B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
05.09.2017 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (8C_511/20017)
Abteilung III
C-2614/2014
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Xhemajl Aliu, Büro Fenix,
Zustelladresse: c/o Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung / Rentenanspruch
(Verfügung vom 1. April 2014).
C-2614/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1965 geborene, im Kosovo wohnhafte serbisch-kosovarische
Doppelbürger X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerde-
führer) besuchte zwölf Jahre die Grundschule in Kosovo und absolvierte
im Anschluss eine Ausbildung zum Getränketechniker (act. 38, IV-act. 2
[Ordner 1/3]). Am 12. Januar 1993 reiste er in die Schweiz ein, wo er sich
bis zu seiner Ausweisung im Jahr 2008 mit Unterbrüchen aufhielt. Von
1984 bis 1995 übte er verschiedene Tätigkeiten aus; zuletzt arbeitete er
bei der A._______ AG in (…) als Bauarbeiter, welche das Arbeitsverhältnis
per 14. Juni 1995 aufgrund unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit
auflöste. Während seiner Erwerbstätigkeit leistete der Versicherte obliga-
torische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung (im Folgenden: AHV/IV). Infolge eines am 24. März 1994
erlittenen Sturzes aus einer Höhe von 1.2 m in einen Schacht, bei welchem
er sich ein akutes Lumbovertebralsyndrom zuzog, meldete sich der Versi-
cherte am 1. Juni 1995 (Eingang: 2. Juni 1995) erstmals zum Bezug von
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (im Folgenden
auch: IV) bei der IV-Stelle Schwyz an (kant. IV-act. 1, 2, 5 [Ordner 3/3]). Er
bezog zudem Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(im Folgenden: SUVA), welche mit Verfügung vom 31. März 1995 einge-
stellt wurden (IV-act. 74 [Ordner 1/3; kantonale UV-Akten SZ]).
B.
B.a Am 27. Januar 1998 erlitt der Versicherte einen Verkehrsunfall mit ei-
ner HWS-Distorsion/Rückenkontusion. Nachdem er erneut Leistungen aus
der Unfallversicherung erhalten hatte, stellte die SUVA mit Verfügung vom
5. Februar 1999 einerseits die Versicherungsleistungen per 1. Juli 1998
ein, da zu diesem Zeitpunkt der Vorzustand wieder erreicht worden sei;
andererseits wurden die Geldleistungen wegen grobfahrlässigem Herbei-
führen des Unfalls um 10 % gekürzt. Die dagegen erhobene Einsprache
wies die SUVA mit Entscheid vom 18. Juli 2000 ab. Dagegen erhob der
Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (im Folgenden:
Verwaltungsgericht Schwyz) Beschwerde, welche mit Entscheid vom
11. Juli 2001 insoweit teilweise gutgeheissen wurde, als dass die Leis-
tungskürzung aufgehoben wurde. Die gegen den Entscheid des Verwal-
tungsgericht Schwyz erhobene Beschwerde wurde vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht mit Urteil vom 29. August 2002 abgewiesen (SUVA-
act. 199, 211, 384, 420 [Ordner 2/3]).
C-2614/2014
Seite 3
B.b Mit Verfügung vom 7. April 2000 gewährte die IV-Stelle Schwyz vom
1. November 1996 bis 31. Oktober 1999 bei einem IV-Grad von 55 % eine
befristete halbe Rente. Dagegen erhob der Versicherte beim Verwaltungs-
gericht Schwyz Beschwerde und verlangte die Ausrichtung einer ganzen
IV-Rente ab dem 1. November 1999. Auf die Beschwerde wurde mit Ent-
scheid vom 9. Mai 2000 nicht eingetreten. Im Rahmen einer am 4. Juli
2000 eingeleiteten Überprüfung des Rentenanspruches von Amtes wegen
gewährte die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 8. August 2000 die Aus-
richtung einer ganzen befristeten Rente vom 1. November 1999 bis 30. Ap-
ril 2000 bei einem IV-Grad von 100 %. Es wurde erwogen, dass der Versi-
cherte ab dem 25. April 2000 in einer leichten Tätigkeit wieder zu 100 %
arbeitsfähig sei; es bestehe somit ab Mai 2000 bei einem IV-Grad von 13 %
kein Anspruch mehr auf eine IV-Rente (SUVA-act. 261 ff., 285 ff. [Ordner
2/3]).
C.
Am 21. Dezember 2000 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle Schwyz ein
neues Gesuch auf Ausrichtung einer ganzen IV-Rente ab 1. Mai 2000, wel-
ches nach umfassenden medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom
8. Juni 2001 abgewiesen und die Verfügung vom 8. August 2000 bestätigt
wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht
Schwyz wurde mit Entscheid vom 19. Dezember 2001 abgewiesen. Hier-
gegen reichte der Versicherte eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Eidgenössischen Versicherungsgericht ein, welche nach einer materiellen
Überprüfung mit Urteil vom 29. August 2002 mit der Begründung abgewie-
sen wurde, dass gegenüber dem im ersten Verfahren festgestellten Sach-
verhalt keine erheblichen Veränderungen eingetreten seien (kant. IV-act.
unnummeriert [Ordner 3/3]).
D.
D.a Mit Datum vom 19. Januar 2010 stellte der mittlerweile im Kosovo
wohnhafte Versicherte ein neues Leistungsgesuch und reichte diverse me-
dizinische Berichte ein (IV-act. 1 [Ordner 1/3]). In der Folge erliess die IV-
STA am 7. Juni 2010 einen Vorbescheid, mit welchem sie den Versicherten
darüber orientierte, dass zufolge Nichtweiterführung des Sozialversiche-
rungsabkommens mit der Republik Kosovo seit dem 1. April 2010 keine
zwischenstaatliche Vereinbarung mehr bestehe, weshalb der Versicherte
keinen Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung habe und sein Gesuch abgewiesen werden müsse (IV-act. 8 [Ordner
C-2614/2014
Seite 4
1/3]). Am 27. Juli 2010 erliess die IVSTA eine dem Vorbescheid im Ergeb-
nis entsprechende Verfügung (IV-act. 9 [Ordner 1/3]), gegen welche der
Versicherte am 27. August 2010 Beschwerde erhob (IV-act. 12 [Ordner
1/3]). Im in der Folge ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 7. Dezember 2011 (C-6243/2010), erwog dieses, dass das Abkom-
men vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
(SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) sowie
die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung
dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von Kosovo und
somit auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar sei. Die Beschwerde
vom 27. August 2010 wurde in dem Sinne gutgeheissen, als dass die Ver-
fügung vom 27. Juli 2010 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung der
Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurückgewiesen
wurde, damit diese unter Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozial-
versicherungsabkommens in der Sache neu verfüge (IV-act. 15 [Ordner
1/3]).
D.b Im Rahmen der Überprüfung des Leistungsbegehrens gab Dr. med.
B._______, Facharzt für Allgemeinmedizin des regionalen ärztlichen
Dienstes Rhône (RAD), nach Vorliegen der Fragebögen für den Arbeitge-
ber und den Versicherten (IV-act. 32 [Ordner 1/3]) sowie diverser medizini-
scher Berichte (IV-act. 30, 31, 33 – 37, 39 – 52 [Ordner 1/3]) am 30. August
2012 eine Stellungnahme ab (IV-act. 54 [Ordner 1/3]). Er führte aus, dass
anhand der Unterlagen aus dem Kosovo der Gesundheitszustand des Ver-
sicherten nicht beurteilt werden könne, weshalb eine psychiatrische und
neuropsychologische Expertise notwendig sei. Die medizinischen Berichte
wurden daraufhin dem RAD-Arzt Dr. med. C._______, Facharzt für Psychi-
atrie und Psychotherapie für eine Zweitmeinung vorgelegt, welcher in sei-
ner psychiatrischen Stellungnahme vom 14. Dezember 2012 ebenfalls
eine psychiatrisch/neuropsychologische Abklärung als notwendig erach-
tete. Dr. med. B._______ führte dazu in seiner Stellungnahme vom 17. De-
zember 2012 aus, die Begutachtung habe in der Schweiz oder in einem
Land mit vergleichbarem Standard zu erfolgen (IV-act. 56 [Ordner 1/3]).
Schliesslich beauftragte die IVSTA am 15. April 2013 die Dres. med.
D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und E._______,
Facharzt für Neurologie, mit einer medizinischen Abklärung (IV-act. 61 und
62 [Ordner 1/3]); die entsprechende bidisziplinäre Expertise datiert vom 4.
Juli 2013 (IV-act. 66 [Ordner 1/3]). In der Konsensbesprechung stellten die
Dres. D._______ und E._______ aus neurologischer und psychiatrischer
Sicht eine 100 % Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit fest und gaben
C-2614/2014
Seite 5
an, es sei dem Versicherten zumutbar, eine seinen körperlichen Beschwer-
den angepasste Tätigkeit zu 100 % auszuüben. Nach weiteren Beurteilun-
gen durch die RAD-Ärzte Dres. med. C._______ und B._______ (IV-
act. 68 [Ordner 1/3]) erliess die IVSTA am 7. Januar 2014 einen Vorbe-
scheid (IV-act. 70 [Ordner 1/3]), mit welchem sie dem Versicherten zufolge
einer Arbeitsfähigkeit von 0 % im angestammten Beruf, einer Arbeitsfähig-
keit von 100 % in einer Verweistätigkeit und einem darauf resultierenden
IV-Grad von 13 % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht
stellte (IV-act. 70 [Ordner 1/3]). Hiergegen liess der Versicherte am 22. Ja-
nuar 2014, vertreten durch lic. iur. Xhemajl Aliu, seinen Einwand vorbringen
(IV-act. 71 [Ordner 1/3]). In der Folge erliess die IVSTA mit Verfügung vom
1. April 2014 die vorbescheidweise in Aussicht gestellte Leistungsabwei-
sung (IV-act. 72 [Ordner 1/3]).
E.
E.a Hiergegen liess der Beschwerdeführer, abermals vertreten durch lic.
iur. Xhemajl Aliu, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 8. Mai
2014, eingegangen am 14. Mai 2014, Beschwerde (act. 1) erheben und
unter anderem beantragen, es sei die Verfügung vom 1. April 2014 aufzu-
heben und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine
volle Invalidenrente auszurichten. Zusammengefasst wurde geltend ge-
macht, der Versicherte habe sich im Jahr 2008 bei der IVSTA angemeldet;
zuvor sei er wegen voller Erwerbsunfähigkeit Rentenbezüger in der
Schweiz gewesen. Seine Beschwerden seien psychischer und physischer
Natur. Die IVSTA habe zwar einen Invaliditätsgrad von 100 % in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter anerkannt, hingegen in einer Ver-
weistätigkeit einen solchen von 13 %. Der Versicherte sei gegen diese Aus-
führungen. Er könne schon längst nicht mehr arbeiten; er sei beeinträchtigt
und nicht in der Lage, leichte Aufgaben auszuführen. Eine Umschulung
oder neue berufliche Wege zu entwickeln, sei nicht zumutbar. Auszu-
schliessen seien ebenfalls eventuelle Eingliederungsmassnahmen. Mit
Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung wurde ausgeführt,
dass der Versicherungsfall vor dem 31. März 2010 eingetreten sei.
E.b Mit Schreiben vom 16. Mai 2014 (act. 2) wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf Art. 11b des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR
172.32) aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine
schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben. Dieser Auffor-
derung kam er am 2. Juni 2014 nach (act. 4).
C-2614/2014
Seite 6
E.c In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 2014 (act. 6) beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie zusam-
mengefasst aus, im neurologisch/psychiatrischen Gutachten seien zu-
nächst sämtliche Vorakten einbezogen worden; es habe eine einlässliche
Anamneseerhebung stattgefunden. Aufgrund dieser Angaben und den ei-
gens durchgeführten neurologischen wie auch psychiatrischen Abklärun-
gen hätten sich die beiden beurteilenden Fachärzte ein schlüssiges Bild
der vorliegenden Leiden bilden können und Rückschlüsse zur verbleiben-
den Arbeitsfähigkeit machen können. Sie seien zur Beurteilung gelangt,
dass der Versicherte nicht mehr in der Lage sei, schwere Tätigkeiten, wie
dies das Baugewerbe darstelle, auszuüben. In leichteren, leidensange-
passten Verweistätigkeiten beständen hingegen weder aus somatischer
noch psychiatrischer Sicht Einschränkungen. Es verbleibe deshalb die Ein-
schätzung, dass seit der Rentenaufhebung im Jahr 2000 leichtere Ver-
weistätigkeiten weiterhin voll zumutbar seien, sodass der errechnete Er-
werbsverlust von 13 % weiterhin seine Gültigkeit bewahre. Eine rentenbe-
gründende Invalidität liege weiterhin nicht vor, noch sei eine solche vor dem
31. März 2010, dem Kündigungsdatum des bisher anwendbaren Sozialver-
sicherungsabkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien im Verhältnis zu
kosovarischen Staatsbürgern, entstanden.
E.d Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 (act. 7 und 8) wurde der Be-
schwerdeführer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfah-
renskosten zu leisten. Dieser Betrag wurde am 20. August 2014 zu Guns-
ten der Gerichtskasse überwiesen (act. 9).
E.e In seiner Replik vom 20. August 2014 (act. 10) liess der Beschwerde-
führer seine beschwerdeweise gestellten Anträge wiederholen und zudem
sinngemäss ausführen, dass er ausschliesslich aus gesundheitlichen
Gründen nach der Rentenaufhebung im Jahr 2000 bis heute nicht erwerbs-
tätig gewesen sei. Einschätzungen zu Verweistätigkeiten mit einem Er-
werbsverlust von 13 % seien nicht objektiv erfolgt. Die Selbsteingliederung
nach mehreren Jahren der Arbeitsaufgabe (Bau) garantiere keinen, bzw.
keinen dauerhaften Erfolg. Der Versicherte sei derart beeinträchtigt, dass
ihm aus objektiver Sicht keine leichtere Aufgabe zugemutet werden könne;
dies insbesondere nicht in einer nicht ausgeglichenen Arbeitsmarktlage,
wie es im Kosovo der Fall sei. Eine objektive Prüfung der komplexen ge-
sundheitlichen Lage sowie der Einkommensverhältnisse in Bezug auf die
verbleibende Erwerbsfähigkeit sei nicht erfolgt.
C-2614/2014
Seite 7
E.f In ihrer Duplik vom 9. September 2014 (act. 12) hielt die Vorinstanz an
ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 2014 fest und führte ergänzend aus, sie
habe zu allen vorliegend wesentlichen Fragen einlässlich Stellung genom-
men und auf die zweifelsfreie, medizinische Würdigung des regionalärztli-
chen Dienstes (RAD) Rhône hingewiesen. Mangels neuer Sachverhalts-
elemente bleibe es bei den dortigen Ausführungen. Einzig hinsichtlich der
Forderung nach Eingliederungs- bzw. Umschulungsmassnahmen sei an-
zuführen, dass für Personen, die das 20. Altersjahr vollendet hätten, der
Anspruch frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die
freiwillige Versicherung entstehe und spätestens mit dem Ende der Versi-
cherung ende. Die versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzung für
solche Massnahmen seien nicht gegeben.
E.g In der Triplik vom 10. Oktober 2014 (act. 14) liess der Beschwerdefüh-
rer ein medizinisches Gutachten von Dr. F._______ vom 2. Oktober 2014,
einen Bericht von Dr. mr. sci. G._______ sowie der Dres. med. H._______
und I._______ der Universitätsklinik (…) vom 1. Oktober 2014 sowie einen
EEG-Befund von Prof. Dr. sci. J._______ der Klinik für Neurologie (Über-
setzung: act. 16, 17) einreichen und ausführen, die erwähnten Berichte
wiesen einen vollen Beweiswert auf, berücksichtigten die beklagten Be-
schwerden, seien begründet, umfassten alle streitigen Belange und beleg-
ten vor allem im Gegensatz zu den Behauptungen des ärztlichen Dienstes
der Vorinstanz, dass der psychische Zustand unverändert seit 2000 sei.
Diese Behauptungen gälten als Grundlage für die Abweisung des Renten-
anspruchs (recte: Rentengesuchs) und schienen nicht nachvollziehbar be-
gründet.
E.h In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 21. Januar 2015 (act. 21)
hielt die Vorinstanz gestützt auf die Stellungnahme des ärztlichen Diensts
vom 8. Januar 2015 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
E.i In seinen Bemerkungen vom 13. April 2015 (act. 25) zur Stellungnahme
der Vorinstanz vom 21. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer sinnge-
mäss ausführen, im Jahr 2001 sei eine Hirnverletzung diagnostiziert wor-
den, welche aus zwei Unfällen hervorgerufen worden sei. Dadurch seien
sowohl kognitive als auch Verhaltensstörungen entstanden, welche sich im
Laufe der Zeit zunehmend auf somatische und psychische Störungen bis
hin zur Depression ausgeweitet hätten. Seit dem Jahr 1999 könne der Ver-
sicherte ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbei-
ten. Die physische Problematik sei wohl geklärt; die psychische hingegen
sei aufgrund der Weigerung der Vorinstanz zu deren objektiven Beurteilung
C-2614/2014
Seite 8
noch nicht geklärt. Zusammenfassend vertrat der Beschwerdeführer die
Auffassung, dass er – gestützt auf diverse medizinische Akten aus der
Schweiz und der Republik Kosovo – aus psychiatrischer Sicht an Sy.
Psychoorganicum chr., Depression, somatische Beschwerden sowie Per-
sönlichkeitsstörungen in narzisstischer Form leide. Diese Beschwerden
seien altersabhängig, verunmöglichten eine Selbsteingliederung bzw. eine
Eingliederung durch Massnahmen. Demzufolge sei er auch für Verweistä-
tigkeiten erwerbsunfähig.
E.j
Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2016 (act. 28) wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht die Kopie ei-
nes gültigen biometrischen Passes vorzulegen, woraufhin der Beschwer-
deführer mit Eingabe vom 22. Februar 2016 (act. 29) Kopien der ersten
Seiten eines serbischen Passes sowie einer serbischen Identitätskarte –
beide ausgestellt am 19. März 2014 – zu den Akten reichte. In der Folge
forderte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 3. Mai 2016
(act. 30) die Schweizerische Botschaft in Serbien auf, Abklärungen darüber
zu treffen, ob der Versicherte die serbische Staatsbürgerschaft besitzt. In
der Folge reichte der Versicherte am 6. Mai 2017 (act. 38) aufgrund der
Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2017 (act. 35)
einen gültigen serbischen Pass im Original zu den Akten.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist –
soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ver-
waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensge-
setz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
C-2614/2014
Seite 9
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen
gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts darstellt (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bun-
desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht
gegeben (Art. 32 VGG).
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Ver-
fahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Okto-
ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die-
ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es
vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung anwendbar (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hin-
sicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerde-
beurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; act. 71). Als pri-
märer Adressat der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2014 ist der Be-
schwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kosten-
vorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend,
dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz
nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
C-2614/2014
Seite 10
2.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi-
dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351
E. 3a). Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen aus-
ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte be-
züglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI
1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch
aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung
des Gerichts ((vgl. hiezu z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
5049/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf den Entscheid des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozi-
alrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S.
D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
2.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit
Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und –
im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewie-
sen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
2.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes we-
gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
C-2614/2014
Seite 11
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen);
zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht
nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird.
Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsver-
hältnisses rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsa-
chen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungs-
behörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets
vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivor-
bringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei-
chender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG
I 520/99 vom 20. Juli 2000).
Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurtei-
lung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klar-
heit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweis-
würdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger o-
der das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezo-
gener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein be-
stimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353
E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten zusätzliche Be-
weismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE
134 I 140 E. 5.3; BGE 124 V 90 E. 4b; zum Ganzen: Urteil des BGer
8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2).
2.5 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis
im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung im
Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vor-
liegend bildet die den Vorbescheid der Vorinstanz vom 7. Januar 2014 (IV-
act. 70) bestätigende Verfügung vom 1. April 2014 (IV-act. 72) das Anfech-
tungsobjekt.
2.6 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit der an-
gefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt, der zurzeit
C-2614/2014
Seite 12
seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein. Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessöko-
nomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in
die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen
über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen. Eine
solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen
nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer
neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende
Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrecht der
Parteien, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert
worden ist (BGE 130 V 138 E. 2.1).
2.7 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgen-
den: schweizerisch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen) für
alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE
126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien,
Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Serbien bzw.
(nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über
Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für Bürger der Republik Serbien findet
weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkom-
men vom 8. Juni 1962 sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963
Anwendung.
2.8 Für kosovarische Bürger ergibt sich das Folgende:
2.8.1 Der Bundesrat teilte dem Kosovo mit diplomatischer Note vom
18. Dezember 2009 mit, dass die Schweiz das schweizerisch-jugoslawi-
sches Sozialversicherungsabkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung
vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR
0.831.109.818.12) mit dem Kosovo mit Wirkung ab 1. Januar 2010 bezie-
hungsweise in Beachtung der Kündigungsvorschriften ab 1. April 2010
nicht mehr weiterführe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist
die Nichtweiteranwendung des schweizerisch-jugoslawisches Sozialversi-
cherungsabkommen durch die Schweiz auf den Kosovo ab dem 1. April
2010 rechtmässig (BGE 139 V 263 E. 3 ff., insbesondere E. 8). In einem
weiteren Entscheid erkannte das Bundesgericht, laufende Renten würden
C-2614/2014
Seite 13
gemäss Art. 25 des schweizerisch-jugoslawisches Sozialversicherungsab-
kommen den Besitzstand geniessen (BGE 139 V 335 E. 6).
2.8.2 In zeitlicher Hinsicht sind regelmässig – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung haben (BGE 138 V 475 E. 3.1; 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V
445 E. 1.2.1). Dies bedeutet, dass zu prüfen ist, ob im Moment der Entste-
hung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers das Sozialversiche-
rungsabkommen für ihn (noch) Gültigkeit besass. Keine relevante Bedeu-
tung beizumessen ist in diesem Zusammenhang hingegen dem Zeitpunkt
des Verfügungserlasses (BGE 139 V 335 E. 6.2).
2.8.3 Der Beschwerdeführer war bei seiner Rentenanmeldung am 19. Ja-
nuar 2010 kosovarischer Staatsbürger (IV-act. 1 [Ordner 1/3]). Er besitzt
seit dem 19. März 2014 die serbische Staatsbürgerschaft (act. 38). Für das
vorliegende Verfahren ist demnach zu entscheiden, wann ein allfälliger
Rentenanspruch entstand. Entstand ein solcher vor dem 31. März 2010,
wäre – sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind – eine Rente
nicht nur für den vor diesem Datum liegenden Zeitraum, sondern – bei nach
wie vor erfüllten Voraussetzungen – auch weiterhin auszurichten. Entstand
der allfällige Rentenanspruch erst nach dem 31. März 2010, so wäre eine
Rente ab dem 19. März 2014 auszurichten.
2.8.4 Nach Art. 2 des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungs-
abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu
welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversi-
cherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da
vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen,
bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers – soweit das schwei-
zerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen zur Anwendung
kommt – auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ge-
mäss vorstehender Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des
ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.9 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
C-2614/2014
Seite 14
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind
die vorliegend zu beurteilenden Leistungsansprüche nach den neuen Nor-
men zu prüfen.
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften
Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 1. April 2014
in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits
ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher
entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Ja-
nuar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Re-
vision]; die Verordnung der Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der
entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007
5155]). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (1. April 2014) können auch
die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten
ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) Anwendung finden.
3.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz mit
Verfügung vom 1. April 2014 das Leistungsbegehren des Beschwerdefüh-
rers zu Recht abgewiesen hat. Dabei ist im Rahmen der Neuanmeldung
nach der letzten rechtskräftigen Rentenablehnung der Vorinstanz vom
8. Juni 2001 zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich
abgeklärt und gewürdigt hat.
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
C-2614/2014
Seite 15
ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben-
bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfä-
higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40%
invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
4.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf
eine Viertelrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60 % auf eine Dreiviertelrente und bei mindestens 70 % auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten,
die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur
an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent-
halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Ver-
einbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung stellt diese Vorschrift nicht eine blosse Auszah-
lungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(BGE 121 V 275 E. 6c). Gemäss Art. 8 Bst. e des schweizerisch-jugosla-
wischen Sozialversicherungsabkommens wird den (in der Diktion des Ab-
kommens noch) «jugoslawischen» Staatsangehörigen, sofern sie zu weni-
ger als 50 % invalid sind, eine Rente nur gewährt, wenn sie in der Schweiz
wohnen. Im vorliegenden Fall wohnt der Beschwerdeführer, der seit
19. März 2014 serbisch-kosovarische Doppelbürger ist, im Kosovo, wes-
halb ihm – selbst bei Anwendbarkeit des Sozialversicherungsabkommens
(dazu E. 2.7) – eine Invalidenrente erst ab einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 % gewährt werden kann.
C-2614/2014
Seite 16
4.4
4.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft,
wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind.
Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im Revisionsgesuch glaubhaft
zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in
einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwal-
tung – wie im hier zu beurteilenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so
hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die
von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali-
ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger
Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen
(vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt die
Verwaltung fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts-
kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue
Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge-
stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende In-
validität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall ob-
liegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V
71 E. 3.2.2 f.).
4.4.2 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der Sach-
verhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechts-
kräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan-
spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für
eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustan-
des) beruht. Vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung
und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 und 130 V 71 E. 3.2.3 sowie
Urteil des BGer 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Fer-
ner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsicht-
lich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (siehe
Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrecht-
lichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das Neuanmeldungs-
verfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unter-
schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR
1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
C-2614/2014
Seite 17
4.5
4.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
4.5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Recht-
sprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als
vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte For-
men medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE
125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom
24. Januar 2000 E. 3b). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein-
geholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender Be-
obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte be-
handelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstel-
lung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein
praktizierenden Hausarzt ebenso wie für den behandelnden Spezialarzt
(BGE 135 V 465 E. 4.5: Urteil des BGer 8C_56/2013 vom 16. Juli 2013
E. 2).
4.5.3 Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG steht der ärztliche Dienst der IV-Stelle
zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan-
spruchs zur Verfügung. Versicherungsinterne Ärzte müssen über die im
C-2614/2014
Seite 18
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen,
spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Wür-
digung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen
Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf
die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Die IV-Stelle kann auf
die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes nur abstellen, wenn diese
den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Be-
richt genügen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl.
Urteil des BGer 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3 mit Hinweis
auf das Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die Tatsa-
che allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Ver-
sicherungsträger steht, lässt indes nicht schon auf mangelnde Objektivität
und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hin-
weisen).
4.5.4 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein-
geholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gut-
achten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerken-
nen, solange „nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit“ der Exper-
tise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Solche Indizien
können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprü-
che, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit
anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des BGer 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014, E. 4.1).
5.
5.1 Vorliegend hat die Vorinstanz das anlässlich der Neuanmeldung einge-
reichte Rentengesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abge-
wiesen, die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bau-
arbeiter betrage 100 %, die Arbeitsunfähigkeit in einer dem Gesundheits-
zustand angepassten Tätigkeit betrage 0 %; dies mit einer Erwerbsein-
busse von 13 %. Es liege somit keine einen Rentenanspruch begründende
Invalidität vor. Der Beschwerdeführer hingegen ist der Auffassung, dass er
aufgrund psychischer und physischer Beschwerden nicht in der Lage sei,
auch nur einfache Arbeiten auszuführen.
5.2 Die letzte dem Versicherten eröffnete rechtskräftige Verfügung, welche
auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht, wurde durch
C-2614/2014
Seite 19
die IV-Stelle Schwyz am 8. Juni 2001 erlassen. Da der Beschwerdeführer
während sechs Jahren und acht Monaten Beiträge an die AHV/IV geleistet
und somit die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren erfüllt hat (vgl. IV-
act. 53 [Ordner 1/3]), bleibt zu überprüfen, ob im rechtsrelevanten Zeitraum
– nämlich dem Zeitpunkt der letzten rentenabweisenden Verfügung der IV-
Stelle Schwyz (8. Juni 2001) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung
(1. April 2014) – eine rentenbegründende erhebliche Änderung der Verhält-
nisse eingetreten ist (vgl. E. 4.4.2).
5.3 Im letztmaligen rechtskräftigen materiell rentenabweisenden Urteil vom
29. August 2002 (kant. IV-Akten, unnummeriert [Ordner 3/3]) bestätigte das
Eidgenössische Versicherungsgericht den Entscheid des Versicherungs-
gerichts Schwyz vom 19. Dezember 2001, welcher wiederum die vor-
instanzliche Verfügung vom 8. Juni 2001 (SUVA-act. 252 [Ordner 2/3]) be-
stätigte. Darin wurde festgehalten, dass eine volle Arbeitsfähigkeit für kör-
perlich leichte Tätigkeiten bestehe. Es wurde von einer Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers von 100 % in der bisherigen Tätigkeit und von 0 %
in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit bei einem Invali-
ditätsgrad von 13 % ausgegangen.
5.3.1 Als Entscheidbasis in medizinischer Hinsicht dienten insbesondere
das MEDAS-Gutachten vom 7. Oktober 1999, in welchem folgende Diag-
nosen mit wesentlichen Einschränkungen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
gestellt wurden:
– chronisches lumbovertebragenes und lumbospondylogenes Syndrom
links
– St. n. Spondylodese L5/S1 im März 1999 bei
– bilateraler Spondylolyse LWK5 mit Spondylolisthesis L5/S1
Grad I
– Foraminalstenose L5/S1 rechts
– Bandscheibenhydratation, -lockerung und -protrusion L4/5 und
L5/S1 (MR vom September 1997)
– St. n. Wirbelsäulentrauma am 24.03.1994
– Chronisches zervikozephales Syndrom bei
– St. n. HWS-Distorsion am 27.01.1998
– Hyperlaxizitätstendenz
Zusammenfassend wurde ausgeführt, der Rheumatologe habe festgestellt,
dass die im Verlauf zunehmenden und therapieresistenten Schmerzen im
C-2614/2014
Seite 20
Anschluss an die Spondylodeseoperation im März 1999 definitiv exazer-
bierten und zu einer Schmerzausweitung auf den ganzen Körper linksbe-
tont führten. Sämtlichen bisher beteiligten Ärzten und Institutionen fiel eine
ausgeprägte Aggravation und ein Begehrungsverhalten des Versicherten
auf, verschiedentlich sei der Verdacht auf eine Anpassungsstörung bzw.
Fehlverarbeitung des Traumas geäussert. Ebenfalls fiel ein extrem aggra-
vatorisches, theatralisch anmutendes Verhalten mit zeitweilig auf gewisse
Fragen aggressiv aufbegehrender Reaktion auf. Die Untersuchungsresul-
tate wiesen ebenfalls auf ein völlig übertriebenes Krankheitsgebaren hin.
Der Psychiater habe festgestellt, dass der Versicherte schon bald nach
dem Unfall durch seine fordernde und wenig kooperative Art aufgefallen
sei. Er lehne offenbar auch zumutbare Tätigkeiten ab. Er wirke sehr eigen-
willig und kompromisslos, was seine Haltung bezüglich beruflicher Wieder-
eingliederung angehe. Übertreibungen seien offensichtlich, sodass von
klarer Rechtsbegehrlichkeit ausgegangen werden müsse. Der Psychiater
stelle die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeit mit grosser An-
spruchshaltung, zudem sehe er rentenbegehrende Tendenzen. Aus psy-
chiatrischer Sicht bestehe trotz auffälliger Persönlichkeitsstruktur keine
verminderte Arbeitsfähigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit liege aus psychiatri-
scher Sicht nicht vor. Die Arbeitsfähigkeit werde ausschliesslich durch die
rheumatologischen/orthopädischen Befunde bestimmt, wobei nach Hei-
lung der Operationsfolgen ab Ende Januar 2000 eine volle Arbeitsfähigkeit
für körperlich leicht Arbeiten bestehe. Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gut-
achter aus, dass die bisherige Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sowie jegliche
körperlich sonstige schwere bis mittelschwere Tätigkeiten dem Versicher-
ten nicht mehr zumutbar seien; limitierend seien die rheumatologischen
Befunde. Für körperlich leichte Arbeiten bestehe ab dem 1. Februar 2000
eine 100 % Arbeitsfähigkeit.
5.3.2 Im Weiteren wurde in zwei neurologischen Untersuchungsberichten,
welche anlässlich der Untersuchungen am 13. August 1999 im Kantonsspi-
tal (…) sowie am 8. November 2000 in der Rheuma- und Rehabilitations-
klinik (…) erstellt worden waren, ausgeführt, die vom Patienten erbrachten
Leistungen ergäben kein konsistentes Bild und ständen im krassen Wider-
spruch zu den klinisch fassbaren kognitiven Ressourcen und den beobach-
teten Verhalten im Gespräch. Ob beim Versicherten eine cerebral bedingte
Grundstörung vorliege, könne aufgrund der Unfallanamnese nicht ausge-
schlossen werden. Mit Sicherheit ständen jedoch heute nicht diese mögli-
chen Unfallfolgen auf kognitiver Ebene im Vordergrund, sondern das stark
chronifizierte somatische und neurovegetative Beschwerdebild, die psy-
chosoziale Belastungssituation und die dysphorische Stimmungslage. Im
C-2614/2014
Seite 21
Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik (…) vom 10. April 2000
wurde das MEDAS-Gutachten voll und ganz unterstützt und der Patient ab
Februar 2000 zu 100 % arbeitsfähig für leichte Arbeiten erachtet. Am
13. Juni 2000 wurden diese Angaben bestätigt. Zudem wurde im Gutach-
ten vom Sozialpsychiatrischen Dienst (…) vom 24. April 2001 angegeben,
der Versicherte habe eine narzisstische Persönlichkeitsstörung ohne Hin-
weise auf zusätzliche psychiatrische Erkrankung wie z.B. Depression oder
Ähnliches. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit über die rheumatolo-
gisch-orthopädische Empfehlung einer 100 % Arbeitsfähigkeit für leichte
körperliche Arbeiten hinaus bestehe aus psychiatrischer Sicht nicht. Es
werde auf die Schlussfolgerungen und Beurteilung des Berichts der ME-
DAS abgestellt.
5.4 Im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1. April
2014 stützte sich die Vorinstanz das bidisziplinäre Gutachten der
Dres. med. E._______ und D._______ vom 4. Juli 2013 (IV-act. 66 [Ordner
1/3]) sowie auf die von den RAD-Ärzten Dres. B._______ und C._______
verfassten Stellungnahmen vom 26. und 28. November 2013 (IV-act. 68
[Ordner 1/3]). Die entsprechenden Berichte sind nachfolgend zusammen-
gefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen.
5.4.1 In seinem neurologischen Gutachten (IV-act. 66, S. 12 – 20 [Ordner
1/3]) hielt Dr. med. E._______, Facharzt für Neurologie und zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, anlässlich der am 20. Juni 2013 erfolgten
Untersuchung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
fest:
– Lumbovertebralsyndrom bei Zustand nach Spondylodese (3/1999, Zu-
stand nach Wirbelsäulentrauma 3/1994)
– Aktuell leicht ausgeprägtes Cervicalsyndrom bei Zustand nach HWS-
Distorsion (01/1998)
– Leicht ausgeprägte kognitive Störungen möglich
Zudem hält das Gutachten ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fol-
gende Diagnose fest:
– Ausgeprägte Symptomausweitung, Verdeutlichungstendenz bis hin zur
Aggravation
C-2614/2014
Seite 22
Zusammenfassend führte Dr. med. E._______ aus, aus den objektivierba-
ren Befunden bestehe einzig ein aktuell leicht bis mässig ausgeprägtes
Lumbovertebralsyndrom sowie ein leicht ausgeprägtes Cervicalsyndrom.
Die Halswirbelsäulenbeweglichkeit könne bei aktiver Gegeninnervation
nicht beurteilt werden. Beim Prüfen des Finger-Boden-Abstands ergäben
sich ebenfalls klare Hinweise auf eine Aggravation. Bei einem Abstand von
35 cm sei der Versicherte in der Lage, einen Finger-Zehen-Abstand im
Langsitz von 5 cm ohne Schmerzangabe oder Abkippen des Beckens zu
erreichen. Auch die neuropsychologische/verhaltensneurologische Unter-
suchung sei in hohem Masse inkonsistent. Der Versicherte imponiere im
Gespräch immer wieder als wach, geistig flexibel, ohne jegliche Mühe, In-
halte zu rekrutieren. Diskrepant dazu weise er Befunde auf, welche nur
Patienten mit schwerster Demenz zeigten. So sei die einfache Aufmerk-
samkeit stark vermindert mit beim Zahlennachsprechen vorwärts maximal
Zahlen mit zwei Ziffern, rückwärts sei dies überhaupt nicht möglich. Beim
Prüfen der Konzentrationsleistung im Deux-Barrages-Test, der nach weni-
gen Minuten wegen der Angabe, nicht weiter machen zu können, abgebro-
chen worden sei, sei es zu einer ungewöhnlichen Fehlleistung mit haupt-
sächlichem Durchstreichen falscher Symbole gekommen. Im Rey-Audi-
tory-Verbal-Learning Test sei die Lernfähigkeit faktisch aufgehoben. Im
Spätabruf gebe der Versicherte an, dass ihm keinerlei Begriffe mehr erin-
nerlich seien. Ungewöhnlich und diskrepant zu den erwähnten erbrachten
Leistungen falle die Kopie der Rey-Figur auf, wo ohne jegliche Auslassung
und sehr gut aufgebaut und geplant die Figur abgezeichnet werde. Insge-
samt zeige der Versicherte bereits in einfachsten Verfahren deutlich ver-
minderte Leistungen, welche in keiner Weise zum klinischen Eindruck und
auch zur Lebensführung passten, sodass von nicht authentischen kogniti-
ven Defiziten ausgegangen werden müsse und die produzierten Leistungs-
defizite nicht als Ausdruck einer Erkrankung oder Verletzung des Gehirns
erklärt werden könnten. Sie überschritten jegliche Plausibilisierungsgrenze
von cerebral verursachten Funktionsstörungen. Diese Verhaltensweise
führe auch dazu, dass die anamnestisch angegebenen Beschwerden in
Frage gestellt werden müssten. Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. med.
E._______ an, in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau
bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Dies gelte auch für jegliche andere
Tätigkeiten mit mehr als leichter bis mässiger Belastung der Körperachse
oder des Schultergürtels. In angepassten Tätigkeiten mit höchstens leich-
ter bis mässiger Belastung von Körperachse und Schultergürtel sowie ohne
Zwangshaltungen mit möglichst wechselnd sitzend/stehender Körperhal-
tung, ohne hohe Anforderungen an die Fähigkeit, neue Inhalte aufzuneh-
men, bestehe aus neurologischer Sicht eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit.
C-2614/2014
Seite 23
5.4.2 Im anlässlich der Untersuchung vom 21. Juni 2013 erstellten psychi-
atrischen Gutachten (IV-act. 66, S. 20 – 27 [Ordner 1/3]) wurde von
Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und zer-
tifizierter medizinischer Gutachter SIM, die folgenden Diagnosen genannt:
– Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge vom emotional instabi-
len, dissozialen Typ ICD-10 Z73.1
– Verdacht auf anhaltend somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4
Zusammengefasst wurde ausgeführt, das Verhalten des Exploranden wäh-
rend der Untersuchung zeige Auffälligkeiten, die zur Folge hätten, dass
eine klare psychiatrische Diagnose gemäss ICD-10-Kriterien schwierig zu
stellen sei. In den früheren Berichten werde immer wieder eine Persönlich-
keitsstörung, sei es vom narzisstischen oder emotional instabilen Typ, er-
wogen. Beim Exploranden liege aber keine Unausgeglichenheit in der Ein-
stellung und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität,
Antrieb oder Impulskontrolle sowie Wahrnehmung und Denken seit der
Kindheit oder der frühen Jugend oder im jungen Erwachsenenalter vor.
Auffällig sei, dass der Explorand drei Mal geheiratet habe, aber allein dar-
aus eine Persönlichkeitsstörung abzuleiten, sei nicht stichhaltig. Es finde
sich in den Akten durchgehend der Hinweis auf eine emotionale Instabilität.
Der Explorand selbst beschreibe sich anlässlich der Untersuchung eben-
falls als ausgesprochen emotional instabil, v.a. was die Aggression angehe.
Während der Untersuchung sei davon – ausser einer hintergründigen An-
gespanntheit – nichts zu spüren gewesen. Alle Angaben des Exploranden
seien wechselhaft und vage geblieben; es müsse von einer Aggravation
ausgegangen werden. Die subjektiven Beschwerden und das Verhalten
passten in keiner Weise zusammen. Die Angaben seien auch appellativ
gewesen. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen dem, was der Explorand
berichte und wie er emotional gefärbt davon rede. Die Angaben seien wi-
dersprüchlich und wechselhaft. Auch was die mitgebrachen Medikamente
anbetreffe, sei auffällig, dass ein Medikament abgelaufen sei und die an-
deren alle neueren Datums seien und aus der Schweiz stammten, obwohl
der Versicherte extra für die Untersuchung in die Schweiz eingereist sei.
Er nehme eine Unzahl von Antidepressiva, deren Kombination keiner fach-
ärztlichen Verordnung entsprechen könne; sei es in der Schweiz oder in
einem anderen Land. Es seien nur vage Angaben über die Einnahme ge-
macht worden. Würde ein Gesunder alle die Medikamente einnehmen,
könne er nicht so wach und aufmerksam wie der Versicherte sein; dies vor
C-2614/2014
Seite 24
allem wegen dem sedierenden Antidepressivum Surmontil und dem Anxi-
olytikum Lexotanil. Die Angaben bezüglich die Medikamenteneinnahme
seien weder nachvollziehbar noch konsistent. Weiter könne beim Explo-
randen keine affektive Störung diagnostiziert werden. Ebenso beständen
keine Hinweise für ein depressives Syndrom. Er sei weder gedrückter Stim-
mung noch zeige er eine Freudlosigkeit oder einen Interessenverlust. Die
affektive Stimmungsfähigkeit sei gegeben, der Antrieb nicht vermindert.
Während der Untersuchung habe der Explorand weder Konzentrations-
noch Aufmerksamkeitsstörungen. Er wirke nicht vergesslich, zerstreut oder
innerlich abwesend, sich in Gedanken verlierend. Das Selbstwertgefühl sei
nicht beeinträchtigt; er habe keine Schuld- oder Schamgefühle. Er habe
keine Suizidgedanken; es bestehe auch kein ausgewiesenes Morgentief.
Alle Angaben kontrastierten mit den objektiven Befunden. Die Schmerz-
problematik könne als Verdachtsdiagnose im Sinne einer anhaltenden so-
matoformen Schmerzstörung diagnostisch interpretiert werden. Es werde
lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt; dies unter Berücksichtigung ei-
nerseits der Aggravation und andererseits der wenig nachvollziehbaren
dramatisierenden und katastrophisierenden Angaben des Exploranden.
Zudem sei der Stock ganz neu und nicht sicher, ob der Explorand ihn tat-
sächlich benötige. Eine gravierende psychosoziale Problematik bestehe
nicht. Der Explorand lebe in geordneten Verhältnissen zusammen mit sei-
nen drei Söhnen, seiner Lebensgefährtin sowie seinem Bruder und dessen
Familie. Sein soziales Verhalten sei mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht
derart gravierend störend, als dass die Familie es überhaupt nicht mehr
ertrage. Es bestehe kein sozialer Rückzug. Alle bisherigen Massnahmen,
auch die stationären, scheiterten. Die Motivation sei nie wirklich vorhanden
gewesen. Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. med. D._______ an, dass keine psy-
chiatrische Erkrankung des Versicherten bestehe, welche die Arbeits- oder
Leistungsfähigkeit beinträchtige. Er könne sich an Regeln und Routinen
anpassen, planen und konstruieren, sei flexibel und umstellungsfähig und
könne seine fachlichen Kompetenzen – soweit vorhanden – anwenden. Er
könne entscheiden und sei durchhaltefähig. Die Selbstbehauptung, Kon-
takt- und Gruppenfähigkeit sei durch seine emotionale Instabilität er-
schwert. Daraus sei aber aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht nicht
zwingend eine Arbeitsunfähigkeit abzuleiten; vielmehr sei es dem Explo-
randen unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung zuzu-
muten, sich im sozialen Kontakt adäquat zu verhalten. Der Versicherte sei
aus rein psychiatrischer Sicht arbeitsfähig.
5.4.3 In der Konsensbesprechung (IV-act. 66, S. 28 f. [Ordner 1/3]) wieder-
holten die Gutachter sämtliche Diagnosen, Befunde und Begründungen
C-2614/2014
Seite 25
und kamen zum Schluss, dass aus neurologischer und psychiatrischer
Sicht eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten gegeben
sei. Es sei dem Exploranden zumutbar, eine seinen körperlichen Be-
schwerden angepasste Tätigkeit zu 100 % auszuüben.
5.4.4 Nachdem das interdisziplinäre Gutachten dem RAD-Arzt Dr. med.
C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unterbreitet
wurde, fasste dieser in seiner Stellungnahme vom 26. November 2013 (IV-
act. 68, S. 3 f. [Ordner 1/3]) die erwähnten Diagnosen sowie die Beurtei-
lung der Arbeitsfähigkeit zusammen, nahm Bezug auf die Vorakten und
führte zusammengefasst aus, die Gutachter seien eindeutig zum Schluss
gekommen, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit be-
stehe. Die Beurteilung sei identisch mit jener aus den Jahren 1999 und
2001. Es liege weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes vor. Die strengen Kriterien für eine Diagnose der
somatoformen Schmerzstörung seien nicht gegeben. Aus diesem Grund
habe Dr. med. D._______ lediglich den Verdacht der Diagnose gestellt;
dies, um anzugeben, dass die beklagten Schmerzen nicht durch organi-
scher Ursachen erklärt werden könnten.
5.4.5 Dr. med. B._______ fasste in seinem Schlussbericht vom 28. No-
vember 2013 (IV-act. 68, S. 5 – 10 [Ordner 1/3]) die Krankengeschichte
sowie die Diagnosen zusammen und gab an, der Versicherte sei seit dem
Jahr 2000 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % und in einer adaptierten
Tätigkeit zu 0 % arbeitsunfähig. Zur Beschreibung des positiven und nega-
tiven Fähigkeitsprofils wurde angegeben, der Versicherte könne vollzeitig
wechselseitige Tätigkeiten mit einer Belastung von maximal 10 kg tätig
sein. Ausgeschlossen seien schwere Arbeiten, Rotationsbewegungen des
Rumpfes oder wiederholende Bewegungen in vorgebeugter Haltung. Das
Empfehlen weiterer medizinischer Massnahmen erscheine nicht erforder-
lich. Wesentliche objektivierbare arbeitsfähigkeitsrelevante Veränderungen
seien nicht zu erwarten.
5.5 Anlässlich des Beschwerdeverfahrens wurden folgende medizinische
Unterlagen eingereicht:
5.5.1 Im Bericht der Universitätsklinik (…), Klinik für Neurologie vom
23. September 2014 (act. 14, Beilage 2; Übersetzung: act. 16), welcher
von den Neurologen Dr. mr. sci. G._______ und den Dres. med. H._______
und I._______ ausgestellt worden war, werden folgende Diagnosen ge-
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Seite 26
nannt: Protrusio disci IV C4,5.5; Spondyloarthrosis C3-6, Dystorsio; Fora-
minalstenosis L5/S1, Reposition spondylodese L5/S1; Sy. cervicobrachia-
lis; Sy. vertiginosum; St. post spondylodesis L5/S1 posttraumatica; Lumbo-
ischialgia bilateralis pp I. dext. und Sy. psychoorganicum, Depressio. Zu-
sammengefasst wurde festgehalten, der Versicherte leide an einer He-
mihyperästhesie rechts im Gesicht sowie auf der rechten Seite des Kör-
pers. In den unteren Extremitäten melde er beim Prüfen des Lasègue-Zei-
chens Schmerzen bei 50-60 Grad. Die Patellarsehnenreflexe seien sym-
metrisch; der Achillessehnenreflex sei geschwächt. Es liege eine Übersen-
sibilität in den Dermatomen L5/S1 vor. Die untersuchenden Ärzte waren
der Meinung, dass der Versicherte arbeitsunfähig sei.
5.5.2 Im EEG-Befund der Klinik für Neurologie vom 30. September 2014
(act. 14, Beilage 3; Übersetzung: act. 16) stellte Prof. Dr. sci. J._______
folgende Diagnosen: Sy. psychoorganicum chr.; Depression; Protrusio
disci IV C4,5,6; Spondyloarthrosis C2-6, Dystorsio; Foraminalstenosis
L5/S1, Reposition spondylodese L5/S1; Sy. cervicobrachialis; Sy. vertigi-
nosum; St. post spondylodesis L4,5/S1 posttraumatica; Lumboischialgia
bilateralis pp I. dext. Zur Begründung erwähnte Prof. Dr. sci. J._______ die
bereits genannten Beschwerden und führte ausserdem zusammengefasst
aus, es werde im psychischen Status ein Trauerausdruck beobachtet. „Die
Mimik und Gestikulation sind in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Zu-
stand in einem erschwerten Zustand für die Kontaktaufnahme. Die Geis-
tesströmung ist verlangsamt mit depressiven Ideen, niedriger Zuverlässig-
keit, Ängstlichkeit, niedriger Toleranz im Falle frustrierender Augenblicke,
die Erfassungsfähigkeit sei verengt mit mangelnder Kritik“. Basierend auf
die neurologischen Betrachtung und die medizinischen Dokumentation sei
der Patient arbeitsunfähig.
5.5.3 Im medizinischen Gutachten vom 2. Oktober 2014 (act. 14, Beilage
1; Übersetzung: act. 16) stellte der Arbeitsmediziner Dr. F._______ fol-
gende Diagnosen: Störung der organischen Persönlichkeit ICD-10:
F60/F06; depressives Verhalten; Protrusio disci 1.V. C4/C5 und C5/C6;
Spondyloarthrosis C3-6, Distorsio; Foraminalstenosis L5/S1; Reposition
spondylodese L5/S1; Sy. cervicobrachialis, Sy. vertiginosum; St. post spon-
dylodesis L5/S1 posttraumatica; Lumboischialgia bilateralis pp I. dext.; Sy.
psychoorganicum, Depressio; Sy cervico-cephale et vertiginosum; St. post
spondylodesis L/V-S/I pp post spondylolisthesis posttraumatica; Lumbo-
ischialgia bill pp dcx. Sympt.; FBS (failed back surgery sy.); Coxarthrosis
bilateralis; Hypotrophia extremitas inferior lateris dextri; Parestesio extre-
mitas superior bil.; wyplash injury (vgl. act. 17); Spondylarthrosis cervicalis;
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Seite 27
Discus hernia L3/L4, L4/L5; Presbiopia; Lesio nervi cochlearis bill.; Bron-
chitis chronica obstruktiva; Cor pulmunare chr. und Obesitas. Es wurde zu-
sammengefasst ausgeführt, dass beim Versicherten sowohl aufgrund phy-
sischer, psychischer als auch neuropsychischer Aspekte eine Arbeitsunfä-
higkeit von über 70 % vorliege. Trotz Therapie zeige sich keine Verbesse-
rung der Arbeitsfähigkeit, weshalb eine lebenslange Invalidität anerkannt
werden solle.
5.5.4 Der RAD-Arzt Dr. med. B._______, dem die medizinischen Berichte
vom 23. und 30. September und 2. Oktober 2014 (E. 5.5.1 – 5.5.3) zur
Beurteilung vorgelegt worden war, äusserte sich in seiner Stellungnahme
vom 26. November 2014 (act. 21, Beilage 3) dahingehend, dass in den
Berichten keine neuen Beeinträchtigungen, welche eine Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit hätten, beschrieben worden seien. Der Bericht vom
2. Oktober 2014 beinhalte eine Aufzählung von 25 Diagnosen und die Fest-
stellung, dass der Gesundheitszustand trotz Therapie unverändert geblie-
ben sei. Die drei Berichte enthielten keine Abweichungen gegenüber den
Feststellungen des Schlussberichts vom 28. November 2013 (E. 5.4.5).
5.5.5 Nachdem die medizinischen Berichte vom 23. und 30. September so-
wie vom 2. Oktober 2014 (E. 5.5.1 – 5.5.3) dem RAD-Arzt Dr. med.
K._______ zur Zweitmeinung in psychiatrischer Hinsicht unterbreitet wor-
den waren, fasste dieser die Berichte zusammen und führte in seiner Stel-
lungnahme vom 8. Januar 2015 (act. 21, Beilage 1) im Wesentlichen aus,
die Diagnose Depression werde zwar erwähnt, jedoch nirgends mit ent-
sprechenden Befunden belegt. „Trauerausdruck, Mimik, Gestik in Überein-
stimmung mit dem allgemeinen Zustand, welche die Kontaktaufnahme er-
schwerten, depressive Ideen, Ängstlichkeit und niedrige Frustrationstole-
ranz, vermindertes Auffassungsvermögen und mangelnder Kritik“ seien
keine Befunde, welche eine depressive Episode diagnostisch rechtfertigen
würden. „Depressives Verhalten“ rechtfertige ebenso wenig die Diagnose
einer Depression. Zu den Diagnosecodes ICD-10: F60/F06 (E. 5.5.3)
führte er aus, dass diese absolut unspezifisch seien; zudem gebe es neun
Untergruppen, welche jedoch in keiner Art und Weise spezifiziert worden
seien. Dr. med. K._______ schloss sich vollumfänglich den früheren Stel-
lungnahmen von Dr. med. C._______ an und kam zum Schluss, dass die
neuen Arztzeugnisse keine neuen Sachverhaltselemente darstellten. Es
sei an den bisher abgegebenen Stellungnahmen zum neurologischen/psy-
chiatrischen Gutachten festzuhalten.
C-2614/2014
Seite 28
5.6
5.6.1 Bei den Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dres. med. B._______,
C._______ und K._______ handelt es sich um Berichte im Sinne von Art.
59 Abs. 2bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Norm sowie
zu Art. 49 IVV siehe Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.2
mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG
kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden.
Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer
vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05
des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). Wie bereits dargelegt wurde (vgl.
E. 4.5.3 hiervor), kann auf Stellungnahmen des RAD resp. des medizini-
schen Dienstes nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
genügen und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzel-
fall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen.
5.6.2 Wie vorangehend ausgeführt, beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt den Sachverhalt bis und mit Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
vom 1. April 2014 (siehe vorne E. 2.6). Nach diesem Zeitpunkt ergangene
Arztberichte können deshalb – sofern sie keine Rückschlüsse auf den Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers vor der angefochtenen Verfü-
gung erlauben – im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.
Die unter E. 5.5.1 bis E. 5.5.3 aufgeführten medizinischen Berichte vom
24. und 30. September sowie vom 2. Oktober 2014 (act. 14, Beilage 1 – 3)
sind im Beschwerdeverfahren nach Erlass der angefochtenen Verfügung
erstellt worden. Jedoch wiederholen diese Berichte im Wesentlichen die
bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung gestellten Diagnosen und
Beschwerdebilder, weshalb sie in die Beurteilung des vorliegenden Sach-
verhaltes einzubeziehen sind.
5.6.3 Die RAD-Ärzte Dres. med. B._______, C._______ und K._______
beurteilten in ihren Stellungnahmen vom 26. und 28. November 2013 so-
wie vom 26. November 2014 und 8. Januar 2015 die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers aufgrund der vorhandenen Akten, insbesondere des
bidisziplinären Gutachtens vom 4. Juli 2013 (IV-act. 66 [Ordner 1/3]). Es ist
im Folgenden zu prüfen, ob auf deren Stellungnahmen sowie auf das bi-
disziplinäre Gutachten abgestellt werden kann.
5.6.3.1 Im Gutachten der Dres. med. E._______ und D._______ (IV-
act. 66 [Ordner 1/3]) wurden auf den Seiten 1 bis 3 der Krankheitsverlauf
C-2614/2014
Seite 29
seit dem Unfall des Beschwerdeführers vom 24. März 1994 vollständig wie-
dergegeben. Auf den Seiten 3 bis 11 wurden alle medizinischen Akten voll-
ständig zusammengefasst. Die Gutachter erstellten sowohl in neurologi-
scher (S. 12 – 20) als auch in psychiatrischer Hinsicht (S. 20 – 27) eine
umfassende Anamnese, nahmen Bezug zur Aktenlage, würdigten alle vor-
handenen medizinischen Berichte und nahmen eine Aktendiskussion vor.
Offensichtlich haben sich die untersuchenden Ärzte mit den gesamten
Vorakten beschäftigt. Im Weitern wurde auf die geklagten Beschwerden
eingegangen und jeweils dazu Stellung genommen. Abweichende Ein-
schätzung sowohl zur Aktenlage als auch zu den Angaben des Beschwer-
deführers wurden ausführlich begründet. Die Gutachter erstellten ausser-
dem umfassende Diagnosen. Zwar verwendete Dr. med. D._______ bei
den neurologischen Diagnosen keine ICD-10 Codes, jedoch können seine
Beurteilungen nachvollzogen werden. Ausserdem wurden die medizini-
schen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar-
gelegt und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Anzumer-
ken ist, dass die beurteilenden Ärzte Dr. med. D._______ als Facharzt für
Neurologie und Dr. med. E._______ als Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, über die entsprechenden Facharzttitel verfügen.
5.6.3.2 Der Beschwerdeführer bringt ohne weitere Begründung in seiner
Beschwerde vor, nicht in der Lage zu sein, auch leichtere Arbeiten auszu-
führen (act. 1). In seiner Eingabe vom 13. April 2015 (act. 25) machte er
geltend, im Jahr 2001 sei eine Gehirnverletzung diagnostiziert worden. Ur-
sächlich dafür seien zwei Unfälle gewesen, aufgrund welcher kognitive als
auch Verhaltensstörungen aufgetreten seien, die sich im Laufe der Zeit ver-
schlimmert hätten. Mit den geltend gemachten Gehirnverletzungen hatte
sich bereits das Verwaltungsgericht Schwyz in seinem Urteil vom 19. De-
zember 2001, welches vom Eidgenössischen Versicherungsgericht am
29. August 2002 bestätigt worden war, auseinandergesetzt. Es ist nach
Würdigung sämtlicher Arzt- und Untersuchungsberichte zum Schluss ge-
kommen, dass erst im Gutachten von Dr. L._______ vom 3. September
2001 von einer Amnesie nach dem am 27. Januar 1998 erlittenen Unfall
ausgegangen worden sei. Das Verwaltungsgericht Schwyz kam zum
Schluss, dass das Gutachten von Dr. L._______ die Schlussfolgerungen
des MEDAS-Gutachtens sowie der anderen medizinischen Berichte nicht
zu erschüttern vermochte. Dr. med. E._______ nahm dazu in seinem neu-
rologischem Gutachten ebenfalls Stellung und führte aus, es sei unklar,
inwiefern es bei den Unfallereignissen zu einer Gehirnbeteiligung gekom-
men sei. Im Austrittsbericht des Spitals (…) seien nach der erwähnten
C-2614/2014
Seite 30
Halswirbelsäulendistorsion keine Amnesie oder andersartige kognitive Be-
einträchtigung zum Zeitpunkt des Unfalls erwähnt. In den nachfolgenden
Untersuchungen sei festgestellt worden, dass wegen nicht ausreichender
Compliance die Resultate nicht verwertbar seien und die erbrachten Leis-
tungen kein konsistentes Bild ergäben und im krassem Widerspruch zu den
klinisch fassbaren kognitiven Ressourcen und dem beobachteten Verhal-
ten im Gespräch ständen. Zum Bericht von Dr. L._______ vom 3. Septem-
ber 2001, in welchem eine milde traumatische Hirnverletzung mit anhaltend
und aktuell auch objektivierbaren kognitiven Störungen erwähnt worden
waren, führte Dr. med. E._______ aus, diese Annahme sei diskrepant zu
den Angaben des Exploranden selber, der in von einem SUVA-Mitarbeiter
am 27. Januar 1998 protokollierten Äusserung das Auftreten einer Be-
wusstlosigkeit oder einer Gedächtnislücke verneinte. Nach Prüfung sämt-
licher medizinischer Unterlagen in Hinsicht auf eine eventuelle Hirnschädi-
gung hielt Dr. med. E._______ fest, dass die Befundlage ausgesprochen
inkonsistent sei. Aufgrund der durchgeführten klinisch-neurologischen Un-
tersuchung konnte er einzig ein leicht bis mässig ausgeprägtes Lumbover-
tebralsyndrom sowie ein leicht ausgeprägtes Cervicalsyndrom feststellen
(IV-act. 66, S. 18 f. [Ordner 1/3]).
5.6.3.3 Die Beurteilungen im Gutachten der Dres. med. D._______ und
E._______ sind lückenlos, vollständig, konsistent und ohne innere Wider-
sprüche. Die Gutachter haben den Einfluss des invalidenversicherungs-
rechtlich relevanten Gesundheitsschadens auf die funktionelle Leistungs-
fähigkeit des Beschwerdeführers aufgezeigt und den Grad der Arbeitsun-
fähigkeit aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen
Gesamtbeurteilung bestimmt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 850/02 vom 3. März 2003 E. 6.4.1).
Das Gutachten genügt den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen
an einen ärztlichen Bericht, sodass ihm die volle Beweiskraft zuzuerken-
nen ist und deshalb darauf abgestellt werden kann.
5.6.4 Die anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichte
(E. 5.5.1 – 5.5.3) hingegen erfüllen die Anforderungen an ein beweiskräfti-
ges Gutachten nicht. Es ist jeweils nicht ersichtlich, unter Berücksichtigung
welcher Vorakten sie erstellt wurden, weshalb nicht davon ausgegangen
werden kann, dass sie auf einer vollständigen Aktenanamnese beruhen.
Zudem werden lediglich Diagnosen aufgezählt, ohne diese zu begründen
oder Angaben zu den erfolgten Untersuchungen oder Befunden zu ma-
chen. Weder wurde der Krankheitsverlauf lückenlos dokumentiert, noch
C-2614/2014
Seite 31
geht aus den Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit hervor, ab welchem Zeit-
punkt noch mit welchem Grad der Beschwerdeführer in seiner angestamm-
ten oder in einer adaptierten Tätigkeit arbeitsunfähig sein soll. Ausserdem
wurde die Arbeitsfähigkeit nicht bidisziplinär abgeklärt. Es fehlt im Weiteren
an Ausführungen zu den Einschränkungen des funktionellen Leistungsver-
mögens, weshalb die vorgenommene Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit
nicht nachvollziehbar sind. Die Arztberichte enthalten zudem hauptsächlich
Diagnosen, welche die Gutachter bereits gekannt, berücksichtigt und dis-
kutiert haben. Zur Diagnose der Depression nahm der RAD-Arzt Dr. med.
K._______, welchem die Arztberichte zur Zweitmeinung in psychiatrischer
Hinsicht unterbreitet worden war, am 8. Januar 2015 Stellung (act. 21, Bei-
lage 1, vgl. E. 5.5.5) und kam in einer umfassenden nachvollziehbaren Be-
urteilung zum Schluss, dass diese weder mit Befunden belegt und ausser-
dem unspezifisch sei. Zur Diagnose Obesitas ist anzumerken, dass diese
nach der schweizerischen Rechtsprechung grundsätzlich keine Invalidität
zu begründen vermag (Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2014 vom 13.
August 2015, E. 4.3 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für die Diagnose der
Presbiopia (Weitsichtigkeit). Die im medizinischen Gutachten vom 2. Okto-
ber 2014 (E. 5.5.3) neu genannte chronische, obstruktive Bronchitis sowie
das chronische Cor pulmonare sind vorliegend nach Erlass der angefoch-
tenen Verfügung gestellt worden und somit nicht Beurteilungsgegenstand
(vgl. E. 2.5). Mit den übrigen Diagnosen und beklagten Schmerzen hat sich
das Gutachten ausführlich auseinandergesetzt. Die RAD-Ärzte Dres. med.
B._______, C._______ und K._______ weisen zudem in ihren Stellung-
nahmen darauf hin, dass keine Diskrepanzen zwischen den im Rahmen
der Begutachtung erhobenen Befunden und den Aktenbefunden bestün-
den. Schliesslich stammen alle diese Arztberichte aus Kosovo von Haus-
ärzten oder den Beschwerdeführer behandelnden Fachärzten, deren Be-
richten grundsätzlich ein geringerer Beweiswert zukommt (vgl. E. 4.5.2).
Insgesamt stellen sie keine genügende Grundlage für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (1. April
2014) dar und vermögen damit die Zuverlässigkeit des Gutachtens der
Dres. med. E._______ und D._______ vom 21. Juni 2013 nicht in Zweifel
zu ziehen.
5.6.5 Damit steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit fest, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner an-
gestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau 100 % und in einer lei-
densadaptierten Verweistätigkeit 0 % beträgt. Zum negativen Fähigkeits-
profil gehören mehr als leichter bis mässige Belastungen der Körperachse
C-2614/2014
Seite 32
oder des Schultergürtels. Im positiven Leistungsprofil finden sich Tätigkei-
ten mit leichter bis mässiger Belastung von Körperachse und Schultergür-
tel ohne Zwangshaltungen mit möglichst wechselnd sitzend/stehender Kör-
perhaltung und ohne hohe Anforderungen an die Fähigkeit, neue Inhalte
aufzunehmen.
5.6.6 Anlässlich der letzten rechtskräftigen materiellen Überprüfung im
Jahr 2001 wurde von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von
100 % in der bisherigen Tätigkeit und von 0 % in einer dem Gesundheits-
zustand angepassten Tätigkeit bei einem Invaliditätsgrad von 13 % ausge-
gangen. Wie dargelegt, zeigt sich im Vergleich des Sachverhalts im Zeit-
punkt der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs zum Sachver-
halt im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (1. April
2014) keine rentenbegründende erhebliche Änderung der Verhältnisse.
Demzufolge erweist sich die Verfügung der Vorinstanz vom 1. April 2014
als korrekt. Der Grad der Invalidität hat sich beim Beschwerdeführer im
Vergleich zum 8. Juni 2001 (Abweisung des letzten Leistungsgesuchs des
Beschwerdeführers durch die IV-Stelle Schwyz [vgl. Sachverhalt Bst. C])
nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert. Nach wie vor
besteht kein rentenberechtigender Invaliditätsgrad.
5.7 Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang beschwer-
deweise geltend, er habe sich bereits im Jahr 2008 bei der IVSTA ange-
meldet. Da sich der Grad der Invalidität beim Beschwerdeführer im Zeit-
raum vom 8. Juni 2001 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
1. April 2014 nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert
hat und zudem in den Akten keinerlei Hinweise auf eine Anmeldung im Jahr
2008 vorliegen, ist auf die Rüge des Beschwerdeführers nicht weiter ein-
zugehen.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend,
dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abge-
klärt und das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abge-
wiesen hat. Die angefochtene Verfügung vom 1. April 2014 erweist sich
somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom
8. Mai 2014 abzuweisen ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
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7.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.– festzusetzen. Der
einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend
dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 8. Mai 2015 wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-
verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Pass des
Beschwerdeführers im Original)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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