Abtei lung II I
C-2610/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Koch,
Bahnhofstrasse 6, 5610 Wohlen
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2
Vorinstanz,
Invalidenrente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2610/2006
Sachverhalt:
A.
Frau A._______, geboren am (...) 1960, ist Bürgerin von Bosnien und
Herzegowina. Sie arbeitete vom 2. März 1989 bis 14. März 1997 in der
Schweiz als Lageristin. Danach kehrte sie in ihre Heimat zurück; dort
war sie nicht mehr erwerbstätig. Am 22. April 2004 meldete sie bei der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) einen
Anspruch auf Bezug von IV-Leistungen an (act. 1). Die IV-Stelle
forderte daraufhin von der Versicherten diverse Dokumente zu ihren
medizinischen und erwerblichen Verhältnissen ein und liess sie am
20. Oktober 2004 (act. 17) den Fragebogen für die im Haushalt tätigen
Versicherten ausfüllen.
B.
Die IV-Stelle unterbreitete die eingereichten Unterlagen ihrem medizi-
nischen Dienst zur Beurteilung. In seiner Stellungnahme vom 27. März
2005 hielt der IV-Stellenarzt fest, dass die Versicherte seit 1997 an ei-
nem insulinabhängigen Diabetes mellitus leide und bereits einige se-
kundäre Veränderungen aufgrund dieser Erkrankung zeige. Der Zucker
sei generell schlecht eingestellt. Zusätzlich erschwerend seien die
rezidivierenden depressiven Episoden, welche ambulant behandelt
würden. Dadurch sei die Versicherte in ihren Haushaltarbeiten ab
11. November 2003 zu 40% arbeitsunfähig (act. 20-22).
C.
Die IV-Stelle lehnte das Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente mit
Verfügung vom 1. April 2005 ab mit der Begründung, dass keine Invali-
dität vorliege, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (act.
24).
D.
Mit Schreiben vom 25. April 2005 erhob die Versicherte fristgerecht
Einsprache. Sie bitte um nochmalige Prüfung der kompletten Doku-
mentation, anhand derer ersichtlich sei, dass sie tatsächlich krank und
für alle Tätigkeiten arbeitsunfähig sei. Zudem sei sie bereit, für eine
medizinische Untersuchung in die Schweiz zu kommen. Der Ein-
sprache legte sie neue Arztberichte bei (act. 25).
E.
Die IV-Stelle unterbreitete die Akten daraufhin erneut dem medizini-
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schen Dienst. Der IV-Stellenarzt Dr. B._______ beurteilte in seinem
Bericht vom 8. November 2005 die neu vorgelegten medizinischen Do-
kumente dahingehend, dass diese die bisherigen Diagnosen bestätig-
ten. Es seien keine neuen Elemente angeführt worden und es könne
an der bisherigen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit von 40%
festgehalten werden (act. 27).
Da für die Versicherte weiterhin keine anspruchsbegründende Invalidi-
tät resultierte, wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom
17. November 2005 ab (act. 28).
F.
Am 23. Dezember 2005 erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Versi-
cherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der Eidge-
nössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung für die im Ausland wohnenden Personen. Die Be-
schwerdeführerin liess beantragen, es seien der Einspracheentscheid
der IV-Stelle vom 17. November 2005 und die Verfügung vom 1. April
2005 aufzuheben und es sei ihr ab dem 11. November 2003 eine volle
(recte: ganze) Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien der
Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 17. November 2005 und die
Verfügung vom 1. April 2005 aufzuheben und die Akten zur Einholung
weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
G.
Die IV-Stelle (nachfolgend: Vorinstanz) reichte am 23. Februar 2006
eine Vernehmlassung ein. Mangels neuer sachverhaltsrelevanter Ele-
mente bestehe keine Notwendigkeit der beschwerdeweise beantragten
weiteren medizinischen Abklärungen. Die Beschwerde sei abzuweisen
und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen.
H.
Die Beschwerdeführerin liess am 28. März 2006 eine Replik einreichen
und vorbringen, der Umstand, dass sie in ihrem Heimatland voll invalid
sei, sei als gewichtiges Indiz für das Vorhandensein einer weitergehen-
den Einschränkung zu würdigen. Zudem stütze sich die Vorinstanz
lediglich auf Arztberichte aus dem Jahr 2004 und März 2005, obwohl
der Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier
17. November 2005) massgebend sei. Der Zustand der Beschwerde-
führerin habe sich in der Zwischenzeit aber weiter verschlechtert und
sie sei für praktisch sämtliche Arbeiten auf fremde Hilfe angewiesen.
Die tatsächlichen Umstände würden eine Invalidität begründen, welche
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eine ganze Rente nach sich ziehe. Es werde daher an der Beschwerde
vom 23. Dezember 2005 vollumfänglich festgehalten. Der Replik legte
die Beschwerdeführerin diverse Arztberichte vom März 2006 bei.
I.
Die Vorinstanz hat vor ihrer Duplik vom 12. Mai 2006 die Akten erneut
ihrem ärztlichen Dienst unterbreitet. Der ärztlichen Stellungnahme sei
nichts mehr beizufügen. In seinem Bericht vom 5. Mai 2006 (act. 33)
führte der IV-Stellenarzt Dr. B._______ zusammenfassend aus, die
neu beigebrachten medizinischen Dokumente liessen keine neuen
Elemente erkennen. Sie zeigten auch keine Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes auf. Die vorliegende Dokumentation sei ausrei-
chend für eine sorgfältige Beurteilung der funktionellen Behinderungen
und des Grades der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es
könne daher an der Einschätzung eines Invaliditätsgrades von 40%
festgehalten werden.
J.
Mit Verfügung vom 13. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
den Parteien mit, dass es das vorliegende Verfahren per 1. Januar
2007 übernommen habe. Des Weiteren wurde der Schriftenwechsel
geschlossen und den Parteien der Spruchkörper bekannt gegeben.
Am 9. Januar 2008 wurde den Parteien eine Änderung des Spruch-
körpers mitgeteilt.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts ge-
hört (Art. 33 Bst. d VGG; SR 173.32]; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b
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des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediens-
ten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der
Fall. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG). Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversiche-
rungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG; Art. 1 Abs. 1 IVG).
1.3 Durch die angefochtene Verfügung ist die Beschwerdeführerin be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Ände-
rung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. b
und c VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das Rechts-
mittel ist einzutreten.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertem-
poralrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2).
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Materiell umstritten und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob
die Vorinstanz den Anspruch der seit Jahren ausschliesslich als Haus-
frau tätigen Beschwerdeführerin auf eine Rente der schweizerischen
Invalidenversicherung zu Recht verneint hat.
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3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie-
ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR
0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugosla-
wiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101
E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolgestaa-
ten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien),
nicht aber mit Bosnien und Herzegowina, neue Abkommen über Sozia-
le Sicherheit abgeschlossen. Für die Beschwerdeführerin als Bürgerin
von Bosnien und Herzegowina findet demnach weiterhin das schwei-
zerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni
1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staats-
angehörigen der Vertragsstaaten hinsichtlich der in Art. 1 genannten
Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzge-
bung über die Invalidenversicherung gehört, in ihren Rechten und
Pflichten einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Betref-
fend die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische In-
validenrente sind keine abweichenden Vorschriften auszumachen.
3.2 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich
demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für
die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind die Feststellungen des
ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996
S. 177 E. 1).
3.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden
Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung,
die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 17. November 2005 in
Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur-
teilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Be-
lang sind (für das IVG: ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Ok-
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tober 1999 [AS 2002 701, sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003
in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab
dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003
3837; 4. IVG-Revision]). Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab
2003 ist sodann das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
anwendbar. Da die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsun-
fähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommens-
vergleichsmethode den bisherigen von der Rechtsprechung dazu ent-
wickelten Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen und die
von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der
Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird
im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
3.4 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
17. November 2005) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massge-
benden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetreten
sind, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berück-
sichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
4.
Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn
und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung anwendbar (Art. 1a-70), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG;
Art. 4, 28, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während ei-
nes vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese zwei Bedin-
gungen müssen kumulativ erfüllt sein; das heisst, fehlt auch nur eine,
so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
4.2 Die Beschwerdeführerin hat während mehr als einem Jahr Beiträ-
ge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
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cherung entrichtet, so dass sie die gesetzliche Mindestbeitragsdauer
erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob sie im Sinne des Gesetzes in rentenbegrün-
dendem Ausmass invalid geworden ist.
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn
die versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine
halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine
Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Die seit
dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen ge-
mäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente,
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf
eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG – mit
hier nicht interessierenden Ausnahmen – nur an Versicherte ausbe-
zahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 13 ATSG in
der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (EVG) stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blos-
se Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraus-
setzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
4.4 Die gesetzlichen Grundlagen der Invaliditätsschätzung sind ver-
schieden, je nachdem, ob die betreffende Person vor dem Eintritt der
Invalidität erwerbstätig war oder nicht. Wird der Invaliditätsgrad eines
Erwerbstätigen nach dem in Art. 16 ATSG vorgesehenen Einkom-
mensvergleich, also wesentlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
(allgemeine Methode) bestimmt, so ist für die Bemessung der Invalidi-
tät Nichterwerbstätiger, insbesondere von Hausfrauen, darauf abzu-
stellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Auf-
gabenbereich zu betätigen (spezifische Methode; Art. 8 Abs. 3 ATSG,
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Art. 5 und 28 Abs. 3 IVG; Art. 27 der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Als Aufgabenbe-
reich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt nach Art. 27 Abs. 2 IVV
die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder.
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewie-
sen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Ver-
fügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheits-
schaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um-
fang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versi-
cherten noch zugemutet werden können (vgl. dazu unten E. 5.5).
4.6 Zu bemerken bleibt, dass der in der Invalidenversicherung allge-
mein gültige Grundsatz der Schadenminderungspflicht auch die invali-
de Hausfrau betrifft (vgl. BGE 107 V 20 f. Erw. 2c, ZAK 1982 S. 34,
ZAK 1984 S. 135 ff.). Sie hat im Rahmen des Möglichen und Zumutba-
ren Verfahrensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen ihrer
Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich reduzieren und
ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haus-
haltsarbeiten ermöglichen. Kann die im Haushalt tätige Person wegen
ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und
mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie
ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familien-
angehörigen in Anspruch nehmen.
4.7 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28
IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Per-
son mindestens zu 40% (bzw. grundsätzlich 50% für im Ausland
wohnende Versicherten) bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid
(vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern
2003, §52 N13) geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40% (bzw.
50%) arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b: langdauernde Krankheit).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit,
im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
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leisten; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Für die Annahme bleibender Invalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1
Bst. a IVG und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung des
EVG die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weit-
gehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsscha-
den vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person
voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträch-
tigen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewese-
nes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter
deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann,
in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr
erfolgen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung
führt dazu, dass die Annahme bleibender Invalidität im Rahmen von
Art. 29 IVG Seltenheitswert hat; in Betracht fällt sie etwa bei Amputa-
tionen (MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
Zürich 1997, S. 232 f., mit weiteren Hinweisen). Fehlen die genannten
restriktiven Kriterien, so ist die Frage, wann ein allfälliger Rentenan-
spruch entsteht und mithin der Versicherungsfall eintritt, stets nach
Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen. Mit der in dieser
Bestimmung vorgesehenen Wartezeit von einem Jahr wird eine Ab-
grenzung zwischen den Aufgaben der Invalidenversicherung und den-
jenigen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung bezweckt; letz-
tere haben während der Wartezeit in erster Linie für den Erwerbs-
ausfall bei Krankheit oder Unfall aufzukommen (BGE 111 V 23 E. 3a).
Nach Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsun-
fähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG vor, wenn die ver-
sicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll
arbeitsfähig war.
Bei der im Ausland wohnenden Beschwerdeführerin kann nach dem
Gesagten ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG erst dann
entstanden sein, nachdem sie zu mindestens 50% bleibend invalid ge-
worden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Un-
terbruch durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen
ist und die Invalidität nach Ablauf der Wartezeit weiterhin mindestens
50% beträgt (Bst. b).
5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine ungenügende Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der medizi-
nischen Erhebungen der Vorinstanz. Sie macht geltend, es sei den
Einschätzungen der Ärzte aus ihrem Wohnsitzstaat mehr Gewicht zu
verleihen als denjenigen der Schweizer Ärzte. Letztere hätten sie nie
persönlich untersucht und lediglich aufgrund von Akten entschieden.
Wenn ihren Ärzten nicht geglaubt werde, dann müsse eine ganzheitli-
che Untersuchung von Spezialisten in der Schweiz erfolgen. Es sei un-
erfindlich, wieso sie nicht für eine Untersuchung in die Schweiz einge-
laden werde.
Es stellt sich daher vorliegend die Frage, ob es den IV-Stellenärzten
aufgrund der eingereichten medizinischen Unterlagen möglich war,
eine korrekte Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh-
rerin vorzunehmen.
5.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren
das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt
indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in
den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122
V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche
und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von ei-
ner Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur
auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegen-
stand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsa-
chen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An-
spruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rah-
men haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zu-
sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn
hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten
ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V
282 E. 4a mit Hinweis; Entscheid des EVG vom 20. Juli 2000,
I 520/99).
5.2 Die Akten enthalten namentlich folgende Arztberichte:
- Dr. C._______, Neuropsychiater, stellte am 3. November 2003 fest,
die Beschwerdeführerin sei depressiv, schwermütig und ängstlich.
Der Diabetes sei ungenügend behandelt worden, was zu einer Ver-
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änderung der Blutgefässe, der Nerven und der Psyche geführt
habe. Sie sei arbeitsunfähig (act. 14);
- Dr. D._______, Psychologe, hielt am 5. November 2003 fest, dass
die Beschwerdeführerin seit Jahren an insulinabhängigem Diabetes
leide. Er führte u.a. weitere Leiden auf wie Dysthymie,
Entschlusslosigkeit, Traurigkeit, schnelle Ermüdung (in der letzten
Zeit schlimmer), Schlaflosigkeit, Einsamkeit, Anzeichen von Ver-
wahrlosung, Zeichen von sich gehen lassen, versinken in den eige-
nen Gedanken, grundloses Weinen, Hoffnungslosigkeit etc. Die
Beschwerdeführerin verstehe die ärztlichen Anweisungen eher
schlecht und befolge diese nicht (act.14);
- Ein Augenarzt des Spitals E._______ untersuchte die
Beschwerdeführerin am 7. November 2003 und hielt fest, sie leide
an einer diabetischen Veränderung der Blutgefässe und der
Netzhaut. In der letzten Zeit habe sich eine Verschlechterung der
Sehkraft bemerkbar gemacht (act. 14);
- Dr. F._______, Spezialist für Neuropsychiatrie und Psychotherapie,
diagnostizierte am 11. November 2003 rezidivierende stark depres-
sive Episoden, diabetische Polyneuropathie (sensomotoria) und in-
sulinabhängigen Diabetes mellitus (act. 15b);
- Dr. G._______, Kardiologe, beurteilte am 12. November 2003 den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und hielt als Diagnose
erhöhten Puls, arterielle Hypertonie und Diabetes mellitus fest (act.
15);
- Der Spezialist für Arbeitsmedizin, Dr. H._______, und Dr.
I._______, Neuropsychiater, hielten anlässlich der Untersuchung
vom 20. Januar 2004 in ihrem Formular für die Invaliden- und
Pensionsversicherungsanstalt von Bosnien und Herzegowina fest,
die Beschwerdeführerin leide an Diabetes mellitus Typ I,
diabetischer Angiopathie beider unterer Extremitäten, diabetischer
Polyneuropathie, chronischer Pankreatitis, arterieller Hypertonie
und erhöhtem Puls. Aufgrund dieser Krankheiten sei eine Invalidität
der ersten Kategorie ab 20. Januar 2004 gegeben (act. 16);
- Dr. J._______, Neuropsychiater, beurteilte den Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin am 2. September 2004 dahingehend, dass
Seite 12
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sie neben den bereits erwähnten Erkrankungen auch an depressi-
ven Störungen leide (act. 25);
- Dr. K._______, IV-Stellenarzt, fasste in seinem Bericht vom
27. März 2005 die festgestellten Diagnosen zusammen: Diabetes
mellitus (insulinabhängig, bekannt seit 1997), diabetische Polyneu-
ropathie mit Parästhesien der unteren Extremitäten, diabetische Re-
tinopathie (vorerst ohne Einschränkung des Visus), beginnende dia-
betische Angiopathie, rezidivierende mittelschwere bis schwere de-
pressive Episoden seit dem Jahr 2000 (laufende psychiatrische Be-
handlung) und arterielle Hypertonie. Die medizinischen Dokumente
beurteilte er dahingehend, dass die 45-jährige Hausfrau bereits ei-
nige sekundäre Veränderungen der Erkrankung an insulinabhän-
gigem Diabetes zeige. Der Zucker sei generell schlecht eingestellt.
Es seien Symptome von Hypoglykämien beschrieben und
zusätzlich erschwerend wirkten die rezidivierenden depressiven
Episoden. Die Beschwerdeführerin sei in ihren Haushaltarbeiten ab
11. November 2003 (Datum der psychiatrischen Beurteilung) zu
40% arbeitsunfähig (act. 22);
- Dr. L._______, Internist, diagnostizierte am 15. April 2005 einen
Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie, Angina pectoris, dia-
betische Angioneuropathie der unteren Extremitäten und diabeti-
sche Rethynopathie (act. 25);
- Dr. M._______, Kardiologe, bestätigte nach der Untersuchung der
Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 22. April 2005 die
bekannten Diagnosen und hielt weiter fest, dass die Beschwerde-
führerin arbeitsunfähig sei. Es bestehe eine Invalidität über 70%.
Die Invaliditätsschätzung der Ärzte in der Schweiz sei nicht korrekt.
Er schlage eine Neuschätzung aufgrund eines kompletten Gutach-
tens in der Schweiz vor (act. 25);
- Der IV-Stellenarzt Dr. B._______ beurteilte die neu eingereichten
medizinischen Unterlagen und kam am 8. November 2005 zum
Schluss, dass die ärztlichen Berichte und medizinischen Unterlagen
lediglich die bisher bekannten Diagnosen bestätigten. Auch die be-
kannte psychische Krankheit mit rezidivierenden depressiven
Episoden, welche mit Beruhigungsmitteln und einem schwach do-
sierten Antidepressivum behandelt würden, sowie die arterielle Hy-
pertonie seien unverändert beschrieben. Der Diabetes mellitus be-
deute mit seinen sekundären Folgen derzeit keine wesentliche funk-
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tionelle Einschränkung. Er bestätigte weiter, dass das depressive
Krankheitsbild mit seinem rezidivierenden Verlauf keinen stabilisier-
ten Zustand mit andauernder Arbeitsunfähigkeit von insgesamt
mehr als 40% nach der spezifischen Bemessungsmethode begrün-
de. Es könne an der bisherigen Beurteilung festgehalten werden
(act. 27).
- Dr. M._______ hielt in seinem der Replik beigelegten Bericht vom
15. März 2006 erneut die bekannten Diagnosen fest und bestätigte
nochmals, dass die Beschwerdeführerin zu mehr als 70%
arbeitsunfähig sei. Die medizinische Beurteilung in der Schweiz
stütze sich nicht auf die objektiv existierenden Untersuchungen.
5.3 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me-
dizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förm-
liche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei ein-
ander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere
medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt-
berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam-
nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu-
sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein-
leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Exper-
ten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit
Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193
E. 2a/bb und RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a).
Im Sozialversicherungsrecht haben Verwaltung und Gericht ihren Ent-
scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt diesen Be-
weisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
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scheinlichste gewürdigt wird (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195
E. 2, je mit Hinweisen).
5.4 Die Verfahrensakten enthalten zahlreiche medizinische Unterlagen
diverser Ärzte aus Bosnien und Herzegowina. Die Ärzte führen die je-
weiligen Diagnosen auf und thematisieren teilweise die Arbeitsunfähig-
keit der Beschwerdeführerin. Die Berichte geben zusammen mit den-
jenigen der IV-Stellenärzte ein komplettes Bild über die gesundheit-
lichen Schäden der Beschwerdeführerin. Wie die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung ausführt, gestattet die vorliegende medizinische
Dokumentation eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rentenan-
spruches. Auf die von der Beschwerdeführerin beantragte zusätzliche
Beweismassnahme in Form einer umfassenden medizinischen Unter-
suchung in der Schweiz ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE
122 II 469 E. 4a, BGE 122 III 223 E. 3c, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE
119 V 344 E. 3c mit Hinweisen) zu verzichten.
5.5 An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Diagnose allein
noch keine Arbeitsunfähigkeit begründet. Vielmehr ist der Begriff "Inva-
lidität" nach dem ATSG/IVG nicht nach medizinischen Kriterien defi-
niert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
(BGE 110 V 275 Erw. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufga-
benbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglich-
keiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit,
sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der In-
validitätsgrad ist also nach wirtschaftlichen und nicht nach medizini-
schen Grundsätzen zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemes-
sung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen
Folgen der funktionellen Behinderung ankommt, welche nicht unbe-
dingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschrän-
kung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459).
6.
Die Beschwerdeführerin wirft in ihrer Beschwerdeschrift der Vorinstanz
resp. den IV-Stellenärzten vor, lediglich auf Arztberichte aus dem Jahr
2004 abgestellt und den seither verschlechterten Gesundheitszustand
nicht berücksichtigt zu haben.
6.1 Den ärztlichen Schätzungen kommt für die Beurteilung der Zumut-
barkeit einer bestimmten Tätigkeit entscheidende Bedeutung zu. Nach
der Praxis muss gerade auf Grund der medizinischen Feststellungen
die Frage beurteilt werden, welche Arbeitsleistungen der versicherten
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Person trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, bei Aufbietung
allen guten Willens und in Nachachtung des Grundsatzes der Scha-
denminderungspflicht noch zugemutet werden können (BGE 115 V
134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c;
Urteil des EVG vom 16. Juni 2004, a.a.O., E. 2.1.3).
6.2 Massgebend ist vorliegend der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom No-
vember 2005. Der IV-Stellenarzt Dr. K._______ stützte sich in seiner
Beurteilung vom 27. März 2005 auf ärztliche Berichte vom November
2003 sowie Januar und September 2004. Diese Unterlagen waren von
der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um In-
validenrente am 22. April 2004 beigebracht worden. Im Einsprachever-
fahren legte die Beschwerdeführerin sodann Berichte aus dem Jahr
2004 sowie aktuellere Arztberichte vom April 2005 vor. Der IV-Stellen-
arzt Dr. B._______ bezog sich in seiner Stellungnahme vom 8. No-
vember 2005 insbesondere auf diese neuen medizinischen Unterla-
gen. Demzufolge stützte sich die Vorinstanz in ihrem Einspracheent-
scheid vom 17. November 2005 auf die aktuellsten von der Beschwer-
deführerin beigebrachten medizinischen Berichte. Die Stellungnahme
des medizinischen Dienstes berücksichtigt die Anamnese der Be-
schwerdeführerin und die aktuellen Auswirkungen des Gesundheits-
zustandes auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes der Beschwerdeführerin in der Zeit bis zum Ein-
spracheentscheid ist aus den beigebrachten Arztberichten nicht objek-
tivierbar. Die der Replik beigelegten Arztberichte vom März 2006, wel-
che angeblich die Verschlechterung belegen, betreffen die Zeit nach
dem Einspracheentscheid und sind daher im vorliegenden Verfahren
nicht relevant (vgl. oben E. 3.4).
7.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Umstand, dass im
Heimatland bei ihr eine volle Invalidität festgestellt worden sei, sei als
gewichtiges Indiz nicht gewürdigt worden.
7.1 Die Feststellung der Invalidität der Beschwerdeführerin durch die
örtliche Alters- und Invalidenversicherung erfolgte aufgrund eines Be-
richtes der Ärzte Dres. H._______ und I._______ vom 20. Januar
2004. Jene Angaben wurden von der Vorinstanz resp. vom IV-Stellen-
arzt bei der Beurteilung vom 27. März 2005 berücksichtigt. Er weist
u.a. auf das im Bericht vom Neuropsychiater Dr. I._______ genannte
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Datum der psychiatrischen Beurteilung hin (act. 22 und 16). Demnach
wurde die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine IV-Rente ihres
Heimatlandes bezieht wie auch der jenem Entscheid zugrunde liegen-
de medizinische Sachverhalt durchaus angemessen gewürdigt.
7.2 Eine weitergehende Verbindlichkeit kommt den Feststellungen der
Sozialversicherungsbehörden von Bosnien und Herzegowina nach
dem oben Erwähnten (vgl. E. 3.2) nicht zu.
8.
Des Weiteren erwähnt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde-
schrift, dass sich die IV-Stellenärzte wohl primär auf den Fragebogen
für die im Haushalt tätigen Versicherten, welchen die Beschwerdefüh-
rerin ausgefüllt habe, stütze und nicht auf das Krankheitsbild, welches
sich anhand der medizinischen Akten ergebe. Es sei jedoch offen-
sichtlich, dass die Beschwerdeführerin das Formular mangels Sprach-
kenntnisse widersprüchlich ausgefüllt habe.
Die Beschwerdeführerin füllte am 20. Oktober 2004 den Fragebogen
für die im Haushalt tätigen Versicherten aus. Darin gab sie an, dass
sie grundsätzlich die Haushaltführung ausführen könne. Nicht möglich
sei ihr das Reinigen der Fussböden und der Fenster. Weiter könne sie
nicht Wäsche flicken, stricken, nähen und häkeln sowie die Besorgung
von Geflügel resp. Kleintieren vornehmen. Insbesondere könne sie
nicht schwere Arbeiten ausführen. Sie müsse für diese Arbeiten Fami-
lienmitglieder beiziehen (act. 17).
Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Beschwer-
deverfahren auch Schreiben in deutscher Sprache einreichte (act. 6
und 25), ist davon auszugehen, dass sie den Fragebogen sehr wohl
verstanden hat. Ihre dortigen Antworten sind plausibel und klar. Sie
zeigen, dass die Beschwerdeführerin in den Haushaltstätigkeiten nur
geringfügig eingeschränkt ist. Entgegen der Aussage der Beschwerde-
führerin stützten sich die IV-Stellenärzte bei der Einschätzung der Ar-
beitsunfähigkeit nicht nur auf diesen Fragebogen, sondern zogen alle
medizinisch relevanten Unterlagen in den Akten zu Hilfe. Dies belegt
auch der Bericht von Dr. K._______ vom 27. März 2005 (act. 20). Für
die Festsetzung der Behinderung der Beschwerdeführerin in den ein-
zelnen Tätigkeitsbereichen berücksichtigte er die Angaben im Haus-
halt-Fragebogen, dies in Übereinstimmung mit Rz. 3084 ff. des Kreis-
schreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH).
Seite 17
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9.
Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift
vor, dass die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bei ihr separat
nach physischer und psychischer Beeinträchtigung eingeschätzt wor-
den sei. Diese Beeinträchtigungen seien jedoch zu kumulieren und es
sei nicht nur von der physischen Beeinträchtigung auszugehen.
Dieser Aussage kann so nicht gefolgt werden. In diversen medizini-
schen Unterlagen wurden auch die jeweiligen psychischen Beschwer-
den aufgeführt. Zudem liegen mehrere Berichte von Psychiatern vor.
Folgerichtig erwähnen sowohl Dr. K._______ (Bericht vom 27. März
2005) als auch Dr. B._______ (Bericht vom 8. November 2005) die be-
stehende psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin mit rezidi-
vierenden (mittelschweren bis schweren) depressiven Episoden. Dies
bedeutet, dass bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit neben den
somatischen auch die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwer-
deführerin miteinbezogen wurden.
Den Arztberichten ist zu entnehmen, dass die psychischen Leiden der
Beschwerdeführerin zwar mit ein Grund für die Arbeitsunfähigkeit von
40% sind, jedoch nicht zu einer noch höheren Einschätzung führen.
Eine einfache Addition der Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Grün-
den mit denjenigen aufgrund einer somatischen Erkrankung erfolgt
nach ständiger Praxis nicht (vgl. Urteil des EVG I 372/02 vom 11. März
2003 E. 3.3).
10.
Aus diesen Gründen ist der Invaliditätsgrad von 40% zu bestätigen.
Damit hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine schweize-
rische Invalidenrente.
Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz das Rentengesuch
der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Damit erweist sich
der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens; die Beschwerde
ist abzuweisen.
11.
Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art.
85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; Bst. c der
Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember
2005).
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12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin
keine Parteikosten zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht praxis-
gemäss keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteikosten zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (...)
- Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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