmitglied) massgebend. Vielmehr ist zu prüfen, welche Vor-
teile dem Betreffenden aus der Mitgliedschaft erwachsen. Ergibt sich da-
bei, dass ein wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft be-
steht, so bewirkt diese den Anschluss an die Verbandsausgleichskasse
C-2609/2013, C-2520/2013
Seite 14
(BGE 102 V 213 E. 3). Die Kassenzugehörigkeit ergibt sich aus der gesetz-
lichen Regelung des Kompetenzbereiches der Ausgleichskassen und ist
daher der freien Vereinbarung zwischen den Kassen entzogen; jede Aus-
gleichskasse hat von Amtes wegen zu prüfen, welche Personen zu ihrem
Mitgliederbestand gehören (BGE 102 V 213 E. 1, BGE 101 V 22 E. II.3).
3.4.2 Der Anschluss an eine Verbandsausgleichskasse ist nur zu verwei-
gern, wenn es objektiv unmöglich ist, ein nebst der Kassenzugehörigkeit
anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachzuwei-
sen, wie dies etwa beim Erwerb der Verbandsmitgliedschaft einer fremden
Berufsgruppe der Fall sein kann. Objektive Gesichtspunkte lassen sich da-
bei durch die Berücksichtigung der Interessenlage und der statutenmässi-
gen Zwecksetzung des betreffenden Gründerverbandes gewinnen. Ein
Beitritt zu einem branchenfremden Verband begründet die Vermutung, die-
ser bezwecke ausschliesslich den Anschluss an die betreffende Aus-
gleichskasse. Diesfalls hat der Arbeitgeber dieses wesentliche sonstige In-
teresse nachzuweisen (Rz. 1040 f. WKB). Art. 121 Abs. 2 AHVV hat somit
insbesondere die Funktion, das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot zu
konkretisieren. Ein Betrieb soll nicht ein vom Gesetzgeber nicht vorgese-
henes Wahlrecht hinsichtlich einer bestimmten Ausgleichskasse ausüben
können, indem er einem Gründerverein beitritt, obwohl ihn mit diesem Ver-
ein nichts verbindet. Die Verordnungsbestimmung kann jedoch – mangels
entsprechender Gesetzesdelegation (vgl. Art. 64 Abs. 4 AHVG) – lediglich
das Gesetz weiter ausführen, nicht aber abändern; sie darf die Rechte der
Betroffenen nicht (weiter) einschränken oder ihnen neue Pflichten auferle-
gen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 136 ff., BGE 136 I 29 E. 3.3).
3.4.3 Wird ein Arbeitgeber Mitglied des eigenen Berufsverbandes, kann
das für einen Kassenwechsel vorausgesetzte wesentliche Interesse als ge-
geben gelten, sodass für die Anwendung von Art. 121 Abs. 2 AHVV kein
Raum bleibt. Eine extensive Auslegung der Verordnungsbestimmung in
Art. 121 Abs. 2 AHVV würde die kantonalen Ausgleichskassen gegenüber
den Verbandsausgleichskassen bevorzugen, was Art. 64 AHVG nicht zu-
lässt (BGE 139 V 58 E. 1.3 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung).
3.5 Bildet ein kantonaler oder kommunaler Betrieb, der Mitglied eines
Gründerverbandes ist, einen Teil der kantonalen oder der kommunalen
Verwaltung, ohne rechtlich verselbstständigt zu sein, so kann der Kanton
C-2609/2013, C-2520/2013
Seite 15
oder die Gemeinde wählen, ob der Betrieb der kantonalen Ausgleichs-
kasse oder der Verbandsausgleichskasse anzuschliessen ist (Art. 120 Abs.
2 AHVV).
3.6 Ist ein Arbeitgeber oder Selbstständigerwerbender Mitglied mehrerer
Gründerverbände, so hat er die für den Beitragsbezug zuständige Ver-
bandsausgleichskasse zu wählen. Die einmal gewählte Kasse kann nur
nach Ablauf der drei- beziehungsweise fünfjährigen Frist gemäss Art. 99
AHVV gewechselt werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen für den
Anschluss an die gewählte Kasse dahinfallen (Art. 117 Abs. 1 AHVV). Die
Wahl einer neuen Ausgleichskasse muss bis zum 31. August des Jahres
erfolgen, in welchem die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahl-
rechts erfüllt sind. Die Wahl wirkt ab 1. Januar des folgenden Jahres, bei
verspäteter Ausübung ein Jahr später (vgl. Rz. 2013 und 2019 WKB). Wer
einem weiteren Gründerverband beitritt, muss von seinem Wahlrecht bis
zum 31. August des Beitrittsjahres Gebrauch machen. Bei Fristüberschrei-
tung erfolgt der Übertritt erst auf den 1. Januar des übernächsten Kalen-
derjahres (Rz. 2022 WKB).
4.
Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die Voraussetzungen für einen
Wechsel von der kantonalen zur Verbandsausgleichskasse grundsätzlich
gegeben sind (nachstehende E. 4.3.1 - 4.3.3). Ist diese Frage zu bejahen,
ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob die von den Beschwerde-
führerinnen vorgebrachten Gründe eine Ausnahme vom Grundsatz gebie-
ten (nachstehende E. 4.3.4). Schliesslich ist auf die von der Beschwerde-
führerin 1 gerügte Verletzung des Wahlrechts (nach Art. 117 Abs. 1 AHVV)
einzugehen (nachstehende E. 4.4).
4.1
4.1.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die A._______ insbeson-
dere geltend, sie sei als öffentlich-rechtliche Anstalt zwar rechtlich ver-
selbstständigt; administrativ sei sie allerdings nach wie vor vollumfänglich
in die Verwaltung integriert. Die Lohnadministration und der gesamte Ver-
kehr mit der AHV-Ausgleichs- und Familienausgleichskasse würden wei-
terhin kostengünstig und effizient vom ZPD gesteuert und erledigt. Entge-
gen dem Wortlaut von Art. 120 Abs. 2 AHVV sei nach dem Sinn und Zweck
dieser Norm davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für einen An-
schluss der A.______ an die AK B._______ mit der rechtlichen Verselbst-
C-2609/2013, C-2520/2013
Seite 16
ständigung nicht dahingefallen seien. Überdies könne der von ihr zu be-
achtende Grundsatz der Gleichbehandlung nur gewahrt werden, wenn alle
Mitarbeitenden der gleichen Ausgleichskasse, nämlich der AK B._______
unterstünden. Hinzu komme im Sinne einer Eventualbegründung, dass sie
Mitglied von mindestens zwei Gründerverbänden – nämlich der Verbände
D._______ und G._______ – sei; der verfügte Kassenwechsel verletze das
ihr nach Art. 117 AHVV zustehende Wahlrecht (BVGer act. 1, 12 und 20).
4.1.2 Auch die AK B._______ bringt vor, der Anschluss der A._______ an
die Verbandsausgleichskasse würde für den ZPD zu einer unzumutbaren
Situation führen, da diesfalls zwei Ausgleichskassen für den administrativ
gleichen Betrieb zuständig wären, was erheblichen Mehraufwand und un-
nötige Kosten zur Folge hätte, ohne dass dies für irgendjemanden zu ei-
nem Mehrwert führen würde (BVGer act. 1, C-2520/2013).
4.2
4.2.1 Die Vorinstanz macht demgegenüber zur Begründung des verfügten
Kassenwechsels geltend, die A._______ gehöre unbestrittenermassen
dem Verband D._______ an. Ein Wahlrecht zwischen der kantonalen Aus-
gleichskasse und der Verbandsausgleichskasse bestehe nach dem klaren
Wortlaut von Art. 120 Abs. 2 AHVV nur, wenn der kantonale oder kommu-
nale Betrieb rechtlich nicht verselbstständigt sei. Eine Ausdehnung dieses
Wahlrechts auf andere Sachverhalte sei im Gesetz und in der Verordnung
nicht vorgesehen; ferner bestehe kein Grund für eine korrigierende Abwei-
chung vom Gesetzeswortlaut (Beilage 1 zu BVGer act. 1). Was die von der
Beschwerdeführerin 1 geltend gemachte Mitgliedschaft beim Verband
G._______ und das hieraus abgeleitete Wahlrecht nach Art. 117 Abs. 1
AHVV betreffe, handle es sich um eine neue Tatsache, welche dem BSV
nicht bekannt gewesen sei. Somit habe das BSV auf das entsprechende
Wahlrecht auch nicht eingehen können (BVGer act. 5).
4.2.2 Ergänzend zur Argumentation des BSV bringt die AK C._______ vor,
den Ausgleichskassen stünde bei der Auslegung des AHVG kein erhebli-
cher Ermessensspielraum zu. Unter den Ausgleichskassen bestehe dem-
entsprechend keine unterschiedliche Auslegung der massgeblichen Be-
griffe. Überdies sei die A._______ weder eine Filiale noch ein Betriebs-
zweig der kantonalen Verwaltung; vielmehr sei sie eine selbstständige öf-
fentlich-rechtliche Anstalt. Sie mit der kantonalen Verwaltung als einen ein-
zigen Arbeitgeber zu betrachten, sei schlichtweg falsch. Eine Verletzung
des Wahlrechts im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AHVV sei nicht gegeben, da
C-2609/2013, C-2520/2013
Seite 17
die A._______ bei der Ausgleichskasse F._______ innert der vorgegebe-
nen Frist kein Gesuch um Kassenbeitritt eingereicht habe. Administrative
Mehrkosten seien nicht zu erwarten; im Gegenteil würde die A._______ bei
einem Kassenwechsel – aufgrund des bedeutend tieferen Verwaltungskos-
tenansatzes – jährlich wiederkehrende Verwaltungskosten in beträchtlicher
Höhe sparen (BVGer act. 7 und 14).
4.3 Zu prüfen ist vorab, ob die Voraussetzungen für einen Wechsel von der
kantonalen zur Verbandsausgleichskasse grundsätzlich gegeben sind.
4.3.1 Wie vorstehend bereits ausgeführt, werden den Verbandsausgleichs-
kassen alle Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden angeschlossen,
die einem Gründerverband angehören (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Mit
dem Grundsatz der obligatorischen Zuweisung aller Verbandsmitglieder an
die entsprechende Verbandsausgleichskasse bezweckte der Gesetzgeber,
die Konkurrenzierung der Ausgleichskassen untereinander zu verhindern
und Streitigkeiten unter den Kassen zu vermeiden (vgl. dazu Botschaft des
Bundesrats vom 24. Mai 1946 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung [BBl 1946 II S. 365 ff.], insbe-
sondere S. 454).
Ein Kassenwechsel fällt, wie vorstehend (E. 3.3 hiervor) dargelegt, insbe-
sondere bei einem späteren Beitritt eines Arbeitgebers zu einem Gründer-
verband in Betracht. Sind die Voraussetzungen für einen Anschluss an eine
Verbandsausgleichskasse gegeben, das heisst besteht eine Mitgliedschaft
zu einem Gründerverband (Art. 64 Abs. 1 AHVG) und erfolgte der Beitritt
zu diesem Verband nicht aus rechtsmissbräuchlichen Motiven, insbeson-
dere nicht ausschliesslich mit dem Zweck des Anschlusses an die Ver-
bandsausgleichskasse, ohne dass andere wesentliche Interessen bestün-
den (Art. 121 Abs. 2 AHVV; vgl. dazu auch BGE 101 V 28 ff.; ZAK 1988, S.
35), so hat nach dem Wortlaut des Gesetzes wie auch nach dem Willen
des historischen Gesetzgebers grundsätzlich ein Wechsel zu erfolgen (vgl.
dazu auch vgl. UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in:
Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1354 Rz. 468). Eine
Ausnahme von diesem Grundsatz sieht der Verordnungsgeber insbeson-
dere bei kantonalen und kommunalen Betrieben vor, die Mitglied eines
Gründerverbandes sind, ohne jedoch selbständige juristische Persönlich-
keit erlangt zu haben. Nur in diesen Fällen kann der Kanton oder die Ge-
meinde wählen, ob der Betrieb der kantonalen Ausgleichskasse oder der
Verbandsausgleichskasse anzuschliessen ist (Art. 120 Abs. 2 AHVV).
C-2609/2013, C-2520/2013
Seite 18
4.3.2 Die öffentlich-rechtliche Anstalt wird in der Lehre und Praxis um-
schrieben als eine Verwaltungseinheit, zu der ein Bestand von Personen
und Sachen durch Rechtssatz technisch und organisatorisch zusammen-
gefasst ist und die für eine bestimmte Verwaltungsaufgabe dauernd den
Anstaltsbenützern zur Verfügung steht (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 1314). Bei den selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten handelt
es sich um juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von Art.
52 Abs. 2 ZGB, welche selber Träger von Rechten und Pflichten sind. Sie
verfügen über eine eigene Rechtspersönlichkeit, sind Träger von Rechten
und Pflichten, verfügen über eigenes Vermögen und haften für ihre Ver-
bindlichkeiten. Demgegenüber kommt den unselbstständigen Anstalten
keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Sie sind nicht rechtsfähig und verfü-
gen weder über eigenes Vermögen noch können sie Haftungssubjekte
sein. Ihr Vermögen ist vielmehr Bestandteil ihres staatlichen Trägers (HÄ-
FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1321 - 1323; vgl. dazu auch Art. 7a
Abs. 1 Bst. b und c der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverord-
nung; RVOV, SR 172.010.1).
4.3.3 Die vom Gesetzgeber postulierte obligatorische Zuweisung aller Ver-
bandsmitglieder an die entsprechende Verbandsausgleichskasse (Art. 64
Abs. 1 Satz 1 AHVG) schliesst ein Wahlrecht der Arbeitgeberin grundsätz-
lich aus. Nur in jenen Fällen, wo der Betrieb sowohl Mitglied des Verbandes
als auch – zufolge fehlender Rechtspersönlichkeit – Teil der kantonalen o-
der kommunalen Verwaltung ist, soll dem staatlichen Träger ein Wahlrecht
zukommen. Unbestritten ist, dass die A._______ eine selbstständige öf-
fentlich-rechtliche Anstalt mit eigener juristischer Persönlichkeit ist. Nach
dem unmissverständlichen Wortlaut von Art. 120 Abs. 2 AHVV kommt ihr
dementsprechend kein Wahlrecht im Sinne des Verbleibs bei der bisheri-
gen (kantonalen) Ausgleichskasse zu.
4.3.4 Zu prüfen bleibt, ob – entsprechend der Argumentation der Be-
schwerdeführerin 1 (BVGer act. 1, S. 5 f.) – im Sinne einer Ausnahme vom
obgenannten Grundsatz eine korrigierende Abweichung vom Gesetzes-
wortlaut geboten ist.
4.3.4.1 Es ist zwar zutreffend, dass nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung eine korrigierende Abweichung vom Wortlaut des Gesetzes zu-
lässig oder gar geboten ist, wenn sich erweist, dass er den wahren Sinn
der Norm nicht korrekt zum Ausdruck bringt. So wird durch die teleologi-
sche Reduktion ein (vordergründig) klarer, aufgrund des aber zu weit ge-
fassten Gesetzeswortlauts auf den Anwendungsbereich reduziert, welcher
C-2609/2013, C-2520/2013
Seite 19
der ratio legis entspricht (vgl. dazu BGE 131 V 242 E. 5.2 S. 247; ERNST A.
KRAMER, Juristische Methodenlehre, 4. Aufl. 2013, S. 224 f. und 229 f.).
4.3.4.2 Vorliegend ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht
plausibel zu erläutern vermag, weshalb der Wortlaut von Art. 120 Abs. 2
AHVV angeblich zu weit gefasst sein soll. Vielmehr beschränkt sie sich auf
die Argumentation, dass die formelle rechtliche Selbstständigkeit in einem
Fall wie dem vorliegenden nicht entscheidend sein dürfe. Wenn die ge-
samte Lohnadministration in die kantonale Verwaltung integriert sei und
der ZPD die Löhne über zwei verschiedene Ausgleichskassen abrechnen
müsste, so führe dies zu einem unverhältnismässigen administrativen
Mehraufwand und einer schwer zu bewältigenden Differenzierung zwi-
schen den unterschiedlichen Anforderungen der Kassen in Bezug auf die
Abrechnungspraxis. Diese Argumentation der Beschwerdeführerin 1 zielt
im Gegenteil darauf ab, die genannte Verordnungsbestimmung auch auf
Fälle auszudehnen, in denen eine starke Integration des Betriebs in die
kantonale Verwaltung gegeben ist. Es wird mit anderen Worten im Ergeb-
nis ein Analogieschluss im Sinne einer Ausdehnung des Anwendungsbe-
reichs von Art. 120 Abs. 2 AHVV geltend gemacht.
Dass der Verordnungsgeber das Wahlrecht nur auf die Kategorie der un-
selbständigen öffentlichen Anstalten beschränkt hat, entspricht indessen
seinem unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen und verfolgt
auch den klaren Zweck, dass bei einer eigenen Rechtspersönlichkeit der
Grundsatz des Anschlusses an die Verbandsausgleichskasse Vorrang ha-
ben und das Wahlrecht – als Ausnahmeregelung – nicht auch auf diese
Fälle ausgedehnt werden soll. Ein Analogieschluss im Sinne der Ausdeh-
nung des Wahlrechts auf kantonale und kommunale Betriebe, die Mitglied
eines Gründerverbandes sind und über eine selbstständige juristische Per-
sönlichkeit verfügen, würde den vom Gesetz- und Verordnungsgeber ge-
fällten Entscheid, wonach Verbandsmitglieder grundsätzlich an die ent-
sprechende Verbandsausgleichskasse (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 AHVG;
Art. 120 Abs. 2 AHVV) anzuschliessen sind, unterlaufen.
4.3.4.3 Die Argumentation, dass ein Wechsel zu einer anderen Ausgleichs-
kasse mit administrativen Umtrieben verbunden ist, erscheint zwar nach-
vollziehbar. Plausibel ist ferner auch die Begründung, dass es für den ZPD
des Kantons E._______ einfacher und zweckmässiger sein dürfte, wenn
dieser lediglich mit einer Ausgleichskasse (B._______) abrechnen kann.
Ob mit Aufrechterhaltung des Anschlusses an die AK B._______ – im Ver-
C-2609/2013, C-2520/2013
Seite 20
gleich zum verfügten Anschluss an die AK C._______ – tiefere Verwal-
tungskosten und ein besseres Kosten-/Nutzen-Verhältnis weiterhin ge-
währleistet werden können, ist nach der geltenden Rechtsprechung (zu
Art. 64 Abs. 1 Satz 1 AHVG und Art. 121 Abs. 2 AHVV) nicht entscheidend
(vgl. dazu Urteil des BVGer C-1442/2010 vom 21. September 2010 E. 4.6).
Dementsprechend braucht nicht näher abgeklärt zu werden, ob der ver-
fügte Wechsel zu höheren Verwaltungskosten und/oder einem schlechte-
ren Kosten-/Nutzenverhältnis führt.
Nachdem Art. 120 Abs. 2 AHVV rechtsprechungsgemäss eng auszulegen
ist (vgl. E. 3.3, 4.3.1 und 4.3.3 hiervor) und ein rechtsmissbräuchlicher Ver-
bandsbeitritt vorliegend nicht angenommen werden kann, zumal kein Bei-
tritt zu einem branchenfremden Verband zur Diskussion steht, muss es
beim Grundsatz der Zuweisung des Verbandmitglieds zur Verbandsaus-
gleichskasse sein Bewenden haben.
Die von der Beschwerdeführerin 1 angeführten Gründe rechtfertigen nach
dem Gesagten nicht, vom klaren Wortlaut der Verordnung abzuweichen
und ihr im Sinne einer Ausnahme ein Wahlrecht zugunsten der bisherigen
AK B.______ einzuräumen.
4.3.4.4 Die Beschwerdeführerin 1 rügt ferner, ein Anschluss an die AK
C._______ würde zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung der Ange-
stellten der A._______ einerseits und den übrigen kantonalen Angestellten
andererseits führen (BVGer act. 1, S. 4). Diese Rüge ist deshalb unbeacht-
lich, weil der Verordnungsgeber in Art. 120 Abs. 1 AHVV eine explizite Un-
terscheidung zwischen in die kantonale oder kommunale Verwaltung inte-
grierten Betrieben einerseits und von dieser losgelösten, rechtlich verselb-
ständigten Betrieben andererseits vorgenommen hat. Damit knüpft er an
einen sachlichen Grund an, welcher die unterschiedliche Behandlung
rechtfertigt beziehungsweise gar gebietet.
4.3.4.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesgericht
die genannte Bedeutung und Tragweite von Art. 120 Abs. 2 AHVV bestätigt
hat, indem es in BGE 139 V 58 E. 3.4 explizit ausgeführt hat, bei einer
rechtlichen Verselbständigung des kantonalen oder kommunalen Betriebs
ergebe sich im Umkehrschluss, dass kein Wahlrecht in Bezug auf die Kas-
senzugehörigkeit bestehe.
4.4
C-2609/2013, C-2520/2013
Seite 21
4.4.1 Die Beschwerdeführerin 1 rügt schliesslich, die angefochtene Verfü-
gung verletze das ihr gemäss Art. 117 Abs. 1 AHVV zustehende Wahlrecht.
Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, die Ausübung des Wahl-
rechts zugunsten der Ausgleichskasse F._______ sei als echtes Novum im
Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. In der Zwischenzeit habe sie so-
dann von ihrem Wahlrecht zugunsten der Ausgleichskasse F._______ vor-
sorglich Gebrauch gemacht für den Fall, dass das Gericht einen Kassen-
wechsel als notwendig erachten sollte (BVGer act. 12).
4.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin 1 mit der Rüge der Verletzung ihres
Wahlrechts auf einen Verbleib bei der AK B._______ abzielt, ist ihr entge-
gen zu halten, dass Art. 117 Abs. 1 AHVV explizit nur ein Wahlrecht zwi-
schen verschiedenen Verbandsausgleichskassen vorsieht, wenn ein Be-
trieb gleichzeitig Mitglied mehrerer Verbände ist. Sofern und soweit sie den
beantragten Verbleib bei der AK B.______ damit begründen wollte, ist ihre
Argumentation unbeachtlich, da die angerufene Norm nicht einschlägig ist;
denn bei der bisherigen AK B._______ handelt es sich nicht um eine Ver-
bandsausgleichskasse, sondern um eine kantonale Ausgleichskasse. Der
Gesetzgeber verfolgt indes wie ausgeführt (vgl. hierzu E. 3.1, 4.3.1 und
4.3.3 hiervor) das Ziel, dass sich Arbeitgeber ihren Verbandsausgleichs-
kassen anschliessen.
4.4.3 Sofern und soweit die Beschwerdeführerin 1 mit der Anrufung von
Art. 117 Abs. 1 AHVV den (erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens vor-
sorglich beantragten) Wechsel zur AK F._______ (vgl. BVGer act. 12 + 20)
rechtlich zu legitimieren versucht, erweist sich ihre Begründung als inkon-
sequent und widersprüchlich. Insbesondere ist nicht einsichtig, inwiefern
die von ihr im Zusammenhang mit dem verfügten Wechsel zur AK
C._______ geltend gemachten Nachteile (doppelte Kassenkontrolle, kom-
plizierte Abrechnung der Löhne durch den ZPD) bei einem Wechsel zur AK
F._______ weniger gravierend ausfallen sollten.
Ob die von der Beschwerdeführerin 1 vorgenommene nachträgliche An-
meldung bei der AK als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist, braucht vor-
liegend indes nicht entschieden zu werden, da dies einen ausserhalb des
hier zu beurteilenden Anfechtungsgegenstandes liegenden Punkt betrifft,
auf den vorliegend nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 2.1 und 2.2 hier-
vor).
C-2609/2013, C-2520/2013
Seite 22
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Grundsatz der obligatorischen
Zuweisung des Verbandsmitglieds an die entsprechende Verbandsaus-
gleichskasse (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 AHVG) auch im konkreten Fall Anwen-
dung findet. Der klare Wortlaut von Art. 120 Abs. 2 AHVV schliesst ein
Wahlrecht im Sinne des Verbleibs bei der bisherigen (kantonalen) Aus-
gleichskasse aufgrund der (unbestrittenen) rechtlichen Verselbstständi-
gung des kantonalen Betriebs aus. Daran vermögen die vorgebrachten
Einwände, wie insbesondere tiefere Verwaltungskosten, ein besseres Kos-
ten-/Nutzenverhältnis und die Vermeidung von mit dem Kassenwechsel
verbundenem administrativem Mehraufwand, nichts zu ändern. Der Wort-
laut von Art. 120 Abs. 2 AHVV ist klar, und der Sinn der Norm erlaubt eine
Abweichung davon nicht. Demnach hat die Vorinstanz das Übertrittsbegeh-
ren zu Recht gutgeheissen. Die Beschwerden sind somit als unbegründet
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.6 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hat gemäss Art. 55
Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung. Der von der Vorinstanz auf den
1. Januar 2013 festgesetzte Wechsel der Ausgleichskasse konnte daher
noch nicht vollzogen werden. Ein rückwirkender Kassenwechsel würde er-
hebliche administrative Umtriebe mit sich bringen (BGE 102 V 213 E. 6,
Urteil EVG H 175/99 vom 31. August 2001 E. 7 [publiziert in AHI 2001
S. 262 ff.]). Gemäss Art. 121 Abs. 5 AHVV kann der Wechsel von einer
Ausgleichskasse zu einer andern grundsätzlich nur auf Jahresende erfol-
gen. Der Wechsel der A._______ von der AK B._______ zur AK
C._______ ist deshalb auf den 1. Januar 2016 festzulegen.
Dementsprechend ist dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin 2
(BVGer act. 1, S. 4; C-2520/2013) und dem Subeventualantrag der Be-
schwerdeführerin 1 (BVGer act. 37, S. 1) im Ergebnis zu entsprechen. So-
weit die Beschwerdeführenden allerdings beim Bundesverwaltungsgericht
einen Wechsel auf den 1. Januar des Jahres nach Eintritt der Rechtskraft
beantragen, kann dieser Antrag selbstredend nicht berücksichtigt werden.
4.7 Die Beschwerdeführerinnen rügen schliesslich auch die vom BSV an-
geordnete Rückwirkung des Kassenwechsels mit der Begründung, dieser
sei nicht zulässig, weil er erheblichen administrativen Aufwand generieren
würde. Auf diese Rüge braucht vorliegend allerdings aufgrund der vorste-
henden Anordnung (E. 4.6 hiervor) nicht mehr eingetreten zu werden, da
diese mangels Rechtsschutzinteresse gegenstandslos geworden ist.
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Seite 23
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegen-
den Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berück-
sichtigen ist. Da die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unterlegen sind, ha-
ben sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Um-
fang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finan-
zieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorlie-
gend auf Fr. 3'000.- festzulegen und mit den geleisteten Kostenvorschüs-
sen von je Fr. 2'000.- zu verrechnen. Der Restbetrag von je Fr. 500.- wird
den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu-
rückerstattet.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz
als Bundesbehörde und die Beschwerdegegnerin als eine mit öffentlichen
Aufgaben betraute Organisation haben indessen keinen Anspruch auf Par-
teientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE, BGE 126 V 143 E. 4, Urteil EVG
H 358/00 vom 8. Februar 2001 E. 4c, Urteil EVG H 149/01 vom 25. Sep-
tember 2001 E. 5b).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die A.______ werden mit Wirkung ab 1. Januar 2016 der Ausgleichskasse
C._______ angeschlossen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführerinnen
1 und 2 je zur Hälfte auferlegt. Die Beträge werden den geleisteten Kos-
tenvorschüssen von je Fr. 2'000.- entnommen. Der Restbetrag von je
C-2609/2013, C-2520/2013
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Fr. 500.- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurücker-
stattet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin 1 (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdeführerin 2 (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
C-2609/2013, C-2520/2013
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sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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