Abtei lung II I
C-2615/2006/koj/shc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Zbinden,
Bahnhofstrasse 15, Postfach 300, 3250 Lyss,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV; Invalidenrente, Revision, Einstellung der Rente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2615/2006
Sachverhalt:
A.
Herr A._______, geboren am (...) 1958, kosovarischer Staatsangehöri-
ger, arbeitete ab Mai 1990 als Saisonnier in der Schweiz im Rebbau
und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung. Seine Ehefrau und seine drei Kinder lebten
in dieser Zeit im Kosovo. Am 21. März 1996 erlitt er einen Arbeitsunfall.
Seither hat er Beschwerden im Nacken und den Armen und besteht
ein chronischer Schmerzzustand in der oberen Brustwirbelsäule.
B.
Am 24. Oktober 1997 (eingegangen am 29. Oktober 1997) beantragte
der Versicherte Versicherungsleistungen in Form von Berufsberatung,
Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Arbeitsvermittlung wegen sei-
nes chronifizierten Rückenleidens (act. 1). Nach diversen medizini-
schen Untersuchungen und einer beruflichen Abklärung (act. 41) liess
die IV-Stelle Bern ein Gutachten der medizinischen Abteilung
X._______ erstellen. Die Gutachter kamen am 20. Juli 2000 zum
Schluss, dass beim Versicherten aufgrund einer schweren Depression
für die bisherige berufliche Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit
bestehe und ihm auch eine körperlich leichte Erwerbstätigkeit momen-
tan nicht zumutbar sei (act. 85).
Aus fremdenpolizeilichen Gründen musste der Versicherte im Sommer
2000 die Schweiz verlassen. Seither lebt er bei seiner Familie im Ko-
sovo.
C.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2000 der IV-Stelle Bern wurde dem
Versicherten eine ganze Invalidenrente ab 1. März 1997 zugespro-
chen, bei einem Invaliditätsgrad von 100% (act. 99).
D.
Die IV-Stelle Bern übergab am 20. August 2001 das Dossier der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle; act. 110). Eine erste amtli-
che Revision nahm die IV-Stelle am 18. September 2002 vor
(act. 112 ff.). Am 17. Mai 2004 erstellte das Zentrum für versiche-
rungsmedizinische Begutachtung, Medizinische Abklärungsstelle der
IV (ZVMB) in Bern ein polydisziplinäres Gutachten. Der Versicherte
wurde zu diesem Zweck in der Schweiz untersucht. Die Gutachter ka-
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men zum Schluss, dass der Versicherte als Rebbauarbeiter wie auch
in diversen anderen Anlernberufen voll einsetzbar sei. Wenn nicht
neue gesundheitliche Störungen aufträten, sei er nunmehr dauerhaft
zu 100% arbeitsfähig (act. 147).
E.
Aufgrund dieser Abklärungen und der Beurteilung ihres medizinischen
Dienstes (act. 149) stellte die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid vom
21. Juli 2004 fest, dass für den Versicherten kein Anspruch mehr auf
eine Invalidenrente bestehe (act. 151).
Am 10. September 2004 liess der Versicherte eine Stellungnahme zum
Vorbescheid einreichen. Er brachte vor, dass das Gutachterergebnis
seiner tatsächlichen Situation in keiner Weise gerecht werde. Es sei
nicht auszuschliessen, dass das Gutachten auf Missverständnissen
zwischen ihm und den begutachtenden Ärzten beruhe. Aus dem
familiären Umfeld sei bekannt, dass der Versicherte nach wie vor an
erheblichen psychischen Störungen leide. Das ursprünglich vom
X._______ diagnostizierte Schmerzsyndrom sei mit Sicherheit eben-
falls immer noch aktuell. Er leide an einer depressiven Grundstim-
mung, die verstärkt durch die täglichen Schmerzen eine Wiedereinglie-
derung in den Arbeitsprozess jedenfalls zur Zeit offensichtlich verun-
mögliche. Er beantrage deshalb, es sei eine ergänzende psychiatri-
sche Begutachtung parallel zu einer Psychotherapie durchzuführen
(act. 158).
Dr. med. B._______, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
vom medizinischen Dienst der IV-Stelle nahm am 24. September 2004
Stellung zu den Einwänden des Versicherten und bestätigte die Anga-
ben im Vorbescheid (act. 160).
F.
Am 15. Oktober 2004 verfügte die IV-Stelle, dass ab dem 1. Dezember
2004 ein Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversi-
cherung entfalle (act. 162). Einer allfälligen Einsprache gegen diese
Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
G.
Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 17. November 2004
Einsprache erheben und beantragte, es sei ihm ab 1. Dezember 2004
eine ganze Rente auszurichten, der Einsprache sei die aufschiebende
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Wirkung zu erteilen bzw. letztere sei wiederherzustellen und es sei ihm
der unterzeichnende Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand beizuordnen (act. 164).
Die IV-Stelle wies den Antrag auf Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung der Einsprache mit Verfügung vom 17. Dezember 2004
ab. Sie bewilligte jedoch das Gesuch um unentgeltliche Verbeistän-
dung im Einspracheverfahren (act. 166). Die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission
der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Aus-
land wohnenden Personen (Rekurskommission) mit Urteil vom
10. März 2005 ab (act. 168). Das damalige Eidgenössische Versiche-
rungsgericht (EVG, heute Bundesgericht) wies die dagegen erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 20. September 2005 ab
(act. 169).
H.
Auf Nachfrage der IV-Stelle reichte der Rechtsvertreter des Versicher-
ten mit Schreiben vom 8. November 2005 diverse Arztberichte ein und
hielt fest, dass beim Versicherten eine schwere Depression mit Bor-
derline-Syndrom diagnostiziert und ihm empfohlen worden sei, eine
stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik anzutreten
(act. 170-185).
Der medizinische Dienst der IV-Stelle nahm mit Bericht vom 25. No-
vember 2005 insbesondere zu den neuen medizinischen Unterlagen
Stellung (act. 187).
I.
Mit Einspracheentscheid vom 29. November 2005 wies die IV-Stelle
(nachfolgend: Vorinstanz) die Einsprache ab (act. 188). Dagegen liess
der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. Januar 2006
Beschwerde bei der Rekurskommission erheben. Er beantragte, es sei
ihm auch nach dem 1. Dezember 2004 die bisherige ganze Invaliden-
rente auszurichten. Eventualiter sei das Verfahren an die IV-Stelle zu-
rückzuweisen mit der Anordnung, ein zusätzliches medizinisches Gut-
achten über seinen Gesundheitszustand in Auftrag zu geben. Zudem
sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen.
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J.
Am 7. Februar 2006 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein
und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen.
Mit Schreiben vom 9. März 2006 hielt der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers fest, dass die Beschwerde aufrecht erhalten bleibe.
Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers habe sich im
letzten Jahr massiv verschlechtert.
K.
Mit Verfügung vom 18. April 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
den Parteien mit, dass es das vorliegende Verfahren per 1. Januar
2007 übernommen habe. Des Weiteren wurde der Schriftenwechsel
geschlossen und der Spruchkörper bekannt gegeben. Mit Verfügung
vom 1. Juli 2008 wurde den Parteien eine Änderung des Spruchkör-
pers mitgeteilt. Es ging kein Ausstandsbegehren ein.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bun-
desverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicher-
ung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53
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Abs. 2 VGG). Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversiche-
rungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) an-
wendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.3 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist der Beschwer-
deführer besonders berührt. Sein schutzwürdiges Interesse an dessen
Änderung oder Aufhebung und damit seine Beschwerdelegitimation
sind zu bejahen (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffe-
ne Rechtsmittel ist einzutreten.
2.
Streitig und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu
Recht die Invalidenrente des Beschwerdeführers per 1. Dezember
2004 aufgehoben hat.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.1 Der Beschwerdeführer war früher Staatsangehöriger von Serbien
und lebt im Gebiet des heutigen Kosovo. Nach dem Zerfall der Födera-
tiven Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversiche-
rung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehöri-
gen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 Erw.
2b, 122 V 382 Erw. 1, 119 V 101 Erw. 3). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroa-
tien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder dem jüngst
als Staat anerkannten Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicher-
heit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das schwei-
zerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni
1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staats-
angehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus
den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweize-
rische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört,
einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen,
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die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schwei-
zerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften
von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleich-
stellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in
den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.
2.2 Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf
die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorse-
hen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung anwendbar (Art. 1a-70), soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden in for-
mellrechtlicher Hinsicht nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2).
2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Da die im ATSG
enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfä-
higkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den bis-
herigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der In-
validenversicherung entsprechen und die von der Rechtsprechung da-
zu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG wei-
terhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die dor-
tigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
2.4 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
29. November 2005) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massge-
benden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetreten
sind, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berück-
sichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
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3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die
versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine hal-
be Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Vier-
telsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem 1. Ja-
nuar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Pro-
zent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreivier-
telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent
Anspruch auf eine ganze Rente.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könn-
te, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Wei-
se zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge-
stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die
so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allge-
meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1,
104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
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der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitsschaden zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Wei-
teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch
zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbs-
möglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der Invalidität
ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behin-
derung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt festge-
legten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen
(BGE 110 V 275 E. 4a [= ZAK 1985 S. 462 E. 4a]).
Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versi-
cherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Be-
rufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen
zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 ff.).
3.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die
geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu
beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesent-
lichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann
revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich
gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben.
Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben,
wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung
gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist
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(BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich ist unter revisi-
onsrechtlichen Aspekten die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2 b
mit Hinweisen).
3.3 Ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist, be-
urteilt sich grundsätzlich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der ursprünglichen bzw. letzten rechtskräftigen, auf einer
materiellen Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und durchgeführtem Einkommensvergleich (bei An-
haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands) beruhenden Rentenverfügung bestanden hat,
mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V
108 E. 5.4, BGE 125 V 369).
Nach einer amtlichen Revision wurde dem Beschwerdeführer mit Ver-
fügung vom 15. Oktober 2004 keine Rente mehr zugesprochen. Ge-
mäss Aktenlage untersuchte die Vorinstanz den neuen Sachverhalt
eingehend – indem medizinische Unterlagen beim Beschwerdeführer
eingeholt wurden und ein medizinisches Gutachten in der Schweiz
durchgeführt wurde. Anschliessend würdigte die Vorinstanz die Ergeb-
nisse zusammen mit ihrem medizinischen Dienst. Die letzte rechtskräf-
tige, auf einer materiellen Prüfung mit rechtskonformer Sachverhalts-
abklärung, Beweiswürdigung und Einkommensvergleich beruhende
Verfügung datiert vom 12. Dezember 2000. Mit dieser Verfügung wurde
dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zugesprochen. Die IV-Stelle
Bern stützte sich damals insbesondere auf das Gutachten des ZVMB
vom 20. Juli 2000.
4. Vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist demnach, ob sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Sinne des Gesetzes
in der Zeit zwischen dem 12. Dezember 2000 und dem 29. November
2005 (Einspracheentscheid) tatsächlich so gebessert hat, dass er ein
rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte.
5.
5.1 Die Akten enthalten namentlich folgende relevante Arztberichte:
- Die medizinische Abteilung X._______ untersuchte den Beschwer-
deführer vom 22. bis 26. Mai 2000 eingehend. Die beurteilenden
Ärzte kamen zum Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer nach
dem Unfall im Zusammenhang mit einem depressiven Zustandsbild
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eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung von Krankheitswert
entwickelt habe. Die Therapieresistenz, das Scheitern aller Mass-
nahmen, eine Arbeitstätigkeit wieder aufzunehmen, die Belastung
durch die Bedrohung der Familie in Ex-Jugoslawien sowie die unsi-
chere Situation in der Schweiz habe zu einer Zunahme der depres-
siven Symptome geführt, so dass jetzt das Bild einer schweren De-
pression im Vordergrund stehe. Die anhaltende somatoforme
Schmerzstörung begründe primär die völlige Erwerbsunfähigkeit
des Patienten. Die verstärkte Depression habe die Chronifizierung
begünstigt und die bereits im Jahr 1998 gestellte schlechte Progno-
se noch zusätzlich verschlechtert. Im Moment seien sowohl die De-
pression wie die anhaltende Schmerzstörung verantwortlich für die
Erwerbsunfähigkeit. Als organisches Korrelat seien degenerative
Veränderungen der HWS zu erwähnen, die das Ausmass und die
Ausgestaltung der Erkrankung nicht allein erklären könnten. Zur Zeit
stehe die Depression im Vordergrund. Die drohende Ausweisung
aus der Schweiz habe zu einer Vertiefung der Depression geführt.
Die längerdauernde Erwerbsunfähigkeit des Patienten sei primär
die Folge der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und nicht
der (damals) im Zusammenhang mit der drohenden Ausweisung ak-
zentuierten Depression. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisheri-
gen Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig. Die Prognose bezüglich
Schmerzerkrankung sei aufgrund des bisherigen Verlaufes schlecht.
Es könne höchstens mit einer Stabilisierung der Symptome gerech-
net werden. Eine körperlich leichte Erwerbstätigkeit sei im momen-
tanen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wegen der aus-
geprägten Depression nicht zumutbar (act. 85);
- Dr. C._______, Orthopäde, hielt für die Zeit vom 6. Januar 2000 bis
am 10. September 2003 in diversen Kurzattesten die Beschwerden
des Beschwerdeführers fest. Er diagnostizierte eine Spondylosis
cervicalis und ein Cervicobrachialsyndrom. Es sei eine degenerative
Veränderung im Nacken und Halsbereich erkennbar und es bestehe
eine Hypästhesie an der linken Seite von C/3 bis C/7. Der Be-
schwerdeführer sei arbeitsunfähig; er leide an persistierenden
(Kopf-)Schmerzen und Vertigo (act. 127-134);
- Dr. D._______, Neuropsychiater, diagnostizierte am 5. Juni 2003
namentlich ein Zervikobrachialsyndrom (seitlich rechts) sowie eine
Spondylosis deformans v. Cervicalis (act. 130);
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- Am 9. September 2003 diagnostizierte Dr. E._______, Neuro-
psychiater, beim Beschwerdeführer ein Zervikobrachialsyndrom
(act. 133);
- Am polydisziplinären Gutachten vom 5. und 6. Mai 2004 des ZVMB
waren Experten aus den Fachgebieten der Psychiatrie, Neurologie,
Neuropsychologie und Rheumatologie beteiligt. Die Gutachter stell-
ten zusammenfassend fest, dass beim Beschwerdeführer keine in-
ternistisch-rheumatologische, neurologische, psychiatrische oder
neuropsychologische Störung mit Krankheitswert vorliege. Insbe-
sondere die früher diagnostizierte schwere Depression könne nicht
mehr festgestellt werden. Auch könne für eine anhaltende somato-
forme Schmerzstörung, wie sie einerseits im Inselspital diagnosti-
ziert worden sei und wie sie andererseits in der ICD-10 definiert sei
– entsprechend der verbindlichen Definition dieses Störungsbildes –
kein Anhaltspunkt gefunden werden. Nach seiner Rückkehr nach
Kosovo lägen nach Angaben des Beschwerdeführers keine emotio-
nalen Konflikte und psychosozialen Belastungen mehr vor, welche
zur Diagnose dieses Störungsbildes Voraussetzung seien. Hier
müsse davon ausgegangen werden, dass im Hinblick auf die früher
festgestellten psychiatrischen Störungen eine erhebliche Verbesse-
rung eingetreten sei. Der Versicherte sei voll als Rebbauarbeiter
und in vielen Anlernberufen einsetzbar (act. 147);
- Der IV-Stellenarzt Dr. med. F._______ hielt am 15. Juli 2004 fest,
dass das Gutachten des ZVMB minutiös durchgeführt worden sei
und alle vom Bundesgericht geforderten Kriterien erfülle. Dies be-
deute, dass beim Beschwerdeführer ab dem 6. Mai 2004 (Untersu-
chungsdatum) keine Invalidität mehr bestehe (act. 149);
- Infolge der Einsprache beurteilte der IV-Stellenarzt
Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
am 24. September 2004 nochmals die medizinische Dokumentation
des Beschwerdeführers. Der IV-Stellenarzt ging auf alle Vorbringen
des Beschwerdeführers ein und kam zusammengefasst zum
Schluss, dass es im Einklang mit der psychiatrischen Erfahrung bei
reaktiven Depressionen stehe, dass, wenn die Stressfaktoren weg-
fallen, die Erkrankung remittiere. Hinsichtlich seiner psychischen
Verfassung werde keine Aggravation vermutet. Der Beschwerdefüh-
rer mache auch keine besonderen psychischen Beeinträchtigungen
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geltend, die sein Rechtsvertreter für rentenbegründend halte
(act. 160);
- Dr. C._______ hielt in weiteren Kurzattesten für die Zeit vom
22. November 2003 bis am 28. Oktober 2005 die mannigfaltigen
Schmerzen des Beschwerdeführers fest. Durch die Schmerzen be-
stehe eine Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule und der
linken oberen Extremitäten. Es bestünden Schwindelgefühle und
Parästhesien an den oberen Extremitäten und den Fingern
(act. 175-177, 179, 183);
- Der Psychiater Dr. G._______, stellte in seinen Berichten vom
20. Mai 2005 und 26. Oktober 2005 fest, dass beim Beschwerdefüh-
rer Hoffnungslosigkeit vorliege, die Konzentration, Energie und Lust
fehlten und suizidale Ideen bestünden. Der Beschwerdeführer habe
sich von allen physischen Aktivitäten zurückgezogen. Es müsse an
stärkere Antidepressiva oder ihre Kombinierung gedacht werden.
Die Arbeitsfähigkeit des Patienten sei in grossem Mass reduziert.
Zusammenfassend hielt der Arzt fest, der Beschwerdeführer leide
an einer depressiven Störung (act. 180 und 181);
- Am 28. Oktober 2005 diagnostizierte Ph. Dr. H._______ vom men-
talen Gesundheitszentrum in Prizren eine hypochondrische hypo-
manische Depression, soziale Introvertiertheit sowie neurotische
Agressivität (act. 182);
- Der IV-Stellenarzt Dr. B._______ hielt am 25. November 2005 zu-
sammenfassend fest, dass es keinen ernsten Grund gebe, nicht am
Gutachten vom 17. Mai 2004 festzuhalten. Der Beschwerdeführer
habe sich anscheinend nun doch an einen psychiatrischen Dienst
gewendet. Ph. Dr. H._______ zweifle an der Intelligenz des Be-
schwerdeführers und bezeichne ihn als Hypochonder (act. 187).
6.
Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizini-
schen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung –
wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei
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C-2615/2006
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess
nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und
die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes ei-
nes Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160
E. 1c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Beweiswert
umfasst allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Beantwortung
Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beigezogen werden, nicht aber
weitere Fragen wie z. B. die wirtschaftliche Beurteilung.
6.1 Das polydisziplinäre Gutachten vom 17. Mai 2004 entspricht den
vom Bundesgericht vorgegebenen Anforderungen an ein beweiskräfti-
ges Gutachten. Das Gutachten ist umfangreich und detailliert ausge-
fertigt. Alle relevanten medizinischen Abklärungen wurden vorgenom-
men. Insbesondere waren sowohl ein Psychiater wie auch ein Neuro-
psychiater bei der Begutachtung beteiligt. Dieses Gutachten geniesst
volle Beweiskraft.
6.2 Es gilt demnach zu prüfen, ob die medizinischen Berichte der Ärz-
te aus dem Heimatland des Beschwerdeführers die Schlussfolgerun-
gen des Gutachtens zu entkräften vermögen.
Die regelmässig erstellten Kurzatteste von Dr. C._______ dokumentie-
ren, dass die subjektiven Leiden des Beschwerdeführers über die Jah-
re nicht wesentlich änderten. Die angeordneten Therapien verhalfen
nur mässig zu einer Linderung. Das somatoforme Schmerzsyndrom
wird nicht näher umschrieben, sondern lediglich die subjektiven Be-
schwerden des Beschwerdeführers aufgeführt. In Einzelfällen hielt der
Arzt fest, dass die Beschwerden mit den klinischen Befunden überein-
stimmen würden. Doch welche Untersuchungen getätigt wurden und
um was für Befunde es sich dabei handelte, erwähnte er nicht. Am
7. April 2005 attestierte der Arzt, dass der Beschwerdeführer unter Be-
rücksichtigung des klinisch allgemeinen und psychischen Zustandes
arbeitsunfähig sei, ohne dies genauer auszuführen (act. 179).
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Die Berichte von Dr. G._______ und Dr. D._______ sind ähnlich kurz
gehalten.
Bei Berichten von Hausärzten oder Spezialärzten, welche Patienten
während langer Zeit betreut haben, darf und soll der Erfahrungstatsa-
che Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen würden (BGE 125 V 351 E. 3b/cc
mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4P.254/2005 vom 21. De-
zember 2005). Unter diesem Gesichtspunkt sind die Berichte von
Dr. C._______ und Dr. ._______ zu beurteilen.
Die Kurzatteste von Dr. C._______ und die Berichte der Psychiater ge-
nügen den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stel-
lungnahme nicht. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Begründung der
geäusserten Diagnosen. Allgemein äussern sich die medizinischen
Berichte der kosovarischen Ärzte nicht oder nur sehr rudimentär zu
den Auswirkungen der Beschwerden auf die Arbeits- und Erwerbsfä-
higkeit des Beschwerdeführers.
6.3
6.3.1 Der Rüge des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten an den
zwei Untersuchungstagen den Gesundheitszustand nicht richtig erfas-
sen können, ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung für
den Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens nicht darauf abzu-
stellen ist, wie lange eine psychiatrische Untersuchung gedauert hat,
da der Zeitbedarf je nach den zu beurteilenden Störungen und Frage-
stellungen sehr verschieden sein kann (vgl. Urteil des EVG I 58/06
vom 13. Juni 2006 E. 2.2, mit Hinweisen). Entscheidend sind vielmehr
die oben (vgl. E. 6) erwähnten Faktoren. Gestützt auf dieselben ist
dem Gutachten des ZVMB für die hier interessierenden Fragen voller
Beweiswert zuzuerkennen.
6.3.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Psychiater
Dr. H._______ und Dr. G._______ eine schwere Depression und ein
Borderline-Syndrom diagnostiziert hätten und eine stationäre Behand-
lung empfehlen würden. Das Ergebnis des Gutachtens sei damit nicht
in Einklang zu bringen. Ursächlich könne z.B. die Kommunikation sein,
welche bei der Untersuchung in der Schweiz trotz Übersetzung nicht
rund gelaufen sei. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer nicht
wie im Gutachten dargestellt ein neues Haus bauen lassen, sondern
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die dringendst nötigen Instandstellungsarbeiten am im Krieg beschä-
digten Haus vornehmen lassen. Zudem habe sich die psychische Situ-
ation des Beschwerdeführers seit dem Frühjahr 2004 wegen der finan-
ziellen Situation verschlechtert. Aus dem familiären Umfeld sei be-
kannt, dass der Beschwerdeführer an erheblichen psychischen Stö-
rungen leide. Das ursprünglich diagnostizierte Schmerzsyndrom sei
mit Sicherheit ebenfalls immer noch aktuell, ansonsten er nicht regel-
mässig zu Dr. E._______ gehen würde. Die Schilderung des monoto-
nen Tagesablaufes sei Ausdruck für die depressive Grundstimmung,
die durch die täglichen Schmerzen verstärkt werde und eine Wieder-
eingliederung in den Arbeitsprozess zurzeit offensichtlich verunmögli-
chen würden. Der Beschwerdeführer sei vom Familienschicksal und
seinem Unfallschicksal nach wie vor psychisch paralysiert. Dies seien
konkrete Indizien, dass das Gutachten den Gesundheitszustand nicht
richtig wiedergebe. Es sei eine neue psychiatrische Begutachtung vom
Gericht anzuordnen. Diese habe in seinem Heimatland parallel zu ei-
ner durchzuführenden Psychotherapie zu erfolgen.
6.3.3 Gemäss Gutachten vom 17. Mai 2004 liegen die Gesundheits-
störungen, welche im Jahr 2000 zu einer Invalidenrente von 100%
führten, beim Beschwerdeführer nicht mehr vor. Eine schwere Depres-
sion und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung habe nicht
mehr festgestellt werden können. Rentenrelevante Beschwerden seien
nicht nachweisbar. Einige Untersuchungen seien wegen Ablehnungs-
und Verweigerungshaltungen des Probanden nicht durchführbar gewe-
sen.
Die IV-Stellenärzte bezeichnen das Gutachten als minutiös, sorgfältig,
stringent und überzeugend. Dr. med. B._______ geht in seinem Be-
richt auf die Einwände des Beschwerdeführers ein. Entgegen der Aus-
sage des Beschwerdeführers habe dieser wegen seines Schmerzsyn-
droms nicht mehrmals den Arzt Dr. E._______ aufgesucht, sondern
gemäss Aktenlage lediglich einmal am 9. September 2003. Das von
diesem Arzt festgestellte Zevikalsyndrom habe bei der Begutachtung
nicht verifiziert werden können. Zudem hielt er fest, dass die Gutachter
es gewohnt seien, Patienten aus anderen Kulturkreisen zu beurteilen.
Zusätzlich sei eine Dolmetscherin beigezogen worden. Des Weiteren
sei die Aggravation beobachtet und aufgrund von Untersuchungen und
nicht mittels blosser Kommunikation festgestellt worden.
Es gehe sodann vorliegend nicht wie vom Beschwerdeführer vorge-
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bracht um ein Ungleichgewicht der Psyche, sondern um eine früher di-
agnostizierte schwere Depression, welche nun nicht mehr nachgewie-
sen werden könne. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich bis
heute noch keiner psychotherapeutischen Behandlung unterzogen
habe, zeuge eher von einem fehlenden Leidensdruck resp. Remission
der Depression als für das Bestehen einer Depression.
6.3.4 Die Darstellungen im Gutachten des ZVMB wie auch jene der
IV-Stellenärzte sind detailliert begründet, einleuchtend und schlüssig.
Der Grossteil der medizinischen Berichte und die Einwände des Be-
schwerdeführers sind demgegenüber wenig überzeugend. Der vom
Beschwerdeführer neu aufgesuchte Spezialist Ph. Dr. H._______ äus-
sert sich in seinem Bericht vom 28. Oktober 2005 ebenfalls dahingeh-
end, dass es sich bei den Leiden des Beschwerdeführers eher um ei-
ne Hypochondrie und hypomanische Depression handle, als um eine
ernsthafte schwere Depression.
6.4 Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht deshalb zum
Schluss, dass gestützt auf die Angaben des ZVMB und der IV-Stellen-
ärzte eine rentenausschliessende Verbesserung des Gesundheitszu-
stands des Beschwerdeführers mit dem im Sozialversicherungsrecht
massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 126 V 360 E. 5b) ausgewiesen ist. Diese Verbesserung war je-
denfalls im Zeitpunkt der Begutachtung am ZVMB im Mai 2004 gege-
ben und dauerte damit im Zeitpunkt der Verfügung vom 15. Oktober
2004 schon mehr als drei Monate an (vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verord-
nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV,
SR 831.201]). In Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV wurde die
Rentenaufhebung schliesslich zu Recht per 1. Dezember 2004 verfügt.
7.
Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid erweist sich daher
als unbegründet; sie ist abzuweisen.
8. Hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem
29. November 2005 verschlechtert, so steht es dem Beschwerdeführer
frei, ein neues Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente zu stellen
(BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
9.
Der Beschwerdeführer fordert in seinen Rechtsschriften die unentgelt-
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liche Prozessführung sowie die unentgeltliche Beiordnung seines An-
waltes.
9.1 Soweit der Beschwerdeführer die Befreiung von den Verfahrens-
kosten beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Be-
schwerdeverfahren bereits von Gesetzes wegen kostenlos ist (vgl.
Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]; Bst. c der Schlussbestimmungen zur Änderung
des IVG vom 16. Dezember 2005). Insoweit ist das Gesuch als gegen-
standslos abzuschreiben.
9.2 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktions-
richter bestellen gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG der Partei einen An-
walt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist.
Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung,
wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der
Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in
Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der
betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltli-
chen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn
zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtli-
che Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich
alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2).
9.3 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde von der Vorin-
stanz im angefochtenen Einspracheentscheid bejaht und ergibt sich
nach wie vor aus den Akten. Eine anwaltliche Vertretung erscheint im
vorliegenden Verfahren angesichts der sich stellenden Rechtsfragen,
der Komplexität sowie der Sprachunkenntnis des Beschwerdeführers
als geboten. Demzufolge wird dem Beschwerdeführer die unentgeltli-
che Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren gewährt.
Angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie
der Eingaben des Rechtsvertreters erscheint vorliegend eine Entschä-
digung von Fr. 1'000.- als angemessen (Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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9.4 Es wird darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG die
bedürftige Partei verpflichtet ist, Honorar und Kosten des Anwalts an
die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt
hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht als gegen-
standslos abgeschrieben wird. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsan-
walt Pascal Zbinden als Vertreter beigeordnet. Rechtsanwalt Zbinden
wird eine Entschädigung von CHF 1'000.- aus der Gerichtskasse be-
zahlt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Christine Schori Abt
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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