B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2612/2018
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.
Parteien
A._______, (Frankreich),
vertreten durch B._______ AG,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, berufliche Massnahmen/Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 6. April 2018.
C-2612/2018
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1957 geborene A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer)
ist französischer Staatsangehöriger und wohnhaft in (…), Frankreich (Ak-
ten der Vorinstanz [act.] 2). Er arbeitete seit 1982 als Grenzgänger in der
Schweiz. Seit August 1982 bis Dezember 2015 entrichtete er ununterbro-
chen Beiträge an die Schweizerischer Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (act. 9). Bei seiner letzten Tätigkeit war der Beschwerde-
führer als Reiseverkäufer/Kundenberater in der Division Personenverkehr
der B._______ tätig (act. 26).
B.
B.a Am 24. September 2015 wurde beim Beschwerdeführer im «Centre
C._______» ein MRI der Halswirbelsäule durchgeführt. Dabei wurde von
Dr. D._______ festgehalten, dass eine Unco-Spondylodiskarthrose (betrof-
fen sind dabei spezielle Gelenke zwischen den Halswirbeln) insbesondere
bei protrusiver Diskopathie auf der Höhe der Halswirbel C5 – C6 und eine
mögliche Wurzelreizung auf der Höhe C6 rechts vorliege (act. 50 S. 9).
B.b Am 21. Dezember 2015 wurde im «Centre C._______» ein weiteres
MRI der Halswirbelsäule durchgeführt. Dr. E._______ hielt dabei fest, dass
die Untersuchung eine Diskarthrose auf der Höhe von C5 – C6 und C6 –
C7 zeige. Ansonsten seien keine Anomalien erkennbar. Möglich sei eine
posttraumatische Belastung der Ulna im Ellbogen, um die verschiedenen
Einschränkungen auszugleichen (act. 50 S. 8)
B.c Im medizinischen Bericht (Eingang bei der IV-Stelle: 20. Oktober 2016)
von Dr. F._______, Allgemeinmediziner, wird festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer vom 7. April bis 31. Oktober 2016 zu 100% arbeitsunfähig
sei. Als Diagnosen werden eine cervicobrachiale Neuralgie und eine Angst-
depression mit Verweis auf ein Burnout genannt. Eine Aufnahme der bis-
herigen Tätigkeit sei möglich, der Zeitpunkt jedoch ungewiss (act. 11).
B.d Im medizinischen Bericht von Dr. G._______, Psychiaterin, vom 3. Ok-
tober 2016 wird ein Burnout mit Angstkomponente seit Mai 2016 als Diag-
nose genannt. Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit, auch nicht in einer ange-
passten Tätigkeit. Eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit oder
eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könne erwartet werden, der Zeit-
punkt sei jedoch nicht klar (act. 8)
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Seite 3
C.
C.a Am 14. September 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle
H._______ (nachfolgend IV-Stelle) einen Antrag auf Gewährung einer In-
validenrente und machte als gesundheitliche Einschränkungen eine «Cer-
vicalgie névralgique C5 – C7 avec pincement nerf rachidien» geltend (act.
1 S. 5).
C.b Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 bestätigt Dr. med. I._______, Internist
des Medizinischen Dienstes der B._______, dass aufgrund der medizini-
schen Berichte von einer derzeitigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wer-
den könne (B-act. 7 Beilage 2).
C.c Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2018 stellte die IV-Stelle die Abwei-
sung des Leistungsbegehrens in Aussicht mit der Begründung, dass die
beschriebenen gesundheitlichen Probleme eine langfristige Arbeitsunfä-
higkeit nicht rechtfertigen könnten. Es bestehe damit keine Invalidität und
das Recht auf berufliche Massnahmen und eine Rente werde nicht aner-
kannt (act. 55).
C.d Mit Verfügung vom 6. April 2018 hielt die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA) an der Begründung der kantonalen IV-Stelle fest und wies
das Leistungsbegehren ab (act. 58).
C.e Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Mai 2018
beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 6. April 2018
aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen mit dem Auftrag, eine mögliche Arbeitsfähigkeit aufgrund der
medizinischen Gesamtsituation zu prüfen, den Anspruch auf berufliche
Massnahmen nochmals zu klären und anschliessend eine Rentenprüfung
vorzunehmen (Beschwerdeakten [B-act.] 1).
C.f Am 22. Mai 2018 leistete der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss
einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– (B-act.4).
C.g Mit Stellungnahme vom 19. Juli 2018 hielt die IV-Stelle fest, dass der
«Service Médical Regional Assurance-Invalidité Suisse Romande» (nach-
folgend SMR) in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2018 zur Schluss-
folgerung gelangt sei, es bestehe beim Beschwerdeführer kein Hinweis auf
ein schweres Leiden in Bezug auf die depressive Symptomatik und es fehle
insbesondere an den «idées noires». Die psychiatrische Symptomatik
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stehe im Wesentlichen im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz des Be-
schwerdeführers. Der SMR sei der Ansicht, der Beschwerdeführer könne
in seiner angestammten Tätigkeit in einer anderen Stelle tätig sein, welche
die funktionellen Einschränkungen an der Halswirbelsäule beachte. Die
Vorinstanz schloss sich dieser Beurteilung mit Vernehmlassung vom 24.
Juli 2018 an (B-act. 6).
C.h Mit Replik vom 7. September 2018 hält der Beschwerdeführer an sei-
nen Beschwerdeanträgen fest. Er verweist dabei insbesondere auf die Di-
agnosen Burnout mit Angstkomponente und die daraus resultierende
100%-ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit
gemäss Medizinischem Dienst der B._______ (B-act. 8).
C.i Mit Duplik vom 4. Oktober 2018 hält die Vorinstanz – unter Verweis auf
die Stellungnahme der IV-Stelle vom 25. September 2018 – daran fest,
dass der Beschwerdeführer nicht in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtig
und damit auch nicht invalid sei. Er könne seine angestammte Tätigkeit
nach wie vor voll ausüben (B-act. 11).
C.j Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2018 schloss das Bundesver-
waltungsgericht den Schriftenwechsel ab (B-act. 11).
D.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für
die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte-
nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1
VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde,
ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
(Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
C-2612/2018
Seite 5
2.
2.1 Zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern
ist die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine
Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern
sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbar-
ten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tä-
tigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV).
2.2 Der Beschwerdeführer war Grenzgänger und hatte seine letzte Arbeits-
stelle im Kanton H._______ (act. 26 S. 4). Er wohnt zudem noch in (…),
Frankreich, im benachbarten Grenzgebiet. Somit hat er sich zu Recht bei
der IV-Stelle H._______ zum Leistungsbezug angemeldet und hat diese
die Abklärungen zum Leistungsgesuch vorgenommen. Gemäss den Aus-
führungen in E. 2.1 ist auch der Erlass der Rentenverfügung durch die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland bzw. die Eröffnung durch sie nicht zu be-
anstanden.
3.
Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und wohnt in
(…), Frankreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom
21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein-
schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An-
hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft
getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr.
987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar
2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr.
465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen
zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vor-
liegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im
Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach
schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer
9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
C-2612/2018
Seite 6
4.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi-
alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
(vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat
die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we-
gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver-
halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht
etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138
V 218 E. 6).
5.
5.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1).
Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 6. April 2018 in Kraft standen; weiter aber auch Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
5.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 6. April 2018) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
6.
6.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
C-2612/2018
Seite 7
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
6.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a),
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. c).
6.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan-
spruchs (nach Art. 29 Abs. 1 ATSG), jedoch frühestens im Monat, der auf
die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28
Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2).
6.4 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung
und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen
und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen
sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä-
tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis-
wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen-
hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson
muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des
BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
6.5 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver-
fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre-
C-2612/2018
Seite 8
chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351
E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be-
obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl.
BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE 135 V 465 E. 4.4, BGE 125 V 351 E. 3b/bb).
Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Ver-
trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den
allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März
2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die
potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen wer-
den, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be-
gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer
9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutach-
ten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie
als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider-
spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis
zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivi-
tät und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125
V 351 E. 3b/ee).
6.6 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht
verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versicherungs-
interner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fällen
sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne
zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vor-
zunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). Die
Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und des medi-
zinischen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Berichte zu
würdigen (vgl. betreffend RAD Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. No-
vember 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4).
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Seite 9
6.7 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der
IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie
Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt
und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli-
che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl.
Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015
vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit
Hinweisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht
insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfe-
stellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche
in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den me-
dizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizi-
nisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit
Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie
haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen,
wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten
eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die an-
dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu-
nehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen
Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme ei-
ner versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende
Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun-
gen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011
E. 3.3).
6.8 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende so-
matoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches
Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis
mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeits-
fähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichti-
gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat-
sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281
E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung
und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge-
stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das
Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie
«funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits-
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Seite 10
schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp-
tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi-
täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk-
tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon-
text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal-
tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä-
tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be-
handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens-
druck (E. 4.4.2).
6.9 Die Bemessung der Invalidität erfolgt bei erwerbstätigen Versicherten
in der Regel nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG
i.V.m. Art. 16 ATSG), bei nichterwerbstätigen Versicherten durch einen Be-
tätigungsvergleich nach der spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG
i.V.m. Art. 27 IVV [SR 831.201]) und bei teilerwerbstätigen Versicherten mit
einem Aufgabenbereich nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3
IVG und Art. 27bis IVV i.V.m. Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG; Art. 16 ATSG und
Art. 27 IVV).
6.10 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität
(Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnah-
men, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu
erhalten oder zu verbessern; und (lit. a) die Voraussetzungen für den An-
spruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung
auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität
notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten
oder wesentlich verbessert werden kann. Nach der Rechtsprechung ist un-
ter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen
berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem
vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine
seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln.
Der Umschulungsanspruch setzt eine Invalidität oder die unmittelbare Be-
drohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne
von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Ge-
sundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung
der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht.
Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht
haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in
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Seite 11
den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstä-
tigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von
etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 108 E. 2a/b mit Hinweisen).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass ge-
mäss Bericht des Medizinischen Dienstes der B._______ vom 8. Mai 2017
aus betriebsärztlicher Sicht eine medizinisch begründete Untauglichkeit für
die angestammte Funktion vorliege. In der Replik macht er geltend, die Ar-
beitsunfähigkeit werde auch in einer angepassten Tätigkeit auf 100% ein-
geschätzt.
7.2 Die Vorinstanz stützte sich für ihre Beurteilung des Gesundheitszustan-
des und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf den Bericht des
SMR von Dr. J._______ vom 6. Februar 2018 (act. 53), welche in der an-
gestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%-ige Ar-
beitsfähigkeit bescheinigt.
7.3 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung lagen im We-
sentlichen folgende medizinischen Akten vor:
24. September 2015: MRI der Halswirbelsäule des «Centre
C._______» von Dr. D._______, Beurteilung: Zervikale Unco-Spondy-
lodiscarthrose, protrusive Diskopathie bei den Halswirbeln C5 – C6 mit
möglicher Wurzelreizung (act. 50 S. 9)
21. Dezember 2015: MRI der Halswirbelsäule des «Centre
C._______» von Dr. E._______, Beurteilung: Diskarthrose auf der
Höhe der Halswirbel C5 – C6 und C6 – C7. Ansonsten seien keine
Anomalien erkennbar. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Ulna (Elle)
posttraumatisch belastet werde, um die verschiedenen Einschränkun-
gen auszugleichen (act. 35 S. 7)
28. Juni 2016: Schreiben von Dr. med. K._______, Neurochirurg, mit
dem Hinweis, dass ein psychisches Problem vorliege und der Arbeits-
ausfall nicht durch das Nackenproblem bedingt sei (act. 35 S. 5)
27. September 2016: Medizinischer Bericht von Dr. G._______, Psy-
chiaterin, Diagnosen: Burnout mit Angstkomponente seit Mai 2016,
keine Arbeitsfähigkeit, auch nicht in einer angepassten Tätigkeit (act.
8)
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Seite 12
27. September 2016: Medizinischer Bericht von Dr. F._______, Allge-
meinmediziner, Diagnosen: cervicobrachiale Neuralgie (von der Hals-
wirbelsäule ausgehende Schmerzen, die in den Arm ausstrahlen),
Angstdepression (Burnout) seit 7. April 2016. Bescheinigte Arbeitsun-
fähigkeit vom 7. April bis 31. Oktober 2016. Eine Aufnahme der bishe-
rigen Tätigkeit sei möglich, der Zeitpunkt jedoch noch unbestimmt (act.
11)
13. Oktober 2016: Formular E213, Dr. F._______, Allgemeinmediziner,
Diagnosen: Cervicobrachiale Neuralgie links, Angstdepression. Der
Versicherte sei arbeitsunfähig. Eine Verbesserung des Zustandes
durch eine psychiatrische Behandlung sei möglich (act. 10)
19. Oktober 2016: MRI der Halswirbelsäule von Dr. L._______,
«Centre C._______», Beurteilung: Schwere Protrusion der Bandschei-
ben C5 – C6 und C6 – C7, welche zur Wurzelreizung führen könne,
aber bei nachfolgenden MRI als stabil erscheine (act. 35 S. 8)
23. November 2016: Schreiben von Dr. G._______, Psychiaterin, in
welchem sie festhält, dass der psychische Gesundheitszustand dem
Beschwerdeführer weiterhin keine Aufnahme der beruflichen Tätigkeit
erlaube (act. 21 und 35 S. 9)
8. Dezember 2016: Medizinisches Schreiben von Dr. G._______, Psy-
chiaterin, in welchem sie festhält, dass der Beschwerdeführer sie we-
gen einer ängstlich-depressiven Dekompensation aufgesucht habe
und er immer noch unter erheblicher Angst leide. Seine Stimmung
habe sich verbessert, er habe jedoch Schlafstörungen aufgrund des
anhaltenden Nachdenkens über die Angst. Anhalten signifikanter kog-
nitiver Probleme im Zusammenhang mit der Angst. Eine Wiederauf-
nahme der Arbeit sei derzeit nicht möglich, auch nicht in naher Zukunft
(act. 35 S. 10)
11. Dezember 2016: Schreiben von Dr. F._______, Allgemeinmedizi-
ner, mit dem Hinweis, dass aufgrund der Chronifizierung der Schmer-
zen diverse MRI durchgeführt und eine Zweitmeinung beim Neurochi-
rurgen Dr. K._______ eingeholt worden seien. Es habe sich ein ängst-
lich depressiver Zustand entwickelt. Die Depression (Burnout) sei si-
cherlich auf die von der cervicobrachialen Neuralgie verursachten Be-
schwerden zurückzuführen, aber auch auf die Arbeitssituation des Be-
C-2612/2018
Seite 13
schwerdeführers. Eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit er-
scheine als nicht möglich und sei schwierig zu prognostizieren (act. 35
S.2)
13. Dezember 2016 (Eintrag in der Krankengeschichte): In der Kran-
kengeschichte von Dr. K._______, Neurochirurg, hält dieser fest, dass
aufgrund der mit MRI dokumentierten Diskopathien auf der Höhe C5-
C6 und C6-C7 eine Operation vorgeschlagen werden könne. Der Zu-
stand des Beschwerdeführers sei aktuell jedoch so, dass eine solche
nicht durchgeführt werden solle, da es eine Reihe von Schmerzen und
Unwohlsein gebe, welche durch eine Operation nicht gelöst werden
könnten. Derzeit seien auch keine dringenden Gründe für eine Opera-
tion vorhanden (act. 50 S. 4). (act. 28)
5. März 2017: E-213 Formular, Dr. M._______ hält in seiner zusam-
menfassenden Beurteilung fest, dass eine Cervicalarthrose und ein
ängstlich depressives Syndrom vorlägen. Der Versicherte könne noch
einer leichten Arbeitstätigkeit nachgehen unter Berücksichtigung fol-
gender Einschränkungen: häufiges Bücken, Heben, Tragen von Las-
ten, Nachtschicht, Absturzgefahr. Die angepasste Tätigkeit sollte in ge-
schlossenen Räumen, mit wechselnder Körperhaltung, abwechselnd
Gehen, Stehen, Sitzen ausgeübt werden. Die bisherige Tätigkeit sei
nicht Vollzeit möglich, eine angepasste Tätigkeit sei zuerst Teilzeit, erst
dann Vollzeit möglich. Eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit sei
durch medizinische Rehabilitation möglich (act. 37)
17. März 2017: Dr. G._______, Psychiaterin, bestätigt immer noch be-
stehende Angstmanifestationen, Albträume wegen seiner Arbeit und
kognitive Störungen. Eine Aufnahme der beruflichen Tätigkeit sei kurz-
wie langfristig unwahrscheinlich (act. 35 S. 1)
28. April 2017: Im Medizinischen Schreiben von Dr. F._______, Allge-
meinmediziner, hält dieser fest, dass nach wie vor zwei Probleme vor-
liegen würden: Die chronischen Nackenschmerzen mit Einschränkun-
gen der Kopfbeweglichkeit, eine Brachialgie auf der linken Seite bei
Diskopathie auf der Höhe C5-C6 und C6-C7 sowie ein Burnout. Eine
Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit erscheine derzeit nicht denkbar
und sei aufgrund des psychischen Problems auch für die kommenden
Monate fraglich (B-act. 1 Beilage 6).
C-2612/2018
Seite 14
8. Mai 2017: Dr. med. I._______, Internist, vom Medizinischen Dienst
der B._______ hält fest, dass beim Beschwerdeführer aktuell keine
Restarbeitsfähigkeit bestehe (act. 40)
17. August 2017: Medizinisches Schreiben von Dr. G._______, Psy-
chiaterin, in welchem sie festhält, dass beim Beschwerdeführer ein re-
aktives ängstlich depressives Syndrom vorliege. Bescheinigt wird eine
100%-ige Arbeitsunfähigkeit seit der ersten Konsultation (August
2016) aufgrund erheblicher kognitiver Störungen, Müdigkeit und Ener-
giemangel. Darüber hinaus würden Schmerzen aufgrund einer cer-
vicobrachialen Neuralgie die körperliche Leistungsfähigkeit des Be-
schwerdeführers begrenzen (act. 48)
8. Oktober 2017: Medizinisches Schreiben von Dr. F._______, Allge-
meinmediziner, in welchem er festhält, dass der Beschwerdeführer ihn
aufgrund einer cervicobrachialen Neuralgie konsultiert habe. Es gehe
dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Brachialschmerzen besser,
allerdings schmerze der Nacken, welcher die Beweglichkeit des Kop-
fes einschränke. Ausserdem liege ein Burnout in eindeutiger Verbin-
dung mit der Arbeit vor. Sein «état thymique» (psychischer Zustand)
sei zwar stabil, erlaube es ihm aber dennoch nicht, seine Tätigkeit der-
zeit wiederaufzunehmen. Aus der Krankengeschichte des Beschwer-
deführers könne man entnehmen, dass eine Hiatushernie (Zwerchfell-
bruch) und im 2008 eine Divertikulose sigmoidienne (eine Verände-
rung des Dickdarms in Form von kleinen Ausstülpungen der Darm-
wand) diagnostiziert worden seien (act. 50 S. 1)
8.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft nachfolgend, ob die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig erhoben hat. Zuerst
wird die Prüfung des medizinischen Sachverhaltes (vgl. 9) und danach die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Vorinstanz (vgl. E. 10) behandelt.
9.
Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Beurteilung des medizinischen Sachver-
haltes auf den Bericht des SMR vom 6. Februar 2018 von Dr. J._______,
welche festhält, dass keine Diagnose im Sinne der Invalidenversicherung
vorliege. Diagnostiziert werde ICD-10 Z71.1 («Person mit Furcht vor Krank-
heit, bei der keine Diagnose gestellt wird»). Des Weiteren werden auch ein
reaktiver depressiver Angstzustand und eine cervicobrachiale Neuralgie
C-2612/2018
Seite 15
bei bestehender Diskopathie auf der Höhe der Halswirbel C5 – C6 und C6
– C7 genannt.
9.1 Der medizinische Bericht des SMR vom 6. Februar 2018 von Dr.
J._______ stützt sich bezüglich der psychischen Erkrankung auf den Be-
richt von Dr. G._______, Psychiaterin, vom 17. August 2017 sowie auf den
Bericht von Dr. F._______, Allgemeinmediziner, vom 8. Oktober 2017 (act.
53). Dr. G._______ hält in ihrem Bericht als Diagnose ein reaktives depres-
sives Angstsyndrom fest, verweist ausserdem auf den Einfluss der cer-
vicobrachialen Neuralgie auf das Burnout. Darüber hinaus begrenze die
cervicobrachiale Neuralgie die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
(act. 48). Dr. F._______ hält im Arztbericht unter anderem fest, es liege ein
Burnout im Zusammenhang mit der Arbeit des Beschwerdeführers vor. Der
«état thymique», erlaube es dem Beschwerdeführer derzeit nicht, seine Ar-
beit wiederaufzunehmen (act. 50 S. 1). Die Diagnose Burnout mit reaktiver
Angstdepression wurde seitens des SMR zwar im Bericht aufgeführt, je-
doch nur insofern gewürdigt, als festgestellt wird, dass kein Hinweis auf ein
schweres Leiden hinsichtlich der depressiven Symptomatik bestehe, so
fehle es insbesondere an den «idées noires». Nicht ersichtlich ist, aufgrund
welcher ärztlichen Berichte oder Befunde diese Schlussfolgerung gezogen
wird. Auch steht diese Einschätzung im Widerspruch zu den bereits aufge-
führten Arztberichten von Dr. F._______ wie auch von Dr. G._______, wel-
che unter anderem ein reaktives Angstsyndrom nennen. Auch in den übri-
gen Akten wird erwähnt, dass eine depressive Symptomatik vorliegt (act.
10; 11; 35 S. 2).
9.2 In Bezug auf die Nackenproblematik stützt sich der SMR ebenfalls auf
die Berichte von Dr. G._______, Psychiaterin, vom 17. August 2017 sowie
auf den Bericht von Dr. F._______, Allgemeinmediziner, vom 8. Oktober
2017. Letzterer hält fest, dass der Beschwerdeführer ihn aufgrund einer
cervicobrachialen Neuralgie konsultiert habe. Es gehe dem Beschwerde-
führer in Bezug auf die Brachialschmerzen besser, allerdings schmerze der
Nacken, welcher die Beweglichkeit des Kopfes einschränke. Im medizini-
schen Bericht von Dr. J._______ des SMR wird eine cervicobrachiale Neu-
ralgie bei Diskopathie C5 – C6 und C6 – C7 genannt. Dabei hält Dr.
J._______ fest, dass Dr. K._______ keine dringliche Notwendigkeit einer
Operation für die diagnostizierte Diskopathie sehe. Die cervicobrachiale
Neuralgie wird im Bericht des SMR nicht umfassend gewürdigt. So ergibt
sich insbesondere aus dem MRI vom 24. September 2015 des «Centre
C._______», dass die Foramen bilateral verengt seien, jedoch stärker
rechts, was die rechte Wurzel des Halswirbels C6 reizen könne. Auch in
C-2612/2018
Seite 16
der Beurteilung des MRI vom 19. Oktober 2016 desselben Zentrums wer-
den Nackenschmerzen auf der rechten Seite erwähnt. Im E-213 Formular
hält Dr. F._______ fest, dass eine cervicobrachiale Neuralgie links bestehe
(act. 10). Diese beidseitige Problematik wird vom SMR weder erwähnt
noch gewürdigt.
10.
Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützt sich die Vorinstanz ebenfalls
auf den medizinischen Bericht des SMR von Dr. J._______ vom 6. Februar
2018. Darin wird festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine volle Ar-
beitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in einer anderen Stelle bestehe,
bei welcher die funktionellen Einschränkungen der Halswirbelsäule berück-
sichtigt werden.
10.1 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Erkran-
kung hält der SMR fest, dass sich kein Hinweis auf ein schweres Leiden
hinsichtlich der depressiven Symptomatik zeige und höchstens eine leichte
Depression vorliege. Der Beschwerdeführer könne deshalb in einer ande-
ren Stelle zu 100% seiner bisherigen Tätigkeit nachgehen.
Die Einschätzung des SMR stützt sich auf nicht nachvollziehbare Gründe,
wenn davon ausgegangen wird, dass es sich höchstens um eine leichte
Depression handle und eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Insbeson-
dere widerspricht dies der Einschätzung der medizinischen Akten, in denen
davon ausgegangen wird, dass mindestens für eine beschränkte Dauer
oder auch dauerhaft von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen
werden muss. So hält beispielsweise Dr. F._______ im E-213 Formular
vom 13. Oktober 2016 fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit seit 7. April 2016
bestehe (act. 11). Am 20. Oktober 2016 hält er fest, dass eine Aufnahme
der bisherigen Tätigkeit möglich, der Zeitpunkt jedoch unbestimmt sei. Am
11. Dezember 2016 hält er fest, dass eine Wiederaufnahme der Tätigkeit
als nicht möglich erscheine und schwer vorherzusagen sei (act. 35 S. 2).
Dr. G._______ hält in ihrem Schreiben vom 17. August 2017 dazu fest,
dass seit der ersten Konsultation (August 2016) der Beschwerdeführer
100% arbeitsunfähig sei (act. 48). Der Widerspruch zur Annahme einer
100%-igen Arbeitsfähigkeit durch den SMR wird durch diesen weder the-
matisiert noch aufgelöst. Hinzukommt, dass auch bei der Diagnose einer
leichten depressiven Störung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sys-
tematisierte Indikatoren zu beachten sind und eine entsprechende Prüfung
durch die Vorinstanz stattzufinden hat (vgl. E. 6.8).
C-2612/2018
Seite 17
10.2 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Diskopathie stützt sich
Dr. J._______ des SMR in ihrem Bericht vom 6. Februar 2018 insbeson-
dere auf den Bericht von Dr. F._______ vom 8. Oktober 2017. Dieser hält
fest, dass die Brachialschmerzen abgenommen hätten, die Nacken-
schmerzen seien nach wie vor vorhanden und die Beweglichkeit des Kop-
fes sei dadurch eingeschränkt. Daraus schliesst Dr. J._______, dass die
Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der funktionellen Einschränkungen
aufgrund der Diskopathie 100% betrage. Nicht berücksichtigt werden all-
fällige Einschränkungen der linken sowie der rechten Körperseite des Be-
schwerdeführers (vgl. E. 9.2) und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit. Damit bestehen zumindest geringe Zweifel an der Würdigung des
SMR im Sinne von E. 6.6.
11.
11.1 Zusammenfassend sind aufgrund der vorhandenen medizinischen
Berichte der medizinische Sachverhalt und dessen Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit nicht rechtsgenüglich erstellt. Damit kann nicht mit dem er-
forderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126
V 353 E. 5b) beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer in der angestamm-
ten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist. Unter
diesen Umständen hätte sich die Vorinstanz nicht massgeblich auf die me-
dizinische Stellungnahme des SMR vom 6. Februar 2018 abstützen dürfen,
ohne weitere bidisziplinäre Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere fehlt
es an der Abklärung hinsichtlich der gestellten Diagnosen in Bezug auf die
depressive Symptomatik (vgl. E. 9.1) sowie einer die Standardindikatoren
berücksichtigenden Beurteilung der psychischen Erkrankung im Sinne der
Rechtsprechung (E. 10.1). Ausserdem fehlt es an der Würdigung der me-
dizinischen Feststellung, dass beim Beschwerdeführer Zervikal-Probleme
auf seiner rechten wie auch linken Körperseite vorhanden sind. Diese Tat-
sache ist in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
und einer Verweistätigkeit ebenfalls zu würdigen (vgl. E. 9.2)
11.2 Nach dem Gesagten ist die Sache zu ergänzenden Abklärungen und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuwei-
sen, in der Schweiz ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen
Rheumatologie und Psychiatrie einzuholen. Ob weitere Spezialisten beizu-
ziehen sind, wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. der
Gutachter gestellt (vgl. Urteil des BVGer C-1810/2017 vom 14. Juni 2018,
C-2612/2018
Seite 18
E. 6.4.4). Im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung werden die Gut-
achter insbesondere auch im Hinblick auf das Zusammenwirken der ver-
schiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Gesamtbeurteilung
vorzunehmen haben. Die beauftragten Sachverständigen sind letztverant-
wortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der inter-
disziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für
eine wirtschaftliche Abklärung (BGE 137 V 210 E. 1.2.4; BGE 139 V 349).
11.3
11.3.1 Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt auch nach neuerer Recht-
sprechung möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bis-
her vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine
Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführun-
gen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.). Die Rechtsstaatlichkeit der
Versicherungsdurchführung litte empfindlich und wäre von einem Sub-
stanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen
könnte, dass ihre Arbeit in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozi-
alversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbes-
serung unterliege (BGE 137 V 210 E. 4.2).
11.3.2 Es liegt die medizinische Stellungnahme des SMR von Dr.
J._______ vom 6. Februar 2018 im Recht. Da kein umfassendes, von der
Vorinstanz eingeholtes Administrativgutachten vorliegt, das den medizini-
schen Sachverhalt in rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht voll-
ständig feststellt und sich mit einer möglichen Wechselwirkung der ver-
schiedenen Beeinträchtigungen und die Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit auseinandersetzt, kann die Angelegenheit zur Vornahme weiterer
medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
Würde eine – wie vorliegend – mangelhafte Sachverhaltsabklärung res-
pektive -würdigung durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Be-
schwerdeverfahren korrigiert, bestünde die Gefahr der unerwünschten Ver-
lagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht,
den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1 ATSG) abzuklären, auf das Gericht. Von der Einholung eines
Gerichtsgutachtens oder der Erhebung anderer Beweismassnahmen ist
daher abzusehen.
C-2612/2018
Seite 19
12.
12.1 Der Beschwerdeführer macht über die ungenügende Feststellung des
medizinischen Sachverhalts hinaus geltend, es sei der Anspruch auf beruf-
liche Massnahmen und der Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen (B-
act. 1). Aufgrund vorstehender Ausführungen und unter Berücksichtigung
der ausstehenden medizinischen Abklärungen, ist der Anspruch auf beruf-
liche Massnahmen (vgl. E. 6.10) wie auch auf eine Invalidenrente (vgl. E.
6.9) nach den erfolgten medizinischen Abklärungen durch die Vorinstanz
zu bestimmen und ist deshalb vorliegend nicht weiter zu behandeln.
13.
Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägun-
gen zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessendem Erlass
eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs.
1 VwVG).
14.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
14.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden
Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwer-
deführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist der geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
14.2
14.2.1 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist grundsätzlich von Am-
tes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs.
1 VwVG; Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertre-
tung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Der
reine Zeitaufwand einer Partei selbst wird in der Regel nicht entschädigt
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-802/2011 vom 14. März 2012
C-2612/2018
Seite 20
E. 5.2 und A-3151/2008 vom 26. November 2010 E. 4.2; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.83). Mit Vertretung ist denn auch nur eine externe
anwaltliche oder nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung gemeint (vgl.
Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE). Keine Entschädigung geschuldet ist dagegen
grundsätzlich, wenn sich die Partei durch eine mit ihr in einem Arbeitsver-
hältnis stehende Person (Art. 9 Abs. 2 VGKE) oder durch ein Organ – zum
Beispiel einen Verwaltungsrat – vertreten lässt (MARCEL MAILLARD, a.a.O.,
Art. 64 N 12; vgl. ferner zu Art. 68 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR
173.110] statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1C_198/2007 vom 21. De-
zember 2007 E. 6). Anders verhält es sich lediglich, wenn ein Rechtsan-
walt, der gleichzeitig Organ der Partei ist, diese primär in seiner Funktion
als Rechtsanwalt vertritt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-
4205/2018 vom 29. August 2018 und A-5515/2015 vom 13. Oktober 2015
E. 6 m.w.H.).
14.2.2 Vorliegend wird der obsiegende Beschwerdeführer – als Angestell-
ter der B._______ – von der B._______-internen Fachstelle Sozialversi-
cherungen (Beschwerde unterzeichnet von N._______, Fachspezialist) vor
Bundesverwaltungsgericht vertreten, nicht von einer externen anwaltlichen
oder nichtanwaltlichen berufsmässigen Vertretung. Damit liegen keine
Kosten der Vertretung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VGKE vor, die einen An-
spruch auf Parteientschädigung begründen. Dem Beschwerdeführer ist
deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen. Damit kann offenblei-
ben, ob eine Entschädigung (auch) aufgrund der Anwendbarkeit von Art. 9
Abs. 2 VGKE entfällt. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 6. April 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Ab-
klärungen vornimmt und über den Anspruch des Beschwerdeführers er-
neut verfügt.
C-2612/2018
Seite 21
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird ihm nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tatjana Bont
C-2612/2018
Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: