B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2617/2014
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
Stiftung Klinik Susenberg,
vertreten durch Dr. iur. Otto C. Meier-Boeschenstein,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. CSS Kranken-Versicherung AG,
2. Aquilana Versicherungen,
3. Moove Sympany AG,
4. Kranken- und Unfallkasse Bezirkskrankenkasse
Einsiedeln,
5. PROVITA Gesundheitsversicherung AG,
6. Sumiswalder Krankenkasse,
7. Krankenkasse Steffisburg,
8. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und
Unfallversicherung AG,
9. Atupri Krankenkasse,
10. Avenir Assurances Maladie SA,
11. Krankenkasse Luzerner Hinterland,
12. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,
13. Vivao Sympany AG,
14. Krankenversicherung Flaachtal AG,
15. Easy Sana Assurance Maladie SA,
16. Genossenschaft Glarner Krankenversicherung,
17. Cassa da malsauns LUMNEZIANA,
18. KLuG Krankenversicherung,
19. EGK Grundversicherungen,
20. sanavals Gesundheitskasse,
21. Krankenkasse SLKK,
22. sodalis gesundheitsgruppe,
23. vita surselva,
24. Krankenkasse Zeneggen,
25. Krankenkasse Visperterminen,
26. Caisse-maladie de la Vallée d'Entremont société
coopérative,
27. Krankenkasse Institut Ingenbohl,
28. Krankenkasse Turbenthal,
29. Stiftung Krankenkasse Wädenswil,
30. Krankenkasse Birchmeier,
31. kmu-Krankenversicherung,
32. Krankenkasse Stoffel Mels,
33. Krankenkasse Simplon,
34. SWICA Krankenversicherung AG,
35. GALENOS Kranken- und Unfallversicherung,
36. rhenusana,
37. Mutuel Assurance Maladie SA,
38. Fondation AMB,
39. INTRAS Assurances-maladie SA,
40. PHILOS Assurance Maladie SA Groupe Mutuel,
41. Visana AG,
42. Agrisano Krankenkasse AG,
43. sana24 AG,
44. Arcosana AG,
45. vivacare AG,
46. Sanagate AG,
47. SUPRA 1846 SA,
48. Assura-Basis SA,
alle vertreten durch tarifsuisse ag,
diese vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin,
Rechtsanwalt,
Beschwerdegegnerinnen,
Regierungsrat des Kantons Zürich, Staatskanzlei,
handelnd durch Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Festsetzung des Tarifs für
die stationäre Rehabilitation ab 2012,
Regierungsratsbeschluss Nr. 462 vom 9. April 2014.
C-2617/2014
Seite 4
Sachverhalt:
A.
A.a Im Hinblick auf die Einführung der neuen Spitalfinanzierung per 1. Ja-
nuar 2012 forderte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfol-
gend: Gesundheitsdirektion) die Tarifpartner im Kanton Zürich mit Schrei-
ben vom 14. April 2011 auf, die Tarifverträge 2012 bis spätestens Ende
September 2011 zur Genehmigung einzureichen. Im Falle des Scheiterns
der Vertragsverhandlungen seien bis spätestens 14. Oktober 2011 Fest-
setzungsanträge für die Tarife 2012 zu unterbreiten (Akten der Gesund-
heitsdirektion [nachfolgend: act.] I/1). In der Folge führte die Klinik Susen-
berg (nachfolgend: Klinik) Verhandlungen mit den Krankenversicherern un-
ter anderem über Tagespauschalen in den Bereichen Palliative Care und
internistisch-neurologische Rehabilitation.
A.b Gemäss Aufforderung der Gesundheitsdirektion vom 4. November
2011, bis zum 23. November 2011 allfällige Tarifverträge zur Genehmigung
einzureichen oder begründete Tariffestsetzungsanträge zu stellen (act. I/3),
teilte die Klinik mit Schreiben vom 23. November 2011 mit, dass sie bisher
noch keine Tarifverträge mit den Krankenversicherern habe abschliessen
können, weshalb zurzeit von einem vertragslosen Zustand auszugehen
sei. Für die internistisch-onkologische Rehabilitation sowie Palliative Care
beantragte sie eine Tagespauschale von Fr. 900.– (act. VI/1.3.3/A1). Am
gleichen Tag reichte die tarifsuisse ag (nachfolgend: tarifsuisse) als Vertre-
terin von 49 Krankenversicherern einen Festsetzungsantrag ein mit dem
Rechtsbegehren, es sei für die stationären Leistungen der Klinik mit Wir-
kung ab 1. Januar 2012 ein definitiver Tarif für die Rehabilitation auf der
Basis einer Tagesvollpauschale von Fr. 700.– inklusive Kosten für die Um-
setzung der Spitalfinanzierung (Anlagenutzungskosten, nichtuniversitäre
Bildung) festzusetzen (act. VI/1.3.3/A2).
A.c Für den Bereich der Rehabilitation von Erwachsenen in den Zürcher
Spitälern setzte der Regierungsrat des Kantons Zürich (nachfolgend: Re-
gierungsrat oder Vorinstanz) mit Beschluss Nr. 1493 vom 7. Dezember
2011 provisorische Tagespauschalen für die neurologische Rehabilitation
(inkl. Frührehabilitation) von Fr. 778.– sowie für die Rehabilitation bei Quer-
schnittlähmung (inkl. Frührehabilitation bei Querschnittslähmung) von
Fr. 1'207.– fest. Für die Rehabilitation in übrigen Leistungsgruppen wurde
provisorisch eine Tagesteilpauschale von Fr. 346.– und eine Fallteilpau-
schale von Fr. 3'545.– festgelegt. Hinsichtlich Palliative Care wurde eine
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provisorische Tagestaxe von Fr. 900.– festgelegt, für den Fall, dass ein Spi-
tal mit einem entsprechenden Leistungsauftrag sich entscheide, nicht über
die Tarifstruktur SwissDRG abzurechnen (act. II/1).
A.d Am 31. Januar 2012 beziehungsweise 2. Februar 2012 einigte sich die
Klinik vertraglich mit der Helsana Versicherungen AG (und Mitbeteiligte),
mit der Sanitas Grundversicherungen AG und der KPT Krankenkasse AG
bezüglich der Vergütung der stationären, internistisch-onkologischen Re-
habilitation und der palliativen Behandlung von Patienten in der allgemei-
nen Abteilung auf eine ab 1. Januar 2012 anwendbare Tagesvollpauschale
von Fr. 750.– (act. VI/1.3.3/B/2).
A.e Die Klinik nahm am 14. März 2012 innert der von der Gesundheitsdi-
rektion mit Schreiben vom 10. Februar 2012 (act. I/6) angesetzten Frist
zum Tariffestsetzungsantrag von tarifsuisse Stellung. Sie beantragte die
Festsetzung von Tagespauschalen für internistisch-onkologische Rehabili-
tation von Fr. 750.– und für Palliative Care von Fr. 900.–. Tarifsuisse bean-
tragte mit Eingabe vom 15. März 2012, dass für Leistungen im Bereich
Palliative Care beziehungsweise internistisch-onkologische Rehabilitation
eine Tagespauschale in angemessener Höhe festzusetzen sei
(act. VI/1.3.3/A3).
A.f Die vom instruierenden Gesundheitsdepartement des Kantons Zürich
am 29. Juni 2012 zur Stellungnahme eingeladene Eidgenössische Preis-
überwachung teilte am 30. November 2012 mit, dass sie auf die Abgabe
einer Empfehlung bezüglich der Tarife 2012 im Bereich der stationären Re-
habilitation und der Tagespauschalen für Palliative-Care-Leistungen ver-
zichte (act. III/1).
A.g Mit Eingabe vom 6. Februar 2013 nahm die Klinik abschliessend Stel-
lung und ersuchte um Festsetzung einer Tagespauschale für die internis-
tisch-onkologische Rehabilitation von Fr. 750.– (act. VI/1.1.4/E2). Ta-
rifsuisse nahm ebenfalls am 6. Februar 2013 abschliessend Stellung und
hielt an ihren Rechtsbegehren fest (act. VI/1.1.4/E1).
A.h Mit Tarifverträgen vom 28. Juni 2013 und 24. Februar 2014 einigten
sich die Klinik und die von tarifsuisse vertretenen Krankenversicherer auf
Tagespauschalen für Palliative Care von Fr. 720.– und für internistisch-on-
kologische Rehabilitation von Fr. 720.– ab 1. Januar 2013 beziehungs-
weise auf je Fr. 740.– ab 1. Januar 2014.
C-2617/2014
Seite 6
B.
Mit Beschluss Nr. 462 vom 9. April 2014 nahm der Regierungsrat die Ver-
tragsgenehmigungen beziehungsweise Festsetzungen bezüglich der stati-
onären Tarife ab 2012 in den Bereichen Palliative Care, akutsomatische
Versorgung Abhängigkeitskranker und Rehabilitation vor (Beilage 1 zu
BVGer-act. 9). Für die Klinik Susenberg setzte er mit Wirkung ab 1. Januar
2012 (bis 31. Dezember 2012) für Leistungen im Bereich Palliative Care
eine Tagespauschale von Fr. 900.– (Dispositiv Ziffer I/a) und für Leistungen
im Bereich internistisch-onkologische Rehabilitation eine Tagespauschale
von Fr. 482.– (Dispositiv-Ziffer III/a) fest. Weiter genehmigte er die mit den
Versicherern Helsana Versicherungen AG (und Mitbeteiligte), Sanitas
Grundversicherungen AG und KPT Krankenkasse AG ab 1. Januar 2012
vereinbarten Mischtarife in der Höhe von Fr. 750.– für internistisch-onkolo-
gische Rehabilitation und Palliative Care (Dispositiv-Ziffer IV/a) sowie die
mit tarifsuisse vereinbarten Tagespauschalen von je Fr. 720.– ab 1. Januar
2013 (Dispositiv-Ziffer IV/b) beziehungsweise je Fr. 740.– ab 1. Januar
2014 (Dispositiv-Ziffer IV/c).
C.
Gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhob die Stiftung Klinik Susen-
berg (nachfolgend: Beschwerdeführerin) als Trägerschaft der Klinik durch
ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. Mai 2014 (Poststempel) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die dahinge-
hende Änderung von Dispositiv-Ziffer III/a des angefochtenen Beschlus-
ses, dass für die Klinik für die internistisch-onkologische Rehabilitation ein
Tarif von Fr. 750.– pro Tag festzusetzen sei.
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2014 bei der Beschwerdeführerin
eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– (BVGer-act. 2)
wurde am 22. Mai 2014 geleistet (BVGer-act. 5).
E.
Die Beschwerdegegnerinnen beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom
19. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werden könne (BVGer-act. 8).
F.
Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer-act. 9).
C-2617/2014
Seite 7
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. Juni 2014 wurde die Eidgenössische
Preisüberwachung eingeladen, als Fachbehörde Stellung zu nehmen
(BVGer-act. 10), worauf diese am 3. Juli 2014 auf eine Stellungnahme ver-
zichtete (BVGer-act. 11).
H.
Das mit Instruktionsverfügung vom 9. Juli 2014 (BVGer-act. 12) zur Stel-
lungnahme eingeladene Bundesamt für Gesundheit (BAG) nahm mit Ein-
gabe vom 11. August 2014 Stellung (BVGer-act. 13).
I.
In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 18. September 2014 hielten
die Beschwerdegegnerinnen an ihren bereits gestellten Anträgen und Aus-
führungen fest (BVGer-act. 18). Die Beschwerdeführerin und die Vo-
rinstanz reichten keine Schlussbemerkungen ein.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Oktober 2014 wurde der Schriftenwech-
sel abgeschlossen (BVGer-act. 19).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG (SR 832.10) grundsätzlich nach
den Vorschriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen
des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
2.
Nach Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen
nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt
werden. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 9. April 2014
wurde gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch
C-2617/2014
Seite 8
Art. 90a Abs. 2 KVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Ta-
riffestsetzungsverfahren teilgenommen, ist als Adressatin durch den ange-
fochtenen Regierungsratsbeschluss besonders berührt und hat insoweit an
dessen Aufhebung beziehungsweise Abänderung ein schutzwürdiges Inte-
resse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 12. Mai 2014 ist,
nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutre-
ten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
3.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (BGE 136 II 457 E. 4.2) bildet der Re-
gierungsratsbeschluss vom 9. April 2014 betreffend Genehmigung von Ta-
rifverträgen und Festsetzung der stationären Tarife ab 2012 in den Berei-
chen Palliative Care, akutsomatische Versorgung Abhängigkeitskranker
und Rehabilitation der Zürcher Spitäler. Aufgrund der Rechtsbegehren strit-
tig und im Folgenden vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist die Fest-
setzung der Tagespauschale für stationäre OKP-Leistungen der Klinik Su-
senberg im Bereich der internistisch-onkologischen Rehabilitation gegen-
über den von tarifsuisse vertretenen Beschwerdegegnerinnen auf
Fr. 482.–. Im angefochtenen Beschluss hat die Vorinstanz die zwischen der
Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnerinnen vertraglich verein-
barten Tagespauschalen für OKP-Leistungen im Bereich der internistisch-
onkologischen Rehabilitation von Fr. 720.– ab 1. Januar 2013 beziehungs-
weise Fr. 740.– ab 1. Januar 2014 genehmigt (Beilage 2 zu BVGer-act. 1),
weshalb der umstrittene Tarif nur vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012
zur Anwendung gelangt. Nicht angefochten und somit nicht Prozessthema
im vorliegenden Verfahren ist die Höhe der Tagespauschale für die Leis-
tungen der Beschwerdeführerin im Bereich Palliative Care.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder
der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). Tariffestsetzungsbe-
schlüsse nach Art. 47 KVG sind vom Bundesverwaltungsgericht mit voller
Kognition zu überprüfen (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG e contrario; BVGE
2010/24 E. 5.1).
C-2617/2014
Seite 9
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz an die recht-
liche Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann es
eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54).
4.3 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent-
scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-
ren angemessenen Lösungen überlassen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3). Das
Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren In-
stanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126
V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwen-
dung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch-
stehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche
Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü-
fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3;
133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kog-
nitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht – das nicht als Fachgericht
ausgestaltet ist – nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab-
weicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wissenschaftlicher oder
wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein be-
sonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; 135 II 296
E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; BVGE 2010/25 E. 2.4.1 mit weiteren
Hinweisen). Dies gilt jedenfalls, soweit die Vorinstanz die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen
sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; 138 II
77 E. 6.4).
5.
5.1 Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung haben die
anerkannten Krankenkassen die Kosten für die Leistungen gemäss Art. 25-
31 KVG nach Massgabe der in Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzun-
gen zu übernehmen (Art. 24 KVG). Die obligatorische Krankenpflegeversi-
cherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder
Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG).
C-2617/2014
Seite 10
Diese Leistungen umfassen unter anderem die ärztlich durchgeführten
oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation (Art. 25
Abs. 2 Bst. d KVG) sowie den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Stan-
dard der allgemeinen Abteilung (Art. 25 Abs. 2 Bst. e KVG).
5.2 Die medizinische Rehabilitation im Sinn von Art. 25 Abs. 2 Bst. d KVG
schliesst an die eigentliche Krankheitsbehandlung an und bezweckt, die
durch die Krankheit oder Behandlung selbst bewirkte Beeinträchtigung der
körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit mit Hilfe medizinischer
Massnahmen ganz oder teilweise zu beheben, oder sie dient insbesondere
bei Chronischkranken der Erhaltung und allenfalls Verbesserung des ver-
bliebenen Funktionsvermögens (BGE 126 V 323 E. 2c).
5.3 Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung aku-
ter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der
medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind gemäss Art. 35 Abs. 1
und 2 Bst. h sowie Art. 39 Abs. 1 KVG zur Tätigkeit zu Lasten der obligato-
rischen Krankenpflegeversicherung zugelassen, wenn sie, nebst der Erfül-
lung weiterer Voraussetzungen, der von einem oder mehreren Kantonen
gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversor-
gung entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen in die Pla-
nung einzubeziehen sind (Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG; Bedarfsdeckungs-
und Koordinationsvoraussetzung), und auf der nach Leistungsaufträgen in
Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind (Art. 39
Abs. 1 Bst. e KVG; Publizitäts- und Transparenzvoraussetzung; vgl. BGE
126 V 172 E. 2b mit Hinweisen).
5.4 Gemäss der Zürcher Spitalliste 2012 Rehabilitation wurde der Klinik
Susenberg ein Leistungsauftrag für internistisch-onkologische Rehabilita-
tion erteilt. Die internistisch-onkologische Rehabilitation bezweckt die Re-
habilitation multimorbider Patienten mit Funktions- und Partizipationsstö-
rung aufgrund mehrerer internmedizinischer Krankheitsbilder, die einen
kombinierten, multidisziplinären Rehabilitationseinsatz benötigen. Im Zent-
rum der onkologischen Rehabilitation steht die Rehabilitation der durch ein
Tumorleiden (lediglich die nicht der muskuloskelettalen, neurologischen,
kardiovaskulären oder pulmonalen Rehabilitation funktionsbezogen zuge-
ordneten Tumorerkrankungen) und/oder deren Therapiefolgen geschädig-
ten Patienten (Zürcher Spitalplanung 2012, Strukturbericht September
2011, S. 123). Zudem hat die Klinik Susenberg gemäss der Zürcher Spital-
liste 2012 Leistungsaufträge als Kompetenzzentrum für Akutgeriatrie und
für Palliative Care erhalten (je befristet bis 31. Dezember 2012).
C-2617/2014
Seite 11
6.
Zur Beurteilung der Tagespauschale für die von der Klinik Susenberg er-
brachten stationären Leistungen der internistisch-onkologischen Rehabili-
tation ab 1. Januar 2012 sind folgende Gesetzes- und Verordnungsbestim-
mungen massgebend.
6.1 Die Vergütung der Leistungen der (zugelassenen) Leistungserbringer
nach Art. 25 KVG erfolgt nach Tarifen oder Preisen (Art. 43 Abs. 1 KVG).
Der Tarif ist eine Grundlage für die Berechnung der Vergütung; er kann
namentlich als Zeittarif, Einzelleistungstarif oder Pauschaltarif ausgestaltet
sein (Art. 43 Abs. 2 Bst. a-c KVG). Nach Art. 43 Abs. 4 KVG werden Tarife
und Preise in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern
(Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von
der zuständigen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaft-
liche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten. Leit-
gedanke für die Tarifgestaltung ist eine qualitativ hochstehende und zweck-
mässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten
(Art. 43 Abs. 6 KVG; BGE 131 V 133 E. 4). Der Tarifvertrag bedarf der Ge-
nehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn er in der
ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat. Die Genehmigungsbe-
hörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirt-
schaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 KVG).
6.2 Nach Art. 43 Abs. 7 KVG kann der Bundesrat Grundsätze für eine wirt-
schaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die An-
passung der Tarife aufstellen. Gestützt darauf hat er Art. 59c KVV (SR
832.102) erlassen (in Kraft seit 1. August 2007; AS 2007 3573). Nach des-
sen Abs. 1 prüft die Genehmigungsbehörde (im Sinn von Art. 46 Abs. 4
KVG), ob der Tarifvertrag namentlich den folgenden Grundsätzen ent-
spricht: Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten
der Leistung decken (Bst. a). Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente
Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken (Bst. b). Ein Wechsel
des Tarifmodells darf keine Mehrkosten verursachen (Bst. c). Gemäss
Art. 59c Abs. 3 KVV sind diese Grundsätze bei Tariffestsetzungen nach
Art. 47 KVG sinngemäss anzuwenden.
6.3 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifver-
trag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten
den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Die Bestimmung, wonach die Kantons-
regierung bei der Genehmigung von Tarifverträgen zu prüfen hat, ob diese
mit dem Gesetz und den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in
C-2617/2014
Seite 12
Einklang stehen, gilt auch bei der Tariffestsetzung im vertragslosen Zu-
stand nach Art. 47 KVG (BVGE 2010/25 E. 7).
6.4 Für Tarifverträge mit Spitälern (und Geburtshäusern) enthält das Ge-
setz in Art. 49 KVG eine Spezialregelung. Danach vereinbaren die Ver-
tragsparteien Pauschalen für die Vergütung der stationären Behandlung
einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen. In der Regel sind Fallpau-
schalen festzulegen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen
auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien
können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder therapeutische
Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in
Rechnung gestellt werden. Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschä-
digung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leis-
tung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen (Art. 49
Abs. 1 KVG). Die Pauschalen dürfen keine Kostenanteile für gemeinwirt-
schaftliche Leistungen enthalten. Dazu gehören insbesondere die Auf-
rechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen so-
wie die Forschung und universitäre Lehre (Art. 49 Abs. 3 KVG). Bei Spital-
aufenthalten richtet sich die Vergütung nach Abs. 1, solange der Patient
oder die Patientin nach medizinischer Indikation der Behandlung und
Pflege oder der medizinischen Rehabilitation im Spital bedarf. Ist diese Vo-
raussetzung nicht mehr erfüllt, so kommt für den Spitalaufenthalt der Tarif
nach Art. 50 KVG zur Anwendung (Art. 49 Abs. 4 KVG). Die Vergütungen
nach Art. 49 Abs. 1 KVG werden vom Kanton und den Versicherern anteils-
mässig übernommen (Art. 49a Abs. 1 KVG).
6.5 Art. 59d Abs. 4 KVV legt unter dem Titel «Leistungsbezogene Pauscha-
len» fest, dass der Bezug zur Leistung, der nach Art. 49 Abs. 1 KVG her-
zustellen ist, eine Differenzierung des Tarifs nach Art und Intensität der
Leistung erlauben muss.
6.6 Nach Art. 49 Abs. 7 KVG müssen die Spitäler über geeignete Füh-
rungsinstrumente verfügen; insbesondere führen sie nach einheitlicher Me-
thode zur Ermittlung ihrer Betriebs- und Investitionskosten und zur Erfas-
sung ihrer Leistungen eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik.
Diese beinhalten alle für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebs-
vergleiche, für die Tarifierung und für die Spitalplanung notwendigen Daten.
Die Kantonsregierung und die Vertragsparteien können die Unterlagen ein-
sehen.
C-2617/2014
Seite 13
6.6.1 Die Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfas-
sung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversi-
cherung (VKL, SR 832.104) regelt nach deren Art. 1 Abs. 1 die einheitliche
Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen im Spital- und Pflege-
heimbereich. Zu den Zielen der Kosten- und Leistungserfassung gehören
gemäss Art. 2 Abs. 1 VKL namentlich die Schaffung der Grundlagen für die
Bestimmung der Leistungen und der Kosten der OKP in der stationären
Behandlung im Spital und im Geburtshaus (Bst. b) und die Ausscheidung
der gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Sinne von Art. 49 Abs. 3 KVG
und von deren Kosten (Bst. g). Weiter sollen dadurch unter anderem Be-
triebsvergleiche, Tarifberechnungen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen er-
möglicht werden (Art. 2 Abs. 2 Bst. b, Bst. c und Bst. f VKL).
6.6.2 Art. 3 VKL definiert die stationäre Behandlung, Art. 7 VKL die Kosten
für die universitäre Lehre und für die Forschung, Art. 8 VKL die Investitio-
nen.
6.6.3 Die Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen ist im 3. Ab-
schnitt (Art. 9 ff.) der VKL geregelt. Nach Art. 9 VKL müssen Spitäler, Ge-
burtshäuser und Pflegeheime eine Kostenrechnung führen, in der die Kos-
ten nach dem Leistungsort und dem Leistungsbezug sachgerecht ausge-
wiesen werden (Abs. 1). Die Kostenrechnung muss insbesondere die Ele-
mente Kostenarten, Kostenstellen, Kostenträger und die Leistungserfas-
sung umfassen (Abs. 2). Sie muss den sachgerechten Ausweis der Kosten
für die Leistungen erlauben. Die Kosten sind den Leistungen in geeigneter
Form zuzuordnen (Abs. 3). Das Eidgenössische Departement des Innern
(Departement) kann nähere Bestimmungen über die technische Ausgestal-
tung der Kostenrechnung erlassen. Es hört dabei die Kantone, Leistungs-
erbringer und Versicherer an (Abs. 6).
6.6.4 Art. 10 VKL trägt den Titel «Anforderungen an Spitäler und Geburts-
häuser». Abs. 1 verpflichtet die Spitäler und Geburtshäuser, eine Finanz-
buchhaltung zu führen. Spitäler müssen die Kosten der Kostenstellen nach
der Nomenklatur der nach dem Anhang zur Verordnung vom 30. Juni 1993
über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes durch-
geführten Krankenhausstatistik ermitteln (Abs. 2). Die Spitäler und Ge-
burtshäuser müssen eine Lohnbuchhaltung führen (Abs. 3). Es ist eine
Kosten- und Leistungsrechnung zu führen (Abs. 4). Zur Ermittlung der Kos-
ten für Anlagenutzung müssen die Spitäler und Geburtshäuser eine Anla-
gebuchhaltung führen. Objekte mit einem Anschaffungswert von
Fr. 10'000.– und mehr gelten als Investitionen nach Art. 8 VKL (Abs. 5).
C-2617/2014
Seite 14
6.6.5 Art. 10a VKL enthält unter dem Titel «Angaben der Spitäler und Ge-
burtshäuser» weitere Vorgaben zur Anlagebuchhaltung, namentlich zur
Bewertung von Anlagen (Abs. 2), zu den Abschreibungen (Abs. 3) sowie
der kalkulatorischen Verzinsung (Abs. 4).
6.6.6 Nach Art. 15 VKL sind Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime ver-
pflichtet, die Unterlagen eines Jahres ab dem 1. Mai des Folgejahres zur
Einsichtnahme bereitzuhalten. Zur Einsichtnahme berechtigt sind die Ge-
nehmigungsbehörden, die fachlich zuständigen Stellen des Bundes sowie
die Tarifpartner.
7.
Die Voraussetzungen für eine hoheitliche Tariffestsetzung nach Art. 47
Abs. 1 KVG waren vorliegend erfüllt, was unter den Parteien unbestritten
ist. Weiter ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht, die Preisüber-
wachung anzuhören (vgl. Art. 14 Abs. 1 PüG [SR 942.20]), nachgekommen
ist. Da die Preisüberwachung darauf verzichtet hat, zum vorliegend streiti-
gen Tarif eine Empfehlung abzugeben, entfällt die Prüfung, ob die Vo-
rinstanz eine allfällige Abweichung nachvollziehbar begründet hat (vgl.
BVGE 2014/3 E. 1.4.2).
8.
8.1 Die revidierten Bestimmungen des KVG zur Spitalfinanzierung (Ände-
rung vom 21. Dezember 2007, AS 2008 2049) sind am 1. Januar 2009 in
Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung) müssen die Einführung der
leistungsbezogenen Pauschalen nach Art. 49 Abs. 1 KVG sowie die An-
wendung der Finanzierungsregelung nach Art. 49a KVG mit Einschluss der
Investitionskosten spätestens am 31. Dezember 2011 abgeschlossen sein.
Während der Systemwechsel im Bereich der Akutsomatik per 1. Januar
2012 vollzogen und mit SwissDRG eine schweizweit einheitliche Tarifstruk-
tur eingeführt wurde, fehlt eine solche im Bereich der stationären Rehabili-
tation. Im Auftrag der SwissDRG AG (als Organisation im Sinne von Art. 49
Abs. 2 KVG) wird derzeit die national einheitliche und leistungsorientierte
Tarifstruktur ST Reha entwickelt, die auf der Bildung von leistungs- und
kostenhomogenen Gruppen basiert, welche die Art und die Intensität der
Leistung pauschalisierend abbilden. Derzeit wird die Version 0.3 erarbeitet
(Newsletter der SwissDRG AG, Stand 27.10.2015, >
Rehabilitation, abgerufen am 13. November 2015). Die schweizweite Ein-
führung ist erst per 2018 geplant (Newsletter der SwissDRG AG, Stand
C-2617/2014
Seite 15
12.06.2014, > Rehabilitation > Archiv, abgerufen am
13. November 2015).
8.2 Die Vorinstanz hat entschieden, dass mangels schweizweit einheitli-
cher Tarifstruktur im Sinn von Art. 49 Abs. 1 KVG einstweilen in Anlehnung
an die bisherigen Tarifstrukturen Tagespauschalen festzulegen sind, was
weder umstritten noch zu beanstanden ist (vgl. Urteil BVGer C-2141/2013
vom 19. Oktober 2015 E. 9.3; Urteil BVGer C-2142/2013 vom 20. Oktober
2015 E. 9.3 [zur Publikation vorgesehen]).
8.3 Die mit BVGE 2014/3 und BVGE 2014/36 im Zusammenhang mit der
neuen Spitalfinanzierung aufgestellten Grundsätze betreffend Festsetzung
eines Basisfallwerts für leistungsbezogene und auf der SwissDRG-Ta-
rifstruktur beruhende Fallpauschalen können aufgrund der fehlenden
schweizweit einheitlichen Tarifstruktur im Bereich der Rehabilitation auf
den vorliegenden Fall nur beschränkt Anwendung finden, insbesondere
was den Preisbildungsmechanismus aufgrund eines Vergleichs der schwe-
regradbereinigten Fallkosten (benchmarking-relevante Basiswerte) der
Spitäler anbelangt (vgl. BVGE 2014/3 E. 2.8.4.4). Für die Rehabilitation
liegt – im Gegensatz zur Akutsomatik – noch keine Methode vor, mit der
die unterschiedlichen Schweregrade der einzelnen Behandlungen sachge-
recht abgebildet werden können, weshalb eine Preisbestimmung anhand
eines Referenzwerts im Sinn von Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG, der aufgrund
eines Benchmarkings der schweregradbereinigten Fallkosten bestimmt
wird, vorliegend nicht möglich ist (C-2142/2013 E. 9.2 mit Hinweis auf Urteil
des BVGer C-3133/2013 vom 24. August 2015 E. 8.2).
8.4 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Beschluss unter dem Titel
«Grundsätze der Tarifierung» aus, dass Art. 49 Abs. 1 KVG grundsätzlich
einen Spitalvergleich voraussetze. Im Bereich der Rehabilitation könnten
aber nur jene Spitäler direkt miteinander verglichen werden, die über einen
vergleichbaren Leistungsauftrag verfügten und bei denen keine Indizien für
unterschiedliche Schweregrade innerhalb des gleichen Leistungsauftrags
vorliegen würden. Könne keine solche Vergleichsgruppe gebildet werden,
sei eine Orientierung an einem anderen Spital und damit eine reine Leis-
tungsfinanzierung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 KVG nicht möglich. Die Vo-
rinstanz hält weiter fest, dass der für die Tarifierung massgebliche Leitge-
danke von Art. 49 Abs. 1 KVG jedoch auch hier gelte. Das bedeute, dass
auch bei Spitälern mit fehlender oder beschränkter Vergleichbarkeit zu prü-
fen sei, ob das zu beurteilende Spital effizient und günstig im Sinn von
C-2617/2014
Seite 16
Art. 49 Abs. 1 KVG sei. Dieses Vorgehen stütze sich vorzugsweise auf die
spitalindividuellen Kosten.
8.5 Wie das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen C-2141/2013 und
C-2142/2013 erkannt hat, ist – als erster Schritt zur Tariffindung – die Ori-
entierung an den eigenen Betriebskosten des Spitals zu akzeptieren, so-
lange wie im Bereich der stationären Rehabilitation (noch) keine schweiz-
weit einheitliche Tarifstruktur im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Satz 2 KVG zur
Verfügung steht und die Preisbestimmung anhand eines Referenzwertes
nicht möglich ist. Die ausgewiesenen spitalindividuellen Betriebskosten
sind aber einer strengen Prüfung zu unterziehen. Es ist insbesondere si-
cherzustellen, dass alle nicht tarifrelevanten Kosten sowie Kosten, die ei-
ner ineffizienten Leistungserbringung zuzuschreiben sind, ausgeschieden
sind. Es kommen auch Normabzüge (wie Intransparenz- und Ineffizienz-
abzüge) in Betracht, die nicht primär auf die «objektive Kostenwahrheit»
ausgerichtet sind, sondern gestützt auf die altrechtlichen Regeln der Spi-
talfinanzierung zur Vermeidung von Überentschädigungen entwickelt wur-
den (vgl. dazu BVGE 2014/36 E. 6.4). Der festzusetzende Tarif hat sich
aber dennoch am Tarif derjenigen Spitäler zu orientieren, welche die tarifi-
erte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient
und günstig erbringen (Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG). In einem zweiten Schritt
ist daher grundsätzlich eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durch Vergleich des
spitalindividuell ermittelten Tarifs mit den Tarifen anderer Spitäler vorzuneh-
men (C-2141/2013 E. 9.4; C-2142/2013 E. 9.4 mit Hinweis C-3133/2013
E. 8.4). Im Bereich der Rehabilitation erscheint die Durchführung von Be-
triebsvergleichen zwar grundsätzlich möglich, wegen der Spezialitätenviel-
falt und der Verschiedenheit des Patientengutes aber sehr schwierig (vgl.
C-2141/2013 E. 15.8 m.w.H.).
8.6 Für den vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Möglichkeit der Durch-
führung eines Betriebsvergleichs verneint, was weder umstritten noch zu
beanstanden ist. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass die
Vorinstanz geprüft hat, ob innerhalb der Leistungsgruppe der internistisch-
onkologischen Rehabilitation vergleichbare Spitäler vorhanden sind. Sie
hat dargelegt, aus welchen Gründen die Vergleichbarkeit zu verneinen ist.
Sie hat insbesondere nachvollziehbar erläutert, weshalb ein Vergleich mit
der Zürcher Höhenklinik Wald, die ebenfalls über einen Leistungsauftrag
für internistisch-onkologische Rehabilitation verfügt, nicht aussagekräftig
ist. Die Beschwerdeführerin anerkennt ausdrücklich, dass ein Vergleich mit
anderen Spitälern im eigentlichen Sinn nicht möglich ist und hat selbst
C-2617/2014
Seite 17
keine Vergleichsklinik benannt. Auch die Beschwerdegegnerinnen und das
BAG haben diesbezüglich keine Kritik geäussert.
9.
Die Ausgestaltung des Tarifsystems, namentlich die Festlegung einer se-
paraten Tagespauschale für die internistisch-onkologische Rehabilitation
neben einer Tagespauschale für Palliative Care ist unbestritten. Die Be-
schwerdeführerin und die Beschwerdegegnerinnen haben bereits im vo-
rinstanzlichen Verfahren eine separate Tagespauschale für die internis-
tisch-onkologische Rehabilitation beantragt. Auch im Beschwerdeverfah-
ren werden diesbezüglich von keinem der Verfahrensbeteiligten Beanstan-
dungen vorgebracht oder Ausführungen gemacht. Vor diesem Hintergrund
und angesichts der fehlenden Vorgaben für die Tarifstruktur im Bereich der
Rehabilitation sowie des grossen Spielraums, über den die Betroffenen in
Bezug auf die verschiedenen Tarifgestaltungsmöglichkeiten verfügen (vgl.
C-2142/2013 E. 18.6), ist die Ausgestaltung des Tarifsystem mit einer se-
paraten Tagespauschale für Leistungen der internistisch-onkologischen
Rehabilitation nicht zu beanstanden, weshalb darauf nicht weiter einzuge-
hen ist.
10.
10.1 Die Vorinstanz ist bei der Festsetzung der umstrittenen Tagespau-
schale im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass die Effizi-
enz der Klinik Susenberg grundsätzlich anhand einer spitalindividuellen
Kostenbetrachtung zu prüfen sei, da weder von innerkantonalen noch von
ausserkantonalen Leistungserbringern Kosten- und Leistungsdaten für die
internistisch-onkologische Rehabilitation vorlägen. Allerdings sei die Klink
Susenberg nicht in der Lage gewesen, die Kosten der internistisch-onkolo-
gischen Rehabilitation gesondert auszuweisen und von den Kosten der
Palliative Care abzugrenzen, weshalb bei der Tariffestsetzung nicht auf die
Kostendaten abgestellt werden könne. Die Vorinstanz nahm daher einen
intertemporalen Tarifvergleich vor, indem es den für das Jahr 2011 verein-
barten und genehmigten Tarif der Klinik Susenberg von Fr. 475.– um einen
Zuschlag von 1.5 % erhöhte und auf diese Weise die umstrittene Tages-
pauschale von Fr. 482.– ab 1. Januar 2012 ermittelte.
10.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert im Wesentlichen, dass sich die Vo-
rinstanz bei der Tarifermittlung nicht auf die ausgewiesenen Kosten der Kli-
nik gestützt und sich zu Unrecht nicht mit den eingereichten Kostendaten
der Jahre 2010 und 2011 auseinandergesetzt habe. Sie begründet ihren
C-2617/2014
Seite 18
Antrag auf Festsetzung einer Tagespauschale in der Höhe von Fr. 750.–
hauptsächlich damit, dass die Kosten der internistisch-onkologischen Re-
habilitation mindestens Fr. 800.– betragen würden. Dass anfänglich kein
getrennter Kostenausweis für Rehabilitation und Palliative Care vorgele-
gen habe, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, da die Kosten
praktisch gleich hoch seien. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin
geltend, dass der intertemporale Vergleich mit dem Tarif aus dem Jahr 2011
nicht zulässig sei, insbesondere weil die Leistungsaufträge 2011 und 2012
nicht vergleichbar seien.
10.3 Die Beschwerdegegnerinnen sind der Ansicht, dass der festgesetzte
Tarif rechtmässig ist und die Vorinstanz den Kostenausweis der Beschwer-
deführerin zu Recht nicht akzeptiert hat. Sie weisen darauf hin, dass die
von der Klinik effektiv erbrachten Leistungen für die internistisch-onkologi-
sche Rehabilitation äusserst minimal seien, weshalb es fraglich sei, ob eine
derart bescheidene Leistungserbringung überhaupt effizient erbracht wer-
den könne. Der Ansatz der Vorinstanz, bei schwierigem Effizienzvergleich
auf verhandelte und genehmigte Tarife bis 2011 abzustellen, sei richtig.
10.4 Das BAG geht ebenfalls davon aus, dass die vorliegenden Leistungs-
und Kostendaten der Klinik Susenberg nicht für eine Tariffestsetzung im
Sinne des KVG herangezogen werden könnten. Im Zusammenhang mit
dem intertemporalen Tarifvergleich weist es darauf hin, dass die Leistungs-
pakete der Jahre 2011 und 2012 zwar nicht gleich seien, was sich hier aber
zugunsten der Beschwerdeführerin auswirke.
11.
Zunächst ist die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, wonach sich die
Vorinstanz bei der Tarifermittlung auf die ausgewiesenen Kosten der Klinik
hätte stützen müssen.
11.1 Grundlage für die Tarifberechnungen bilden die ausgewiesenen Be-
triebskosten für OKP-relevante stationäre Leistungen (Grund- und Zusatz-
versicherte, soweit es sich um Pflichtleistungen handelt; vgl. BVGE
2010/62 E. 4.12.1; 2014/3 E. 3.6.3). Ein Tarif muss auf den Ergebnissen
einer vorangegangenen Rechnungsperiode beruhen, die im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses vorliegen. Für die Berechnung des Tarifs für das Jahr
2012 sind grundsätzlich die Kostendaten des Jahres 2010 (X-2) heranzu-
ziehen. Ein Tarif kann ausnahmsweise gestützt auf die Zahlen der seinem
Geltungsbeginn unmittelbar vorangegangenen Rechnungsperiode (X-1)
C-2617/2014
Seite 19
festgelegt werden (vgl. BVGE 2014/3 E. 3.5). Die Daten späterer Rech-
nungsperioden (d.h. Kosten, die in der Tarifperiode anfallen) können nicht
berücksichtigt werden, es sei denn, es handle sich um zwingende und bud-
getierte Mehrkosten (insbesondere im Personalbereich), welche vor dem
Geltungsbeginn des Tarifs rechnerisch genau ausgewiesen sind und im Ta-
rifjahr tatsächlich anfallen (BVGE 2012/18 E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen;
C-4961/2010 E. 8.1.3 und 8.3.1; BVGE 2014/3 E. 3.5.2).
11.2
11.2.1 Die Beschwerdeführerin hat zur Begründung ihres Antrags auf Fest-
setzung einer separaten Tagespauschale für die internistisch-onkologische
Rehabilitation in der Höhe von Fr. 750.– im vorinstanzlichen Verfahren mit
der Stellungnahme vom 14. März 2012 Kostendaten aus dem Jahr 2010
eingereicht (Kostenträgerrechnung 2010, Erhebungsformular KTR 2010
und das Formular Gesamtübersicht sowie Berichtigung/Abgrenzung von
Finanz- zu Betriebsbuchhaltung 2010) und gestützt darauf für die beiden
Bereiche Palliative Care und internistisch-onkologische Rehabilitation im
Durchschnitt Kosten pro Pflegetag von Fr. 863.26 geltend gemacht. Mit ih-
rer Stellungnahme vom 6. Februar 2013, in der sie am Antrag auf Festset-
zung einer separaten Tagespauschale für internistisch-neurologische Re-
habilitation in der Höhe von Fr. 750.– festhielt, hat sie überdies Kostenda-
ten aus dem Jahr 2011 eingereicht (Kostenträgerrechnung 2011, Formular
Gesamtübersicht sowie Berichtigung/Abgrenzung von Finanz- zu Betriebs-
buchhaltung 2011, Bericht der Revisionsstelle 2011).
11.2.2 Eine separate Tagespauschale für den Bereich der internistisch-on-
kologischen Rehabilitation ist durch eine eigene Kostenausscheidung und
Taxberechnung zu begründen (vgl. C-2142/2013 E. 18.6). In den von der
Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen werden die Kosten der bei-
den Bereiche internistisch-onkologische Rehabilitation und Palliative Care
jedoch gemeinsam ausgewiesen. Ein separater Kostenausweis des hier
massgebenden Bereichs der internistisch-onkologischen Rehabilitation
der Jahre 2010 oder 2011 wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht ein-
gereicht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Kosten der in-
ternistisch-onkologischen Rehabilitation und der Palliative Care (im Jahr
2010 und 2011) nahezu gleich seien, weshalb sich ein separater Kosten-
ausweis erübrige, wird von der Vorinstanz und den Beschwerdegegnerin-
nen angezweifelt und lässt sich nicht auf aussagekräftige Daten aus den
Jahren 2010 und 2011 stützen, weshalb es als unbelegte Parteibehaup-
tung qualifiziert werden muss.
C-2617/2014
Seite 20
11.2.3 Die Beschwerdeführerin hat im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens überdies einen separaten Ausweis der Kosten der internistisch-onko-
logischen Rehabilitation aus dem Jahr 2012 eingereicht. Für die Tarifermitt-
lung sind jedoch die relevanten Betriebskosten grundsätzlich im Basisjahr
2010 oder ausnahmsweise im Jahr 2011 zu ermitteln. Daher kann auf die
eingereichten Kostendaten aus dem Jahr 2012 (separate Kostenübersicht
der Leistungsbereiche Palliative Care, Akutgeriatrie und internistisch-onko-
logische Rehabilitation für den Zeitraum von Januar bis Juni 2012, Formu-
lar Gesamtübersicht sowie Berichtigung/Abgrenzung von Finanz- zu Be-
triebsbuchhaltung 2012, Kostenrechnung 2012 der drei Leistungsgruppen)
nicht abgestellt werden.
11.2.4 Bei dem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren neu
eingereichten separaten Kostenausweis für die internistisch-onkologische
Rehabilitation für das Jahr 2011 (vgl. Beilagen 12a-12c zu BVGer-act. 1)
handelt es sich um ein neues Beweismittel im Sinn von Art. 53 Abs. 2 Bst. a
KVG, das nur so weit vorgebracht werden darf, als der angefochtene Be-
schluss dazu Anlass gibt. Die Beschwerdeführerin hat jedoch weder dar-
gelegt noch ist ersichtlich, weshalb der angefochtene Beschluss dazu An-
lass gab, den separaten Kostenausweis erst im Beschwerdeverfahren ein-
zureichen. Auf diesen Kostenausweis kann daher bereits aus diesem
Grund nicht abgestellt werden. Auf die an diesem Kostenausweis vorge-
brachte Kritik ist daher nicht einzugehen.
11.2.5 Insgesamt liegt hier somit kein für die Festsetzung eines separaten
Tarifs für die internistisch-onkologische Rehabilitation erforderlicher ge-
trennter Kostenausweis für das Jahr 2010 oder 2011 vor (vgl. C-2142/2013
E. 18.6).
11.3 Eine in diesem Zusammenhang mangelhafte Sachverhaltsabklärung
durch die Vorinstanz wird weder von der Beschwerdeführerin gerügt noch
ist eine solche ersichtlich.
11.3.1 Auch im Tariffestsetzungsverfahren gilt grundsätzlich der in Art. 12
VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz, dieser wird aber durch die
prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkt. Nach Art. 13
VwVG sind die Parteien verpflichtet, in einem Verfahren, welches sie durch
Begehren einleiten oder in welchem sie Begehren stellen, an der Feststel-
lung des Sachverhaltes mitzuwirken. Bei der Tarifgestaltung im Kranken-
versicherungsrecht kommt der Mitwirkung der Parteien eine hohe Bedeu-
tung zu, was sich bereits im Verhandlungsprimat und namentlich in der
C-2617/2014
Seite 21
Verpflichtung, Verhandlungen zu führen, zeigt. Entsprechend kommt der
Mitwirkung im Festsetzungs- oder Genehmigungsverfahren auch als ver-
fahrensrechtliche Verpflichtung erhebliches Gewicht zu (vgl. BVGE
2014/36 E. 1.5.1.2). Die Verpflichtung der Spitäler zur Bereitstellung der
erforderlichen Informationen zur Tarifermittlung ergibt sich überdies aus der
VKL (vgl. Urteil des BVGer C-4292/2007 vom 25. Januar 2010 E. 6.2.1).
11.3.2 Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz mit Schreiben
vom 4. November 2011 darauf hingewiesen, dass im Tariffestsetzungsan-
trag die Grundlagen der Tarifberechnung genau zu bezeichnen und beizu-
legen sind. Im vorinstanzlichen Schreiben vom 10. Februar 2012 wurde die
Beschwerdeführerin zudem darüber informiert, dass für die Herleitung der
Tarifhöhe ein Auszug aus der Kostenrechnung 2010 (Kostenträgerrech-
nung) mit transparentem Ausweis der KVG-relevanten Leistungen und de-
ren entsprechende Betriebskosten inklusive verständlicher und nachvoll-
ziehbarer Herleitung benötigt wird. Zudem würden in der Zusammenstel-
lung der Kostenträgerrechnung separate Daten für stationäre KVG-Patien-
ten sowie übrige Patienten (IV, MV, Selbstzahler, Langzeit) benötigt. Soweit
im Jahr 2012 für KVG-Fälle unterschiedliche Tarifstrukturen zur Anwen-
dung gelangten, seien die Daten in separaten Spalten aufzuführen (vgl.
Anhang 1 des Schreibens der Gesundheitsdirektion vom 10. Februar
2012).
11.3.3 Es wäre somit Sache der Beschwerdeführerin gewesen, im vo-
rinstanzlichen Verfahren einen separaten Kostenausweis für die internis-
tisch-onkologische Rehabilitation mit den Daten des Jahres 2010 beizu-
bringen, welcher die von ihr behaupteten tarifrelevanten Kosten belegt. In-
sofern bestand keine weitere Abklärungspflicht der Vorinstanz. Zudem hat
die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 19. Dezember 2012 betref-
fend Tariffestsetzung im Bereich Palliative Care und Akutgeriatrie ohnehin
darauf hingewiesen, dass sie bis Ende 2011 einen Einheitstarif für onkolo-
gische Rehabilitation und Palliative Care erhalten habe und diese beiden
Leistungsgruppen bis Ende 2011 in der Kostenträgerrechnung nicht ge-
trennt geführt worden seien, da es bei diesem Patientengut sehr viele
Überschneidungen gebe. Erst seit Januar 2012 verfüge sie über klar ge-
trennte Leistungsaufträge mit unterschiedlicher Finanzierung. Somit werde
auch eine getrennte Kostenträgerrechnung geführt. Unter diesen Umstän-
den war die Vorinstanz nicht verpflichtet, sich näher mit der Höhe der gel-
tend gemachten Kosten auseinanderzusetzen. Eine von der Beschwerde-
führerin gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher
C-2617/2014
Seite 22
nicht ersichtlich. Es wäre der Beschwerdeführerin im Übrigen offengestan-
den, auch für das Tarifjahr 2012 einen Mischtarif für internistisch-onkologi-
sche Rehabilitation und Palliative Care auf der Basis der gemeinsam ge-
führten Kostenträgerrechnung 2010 zu verhandeln beziehungsweise zu
beantragen.
11.4 Mit der Vorinstanz ist daher nach der allgemeinen Regel zur Beweis-
lastverteilung (vgl. Art. 8 ZGB) vorzugehen, wonach diejenige Partei die
Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, welche aus den behaupteten und
unbewiesen gebliebenen Tatsachen Rechte ableiten will (vgl. BVGE
2014/3 E. 4.3; 2010/14 [Urteil C-4308/2007 vom 13. Januar 2010] nicht
publizierte E. 6.6.2). Verlangt die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung
der von ihr behaupteten tarifrelevanten Betriebskosten, obliegt es somit ihr,
das für den Nachweis nötige Zahlenmaterial vorzulegen. Da sie diesen
Nachweis nicht erbracht hat, kann sie sich zur Begründung einer höheren
Tagespauschale nicht auf die behaupteten tarifrelevanten Betriebskosten
berufen.
12.
Weiter ist die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, dass die Tariffest-
setzung aufgrund eines intertemporalen Tarifvergleichs unzulässig sei.
12.1 Die Vorinstanz hat für die Herleitung der umstrittenen Tagespauschale
eine Aufrechnung des zwischen der Beschwerdeführerin und santésuisse
für das Jahr 2011 vereinbarten Tarifs vorgenommen. Im angefochtenen Be-
schluss hält sie fest, dass mit Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin
und santésuisse vom 1. Januar 2011 für das Jahr 2011 eine kostenbasierte
Tagespauschale von Fr. 475.– ausgehandelt und mit Regierungsratsbe-
schluss Nr. 710/2011 vom 8. Juni 2011 genehmigt worden sei. Diese Pau-
schale habe sämtliche gemäss KVG kassenpflichtigen Leistungen ein-
schliesslich der Anlagenutzungskosten abgedeckt. Berücksichtige man
den bei einem intertemporalen Vergleich üblichen Zuschlag von 1.5 % pro
Jahr, ergebe dies für das Jahr 2012 berechtigte Kosten pro Pflegetag von
Fr. 482.–. Demzufolge werde für die internistisch-onkologische Rehabilita-
tion der Beschwerdeführerin eine Tagespauschale von Fr. 482.– festge-
setzt. In ihrer Beschwerdevernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass
dem Vertragstarif 2011 Leistungsaufträge in den Bereichen muskuloske-
lettale Rehabilitation, onkologische Rehabilitation und innere Medizin (inkl.
Palliative Behandlung chronisch neurologischer Erkrankungen) zugrunde
gelegen habe. Es gebe aber keine Hinweise darauf, dass der im Jahr 2012
C-2617/2014
Seite 23
weggefallene Leistungsauftrag im Bereich muskuloskelettale Rehabilita-
tion kostengünstiger gewesen sei als die internistisch-onkologische Reha-
bilitation. Was den früheren Leistungsauftrag Innere Medizin betreffe, so
wirke sich dessen Wegfall ab dem Jahr 2012 eher zugunsten der Be-
schwerdeführerin aus, weil die Behandlungskosten in diesem Bereich ten-
denziell höher seien.
12.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zulässigkeit eines intertempo-
ralen Tarifvergleichs. Sie macht geltend, dass der für das Jahr 2011 aus-
gehandelte Tarif unter massivem Druck von santésuisse zustande gekom-
men sei. Die damals vereinbarte Tagespauschale von Fr. 475.– sei klarer-
weise nicht kostendeckend gewesen. Zudem sei die Spitalfinanzierung im
Jahr 2011 völlig anders gewesen. Die meisten Kliniken hätten Staatsbei-
träge bezogen, nicht so die Klinik Susenberg. Das habe bewirkt, dass bei
den Verhandlungen mit den Krankenkassen jene Leistungserbringer, die
Staatsbeiträge bezogen hätten, Konzessionen und tiefere Beträge hätten
aushandeln können. Aus diesem Grund habe auch die Beschwerdeführerin
den relativ tiefen Satz von Fr. 475.– akzeptieren müssen. Zudem seien
auch die Leistungsaufträge 2011 und 2012 nicht vergleichbar. Es seien
neue Leistungsaufträge definiert worden. Zudem sei der Leistungsauftrag
muskuloskelettale Rehabilitation entzogen worden, der vorher einen Anteil
von rund 35 % des Umsatzes ausgemacht habe. Das Patientengut aus
dem Jahr 2011 entspreche nicht demjenigen im Jahr 2012. Ein intertempo-
raler Vergleich zwischen der Situation von 2011 und 2012 sei sachfremd
und nicht zulässig. Ein intertemporaler Vergleich müsste mit dem bewillig-
ten Tarif in der Höhe von Fr. 720.– für 2013 durchgeführt werden.
12.3 Im vorliegenden Fall ist die Ermittlung eines spitalindividuellen Kos-
tentarifs mit anschliessender Plausibilisierung durch einen Wirtschaftlich-
keitsvergleich mangels aussagekräftiger Kosten- und Leistungsdaten 2010
der Beschwerdeführerin nicht möglich. Der Tarif kann auch nicht aus einem
Kosten- oder Preisvergleich mit anderen Kliniken abgeleitet werden (siehe
oben E. 8.6). Vor diesem Hintergrund ist hier die Herleitung des umstritte-
nen Tarifs aufgrund eines innerbetrieblichen, intertemporalen Tarifver-
gleichs ausnahmsweise zu akzeptieren.
12.4 Nicht gehört werden kann das Argument der Beschwerdeführerin, der
Tarif für das Jahr 2011 sei keine taugliche Vergleichsbasis, weil er nicht
kostendeckend und nur unter Druck der Krankenversicherer zustande ge-
kommen sei. Die Beschwerdeführerin hat diese Behauptung weder sub-
stantiiert noch mit aussagekräftigen Unterlagen belegt. Es wäre aber an ihr
C-2617/2014
Seite 24
gelegen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Tarif 2011 für den
fraglichen Leistungsauftrag nicht kostendeckend gewesen ist, wenn sie da-
raus etwas zu ihren Gunsten ableiten will. Zudem muss sie sich den Ab-
schluss des Tarifvertrags 2011 entgegenhalten lassen. Schliesslich hat die
Vorinstanz dargelegt, dass sich von den im Jahr 2011 auf der Spitalliste
befindlichen Rehabilitationskliniken nur zwei öffentlich subventioniert wa-
ren.
12.5 Unbestritten ist, dass mit der Tagespauschale für das Jahr 2011 an-
gesichts der privaten Trägerschaft der Klinik auch schon vor der Einführung
der neuen Spitalfinanzierung die Investitionskosten berücksichtigt wurden,
weshalb eine Aufrechnung des Tarifs grundsätzlich möglich ist. Fest steht
auch, dass die Leistungspakete, welche die Tagespauschale 2011 und die
festgesetzte Tagespauschale 2012 abdecken, nicht identisch sind, zumal
im Jahr 2012 die Leistungsaufträge der muskuloskelettalen Rehabilitation
und teilweise der Inneren Medizin weggefallen sind. Der von der Vorinstanz
durchgeführte intertemporale Tarifvergleich stützt sich damit eigentlich auf
keine adäquate Vergleichsbasis. Die Vorinstanz wie auch das BAG gehen
jedoch davon aus, dass sich dies hier zugunsten der Beschwerdeführerin
auswirkt, weil mit den nicht mehr in der Pauschale enthaltenen Leistungs-
paketen Elemente ausgeschlossen worden seien, die vermutlich kostenin-
tensiver seien, beziehungsweise dass keine Hinweise vorlägen, dass der
weggefallene Bereich der muskuloskelettalen Rehabilitation kostengünsti-
ger sei als die internistisch-onkologische Rehabilitation. Dies spreche da-
für, dass die Pauschale sogar tiefer ausfallen müsste, mindestens aber
nicht zu erhöhen sei. Diese Annahme deckt sich mit den im Rahmen der
Bewerbung für die Spitalliste 2012 offengelegten Kostendaten der Jahre
2008 und 2009, denen zu entnehmen ist, dass die Kosten pro Pflegetag im
Bereich der muskuloskelettalen Rehabilitation tiefer lagen als im Bereich
der internistisch-onkologischen Rehabilitation (Beilage 5 zu BVGer-act. 1).
Die Beschwerdeführerin vermag dies datenmässig nicht zu widerlegen.
Unter diesen Umständen ist die Herleitung des Tarifs 2012 durch einen Zu-
schlag auf dem Tarif 2011 trotz der zum Teil unterschiedlichen Leistungs-
aufträge der Jahre 2011 und 2012 vertretbar. Die Gewährung eines Zu-
schlags für die jährliche Kostensteigerung von 1.5 % wird von der Be-
schwerdeführerin nicht kritisiert, weshalb darauf nicht weiter einzugehen
ist. Inwiefern ein Vergleich mit den verhandelten Tarifen 2013 besser ge-
eignet wäre die Wirtschaftlichkeit zu prüfen, wird von der Beschwerdefüh-
rerin nicht substantiiert dargelegt. Da es sich beim vereinbarten und ge-
nehmigten Tarif für das Jahr 2013 um einen Mischtarif handelt und die Be-
schwerdeführerin für das Jahr 2012 bewusst auf die Festsetzung eines
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Mischtarifs verzichtet hat, besteht kein Anlass, in den Ermessensspielraum
der Vorinstanz einzugreifen. Insgesamt kann – auch vor dem Hintergrund
dass die umstrittene Tagespauschale nur während des Zeitraums vom
1. Januar bis 31. Dezember 2012 zur Anwendung gelangt – die Herleitung
des Tarifs durch die Vorinstanz akzeptiert werden.
13.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Festsetzung der Tagespau-
schale der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz für die internistisch-
onkologische Rehabilitation auf Fr. 482.– mit Wirkung ab 1. Januar 2012
nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
14.
14.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind unter
Berücksichtigung des Streitwerts sowie des Umfangs und der Schwierig-
keit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Par-
teien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) hier auf
Fr. 4'000.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
14.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung wird der
Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vo-
rinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auf-
erlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Den obsiegenden, anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegnerinnen ist daher zu Lasten der Beschwerde-
führerin eine Parteientschädigung zuzusprechen. Da keine Kostennote
eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensaus-
gangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfah-
rens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE)
gerechtfertigt.
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15.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzuläs-
sig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Den Beschwerdegegnerinnen wird eine Parteientschädigung von
Fr. 2'500.– zu Lasten der Beschwerdeführerin zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 462; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
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