Abtei lung II I
C-2617/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
G._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
P._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2617/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende P._______ (geb. 1967, nachfolgend:
Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 1. Februar 2007 beim
(damaligen) Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina die Ertei-
lung eines Einreisevisums für die Dauer von zwei Monaten. Als Zweck
der beabsichtigten Reise gab er an, seinen im Kanton Schwyz wohn-
haften Bruder G._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerde-
führer) und dessen Familie besuchen zu wollen. Nach formloser Ver-
weigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur
Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Schwyz beim Gastgeber
ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 19. März
2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Gesuchsteller
stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Ver-
hältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner
Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Aufenthalt
durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um
sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen
eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller ob-
lägen im Heimatland keine zwingenden beruflichen oder gesellschaftli-
chen Verpflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerech-
te Rückkehr bieten könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. April 2007 beantragt der Beschwer-
deführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung
bringt er im Wesentlichen vor, als Gastgeber erfülle er alle Bedingun-
gen; er besitze im Kanton Schwyz ein eigenes, neu renoviertes Haus
und sei seit Jahren bei einer Bauunternehmung fest angestellt. Über-
dies garantiere er für die fristgerechte Rückkehr seines Gastes.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2007 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus und hält nochmals fest, dass
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der Eingeladene im Heimatland über keine besonderen, über das übli-
che Mass hinausgehenden beruflichen und gesellschaftlichen Ver-
pflichtungen verfüge.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 1. Juni 2007 wurde dem Be-
schwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vor-
instanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch
nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die
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Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA,
AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl.
Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
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4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
4.4 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden, und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es
aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen,
eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaft-
liche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So
sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest
ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank Brief lag der Ar-
mutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37 %
(Tendenz steigend). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist
dementsprechend hoch, was sich auch in der schweizerischen Asyl-
statistik widerspiegelt. So stammten im Jahre 2007 9.2 % der Asylsu-
chenden aus Serbien (inklusive Kosovo); diese Region steht damit in
der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an zweiter Stelle.
4.5 In Anbetracht der seit längerem schwierigen Lage und unter Be-
rücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen,
erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder
Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch ein-
schätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und
nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte aus-
schliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf
eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die
eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von
einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
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5.
5.1 Beim Eingeladenen handelt es sich um einen 41-jährigen Famili-
envater, welcher sich zwar anlässlich der Gesuchseinreichung als
Landwirt bezeichnete (vgl. Ziff. 9 des persönlichen Einreisegesuches),
jedoch keine näheren Angaben zu seinen Erwerbseinkünften bzw. Ver-
mögensverhältnissen machte. Angesichts der schwierigen Situation,
mit der die Landwirte im Kosovo zu kämpfen haben, kann nicht von
wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die von einer
Emigration abhalten könnten. Abgesehen davon lässt der Umstand,
dass vom Gesuchsteller gleich eine zweimonatige Landesabwesenheit
geplant ist (vgl. Ziff. 17 des Einreisegesuches), nicht ohne weiteres
darauf schliessen, dessen Präsenz sei für Haus und Hof unverzicht-
bar; aufgrund der Aktenlage ist eher davon auszugehen, die Bewirt-
schaftung seines Betriebes könne durchaus für längere Zeit auch auf
andere Weise sichergestellt werden. Insofern darf bezweifelt werden,
dass dem Eingeladenen im Heimatland besondere Verpflichtungen ob-
liegen, die ihn ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten,
zumal er mit dem Gastgeber und Beschwerdeführer und dessen Fami-
lie sowie einem weiteren, ebenfalls im Kanton Schwyz lebenden Bru-
der, bereits über wichtige Bezugspersonen in der Schweiz verfügt.
5.2 Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirt-
schaftliche Lage im Kosovo, dürften die mittelfristigen Zukunftsaus-
sichten des Gesuchstellers zumindest als schwierig einzustufen sein.
In Anbetracht feststellbarer Differenzen betreffend Lebensqualität, so-
ziale Absicherung und Lohnniveau könnte nämlich selbst eine feste
Arbeitsstelle im Heimatland für sich alleine nicht verlässlich vom Ent-
schluss abhalten, aus dem Land zu emigrieren, ebenso wenig zurück-
bleibende Familienangehörige. Vielmehr könnte die Absicht auszuwan-
dern gar von der Hoffnung getragen sein, die im Kosovo lebenden An-
gehörigen aus dem Ausland wirtschaftlich besser unterstützen und al-
lenfalls später nachziehen zu können. Vor diesem Hintergrund müssen
die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für
eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht aus-
schlaggebend bezeichnet werden.
5.3 Zu berücksichtigten gilt es im Weitern, dass die Vorinstanz in der
Vergangenheit wiederholt Begehren des Gesuchstellers um Erteilung
eines mehrmonatigen Einreisevisums mit der Begründung abgewiesen
hat, die fristgerechte und anstandslose Rückkehr ins Heimatland kön-
ne keineswegs als einwandfrei gesichert betrachtet werden (vgl. Verfü-
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gungen vom 3. Mai 2004 und 7. März 2005). An dieser Einschätzung
ist auch heute festzuhalten, ergeben sich doch aus den Akten keine
Hinweise, wonach in den persönlichen Verhältnissen des Eingelade-
nen seither wesentliche Veränderungen eingetreten wären.
5.4 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht
davon ausgehen, es bestehe zu wenig Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch
die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rück-
kehr des eingeladenen Bruders zugesichert hat; denn eine solche Ga-
rantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. recht-
lich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle
Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für
ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August
2007 E. 6). Der Wunsch des Beschwerdeführers, seinem Bruder sein
Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den
Hintergrund zu treten. Es ist nicht ernsthaft zu bezweifeln, dass die fa-
miliäre Beziehung durch Besuche im Kosovo gepflegt werden kann.
6.
Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gel-
tenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchstel-
ler die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein
Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll-
ständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 2. Mai 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Daniel Brand
Versand:
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