Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2614/2011
U r t e i l v om 1 2 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Elena AvenatiCarpani,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien X._______, Zustelladresse: Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Einspracheentscheid vom 4. April 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch:
Vorinstanz) mit Verfügung vom 30. November 2010 den Antrag der
kosovarischen Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2010 auf Ausrichtung
einer Hinterlassenenrente (IVact. 1 p. 1) abgewiesen hat, da zwischen
der Schweiz und dem Kosovo seit dem 1. April 2010 keine
zwischenstaatliche Vereinbarung mehr bestehe und die
Beschwerdeführerin Wohnsitz im Ausland habe (IVact. 2 p. 1),
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 4. April 2011 die gegen die
Verfügung vom 30. November 2010 gerichtete Einsprache vom 21.
Dezember 2010 abgewiesen hat (IVact. 3 p. 1 und IVact 4),
dass die Beschwerdeführerin diesen Einspracheentscheid mit
Beschwerde vom 26. April 2011 angefochten und sinngemäss die
Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. April 2011 sowie der
Verfügung vom 30. November 2010 und die Gewährung der gesetzlichen
Leistungen der Alters und Hinterlassenenversicherung (AHV) beantragt
hat,
dass das Beschwerdeverfahren am 26. Mai 2011 sistiert und am 25.
November 2011 wieder aufgenommen worden ist,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Dezember 2011,
die der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, auf
Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) verwiesen
und beantragt hat, die Beschwerde sei in Bestätigung des angefochtenen
Entscheides abzuweisen,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 genannten Behörden gelten – so
insbesondere auch die SAK,
dass Einspracheentscheide der Vorinstanz Verfügungen im Sinne von
Art. 5 VwVG darstellen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht daher zur Beurteilung der
Beschwerde vom 26. April 2011 zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht
worden ist (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]), weshalb hierauf einzutreten ist,
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das
Sozialversicherungsabkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung vom
5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR
0.831.109. 818.12) auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit
Grundsatzurteil C4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die
Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011
auf die Beschwerde gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 nicht eingetreten und das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 vom 7. März 2011 damit in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden
Fall weiterhin anwendbar ist,
dass die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin daher zu
Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem
Kosovo abgewiesen hat,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom
4. April 2011 sowie die Verfügung vom 30. November 2010 aufzuheben
sind und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie die
Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer
Hinterlassenenrente fortsetze und anschliessend in Anwendung des noch
in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu
verfüge,
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dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2
AHVG),
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin keine verhältnismässig hohen
Kosten entstanden sind, so dass ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE),
dass die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf
Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der
Einspracheentscheid vom 4. April 2011 sowie die Verfügung vom 30.
November 2010 aufgehoben werden und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit sie die Prüfung des Antrags der
Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Hinterlassenenrente fortsetze
und anschliessend unter Anwendung des noch in Kraft stehenden
Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. Dezember 2011 samt Kopie
des Schreibens des BSV vom 24. Mai 2010)
– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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