B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2616/2011
U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien
Verein A._______
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Familie, Ge-
nerationen und Gesellschaft,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfe für familienergänzende Kinderbetreuung, Erhö-
hung des Platzangebotes.
C-2616/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 13. September 2010 (Eingang am 14. September 2010, act. 1) reich-
te der Verein A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bun-
desamt für Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV oder Vorinstanz) ein
Beitragsgesuch um Gewährung von Finanzhilfen betreffend Erhöhung
des Angebotes von Betreuungsplätzen in der Kindertagesstätte
X._______ in Z._______ (nachfolgend: X.________). Im Gesuch begrün-
dete die Beschwerdeführerin ihr Begehren damit, dass die Nachfrage von
Kindern unter 24 Monaten stark zugenommen habe. Die X.________
könne neue Räumlichkeiten beziehen und es solle das Götti-Modell ein-
geführt werden. Es sei eine Angebotserweiterung von 12 auf 18 Betreu-
ungsplätze per 1. Januar 2011 geplant.
B.
Es folgte ein E-Mailverkehr vom 27. September 2010 bis 14. Oktober
2010 zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz (act. 18-20)
betreffend der zu erhöhenden Anzahl Plätze.
C.
Mit Schreiben vom 15. November 2010 (act. 14) teilte die Beschwerde-
führerin mit, dass der Vereinsvorstand das Betriebskonzept überarbeitet
und neu auf 2 altersgemischte Gruppen ausgerichtet habe. Das Angebot
solle pro Gruppe 2 Kinder im Alter von 3 Monaten bis 24 Monaten und 10
Kinder zwischen 25 Monaten und dem 3. Schuljahr umfassen. Mit
Schreiben vom 14. Dezember 2010 (act. 15) hielt die Beschwerdeführerin
an ihrem Beitragsgesuch fest und wies darauf hin, dass die Erhöhung des
Angebots neu auf den 1. Februar 2011 oder 1. März 2011 vorgesehen
sei.
D.
Mit E-Mail vom 3. Februar 2011 (act. 22) teilte die zuständige Stelle des
Kantons St. Gallen der Vorinstanz mit, dass die Betriebsbewilligung im
Jahre 2001 zur Führung der X.________ mit 15 Plätzen erteilt worden
sei. Im Zusammenhang mit der Erweiterung sei die Trägerschaft darauf
aufmerksam gemacht worden, dass Erweiterungen mindestens 10 Plätze
umfassen müssen, um in den Genuss von Finanzhilfen des Bundes zu
kommen. Die Vereinspräsidentin habe dazu ausgeführt, dass in der
X.________ nie mehr als 12 Plätze angeboten worden seien. Eine
Schriftlichkeit liege dazu nicht vor. Auch habe die Trägerschaft bei der
Bewilligungsbehörde keinen Antrag auf Anpassung der Betriebsbewilli-
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gung gestellt. Die Vereinspräsidentin habe zudem ausgeführt, die Abklä-
rungen hätten ergeben, dass die Erweiterung von 15 auf 24 Plätze den
Anforderungen des BSV entspreche.
E.
Es folgte wiederum ein E-Mailverkehr zwischen der Beschwerdeführerin
und der Vorinstanz (act. 23-26) betreffend die Belegungszahl im Jahr
2009. U. a. forderte die Vorinstanz mit E-Mail vom 23. Februar 2011
(act. 25) die Beschwerdeführerin auf, folgende Dokumente einzureichen:
allfällige weitere Dokumente, die beweisen, dass die X.________ bis an-
hin nur 12 Plätze angeboten habe, sowie allfällige Begründungen und
Dokumente, wie die X.________ mit Einverständnis des Kantons
St. Gallen für das geplante Götti-Modell mehr Plätze anbieten könnte, als
im Grundlagenpapier vom 14. Mai 2008 festgelegt seien. Würden die er-
wähnten Unterlagen nicht eingereicht, sehe sich die Vorinstanz gezwun-
gen, das Gesuch abzulehnen. Gleichentags ergänzte die Vorinstanz, da-
mit sie davon ausgehen könne, dass die X.________ bisher weniger als
15 Plätze angeboten habe, benötige sie eine schriftliche Bestätigung, aus
der dies explizit hervorgehe. Nach Erhalt der Bestätigung werde sie diese
prüfen und ihren Bescheid mitteilen.
F.
Mit E-Mail vom 2. März 2011 (act. 27) ergänzte die Vorinstanz, dass sie
sich auf die Betriebsbewilligung des Kantons St. Gallen vom 22. Juli
1999, die Website und den Jahresbericht 2009 stütze. Die Aussage der
Beschwerdeführerin, sie habe nie mehr als 12 Plätze angeboten sei nicht
nachvollziehbar. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, wieso die Be-
schwerdeführerin im Beitragsgesuch den Ausbau des bestehenden An-
gebotes mit der Nachfrage nach Plätzen für Kinder unter 24 Monaten be-
gründet habe. Nach der Rückmeldung der Vorinstanz sehe das überar-
beitete Betriebskonzept nun zwei altersgemischte Gruppen mit nur je
zwei Kinder im Alter bis 24 Monaten vor. Dies würde dem geltend ge-
machten Bedarf an zusätzlichen Plätzen gerade nicht entsprechen. Damit
eine Kita Finanzhilfen des Bundes erhalte, müsse nicht nur die Mindest-
anzahl der angebotenen Plätze erfüllt sein, sondern die Anzahl der ange-
botenen Plätze auch wirklich dem Bedarf entsprechen. Die Vorinstanz
gab der Beschwerdeführerin in der Folge Gelegenheit, dazu Stellung zu
nehmen.
G.
Mit Schreiben vom 16. März 2011 (act. 28) antwortete die Beschwerde-
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Seite 4
führerin, dass sie aufgrund der Elternbedürfnisse und ihrer Rahmenbe-
dingungen nur maximal 12 Plätze habe belegen können. Die Neurege-
lung des Kantons St. Gallen im Jahr 2008 sei lediglich eine Bestätigung
ihrer Situation gewesen. In Notsituationen habe sie für individuelle, befris-
tete Lösungen Hand geboten, was im Juli 2009 dazu geführt habe, dass
mehr als 12 Plätze besetzt gewesen seien. Gemäss der beigelegten Bes-
tätigung der Gemeindeverwaltung Z._______ habe sie an der Sitzung mit
der Gemeindeverwaltung die Warteliste übergeben und nach Lösungen
gesucht. Ziel sei es gewesen, das Angebot insgesamt und für Babys zu
erweitern. Die Gemeinde habe ihr eine Liegenschaft angeboten und die
Parameter des Projektes hätten sich ständig geändert. Es sei unverständ-
lich, dass das Beitragsgesuch an formalen Fragen scheiten könne, denn
der Verzicht auf Unterstützung stelle das Angebot der X.________ grund-
sätzlich in Frage.
H.
Mit Verfügung vom 7. April 2011 (act. 31) wies die Vorinstanz das Gesuch
um Finanzhilfen der Trägerschaft "Verein A.________" für die
X.________ ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, auf-
grund der Aktenlage habe die X.________ bisher 15 Plätze angeboten.
Eine Angebotserweiterung auf 25 Plätze gemäss dem angepassten Be-
triebskonzept vom 18. November 2010 entspreche den Anspruchsvor-
aussetzungen für Finanzhilfen nicht. Die Argumente der Beschwerdefüh-
rerin in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2011 seien nicht plausibel. Bei
dieser klaren Sachlage könne die Frage offen bleiben, ob überhaupt ein
Bedarf für 2 altersgemischte Gruppen bestehen würde.
I.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2011 (Poststempel; BVGer act. 1) reichte die Be-
schwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und
beantragte, die Verfügung vom 7. April 2011 sei aufzuheben und ihr sei
Finanzhilfe für 12 zusätzliche Plätze à Fr. 5'000.-, total ausmachend
Fr. 60'000.- pro Jahr, während zwei Jahren zu gewähren. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, sie habe bis anhin lediglich 12 Plätze an-
geboten und beantrage eine Erweiterung auf 24 Plätze.
J.
Am 10. Juni 2011 leistete die Beschwerdeführerin den von ihr verlangten
Kostenvorschuss von Fr. 1'800.- (BVGer act. 5).
C-2616/2011
Seite 5
K.
Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2011 (BVGer act. 7) beantragte das BSV
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentli-
chen aus, zur Festlegung des bisher bestehenden Angebotes sei einzig
massgebend, wie viele Betreuungsplätze tatsächlich zur Verfügung stan-
den und keinesfalls die Frage, wie viele dieser Plätze belegt waren. Dabei
sei einzig die Betriebsbewilligung massgebend und der von der Träger-
schaft selber ausgeschriebene Umfang des Angebotes.
L.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 13. August 2011 (BVGer
act. 9) an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 25. August 2011 teilte
die Vorinstanz mit, dass die Replik keine neuen Argumente enthalte,
weshalb sie an ihren Ausführungen und Anträgen in der Stellungnahme
vom 8. Juli 2011 festhalte (BVGer act. 11).
M.
Mit Verfügung vom 30. August 2011 schloss die Instruktionsrichterin den
Schriftenwechsel (BVGer act. 12).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Zulässig sind Beschwerden gegen
Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Das BSV ist eine
Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG, eine Ausnahme liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig.
1.1 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse
C-2616/2011
Seite 6
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist ein Verein im Sinne
von Art. 60ff. ZGB, handelnd durch die Präsidentin und ein weiteres Vor-
standsmitglied. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb
darauf einzutreten ist (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beru-
he auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BVGE
2009/65 E. 2.1).
2.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 7. April 2011, mit
welcher die Vorinstanz das Gesuch der X.________ um Finanzhilfe ab-
gewiesen hat.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch abgewiesen hat.
Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass
der Bedarf an einem Götti-Modell fraglich sei und bei einer Erhöhung der
Plätze auf 24 die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Finanzhilfe ge-
mäss der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinder-
betreuung nicht erfüllt seien.
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge-
bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen.
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3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329
E. 2.3). Massgebend sind somit die im Zeitpunkt der angefochtenen Ver-
fügung vom 7. April 2011 geltenden Bestimmungen. Vorliegend kommen
das Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familiener-
gänzende Kinderbetreuung (SR 861; in Kraft vom 1. Februar 2003 bis
31. Januar 2011, ab 1. Februar 2011 mit Änderungen vom 1. Oktober
2010 [AS 2011 307]) sowie die Verordnung vom 9. Dezember 2002 über
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861.1, in Kraft
vom 1. Februar 2003 bis 31. Januar 2011, ab 1. Februar 2011 mit Ände-
rungen vom 10. Dezember 2010 [AS 2011 189]) pro rata temporis zur
Anwendung.
3.3 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes richtet der Bund im Rahmen der
bewilligten Kredite zur Schaffung von familienergänzenden Betreuungs-
plätzen für Kinder aus, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Ausbil-
dung besser vereinbaren können. Finanzhilfen werden nur ausgerichtet,
wenn die Kantone, öffentlich rechtliche Gebietskörperschaften, Arbeitge-
ber oder andere Dritte sich ebenfalls angemessen finanziell beteiligen.
Potentielle Empfängerinnen und Empfänger sind u.a. Kindertagesstätten
(Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes).
Die Finanzhilfen werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt. Sie
können auch für bestehende Institutionen gewährt werden, die ihr Ange-
bot wesentlich erhöhen (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes).
Nach Art. 6 des Bundesgesetzes sind Gesuche betreffend Kindertages-
stätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung beim BSV
einzureichen (Abs. 1). Die Gesuche müssen vor der Betriebsaufnahme
der Institution oder vor der Erhöhung des Angebots eingereicht werden
(Abs. 2).
Das BSV entscheidet durch Verfügung über die Gesuche der Kinderta-
gesstätten, der Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung und der
Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien; es hört
vorher die zuständige Behörde des Kantons an (Art. 7 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes).
Laut Art. 2 der Verordnung gelten als Kindertagesstätten Institutionen, die
Kinder im Vorschulalter betreuen. Finanzhilfen können Kindertagesstätten
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Seite 8
erhalten, die über mindestens 10 Plätze verfügen und während mindes-
tens 25 Stunden pro Woche und 45 Wochen pro Jahr geöffnet sind. Als
wesentliche Erhöhung des Angebotes gilt eine Erhöhung der Anzahl Plät-
ze um einen Drittel, mindestens aber um 10 Plätze, oder eine Ausdeh-
nung der Öffnungszeiten um einen Drittel, mindestens aber um 375 Stun-
den pro Jahr. Wird eine bestehende Kindertagesstätte unter neuer Trä-
gerschaft weitergeführt oder neu eröffnet, so gilt sie nicht als neue Institu-
tion.
Kindertagesstätten müssen glaubhaft darlegen, dass ihre Finanzierung
langfristig, mindestens aber für 6 Jahre, als gesichert erscheint (Art. 3 der
Verordnung).
Gemäss Art. 4 der Verordnung werden Finanzhilfen an Kindertagesstät-
ten als Pauschalbeiträge ausgerichtet. Bei bestehenden Kindertagesstät-
ten, die ihr Angebot wesentlich erhöhen, sind nur die neuen Plätze und
die zusätzlich angebotenen Betreuungsstunden massgebend (Abs. 1).
Die Pauschalbeiträge werden gemäss Anhang 1 berechnet (Abs. 2). Die
Finanzhilfen werden wie folgt ausgerichtet: a. für belegte Plätze während
2 Jahren der volle Pauschalbeitrag; b. für nicht belegte Plätze während
des ersten Beitragsjahres 50 Prozent des Pauschalbeitrags (Abs. 3).
Gemäss Art. 10 der Verordnung (in der Fassung vom 9. Dezember 2002
und in Kraft bis 31. Januar 2011) muss ein Beitragsgesuch eine genaue
Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens, insbesondere auch In-
formationen über das Ziel und den Bedarf, sowie alle notwendigen Anga-
ben über die am Vorhaben Beteiligten (Abs. 1 Bst. a) und für Kinderta-
gesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung einen
detaillierten Voranschlag und ein Finanzierungskonzept, das mindestens
6 Jahre umfasst (Abs. 1 Bst. b), enthalten. Die vollständigen Beitragsge-
suche sind vor der Betriebsaufnahme der Institution, vor der Erhöhung
des Angebots oder vor Durchführung der entsprechenden Massnahme
beim Bundesamt für Sozialversicherungen (Bundesamt) einzureichen. In
begründeten Ausnahmefällen kann ein Gesuch später eingereicht wer-
den, sofern vor Ablauf der normalen Einreichefrist eine entsprechende
Anfrage mit Begründung eingereicht wird (Abs. 2). Das Bundesamt er-
lässt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und erstellt die ent-
sprechenden Formulare (Abs. 3). Vorliegend ist ausnahmsweise bezüg-
lich Art. 10 der Verordnung die Fassung vom 9. Dezember 2002, in Kraft
bis 31. Januar 2011, anwendbar, denn die bei Verfügungserlass geltende
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Seite 9
Fassung kann bei bereits eingereichtem Gesuch nicht angewendet wer-
den.
3.4 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit,
dass im vorliegenden Beitragsgesuch angegeben werde, neu ein Götti-
Modell einzuführen mit einer Säuglingsgruppe mit 6 Plätzen und einer re-
duziert altersgemischten Gruppe mit 12 Plätzen. Neu sollten 18 Plätze
angeboten werden, und das bisherige Angebot umfasse 12 Plätze. Die
Angebotserweiterung werde damit begründet, dass die Nachfrage nach
Plätzen für Kinder unter 24 Monaten stark zugenommen habe. Das ab-
geänderte Betriebskonzept für ein Angebot von 24 Plätzen beinhalte je-
doch nur noch zwei altersgemischte Gruppen mit nur je zwei Plätzen für
Kinder im Alter bis 24 Monaten. Dies würde dem geltend gemachten Be-
darf an zusätzlichen Plätzen für Kinder unter 24 Monaten nicht entspre-
chen. Es sei daher fraglich, ob der Bedarf für ein solches Angebot über-
haupt vorhanden wäre. Gemäss Betriebsbewilligung des Kantons
St. Gallen habe die X.________ bisher 15 Plätze angeboten, und sie ha-
be bis heute keinen Antrag auf Anpassung der Betriebsbewilligung auf
weniger als 15 Plätze gestellt. Auch die Angaben der X.________ selbst
(vgl. Website und Jahresbericht 2009) würden sich auf 15 Plätze bezie-
hen. Die auf Nachfrage geäusserten Erklärungen seien nicht plausibel.
Eine Angebotserweiterung von 15 auf 24 Plätze gemäss dem angepass-
ten Betriebskonzept sei nicht eine wesentliche Erhöhung des Angebots
und entspreche den Anspruchsvoraussetzungen für Finanzhilfen nicht, da
das Angebot um mindestens 10 Plätze erweitert werden müsste.
In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz nochmals darauf hin, dass
für die Festlegung des bisher bestehenden Angebots einzig massgebend
sei, wie viele Betreuungsplätze tatsächlich zur Verfügung stünden und
keinesfalls die Frage, wie viele dieser Plätze belegt gewesen seien. Mit
der Finanzhilfe solle die Schaffung von neuen zusätzlichen Plätzen geför-
dert werden, d.h. die entsprechende zusätzliche Infrastruktur aufgebaut
werden. Eine bessere Auslastung einer bestehenden Infrastruktur könne
daher nicht mit Finanzhilfen unterstützt werden. Daher sei es vorliegend
irrelevant, dass offenbar im Durchschnitt über die Jahre in der
X.________ in der Regel nur rund 12 der angebotenen 15 Plätze belegt
waren. Auch eine Warteliste sei nicht massgebend für die Anzahl beste-
hender Plätze. Massgebend sei einzig die Betriebsbewilligung und der
von der Trägerschaft selber ausgeschriebene Umfang des Angebotes.
Die Erhöhung um 9 Plätze auf 24 Plätze erfülle die Anspruchsvorausset-
zungen nicht. Aus diesem Grund könne auch die Frage offen bleiben, ob
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Seite 10
die Änderung des Betriebskonzepts (Schaffung einer altersgemischten
anstelle der ursprünglich geplanten Säuglingsgruppe) überhaupt einem
Bedarf entspreche.
3.5 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
geltend, der Bedarf an Plätzen sei bei der Gemeinde und den Eltern er-
hoben worden. Der Parameter des Alters eines Kindes sei entscheidend,
ob ein Kind als Säugling oder als Kleinkind gelte. Die sechs Monate Un-
terschiede zwischen 18 Monaten und 24 Monaten verändere die Aus-
gangslage massgebend, weil ein Säugling in kurzer Zeit als Kleinkind
zähle und die vier Betreuungsplätze der X.________ wieder schneller zur
Verfügung ständen. Im Weiteren entspreche die Betriebsbewilligung vom
22. Juli 1999 nicht mehr den Verordnungen des Kantons St. Gallen, wor-
auf die Beschwerdeführerin seitens des Kantons nie hingewiesen worden
sei. Die Beschwerdeführerin habe sich an die Vorgaben des Kantons
St. Gallen gehalten, und demnach beinhalte eine altersgemischte Gruppe
12 Betreuungsplätze. Aus den bei der Vorinstanz eingereichten Bele-
gungszahlen sei ersichtlich, dass sich diese in den Jahren 2007 bis 2009
auf einem hohen Niveau eingependelt hätten und keine zusätzlichen
Plätze hätten angeboten werden können. Die im Monat Juli und Dezem-
ber 2009 höchste Belegung von 12.45 bzw. 12.26 Plätze sage nichts aus.
Hätten sie tatsächlich noch 3 Plätze frei gehabt, wie von der Vorinstanz
vermutet, wäre keine Warteliste geführt worden. Wenn die X.________
tatsächlich 15 Plätze gehabt hätte, müssten die Belegungszahlen anders
aussehen. Mit Nachtrag vom 6. Mai 2011 (BVGer act. 4) teilte die Be-
schwerdeführerin mit, im Juli 2009 seien wegen Notsituationen einzelne
Tageskinder (keine Vertragsplätze) aufgenommen worden, was in der Be-
legungsbilanz zu den 12.45 belegten Plätzen geführt habe. Dass dieses
Entgegenkommen in Notsituationen die grundsätzlich nur 12 bewilligten
Plätze in Frage stellen könnte, sei ihr nicht bewusst gewesen.
In der Replik ergänzte die Beschwerdeführerin, sie habe sich im E-Mail
vom 15. Februar 2011 zu den von ihr falsch publizierten 15 Plätzen ge-
äussert. Sie sei sich jedoch nicht bewusst gewesen, welche Auswirkung
dies habe. Sie habe sich dabei auf eine alte Bewilligung gestützt. Im Wei-
teren sei sie im Hinblick auf die zusätzlichen Plätze in ein neues Haus
umgezogen. Zudem sei sie in der Lage, die Bedürfnisse der Familien und
die direkte Nachfrage in ihrem Tal einzuschätzen.
Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin betreffend die angebote-
nen Plätze folgende Belege eingereicht: Betriebskonzept vom 30. März
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Seite 11
2006 (act. 2), Erneuerung der Betriebsbewilligung vom 22. Juli 1999
(act. 3), Schreiben des Kantons St. Gallen vom 3. Mai 2010 betreffend
Besichtigung der Liegenschaft (act. 4), Jahresbericht 2009 (act. 5), Bud-
get 2010/2011 (act. 7), Grundlagenpapier vom 14. Mai 2008 (Stand
22. September 2010) zur Bewilligung von Betreuungsangeboten für
Säuglinge und Kleinkinder in Kindertagesstätten des Kantons St. Gallen
(act. 16), undatiertes überarbeitetes Betriebskonzept für zwei altersge-
mischte Gruppen (act. 14), ausgefülltes Formular A (act. 15), Präsenzkon-
trolle für Kindertagesstäten (Monat 11), Aufstellung der Jahresbelegung in
den Jahren 1999-2010 (act. 23), amtliche Bestätigung des Gemeindeprä-
sidenten der Gemeinde Z._______ vom 16. März 2011 sowie eine Auf-
stellung der Debitoren 2009 (act. 28).
4.
4.1 Sowohl nach eidgenössischer (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. b der Bundes-
verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption
[Pflegekinderverordnung, PAVO, SR 211.222.338], in der Fassung vom
19. Oktober 1977, AS 1977 1931) wie auch kantonaler (vgl. Art. 10 der
Pflegekinderverordnung vom 28. Februar 1978 [PKV, nGS 31-111 und
neu Art. 1 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über Kinder–
und Jugendheime vom 21. September 1999 [PflegV, sGS 912.4, in Kraft
seit 1. Januar 2000) Gesetzgebung bedarf der Betrieb von Einrichtungen,
die dazu bestimmt sind, mehrere Kinder bzw. wenigstens sechs Kinder
unter zwölf Jahren regelmässig tagsüber zur Betreuung aufzunehmen
(Kinderkrippen, Kinderhorte u. dgl.), einer Bewilligung der Behörde. In
diesem Rahmen sind zudem die kantonalen Vorgaben betreffend Kinder-
tagesstätten für Säuglinge und Kleinkinder zu beachten.
Bis anhin bewilligte der Kanton St. Gallen in einer Gruppe von zwölf Kin-
dern höchstens zwei Plätze für Säuglinge (Kinder im Alter von 3 bis 18
Monaten). Gemäss Grundlagenpapier des Kantons St. Gallen vom
14. Mai 2008 (Stand 2010; act. 16) wurde seit 1. Juni 2008 auch das Göt-
ti-Modell oder das Tandem-Modell bewilligt. Bestehende Einrichtungen
können ihre altersgemischten Gruppen zu beiden Modellen umbauen.
Voraussetzung hierfür ist ein entsprechendes Gesuch. Im Tandem-Modell
werden Kinder im Alter von 3 Monaten bis 5 Jahren in zwei Subgruppen
mit jeweils kleiner Altersmischung (3 Jahrgänge) betreut. Die Subgruppe
1 (Kleinkindgruppe) umfasst maximal 8 Kinder im Alter von 3 Monaten bis
2,5 (3) Jahren mit maximal 5 Säuglingen (3 bis 24 Monate) und die Sub-
gruppe 2 (Kleinkindergartengruppe) maximal 10 bis 12 Kinder im Alter
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von 2,5 (3) bis 5 Jahre. Im Götti-Modell werden Kinder im Alter von 3 Mo-
naten bis 5 Jahren in einer Säuglingsgruppe und einer reduziert alters-
gemischten Gruppe betreut. Die Subgruppe 1 (Säuglingsgruppe) umfasst
maximal 6 Kinder im Alter von 3 bis 24 Monaten und die Subgruppe 2
(reduziert altersgemischte Gruppe) maximal 10-12 Kinder im Alter von 2-5
Jahren bei einer Altersdurchmischung von maximal 4 Jahren.
4.2 Gemäss Akten ist belegt, dass der Kanton St. Gallen am 22. Juli 1999
(act. 3) der Beschwerdeführerin bewilligte, 6 bis 15 Kinder regelmässig
tagsüber zur Betreuung aufzunehmen. Gemäss Auskunft der zuständigen
Stelle im Kanton St. Gallen gilt diese Betriebsbewilligung weiterhin
(act. 22).
Weiter ist belegt, dass die Beschwerdeführerin gegen aussen, bspw. im
Jahresbericht 2009 sowie auf ihrer Website, die maximale Platzanzahl mit
15 angegeben hat.
Wird das Angebot der Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage wie im
Gesuch aufgeführt auf 24 Plätze erhöht, sind die Voraussetzungen von
Art. 2 der Verordnung nicht erfüllt und es kann keine Finanzhilfe gewährt
werden.
4.3 Die Begründungen der Beschwerdeführerin, die Betriebsbewilligung
sei nicht mehr gültig und sie habe sich an die maximal möglichen 12 Plät-
ze gemäss PAVO (vgl. E-Mail vom 15. Februar 2011; act. 24) und den
kantonalen Vorgaben (vgl. E-Mail vom 16. Februar 2011; act. 24) gehal-
ten, gehen fehl. Weder in der PAVO noch in der PflegV noch im Grundla-
genpapier vom 14. Mai 2008 lassen sich Bestimmungen finden, welche
eine Kindertagesstätte mit 15 Plätzen untersagen würden. Insoweit wei-
tergehend auf die kantonalen Bestimmungen verwiesen wird, gilt grund-
sätzlich, dass für die Gewährung der Finanzhilfe einzig die Vorgaben des
Bundesrechts massgebend sind.
4.4 Der Verweis der Beschwerdeführerin auf die vorgesehene Einführung
des Götti-Modells in der X.________ ist nicht geeignet, um nachzuwei-
sen, dass sie bis anhin nicht maximal 15 Plätze angeboten hat.
4.5 Der Belegungsplan von 1999-2009 und die Debitorenabrechnung
2009 zeigen auf, dass die Beschwerdeführerin im Durchschnitt 9 ¾ – bis
10 ½ Plätze belegt und im Juli 2009 einzelne Tageskinder zusätzlich an-
genommen hatte. Diese Unterlagen belegen in keiner Weise, dass sie of-
fiziell nur 12 Plätze anstelle der bewilligten 15 Plätze angeboten hat.
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Die Beschwerdeführerin reichte zudem am 16. März 2011 (act. 28) eine
schriftliche Bestätigung des Gemeindepräsidenten von Z._______ mit
folgendem Wortlaut ein: "Wir bestätigen hiermit, dass eine Delegation des
Kita-Vorstandes an der Sitzung vom 22. Dezember 2009 die Schulge-
meinde C._______ und die Politische Gemeine Z._______ über die aktu-
elle Situation und die geplanten Absichten über eine Erweiterung orien-
tiert hat. Im Rahmen dieser Kontaktaufnahme wurde den Anwesenden
ebenfalls eine Warteliste ausgehändigt". Die Beschwerdeführerin begrün-
dete, sie würde nicht ohne Grund den Gemeindepräsidenten mit einer
Warteliste bemühen, wenn nicht tatsächlich zu wenig Plätze vorhanden
gewesen wären. Doch diese amtliche Bestätigung ist ebenfalls ungeeig-
net, die Argumentation der Beschwerdeführerin zu stützen.
4.6 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung zu Recht aus, dass mit
der Finanzhilfe des Bundes nicht eine bessere Auslastung einer beste-
henden Infrastruktur unterstützt werden könne und es vorliegend irrele-
vant sei, dass offenbar im Durchschnitt über die Jahre in der X.________
in der Regel nur rund 12 der angebotenen 15 Plätze belegt waren.
4.7 Demzufolge hat die Vorinstanz hinsichtlich des bisherigen Angebots
von 15 Plätzen zu Recht auf die ursprüngliche, weiterhin gültige Betriebs-
bewilligung, den Jahresbericht 2009 sowie die Website der Beschwerde-
führerin abgestellt und festgehalten hat, dass die Voraussetzungen einer
wesentlichen Erhöhung nicht gegeben sind.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesuch um
Finanzhilfe betreffend die Erhöhung des Angebotes der X.________ zu
Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegrün-
det und ist abzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und die Parteient-
schädigung.
6.1 Der Beschwerdeführerin sind als unterliegende Partei die Verfahrens-
kosten von Fr. 1'800.- aufzuerlegen; diese sind mit dem bereits geleiste-
ten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
C-2616/2011
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6.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra-
rio).
7.
Gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Ent-
scheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht ausge-
schlossen. Die Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung stel-
len keine Anspruchs-, sondern Ermessenssubvention dar, weshalb das
vorliegende Urteil beim Bundesgericht nicht angefochten werden kann
und somit endgültig ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
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