B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2615/2014
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Schweiz,
vertreten durch Prof. Dr. Felix Uhlmann, Rechtsanwalt,
WENGER PLATTNER, Aeschenvorstadt 55, 4010 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
UVG, Prämienerhöhung
(Einspracheentscheid vom 31. März 2014).
C-2615/2014
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Sachverhalt:
A.
Das A._______ (im Folgenden: A._______ oder Beschwerdeführer)
schrieb im Rahmen der Neuorganisation des D._______ die obligatorische
Unfallversicherung aus. An dieser Submission haben sich die Schweizeri-
sche Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva oder Vorinstanz) und
Privatversicherungsunternehmen beteiligt. Mit Verfügungen vom 14. No-
vember 2011 wurde die Suva von der Ausschreibung ausgeschlossen und
der Zuschlag der B._______ (im Folgenden: B._______) erteilt. Gegen
beide Verfügungen resp. die öffentliche Ausschreibung erhob die Suva Re-
kurs beim Appellationsgericht BS. Nachdem die Suva am 24. November
2011 eine Verfügung erlassen hatte, mit welcher sie das A._______
zwangsweise der Versicherungspflicht unterstellte, und das A._______
hiergegen am 23. Dezember 2011 Einsprache erhoben hatte, wies die
Suva diese mit Entscheid vom 27. Juli 2012 ab. Gegen den Einsprache-
entscheid liessen die B._______ mit Eingabe vom 12. September 2012 und
das A._______ mit Eingabe vom 13. September 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben. Mit Urteil vom 23. Juni 2014 wurde
diese Beschwerde gutgeheissen und der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 27. Juli 2012 aufgehoben. Die hiergegen von der Suva am
25. August 2014 erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Ent-
scheid 8C_601/2014 vom 2. April 2015 gut (vgl. Akten im vereinigten Be-
schwerdeverfahren C-4792/2012, C-4817/2012).
B.
Mit Datum vom 23. Oktober 2013 erliess die Suva betreffend die Prämi-
ensätze für die obligatorische Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung
(BUV bzw. NBUV) ab 1. Januar 2014 eine Einreihungsverfügung (Beilage
zur Beschwerde [im Folgenden: BB-act.] 4). Die dagegen vom A._______
am 6. Februar 2014 erhobene Einsprache (BB-act. 5) wurde mit Entscheid
vom 31. März 2014 abgewiesen (BB-act. 6).
C.
Hiergegen liess das A._______, vertreten durch Prof. Dr. Felix Uhlmann,
beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 13. Mai 2014 Be-
schwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, es seien der
Einspracheentscheid der Suva vom 31. März 2014 aufzuheben und die
Prämienverfügung vom 23. Oktober 2013 insofern anzupassen, als die
Nettoprämien BUV bzw. NBUV nicht auf 0.1887 bzw. 0.6710 per 2014 er-
höht würden, sondern in der Höhe der Nettoprämien per 2013, d.h. auf
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0.1711 bzw. 0.6090, zu belassen seien. In formeller Hinsicht liess das
A._______ beantragen, es sei das Bundesamt für Gesundheit (im Folgen-
den: BAG) aufzufordern, allfällige Untersuchungen zur Prämientarifierung
der Suva für ihre Offerte im Submissionsverfahren 2011 einzureichen (inkl.
Korrespondenz mit der Suva). Weiter sei die Suva zu verpflichten, die Be-
rechnung ihrer Offerte im Submissionsverfahren 2011 offenzulegen, na-
mentlich den angewandten Nettobedarfssatz, und es sei eine versiche-
rungsmathematische Expertise zur Frage durchzuführen, ob im Lichte der
vorgenannten Tarifierung die Erhöhung der Prämie per 2014 korrekt er-
scheine (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, im Lichte allfälliger
Unterlagen des BAG über die Offerte 2011 und derjenigen der Suva sei zu
klären, ob sich die Prämienerhöhung im Rahmen des Schadenverlaufs und
damit innerhalb der Zusicherungen der Suva befinde. Je nach Vorkennt-
nissen und bereits bestehenden Abklärungen sei auf das Expertenwissen
des BAG oder eines unabhängigen Experten zu greifen. Die versiche-
rungsmathematische Begründetheit der Prämienerhöhung sei eine Frage,
die der richterlichen Beurteilung unter Beizug von Expertenwissen zugäng-
lich sei. Unklar bleibe nach dem Einspracheentscheid, über welche "Frei-
heit" die Suva im Rahmen ihrer Prämienfestsetzung eigentlich zu verfügen
glaube. Die Suva sei richterlich aufzufordern, sich darüber zu äussern, wo-
rauf sich die "Unverhältnismässigkeitsprüfung" stütze. Auch habe sich die
Suva darüber auszusprechen, in welchem Umfang die erwähnten Über-
schüsse bestünden, ob diese dem Kanton und/oder den D._______n zu-
stünden und über welchen Zeitraum die Überschüsse abgebaut würden
resp. ob diese schon abgebaut seien. Bereits ohne weitere Klärung der
Berechnungen der Suva werde aus dem Einspracheentscheid deutlich,
dass eine Erhöhung der Prämie um 10 % im Lichte des Schadenverlaufs
gerade nicht gerechtfertigt sei. Für die Suva scheine offenbar entschei-
dend, dass der Nettoprämiensatz des A._______ unter seinem Nettobe-
darfssatz liege und sie dementsprechend davon ausgehe, weitere Erhö-
hungen vornehmen zu können, was nicht zutreffe. Nach Vorlage der ent-
sprechenden Berechnungen der Suva bestehe der Eindruck, dass diese
bereits bei der Offerte 2011 einen Nettoprämiensatz unter dem Nettobe-
darfssatz festgelegt habe und die niedrige Prämie mutmasslich mit dem
Abbau von Prämienüberschüssen finanziert habe. Die Suva habe festge-
halten, dass der Schadenverlauf für Prämienanpassungen massgebend
sei. Gerade mit diesem könne sie ihre Prämienerhöhungen aber nicht be-
gründen. Sie sei an ihre Zusicherungen im Submissionsverfahren gebun-
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den – erst recht, wenn sich die Submittentin im Zuge der Beschaffung aus-
drücklich nach Berechnungsgrundlagen und möglichen Erhöhungen er-
kundige. Die Zusicherungen der Suva basierten auf der Kenntnis aller not-
wendigen Zahlen. Wollte die Suva vom A._______ per 2014 tatsächlich
eine massiv erhöhte Prämie einfordern, müsste sie darlegen, dass ihre Of-
ferte 2011 rechtswidrig gewesen sei, was sie bisher nicht getan habe.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2014 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung sowohl der prozessualen wie auch der materiellen Anträge des
Beschwerdeführers (B-act. 3).
Betreffend die prozessualen Anträge machte sie geltend, in der angefoch-
tenen Verfügung sei es um die Prämiensätze für das Jahr 2014 gegangen.
Das Submissionsverfahren und die Frage des Wahlrechts seien nicht Ge-
genstand der angefochtenen Verfügung gewesen und vorliegend nicht von
Bedeutung, weshalb die prozessualen Anträge abzuweisen seien. Hin-
sichtlich der Prämienbemessung führte die Suva zusammengefasst aus,
sie habe bestätigt, dass nur Nettoprämienanpassungen im Zusammen-
hang mit dem Schadenverlauf vorgenommen würden. Damit habe sie klar
zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht beliebig Zusicherungen abgeben
könne, sondern die Tarifierung im Rahmen ihrer Prämiensysteme vorneh-
men werde. Inwiefern der Schadenverlauf der Betriebe in der Erfahrungs-
tarifierung (im Folgenden: ET 03) berücksichtigt werde, ergebe sich aus
Art. 39 Prämientarif, wonach für die Prämienbemessung die individuellen
Risikoerfahrungen der Betriebe im Umfang ihrer Risikokredibilität und ihrer
Amortisationskredibilität mitberücksichtigt würden. Die Prämiensätze des
A._______ lägen zurzeit unter dessen Bedarf. Ob sie im Folgejahr nach
oben anzupassen seien, hänge von der weiteren Entwicklung ab. Im Prä-
mienmodell ET 03 erfolge die Amortisation von Fehlbeträgen oder Über-
schüssen in der BUV im Umfang der Amortisationskredibilität des Betrie-
bes auf Stufe Betrieb. Der Mechanismus sei in Art. 39 Abs. 8 ff. Prämien-
tarif geregelt. Da der Beschwerdeführer im Prämienkonzern des Kantons
C._______ zu den Gebern gehört habe und per 1. Januar 2012 aus dem
Konzern ausgeschieden sei, verfüge er über einen Prämienüberschuss.
Dieser betrage zurzeit 3.377 Mio. Franken, was gemäss der Amortisations-
kredibilität zu 51 % berücksichtigt werde. Die Klasse 40M weise ebenfalls
einen Überschuss auf, von welchem dem A._______ ein Anteil gutge-
schrieben werde. Insgesamt habe der Aufwandüberschuss im Bemes-
sungsjahr rund 2.5 Mio. Franken betragen. Dies entspreche einem Amorti-
sationsüberschuss von 369 % (in % der Nettoprämie 2012). Davon würden
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pro Jahr max. 15 Prozent abgebaut, woraus sich ein Risikokompensations-
satz (RKS) von derzeit -0.0669 % ergebe. Der massgebende Amortisati-
onsbedarf hänge vom jeweiligen Stand der Ausgleichsreserve ab, welche
sich von Jahr zu Jahr verändern könne. Er werde jedes Jahr neu gerechnet
und der Risikokompensationssatz entsprechend festgelegt. Es könne da-
her nicht im Voraus gesagt werden, wie lange die Amortisation dauern
werde. In der NBUV erfolge die Amortisation von Fehlbeträgen oder Über-
schüssen ausschliesslich auf Stufe Klasse. Die Ausgleichsreserve der
Klasse 40M befinde sich zurzeit in der Ruhezone, d.h. es seien weder Fehl-
beträge zu amortisieren noch Überschüsse abzubauen. Der Risikokom-
pensationssatz betrage in der NBUV daher 0. Zusammenfassend sei fest-
zuhalten, dass die Erhöhung der Nettoprämiensätze der Beschwerdefüh-
rerin in der BUV und der NBUV per 1. Januar 2014 rechtskonform seien.
E.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers die Prämienverfügung der Suva vom 22. Oktober 2014
betreffend die Prämiensätze ab 1. Januar 2015 ein und teilte dem Bundes-
verwaltungsgericht mit, die Beschwerdeführerin habe hiergegen Einspra-
che erhoben und gleichzeitig eine Sistierung des Verfahrens beantragt (B-
act. 5).
F.
Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Januar 2015 gab die Instruktions-
richterin den Parteien Gelegenheit, innert Frist zur beabsichtigten Sistie-
rung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid des Bun-
desgerichts in der konnexen Sache 8C_601/2014 betreffend Versiche-
rungsobligatorium bei der Suva Stellung zu nehmen (B-act. 6). Während
sich die Vorinstanz am 26. Januar 2015 mit der Verfahrenssistierung ein-
verstanden erklärte (B-act. 7), vertrat der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 30. Januar 2015 die Ansicht, die Verfahrenssistierung sei nicht ange-
zeigt (B-act. 8). In der Folge sistierte die Instruktionsrichterin mit Zwischen-
verfügung vom 18. Februar 2015 das vorliegende Verfahren C-2615/2014
bis zum Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 8C_601/2014 (B-act.
9). Im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2014 vom 2.
April 2015 hob die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 17. Juni 2015
die Sistierung auf, lud den Beschwerdeführer zur Replik ein und forderte
ihn unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be-
schwerde) auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- in der
Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 10 und 11);
dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 12).
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Seite 6
G.
Im Rahmen der Eingabe vom 9. Juli 2015 beantragte der Beschwerdefüh-
rer, es sei vor einem weiteren Schriftenwechsel über die prozessualen An-
träge zu entscheiden (B-act. 13). Daraufhin wurde diesen Rechtsbegehren
gemäss prozessleitender Verfügung vom 17. Juli 2015 wie folgt stattgege-
ben (B-act. 14):
Die Vorinstanz wird aufgefordert, bis zum 4. September 2015 unter Beilage der entspre-
chenden Beweismittel
die Berechnung ihrer Offerte im Submissionsverfahren 2011, namentlich den
angewandten Nettobedarfssatz, darzulegen sowie die Entwicklung der Prä-
miensätze von der Offerte im Submissionsverfahren 2011 bis zu den Prämi-
ensätzen 2014 zu begründen,
die Prämienerhöhung per 2014 auch vor dem Hintergrund zu erklären, dass
die Suva mit Brief vom 4. November 2011 bestätigt hat, die Nettoprämien-
anpassungen würden nur im Zusammenhang mit dem entsprechenden
Schadenverlauf vorgenommen, und dass sie im angefochtenen Einsprache-
entscheid vom 31. März 2014 darauf Bezug genommen und bestätigt hat,
der Risikosatz des B._______ sei in der BUV seit 2010 gesunken,
darzulegen, inwiefern die Begründung für die Erhöhung der Prämiensätze
im Einspracheentscheid vom 31. März 2014, "dass die jüngsten Jahre noch
nicht vollständig abgewickelt sind und dass für die Festlegung der Prämien-
sätze im ET 03 eine längere Beobachtungsperiode in Betracht gezogen wird"
sich auf die vorgenommene Erhöhung der Prämiensätze auswirkt, inklusive
der versicherungsmathematischen Gesichtspunkte,
dem Bundesverwaltungsgericht allfällige Untersuchungen des Bundesamts
für Gesundheit (BAG) zur Prämientarifierung für die Offerte der Vorinstanz
im Submissionsverfahren 2011 inkl. Korrespondenz zwischen BAG und
Suva einzureichen.
H.
Mit Schreiben vom 12. August 2015 ersuchte die Suva um einen formellen
Entscheid betreffend ihren Antrag vom 16. Juni 2014, die prozessualen An-
träge der Beschwerdeführerin abzuweisen (B-act. 15). Mit Zwischenverfü-
gung vom 3. September 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der
Antrag der Vorinstanz auf Abweisung der prozessualen Anträge des Be-
schwerdeführers mit prozessleitender Verfügung vom 17. Juli 2015 in dem
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Umfang abgewiesen worden sei, als die prozessualen Anträge des Be-
schwerdeführers gutgeheissen worden seien. Der Vorinstanz wurde eine
neue Frist eingeräumt, um der Aufforderung vom 17. Juli 2015 nachzukom-
men (B-act. 16). In der Folge nahm die Suva im Schreiben vom 30. Sep-
tember 2015 Stellung zu diversen Fragen und reichte weitere Unterlagen
ein (B-act. 17).
I.
In seiner Replik vom 7. Dezember 2015 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen materiellen Anträgen fest und wiederholte in formeller Hinsicht seinen
Antrag auf Durchführung einer versicherungsmathematischen Expertise
zur Beantwortung der Frage, ob im Lichte des Schadenverlaufs die Erhö-
hung der Prämie per 2014 begründet sei.
Zur Begründung wurde betreffend Schadenverlauf und Nettoprämiensatz
zusammengefasst ausgeführt, aus den wiedergegebenen Zahlenreihen sei
ersichtlich, dass der Schadenverlauf bezüglich der BUV rückläufig oder
mindestens stabil gewesen sei. Die Risikokredibilität (81 %) bedeute, dass
die Korrelation zwischen dem Schadenverlauf im Betrieb und dem von der
Suva angenommenen Risiko als hoch angesehen werde. Der Aufwands-
entwicklung des A._______ komme also eine hohe Aussagekraft zu. Damit
lasse sich aber gerade keine Erhöhung rechtfertigen. Ein ähnliches Bild
ergebe sich bei der NBUV. Richtig sei zwar, dass für 2013 und 2014 eine
Zunahme des Aufwands festzustellen sei. Indessen habe die Suva ihre
Prämienverfügung für das Jahr 2014 basierend auf den Zahlen 2011 und
2012 erhoben. Für diese Jahre sei keine Zunahme festzustellen. Betrachte
man den Risikosatz – der aus dem massgebenden Jahr sowie den zwei
vorangehenden und den zwei nachfolgenden Jahren gebildet werde –
müsste von einer Abnahme ausgegangen werden. Überdies sei der (relativ
stark schwankende) Schadenverlauf über eine längere Zeitperiode nicht im
Zunehmen begriffen. Auch bei der NBUV könne dementsprechend der
Schadenverlauf nicht ausschlaggebend sein. Schliesslich sei zu berück-
sichtigen, dass auch die Lohnsumme zwischen 2010 und 2014 von zirka
CHF 390 Mio. auf zirka CHF 444 Mio. zugenommen habe. Dies entspreche
einer Zunahme von knapp 14 %, was bei der Schadensentwicklung pro-
portional in Abzug zu bringen wäre. Massgebend sei die relative Schadens-
zunahme, da ja auch die Prämien proportional zur Lohnsumme ansteigen
würden. Die Prämienerhöhung per 2014 habe 10.3 % (BUV) bzw. 10.2 %
(NBUV) betragen. Per 2016 sei die Prämie um 33.8 % (BUV und NBUV)
angestiegen, soweit wiederum die Prämie per 2013 als Ausgangspunkt ge-
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nommen werde. Der Prämienanstieg habe also gar nichts mit der Scha-
densentwicklung zu tun bzw. bewege sich völlig unabhängig von diesem.
Die Prämienerhöhungen fänden ihre Entsprechung schliesslich in der kon-
tinuierlichen Anhebung der Prämienstufen. Die Erhöhungen erfolgten wie-
derum rein mechanisch, ohne dass zwischen der Erhöhung und der Scha-
densentwicklung ein Zusammenhang bestehe.
Hinsichtlich der Berechnungselemente der ET 03 wurde weiter ausgeführt,
es sei für Aussenstehende unvermindert schwer nachzuvollziehen, wie die
Prämie für den Beschwerdeführer letztlich zustande komme. Der Schaden-
verlauf rechtfertige, wie dargelegt, keine Prämienerhöhungen von 10 % o-
der mehr (per 2014) bzw. 33 % (per 2016). Der Nettoprämiensatz habe
nichts mit Überschüssen zu tun. Anderes stünde in offensichtlichem Wider-
spruch zu früheren Aussagen der Suva. Auf explizite Nachfrage nach dem
Grund für die Senkung der Prämie per 2012 habe die Suva die Über-
schüsse mit keinem Wort erwähnt. Es werde damit bestritten, dass das
Aufbrauchen von Überschüssen die Prämienerhöhung rechtfertige. Nach
dem Verständnis des Beschwerdeführers erlaube die Erfahrungstarifierung
der Suva eine Einschätzung des Risikos, welche sich nicht nur auf das
nackte Zahlenmaterial stütze, sondern eben auch auf die Erfahrung der
Fachexpertin oder des Fachexperten. Aus den Unterlagen der Suva sei
aber nicht ersichtlich, wie weit sich eine Fachperson von den Zahlenwerten
entfernen könne. Der Umfang der zulässigen Bandbreite sei somit unklar.
Genauso unsicher sei, welche risikofremden Faktoren die Prämien beein-
flussen könnten.
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, die von der Suva praktizierte
Erfahrungstarifierung widerspreche sowohl dem Legalitätsprinzip als auch
den gesetzlichen Grundlagen der Unfallversicherung. Das Unfallversiche-
rungsrecht richte die Prämienhöhe am Risiko und an der Schadensent-
wicklung aus. Prämienerhöhungen der Suva über jährlich 10 %, die nichts
oder wenig mit der Schadensentwicklung zu tun hätten, fänden im Unfall-
versicherungsrecht des Bundes keine Stütze. Die vorliegend praktizierte
Erfahrungstarifierung eröffne der Suva Prämienspielräume, die bis dato of-
fenbar 30 % betragen sollten. Ein Ende der Erhöhungen sei nicht in Sicht.
Solche Bandbreiten seien in einem abgabeähnlichen Rechtsgebiet klarer-
weise unzulässig.
In Bezug auf die Bandbreite wurde weiter geltend gemacht, selbst wenn
der Suva eine derartige Bandbreite zugestanden würde, wäre die Erhö-
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Seite 9
hung unzulässig. Wenn die Suva im Jahre 2011 "an der unteren Band-
breite" tarifiert habe, so könne sie diese Praxis augenscheinlich nicht schon
im Folgejahr ändern und nunmehr einen anderen Punkt der Bandbreite
wählen. Wollte die Suva eine Prämienerhöhung korrekt durchführen,
müsste sie darlegen, von welcher zulässigen Bandbreite sie im Jahre 2011
ausgegangen sei, welches die Bandbreite der Folgejahre sei und wo auf
dieser Bandbreite sich die Tarifierung nunmehr befinde. Den Ausführungen
der Suva sei weder das eine noch das andere zu entnehmen. Wenn die
Suva weder den Umfang der Bandbreite noch die Positionierung der Prä-
mie auf der Bandbreite offenlege, sei die Erhöhung ungenügend begründet
und bereits aus diesem Grund aufzuheben. In materieller Hinsicht sei die
kontinuierliche Erhöhung der Prämien zunächst nicht kompatibel mit den
Grundlagen des Unfallversicherungsgesetzes. Die Prämienfestsetzung für
das A._______ per 2012 und 2013 sei rechtskräftig. Dieses sei per 2013 in
der Stufe 45 eingeteilt. Anpassungen seien nur im Rahmen von Art. 92 Abs.
3 bis 5 UVG zulässig. Die Suva müsste zur Begründung ihrer Erhöhung
darlegen, welcher Tatbestand erfüllt sei, namentlich was vorliegend eine
Erhöhung um mittlerweile sechs Stufen (von 45 auf 51) rechtfertige. Die
Prämienerhöhung sei auch widersprüchlich und willkürlich. Die Suva habe
unmissverständlich festgehalten, dass "Nettoprämienanpassungen nur im
Zusammenhang mit dem entsprechenden Schadenverlauf vorgenommen
werden." Im vorliegenden Fall müsste die Suva die Prämie unvermindert
"am unteren Rand der Bandbreite" ansiedeln. Die Ausübung ihres pflicht-
gemässen Ermessens könne nichts anderes bedeuten, als dass die Suva
die Prämie während einer gewissen Dauer möglichst moderat festlege –
und dass sie eben, wie zugesichert, nur die Schadensentwicklung, nicht
aber allfällige weitere Faktoren möglicher Prämienerhöhungen berücksich-
tige. Seit der Prämienfestsetzung per 2014 nehme die Suva eine mecha-
nische Erhöhung der Prämien um jährlich mehr als 10 % vor. Im Lichte ihrer
eigenen Aussagen gegenüber dem A._______ und dem BAG sei die Er-
messensausübung der Suva widersprüchlich und willkürlich. Die Prämien-
erhöhungen seien damit auch rechtswidrig, wenn man der Suva eine er-
hebliche Bandbreite in der Ermessenstarifierung zugestehe.
J.
In ihrer Duplik vom 8. Februar 2016 beantragte die Vorinstanz, die Be-
schwerde vom 13. Mai 2014 und der prozessuale Antrag, es sei eine ver-
sicherungsmathematische Expertise einzuholen, seien abzuweisen (B-act.
23).
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Seite 10
Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, es gehe vorliegend
um die Rechtmässigkeit der Tarifierung, mithin um eine Rechtsfrage, wes-
halb zur Einholung einer Expertise kein Anlass bestehe. Der Beschwerde-
führer scheine davon auszugehen, dass eine Prämienerhöhung nur auf-
grund einer jährlichen Zunahme des Schadenaufwands erfolgen dürfe. Da-
bei lasse er ausser Acht, dass die Nettoprämien gemäss Art. 92 Abs. 1
UVG risikogerecht sein müssten. Zur Ermittlung des Risikos einer Klasse
oder eines Betriebs werde nicht auf ein einzelnes Jahr abgestellt, sondern
auf einen längeren Zeitraum, die Beobachtungsperiode. Das Risiko, wel-
ches sich während dieses Zeitraums verwirklicht habe, sei ein Indiz für die
Schätzung des zukünftigen Risikos. Die Nettoprämiensätze des A._______
des Jahres 2013 hätten nicht dem für die Prämienbemessung 2014 ermit-
teltem Risiko entsprochen, weshalb sie hätten angehoben werden müssen.
Hätte die Suva die Nettoprämiensätze des A._______ über einen längeren
Zeitraum unter dessen Risiko belassen, hätte dies das Legalitätsprinzip so-
wie das Gleichbehandlungsgebot verletzt.
Sodann scheine der Begriff Erfahrungstarifierung nicht klar zu sein. Bei der
Erfahrungstarifierung würden nebst den Risikoerfahrungen der Risikoge-
meinschaft auch die individuellen Risikoerfahrungen des einzelnen Be-
triebs berücksichtigt. Der betriebseigene Risikosatz werde dabei mit jenem
der massgebenden Risikogemeinschaft verglichen. Die Prämienbemes-
sungssysteme BMS 03, BMS 07 und ET 03 seien verschiedene Formen
der Erfahrungstarifierung. Je grösser ein Betrieb sei, desto aussagekräfti-
ger sei seine Risikostatistik, umso mehr könne auf seine individuellen Er-
gebnisse abgestellt werden. In der ET 03 würden die Nettoprämiensätze
vom Underwriter nach den Vorgaben von Art. 39 Prämientarif festgelegt,
wobei dieser sämtliche ihm bekannten risikorelevanten Faktoren berück-
sichtige. So auch einen allfälligen Überschuss oder Fehlbetrag, welcher
aus der Differenz von Prämien und Aufwand in der Vergangenheit resul-
tiere. Welche Faktoren beim A._______ berücksichtigt worden seien, sei in
den Stellungnahmen vom 30. September 2015 sowie im Einspracheent-
scheid vom 31. März 2014 eingehend erläutert worden. Im Übrigen sei
nicht nachvollziehbar, weshalb das A._______ der Suva einen Vorwurf da-
raus mache, dass diese zu seinen Gunsten die bestehenden Prämienüber-
schüsse berücksichtigt habe. Die Überschüsse seien in der Beschwerde-
antwort vom 16. Juni 2014 im Detail erläutert und quantifiziert worden.
K.
Mit prozessleitender Verfügung vom 23. März 2016 wurde der Schriften-
wechsel geschlossen (B-act. 24).
C-2615/2014
Seite 11
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zu-
teilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der
Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981
über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ausdrücklich geregelt und
vorliegend gegeben.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38
ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat des Einspracheentschei-
des vom 31. März 2014 (B-act. 1 Beilage 6) ist der Beschwerdeführer be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ab-
änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kos-
tenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, sind sämtliche Prozessvo-
raussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde vom 13. Mai 2014 ein-
zutreten ist.
C-2615/2014
Seite 12
1.4
1.4.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Suva vom
31. März 2014. Mit Blick auf die beschwerdeweise gestellten und replican-
do bestätigten materiellen Rechtsbegehren ist streitig und zu prüfen, ob die
Suva die Nettoprämien BUV bzw. NBUV per 2014 zu Recht auf 0.1887
(Stufe 47) bzw. 0.6710 (Stufe 73) erhöht hat, oder ob diese in der Höhe der
Nettoprämien per 2013, d.h. auf 0.1711 (Stufe 45) bzw. 0.6090 (Stufe 71),
zu belassen sind, wie dies der Beschwerdeführer beantragt. In diesem Zu-
sammenhang nicht streitig ist die Einreihung in der BUV in der Klasse 40M
im Unterklassenteil CO resp. in der NBUV in der Klasse 40M.
1.4.2 In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerde vom 13. Mai 2014, das BAG sei aufzufordern, allfällige Untersu-
chungen zur Prämientarifierung der Suva für ihre Offerte im Submissions-
verfahren 2011 einzureichen (inkl. Korrespondenz mit der Suva; Ziffer 1).
Weiter sei die Suva zu verpflichten, die Berechnung ihrer Offerte im Sub-
missionsverfahren 2011 offenzulegen, namentlich den angewandten Net-
tobedarfssatz (Ziffer 2), und es sei eine versicherungsmathematische Ex-
pertise zur Frage durchzuführen, ob im Lichte der vorgenannten Tarifierung
die Erhöhung der Prämie per 2014 korrekt erscheine (Ziffer 3). Nachdem
diesen Anträgen im Rahmen des Instruktionsverfahrens zumindest teil-
weise nachgekommen wurde, hielt der Beschwerdeführer replicando nur-
mehr am Antrag fest, es sei eine versicherungsmathematische Expertise
zur Frage durchzuführen, ob im Lichte der vorgenannten Tarifierung die
Erhöhung der Prämie per 2014 korrekt sei.
1.4.3 Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen, die Prämienerhöhung
durch die Vorinstanz sei formell ungenügend begründet und materiell im
Widerspruch zum UVG, widersprüchlich und willkürlich. Die Vorinstanz
habe die angefochtene Verfügung nicht in nachvollziehbarer Weise be-
gründet. Entgegen ihren Zusicherungen lasse sich die Prämienerhöhung
per 2014 um 10 % nicht mit dem Schadenverlauf erklären, was überdies
ein widersprüchliches Verhalten bedeute. Soweit die Vorinstanz die Prämi-
enfestsetzung mit Prämienüberschüssen aus den Vorjahren in Verbindung
bringe, werde der Umfang der Überschüsse weder quantifiziert noch be-
legt, noch werde dargelegt, wie der erfolgte Abbau der Überschüsse die
verfügte Prämienerhöhung 2014 rechtfertige. Weiter rügt der Beschwerde-
führer einen Verstoss gegen das Legalitätsprinzip durch die von der Vor-
instanz praktizierte Erfahrungstarifierung. Es sei unklar, ob die Vorinstanz
nach ihrer eigenen Auffassung die Prämie noch deutlich stärker erhöhen
C-2615/2014
Seite 13
könnte und worauf sich ihre „Unverhältnismässigkeitsprüfung“ stütze. Die
Vorinstanz scheine davon auszugehen, dass ihr dieses Modell Bandbreiten
von bis dato 30% eröffne, wobei ein Ende der Prämienerhöhungen nicht in
Sicht sei. Für dieses Vorgehen fehle eine gesetzliche Grundlage.
1.5
1.5.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
1.5.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent-
scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-
ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu
überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75
E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochste-
hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche
Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü-
fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3,
BGE 133 II 35 E. 3, BGE 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzu-
lässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht − das nicht als
Fachgericht ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auffassung der Vo-
rinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftli-
cher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz
über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3,
BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HAN-
GARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwal-
tungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de
Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.; RETO FELLER/MARKUS MÜLLER, Die Prü-
fungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – Probleme in der
praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Ver-
waltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). Dies gilt jedenfalls insoweit, als
die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft
und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt
hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE 138 II 77 E. 6.4).
C-2615/2014
Seite 14
1.5.3 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des
Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des
Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es − im Rahmen der konkreten
Normenkontrolle − die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen
auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen.
1.5.4 Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs
für die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In die-
sen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel le-
diglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehand-
lungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar ist, dem Ge-
danken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder
wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl.
BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht
ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter
Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche
Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben,
dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel
erscheint, im Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007:
Bundesgericht] U 240/03 vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf
deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt wer-
den, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27
E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversi-
cherung [im Folgenden: Rekurskommission] vom 13. Dezember 2004, pu-
bliziert in VPB 69.73, E. 3).
1.5.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochte-
nen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen.
Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die ange-
fochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten
als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten
Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene
Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbrin-
gen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei-
chender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun-
desgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).
C-2615/2014
Seite 15
2.
Zunächst sind die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung der
Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Bestim-
mungen und massgebenden Grundsätze wiederzugeben.
2.1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rech-
nungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien (Art. 89
Abs. 1 UVG).
2.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern
in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus
einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die
Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufs-
krankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teue-
rungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Ver-
sicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprä-
mie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.
Laut Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der
Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnis-
sen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht.
Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der
Unfallverhütung. Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von
sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter
Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Be-
ginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Für die Bemes-
sung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklas-
sen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der
versicherten Personen abgestuft werden (Art. 92 Abs. 6 UVG).
2.3 Die Prämienzuschläge für Verwaltungskosten dienen der Deckung der
ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung
der Unfallversicherung erwachsen, einschliesslich der nicht der Heilbe-
handlung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie
Rechts-, Beratungs- und Begutachtungskosten (Art. 92 Abs. 7 UVG;
Art. 114 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. De-
zember 1982 [UVV, SR 832.202]). Gemäss Art. 115 Abs. 1 UVV werden die
Prämien – unter Vorbehalt der in den Bst. a bis d genannten Abweichungen
– auf dem versicherten Verdienst im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und 2 UVV
erhoben.
C-2615/2014
Seite 16
2.4 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prä-
mientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrank-
heiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien be-
stritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder Betriebs-
teile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen
des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien).
2.5 Als Risikoeinheit gelten Betriebe, Betriebsteile und Prämienkonzerne
(Art. 7 Abs. 1 des ab 1. Januar 2013 gültigen, vorliegend anwendbaren
Prämientarifs der Suva, [Reglement des Verwaltungsrats der Suva vom
14. November 2008 betreffend die Einreihungsregeln zur Prämienbemes-
sung in der obligatorischen Unfallversicherung {im Folgenden: Prämien-
tarif}]). Die Prämienbemessung erfolgt für jede Risikoeinheit separat (Art.
7 Abs. 2 Prämientarif). Die Risikogemeinschaften der BUV bestehen bei
der SUVA aus Klassen, Unterklassen und Unterklassenteilen (Art. 13 Abs.
1 Prämientarif). Klassen sind Risikogemeinschaften, in welchen zum
Zweck der langfristigen Finanzierung Unterklassen desselben Wirtschafts-
zweigs zusammengefasst werden (Abs. 2). Unterklassen sind Risikoge-
meinschaften, in welchen zum Zweck der statistischen Auswertung Unter-
klassenteile derselben Branchen zusammengefasst werden (Abs. 3). Un-
terklassenteile sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der Prä-
mienbemessung gleichartige Betriebe und Betriebsteile mit gleichartigem
Unfallrisiko zusammengefasst werden (Abs. 4). Jedem Unterklassenteil
wird im BUV-Grundtarif ein Prämiensatz als sogenannter Basissatz zuge-
teilt (vgl. Art. 13 Abs. 5 Prämientarif).
2.6 Die Suva stellt für die verschiedenen Kundensegmente geeignete Prä-
mienmodelle zur Verfügung. Für Betriebe, welche eine ausreichende sta-
tistische Grösse aufweisen, wendet sie Prämienmodelle mit Erfahrungsta-
rifierung an (Art. 19 Prämientarif). Massgebend für die Bestimmung des
anwendbaren Prämienmodells ist die Basisprämie einer Risikoeinheit.
Diese berechnet sich aus der Lohnsumme der Risikoeinheit innerhalb der
letzten sechs Jahre und dem Basissatz im Bemessungsjahr (Art. 20 Prä-
mientarif). Gemäss Art. 22 Abs. 1 Prämientarif berechnet sich der Nettoprä-
miensatz bei einer durchschnittlichen Basisprämie zwischen Fr. 5‘000.-
und Fr. 300‘000.- pro Jahr nach dem Bonus-Malus-System 03 (im Folgen-
den: BMS 03). Sinkt die Basisprämie einer nach dem BMS 03 eingereihten
Risikoeinheit unter 80 % der unteren Grenze, wird sie zum Basissatz ein-
gereiht. Ab einer durchschnittlichen Basisprämie von Fr. 300'000.- pro Jahr
je Versicherungszweig (BUV/NBUV) gelangt sowohl in der Berufsunfallver-
C-2615/2014
Seite 17
sicherung als auch in der Nichtberufsunfallversicherung die ET 03 zur An-
wendung (Art. 23 Abs. 1 Prämientarif). Gelangt auf eine Risikoeinheit in
einem Versicherungszweig (BUV/NBUV) die ET 03 zur Anwendung, wird
im andern Versicherungszweig ab einer durchschnittlichen Basisprämie
von Fr. 100'000.- pro Jahr ebenfalls die ET 03 angewendet (Abs. 2).
2.7 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorge-
sehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip ver-
langt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsge-
schäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll. Neben diesen im
Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich die Versicherer bei der
Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus
dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der
Bundesverfassung fliessen. Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei
der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz
der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von
Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche
Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine
Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Ver-
waltungsökonomie zu beachten (Urteile des BVGer C-541/2011 vom
16. Mai 2013 E. 2.3 und C-539/2009 vom 20. August 2012 E. 3.4.1 mit
Hinweisen), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige
Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden.
2.8 Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind ei-
nander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für
alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögli-
che Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie
bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen
diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grunds-
ätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge
haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz
bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer − nicht identi-
scher − Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zutei-
lung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten
(BVGE 2007/27 E. 5.6).
2.9 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu ent-
sprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und
dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der
C-2615/2014
Seite 18
Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unter-
scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu re-
gelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen
unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen.
Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht
nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Mas-
sgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass
sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine we-
sentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine
Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder
wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE
133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Das EVG hat im Übrigen festgestellt, dass
im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und
das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998
Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen
Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko
feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu
behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen
beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinwei-
sen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist.
3.
Betreffend das von der Suva zur Anwendung gebrachte Prämienmodell ET
03 ist vorab Folgendes festzuhalten:
3.1 Bei der Prämienkalkulation von Grossbetrieben können die eigenen
Versicherungsergebnisse in grösserem Umfang berücksichtigt werden als
bei kleinen Unternehmen. Gleichzeitig besteht oft der Wunsch, der indivi-
duellen Situation im Betrieb besser Rechnung tragen zu können, als dies
mit einem herkömmlichen Bonus-Malus-System (BMS) möglich ist. Mit
dem Prämienmodell ET 03 kommt die Suva diesem Bedürfnis entgegen.
Das Prämienmodell ET 03 findet bei Betrieben Anwendung, welche in der
BUV oder in der NBUV eine durchschnittliche Basisprämie von mindestens
Fr. 300‘000.- pro Jahr erreichen. Die Basisprämie berechnet sich aus der
Lohnsumme der letzten sechs Jahre und dem Basisprämiensatz der Bran-
che. Das Prämienmodell ET 03 ermöglicht eine individuelle und umfas-
sende Prämienkalkulation. Zentrale Punkte dabei sind die Betrachtung der
Versicherungsergebnisse der letzten 15 Unfalljahre sowie die Extrapolation
des Risikosatzes in die nahe Zukunft. Berücksichtigt werden die eigenen
Versicherungsergebnisse und teilweise auch jene der Branche. Eine Amor-
tisationskomponente widerspiegelt das Prinzip der nicht gewinnorientierten
C-2615/2014
Seite 19
Versicherung. Dabei wird ein möglicher Überschuss oder Fehlbetrag, der
aus der Differenz von Prämien und Aufwand in der Vergangenheit resul-
tiert, angemessen im aktuellen Prämiensatz berücksichtigt (vgl. das Merk-
blatt „Erfahrungstarifierung für Grossbetriebe der Berufs- und Nichtberufs-
unfallversicherung“ der Suva [Ausgabe Juni 2014]; abrufbar unter
58.pdf).
3.2 Mit Blick auf die Äusserungen des Beschwerdeführers im Zusammen-
hang mit dem Prämienmodell ET 03 ist festzuhalten, dass dieser nicht die
Anwendbarkeit dieses Prämienmodells resp. dessen gesetzliche Grund-
lage als solche rügt, sondern die fehlende Nachvollziehbarkeit und Recht-
mässigkeit der konkreten Umsetzung resp. der Tarifbestimmung durch die
Vorinstanz.
4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht als
Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz eine Prämienerhö-
hung der BUV und der NBUV verfügt habe, ohne diese in nachvollziehbarer
Weise zu begründen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dieses
Grundrecht verletzt hat.
4.1 Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien
nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist
wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne
von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von un-
sachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Ver-
fügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich,
wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich
über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem
Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfü-
gung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei-
nandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we-
sentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2, 124 V 180
E. 1a). Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter
der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komple-
xer die Sach- und Rechtslage sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1707 mit Hin-
C-2615/2014
Seite 20
weis). Da den Versicherern bei der Tarifgestaltung ein grosser Ermessens-
spielraum zusteht und es sich bei der Einreihung in den Prämientarif um
eine komplexe Materie handelt, muss die Begründung entsprechend aus-
führlicher und umfassender sein, um die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte darzulegen (Urteil des BVGer C-532/2009 vom 20. August
2012 E. 3.5.2 mit Hinweis auf BVGE 2007/27 E. 9.3). Dies hat umso mehr
zu gelten, wenn der Betroffene – wie vorliegend – mehrfach eine nachvoll-
ziehbare Begründung verlangt hat und er den Unfallversicherer nicht frei
wechseln kann und darf.
4.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127
V 431 E. 3d/aa, BGE 115 V 297 E. 2h). Von einer Rückweisung der Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann im Sinne
einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des rechtlichen Gehörs abgesehen werden, wenn und soweit die Rückwei-
sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge-
rungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE
116 V 182 E. 3d).
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei im Hinblick auf den Scha-
densverlauf nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz die Prämie für das
Jahr 2014 ermittelt habe, was nachfolgend zu prüfen ist.
5.1 Der Beschwerdeführer führt dazu aus, bereits ohne weitere Klärung der
Berechnungen der Suva werde aus dem Einspracheentscheid deutlich,
dass der Schadensverlauf keine Prämienerhöhungen von 10 % oder mehr
(per 2014) bzw. 33 % (per 2016) rechtfertige. Der Schadensverlauf bezüg-
lich der BUV sei rückläufig oder mindestens stabil gewesen. Die Risikokre-
dibilität (81 %) bedeute, dass die Korrelation zwischen dem Schadensver-
lauf im Betrieb und dem von der Suva angenommenen Risiko als hoch
angesehen werde. Der Aufwandsentwicklung des A._______ komme also
eine hohe Aussagekraft zu. Damit lasse sich aber gerade keine Prämien-
erhöhung rechtfertigen. Ein ähnliches Bild ergebe sich bei der NBUV. Rich-
tig sei zwar, dass für 2013 und 2014 eine Zunahme des Aufwands festzu-
stellen sei. Indessen habe die Suva ihre Prämienverfügung für das Jahr
2014 basierend auf den Zahlen 2011 und 2012 erhoben. Für diese Jahre
C-2615/2014
Seite 21
sei keine Zunahme festzustellen. Betrachte man den Risikosatz – der aus
dem massgebenden Jahr sowie den zwei vorangehenden und den zwei
nachfolgenden Jahren gebildet werde – müsste von einer Abnahme aus-
gegangen werden. Überdies sei der (relativ stark schwankende) Scha-
densverlauf über eine längere Zeitperiode nicht im Zunehmen begriffen.
Auch bei der NBUV könne dementsprechend der Schadenverlauf nicht
ausschlaggebend sein. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass auch die
Lohnsumme zwischen 2010 und 2014 von zirka CHF 390 Mio. auf zirka
CHF 444 Mio. zugenommen habe. Dies entspreche einer Zunahme von
knapp 14 %, was bei der Schadensentwicklung proportional in Abzug zu
bringen wäre. Massgebend sei die relative Schadenszunahme, da ja auch
die Prämien proportional zur Lohnsumme ansteigen würden. Die Prämien-
erhöhung per 2014 habe 10.3 % (BUV) bzw. 10.2 % (NBUV) betragen. Per
2016 sei die Prämie um 33.8 % (BUV und NBUV) angestiegen, soweit wie-
derum die Prämie per 2013 als Ausgangspunkt genommen werde. Der Prä-
mienanstieg habe also gar nichts mit der Schadensentwicklung zu tun bzw.
bewege sich völlig unabhängig von diesem. Die Prämienerhöhungen fän-
den ihre Entsprechung schliesslich in der kontinuierlichen Anhebung der
Prämienstufen. Die Erhöhungen erfolgten wiederum rein mechanisch,
ohne dass zwischen der Erhöhung und der Schadensentwicklung ein Zu-
sammenhang bestehe.
5.2 Die Suva führte in ihrem Schreiben vom 4. November 2011 aus, dass
Nettoprämienanpassungen nur im Zusammenhang mit dem entsprechen-
den Schadensverlauf vorgenommen würden (B-act. 1 Beilage 2). Ver-
nehmlassungsweise führte sie zusammengefasst aus, sie habe bestätigt,
dass nur Nettoprämienanpassungen im Zusammenhang mit dem Scha-
densverlauf vorgenommen würden. Damit habe sie klar zum Ausdruck ge-
bracht, dass sie nicht beliebig Zusicherungen abgeben könne, sondern die
Tarifierung im Rahmen ihrer Prämiensysteme vornehmen werde. Inwiefern
der Schadensverlauf der Betriebe im Prämienmodell ET 03 berücksichtigt
werde, ergebe sich aus Art. 39 Prämientarif, wonach für die Prämienbe-
messung die individuellen Risikoerfahrungen der Betriebe im Umfang ihrer
Risikokredibilität und ihrer Amortisationskredibilität mitberücksichtigt wür-
den. Duplicando machte die Vorinstanz hinsichtlich des Schadensverlaufs
geltend, der Beschwerdeführer scheine davon auszugehen, dass eine Prä-
mienerhöhung nur aufgrund einer jährlichen Zunahme des Schadenauf-
wands erfolgen dürfe. Dabei lasse er ausser Acht, dass die Nettoprämien
gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG risikogerecht sein müssten. Zur Ermittlung des
Risikos einer Klasse oder eines Betriebs werde nicht auf ein einzelnes Jahr
C-2615/2014
Seite 22
abgestellt, sondern auf einen längeren Zeitraum, die Beobachtungsperi-
ode. Das Risiko, welches sich während dieses Zeitraums verwirklicht habe,
sei ein Indiz für die Schätzung des zukünftigen Risikos. Die Nettoprämien-
sätze des A._______ des Jahres 2013 hätten nicht dem für die Prämien-
bemessung 2014 ermitteltem Risiko entsprochen, weshalb sie hätten an-
gehoben werden müssen. Hätte die Suva die Nettoprämiensätze des
A._______ über einen längeren Zeitraum unter dessen Risiko belassen,
hätte dies das Legalitätsprinzip sowie das Gleichbehandlungsgebot ver-
letzt.
5.3 Gemäss Art. 39 Abs. 1 Prämientarif werden im ET 03 für die Prämien-
bemessung die individuellen Risikoerfahrungen der Betriebe im Umfang
ihrer Risikokredibilität und ihrer Amortisationskredibilität mitberücksichtigt.
Die Risikokredibilität berechnet sich aus der Nettoprämie der vergangenen
fünf Jahre dividiert durch die Nettoprämie der vergangenen fünf Jahre plus
Fr. 1‘500‘000.- (Art. 39 Abs. 2 Prämientarif). Massgebend für die Bestim-
mung der mit einem Betrieb gemachten Risikoerfahrungen sind der wäh-
rend einer Beobachtungsperiode von 15 Jahren entstandene Aufwand für
sämtliche Leistungen inkl. der Rückstellungen für die erwarteten zukünfti-
gen Kosten (Art. 39 Abs. 3 Prämientarif). Das Mass für den Aufwand ist der
Risikosatz, welcher in Prozenten der Lohnsumme angegeben wird. Zur Be-
urteilung des Risikoverlaufs wird das gleitende Mittel des Risikosatzes ver-
wendet. Dieses wird aus dem Mittelwert des betrachteten Jahres und der
zwei vorangehenden sowie der zwei nachfolgenden Jahre gebildet. Der
betriebseigene Risikosatz wird anhand des bisherigen Risikoverlaufs in die
Zukunft extrapoliert (Art. 39 Abs. 5 Prämientarif).
5.4 Inwiefern der Schadenverlauf der Betriebe im Prämienmodell ET 03 zu
berücksichtigen ist, ergibt sich aus Art. 39 Prämientarif, wonach für die Prä-
mienbemessung die individuellen Risikoerfahrungen der Betriebe im Um-
fang ihrer Risikokredibilität und ihrer Amortisationskredibilität mitberück-
sichtigt würden. Zwar lässt sich die von der Suva eruierte Risikokredibilität
in der Berufsunfallversicherung von 81 % mit Blick auf Art. 39 Abs. 2 Prä-
mientarif, wonach sich diese aus der Nettoprämie der vergangenen 5 Jahre
dividiert durch die Nettoprämie der vergangenen 5 Jahre plus
Fr. 1‘500‘000.- errechnet, nachvollziehen. Wie oben dargelegt, ist für die
Bestimmung der Risikoerfahrungen gemäss Art. 39 Abs. 3 Prämientarif der
während einer Beobachtungsperiode von 15 Jahren entstandene Aufwand
für sämtliche Leistungen inkl. Rückstellungen massgebend. Mit Blick auf
die in vorstehender Erwägung 5.1 zusammengefasst wiedergegebenen
Äusserungen der Suva ergibt sich, dass diese sich nicht konkret und
C-2615/2014
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rechtsgenüglich nachvollziehbar zu der von ihr tatsächlich herangezoge-
nen Beobachtungsperiode geäussert hat. Es ist demnach nicht erstellt, ob
und wie sie die 15-jährige Beobachtungsperiode berücksichtigt hat. Auch
legte die Suva nicht in rechtsgenüglicher und nachvollziehbarer Weise dar,
inwiefern die Nettoprämiensätze des A._______ des Jahres 2013 nicht
dem für die Prämienbemessung 2014 ermittelten Risiko entsprochen hät-
ten und deshalb hätten angehoben werden müssen, wie sie selbst ange-
führt hat. Schliesslich äusserte sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit
der Beurteilung des Risikoverlaufs auch nicht konkret zum gleitenden Mittel
des Risikosatzes, welches gemäss Art. 39 Abs. 5 Prämientarif aus dem
Mittelwert des betrachteten Jahres und der zwei vorangehenden sowie der
zwei nachfolgenden Jahre gebildet wird. Unter diesen Umständen ist eine
Prämienerhöhung im Umfang von zirka 10 % für das Bundesverwaltungs-
gericht nicht rechtsgenüglich nachvollziehbar. Daran vermögen auch die
theoretischen Erklärungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der
Nichtberufsunfallversicherung nichts zu ändern, wonach für 2013 ein leich-
ter Aufwärtstrend feststellbar, die jüngsten Jahre jedoch noch nicht voll-
ständig abgewickelt gewesen und die Prämienbemessung im ET 03 nicht
allein aufgrund der jüngsten Risikofaktoren erfolgt seien. Diese reichen
nicht aus, um aufgrund der Schadensentwicklung die Erhöhung der ent-
sprechenden Prämie für das Jahr 2014 rechtsgenüglich nachvollziehen zu
können.
6.
Die Vorinstanz hat sich bei der Prämienfestsetzung ferner auf die Berück-
sichtigung von Prämienüberschüssen berufen, was nachfolgend zu prüfen
ist.
6.1 Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer geltend, die Suva habe
sich darüber auszusprechen, in welchem Umfang die erwähnten Über-
schüsse bestünden, ob diese dem Kanton und/oder den D._______n zu-
stünden und über welchen Zeitraum die Überschüsse abgebaut würden
resp. ob diese schon abgebaut seien. Der Nettoprämiensatz habe nichts
mit Überschüssen zu tun. Anderes stünde in offensichtlichem Widerspruch
zu früheren Aussagen der Suva. Auf explizite Nachfrage nach dem Grund
für die Senkung der Prämie per 2012 habe die Suva die Überschüsse mit
keinem Wort erwähnt. Es werde damit bestritten, dass das Aufbrauchen
von Überschüssen die Prämienerhöhung rechtfertige. Nach dem Verständ-
nis des Beschwerdeführers erlaube die Erfahrungstarifierung der Suva
eine Einschätzung des Risikos, welche sich nicht nur auf das nackte Zah-
lenmaterial stütze, sondern eben auch auf die Erfahrung der Fachexpertin
C-2615/2014
Seite 24
oder des Fachexperten. Aus den Unterlagen der Suva sei aber nicht er-
sichtlich, wie weit sich eine Fachperson von den Zahlenwerten entfernen
könne. Der Umfang der zulässigen Bandbreite sei somit unklar. Genauso
unsicher sei, welche risikofremden Faktoren die Prämien beeinflussen
könnten.
6.2 In der Vernehmlassung vom 16. Juni 2014 machte die Vorinstanz gel-
tend, die Prämiensätze des A._______ lägen zurzeit unter dessen Bedarf.
Im Prämienmodell ET 03 erfolge die Amortisation von Fehlbeträgen oder
Überschüssen in der BUV im Umfang der Amortisationskredibilität des Be-
triebes auf Stufe Betrieb. Der Mechanismus sei in Art. 39 Abs. 8 ff. Prämi-
entarif geregelt. Da die Beschwerdeführerin im Prämienkonzern des Kan-
tons C._______ zu den Gebern gehört habe und per 1. Januar 2012 aus
dem Konzern ausgeschieden sei, verfüge sie über einen Prämienüber-
schuss. Dieser betrage zurzeit Fr. 3.377 Mio., welcher gemäss der Amorti-
sationskredibilität zu 51 %, d.h. in Höhe von Fr. 1.722 Mio., berücksichtigt
werde. Die Klasse 40M weise ebenfalls einen Überschuss auf, von wel-
chem dem A._______ ein Anteil gutgeschrieben werde. Insgesamt habe
der Aufwandüberschuss im Bemessungsjahr rund Fr. 2.5 Mio. betragen.
Dies entspreche einem Amortisationsüberschuss von 369 % (in % der Net-
toprämie 2012). Davon würden pro Jahr maximal 15 % abgebaut, woraus
sich ein Risikokompensationssatz von derzeit -0.0669 % ergebe. Der mas-
sgebende Amortisationsbedarf hänge vom jeweiligen Stand der Aus-
gleichsreserve ab, welche sich von Jahr zu Jahr verändern könne. Er
werde jedes Jahr neu gerechnet und der Risikokompensationssatz ent-
sprechend festgelegt. Es könne daher nicht im Voraus gesagt werden, wie
lange die Amortisation dauern werde. In der NBUV erfolge die Amortisation
von Fehlbeträgen oder Überschüssen ausschliesslich auf Stufe Klasse.
Die Ausgleichsreserve der Klasse 40M befinde sich zurzeit in der Ruhe-
zone, d.h. es seien weder Fehlbeträge zu amortisieren noch Überschüsse
abzubauen. Der Risikokompensationssatz der Beschwerdeführerin be-
trage in der NBUV daher 0. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die
Erhöhung der Nettoprämiensätze der Beschwerdeführerin in der BUV und
der NBUV per 1. Januar 2014 rechtskonform seien (B-act. 3).
In ihrer Eingabe vom 30. September 2015 führte die Vorinstanz diesbezüg-
lich aus, damit die Prämienüberschüsse hätten abgebaut werden können,
seien die Nettoprämien unter den Risikosätzen festgelegt worden. Weil
nach wie vor Überschüsse abzubauen gewesen seien und weil der Trend
beim Risikoverlauf noch unsicher gewesen sei, seien die Sätze für das Jahr
2013 auf derselben Höhe belassen worden. Wo das Risiko genau liege,
C-2615/2014
Seite 25
könne jeweils erst nach ein paar Jahren abschliessend beurteilt werden,
da die Suva nach Unfalljahr tarifiere und sich der auf das Unfalljahr bezo-
gene Aufwand eines Schadenfalls in den ersten Jahren noch stark verän-
dern könne. Für die Prämiensätze für das Jahr 2014 sei im Übrigen zu
berücksichtigen gewesen, dass aufgrund der neuen Rechnungsgrundla-
gen, welche für alle UVG-Versicherer verbindlich seien – ab dem Jahr 2014
höhere Rückstellungen für Renten aus neuen Unfällen gebildet werden
müssten.
Im Rahmen des Schreibens vom 15. März 2012 wies die Vorinstanz darauf
hin, dass die D._______ von C._______ in der Vergangenheit nicht als ei-
gene Risikoeinheiten tarifiert worden seien, sondern als Teil eines Prämi-
enkonzerns, welcher alle Organisationseinheiten des Kantons umfasst
habe. Als Konzernmitglieder hätten die D._______ höhere Prämien be-
zahlt, als es ihrem Risiko entsprochen habe und als sie bei einer Einzelbe-
trachtung bezahlt hätten. Aufgrund der wenigen Unfalljahre bei den
D._______ habe zur Tarifierung hauptsächlich auf die Graphik des Kantons
abgestellt werden müssen. Des Weiteren seien die Überhöhungen der
Rückstellungen sowie die effektiv in den letzten Jahren bezahlten Nettoprä-
mien zu berücksichtigen gewesen. Da die Suva langfristig keinen Gewinn
mache und keine Überschüsse aus dem System abführe, müsse auch dies
zugunsten der versicherten D._______ berücksichtigt werden. Der Kanton
C._______ habe ab 2004 Deckungslücken in den Rückstellungen aufge-
füllt. Dass dabei ein erheblicher Überschuss entstanden sei, sei vor allem
darauf zurückzuführen, dass der Rentenrückgang nicht in diesem Mass
habe erwartet und damit massive Abwicklungsgewinne hätten verbucht
werden können. Die D._______ hätten eine faire Chance, ihre Prämie auf
dem offerierten und verfügten Niveau zu halten. Die bis im Herbst verfüg-
baren Unfallmeldungen von 2011 bestätigten den sinkenden Trend. Sollten
sich die Prämiensätze als zu tief erweisen, würden diese für die Folgejahre
in Anwendung der Tarifierungssysteme der Risikoentwicklung angepasst.
Dies sei den D._______ gegenüber auch so kommuniziert worden (B-act.
17 Beilage D).
6.3 In der – mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 31. März 2014
bestätigten – Verfügung vom 23. Oktober 2013 führte die Vorinstanz aus,
als nichtgewinnorientierte Sozialversicherung gebe sie Überschüsse in
Form von tieferen Prämien an ihre Versicherten zurück. Da jedoch die ef-
fektive Prämie stets vom Unfallrisiko des Betriebs und der jeweiligen Bran-
che abhänge, seien auch Prämienerhöhungen möglich. Im Rahmen der
C-2615/2014
Seite 26
Berufsunfallversicherung sei im ab 1. Januar 2014 gültigen Bruttoprämien-
satz eine ausserordentliche Reduktion von 15 % auf dem Nettoprämien-
satz berücksichtigt worden (B-act. 1 Beilage 4).
6.4 Die Vorinstanz hat nach ihren eigenen Aussagen für die Prämienfest-
setzung 2014 in der BUV Überschüsse via Risikokompensationssatz bei
der Berechnung der Nettoprämie berücksichtigt. Zudem wurde bei der Be-
rechnung der Bruttoprämie noch ein Abzug für den ausserordentlichen Ab-
bau der Ausgleichsreserven vorgenommen. Soweit die Vorinstanz aus-
führt, vom Amortisationsüberschuss von 369 % (in % der Nettoprämie
2012) würden pro Jahr maximal 15 % abgebaut, stützt sich dieses Vorge-
hen auf Art. 16 Abs. 4 des Prämientarifs. Aufgrund der vorliegenden Akten
nicht ersichtlich und von der Vorinstanz nicht nachvollziehbar aufgezeigt ist
aber, aufgrund welcher Faktoren und in welchem Zeitraum der Prämien-
überschuss von Fr. 3.377 Mio. zustande gekommen ist, wobei die Vo-
rinstanz in ihrer Vernehmlassung erwähnt hat, dieser sei gemäss der Amor-
tisationskredibilität des Beschwerdeführers zu 51% resp. 1‘722 Mio. be-
rücksichtigt worden. Ferner ist nicht nachvollziehbar, welche Überschüsse
dem Beschwerdeführer bei der Ausgliederung aus dem Kanton zugestan-
den sind und inwieweit diese bereits abgebaut resp. noch vorhanden sind.
Infolge mangelnder Begründung durch die Vorinstanz ist ebenfalls nicht
bekannt, welcher Anteil am Überschuss der Klasse 40M dem Beschwerde-
führer gutgeschrieben und wie er für die Prämienfestsetzung 2014 verwen-
det wurde.
7.
Schliesslich ergeben sich auch hinsichtlich der geltend gemachten höhe-
ren Rückstellungen Unklarheiten.
7.1 Diesbezüglich äusserte sich die Vorinstanz bloss dahingehend, dass
solche aufgrund der neuen Rechtsgrundlagen zwingend vorzunehmen
seien. Um welche Rechtsgrundlagen es sich dabei konkret handelt, hat die
Vorinstanz nicht näher präzisiert. Bei diesen dürfte es sich insbesondere
um Art. 89 und 90 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 108 UVV gehandelt
haben. Im Zusammenhang mit diesen Normen handelt es sich offenbar bei
diesem „neuen Recht“ um die vom Eidg. Departement des Innern – ge-
stützt auf einen gemeinsamen Antrag des Schweizerischen Versicherungs-
verbands, der Suva und der IG Übrige Versicherer – genehmigte Änderung
der einheitlichen Rechnungsgrundlagen per 1. Januar 2014 (vgl. hierzu
> Themen > Unfall- und Militärversicherung > Unfall-
C-2615/2014
Seite 27
versicherung > Neuheiten im Jahr 2013 > Informationsschreiben: Ände-
rung des bisherigen Rechts per 1. Januar 2014; zuletzt besucht am 12. De-
zember 2016; vgl. zum Ganzen auch STEFAN WEBER, Neue Rechtsgrund-
lagen und Hilfsmittel für die Berechnung von Kapital und Rente; abrufbar
unter > Produkte > Fakt > Dr. h.c. Stephan Weber >
Publikationen; zuletzt besucht am 13. Dezember 2016). Dem von der Suva
ausgearbeiteten Handbuch „Kapitalisierung der Renten im UVG, gültig ab
2014“ lässt sich jedoch weder zu den Rückstellungen noch zu deren Höhe
etwas entnehmen (vgl. > Suche > Handbuch
> Rechnungsgrundlagen und Finanzierungsverfahren > Handbuch Kapita-
lisierung der Renten im UVG; zuletzt besucht am 13. Dezember 2016). In-
sofern ist auch diesbezüglich der Sachverhalt illiquid.
8.
Betreffend die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage des Er-
messens der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Nachvollziehbarkeit
der Begründung ist schliesslich Folgendes festzuhalten:
8.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. März 2014 führte die
Vorinstanz aus, nach Berücksichtigung des erwarteten Risikosatzes für
2014 von 0.2996 %, des Risikokompensationssatzes von -0.0669 % und
eines Anteils an der Äufnung der allgemeinen Reserve von 0.0028 % er-
gebe sich ein Nettobedarfssatz von 0.2355 %, was der Stufe 51 im Grund-
tarif der Suva entspreche. Damit die Prämienerhöhung nicht unverhältnis-
mässig sei, sei der Nettoprämiensatz für das Jahr 2014 auf 0.1887 %
(Stufe 47) festgelegt worden. Am 30. September 2015 (B-act. 17) hielt die
Vorinstanz weiter dafür, beim ET 03 handle es sich nicht um Massenver-
waltung, bei der das System die Prämienbemessung vornehme und einen
Nettoprämiensatz ausspucke. Vielmehr werde die Prämienbemessung von
den Underwritern vorgenommen, welche jeden ET O3 Betrieb einzeln tari-
fierten und ihnen bekannte Faktoren in die Berechnung einfliessen liessen.
Noch deutlicher liess sich die Vorinstanz im Schreiben vom 15. März 2012
an das BAG im Rahmen der Offertstellung im Ausschreibungsverfahren
vernehmen (B-act. 17 Beilage D). Darin hielt die Suva fest, es sei nahelie-
gend, dass sie bei der Offerte an den unteren Rand der Bandbreite gegan-
gen sei. Ausschlagend sei dafür auch gewesen, dass die Suva bislang
noch in keiner namhaften öffentlichen Ausschreibung den Zuschlag erhal-
ten habe und von den privaten Anbietern meist massiv unterboten worden
sei. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 16. Juni 2014 (B-act. 3) verwies
die Vorinstanz auf ihren Einspracheentscheid und gab den Wortlaut von
Art. 45 des Prämientarifs wieder. Weiter erwähnte sie, es sei ausgeführt
C-2615/2014
Seite 28
worden, dass der aktuelle Nettobedarfssatz in der BUV der Stufe 51 im
Grundtarif entspreche, was heisse, dass die Prämiensätze des A._______
zurzeit unter dessen Bedarf liegen würden. Ob sie im Folgejahr nach oben
anzupassen seien, hänge von der weiteren Entwicklung ab.
8.2 Die Ausführungen der Suva lassen den Schluss zu, dass sich die Er-
fahrungstarifierung einerseits nach der Einschätzung des Risikos und an-
dererseits auf die Erfahrung des einzelnen Underwriter stützt. Die
Vorinstanz hat es jedoch versäumt, die entsprechenden, vom zuständigen
Underwriter ausgefertigten Unterlagen und Berechnungen ins Recht zu le-
gen. Das ist insbesondere auch unter dem Aspekt problematisch, dass die
Vorinstanz selber ausgeführt hat, dieser Spezialist lasse bekannte Fakto-
ren in die Berechnung miteinfliessen – offenbar auch solche, die anhand
der vorliegenden Akten nicht eruierbar sind. Ein solcher Faktor stellt
schliesslich auch der Nettobedarfssatz gemäss Art. 39 Abs. 11 Prämientarif
dar. Dieser lässt sich aufgrund der Vorakten und der Begründung der Vo-
rinstanz im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, wonach die massge-
blichen Faktoren beim A._______ in den Stellungnahmen vom 30. Sep-
tember 2015 sowie im Einspracheentscheid vom 31. März 2014 eingehend
erläutert worden seien, nicht überprüfen, da die Vorinstanz die massgebli-
chen Faktoren zu dessen Berechnung entgegen ihren Ausführungen nicht
bekannt gegeben hat, insbesondere betreffend den betriebseigenen Risi-
kosatz, den Risikokompensationssatz und die Rückstellungen. Somit ist für
das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, auf welcher Berechnungs-
grundlage und in welchem Ausmass die Vorinstanz ihrer Ansicht nach die
Prämie für das Jahr 2014 noch (mehr) hätte erhöhen können resp. in wel-
cher Bandbreite sich der Underwriter von den Zahlenwerten entfernen
kann und darf. Schliesslich ergibt sich aus den Akten auch nicht explizit,
welche risikofremden Faktoren die Prämien resp. deren Erhöhung beein-
flussen könnten. Da das Bundesverwaltungsgericht nach dem Dargelegten
keinen Einblick in sämtliche, für die Bestimmung der Prämie massgebli-
chen Berechnungsfaktoren erhalten hat, kann dieses auch nicht beurteilen,
ob der Umstand, dass die Vorinstanz noch in keiner namhaften öffentlichen
Ausschreibung den Zuschlag erhalten hatte, die Prämienberechnung per
2012 gemäss der Offerte von 2011 beeinflusst hat.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Prämienfestsetzung für das
Jahr 2014, namentlich die Erhöhung des Prämiensatzes in der BUV und
der NBUV um je zwei Stufen per 1. Januar 2014, weder aufgrund der Be-
gründung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 31. März 2014
C-2615/2014
Seite 29
noch der Ergänzungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachvoll-
zogen werden kann. Die Vorinstanz hat insbesondere nicht dargelegt, wel-
chen Anteil am Prämienüberschuss – berechnet auf welchen Faktoren –
sie dem Beschwerdeführer zugerechnet und in der Folge den Risikokom-
pensationssatz ermittelt hat (E.6.4). Auch hat sie nicht näher präzisiert, wo-
rauf sie die Ermittlung der erforderlichen Rückstellungen gestützt hat
(E. 7.1). Es ist für das Bundesverwaltungsgericht ferner nicht ersichtlich,
auf welcher Berechnungsgrundlage und in welchem Ausmass die
Vorinstanz ihrer Ansicht nach die Prämie für das Jahr 2014 noch (mehr)
hätte erhöhen können und welchen Spielraum der Underwriter genutzt hat.
Den Akten lässt sich überdies nicht entnehmen, welche risikofremden Fak-
toren, bzw. in welchem Ausmass, die Prämienfestsetzung beeinflusst ha-
ben, und auch die massgeblichen Faktoren zur Berechnung des Nettobe-
darfssatzes gemäss Art. 39 Abs. 11 Prämientarif hat die Vorinstanz nicht
bekannt gegeben. (E. 8.2).
Die Vorinstanz hat damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf recht-
liches Gehör und namentlich ihre Begründungspflicht verletzt. Wesentliche
Sachverhaltselemente hat sie dem Gericht trotz mehrmaliger Aufforderung
nicht bekanntgegeben. In Gutheissung der Beschwerde vom 13. Mai 2014
ist demnach der Einspracheentscheid vom 31. März 2014 aufzuheben. Die
Akten sind an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese betreffend das
Jahr 2014 eine nachvollziehbare Prämienberechnung im Sinne der Erwä-
gungen erstellt, die massgebenden Faktoren offenlegt und im Anschluss
daran eine neue Verfügung mit nachvollziehbarer Begründung erlässt.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss offengelassen werden, ob die
Vorinstanz beim Erlass der angefochtenen Verfügung auch das Legalitäts-
prinzip resp. gesetzliche Grundlagen der Unfallversicherung verletzt hat,
wie der Beschwerdeführer gerügt hat.
Der Antrag des Beschwerdeführers, im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens sei eine versicherungsmathematische Expertise zur Frage einzuho-
len, ob im Lichte der vorgenannten Tarifierung die Erhöhung der Prämie
per 2014 korrekt sei, ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägun-
gen betreffend die mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung
abzuweisen.
10.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
C-2615/2014
Seite 30
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden
Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwer-
deführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihm geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3‘000.- ist ihm nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
10.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist
die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist die Parteient-
schädigung auf insgesamt Fr. 5‘000.- festzusetzen (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die
unterliegende Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers, im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens sei eine versicherungsmathematische Expertise zur
Frage einzuholen, ob im Lichte der vorgenannten Tarifierung die Erhöhung
der Prämie per 2014 korrekt sei, wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde vom 13. Mai 2014 wird gutgeheissen, und der Einsprache-
entscheid vom 31. März 2014 wird aufgehoben.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine neue Verfügung betreffend die Prä-
mienfestsetzung für das Jahr 2014 in der BUV und der NBUV zu erlassen
und diese in nachvollziehbarer Weise zu begründen.
C-2615/2014
Seite 31
4.
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 3‘000.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils zurückerstattet.
5.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 5‘000.- zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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