Abtei lung II I
C-2616/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
B._______, Zustelldomizil: c/o G._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz (BJ), Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2616/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist (...) geboren und Bürger von H._______/ZH.
Im Verlaufe des Jahres 1997 übersiedelte er mit seiner ebenfalls aus
der Schweiz stammenden Ehefrau (geboren [...]) nach Italien. Die Im-
matrikulation beim Generalkonsulat in Genua erfolgte am 30. Dezem-
ber 1997.
B.
Im August 2007 gelangten die Eheleute erstmals mit einem Unterstüt-
zungsgesuch an die zuständige Schweizervertretung und baten vor-
sorglich um die Ausrichtung finanzieller Hilfen gemäss dem Bundesge-
setz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer
(ASFG, SR 852.1). Weil das Begehren einzig mit dem Wegfall der IV-
Zusatzrente der Ehefrau per 1. Januar 2008 begründet wurde, stellte
das Generalkonsulat in Genua das Unterstützungsgesuch vorerst zu-
rück. Anfangs Januar 2008 reichte das Ehepaar die Gesuchsunterla-
gen daraufhin nochmals ein und beantragte eine einmalige Unterstüt-
zung von EUR 1'600.- für eine Zahnbehandlung des Beschwerdefüh-
rers sowie die Übernahme der jährlich anfallenden Krankenkassenbei-
träge von EUR 387.34 und zusätzlicher medizinischer Auslagen
(Selbstbehalte, Medikamente, Kuren).
C.
In ihrem Bericht vom 9. Januar 2008 zu Handen des BJ hielt die
schweizerische Vertretung fest, aufgrund des Budgets bestehe kein
Bedarf für monatliche Unterstützungszahlungen. Die Zahnbehandlung
und die obligatorischen Krankenkassenprämien für die Grunddeckung
in Italien sprengten jedoch die finanziellen Möglichkeiten des Be-
schwerdeführers und seiner Ehegattin. In diesem Umfang erscheine
die Übernahme besagter Auslagen angezeigt.
Nach der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen (inkl. Röntgenbil-
der zu der ins Auge gefassten zahnärztlichen Behandlung) zog die
Vorinstanz einen Vertrauenszahnarzt bei. Dieser nahm am 6. März
2008 zu dem ihm unterbreiteten Kostenvoranschlag für eine zahnärztli-
che Behandlung wie folgt Stellung:
... „Das Gebiss weist gemäss OPT-Röntgenbild vom 06.10. 2007 einen eher
luxuriösen Behandlungsstandard auf: Implantat 016, metallkeramische Kronen
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auf 15, 14, 22, 24, 25, 26, 35, 45, ferner Kronen auf 46, 37. Nun scheint der
Zahn 25 frakturiert zu sein und dessen Extraktion unumgänglich. Er soll er-
setzt werden durch eine metallkeramische Brücke 24-x-26. Brücken werden
im Rahmen der Sozialhilfe nur im Bereich der oberen Frontzähne übernom-
men. Eine zweckmässige Alternative zur geplanten Brücke gibt es nicht (eine
abnehmbare Teilprothese in dieser Situation nicht zweckmässig), das Belas-
sen der Lücke ist aus medizinischen Überlegungen durchaus vertretbar.“...
Aus diesen Gründen empfahl der Vertrauenszahnarzt, dem Gesuch um
Übernahme der Kosten für die Zahnbehandlung nicht stattzugeben.
D.
Mit Verfügung vom 14. April 2008 wies die Vorinstanz das Unterstüt-
zungsgesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, das vorgelegte Bud-
get weise einen monatlichen Überschuss von EUR 66.90 oder jährlich
EUR 802.80 aus, weshalb die geltend gemachten Krankenkassenbei-
träge von EUR 387.34 vom Beschwerdeführer getragen werden könn-
ten. Für die vorgesehene Zahnbehandlung reiche der Budgetüber-
schuss hingegen offenkundig nicht aus. Aufgrund der fachärztlichen
Stellungnahme rechtfertige es sich indessen nicht, die Brücke im Rah-
men der Sozialhilfe zu übernehmen, sei die Lücke im Bereiche des
Zahnes 25 im Falle des Beschwerdeführers laut Vertrauenszahnarzt
doch funktionell und ästhetisch zumutbar. Sollten die Aufwendungen
für ambulante ärztliche Behandlungen und Medikamente, die nicht von
der Krankenkasse bezahlt würden, sowie allfällige Selbstbehalte die fi-
nanziellen Möglichkeiten der Betroffenen übersteigen, so hätten sie
mit dem Schweizerischen Generalkonsulat Kontakt aufzunehmen und
entsprechende Belege vorzulegen, damit eine punktuelle Unterstüt-
zung geprüft werden könne. Bei den im Unterstützungsgesuch er-
wähnten Kuren gelte wie bei den Medikamenten die Einschränkung,
dass sie ärztlich verordnet sein müssten. Die Behandlungen hätten
sich auf die allgemeine Abteilung von öffentlichen Institutionen zu be-
schränken.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit an die Vorin-
stanz gerichteter Eingabe vom 21. April 2008 Beschwerde. Diese wur-
de tags darauf an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. In der
Rechtsmitteleingabe wird die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen nach dem ASFG für
die Zahnbehandlung und die Krankenkassenprämien beantragt. Im
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Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz glaube,
nur weil er 64 Jahre alt sei, habe er kein Recht mehr auf ein Leben
ohne Probleme und ohne Schmerzen beim Kauen. Er werde die Leute
vor dem Vertrauenszahnarzt warnen. Bei ihm und seiner Ehefrau re-
sultiere ein monatlicher Fehlbetrag von EUR 396.42. Bei einer 100%-
igen Invalidität sei es nicht möglich, den gemeinsamen Lebensunter-
halt mit einem Einkommen von nurmehr Fr. 2'600.- zu bestreiten. Die
IV-Zusatzrente der Gattin von Fr. 525.- habe man ihnen weggenom-
men. Seine 59-jährige Frau, die ihn seit zehn Jahren gepflegt habe,
könne in diesem Alter nicht mehr arbeiten und sei momentan krank.
Das Geld für das Spital und die Röntgenbilder müssten sie sich auslei-
hen. Der Rechtsmitteleingabe waren eine aktualisierte Budgetberech-
nung des Gesuchstellers sowie ein ergänzter zahnärztlicher Kosten-
voranschlag beigelegt.
Am 27. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdever-
besserung und zwei Beweismittel (Schreiben vom 4. April 2008 an
eine Gewerkschaft, vorgenannter Kostenvoranschlag vom 15. Februar
2008 für die Zahnbehandlung) ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2008 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus.
G.
Mit Replik vom 20. Juli 2008 hält der Beschwerdeführer sinngemäss
an seinen Anträgen fest.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BJ gemäss Art. 14 Abs. 1 und 4 ASFG betreffend
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31
und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]).
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1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie sich
gegen die Verfügung des BJ vom 14. April 2008 richtet (Art. 49 ff.
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 ll 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Nach Art. 1 ASFG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Not-
lage befinden, Fürsorgeleistungen. Entsprechend dem Grundsatz der
Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe wird solche Unterstützung nur
an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend
aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hil-
feleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5 ASFG).
In dringlichen Fällen kann die Schweizerische Vertretung die unum-
gängliche Überbrückungshilfe gewähren (Art. 14 Abs. 2 ASFG).
4.
4.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit
seiner Ehefrau vor rund elf Jahren aus gesundheitlichen Gründen nach
Italien auswanderte. Laut einem Bericht des Schweizerischen General-
konsulats in Genua vom 9. Januar 2008 ist der an Weichteilrheumatis-
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mus leidende Gesuchsteller zu 100 % invalid. Bis Ende 2007 bestritten
er und seine ihn pflegende, nicht erwerbstätige Gattin den Lebensun-
terhalt mit Ersatzeinkommen der Invalidenversicherung und der Pensi-
onskasse. Hinzu kam eine IV-Zusatzrente für die Ehefrau. Mit dem In-
krafttreten der 5. IV-Revision per 1. Januar 2008 und dem damit ver-
bundenen Wegfall der IV-Zusatzrente (sie betrug monatlich Fr. 525.-)
gerieten die Eheleute in finanzielle Schwierigkeiten. Sie hatten sich
deshalb bereits im Sommer 2007 an die zuständige Schweizervertre-
tung gewandt und sowohl periodische als auch einmalige Unterstüt-
zungsleistungen nach dem ASFG verlangt. Die Ausrichtung materieller
Hilfen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer setzt wie an-
getönt die Bedürftigkeit der zu unterstützenden Personen voraus. In ei-
nem ersten, auf den Angaben des Beschwerdeführers basierenden
Budget figurierte ein Positivsaldo von EUR 200.71, dieser beinhaltete
allerdings noch die IV-Zusatzrente als bisherige Einnahmequelle. Das
vom Gesuchsteller im Rechtsmittelverfahren präsentierte Budget weist
nun einen Negativsaldo von EUR 396.42 aus. Nach den Berechnun-
gen des Generalkonsulats in Genua (vgl. Budget vom 9. Januar 2008)
resultiert hingegen ein Einnahmenüberschuss von monatlich EUR
66.90. Das BJ lehnt es deshalb ab, die Krankenkassenprämien zu
übernehmen oder die Eheleute sonst periodisch zu unterstützen.
4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ASFG richten sich Art und Mass der Fürsor-
ge nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter
Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort
aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen. Bei der Festsetzung der
Unterstützung ist nicht allein auf die schweizerischen Verhältnisse ab-
zustellen. Mitzuberücksichtigen sind vielmehr die Lebenskosten am
Aufenthaltsort der bedürftigen Personen (vgl. Urteile des Bundesge-
richts 2A.454/2006 vom 11. Oktober 2006 E. 2.1, 2A.24/2000 vom
20. März 2000 E. 2a und 2A.39/2A.198/1991 vom 30. April 1993 E.
3a). Mit Sozialhilfeleistungen nach dem ASFG sind nicht die wünsch-
baren, sondern lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren.
Das ASFG bezweckt, in Not geratenen Auslandschweizerinnen und
Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu
ermöglichen (zum Ganzen vgl. die Botschaft des Bundesrates vom
6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsor-
geleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 559/560). Um dem
Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen, wird in jedem Unter-
stützungsfall ein Sozialhilfebudget erstellt. Bei der Berechnung der
Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen
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sozialhilferechtlichen Grundsätze (vgl. beispielsweise die Empfehlun-
gen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder die
Richtlinien des BJ für die Bemessung der materiellen Hilfe gemäss
Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Aus-
landschweizer [seit dem 1. Mai 2008: Richtlinien der Sozialhilfe für
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer]). Sowohl die schweize-
rischen Vertretungen im Ausland als auch das Bundesamt sind befugt,
unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsgesuche im
dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergänzen (vgl. Art. 20 und
Art. 22 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistun-
gen an Auslandschweizer [ASFV, SR 852.11]). Vorliegend gilt es vorab
zu prüfen, ob das der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegende
Budget vom 9. Januar 2008 korrekt erstellt wurde und ob sich daraus
eine Notlage im Sinne von Art. 1 und 5 ASFG ableiten lässt.
5.
Das Generalkonsulat in Genua hat das Budget vom 9. Januar 2008
aufgrund der damals geltenden Richtlinien erstellt. Streitig sind einzig
einzelne Positionen auf der Ausgabenseite.
5.1 Was die Verkehrsauslagen anbelangt, so hat die Vorinstanz in der
Vernehmlassung eingehend erläutert, warum sie für diesen Posten
EUR 109.03 (anstatt EUR 183.78) veranschlagt hat. Der Betrag stützt
sich auf die Berechnung der örtlichen Vertretung und entspricht den im
Bereich der Übernahme von Mobilitätskosten üblichen sozialhilferecht-
lichen Vorgaben, wenn jemand auf ein Privatfahrzeug angewiesen ist.
Es erscheint deshalb nicht angezeigt, eine höhere Summe einzuset-
zen; dies umso weniger, als vorliegend umstritten ist, ob das Ehepaar
überhaupt auf ein eigenes Auto angewiesen ist. Der Betroffene, der
sich auf Beschwerdeebene generell kaum mit den Argumenten des
Bundesamtes auseinandersetzt, äusserte sich hierzu nicht. Differen-
zen bestehen ferner bei den Positionen „Kleider, Wäsche, Schuhe“ so-
wie „Wohnungsmiete oder Hypothekarzinsen“ und „Mietnebenkosten“.
Der Beschwerdeführer unterlässt es aber auch bei diesen Auslagenar-
ten, die vorgelegten Zahlen in irgendeiner Weise zu belegen oder zu
substanziieren. Bei den Krankenkassenprämien schliesslich hat der
Beschwerdeführer in dem eigens überarbeiteten Budget sogar eine
über dem Jahresbeitrag liegende Summe in die Monatsabrechnung
aufgenommen, was unzulässig ist. Aus den Akten ergeben sich denn
keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Bundesamt sei bei der Be-
rechnung des Budgets nicht in rechtskonformer Weise vorgegangen
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oder von falschen Annahmen ausgegangen. Die sonstigen Abweichun-
gen wirken sich derweil zu Gunsten des Beschwerdeführers aus (vgl.
beispielsweise die Positionen „Elektrizität, Gas“, „Gebühren für Radio,
TV, Telefon“ oder der Unterhaltsbeitrag). Es bleibt daher bei einem Ein-
nahmenüberschuss von EUR 66.90 pro Monat. Wohl lebt das Ehepaar
gemäss den Berichten der Schweizervertretung vom 9. Januar 2008
und 10. April 2008 in bescheidenen Verhältnissen, dessen ungeachtet
reicht der Positivsaldo aufgrund des Gesagten – zumindest vorder-
hand – aus, um die monatlich EUR 32.30 ausmachenden Krankenkas-
senbeiträge, welche das BJ im Budget ausgeklammert hat, zu decken.
Dem diesbezüglichen Antrag kann daher nicht stattgegeben werden.
5.2 Was die im Unterstützungsgesuch und in der Rechtsmitteleingabe
angesprochenen Aufwendungen für (nicht vom Versicherungsschutz
erfasste) ambulante ärztliche Behandlungen, Selbstbehalte, Medika-
mente und Kuren betrifft, so wäre die Übernahme solcher Kosten se-
parat bzw. einzelfallweise zu prüfen und vom Beschwerdeführer –
ausser in Notfällen – vorgängig zu beantragen.
6.
Der Beschwerdeführer ersucht ferner um die Übernahme der Kosten
für eine Zahnbehandlung. Dass der vergleichsweise geringe Einnah-
menüberschuss dafür nicht ausreicht, ist unbestritten. Vor grösseren
Zahnbehandlungen wird von der Gesuch stellenden Person verlangt,
dass sie einen entsprechenden Kostenvoranschlag vorlegt. Laut einem
ersten Attest des behandelnden Genoveser Zahnarztes käme der ge-
plante Eingriff auf EUR 1'600.- zu stehen, einer neueren, vom 15. Feb-
ruar 2008 datierenden Zusammenstellung zufolge wären es sogar
EUR 2'400.-.
6.1 Medizinische oder therapeutische Massnahmen zählen zwar frag-
los zu den notwendigen Lebensbedürfnissen (siehe E. 4.2 hiervor); da-
mit sie von der Bundessozialhilfe übernommen werden können, müs-
sen sie indessen sozialhilferechtlich als notwendig, zweckmässig und
angemessen eingestuft werden. Bei den Zahnbehandlungen gilt in die-
ser Hinsicht der Grundsatz, dass in der Regel nur einfache Sanierun-
gen der Zähne bezahlt werden. Gedeckt sind insbesondere jene Mass-
nahmen, die Zahnschmerzen beseitigen und/oder die Kaufähigkeit si-
cherstellen. Stehen mehrere Behandlungswege offen, so gebührt der
günstigsten Variante der Vorzug. Das Einsetzen von Brücken oder Kro-
nen charakterisiert sich demgegenüber als eine ausserordentliche Be-
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handlung, für welche im Normalfall keine Kostengutsprache geleistet
wird. Anders verhält es sich dann, wenn die Gebissfront betroffen ist
(zum Ganzen vgl. die SKOS-Richtlinien und die internen Richtlinien
des BJ).
6.2 Handelt es sich um eine kostspielige Zahnbehandlung, so kann
das Sozialhilfeorgan die freie Wahl des Zahnarztes gegebenenfalls
einschränken und einen Vertrauenszahnarzt beiziehen. Mit Blick auf
die Beurteilung der Notwendigkeit des vorgesehenen Eingriffes hat
sich die Vorinstanz vorliegend dafür entschieden, bei ihrem Vertrau-
enszahnarzt eine Zweitmeinung einzuholen. Dessen im Sachverhalt
auszugsweise wiedergegebener Bericht vom 6. März 2008 fällt eindeu-
tig aus. Demnach weist das Gebiss des Beschwerdeführers einen eher
luxuriösen Behandlungsstandard auf. Zwar erachtet auch er die Ex-
traktion des Zahnes 25 als unumgänglich; hinsichtlich der Frage, ob
die Lücke belassen oder durch eine Brücke geschlossen werden soll,
vertritt er indessen dezidiert die Auffassung, das Belassen der Lücke
sei aus medizinischer Sicht vertretbar bzw. die Lücke im Bereich des
Zahnes 25 (dem zweithintersten Zahn oben links) sei „funktionell und
ästhetisch zumutbar“. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwer-
deführers werden nicht belegt. Eine zweckmässige Alternative zur ge-
planten Brücke wiederum gibt es laut der beigezogenen Fachperson
im konkreten Fall nicht. Was die allgemeinen Vorbehalte gegenüber
dem Vertrauenszahnarzt anbelangt, so gilt es hinzuzufügen, dass
Letzterer bei der Würdigung der Kostenvoranschläge im Besitze der
erforderlichen Röntgenbilder war. Es bestand und besteht daher kein
Anlass, am Befund des Sachverständigen zu zweifeln. Zu ergänzen
wäre, dass aus den beiden Kostenvoranschlägen nicht hervorgeht, ob
der italienische Zahnarzt die vorgesehene Massnahme in Kenntnis der
sozialhilferechtlichen Aspekte als notwendig erachten würde. Ange-
sichts der klaren Sachlage erübrigen sich hierzu jedoch ergänzende
Erkundigungen. Das Vorhaben des Beschwerdeführers sprengt dem-
nach den Rahmen der unterstützungswürdigen Zahnbehandlungen. Es
ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch die Finan-
zierung dieser einmaligen medizinischen Auslagen abgelehnt hat.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen nach dem ASFG zu
Recht verweigert hat.
Seite 9
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8.
Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtser-
hebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die
Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist
jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten [...] retour)
- das Schweizerische Generalkonsulat in Genua (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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