Abtei lung II I
C-261/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
M._______,
vertreten durch Fürsprecher Werner Spirig,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-261/2008
Sachverhalt:
A.
Der aus Somalia stammende Beschwerdeführer (geb. 1970), gelangte
im August 1996 als Asylsuchender in die Schweiz. Das zuständige
Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 7. November
1996 ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft, der
Beschwerdeführer konnte jedoch im Rahmen der vorläufigen Aufnah-
me vorerst in der Schweiz bleiben.
B.
Am 26. März 1999 heiratete der Beschwerdeführer in Bern die Schwei-
zer Bürgerin E._______ (geb. 1958) und erhielt danach eine ordentli-
che Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern.
C.
Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 15. Ap-
ril 2002 um die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürger-
rechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegat-
ten am 19. Oktober 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in
einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unter-
schriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht mög-
lich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der
Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tat-
sächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheim-
lichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach
Art. 41 BüG führen kann.
Am 29. November 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert einge-
bürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte
des Kantons Bern und der Gemeinde Schelten/BE.
D.
Am 28. April 2003 verliess der Beschwerdeführer die eheliche Woh-
nung und am 13. Oktober 2003 reichten die Eheleute beim zuständi-
gen Zivilgericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Seit dem
6. April 2004 ist die Ehe rechtskräftig geschieden.
Seite 2
C-261/2008
E.
Am 5. Juli 2004 heiratete der Beschwerdeführer eine Landsfrau (geb.
1975). Mit dieser Frau hat er seit dem 25. Juni 2003 ein gemeinsames
Kind.
F.
Auf Grund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz ein Verfahren auf
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, in dessen Rahmen
sie dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2004 – bei gleichzeitiger Auffor-
derung zur Einwilligung in die Einsicht der Scheidungsakten – sowie
am 18. Oktober 2007 Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte. Von
dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom
21. Juli 2004 und 21. November 2007 Gebrauch. Die Einwilligung des
Beschwerdeführers zur Einsichtnahme in die Scheidungsakten erfolgte
am 22. Juli 2004.
G.
Nach Einsichtnahme in die Akten des Scheidungsverfahrens veran-
lasste die Vorinstanz beim Migrationsdienst des Kantons Bern eine ro-
gatorische Befragung der Ex-Ehefrau. Diese Befragung wurde am
27. September 2007 vom Bürgerrechtsdienst der Stadt Bern durchge-
führt.
H.
Am 14. November 2007 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton des
Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung.
I.
Mit Verfügung vom 28. November 2007 erklärte die Vorinstanz die er-
leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
J.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Januar 2008 erhob der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2008 wurde einem Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht stattgegeben. Mit Schreiben vom 3. April 2008 nahm der Be-
schwerdeführer diesbezüglich Stellung.
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C-261/2008
L.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2008
die Abweisung der Beschwerde.
M.
Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 6. Juni 2008 zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz Stellung.
N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter-
ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs.
4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
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gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März
2003 E. 1.2, teilweise publiziert in BGE 129 II 215).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem
Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Vorausset-
zungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss-
lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im
Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er-
leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482
E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra-
gen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll
482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E.
3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte
dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichter-
te Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin-
blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun-
desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987,
BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten,
die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand lie-
gen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Tren-
nung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2
S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde
des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn
sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
„erschlichen“ (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täu-
schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht-
lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der
Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst
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in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es
unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu
informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S.
484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzun-
gen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung
vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine
nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er
weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht.
Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13
Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen,
dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Ge-
suchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II
113 E. 3.2 S. 115 f.).
4.
4.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der frei-
en Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre
Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben,
wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die
einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweis-
würdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279;
zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid
– wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine
Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
4.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im We-
sentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und
schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig,
von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermu-
tungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können
sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich
auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfol-
gerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH
HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Ei-
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chenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die
Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungs-
rechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff.,
und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kom-
mentar, N. 362 f.).
4.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu-
tung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherr-
schende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Ver-
waltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschüt-
ternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit
der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache,
dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt
sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können.
Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur
aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, son-
dern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch
den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er
Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nach-
vollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Mo-
nate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der
Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur
Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
5.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert
der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Hei-
matkantons Bern für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen
des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2008 vom 30. September 2008
E. 3).
6.
6.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach sei-
ner Einreise in die Schweiz im August 1996 ein Asylgesuch stellte,
welches von der zuständigen Behörde mit Verfügung vom 7. Novem-
ber 1996 abgewiesen wurde. Im Rahmen der vorläufigen Aufnahme
konnte er jedoch vorerst in der Schweiz bleiben. Am 26. März 1999
heiratete er eine 12 Jahre ältere Schweizer Bürgerin und am 15. Ap-
ril 2002, d.h. nur gerade 20 Tage nach Erfüllung der zeitlichen Minimal-
voraussetzung des Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG, stellte der Beschwerde-
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führer ein Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung. Nach-
dem die Ehegatten am 19. Oktober 2002 die gemeinsame Erklärung
zur ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, erfolgte am 29. No-
vember 2002 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers.
Fünf Monate später, am 28. April 2003, zog der Beschwerdeführer aus
der ehelichen Wohnung aus und am 13. Oktober 2003 reichten die
Eheleute bei der Zivilabteilung des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen
ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Am 6. April 2004 wurde
die Ehe rechtskräftig geschieden. Drei Monate später, am 5. Juli 2004,
heiratete der Beschwerdeführer eine 1975 geborene Frau aus seinem
Kulturkreis, mit der er im Herbst 2002 – und damit noch während des
Einbürgerungsverfahrens – ein Kind gezeugt hatte, welches am
25. Juni 2003 zur Welt gekommen war. Ein zweites Kind des Be-
schwerdeführers und seiner somalischen Ehefrau wurde am 26. Au-
gust 2005 geboren.
6.2 Diese äusseren Umstände – insbesondere die relativ rasche Tren-
nung nach erfolgter Einbürgerung, aber auch die Zeugung eines au-
sserehelichen Kindes mit einer gegenüber der Schweizer Ehefrau we-
sentlich jüngeren Frau aus dem Kulturkreis des Beschwerdeführers
und die Heirat mit der Kindsmutter kurz nach der Scheidung von der
Schweizer Ehefrau – rechtfertigen die tatsächliche Vermutung, dass
die Ehegatten zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 19. Ok-
tober 2002 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 29. Novem-
ber 2002 nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten
(zur Bedeutung und Tragweite der natürlichen Vermutung im Verfahren
auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vgl. grundlegend
BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Es ist daher zu prüfen, ob der Be-
schwerdeführer in der Lage ist, diese tatsächliche Vermutung zu wi-
derlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die
Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt
war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Be-
weislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alter-
native zu der dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er
kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaubhaft den Ein-
tritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den
raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, sei es indem er
glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst
gewesen sei und er demzufolge zum massgeblichen Zeitpunkt von ei-
ner stabilen ehelichen Beziehung ausgegangen sei, die er auch wei-
terhin habe aufrecht erhalten wollen (vgl. das zur Publikation bestimm-
Seite 8
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te Urteil des Bundesgerichts 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E.3
mit Hinweisen).
7.
7.1 In seiner ersten Stellungnahme vom 21. Juli 2004 führte der Be-
schwerdeführer aus, dass nach der Heirat mit seiner Schweizer Ehe-
frau kulturelle Unterschiede aufgetaucht seien. So habe er ihren offe-
nen Umgang mit Männern nicht gutgeheissen. Uneinig seien sich die
beiden auch in Geldfragen gewesen. Zudem sei seine Frau durch sei-
ne berufsbedingte Abwesenheit zunehmend frustriert gewesen. Ein
ausserordentliches Ereignis sei gemäss Beschwerdeführer jedoch im
März 2003 eingetreten, als er und seine Schweizer Ehefrau sich über
den Umgang mit Geld uneinig gewesen seien: Er habe Geld sparen
wollen, um damit später ein Geschäft zu eröffnen; sie hingegen habe
das Geld für Ferien verwenden wollen. Daraufhin habe man beschlos-
sen, sich zu trennen und er sei dann am 28. April 2003 aus der eheli-
chen Wohnung ausgezogen. Obwohl beide noch für die Ehe gekämpft
und aus diesem Grund zweimal einen Imam konsultiert hätten und sei-
ne Ehefrau auch eine Beratungsstelle aufgesucht habe, sei eine Ver-
söhnung nicht mehr möglich gewesen. Nach der Trennung hätten bei-
de wieder neue Bekanntschaften geschlossen. Gegen Ende 2003
habe seine damaligen Frau beschlossen, das Scheidungsverfahren
einzuleiten.
Dass eine angebliche Uneinigkeit über den Umgang mit Geld im März
2003 zur unvorsehbaren und plötzlichen Zerrüttung der noch vier Mo-
nate zuvor stabilen ehelichen Gemeinschaft geführt haben soll, kann
nicht überzeugen. Bestärkt werden die sich ergebenden Zweifel auch
durch die Aussagen der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers, welche
sie anlässlich einer Befragung vom 27. September 2007 durch das Po-
lizeiinspektorat der Stadt Bern tätigte. So führte sie aus, die Probleme
in der Ehe seien schleichend aufgetreten. Schlussendlich hätten aber
kulturelle Gegensätze zum Scheitern der Ehe geführt. Auch sei der
Kinderwunsch bei ihrem Ex-Mann sehr gross gewesen, wogegen es
ihr nicht vergönnt gewesen sei, Mutter zu werden. Ab wann Schwierig-
keiten in der Ehe augfgetreten seien, könne sie nicht sagen. Die Fra-
ge, was nach der Einbürgerung des Beschwerdeführers geschehen
sei, das eine Fortführung der Ehe unmöglich gemacht habe, beantwor-
tete sie mit "nichts". Im Frühling 2003 sei der Beschwerdeführer mehr
oder weniger kommentarlos ausgezogen. Sie habe lange Zeit über-
haupt nicht gewusst, wo er sich aufhalte. Was aber genau der Anlass
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C-261/2008
für die Trennung vom 28. April 2003 gewesen sei, wisse sie bis heute
nicht. Von einer Trennung oder Scheidung sei erstmals die Rede gewe-
sen, als sie dahinter gekommen sei, dass der Beschwerdeführer eine
Freundin gehabt habe und diese schwanger gewesen sei. Da sei ihr
klar geworden, dass sie keine gemeinsame Zukunft hätten. Ein au-
sserordentliches Ereignis, welches geeignet gewesen wäre, den ra-
schen Verfall der Ehe zu erklären, wurde von der Ex-Ehefrau somit
nicht geltend gemacht. Insbesondere findet in ihren Aussagen auch
der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konflikt zwischen den
Eheleuten über den Umgang mit Geld keinerlei Niederschlag, obwohl
dies gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2004 der
Grund gewesen sei, der schlussendlich zum Scheitern der Ehe geführt
habe. Die Ausführungen der Ex-Ehefrau zeichnen hingegen vielmehr
das Bild einer Ehe auf, welche aufgrund zahlreicher Probleme bereits
weit vor dem vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignis vom März
2003 und damit während dem Verfahren auf erleichterte Einbürgerung
nicht mehr intakt war.
7.2 Merkwürdig erscheint auch die Tatsache, dass der Beschwerde-
führer drei Jahre nach seiner ersten Stellungnahme nebst der Geld-
problematik, welche wie oben dargelegt, als Grund für das überra-
schende Scheitern der bis dahin intakten Ehe nach erfolgter Einbürge-
rung nicht zu überzeugen vermag, einen zweiten Grund aufführt. So
erklärte er in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 21. No-
vember 2007 erneut, die Eheleute seien sich uneinig über den
Umgang mit Geld gewesen. Ergänzend machte er nun jedoch geltend,
ein zweiter Grund für das Scheitern der Ehe sei das Fremdgehen sei-
ner Ehefrau gewesen. Dies sei auch der Grund gewesen, wieso er die
eheliche Wohnung im April 2003 verlassen habe. Der Kontakt zwi-
schen den Eheleuten sei jedoch nicht abgebrochen, da seine Frau ge-
wollt habe, dass er zu ihr zurückkehre. Als er seine Frau jedoch an-
lässlich eines Besuches mit ihrem Liebhaber überrascht habe, habe
dies das Aus für die Ehe bedeutet.
Wieso der Beschwerdeführer diesen Grund erst drei Jahre nach
Eröffnung des Verfahrens geltend machte, ist nicht nachvollziehbar.
Handelt es sich doch immerhin um einen so wichtigen Grund, dass er
das "Aus für die Ehe" bedeutet haben soll. Dass dies eben nicht
geschah, ist hingegen als Indiz dafür zu werten, dass es sich beim
Vorwurf des Ehebruchs lediglich um eine Schutzbehauptung des Be-
schwerdeführers handelt. Gestützt wird diese Annahme auch von den
Seite 10
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Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich dem Paarverhalten nach
der Trennung. Weist er doch in seiner ersten Stellungnahme vom
21. Juli 2004 darauf hin, dass er und seine Schweizer Ehefrau für ihre
Ehe gekämpft hätten und seine Ex-Ehefrau schlussendlich beschlos-
sen habe, das Scheidungsverfahren einzuleiten. In seiner Stellungnah-
me vom 21. November 2007 ist nichts mehr von den gemeinsamen
Anstrengungen zur Rettung der Ehe zu lesen; vielmehr erklärt der Be-
schwerdeführer nun, dass der Kontakt zu seiner Frau nach dem Aus-
zug aus der ehelichen Wohnung nicht abgebrochen sei, da sie gewollt
habe, dass er zurückkomme.
7.3 Zwar wurde der Vorwurf des Fremdgehens vom Beschwerdeführer
in seiner Replik vom 6. Juni 2008 erläutert, nachdem ihm die Vorin-
stanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2008 dessen unbestimm-
te Formulierung vorhielt. Allerdings sind auch die replikweise geltend
gemachten detaillierten Ausführungen nicht geeignet, die bereits be-
stehenden Zweifel an dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Grund für die Zerrüttung der Ehe – eine eheliche Untreue seiner Ex-
Ehefrau – zu beseitigen.
Im Konkreten schilderte der Beschwerdeführer drei Ereignisse betref-
fend die eheliche Untreue seiner Ex-Ehefrau: So habe er anlässlich ei-
nes Besuches bei seiner Schwester in London seine ebenfalls anwe-
sende Ex-Ehefrau zweimal dabei ertappt, wie diese den Ehemann sei-
ner Schwester geküsst habe. Ein weiteres Ereignis habe sich einige
Monate später ereignet, als ihn ein Kollege telefonisch darauf hinge-
wiesen habe, dass er seine Ex-Ehefrau zusammen mit einem anderen
Mann – ebenfalls einem Kollegen von ihm – in Bern gesehen habe.
Darauf angesprochen habe der besagte Kollege zugegeben, die Ex-
Ehefrau des Beschwerdeführers geküsst zu haben. Im April 2003 sei
es dann zur Trennung von seiner damaligen Ehefrau gekommen. An-
fänglich habe sie noch den Wunsch geäussert, sich als Paar wieder zu
finden, weshalb man sich hin und wieder getroffen habe. Eines Tages
habe sie plötzlich nach Ausreden gesucht, um sich nicht mehr mit ihm
treffen zu müssen. Der Beschwerdeführer habe sie daraufhin einmal
unangemeldet besucht; als er in ihre Wohnung eingetreten sei, habe
alles nach einem dritten Mann gerochen. Sie habe aber bestritten,
dass sie einen Liebhaber habe.
Die beiden Ereignisse, welche sich vor der Trennung im April 2003 er-
eignet hätten, wurden – aus nicht nachvollziehbaren Gründen – erst in
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der Replik vom 6. Juni 2008 geltend gemacht. Im Übrigen fehlen dies-
bezüglich auch genaue zeitliche Angaben. Das Ereignis, welches sich
nach der Trennung im April 2003 ereignet haben soll, wird zwar bereits
zu einem früheren Verfahrenszeitpunkt – anlässlich der Stellungnahme
des Beschwerdeführers vom 21. November 2007 – beschrieben, aller-
dings auf so unterschiedliche Weise, dass dessen Darstellung un-
glaubwürdig erscheint: Habe der Beschwerdeführer gemäss Stellung-
nahme vom 21. November 2007 seine Frau im Mai 2003 noch bei ei-
nem unangemeldeten Besuch mit ihrem Liebhaber – der im Ehebett
gelegen habe – überrascht, was endgültig zum Scheitern der Ehe ge-
führt habe, wurde replikweise lediglich geltend gemacht, bei einem un-
angemeldeten Besuch in der Wohnung seiner Frau habe alles nach ei-
nem anderen Mann gerochen. Sie habe jedoch nicht zugegeben, dass
sie einen Liebhaber habe. Ende April 2003 habe seine Frau dann die
Scheidung verlangt.
Aus diesen Ausführungen folgt, dass die eheliche Untreue der Ex-Ehe-
frau als Grund für ein überraschendes Scheitern der Ehe nach der
Einbürgerung des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft erscheinen
kann.
7.4 Ein weiteres starkes Indiz dafür, dass die Ehe im massgeblichen
Zeitraum nicht intakt war, bilden die Zeugung eines ausserehelichen
Kindes und die umgehende Heirat der Kindsmutter nach der Schei-
dung von der Schweizer Ehefrau. Das Kind wurde im Herbst 2002 ge-
zeugt. In dieser Zeit befand sich der Beschwerdeführer noch im Ein-
bürgerungsverfahren und er unterzeichnete damals auch die Erklärung
betreffend die eheliche Gemeinschaft. Damit widerspricht schon das
Faktum des Seitensprungs in gewisser Weise einer angeblichen intak-
ten, auf Zukunft ausgerichteten Ehe, welche der Beschwerdeführer zu
jener Zeit geführt haben will (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1142/2006 vom 19. Juni 2008 E. 6.3.5).
Wenn nun der Beschwerdeführer ausführt, dass ein Seitensprung kein
Indiz für eine zerrüttete Ehe sein müsse, so ist dem zu entgegnen,
dass in casu der Seitensprung, welcher zur Zeugung eines Kindes
führte, in Verbindung mit der Heirat der Kindsmutter ein gewichtiges
Indiz für die vorinstanzliche Tatsachenvermutung darstellt; dies gilt
umso mehr, als der Beschwerdeführer die Ehe mit der zweiten Ehefrau
bereits am 5. Juli 2004, also auffallend rasch nach der Scheidung,
nämlich lediglich drei Monate später, einging.
Seite 12
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Aber auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände der Be-
gegnung mit der Kindsmutter und sein Verhalten danach können in ih-
rer Gesamtheit nicht geglaubt werden und wirken reichlich konstruiert.
Der Beschwerdeführer selbst verheimlichte die Zeugung und Geburt
seines Kindes vorerst nicht nur, sondern gab in der Beschwerdeschrift
sogar noch an, keine ausserehelichen Kinder gezeugt zu haben. Erst
als er mit Zwischenverfügung vom 11. März 2008 mit dem Vorwurf des
ausserehelich gezeugten Kindes konfrontiert wurde, erklärte der Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 3. April 2008, dass seine Vater-
schaft nicht bewiesen sei und er das Kind lediglich anerkannt habe.
Dennoch führte er aus, dass er die Kindsmutter anlässlich eines Besu-
ches bei einem somalischen Freund kennengelernt habe. Sie habe
seine Telefonnummer verlangt und ihn dann auch angerufen. In der
Folge habe er sich mit der Frau getroffen und sich – auch in Anbe-
tracht, dass seine Schweizer Ehefrau mehr als einmal fremd gegangen
sei – zu einem einmaligen Seitensprung hinreissen lassen, dies nach-
dem er reichlich Alkohol getrunken habe. Aus dieser Begegnung sei
ein Kind gezeugt worden, welches er nach der Trennung von seiner
Schweizer Frau anerkannt habe. Dies wohlgemerkt, ohne zuvor seine
von ihm selbst in Zweifel gezogene Vaterschaft durch einen Vater-
schaftstest mittels DNA-Analyse abzuklären, welcher die Vaterschaft
des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-
keit hätte nachweisen können.
8.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn
sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass zum
Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 19. Oktober 2002 und der
erleichterten Einbürgerung am 29. November 2002 zwischen ihm und
seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausge-
richtete, eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Auf Grund der gesam-
ten Umstände muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass
die Trennung Ergebnis eines sich über längere Zeit erstreckenden Zer-
rüttungsprozesses gewesen ist, der schon lange vor Erteilung der er-
leichterten Einbürgerung eingesetzt hatte. An der Ehe wurde schluss-
endlich nur festgehalten, um dem Beschwerdeführer zum Schweizer
Bürgerrecht zu verhelfen. Indem der Beschwerdeführer in der gemein-
samen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versi-
cherte, bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die
Behörden über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleich-
terte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschlichen.
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Die materiellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung der erleichter-
ten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt und die angefochtene
Verfügung daher zu Recht ergangen.
9.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr.
[...] zurück)
- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (Ref.-Nr.
[...])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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