Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2611/2009
T {0/2}
Urteil vom 6. April 2011
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A.________, Z.________ (Österreich),
vertreten durch Dr. Surena Ettefagh und Dr. Eva Müller,
Rechtsanwälte, Y._______ (Österreich),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X._______,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 24. März 2009.
C-2611/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1949 geborene Ingeborg A._______ (nachfolgend:
Versicherte oder Beschwerdeführerin, ist österreichische
Staatsangehörige und lebt in Österreich. Sie arbeitete seit August 1969
als Grenzgängerin in der Schweiz, seit Juni 1970 als Näherin von
Bürostühlen in W._______, und leistete Beiträge an die Schweizer Alters-
, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. IV/14, 25).
Nachdem sie im September 2007 an einer Depression erkrankt und
dauerhaft zu 100% arbeitsunfähig geworden war, stellte sie am 25.
Februar 2008 bei der Schweizer Invalidenversicherung einen
Rentenantrag (act. IV/1). Die Sozialversicherungsanstalt V._______, IV-
Stelle (nachfolgend: SVA), holte beim behandelnden Hausarzt sowie dem
konsultierten Psychiater Stellungnahmen ein. Zudem liess die C.______
als Taggeldversicherer die Versicherte psychiatrisch begutachten (act.
IV/59). Gestützt auf die Angaben des regionalärztlichen Dienstes (RAD)
und einen durchgeführten Erwerbsvergleich (act. IV/40, 41) stellte die
SVA der Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Februar 2009 die
Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. IV/43, 44).
Am 6. März 2009 rügte die durch die Rechtsanwälte Dr. Surena Ettefagh
und Dr. Eva Müller vertretene Beschwerdeführerin in ihrem Einwand, es
werde im Vorbescheid nicht ausgeführt, worauf sich die Vorinstanz in
ihrer Entscheidung stütze, machte weiter geltend, der als ständiger
Gerichtsgutachter eingesetzte, vorliegend behandelnde Psychiater
komme zu anderen Schlüssen, und beantragte die Zusprache einer
ganzen Invalidenrente sowie eventualiter die Einholung eines
psychiatrisch-neurologischen Fachgutachtens zur weiteren Abklärung
ihres Gesundheitszustands (act. IV/46).
Mit Verfügung vom 24. März 2009 wies die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) das Leistungsbegehren ab und
beschied der Beschwerdeführerin, es liege ein Invaliditätsgrad von 10%
vor, der keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente ergebe.
Bezüglich des eingebrachten Einwands führte sie aus, sie stütze ihre
Beurteilung im Wesentlichen auf das durch den Taggeldversicherer
eingeholte psychiatrische Gutachten vom 9. Oktober 2008, welches eine
genügende Grundlage für die Beurteilung bilde und vorliegend den
Feststellungen der behandelnden Ärzte vorgehe (act. IV/54).
C-2611/2009
Seite 3
B.
B.a Mit Eingabe vom 23. April 2009 (Poststempel, vorab per Fax) erhob
die Beschwerdeführerin – wiederum vertreten durch die Rechtsanwälte
Dr. Ettefagh und Dr. Müller – Beschwerde und beantragte die Zusprache
einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Feststellung des aktuellen
Gesundheitszustands durch Einholung eines zweiten psychiatrisch-
neurologischen Fachgutachtens sowie eventualiter die Aufhebung der
Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Sie
machte darin geltend, ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich seit
Herbst 2008 laufend (act. 1 und 2).
B.b Vernehmlassungsweise beantragte die Vorinstanz am 26. Juni 2009
unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der SVA vom 11. Juni 2009,
die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu
bestätigen (act. 4).
B.c Am 3. August 2009 wurde dem Konto des
Bundesverwaltungsgerichts ein Kostenvorschuss von Fr. 300.--
gutgeschrieben (act. 9).
B.d Mit Replik vom 7. September 2009 hielt die Beschwerdeführerin unter
Beilage einer nervenfachärztlichen Stellungnahme vom 31. August 2009
an ihren Anträgen fest und führte aus, damit werde nachgewiesen oder
zumindest glaubhaft gemacht, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der
Begutachtung im September 2008 verschlechtert habe (act. 12, 13).
B.e In ihrer Duplik vom 9. Oktober 2009 hielt die Vorinstanz an ihren
Anträgen fest (act. 15). In der Folge schloss das
Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel am 15. Oktober 2009 ab
(act. 16).
C.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
C-2611/2009
Seite 4
1.1. Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst.
b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
(IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des
Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1];
entsprechend: Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde
legitimiert. Sie hat die Rechtsanwälte Dr. Surena Ettefagh und Dr. Eva
Müller am 23. Februar 2009 mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt
(act. 1.1). Die von der Beschwerdeführerin auf dem Geschäftspapier der
Rechtsanwaltskanzlei unterzeichnete Beschwerde ist demnach
rechtsgültig.
1.3. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und auch der eingeforderte
Kostenvorschuss fristgemäss bezahlt wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVG), soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst.
dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70)
anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
2.2. Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in
deren Tätigkeitsgebiet die Grenzgängerin eine Erwerbstätigkeit ausübt,
zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Die
C-2611/2009
Seite 5
Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Da die Beschwerdeführerin bei Eintritt des geltend gemachten
Gesundheitsschadens als Grenzgängerin im Tätigkeitsgebiet der SVA
gearbeitet hat, war diese für die Prüfung der Anmeldung und der
Durchführung des Verfahrens zuständig. Die angefochtene Verfügung
vom 24. März 2009 wurde hingegen zu Recht von der IVSTA erlassen.
2.3.
2.3.1. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige mit
Wohnsitz in Österreich, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend:
FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist
(Art. 80a IVG).
2.3.2. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen
Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Staatsangehörigen dieses Staates.
2.3.3. Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens
sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Allerdings werden die von den Trägern der
anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte gemäss
Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR
0.831.109.268.11; vgl. auch Art. 51 der Verordnung 574/72)
berücksichtigt. Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die
vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die
Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen
C-2611/2009
Seite 6
Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser
Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V
dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das
Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz (ebenso wie für das
Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz)
nicht der Fall ist.
2.3.4. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen
schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 831.210).
2.4. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der
Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den
im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der
Verfügung vom 24. März 2009, eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE
130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), werden im Folgenden die
ab 1. Januar 2008 anwendbaren Bestimmungen des ATSG, des IVG und
der IVV zitiert.
3.
3.1. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.2.1. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
C-2611/2009
Seite 7
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353
E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.2.2. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten
(antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in
der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122
V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung der
Vorinstanz Anspruch auf eine Schweizer Invalidenrente hat.
Zunächst sind jedoch die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.1. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil
des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der
Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert
C-2611/2009
Seite 8
wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs
Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29
Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem
1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens am
31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.2 f.,
8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des
Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-
Revision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des (allfälligen)
Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 24.
März 2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von
Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-
Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-
Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Hinsichtlich des Zeitpunkts des
Rentenbeginns gilt das alte Recht, da vorliegend der (allfällige)
Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist und sich die
Beschwerdeführerin vor dem 31. Dezember 2008 angemeldet hat.
4.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft
getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert,
C-2611/2009
Seite 9
BGE 135 V 215 E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.3. Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
(in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des
Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Der im Regelfall
anwendbare Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a mit
Hinweisen) setzt voraus, dass sowohl eine Arbeitsunfähigkeit als auch
eine Erwerbsunfähigkeit in anspruchserheblichem Umfang vorliegen (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6b/cc).
4.3.1. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen
geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze
Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG bzw. Art. 28 Abs. 1 aIVG).
4.3.2. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
C-2611/2009
Seite 10
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
4.4. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125
V 256 E. 4 mit Hinweisen). Es sind demnach nicht nur die
Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Die – arbeitsmedizinische
– Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern,
inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen
Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Die Frage, welche
konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben
und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten
Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder
dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu
beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I
457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis
auf BGE 107 V 17 E. 2b).
4.5. Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen
Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu
suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint
(BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am
behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu
entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene
Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte
Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen
(leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
C-2611/2009
Seite 11
4.6. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und
soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass
Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte
kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass
der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger
steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet
erscheinen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c,
123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage,
Zürich 2009, Art. 43 Rz. 35).
5.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprache einer ganzen
Invalidenrente und macht beschwerdeweise eine
Gesundheitsverschlechterung im Herbst 2008 geltend, wozu sie ein
Attest des Psychiaters und Neurologen Dr. D._______ vom 18.
November 2008 (act. 2.4) sowie replikweise eine nervenärztliche
Stellungnahme von Dr. E._______, Facharzt für Psychiatrie und
C-2611/2009
Seite 12
Neurologie, allg. beeideter gerichtlicher Sachverständiger, vom 31.
August 2009 (act. 12.1), einreicht. Da sich beide Berichte auf den
Sachverhalt ab Herbst 2008 – vor Verfügungserlass vom 24. März 2009 –
beziehen, sind sie für das vorliegende Verfahren grundsätzlich zu
berücksichtigen.
5.1. In den Akten finden sich somit Stellungnahmen des behandelnden
Hausarztes, Dr. F._______, Allgemeinmedizin, Berichte zweier
Psychiater in Österreich, ein psychiatrisches Gutachten zu Handen der
Schweizer Taggeldversicherung sowie eine Stellungnahme des RAD zu
Handen der SVA.
5.1.1. Der Hausarzt Dr. F._______ bescheinigte der Taggeldversicherung
am 27. Februar 2008 eine Hyperthyreose und eine chronische
Depression seit dem 24. September 2007, welche medikamentös
behandelt würden. Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit und die
Patientin könne ihre Arbeit nicht mehr aufnehmen (act. IV/11). Der SVA
gab er im Juli 2008 bzw. im November 2008 an (Formulare weder datiert
noch unterzeichnet, teilweise unleserlich), es bestehe eine chronische
Depression seit September 2007 mit zunehmender depressiver
Entwicklung und mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres. Eine
Wiedereingliederung in der ursprünglichen oder einer anderen Tätigkeit
sei nicht möglich (act. IV/30, 39.1-4).
5.1.2. Der Psychiater Dr. D._______ berichtete dem Hausarzt am 18.
Januar 2008 gestützt auf die Ordination vom 17. Januar 2008, es liege
bei der Patientin seit September 2007 eine anhaltende depressive
Episode im Sinne einer Erschöpfungsdepression vor. Objektiv habe sie
im Untersuchungszeitpunkt ein deutlich ausgeprägtes depressives
Syndrom gezeigt. Die zuletzt verordnete Medikation sei weiterzuführen
und der laufende Krankheitsstand von 100% Arbeitsunfähigkeit solle
weiter verlängert werden. Er unterstütze die IV-Anmeldung in der
Schweiz, da die Patientin aus psychischen Gründen für eine
regelmässige Berufsausübung zentral nicht mehr ausreichend belastbar
erscheine (act. 12.1). Am 7. März 2008 bestätigte Dr. D._______ der
Taggeldversicherung gegenüber, gestützt auf die Konsultation vom 17.
Januar 2008, eine objektivierbare akute depressive Episode verbunden
mit einer bestehenden Erschöpfung und neurasthenischen Symptomen.
Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei die Patientin nicht arbeitsfähig
gewesen, über den weiteren Verlauf sei er nicht informiert (act. IV/17).
Gegenüber der SVA bestätigte der Psychiater am 19. Mai 2008 die
C-2611/2009
Seite 13
einzige Konsultation vom 17. Januar 2008 und die im damaligen
Zeitpunkt festgestellte volle Arbeitsunfähigkeit. Er präzisierte, es habe
eine leichte depressive Episode bestanden. Die affektive Störung habe
gemäss den Angaben der Patientin mit einem so von ihr bezeichneten
„Nervenzusammenbruch“ (objektiv habe es sich wohl um eine
psychovegetative Dekompensation mit Kollaps gehandelt) im September
2007 begonnen. Eine besondere Somatisierung habe im Rahmen der
depressiven Episode nicht bestanden. Über den weiteren Verlauf sei er
nicht informiert. Eine anhaltende Invalidität sei jedoch daraus nicht
ableitbar. Bei der Untersuchung habe er den Eindruck gewinnen können,
dass auch eine gewisse Erschöpfung im Zusammenhang mit der
angegebenen, seit Jahrzehnten ausgeübten beruflichen Tätigkeit als
Näherin bestanden habe (act. IV/22).
Am 18. November 2008 bestätigte Dr. D._______ der
Beschwerdeführerin, gestützt auf ein ausführliches Telefonat mit ihrem
behandelnden Hausarzt (vgl. act. IV/62), es sei in psychiatrischer Hinsicht
im Laufe des Jahres 2008 und insbesondere jetzt im Herbst zu einer
erkennbaren Verschlechterung der affektiven Störung gekommen, trotz
einer konsequent verordneten antidepressiven Dauermedikation.
Bezüglich des Schweregrads könne zuletzt von einer anhaltend
mittelgradigen depressiven Störung ausgegangen werden, welche
zwischendurch auch interponiert gewesen sei mit auch schon
Symptomen einer schweren depressiven Episode. Es sei hier auch auf
der Basis einer zunehmenden Chronifizierung immer mehr zur
Erschöpfung und zu einer deutlich eingeschränkten zentralen
Belastbarkeit gekommen. Zuletzt liege anhaltend eine Arbeitsunfähigkeit
vor, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 70% und in einer ideal
adaptierten Tätigkeit zu 60% (act. IV/47).
5.1.3. Dr. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
diagnostizierte in seinem ausführlichen 15-seitigen Gutachten (act.
IV/59), gestützt auf eine zweieinhalbstündige Untersuchung am 22.
September 2008 der Beschwerdeführerin sowie die Vorakten, eine
Dysthymia ICD-10 F34.1 sowie einen Verdacht auf einen histrionisch
akzentuierten Persönlichkeitsstil Z73.1.
Aus den Beurteilungen des Gutachtens (ab S. 10) ergebe sich das Bild einer Versicherten, welche in den
letzten Jahren am Arbeitsplatz durch den Eindruck, den Anforderungen nicht mehr zu genügen, durch
Erschöpfung und Verstimmung beeinträchtigt gewesen sei. Diese affektive Beeinträchtigung sei vom
behandelnden Hausarzt mit dem Begriff der rezidivierenden depressiven Störung in Verbindung gebracht
C-2611/2009
Seite 14
worden. Die durch die behandelnden Ärzte festgestellte Krise vom 24. September 2007 deutete der
Gutachter eher als eine chronisch-depressive Verstimmung vom Typ der Dysthymia und einer akuten
Belastungsreaktion, welche mehrfach begünstigt worden sei durch eine länger vorbestehende Phase der
Verstimmung und Erschöpfung, der vorbestehenden Schilddrüsenunterfunktion und des histrionischen
Persönlichkeitsstils, welche die Explorandin wahrscheinlich einerseits dazu disponiere, seelische Not
überkontrollierend zu verbergen, und andererseits dazu, Seelisches in der Krise mit Vehemenz
körpersprachlich zum Ausdruck zu bringen. Die diagnostischen Kriterien für eine klinisch relevante
depressive Störung seien wahrscheinlich nie erfüllt gewesen.
Weiter führt er aus, eine akute Belastungsreaktion im September 2007 habe den vorläufigen Höhepunkt
einer psychophysischen Überforderung markiert (Überforderungssituation durch langjährige Berufstätigkeit
als Näherin mit hohen – auch eigenen – Anforderungen an die Arbeit, daneben nicht einfache familiäre
Situation). Das Missverhältnis zwischen beruflicher Verausgabung einerseits und fehlender Erholung und
Verwirklichung persönlicher Interessen andererseits habe sie mit dem beruflichen Ausscheiden korrigieren
können. Heute lebe sie für die Hausarbeit und die Verwirklichung ihrer Interessen. Der Gutachter führt
weiter aus, er könne die Zumutbarkeit der Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz nicht einschätzen, da
entsprechende zeitnahe Beobachtungen zur damaligen Situation von Arbeitgeberseite nicht vorlägen.
Ärztlich und psychiatrisch sei nachvollziehbar, dass die Explorandin zusammen mit dem Hausarzt darauf
gekommen sei, sich aus dem Berufsleben zurückzunehmen, um ihr Lebensqualität zurückzugeben, die sie
zuvor in der (subjektiven) Überbeanspruchung nicht mehr gehabt habe. Dass sie – abgesehen von einem
kurzen Arbeitsversuch – die Arbeit nicht mehr aufgenommen habe, sei indes nicht nur Folge ihres
reduzierten Gesundheitszustandes, sondern auch ihres fortgeschrittenen Alters – allenfalls auch aufgrund
betrieblicher Gründe des Arbeitgebers – und dass in Österreich aus dem Status als Pensionistin finanzielle
Vergünstigungen resultierten, wie etwa bei der Inanspruchnahme von Leistungen im Gesundheitswesen.
Weder die Explorandin noch ihr Ehemann wünschten ihre berufliche Rückkehr, weshalb berufliche
Massnahmen schon aus motivationalen Gründen zwecklos seien. Bezüglich einer adaptierten Tätigkeit
stellte der Gutachter fest, womit die Explorandin sich heute befasse, entspreche einer in körperlicher und
psychischer Hinsicht leichten, abwechslungsreichen und wechselhaft beanspruchenden Tätigkeit, in
welcher sie uneingeschränkt wirke. Bezogen auf das Leistungsvermögen im Alltag lasse sich für eine
derart optimal adaptierte Beschäftigung eine volle Arbeitsfähigkeit annehmen. Es sei hingegen unklar,
inwieweit sie den Anforderungen einer wenig anspruchsvollen Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft
genügen könnte, da konkrete Beobachtungen fehlten. Eine leichte Arbeit in stressarmer Umgebung könne
ohne gesundheitliche Nachteile mindestens im Umfang von 50%, vielleicht auch uneingeschränkt, toleriert
werden. Schliesslich stellte er fest, dass die Explorandin ausschliesslich pharmakologisch, nicht aber
psychotherapeutisch behandelt werde. Dies sei zumindest insofern ein Mangel, als familiärem
Leidensdruck mit psychotherapeutischen Mitteln begegnet werden könnte. Die Empfehlung sei von beiden
Eheleuten zwar mit Verständnis aufgenommen worden, es sei ihm aber mitgeteilt worden, eine solche
Therapie könne man sich als Selbstzahler nicht leisten.
5.1.4. Dr. H._______ (Fachrichtung unbekannt), vom regionalärztlichen
Dienst RAD, stellte am 26. Januar 2009 zu Handen der SVA fest, es
C-2611/2009
Seite 15
könne vollumfänglich auf das Gutachten von Dr. G._______ abgestellt
werden. Es handle sich um einen erfahrenen und allgemein anerkannten
Gutachter seines Fachgebiets. Das Gutachten sei umfassend, kohärent,
in sich widerspruchsfrei und medizinisch nachvollziehbar. Es setze sich
ausführlich und sehr differenziert mit der Krankengeschichte und dem
Störungsbild auseinander. Die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit
könne von Dr. G._______ nicht sicher eingeschätzt werden (allenfalls
50%), wobei subjektiv eine volle Arbeitsunfähigkeit (auch bei
Vorhandensein nichtmedizinischer Gründe) bestehe und die Explorandin
ihr Erwerbsleben für beendet erkläre. In einer adaptierten Tätigkeit sei die
Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsfähig. Dabei sei indes zu
berücksichtigen, dass es sich um einen weniger anspruchsvollen
Arbeitsplatz handeln müsse, bei dem die Versicherte die Möglichkeit
habe, die Arbeitsabläufe im Wesentlichen frei zu gestalten (act. IV/40).
5.1.5. Der Psychiater Dr. E._______ bescheinigte in seiner
nervenärztlichen Stellungnahme vom 31. August 2009 – welche
replikweise eingereicht wurde (act. 12.1) – gestützt auf eine Ordination
vom 28. August 2008 (recte: 2009) als Diagnosen aktuell eine
mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine histrionisch
akzentuierte Persönlichkeitsstruktur. Die Explorandin habe nach einer
exogenen Belastungssituation im September 2007 Hinweise für eine
Dysthymie mit rezidivierenden depressiven Stimmungsschwankungen bei
zugrunde liegender histrionisch akzentuierter Persönlichkeitsstruktur
entwickelt. Seither sei es in geringen Belastungssituationen immer wieder
zu depressiven Stimmungsschwankungen und Unruhezuständen
gekommen. Seit einer Fehlgeburt der Tochter im November 2008 habe
sich das Zustandsbild verschlechtert und es sei seither eine mittelgradige
depressive Episode anzunehmen. Diese sei gekennzeichnet durch
depressive Verstimmungen, Affektstörungen, ausgeprägte
Unruhezustände, Antriebsminderung, zunehmende Inaktivität. Damit
erscheine die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität,
Interessen, Motivation und Dauerbelastbarkeit reduziert.
5.2. Die Beschwerdeführerin machte beschwerde- bzw. replikweise im
Wesentlichen geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nach der
Begutachtung durch Dr. G._______ im September 2008 und neuerlich im
Jahr 2009 deutlich verschlechtert, weshalb der Ehegatte jede freie Minute
bei der Beschwerdeführerin verbringe, auch der Hausarzt habe dem
Gatten attestiert, jede Aufregung sei von ihr fernzuhalten, da sie Ruhe
benötige (act. 2).
C-2611/2009
Seite 16
5.3.
5.3.1. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme von
Dr. D._______ vom 11. November 2008 beruft, ist mit der Vorinstanz
einig zu gehen, dass diesem Bericht kein bzw. nur ein geringer
Beweiswert zukommen kann (act. 4.1 S.3), stützte Dr. D._______ sich
doch einzig auf ein Telefongespräch mit dem Hausarzt, welcher nicht
über eine psychiatrische Fachausbildung verfügt, während der Psychiater
die Patientin nur einmal im Januar 2008 gesehen hatte. Es ist zudem
nicht nachvollziehbar, dass – gemäss Dr. D._______ – auch schon
Symptome einer schweren depressiven Episode zwischendurch
vorgelegen haben sollen, diesbezüglich aber keinerlei Änderung in der
Therapie – abgesehen von einer allfälligen, nicht ausgeführten Änderung
der Medikamente oder deren Dosierung – wie die Behandlung durch
einen Facharzt, stationäre Therapie etc. ersichtlich ist. Unstimmig
erscheint auch, dass ein – wie die Beschwerdeführerin ausführen lässt –
in Österreich vom Gericht aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung
ständig als Gutachter bestellter und angesehener Facharzt für Psychiatrie
einen sehr vagen Verlaufsbericht erstellt, ohne die Patientin seit Januar
2008 selbst nochmals gesehen zu haben.
5.3.2. Was die Beurteilungen des Hausarztes zu Handen der Vorinstanz
(act. IV/30.1-2, 39.1-4) betrifft, weisen diese nur reduzierten Beweiswert
auf, da sie rudimentäre Angaben und keine Befunderhebungen enthalten
und zudem eine Nähe zur Patientin besteht (vgl. bundesgerichtliche
Rechtsprechung, oben E. 4.6). Auch die Angabe Dr. F._______s zu
Handen der Taggeldversicherung vom 27. Februar 2008 enthält keine
gemäss beweisrechtlichen Anforderungen verwertbaren Angaben.
5.3.3. Soweit Dr. E._______ Ende August 2009 eine mittelgradige
depressive Episode diagnostizierte, kann diese aufgrund des
Prüfzeitraums bis zum 24. März 2009 (Datum der angefochtenen
Verfügung, siehe E. 2.4) nicht berücksichtigt werden. Soweit er sich zur
Entwicklung des Gesundheitszustandes im zeitlich noch zu
berücksichtigenden Herbst und Winter 2008/2009 bezieht, ist
festzustellen, dass der zweiseitige Bericht von einem Facharzt stammt,
welcher die Explorandin ebenfalls nur einmal, am 28. August 2009, zur
"psychiatrischen Abklärung" gesehen hat. Aus dem Bericht geht indes
nicht hervor, auf welche Daten (Vorakten, wie z.B. Verlaufsberichte) sich
der Arzt ausser den von der Explorandin anlässlich der Untersuchung
gemachten Angaben stützen konnte. Auch finden sich abgesehen von
sehr allgemein gehaltenen Aussagen zum Zustandsbild weder Hinweise
C-2611/2009
Seite 17
zur Behandlung der Explorandin noch ansatzweise eine Einschätzung der
verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Somit ist auch dieser Bericht nicht
geeignet, einen rentenrelevanten Krankheitszustand im massgeblichen
Zeitpunkt darzulegen.
Demgegenüber ist mit Vorinstanz festzustellen, dass das ausführliche 15-seitige Gutachten von Dr.
G._______ sich auf die vorgelegten Vorakten (act. IV/59 S. 2 f.) sowie auf eine ausführliche Untersuchung
mit Einzelgesprächen mit der Explorandin sowie ihrem Ehemann und dem Ehepaar zusammen stützt. Die
Beurteilung des Gesundheitszustandes ist differenziert und es finden sich keine Widersprüche. Es setzt
sich ausführlich und in nachvollziehbarer Weise mit der Situation der Explorandin und deren
Krankengeschichte auseinander. Abweichend von diesen Feststellungen ist einzig die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter zu beurteilen (siehe E. 5.4).
Es ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin die behauptete Verschlechterung im Herbst 2008 –
zeitlich sehr kurz nach der ausführlichen Untersuchung durch Dr. G._______ – nicht zu belegen vermag.
Somit hat sich die Vorinstanz zu Recht auf das ausführliche und den bundesgerichtlichen Anforderungen
entsprechende Gutachten von Dr. G._______ abgestützt. Bei den anderen aktenkundigen Stellungnahmen
und Berichten handelt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht um gerichtlich
verwertbare Beweismittel, welche das Gutachten umzustossen vermögen. Bezüglich der beschwerde- bzw.
replikweise vorgebrachten Ausführungen zur Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ist der
Beschwerdeführerin ausserdem entgegenzuhalten, dass auch in Österreich eine adäquate psychiatrische
Behandlung zur Grundversorgung gehört, indessen hier nur eine Behandlung durch den Hausarzt
ansatzweise dokumentiert ist, was auch nicht für einen andauernden, rentenrelevanten psychischen
Krankheitszustand (oben E. 4.3) spricht.
5.4. Somit verbleibt die Prüfung der Frage nach der der
Beschwerdeführerin noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit zur Festlegung
des Invaliditätsgrades (oben E. 4.3). Dr. G._______ schätzte die
Arbeitsfähigkeit für eine in körperlicher und psychischer Hinsicht leichte,
abwechslungsreiche und wechselhaft beanspruchende Tätigkeit – wie im
September 2008 praktiziert – im Umfang von 50%, vielleicht auch zeitlich
unbeschränkt, als zumutbar ein. Diese Einschätzung entspricht jedoch
nicht – wie die SVA fälschlicherweise folgerte – der Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit, sondern einer nicht weiter bezeichneten adaptierten
Verweistätigkeit, weshalb sich die Festlegung des Invaliditätsgrads von
10% (act. IV/41) als nicht zutreffend erweist.
Da die Akten – wie bereits ausgeführt – keine weiteren verwertbaren
Hinweise zur Klärung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit enthalten, ist das
Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, den Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin abschliessend zu bestimmen. Einerseits enthalten
C-2611/2009
Seite 18
die Akten widersprüchliche medizinisch-theoretische Wertungen zur
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in einer adaptierten
Verweistätigkeit, anderseits liegen auch bezüglich der adaptierten
Verweistätigkeit unbestimmte Aussagen zur Restarbeitsfähigkeit vor, die
es zu klären gilt. Die angefochtene Verfügung vom 24. März 2009 ist
deshalb aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Diese hat mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit – allenfalls
auch unter Berücksichtigung einer zumutbaren sachdienlichen
medizinischen Behandlung – ergänzende psychiatrische Abklärungen
durch einen Facharzt durchzuführen und die Ergebnisse – unter
Berücksichtigung der medizinischen Vorakten – einem psychiatrisch
spezialisierten RAD-Arzt zur Beurteilung vorzulegen. Gestützt auf diese
Erkenntnisse und die übrigen beruflichen Fähigkeiten der
Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz die konkreten verbleibenden
beruflichen Tätigkeiten sowie deren Umfang festzulegen (oben E. 4.4),
einen neuen Erwerbsvergleich zu erstellen und anschliessend neu über
den Leistungsanspruch zu verfügen.
6.
Zu befinden ist schliesslich über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Weder der bei diesem Ergebnis praxisgemäss unterliegenden
Vorinstanz noch der obsiegenden Beschwerdeführerin sind
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 3.
August 2009 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.-- ist der
Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
6.2. Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist die Höhe der Entschädigung
aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter
Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands wird die
Parteientschädigung auf Fr. 1'500.-- festgelegt. Diese ist von der
Vorinstanz zu leisten.
C-2611/2009
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen
über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
C-2611/2009
Seite 20
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: