Abtei lung II I
C-2612/2006/koj/shc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz
IV; Rentenrevision
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2612/2006
Sachverhalt:
A.
Herr A._______, geboren am (...) 1947, ist spanischer Staatsangehöri-
ger. Er arbeitete in den Jahren 1987 bis 1989 als Saisonier in einer
Zimmerei in der Schweiz. Während dieser Zeit zahlte er die obligatori-
schen Beiträge in die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung ein. Am 11. November 1989 erlitt er einen Arbeits-
unfall, bei welchem er sich eine Calcaneus-Trümmerfraktur rechts zu-
zog (act. 1, 15). Ab dem 1. November 1990 bezog der Versicherte bei
einem Invaliditätsgrad von 67% eine einfache ganze Rente mit den
entsprechenden Zusatzrenten für seine Ehefrau und das gemeinsame
Kind (Verfügung der Ausgleichskasse Baumeister vom 28. August
1992; act. 35). Im Jahr 1993 kehrte der Versicherte definitiv nach Spa-
nien zurück (act. 44).
B.
Im Zuge eines amtlichen Revisionsverfahrens setzte die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) die ganze Rente mit
Verfügung vom 8. März 1996 per 1. Mai 1996 auf eine halbe Rente
herab (act. 65). Im anschliessenden Beschwerdeverfahren wurde diese
Verfügung aufgehoben und anschliessend eine MEDAS-Untersuchung
durchgeführt (act. 71, 84). Mit Verfügung vom 5. Januar 1998 ordnete
die IV-Stelle erneut die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine
halbe Rente an. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heu-
te Bundesgericht) bestätigte mit Urteil vom 22. Februar 2000 letztins-
tanzlich die Richtigkeit der Änderung (act. 98).
C.
Anlässlich eines weiteren, am 9. Juni 2000 von Amtes wegen eingelei-
teten Revisionsverfahrens teilte die IV-Stelle dem Versicherten am
12. Februar 2001 mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine halbe Ren-
te habe (act. 99-106).
Am 3. März 2004 hob die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren an
und bat die zuständige spanische Sozialversicherungsbehörde das
Formular CH/E20 auszufüllen (act. 116). Dr. B._______ untersuchte
den Beschwerdeführer und füllte das Formular am 21. April 2004 aus.
Die spanische Sozialbehörde legte mit dem Formular noch einige
Arztberichte bei (act. 111-126).
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D.
Der zur Stellungnahme aufgeforderte IV-Stellenarzt, Dr. C._______,
hielt in seinem Bericht vom 15. November 2004 die Diagnosen der
spanischen Ärzte fest. Demnach leidet der Beschwerdeführer an
Dysthymie, Fibromyalgie, posttraumatischer subtalarer Arthrose rechts
(Unfall Mehrfragmentbruch Calcaneus 11. November 1989,
Osteosynthese, teilweise Metallentfernung 11. Oktober 1990), Zustand
nach posttraumatischer Depression und beidseitigem
Carpaltunnelsyndrom. Zusammenfassend befand der IV-Stellenarzt,
dass die entscheidenden ärztlichen Befunde aktuell besser seien als
vor drei Jahren. Insbesondere ergebe der Bericht des Psychiaters
einen explizit normalen Befund. Aus den Berichten könne gefolgert
werden, dass dem Versicherten ein 70%-Pensum in einer angepassten
Tätigkeit zumutbar wäre (act. 128). Der daraufhin am 28. Januar 2005
durchgeführte Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von
46.67% (act. 129).
E.
Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2005 teilte die IV-Stelle dem Versi-
cherten mit, dass die bisher ausgerichtete halbe Rente durch eine
Viertelsrente ersetzt werde (act. 131). Der Versicherte erklärte sich mit
Schreiben vom 20. Februar 2005 mit dieser Änderung nicht einver-
standen und führte aus, dass zwar seine Invalidität auf 50% gesunken
sei, er jedoch nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung Anrecht
auf eine halbe Rente habe (act. 132).
Mit Verfügung vom 11. März 2005 setzte die IV-Stelle den Anspruch
des Versicherten ab dem 1. Mai 2005 auf eine Viertelsrente fest. Aus
der Überprüfung habe sich ergeben, dass der Versicherte wieder in
der Lage wäre, eine seinem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit
auszuüben. Dabei sei es ihm möglich, mehr als 50% des Erwerbsein-
kommens zu erzielen, das er heute erreichen würde, wenn er keinen
Gesundheitsschaden erlitten hätte (act. 134).
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 5. April 2005 Ein-
sprache, welcher er ärztliche Berichte beilegte. Eingereicht wurde zu-
dem auch ein ausgefülltes Formular E213 (act. 135, 143). Die IV-Stelle
unterbreitete die Dokumente ihrem medizinischen Dienst zur Stellung-
nahme. Der IV-Stellenarzt Dr. C._______ hielt in seinem Bericht vom
17. November 2005 fest, dass aufgrund einer stabilen Verbesserung
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der psychischen Gesundheit dem Versicherten eine leichte Tätigkeit
mit einer Arbeitsfähigkeit von 70% zugemutet werden könne (act. 145).
Die IV-Stelle (nachfolgend: Vorinstanz) wies daraufhin die Einsprache
mit Einspracheentscheid vom 29. November 2005 ab (act. 146).
G.
Am 19. Dezember 2005 reichte der Versicherte (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommis-
sion der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im
Ausland wohnenden Personen ein. Er beantragte die Aufhebung des
Entscheides der Vorinstanz. Sein Gesundheitszustand habe sich ver-
schlechtert, seit er die Schweiz verlassen habe. Er wisse nicht, wieso
die Vorinstanz der Ansicht sei, er könne nun wieder arbeiten. Die ärztli-
chen Unterlagen würden beweisen, dass es ihm viel schlechter gehe.
Es sei sicher, dass er nicht mehr arbeiten könne. Er bat um nochmali-
ge Überprüfung der Dokumente und um Ausrichtung einer gerechten
Rente. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde keine Belege bei.
H.
Die Vorinstanz reichte am 13. Februar 2006 ihre Vernehmlassung ein
und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Da keine neuen me-
dizinischen Unterlagen vorliegen würden, verweise sie auf die bereits
in den Akten vorliegenden Beurteilungen des ärztlichen Dienstes.
I.
Mit Verfügung vom 14. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
den Parteien mit, dass es das vorliegende Verfahren per 1. Januar
2007 übernommen habe. Des Weiteren wurde den Parteien der
Spruchkörper bekannt gegeben. Zudem setzte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen zur Unter-
zeichnung seiner eingereichten Beschwerde. Der Beschwerdeführer
retournierte seine unterzeichnete Beschwerde am 27. März 2007
(Poststempel). Er legte dem Schreiben einen Arztbericht vom 14. Juni
2006 bei, welcher mit Verfügung vom 3. April 2007 der Vorinstanz zur
Kenntnis zugestellt wurde. Am 18. April 2008 wurde den Parteien eine
Änderung des Spruchkörpers mitgeteilt.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesver-
waltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Ju-
ni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG). Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversiche-
rungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) an-
wendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.3 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist der Beschwer-
deführer besonders berührt. Sein schutzwürdiges Interesse an dessen
Änderung oder Aufhebung und damit seine Beschwerdelegitimation
sind zu bejahen (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Der Beschwerdeführer hat fristgerecht Beschwerde erhoben
(Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 VwVG). Indem er seine Beschwerde
innert der gesetzten Nachfrist eigenhändig unterschrieben zurück-
sandte, sind auch die gesetzlichen Formvorschriften erfüllt (vgl. Art. 52
VwVG). Auf das ergriffene Rechtsmittel ist einzutreten.
2.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und daher im Folgenden zu
prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Rente des Beschwerdefüh-
rers von einer halben auf eine Viertelsrente gekürzt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
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sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches
die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als dar-
in derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20 FZA).
Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer ein-
schlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Re-
gelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grund-
sätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257
Erw. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall
das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss
Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grund-
sätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Re-
geln zu beurteilen haben.
2.2 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich
demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für
die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind daher die Feststellungen
eines ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad
und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996
S. 177 E. 1).
2.3 Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf
die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorse-
hen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung anwendbar (Art. 1a-70), soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden in for-
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mellrechtlicher Hinsicht nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2).
2.4 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden
Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung,
die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 29. November 2005 in
Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind
(für das IVG: ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999
[AS 2002 701, sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fas-
sung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837;
4. IVG-Revision]). Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 2003 ist
sodann das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar.
Da die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der
Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmet-
hode den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Be-
griffen in der Invalidenversicherung entsprechen und die von der
Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herr-
schaft des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im
Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
2.5 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
29. November 2005) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massge-
benden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetreten
sind, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berück-
sichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
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3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die
versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine hal-
be Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Vier-
telsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem 1. Ja-
nuar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % An-
spruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze
Rente.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könn-
te, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Wei-
se zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberges-
tellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbsein-
kommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie
nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen
und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei-
chen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30
E. 1, BGE 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
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der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitsschaden zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Wei-
teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch
zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbs-
möglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der Invalidität ist
auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinde-
rung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt festgeleg-
ten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen
(BGE 110 V 275 E. 4a).
Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versi-
cherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Be-
rufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
sogenannte Verweisungstätigkeit muss sich der Versicherte anrechnen
lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
3.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die ge-
eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be-
einflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentli-
chen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann re-
vidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein
Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn
eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt
oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V
343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich ist unter revisionsrechtlichen
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Aspekten die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
gleich gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2 b mit Hinwei-
sen). Ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist,
beurteilt sich grundsätzlich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er
im Zeitpunkt der ursprünglichen bzw. letzten rechtskräftigen, auf einer
materiellen Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und durchgeführtem Einkommensvergleich (bei An-
haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands) beruhenden Rentenverfügung bestanden hat,
mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V
108 E. 5.4, BGE 125 V 369).
3.3 Die anlässlich einer amtlichen Revision von der Vorinstanz verfüg-
te Herabsetzung auf eine halbe Invalidenrente wurde vom EVG am
22. Februar 2000 bestätigt. In jenem Verfahren wurde die letzte umfas-
sende materielle Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdefüh-
rers vorgenommen, die in eine rechtskräftig gewordene Verfügung
mündete. Entsprechend der Angabe der Vorinstanz in ihrem Einspra-
cheentscheid ist demnach zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers bzw. dessen erwerbliche Auswirkungen in der
Zeit zwischen dem 5. Januar 1998 (Zusprechung einer halben Rente
mit umfassender materieller Prüfung des Rentenanspruchs) und dem
29. November 2005 (Datum des angefochtenen Einspracheentscheids)
erheblich verändert haben.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, sein
Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, seit er die Schweiz ver-
lassen habe. Es sei für ihn nicht ersichtlich, wieso er nun wieder arbei-
ten können sollte, obwohl seine ärztlichen Zeugnisse beweisen wür-
den, dass es ihm schlechter gehe. Es sei sicher, dass er nicht mehr ar-
beiten könne. In seinem Schreiben vom 20. Februar 2005 an die
Vorinstanz äusserte er sich dahingehend, dass sein Invaliditätsgrad
zwar auf 50% gesunken sei, ihm jedoch weiterhin eine halbe Rente zu-
stehe.
4.2 Die Akten enthalten namentlich folgende Arztberichte:
- Im Gutachten vom 11. April 1997, auf welches die Vorinstanz, die
Rekurskommission und das EVG im seinerzeitigen Revisionsver-
fahren abstellten, wurden beim Beschwerdeführer eine chronisch
depressive Verstimmung bei einfach strukturierter Persönlichkeit
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und vermindertem Intellekt, Fussbeschwerden mit einer Funkti-
onsstörung infolge einer Trümmerfraktur der rechten Ferse im
November 1989 sowie leichte statische Wirbelsäulenbeschwer-
den diagnostiziert. Unter Berücksichtigung des orthopädischen
und psychiatrischen Berichts sei der Beschwerdeführer als Zim-
mermannsgehilfe zu zwei Dritteln arbeitsunfähig, in vorwiegend
sitzenden Verweisungstätigkeiten jedoch zu 50% arbeitsfähig
(act. 84). Der IV-Stellenarzt Dr. med. D._______ schloss sich die-
ser Einschätzung am 21. Juli 1997 an (act. 85).
- Dr. E._______ füllte am 2. Oktober 2000 das Formular CH/E20
aus. Er wies dabei insbesondere auf den unfallbedingten Schädi-
gungen des Beschwerdeführers sowie die bestehenden orthopä-
dischen und psychischen Gesundheitsschäden hin. In seiner zu-
letzt ausgeübten Erwerbstätigkeit sei er zu 100% arbeitsunfähig.
Er sei jedoch in der Lage, angepasste Tätigkeiten auszuüben
(act. 103).
- Dr. B._______ beurteilte den Beschwerdeführer am 21. April
2004 mittels dem Formular CH/E20. In seinen Bemerkungen hielt
er fest, dass der Beschwerdeführer über gelegentliche Schmer-
zen in beiden Fersen spreche, die ihn einschränkten. Er könne
aber normal gehen. Es gebe Zeiten, in denen der Beschwerde-
führer sehr nervös sei und an Schlafstörungen und Gemütsver-
stimmungen leide. Mit der psychiatrischen Behandlung verbesse-
re sich dies aber. Der Arzt kam zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 100% ar-
beitsunfähig sei, jedoch in einer Verweistätigkeit (bspw. als Haus-
wart oder Parkplatzkassier) nur eine Erwerbsunfähigkeit von 20%
bestehe (act. 126).
- Dr. F._______, Psychiater, berichtete am 28. April 2004, dass der
Beschwerdeführer u.a. stabilisiert und euthymisch sei, keine zu-
sätzlichen Verhaltensmuster aufgetaucht seien und er über gute
Kontakte verfüge (act. 138).
- Der IV-Stellenarzt Dr. C.________ listete in seiner Beurteilung
vom 15. November 2004 die Diagnosen Dysthymie, Fibromyalgie,
posttraumatische subtalare Arthrose rechts, Zustand nach post-
traumatischer Depression und beidseitiges Carpaltunnelsyndrom
auf. Er hielt weiter fest, aus dem Bericht des Psychiaters, in wel-
chem ein normaler Befund beschieden werde, könne gefolgert
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werden, dass dem Beschwerdeführer ein 70%-Pensum in einer
angepassten Tätigkeit zumutbar sei. Diese Einschätzung ent-
spreche durchaus dem erwarteten Verlauf. Denn im MEDAS-Gut-
achten aus dem Jahr 1997 habe die Beurteilung der Psyche eine
überwiegende Rolle gespielt. Nun liege jedoch gemäss dem Be-
richt des Psychiaters ein explizit normaler Befund vor. Einziges
Hindernis einer Arbeitsaufnahme seien invaliditätsfremde Fakto-
ren wie Arbeitsentwöhnung und schwere Vermittelbarkeit
(act. 128).
- Dr. G._______, Orthopäde, hielt in seinem Bericht vom 5. April
2005 zusammenfassend fest, dass sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers mit all den Behandlungen nicht verbes-
sert habe. Trotz den medikamentösen und physiologischen Be-
handlungen sei die Bewegungsfähigkeit sogar bemerkenswert
schlechter geworden (act. 139).
- Dr. H._______, Psychiater, kam in seinem Bericht vom 11. April
2005 zum Schluss, dass bei fortgesetzter Therapie der psychi-
sche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als euthy-
misch, stabil und als psychopathologisch kompensiert zu be-
zeichnen sei (act. 137).
- Im Bericht des chirurgischen Orthopädie- und Traumatologie-
dienstes des Spitals X._______ vom 19. Mai 2005 wurden die
bekannten Diagnosen aufgeführt (act. 141).
- Am 9. Juni 2005 beurteilte Dr. I._______ den Beschwerdeführer
mittels Formular E213. Die Ärztin führte aus, dass der
Beschwerdeführer eine Verweistätigkeit zu 100% ausüben könne
(bspw. vor einem Bildschirm). Sie beobachtete weiter, dass die
Hände des Beschwerdeführers starke Zeichen von Aktivität
aufwiesen (act. 142).
- Der IV-Stellenarzt Dr. C._______ beurteilte am 17. November
2005 alle neu eingereichten medizinischen Unterlagen, d.h. ein
Arztzeugnis Psychiatrie vom 11. April 2005, ein Arztzeugnis Trau-
matologie vom 11. April 2005 bzw. 19. Mai 2005 sowie das For-
mular E213 vom 9. Juni 2005. Den bereits in seiner Stellungnah-
me vom 15. November 2004 aufgeführten Diagnosen fügte er
nun noch eine Spondylarthrose der gesamten Wirbelsäule an.
Diese moderate bis schwere Spondylarthrose ändere jedoch
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nichts, da es sich um einen radiologischen Befund ohne direkte
Auswirkung auf leichte Arbeiten handle. Weiter verwies er auf die
Angaben von Dr. med. I._______, welche er stützte. Der heutige
Zustand sei mit dem MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 1997 zu
vergleichen (act. 84). Damals sei festgehalten worden, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner unbestrittenen Unfallfolgen
am rechten Fuss in einer angepassten sitzenden Arbeit maximal
75% arbeitsfähig sei. Wegen der psychischen Verlangsamung im
Rahmen der depressiven Entwicklung und der angeblich be-
schränkten intellektuellen Fähigkeiten sei er als 50% arbeitsfähig
eingestuft worden; die "globale" Arbeitsunfähigkeit habe 50% be-
tragen. Der IV-Stellenarzt folgerte daraus, dass dem Beschwer-
deführer aufgrund der stabilen Verbesserung der psychischen
Gesundheit trotz seines fortgeschrittenen Alters und seiner lan-
gen Absenz vom Arbeitsmarkt eine leichte Tätigkeit im Umfang
von 70% zumutbar sei (act. 145).
4.3 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me-
dizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
gen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab-
hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-
teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf
es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro-
zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes ei-
nes Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160
E. 1c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Beweiswert
umfasst allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Beantwortung
Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beigezogen werden, nicht aber
weitere Fragen wie z.B. die wirtschaftliche Beurteilung.
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4.4 Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass eine genügende
medizinische Dokumentation des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers vorliegt, welche es gestattet, eine zuverlässige Beur-
teilung des streitigen Rentenanspruches vorzunehmen. Die erstellten
Arztberichte dokumentieren, dass seit der Verfügung der Vorinstanz
vom 5. Januar 1998 und der am 12. Februar 2001 abgeschlossenen
Revision die Diagnosen (Status nach Calcaneus-Trümmerfraktur, cer-
vikale und lumbale Spondylarthrose sowie eine Fibromyalgie) für den
Beschwerdeführer praktisch identisch sind oder (betreffend dem ängst-
lich-depressiven Zustandsbild) zwischenzeitlich sogar eine Verbesse-
rung eingetreten ist.
Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren eingereichte Arztbericht vom 14. Juni 2006 nichts.
Abgesehen davon, dass darin die bereits bekannten Diagnosen aufge-
führt sind, bezieht sich dieser auf die Zeit nach dem Einspracheent-
scheid und kann hier deshalb nicht berücksichtigt werden (vgl. oben
E. 2.5).
5.
Die Vorinstanz stützt ihre Begründung des Einspracheentscheids auf
die verschiedenen Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes vom
15. November 2004 und 17. November 2005, welche ihrerseits auf die
den Akten zu entnehmenden Arztberichte verweisen.
5.1 Die vorliegend entscheidende Einschätzung der Arbeits- und Er-
werbsunfähigkeit des Beschwerdeführers wurde von Dr. C._______
vorgenommen. Seine Berichte entsprechen den Anforderungen der
Rechtsprechung (vgl. oben E. 4.3) und berücksichtigen die relevanten
spanischen Arztberichte aus dem hier massgebenden Vergleichszeit-
raum.
Der IV-Stellenarzt prüfte in seinen Beurteilungen anhand der neu ein-
gereichten medizinischen Unterlagen, ob neue Diagnosen vorlagen
oder ob sich eine Verschlechterung oder Verbesserung des Gesund-
heitszustandes bei den bekannten Diagnosen einstellte. Der IV-Stel-
lenarzt berücksichtigte in seiner Beurteilung demnach die vollständige
Anamnese des Beschwerdeführers und alle aktuellen Arztberichte. Er
kam jeweils zum Schluss, dass der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers sich gegenüber der ursprünglichen Einschätzung der
Erwerbsfähigkeit im Zusammenhang mit den psychischen Beschwer-
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den massgeblich verbessert habe. Das Gericht sieht keinen Grund, an
deren klaren medizinischen Befunden zu zweifeln.
5.2 Sowohl die spanischen Ärzte wie auch der IV-Stellenarzt sind sich
in ihren Beurteilungen einig, dass der Beschwerdeführer in seiner an-
gestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Eine Erwerbsfähigkeit
des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit erachteten
Dr. B._______ zu 80%, Dr. I._______ zu 100% und der IV-Stellenarzt
Dr. C._______ zu 70% als gegeben. Dr. G._______, der eine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers fest-
stellte, führte in seinem Bericht nicht auf, in welchem Ausmass der Be-
schwerdeführer erwerbsunfähig sei. Er hielt lediglich fest, dass sich
der Gesundheitszustand nicht gebessert und die Beweglichkeit ver-
schlechtert habe. Die eingeschränkte Beweglichkeit des Beschwerde-
führers wurde bei der Auswahl der möglichen Verweistätigkeiten (leich-
te Tätigkeit mit einfachen und repetitiven Handlungen) indes berück-
sichtigt.
5.3 Gemäss dem Einkommensvergleich vom 28. Januar 2005 (act.
129) könnte der Beschwerdeführer in einer angepassten Verweistätig-
keit ein monatliches Salär von CHF 4'516.65 erzielen. Davon ist auf-
grund seines Alters und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein
Abzug von 20% vorzunehmen. Für eine 70%-Tätigkeit ergibt dies
schliesslich ein Invalideneinkommen von CHF 2'529.30 pro Monat. Ver-
glichen mit dem indexierten Valideneinkommen von CHF 4'742.90 er-
mittelte die Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von knapp 47%. Dieser
Einkommensvergleich ist vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu be-
anstanden.
5.4 Insgesamt kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass gemäss
dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) im hier in-
teressierenden Zeitraum eine rentenrelevante Verbesserung des Ge-
sundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mehr als 40%, aber weniger als 50% ist dem Be-
schwerdeführer eine Viertelsrente auszurichten. Die im März 2005 ver-
fügte Rentenanpassung hat ab dem zweiten der Zustellung der Verfü-
gung folgenden Monat, mithin ab 1. Mai 2005 zu erfolgen (vgl.
Art. 88bis Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
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6.
Die von der Vorinstanz verfügte Herabsetzung der Invalidenrente auf
eine Viertelsrente ab 1. Mai 2005 ist demnach nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m.
Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; Bst. c der
Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember
2005).
8.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die ob-
siegende Vorinstanz hat keinen Entschädigungsanspruch (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (...)
- Bundesamt für Sozialversicherung
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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