Abtei lung II I
C-2617/2006/mas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Beschwerdegegnerin,
Invalidenversicherung (Einspracheentscheid vom
30. November 2005).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2617/2006
Sachverhalt:
A.
Der 1961 geborene, aus Bosnien-Herzegowina stammende und am
19. September 2007 in Deutschland eingebürgerte X._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete ab 1987 in der Schweiz, bis
er am 13. Oktober 1992 einen Arbeitsunfall erlitt. Am 22. April 1994
reichte er ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung (IV)
ein. Im Wesentlichen gestützt auf ein polidisziplinäres Gutachten vom
4. August 1995 (act. 46) sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Tessin
(im Folgenden: IV-Stelle Tessin) mit Verfügung vom 27. Mai 1997 für
die Dauer vom 1. Oktober 1993 bis zum 31. August 1996 eine ganze
Invalidenrente zu.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer beim Versicherungs-
gericht des Kantons Tessin an und beantragte die Ausrichtung einer
ganzen Rente auch nach dem 31. August 1996. Das Gericht hiess die
Beschwerde am 25. August 1998 gut (act. 287) und wies die Sache
zwecks ergänzenden medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle
Tessin zurück. In einem weiteren multidisziplinären Gutachten vom 23.
April 1999 (act. 304) wurde dem Beschwerdeführer aus psychia-
trischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 70% ab Januar 1997 in
seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter attestiert.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 1999 der zwischenzeitlich zuständi-
gen Schweizerischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (im Folgenden: IV-Stelle), wurde dem Beschwerdeführer
eine Rente verweigert mit der Begründung, dass er die Schweiz am
30. Juni 1997 verlassen habe und somit am 1. Januar 1998 nicht mehr
versichert gewesen sei. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer
bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Perso-
nen (im Folgenden: REKO AHV/IV) an und machte geltend, er sei
gegen seinen Willen aus der Schweiz ausgewiesen worden. Mit Ent-
scheid vom 24. Oktober 2000 (act. 339) hob die REKO AHV/IV die Ver-
fügung vom 3. Dezember 1999 auf und wies die Vorinstanz an, die
Frage der Ausweisung und der Aufenthaltsbewilligung im Lichte der
versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 6 IVG) näher zu prüfen.
In der Folge kam die Vorinstanz zum Schluss, die Ausreise des
Beschwerdeführers sei aus eigenem Willen erfolgt. Mit Verfügung vom
19. Dezember 2001 (act. 376) wurde das Rentengesuch abgewiesen,
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da die versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invali-
dität nicht erfüllt waren (Art. 6 IVG in der Fassung vom 5. Oktober
1967, in Kraft ab dem 1. Januar 1968, AS 1968 29 42, BBl 1967 I 653).
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die REKO
AHV/IV mit Entscheid vom 25. Juni 2002 (act. 387 resp. 413) in der
Hauptsache ab, wies jedoch die Vorinstanz an abzuklären, ob allenfalls
ab dem 1. Januar 2001 ein Rentenanspruch des Versicherten bestehe,
da mit der Änderung von Art. 6 IVG (in Kraft per 1. Januar 2001) die
Versicherungsklausel aufgehoben worden sei. Mit Urteil vom 15. Juli
2003 (act. 389 resp. 415 und 428) bestätigte das Eidgenössische Ver-
sicherungsgericht (EVG) diesen Entscheid.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des EVG vom
15. Juli 2003 wies die IV-Stelle das Rentengesuch des Beschwerde-
führers mit Verfügung vom 17. Mai 2004 (act. 451) ab mit der
Begründung, dem Versicherten sei trotz der gesundheitlichen Beein-
trächtigung noch eine Erwerbstätigkeit in rentenausschliessender
Weise zumutbar. Ausschlaggebend für diesen Entscheid waren die
Ausführungen vom 14. Mai 2004 (act. 448) von Dr. A._______ vom
ärztlichen Dienst der IV-Stelle, welcher sich insbesondere auf das von
der Landesversicherungsanstalt Oberbayern (LVA) eingeholte psychia-
trische Gutachten vom 25. Februar 2004 (act. 445) von Frau Dr.
B._______ abstützte. Dr. A._______ attestierte dem Beschwerdeführer
eine Arbeitsfähigkeit von 70% in seiner bisherigen Tätigkeit und von
100% in einer leidensangepassten Tätigkeit (etwa als Magaziner oder
im industriellen Sektor) ab dem 1. Januar 2001.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. Juni 2004
Einsprache (act. 456) und rügte im Wesentlichen, der Sachverhalt sei
nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden, da die medizinischen Abklä-
rungen aus dem Jahr 1999 (insbesondere das psychiatrische Gutach-
ten von Dr. G._______, welches eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attes-
tiere) nicht berücksichtigt worden seien, weil die Gutachterin Frau Dr.
B._______ nicht über die erforderlichen Italienischkenntnisse verfüge,
und zudem nur ein Dolmetscher für die slawische, nicht aber für die
italienische Sprache vor Ort gewesen sei. Mit Entscheid vom 3. August
2004 (act. 465) hiess die IV-Stelle die Einsprache teilweise gut und
ordnete eine neue Begutachtung in der Schweiz an. Über das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung wurde mit separater Verfügung (act.
473) entschieden.
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In der Folge erstellte der Servizio Accertamento Medico dell'Assicura-
zione Invalidità (SAM) in Bellinzona am 27. Juli 2005 wiederum ein
polidisziplinäres Gutachten (act. 518).
B.
Gestützt auf die ergänzenden medizinischen Unterlagen verfügte die
IV-Stelle am 27. September 2005 neu (act. 521) und wies das Gesuch
des Beschwerdeführers wiederum ab. Dabei stützte sie sich insbeson-
dere auf die Feststellungen im Gutachten des SAM vom 27. Juli 2005,
gemäss welchem beim Gesuchsteller weder ein schweres psychia-
trisches noch ein körperliches Leiden vorliege, welches einen Renten-
anspruch zu begründen vermöge.
Am 26. Oktober 2005 erhob der Versicherte gegen diese Verfügung
Einsprache (act. 528) und bestritt insbesondere die festgestellte Ar-
beitsfähigkeit. Im Weiteren beantragte er erneut die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
C.
Mit Entscheid vom 29. November 2005 wurde das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege abgewiesen.
Mit Einspracheentscheid vom 30. November 2005 wies die IV-Stelle
die gegen die Verfügung vom 27. September 2005 erhobene Einspra-
che ebenfalls ab.
D.
Am 3. Januar 2006 erhob der Beschwerdeführer bei der REKO AHV/IV
Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspra-
cheentscheids vom 30. November 2005, mit welchem die Verfügung
vom 27. September 2005 bestätigt wurde.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei mit der Unter-
suchung durch Dr. C._______ nicht einverstanden gewesen und könne
sich auch dessen Ausführungen nicht anschliessen. Im Weiteren rügte
der Beschwerdeführer, dass die Berichte von Dr. D._______ nicht be-
rücksichtigt worden seien, obschon er in den letzten Jahren bei ihm in
Behandlung gewesen sei.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2006 beantragte die IV-Stel-
le die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefoch-
Seite 4
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tenen Einspracheentscheides. Zur Begründung führte sie aus, die
Kritik des Beschwerdeführers beinhalte keine medizinisch relevanten
Elemente. Das polidisziplinäre Gutachten des SAM entspreche in allen
Teilen den sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen an ein be-
weiskräftiges Gutachten, weshalb ihm volle Beweiskraft zuzumessen
sei. Mangels neuer Fakten bestehe denn auch keine Notwendigkeit,
ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen.
F.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer auf-
gefordert, der REKO AHV/IV mitzuteilen, ob er die Beschwerde auf-
rechterhalten oder zurückziehen möchte. Für den Fall eines Aufrecht-
erhaltens wurde er aufgefordert, seine Rügen zu präzisieren und ge-
gebenenfalls durch weitere Urkunden zu belegen. Innert der gesetzten
Frist (27. März 2006) erfolgte keine Eingabe des Beschwerdeführers.
G.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Verfahren auf das Bundesver-
waltungsgericht über. Mit Schreiben vom 18. April 2007 wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht ein
Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben, worauf er dem Ge-
richt eine Zustelladresse in Deutschland nannte.
H.
Am 10. November 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere Unter-
lagen ein, aus denen ersichtlich ist, dass er am 19. September 2007 in
Deutschland eingebürgert wurde und nun in Österreich wohnhaft ist.
I.
Auf die Ausführungen der Parteien ist – soweit erforderlich – in den fol-
genden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die bei der REKO AHV/IV eingereichte Beschwerde
vom 3. Januar 2006, mit welcher der Einspracheentscheid der IV-Stelle
vom 30. November 2005 angefochten worden ist. Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist die mit dem Einspracheentscheid be-
stätigte Abweisung des Begehrens des Beschwerdeführers um Aus-
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richtung von Leistungen der Invalidenversicherung (Verfügung vom 27.
September 2005).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsge-
richtsgesetz, VGG, SR 173.32) bei Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.
021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstan-
zen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu diesen
gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügun-
gen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver-
sicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit
zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.3 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist
zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art.
48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Ver-
fahren als Partei teilgenommen hat, ist als Adressat durch die ange-
fochtene Verfügung ausreichend berührt und hat an deren Aufhebung
bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 In seiner Eingabe vom 25. Mai 2007, in welcher er ein Zustelldomi-
zil in Deutschland bekannt gab, beantragte der Beschwerdeführer, die
an ihn gerichtete Korrespondenz sei nach Möglichkeit in serbokroa-
tischer Sprache zu verfassen. Nach Art. 33a Abs. 1 VwVG wird das
Verfahren in einer der vier schweizerischen Amtssprachen geführt – in
der Regel in jener Amtssprache, in der die Parteien ihre Begehren ge-
stellt haben. Der Beschwerdeführer, der seine Beschwerdeschrift auf
Deutsch abgefasst hat, stellte keinen Antrag auf Weiterführung der
vorinstanzlichen Verfahrenssprache (Italienisch), sondern verlangte
sinngemäss, das Verfahren sei auf Serbokroatisch weiterzuführen. Da
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es sich dabei nicht um eine schweizerische Amtssprache handelt, ist
der Verfahrensantrag abzuweisen und das Verfahren ist in deutscher
Sprache weiterzuführen.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfah-
rensvorschriften Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebe-
urteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2, vgl. auch Art. 53 Abs. 2
VVG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfü-
gung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360
E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
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ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320;
GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229
E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht un-
besehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Viel-
mehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechts-
verhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt,
ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungs-
behörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen
stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Par-
teivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts-
punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hin-
weis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 520/
99 vom 20. Juli 2000).
2.3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die vorgelegten und er-
hobenen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwal-
tungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweis-
würdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversiche-
rungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, so-
wie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerde-
verfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhän-
gig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Be-
urteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Ein erhöhter Be-
weiswert kann allerdings ärztlichen Gutachten zukommen, welche für
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die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen
beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und in der Darlegung
der Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situati-
on einleuchtend sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet werden (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c
mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193
E. 2a/bb und RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a). Der erhöhte Beweis-
wert umfasst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aller-
dings nur medizinische Fragen, zu deren Beantwortung Ärzte im Sozi-
alversicherungsverfahren beigezogen werden – nicht aber weitere Fra-
gen, zu deren Beantwortung sie als Laien nicht berufen sind (insb.
wirtschaftliche Beurteilungen).
3.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der früheren und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata tem-
poris; BGE 130 V 445).
3.1 Der Beschwerdeführer wurde am 19. September 2007 in Deutsch-
land eingebürgert und hat nun seinen Wohnsitz in Österreich – was im
vorliegenden Verfahren allerdings ohne Bedeutung ist. In der für die
Beurteilung relevanten Zeit (bis zum Erlass des angefochtenen
Einspracheentscheides, vgl. E. 3.2 und 3.3 hiernach) war er Staats-
angehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina mit Wohnsitz
daselbst, hatte jedoch ein Zustelldomizil in Deutschland. Da die
Schweiz mit diversen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens
neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat, nicht
aber mit Bosnien-Herzegowina, findet das Abkommen vom 8. Juni
1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föde-
rativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen über Sozialversicherung)
nach wie vor Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung
gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsicht-
lich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische In-
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validenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das
Abkommen über Sozialversicherung keine im vorliegenden Verfahren
relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor.
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene schweizeri-
schen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass des Einsprache-
entscheids vom 30. November 2005 in Kraft standen; weiter aber auch
solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft ge-
treten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher ent-
standenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: bis zum
31. Mai 2002 in der Fassung vom 5. Oktober 1967 [AS 1968 29 42]; ab
dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701,
sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom
6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004
in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]).
Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die entsprechende Verord-
nung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten,
welche für die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Leis-
tungsanspruchs ab diesem Zeitpunkt anwendbar sind. Bezüglich der
auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu be-
rücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Er-
werbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und
anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesge-
richt (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es
sich bei den in Art. 3 bis Art. 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in
aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten
des ATSG handelt. Inhaltlich haben sich in dieser Beziehung keine Än-
derungen ergeben, so dass die zu den erwähnten Begriffen entwickel-
te Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl.
BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie
der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS
2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im
vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der angefochtene Ein-
spracheentscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen
ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich Basel
Genf 2003, Art. 82 Rz. 4).
Seite 10
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3.3 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der rechtserheb-
liche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversiche-
rungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlas-
ses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 4 E. 1.2
mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversiche-
rungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz 20). Vorliegend sind
demnach die Verhältnisse bis zum 30. November 2005 (Datum des an-
gefochtenen Einspracheentscheids) zu berücksichtigen. Allerdings
können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Ein-
tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ge-
leistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben
sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die an-
dere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als ei-
nem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Min-
destbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenren-
te zweifellos erfüllt ist. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls
ab wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer invalid im Sin-
ne des Gesetzes ist.
4.1 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestand gemäss der bis
zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung von Art. 28 Abs. 1
IVG, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, der-
jenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und der-
jenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid war.
Seit dem 1. Januar 2004 besteht laut Art. 28 Abs. 1 IVG der Anspruch
auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 70%, derjenige auf eine Dreiviertels-Rente bei einem solchen von
mindestens 60%, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der
Invalidität von 50% und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem sol-
chen von 40%. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem
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Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-
derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund-
heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in ei-
nem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
4.3 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bis-
herigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der
bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutba-
ren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also
grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen
Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es
somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionel-
len Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad
der funktionellen Einschränkung (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht
auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch an-
dere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh-
men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versi-
cherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
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leistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE
115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319
E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbe-
sondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit,
obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.
Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein dauernd in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützli-
cher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich
und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt der IV-
Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass
ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tä-
tigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte an-
rechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit
tatsächlich verwertet oder nicht.
4.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen,
Art. 16 ATSG).
5.
Im vorliegenden Verfahren wurde im Anschluss an den Einspracheent-
scheid vom 3. August 2004 eine neue, umfassende Begutachtung des
Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Bei der erneuten Be-
urteilung des Leistungsgesuchs des Beschwerdeführers stützte sich
die IV-Stelle im Wesentlichen auf die Ausführungen und Einschätzun-
gen des SAM in seinem polidisziplinären Gutachten vom 27. Juli 2005
(act. 518).
5.1 Im Gutachten des SAM stellte Dr. E._______ unter Berücksichti-
gung des Berichtes vom 23. Juni 2005 von Dr. F._______ , Orthopäde,
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sowie des Berichtes vom 19. Juli 2005 von Dr. C._______, Psychiater,
folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Depressive Neurose
- Chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom bei lumbosakraler Os-
teochondrose
- Myalgisches Cervico-occipital-Syndrom (Nackenschmerzen)
- Periarthropathia humeroscapularis (Schultergelenksentzündung)
links, teils versteifend.
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er im Wei-
teren
- Gemischte Persönlichkeitsstörung
- Alkohol- und Nikotinabusus
- Adipositas mit Dyslipidaemie.
Unter Würdigung der Vorgeschichte des Beschwerdeführers sowie der
Ausführungen der beigezogenen Fachärzte für Orthopädie und Psychi-
atrie kommt Dr. E._______ zum Schluss, dass der Versicherte in sei-
ner ursprünglichen Tätigkeit als Hilfsarbeiter/"Mann für alles" auf ei-
nem Campingplatz zu 70% arbeitsfähig (bei 100%-iger Präsenz, aber
mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit) und in leichteren Tätigkeiten
zu 80% arbeitsfähig ist. Gestützt auf dieses umfassende Gutachten
kam der ärztliche Dienst der IV-Stelle in seiner Stellungnahme vom 20.
August 2005 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer weder ein
schwereres psychiatrisches noch körperliches Leiden vorliege. Die
vom Versicherten geklagten diffusen Rückenschmerzen könnten wei-
terhin nicht auf ein organisches pathologisches Substrat zurückgeführt
werden, und die Probleme am Ellenbogen resp. an der Schulter im
Jahre 1992/93 hätten lediglich eine leichte Einschränkung der Schul-
terbeweglichkeit in Extremstellungen zur Folge, was jedoch auf die Ar-
beitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten, wie sie der Versi-
cherte zuletzt auf dem Campingplatz ausgeführt hätte, keinen Einfluss
habe. In psychiatrischer Hinsicht habe keine schwere Depression diag-
nostiziert werden können, sondern lediglich eine depressive Neurose,
weshalb nicht mehr von einer relevanten depressiven Erkrankung aus-
gegangen werden könne.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde im Rahmen des
Einspracheverfahrens auch das psychiatrische Gutachten vom 21. Ok-
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tober 2005 von Dr. D._______ (Beilage 3 zu act. 528 resp. act. 409)
berücksichtigt. Dessen Ausführungen wurden seitens des ärztlichen
Dienstes der IV-Stelle in der Stellungnahme vom 12. November 2005
(act. 531) gewürdigt und dahingehend interpretiert, dass der Be-
schwerdeführer nicht unter einer klassischen Depression oder einer
anderen Geisteskrankheit leide, sondern dass eine Somatisierung mit
allfälligen depressiven Zügen im Vordergrund stehe und auch gewisse
leichte organische, somatische, vom Versicherten überbetonte Funk-
tionseinschränkungen vorhanden seien. Aus diesem Grund sah der
ärztliche Dienst der IV-Stelle keine Veranlassung, von der bisherigen
Beurteilung abzuweichen.
5.2 Massgeblich für die Schlussfolgerungen im Gutachten des SAM
war insbesondere die Stellungnahme vom 19. Juli 2005 des Psychia-
ters Dr. C._______ zu Handen des SAM, der beim Beschwerdeführer
eine gewisse Isolation und Verwahrlosung feststellt sowie einen passi-
ven Widerstand und ein forderndes Verhalten gegenüber der Medizin
beschreibt. Obschon die Zusammenarbeit als spärlich bezeichnet wird,
spricht der Psychiater von einer neurotischen, problembeladenen Per-
sönlichkeit, die jedoch keine psychotische oder wahnhafte Züge auf-
weise. Er hält fest, dass trotz eines gewissen Verfolgungsempfindens
nicht von einer Paranoia oder einer Schizophrenie gesprochen werden
könne. Er stellt beim Beschwerdeführer eine Charakterstörung – eine
Mischung aus Gefühlslabilität und passiv-aggressiver Störung – fest,
kommt aber zum Schluss, dass diese Störung keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe, ebensowenig wie die
anderen, aus psychiatrischer Sicht gestellten Diagnosen.
Beim Beschwerdeführer dürften nicht die orthopädischen, sondern
eher die psychischen Leiden im Vordergrund stehen, dies nicht zuletzt
aufgrund der Tatsache, dass ihm im Jahr 1999 aus psychiatrischer
Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 70% attestiert worden war (vgl. act.
302) – was denn auch in der Beschwerdeschrift vom 3. Januar 2006
erneut vorgebracht wird. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass
die ursprünglichen medizinischen Abklärungen allein schon aufgrund
ihres Alters für die vorliegende Beurteilung nicht mehr massgeblich
sind – und zudem zu berücksichtigen ist, dass aufgrund der Ausfüh-
rungen des EVG im Urteil vom 15. Juli 2003 von der Vorinstanz ein
neues Verfahren eröffnet worden ist, in welchem abzuklären war, ob
der Beschwerdeführer allenfalls nach dem 1. Januar 2001 Anspruch
auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat.
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5.2.1 In dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Einsprachever-
fahrens beigebrachten Gutachten von Dr. D._______ wird die schwie-
rige Situation des Beschwerdeführers beschrieben und ein depressi-
ves Syndrom vermutet. Es wird die Hospitalisation in einer psychiatri-
schen Klinik zwecks einer detaillierten psychiatrischen Exploration
empfohlen, was allerdings aufgrund der finanziellen Lage und der feh-
lenden Krankenversicherung als nicht realisierbar bezeichnet wird. Dr.
D._______ thematisiert – wie auch Dr. C._______ – das schwierige
soziale Umfeld sowie die bereits langjährige Arbeitslosigkeit des Be-
schwerdeführers. Das Vorhandensein einer gewissen psychischen Stö-
rung ist demnach nicht von der Hand zu weisen. Allerdings bedeutet
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine fachärztlich festge-
stellte psychische Krankheit nicht ohne weiteres das Vorliegen einer
Invalidität. Auch sagt die Behandelbarkeit oder fehlende Chronifizie-
rung allein nichts über die invalidenversicherungsrechtliche Bedeutung
einer psychischen Störung aus. Vielmehr muss in jedem Einzelfall eine
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose
und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem
Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend
objektivierten Massstab vorzunehmende Beurteilung, ob und inwiefern
dem Versicherten trotz seines Leidens die Verwertung seiner Restar-
beitsfähigkeit auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für
die Gesellschaft tragbar ist (vgl. BGE 127 V 294). Eine solche Beurtei-
lung enthält das Gutachten von Dr. D._______ indes nicht.
5.2.2 Angesichts der Ausführungen von Dr. D._______ besteht kein
Anlass, an den fachlichen Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr.
C._______ zu zweifeln. Einzig in Bezug auf den diagnostizierten Alko-
holabusus kommt Dr. D._______ zu einem anderen Schluss und be-
zeichnet die Einschätzung von Dr. C._______ als absurd, ohne diese
Aussage näher zu begründen. Dies ist jedoch insofern unerheblich, als
der Alkohol- und Nikotinabusus – ebenso wie die Adipositas und die
gemischte Persönlichkeitsstörung – nach den Gutachtern des SAM
keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass
die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und die er-
heblichen Beweismittel pflichtgemäss gewürdigt hat. Das ihrem Ent-
scheid im Wesentlichen zu Grunde liegende polidisziplinäre Gutachten
des SAM ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, be-
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rücksichtigt auch die vom Beschwerdeführer nach wie vor geltend ge-
machten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Anamnese abgege-
ben. Auch sind die Schlussfolgerungen, insbesondere die Feststellung
einer 70%igen Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Hilfstätigkeit
auf dem Campingplatz respektive einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in
leichteren Tätigkeiten hinreichend begründet und nachvollziehbar. Der
vom Beschwerdeführer nachgereichte ärztliche Bericht von Dr.
D._______ entspricht diesen Anforderungen bei Weitem nicht und ist
somit nicht geeignet, die Beurteilung der gesundheitlichen Situation
sowie der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im umfassen-
den Gutachten des SAM in Frage zu stellen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gesundheitliche Situation
des Beschwerdeführers zu keiner invalidenversicherungsrechtlich rele-
vanten Einkommenseinbusse führt und die Vorinstanz das Bestehen
eines Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers zu Recht verneint
hat. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
7.1 Verfahrenskosten werden nicht erhoben, da gemäss den bis zum
30. Juni 2006 in Kraft gestandenen und nach der Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts auf die zu diesem Zeitpunkt bereits hängigen Be-
schwerdeverfahren weiterhin anwendbaren Bestimmungen von der Er-
hebung von Verfahrenskosten abzusehen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m.
Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).
7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 Regle-
ment über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. xxx)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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