Abtei lung II I
C-2611/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Erben des A._______, verstorben am 4. Oktober 2007,
handelnd durch die Witwe B._______
Beschwerdeführende,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz,
Invalidenrente; Revisionsgesuch
(Einspracheentscheid vom 25. November 2005)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2611/2006
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1945 geborene, zuletzt serbische Staatsangehörige
A._______ arbeitete von 1978 bis Ende 1990 in der Schweiz als
Saisonnier in der Landwirtschaft und im Jahr 1991 als Hilfsbauarbeiter.
In diesen Jahren zahlte er obligatorische Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Ab
dem 14. Oktober 1991 war er nicht mehr erwerbstätig (act. 16). Sein
Arbeitgeber kündigte ihm per Ende Oktober 1992. Die Familie des Ver-
sicherten lebte während der ganzen Zeit im Kosovo.
B.
Am 22. Januar 1992 stellte der Versicherte unter Hinweis auf ein be-
stehendes Rückenleiden einen Antrag auf IV-Leistungen (act. 1). Er
hatte zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in (...) Im Rahmen der
Prüfung des Rentengesuchs holte die IV-Stelle Bern diverse Arztbe-
richte ein, welche im Wesentlichen eine therapieresistente
Lumboischialgie bei einer Diskushernie L4/L5 aufzeigten. Aufgrund der
ärztlichen Diagnosen und Berichte sprach die IV-Stelle Bern dem Ver-
sicherten mit Verfügung vom 14. Mai 1993 mit Wirkung ab 1. Oktober
1992 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50% zu.
Zudem wurde für die Ehefrau eine halbe Zusatzrente und für die drei
damals noch minderjährigen Kinder je eine halbe einfache Kinderrente
zugesprochen (act. 24). Anlässlich diverser Revisionen wurden die
Rentenbeträge der Familie des A._______ in den folgenden Jahren
mehrmals angepasst. Der Invaliditätsgrad des Versicherten blieb
jedoch immer konstant bei 50%.
C.
Der Schweizer Hausarzt des Versicherten, Dr. med. C._______, stellte
am 19. Februar 1996 ein Gesuch um Rentenerhöhung (act. 48). Die
IV-Stelle Bern lehnte dieses mit Verfügung vom 3. Februar 1999 ab.
Das Gesuch sei Gegenstand umfangreicher medizinischer Abklärun-
gen gewesen. Der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich je-
doch seit der Zusprache der halben Rente nicht nennenswert ver-
schlechtert. Vor allem sei jedoch seine Unfähigkeit zu arbeiten nicht
die Folge eines Gesundheitsschadens (act. 66). Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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D.
Im Jahr 1999 zog der Versicherte zu seiner Familie in den Kosovo. Aus
diesem Grund wurden die Rentenakten von der Ausgleichskasse des
Kantons Bern an die Schweizerische Ausgleichskasse resp. die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) überwiesen
(act. 71).
E.
Anlässlich der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung der ausgerichte-
ten Rente teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 15. Dezember 2000
mit, dass hinsichtlich des Invaliditätsgrades keine Änderung eingetre-
ten sei und daher weiterhin Anspruch auf die bisher gewährten Leis-
tungen bestehe (act. 81).
F.
Am 19. August 2004 leitete die IV-Stelle eine neuerliche Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen ein und erhob in der Folge mehrere Arzt-
berichte. Am 10. Februar 2005 stellte der Rechtsvertreter des Versi-
cherten sodann ein Rentenerhöhungsgesuch. Mittels den beigelegten
Arztberichten werde die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten von min-
destens 70% bewiesen (act. 91).
G.
Die IV-Stelle verfügte am 31. März 2005 die Ablehnung des Rentener-
höhungsgesuchs, da auf Grund der neu erhaltenen Unterlagen festge-
stellt werden könne, dass der Versicherte nach wie vor eine dem
Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit ausüben könnte. Dabei
könnte er mehr als 40% des Erwerbseinkommens erzielen, das er
erreichen würde, wenn keine Invalidität vorläge. Für die Bemessung
des Invaliditätsgrades sei es unerheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit
tatsächlich ausgeübt werde. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch
auf eine halbe Rente (act. 95).
H.
Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 23. April 2005 Ein-
sprache bei der IV-Stelle (act. 100) erheben und die Ausrichtung einer
ganzen Invalidenrente beantragen. Sein Gesundheitszustand habe
sich in den letzten Jahren verschlechtert und seine Arbeitsunfähigkeit
somit erhöht. Er laufe unterdessen an Krücken und seine Beweg-
lichkeit sei erheblich eingeschränkt. Zudem leide er an schweren De-
pressionen.
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Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 25. November
2005 ab. Zur Begründung stellte die Vorinstanz insbesondere auf die
Ausführungen der beurteilenden IV-Stellenärztin vom 16. November
2005 ab, wonach sich aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen
keine neuen sachverhaltsrelevanten Anhaltspunkte ergeben würden,
die eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Versicherten zu rechtfertigen vermöchten (act. 102).
I.
Daraufhin führte der Versicherte (im Folgenden: Beschwerdeführer)
am 22. Dezember 2005 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurs-
kommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für
die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: Rekurskommissi-
on). Er beantragte, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Zur
Begründung fügte er an, dass sich sein Gesundheitszustand in den
letzten Jahren verschlechtert habe. Dies werde auch von den behan-
delnden Ärzten bescheinigt. Der Beschwerde legte der Beschwerde-
führer diverse aktuelle medizinische Atteste bei.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2006 beantragte die IV-Stelle
(nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei abzuweisen und der an-
gefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen. Die Akten seien erneut
dem ärztlichen Dienst der Vorinstanz unterbreitet worden. Dieser hatte
am 6. März 2006 die neusten Unterlagen nochmals beurteilt und fest-
gehalten, dass es keine neuen objektiven Daten gebe, welche eine Ar-
beitsunfähigkeitserhöhung bedingten. Es müsse weiterhin eine gleiche
Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit wie bisher angenommen werden
(act. 104).
K.
In der Replik vom 13. April 2006 führte der Beschwerdeführer aus,
dass er die Beschwerde vom 22. Dezember 2005 aufrecht erhalte. Zu-
dem reichte er weitere medizinische Unterlagen ein.
L.
Daraufhin unterbreitete die Vorinstanz die Akten erneut ihrem ärztli-
chen Dienst. Die beurteilende Ärztin gelangte in ihrem Bericht vom
31. Mai 2006 (act. 106) zu keiner abweichenden Beurteilung der
bisherigen Schlussfolgerungen und bestätigte weiterhin die bisherige
Arbeitsunfähigkeit. In ihrer Duplik vom 6. Juni 2006 beantragte die Vor-
instanz, soweit der Beschwerdeführer neue Tatsachen geltend mache,
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die nach dem Einspracheentscheid aufgetreten sind, seien diese aus
dem Recht zu weisen. Der hier angefochtenen Einspracheentscheid
datiere vom 25. November 2005. Entsprechend seien im vorliegenden
Beschwerdeverfahren die Verhältnisse bis zu diesem Zeitpunkt zu
prüfen. Es werde weiterhin die Abweisung der Beschwerde und die
Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides beantragt.
M.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2006 übermittelte die Rekurskommission
dem Beschwerdeführer die Duplik der Vorinstanz und bat ihn innert
Frist mitzuteilen, ob er die Beschwerde aufrecht erhalten oder zurück-
ziehen wolle. Der Beschwerdeführer bestätigte mit Schreiben vom
7. Juli 2006, dass er die Beschwerde aufrecht erhalte und reichte wei-
tere medizinische Unterlagen ein. Auch die Vorinstanz hielt mit Ein-
gabe vom 4. Oktober 2006 an ihrem bisherigen Antrag fest.
N.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das
Bundesverwaltungsgericht über. Bei diesem reichte der Beschwerde-
führer mit Eingabe vom 8. Januar und 28. Februar 2007 weitere Arzt-
berichte ein. Am 6. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit.
O.
Der Vertreter des Beschwerdeführers teilte dem Bundesverwaltungs-
gericht am 5. November 2007 unter Beilage eines Totenscheins mit,
dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2007 gestorben sei. Zudem
legte er ein übersetztes Schreiben der Witwe des Beschwerdeführers
an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Oktober 2007 bei. Die Wit-
we schreibt, dass ihre Familie für die Genesung des Beschwerdefüh-
rers 30'000 Euro Schulden gemacht habe. Sie hoffe, dass das Gericht
das Verfahren nun möglichst beschleunige und nun nachvollzogen
werden könne, in welch schwieriger Lage sie seien und ihnen nun
zumindest jetzt geglaubt werde.
P.
Am 22. Januar 2008 wurde den Parteien ein Wechsel des Spruchkör-
pers mitgeteilt. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die einge-
reichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesver-
waltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs.
2 VGG). Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssa-
chen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwend-
bar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.3 Durch die angefochtene Verfügung war der verstorbene Beschwer-
deführer besonders berührt. Sein schutzwürdiges Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung und damit seine Beschwerdelegitimation
sind zu bejahen (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Ge-
stützt auf das Schreiben der Witwe vom 29. Oktober 2007 ist erstellt,
dass die Erben des Beschwerdeführers das Verfahren weiterführen
wollen.
1.4 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffe-
ne Rechtsmittel ist einzutreten.
2.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und daher im Folgenden zu
prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Rentenerhöhung zu Recht verneint hat.
2.1 Der Beschwerdeführer war Staatsangehöriger von Serbien und
lebte im Gebiet des heutigen Kosovo. Nach dem Zerfall der Föderati-
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ven Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialver-
sicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsange-
hörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203
Erw. 2b, 122 V 382 Erw. 1, 119 V 101 Erw. 3). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroa-
tien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder dem jüngst
als Staat anerkannten Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicher-
heit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das schwei-
zerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni
1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staats-
angehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus
den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweize-
rische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört,
einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen,
die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schwei-
zerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften
von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleich-
stellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in
den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.
2.2 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich
demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für
die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind daher die Feststellungen
eines ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad
und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996
S. 177 E. 1).
2.3 Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf
die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorse-
hen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung anwendbar (Art. 1a-70), soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden in for-
mellrechtlicher Hinsicht nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E.
3.2).
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Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
2.4 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden
Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung,
die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 25. November 2005 in
Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind
(für das IVG: ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999
[AS 2002 701, sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fas-
sung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4.
IVG-Revision]). Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 2003 ist so-
dann das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da
die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Er-
werbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmetho-
de den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begrif-
fen in der Invalidenversicherung entsprechen und die von der Recht-
sprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft
des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgen-
den auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
2.5 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
25. November 2005) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massge-
benden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetreten
sind, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berück-
sichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
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3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die
versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine hal-
be Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Vier-
telsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem 1. Ja-
nuar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Pro-
zent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreivier-
telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent
Anspruch auf eine ganze Rente.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkomm-
en, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglieder-
ungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein-
kommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in
der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein-
kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen-
übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der In-
validitätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbsein-
kommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie
nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen
und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei-
chen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30
Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 Erw. 2).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
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der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitsschaden zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Wei-
teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch
zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbs-
möglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der Invalidität ist
auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinde-
rung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt festgeleg-
ten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen
(BGE 110 V 275 Erw. 4a [= ZAK 1985 S. 462 Erw. 4a]).
Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicher-
ungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versi-
cherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Be-
rufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 Erw. 4a, 111 V 239 Erw.
2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt ei-
ner IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter
seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumut-
barem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann.
Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte an-
rechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.).
3.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die ge-
eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be-
einflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentli-
chen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann re-
vidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein
Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn
eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt
oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V
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343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich ist unter revisionsrechtlichen
Aspekten die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
gleich gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2 b mit Hinwei-
sen). Ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist,
beurteilt sich grundsätzlich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er
im Zeitpunkt der ursprünglichen bzw. letzten rechtskräftigen, auf einer
materiellen Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und durchgeführtem Einkommensvergleich beruhen-
den Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5.4, BGE 125 V
369).
3.3 Zu prüfen ist demnach, ob sich der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers im Sinne des Gesetzes in der Zeit zwischen dem
14. Mai 1993 (erstmalige Zusprechung einer halben Rente mit umfas-
sender materieller Prüfung des Rentenanspruchs) und dem 25. No-
vember 2005 (Datum des angefochtenen Einspracheentscheides) in
rentenerhöhendem Ausmass verschlechtert hat.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich sein Gesund-
heitszustand massiv verschlechtert habe und dies durch die einge-
reichten Arztberichte bestätigt werde. Diverse Ärzte hätten beschei-
nigt, dass er zu mindestens 70% oder sogar zu 100% arbeitsunfähig
sei, weshalb er Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe.
4.2 Die Akten enthalten namentlich folgende Arztberichte:
- Dr. med. D._______ Chirurgie und Orthopädie FMH, (...), führt am
9. November 1992 eine Begutachtung des Beschwerdeführers
durch. Er diagnostiziert einen Status nach thorakolumbalen Morbus
Scheuermann mit leichtgradiger Osteochondrose und Spondylose
sowie eine Spina bifida und eine Discopathie L4/5 mit einer Diskus-
hernie ohne Nervenwurzelkompression und ohne neurologische
Ausfälle. Die Untersuchung habe ergeben, dass der Patient bei ei-
ner Tätigkeit in der Landwirtschaft oder auf dem Bau zu mindestens
50%, eher jedoch 66 2/3% arbeitsfähig sei. Bei einer angepassten
Tätigkeit könne der Patient als 100% arbeitsfähig eingestuft werden.
Der Patient demonstriere eine schwere Behinderung, die sich nicht
objektivieren lasse (act. 20);
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- Dr. med. E._______, Spezialarzt FMH für Neurologie, (...),
untersucht den Beschwerdeführer am 7. und 9. September 1993
und kommt zum Schluss, dass das Rückenproblem aus medizi-
nisch-theoretischer Sicht mit einer Rente von 50% gut abgegolten
sei. Es könne festgehalten werden, dass eine degenerative Verän-
derung auf Höhe L3/4, L4/5 und L5/S1 bestehe. Falls vom Patienten
eine dieses Ausmass übersteigende Invalidität geltend gemacht
werde, solle diese durch ein psychiatrisches Gutachten begründet
werden (act. 28);
- Dr. med. C._______, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, (...),
führt in seinem Gesuch um Revision der Rente vom 19. Februar
1996 auf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers in den letzten Jahren deutlich verschlechtert habe. Das lum-
boischialgieforme Schmerzsyndrom habe sich chronifiziert. Der Pa-
tient könne weder stehend noch sitzend längere Zeit eine Arbeit
verrichten. Zusätzlich zeige sich eine diabetische Stoffwechselstö-
rung ab. Der Patient sei depressiv und latent suizidal. Er schlage
eine Rentenerhöhung "auf minimum 80%" vor (act. 48);
- Prof. Dr. med. D._______ hält in seinem Bericht vom 9. Oktober
1996 fest, dass die Herabsetzung der Leistungsfähigkeit des
Patienten auf Grund des Untersuchungsbefundes höchstens
33 1/3% betrage. Er diagnostiziert einen Status nach tho-
rakolumbalem Morbus Scheuermann mit leichtgradiger
Osteochondrose und Spondylose mit einer vom Patienten
demonstrierten Bewegungseinschränkung der Hals- und
Lendenwirbelsäule und der Hüft- und Kniegelenke. Das
demonstrative Verhalten habe seit der letzten Untersuchung im Jahr
1992 zugenommen. Der Patient täusche eine schwere Behinderung
vor, die sich nicht objektivieren lasse. Die effektive Leis-
tungsunfähigkeit des Patienten sei mental bedingt. Von beruflichen
Massnahmen der IV im Sinne einer Umschulung sei nichts zu er-
warten. Dem Patienten seien alle Arbeiten zuzumuten, die nicht mit
dem Heben und Tragen schwerer Gewichte verbunden seien. Er
könne in einem Magazin, im Botendienst oder als Fabrikarbeiter tä-
tig sein. Eine solche Arbeit könne er ganztägig ausüben (act. 54);
- Dr. med. F._______ Psychiatrie Psychotherapie FMH, (...), erstellte
am 18. November 1996 ein psychiatrisches Gutachten über den Be-
schwerdeführer. Als Diagnose seien ein chronisches Rücken-
Seite 12
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schmerzsyndrom und reaktive Verstimmungen zu nennen. Die re-
aktiven Verstimmungen seien zeitweise derart stark ausgeprägt,
dass sie einen psychischen Gesundheitsschaden darstellten. Über
grössere Zeiträume gesehen, sei der Beschwerdeführer oft
weitgehend arbeitsfähig, doch komme es dann wieder zu
psychischen Krisen. Diese schränkten die bisherige Erwerbstä-
tigkeit zu ca. 10-15% ein. Zudem werde die Erwerbsfähigkeit durch
namhafte ungünstige soziokulturelle Umstände eingeschränkt, wel-
che massgeblich dafür verantwortlich seien, dass der Versicherte
seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausnütze (act. 55);
- Dr. G._______, Neuropsychiater, (...), attestiert dem Beschwer-
deführer am 13./16. Oktober 2000 eine Diskushernie L4-L5 und
eine Ischialgie links. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100%
(act. 77 und 78);
- Dr. med. H._______, Innere Medizin FMH Arbeitsmedizin, beurteilt
am 9. Dezember 2000 anlässlich einer Revision der Invalidenrente
den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund der
eingereichten medizinischen Berichte. Er diagnostiziert ein chroni-
sches Lumbalsyndrom bei Diskushernie. Eine grundsätzliche Ände-
rung könne beim über Jahren immer wieder gut untersuchten Mann
nicht festgestellt werden (act. 80);
- Dr. I._______, Orthopäde, (...), diagnostiziert beim Beschwerde-f-
ührer am 8. September 2004 eine Spondylose, eine Discarthrose
L4-L5 und L5-S1 sowie eine Parästhesie im linken Bein. Die Ar-
beitsfähigkeit sei um 70% reduziert. Zudem benötige der Beschwer-
deführer Stöcke als Hilfsmittel (act. 87);
- Dr. med. J._______, IV-Stellenärztin, stellt in ihrem Bericht vom
2. Februar 2005 ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit
verschmälertem Zwischenwirbelraum und eine Spondylarthrose L4-
S1 fest. Des Weiteren beurteilt sie den gesundheitlichen Zustand
des Beschwerdeführers als unverändert. Subjektiv leide er jedoch
relevant unter den Rücken- und Beinschmerzen. Die Restarbeitsfä-
higkeit habe sich nicht verändert, da kein weiterer Gesundheits-
schaden hinzugekommen sei. Die Einstufung könne daher belassen
werden (act. 89);
- Dr. I._______ stellt am 31. Januar 2005 im Fragebogen für Ärzte
eine Spondylose und eine Diskushernie L5-S1, eine seitliche Ischi-
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algie links sowie eine Parästhesie links unten fest. Es bestehe eine
Arbeitsunfähigkeit von 70%. Der Beschwerdeführer könne weder
seine bisherige noch eine andere Tätigkeit ausüben (act. 92);
- Auch Dr. K._______, Spezialist in Familienmedizin, (...), bestätigt
am 31. Januar 2005 im Fragebogen für Ärzte, dass der Beschwer-
deführer sich bei ihm wegen chronischer Bronchitis und arterieller
Hypertonie behandeln lasse. Der Beschwerdeführer sei zu 70%
arbeitsunfähig und könne weder seine bisherige noch eine andere
Arbeitstätigkeit ausführen (act. 92);
- Gemäss Stellungnahme von Dr. med. J._______ vom 16. März 2005
zu den neu eingereichten Arztberichten belegen diese die bereits
bekannten Diagnosen, welche anlässlich der Revision am
1. Dezember 2000 bereits beachtet und aufgeführt worden seien.
Es gebe keinen Grund, die Beurteilung vom 2. Februar 2005 zu
ändern (act. 93);
- Dr. I._______ hält am 10. April 2005 fest, dass beim Beschwerde-
führer eine Spondylose, eine Diskushernie L5-S1, eine Ischialgie
seitlich links und eine Parästhesie links diagnostiziert werde. Der
Patient benütze einen Stock zum Gehen (act. 98);
- Dr. K._______ diagnostiziert am 14. April 2005 beim
Beschwerdeführer eine chronische Bronchitis exacerbata, eine
arterielle Hypertonie und Angina pectoris sowie ein
Lumbalsyndrom. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit macht er keine
Angaben. Dem Bericht liegt ein aktuelles EKG bei (act. 96, 97 und
99);
- Dr. med. J._______ beurteilt aufgrund neu eingereichter
medizinischer Unterlagen am 16. November 2005 erneut den Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers. Sie führt aus, der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer mit dem gleichen neurologisch
und mechanischen Befund nun an Stöcken gehe, sei keine Indika-
tion zur Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit. Es sei bekannt, dass
das Weglassen von ständigem regelmässigen Training (Compliance
des Heimtrainings) eine muskuläre Schmerzproblematik persistiere.
Zudem liege kein psychiatrisches Attest vor, welches eine relevante
Depression bestätige (act. 101).
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4.3 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me-
dizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
gen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab-
hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-
teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf
es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro-
zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes ei-
nes Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160
E. 1c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332
S. 193 E. 2a/bb und RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a). Der erhöhte
Beweiswert umfasst allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Be-
antwortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beigezogen wer-
den, nicht aber weitere Fragen wie z.B. die wirtschaftliche Beurteilung.
4.4 Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass eine umfangreiche me-
dizinische Dokumentation des Gesundheitszustandes des Beschwer-
deführers vorliegt, welche es gestattet, eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rentenanspruches vorzunehmen. Die regelmässig er-
stellten Arztberichte dokumentieren, dass seit 1992 die Diagnosen
(Spondylose, Diskushernie, Ischialgie) für den Beschwerdeführer prak-
tisch identisch sind. Im Jahr 1996 festgestellte depressive Episoden
hatten keine Auswirkungen auf den Rentenanspruch des Beschwerde-
führers. Im September 2004 wurde bei ihm zudem eine Parästhesie im
linken Bein festgestellt. Erst seit 2005 leidet der Beschwerdeführer zu-
sätzlich auch an einer chronischen Bronchitis, einer Angina pectoris
und arterieller Hypertonie. Zudem wird teilweise erwähnt, dass der Be-
schwerdeführer Stöcke benutze.
5.
Die Vorinstanz stützt sich für ihre Begründung des Einspracheent-
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scheids auf die verschiedenen Stellungnahmen der IV-Stellenärztin,
welche ihrerseits bei ihrer Beurteilung auf die den Akten zu entneh-
menden Arztberichte verweist.
5.1 Die ursprüngliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers wurde von einem Chirurgen und Orthopäden in der
Schweiz vorgenommen. Dieser Spezialist hat den Beschwerdeführer
persönlich eingehend untersucht und beurteilt. Sein Gutachten ist um-
fangreich, entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung (oben
E. 4.3) und berücksichtigt insbesondere die im Zeitpunkt der ur-
sprünglichen Rentenzusprechung, d.h. dem Beginn des hier massge-
benden Vergleichszeitraums gegebenen konkreten Umstände des Be-
schwerdeführers.
5.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Forderung nach einer gan-
zen Rente u.a. mit einem Arztbericht vom 16. Oktober 2000 von
Dr. G._______, welcher bescheinigt, dass die Arbeitsfähigkeit verloren
gegangen und der Beschwerdeführer 100% arbeitsunfähig sei (act. 77
und 78). Dieser bei Erlass des Einspracheentscheids schon mehr als
fünf Jahre alte Arztbericht ist jedoch für den hier vorzunehmenden
Vergleich (s. oben E. 3.3) nicht aussagekräftig.
Des Weiteren verweist der Beschwerdeführer auf aktuellere Arztbe-
richte aus den Jahren 2004 und 2005. Die betreffenden Ärzte, die
Dres. I._______ und K._______, stuften die Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers bei 70% ein und sie verneinten beide die
Möglichkeit der Verrichtung von anderen Arbeitstätigkeiten. Indes
füllten sie die jeweiligen Fragebogen der Vorinstanz nur teilweise aus.
Weitergehende Bemerkungen bzw. eine Begründung, wie sie zu ihrer
Einstufung kamen, führten sie nicht an. Auch die übrigen Arztberichte,
welche der Beschwerdeführer einreichte, waren sehr kurz gehalten.
Diesen Arztberichten ist nur ein geringer Beweiswert zuzuerkennen.
5.3 Die IV-Stellenärztin prüfte in ihren Beurteilungen mehrmals an-
hand der neu eingereichten medizinischen Unterlagen, ob neue Dia-
gnosen vorlagen oder ob sich eine Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes bei den bekannten Diagnosen einstellte. Sie kam je-
weils zum Schluss, dass der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers sich gegenüber der ursprünglichen Einschätzung der Arbeitsfä-
higkeit in den neunziger Jahren nicht massgeblich verändert habe.
Auch die zuletzt hinzugekommenen Diagnosen wie chronische Bron-
chitis oder arterielle Hypertonie vermochten an dieser Sachlage nichts
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zu ändern, denn sie standen gegenüber den orthopädischen Pro-
blemen des Beschwerdeführers im Hintergrund. Hinsichtlich der in der
Einsprache geltend gemachten starken Depressionen lag in den Akten
bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids mit Ausnah-
me des Gutachtens von Dr. F._______ aus dem Jahre 1996 kein
Bericht eines Psychiaters vor.
Die IV-Stellenärztin berücksichtigte in ihrer Beurteilung demnach die
vollständige Anamnese des Beschwerdeführers und alle aktuellen
Arztberichte. Das Gericht sieht keinen Grund, an deren klaren medizi-
nischen Befunden über die meist seit längerem bekannten Leiden zu
zweifeln.
Insgesamt kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass gemäss
dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) im hier
massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids
gegenüber der Verfügung vom 14. Mai 1993 keine rentenrelevante Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ein-
getreten ist.
6.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Revisionsgesuchs ist daher
unbegründet; sie ist abzuweisen.
7.
Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren diverse neue Arzt-
berichte eingereicht, die sich auf die Zeit nach dem Einspracheent-
scheid beziehen, insbesondere solche von Dr. K._______. Dieser führt
in seinen Berichten teilweise neue Diagnosen und Symptome auf.
Gemäss Bericht vom 13. Dezember 2005 habe sich der Zustand des
Beschwerdeführers verschlechtert und er stehe unter regelmässiger
Antidepressiva- und Antiangina-Therapie. Am 6. April 2006 erwähnt
derselbe Arzt neben den schon bekannten Diagnosen eine chronische
ischämische Myocardiopathie. Der Zustand des Beschwerdeführers
habe sich verschlechtert, physische Aktivitäten seien ihm offensichtlich
nicht möglich; dem Bericht liegt ein EKG bei. Am 28. Juni 2006 be-
richtet Dr. K._______ von einer weiteren Verschlechterung des
Zustands des Beschwerdeführers; dessen Arbeitsfähigkeit sei über
70% eingeschränkt. Dem Bericht liegt wiederum ein aktuelles EKG bei.
Am 7. Januar 2007 hält der Arzt schliesslich fest, dass der physische
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Zustand des Beschwerdeführers deutlich reduziert und dessen
Arbeitsfähigkeit ganz eingeschränkt sei.
Die Vorinstanz beantragt, dass diese Unterlagen aus den Akten zu
weisen seien. Ihr ist zwar insoweit zuzustimmen, als die fraglichen
Berichte vorliegend nicht entscheidrelevant sind (oben E. 2.5 und 3.3).
Immerhin aber geben sie zusammen mit dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer im Oktober 2007 verstorben ist, Grund zur An-
nahme, dass nach Erlass des hier streitigen Einspracheentscheids ein
Revisionsgrund mit Auswirkungen auf den Rentenanspruch des Be-
schwerdeführers eingetreten sein könnte. Es ist daher gerechtfertigt,
die Beschwerde vom 22. Dezember 2005 als neues Revisionsgesuch
zu betrachten und die Sache nach Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils an die Verwaltung zu überweisen, damit diese, gegebenenfalls
nach Einholung weiterer Unterlagen, über das neue Revisionsbe-
gehren befinde.
Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt sich an dieser Stelle
der Hinweis, dass die Vorinstanz sinnvollerweise vorab zu klären hat,
ob die Erben des Beschwerdeführers an diesem Revisionsgesuch fest-
halten. Materiell wäre diesfalls namentlich zu prüfen, ob der Beschwer-
deführer an den von Dr. K._______ beschriebenen Krankheiten
gestorben ist. Sollte das der Fall sein, wäre dieser Umstand in
Ergänzung zu den bisherigen Einschätzungen von Dr. J._______ (vgl.
act. 104, 106, 108) zu berücksichtigen. Anschliessend hat die Verwal-
tung über dieses letzte Revisionsgesuch des Beschwerdeführers zu
verfügen.
8.
Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m.
Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; Bst. c der
Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember
2005).
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer
keine Parteikosten zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht praxis-
gemäss keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Akten gehen an die Vorinstanz zum weiteren Vorgehen im Sinne
von Erwägung 7.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteikosten zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (...)
- Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit
dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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