Abtei lung II I
C-2618/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 0 8
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Dominique Gross.
S._______, Deutschland,
vertreten durch Herrn Advokat Martin Boltshauser,
c/o Procap, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz,
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2618/2006
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 7. April 2003 hatte die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) der im Jahr 1945 geborenen schwei-
zerischen Staatsangehörigen S._______ mit Wirkung ab dem 1. Juli
2002 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (IV-Akt. 37). Diese Verfü-
gung basierte auf einem nach der gemischten Methode berechneten
Invaliditätsgrad von 61%, bei Gonarthrose beidseits, Coxarthrose
rechts, vertebragenen Rückenschmerzen (thorakolumbal mit leichter
Funktionseinschränkung und ohne radikuläre Ausfälle), Grosszehen-
grundgelenkarthrose beidseitig und Adipositas.
B.
Aufgrund der am 1. Januar 2004 geänderten Rechtslage, wonach neu
bei einem Invaliditätsgrad zwischen 60 und 70% Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente besteht, verfügte die IV-Stelle am 2. Juli 2004 auf der
Basis des der Verfügung vom 7. April 2003 zugrunde liegenden Sach-
verhalts die Gewährung einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem
1. Januar 2004 (IV-Akt. 41). Diese Verfügung ist unangefochten in
Rechtskraft erwachsen.
C.
Am 12. November 2004 beantragte S._______ die revisionsmässige
Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, da sich ihr Gesundheitszu-
stand verschlechtert habe (IV-Akt. 42). Aus den im Rahmen dieses Re-
visionsgesuchs eingereichten Unterlagen (IV-Akt. 43-56) ergibt sich im
Wesentlichen, dass S._______ an persistierenden Schmerzen insbe-
sondere in den Kniegelenken leidet und sich am 7. April 2003 einer To-
talendoprothese am rechten Kniegelenk unterzogen hat (vgl. hierzu
insbesondere den ausführlichen Operationsbericht von Dr. med.
T._______ vom Zentrum für Arthroskopie und Endoprothetik vom
7. April 2003; Bericht von Dr. med. T._______ an Dr. med. W._______
vom 18. April 2003, wonach die Operation und der direkte postoperati-
ve Verlauf komplikationslos waren und die Patientin am 18. April 2003
bei subjektivem Wohlbefinden aus der stationären Behandlung entlas-
sen werden konnte; Bericht von Dr. med. T._______ an Dr. med.
W._______ betreffend die Kontrolluntersuchung vom 15. Oktober
2003, wonach sich auf dem Röntgenbild eine korrekte Implantatlage
zeige ohne Lockerung; Bericht von Dr. med. T._______ an Dr. med.
W._______ vom 6. Oktober 2004, wonach Schmerzen im rechten Knie
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beklagt worden seien [keine Beschwerdenlinderung nach
Totalendoprothese], Diagnostizierung einer Bursitis praepatellaris,
welche am 19. November 2004 mittels Bursektomie behandelt werden
sollte; Bericht von Dr. med. P._______ an Dr. med. W._______ vom
15. Oktober 2004, in welchem auf nicht sehr ausgeprägte Lockerungs-
zeichen im rechten Knie hingewiesen wurde; der intensive pathologi-
sche Prozess des linken Kniegelenkes zeuge von der zunehmenden
Aktivität einer hier gelegenen Gonarthrose mit gonarthritischer Begleit-
komponente.).
D.
Namentlich aufgrund dieser Dokumente gelangte Dr. med. I._______
in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2005 zu Handen der IV-Stelle
(IV-Akt. 57-59) zum Ergebnis, dass die Arbeitsunfähigkeit von
S._______ in ihrer ehemaligen Tätigkeit als Bürokauffrau unverändert
70% betrage. Bei der Betätigungsmöglichkeit im Haushalt ergebe sich
gemäss dem Fragebogen für Versicherte im Haushalt eine Einschrän-
kung von 60%.
E.
Auf dieser Grundlage verfügte die IV-Stelle am 17. Februar 2005, dass
S._______ – bei einem nach der gemischten Methode eruierten Invali-
ditätsgrad von 65% – unverändert Anspruch auf eine Dreiviertelsrente
habe (IV-Akt. 61).
F.
Gegen diese Verfügung erhob S._______ mit Eingabe vom 4. April
2005, ergänzt am 25. April 2005, Einsprache (IV-Akt. 63 und 66). Sie
beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter
die Anordnung zusätzlicher medizinischer Abklärungen. Ihr Gesund-
heitszustand habe sich erheblich verschlechtert, wie sich namentlich
aus dem Bericht des Orthopäden Dr. med. W._______ vom 17. März
2005 ergebe, der abgesehen von den aktenkundigen Diagnosen einen
Verdacht auf eine TEP-Lockerung im rechten Knie diagnostiziert habe,
die zur gegebenen Zeit eine weitere Operation erforderlich machen
würde. Weiter rügte sie die der Verfügung vom 17. Februar 2005 zu-
grunde liegende neue Gewichtung der einzelnen Aufgaben und die
Einschätzung ihrer Einschränkung im Aufgabenbereich.
G.
Mit Einspracheverfügung vom 20. Dezember 2005 (IV-Akt. 69) wies die
IV-Stelle die Einsprache gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med.
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I._______ vom 15. Dezember 2005 (IV-Akt. 68) ab. Diese halte daran
fest, dass die Lockerungszeichen im rechten Knie kein Ausmass er-
reichten, welches eine Anhebung der Arbeitsunfähigkeit auf über 70%
in einer leichten und überwiegend sitzenden Bürotätigkeit rechtfertigen
würde. Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung im Haushaltsbereich
passte Dr. med. I._______ ihre Gewichtung nun der ursprünglichen,
von Dr. med. H._______ in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember
2002 eruierten Gewichtung an. Ebenso erhöhte sie ihre Einschätzung
der Invalidität im Bereich der Wohnungspflege – entsprechend der
Stellungnahme von Dr. med. H._______ – von 80 auf 100%, so dass
sich insgesamt im Haushaltsbereich eine Einschränkung von gut 63%
ergebe. In Anwendung der gemischten Methode berechnete die IV-
Stelle folglich einen Invaliditätsgrad von 66 2/3%, der einen Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente indiziere.
H.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2006 erhebt S._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der eidgenössischen AHV/IV-
Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen. Sie bean-
tragt, die Einspracheverfügung vom 20. Dezember 2005 aufzuheben
und ihr eine ganze Invalidenrente zu gewähren, eventualiter die Ange-
legenheit zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorins-
tanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus,
dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe, was
die IV-Stelle jedoch nur beschränkt berücksichtigt habe.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2006 beantragt die IV-Stelle
die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2006 hält die Beschwerdeführerin an ih-
rer Beschwerde fest.
K.
Am 1. Januar 2007 geht das Verfahren auf das Bundesverwaltungsge-
richt über. Gegen die am 14. März 2007 beziehungsweise am 7. Mai
2008 mitgeteilte Zusammensetzung des Spruchkörpers wurden keine
Einwände erhoben.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt ge-
mäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach neuem Ver-
fahrensrecht.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VVG liegt nicht vor.
1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Einsprache-
verfügung im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Vorliegend verlangt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom
23. Januar 2006 eine Erhöhung der ihr mit Einspracheverfügung vom
20. Dezember 2005 revisionsweise weitergewährten Dreiviertelsrente.
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2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
Für das vorliegende Verfahrens ist deshalb das per 1. Januar 2003 in
Kraft getretene ATSG anwendbar. Bei den materiellen Bestimmungen
des IVG und des der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
denversicherung (IVV, SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den
am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision) ab-
zustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision
eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten
sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar
2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und
der IVV zitiert.
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente,
bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente, bei mindestens
50 Prozent auf eine halbe Rente und auf eine Viertelsrente, wenn sie
mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn
sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich verändert.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Invalidenrente
nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustan-
des, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Aus-
wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands er-
heblich verändert haben. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Re-
visionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich
nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächli-
chen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3b, 112 V 390 E. 1b; ZAK
1987 S. 36 ff.).
3.
3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserhebli-
chen Änderung bildet gemäss der Rechtsprechung die letzte (der ver-
sicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach-
verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-
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mensvergleichs (sofern dies durch die Methode der Invaliditätsbestim-
mung indiziert wird und Anhaltspunkte für eine Änderung in den er-
werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestehen) beruht
(BGE 133 V 108, mit Hinweisen).
Als Ausgangspunkt für eine allfällige rentenrelevante Veränderung des
Gesundheitszustands ist somit vorliegend auf die Verfügung vom
7. April 2003 abzustellen, da die spätere Verfügung vom 2. Juli 2004
nicht auf einer materiellen Prüfung beruht, sondern lediglich aufgrund
der am 1. Januar 2004 geänderten Rechtslage erlassen wurde.
3.2 Auf das von der Beschwerdeführerin am 12. November 2004 ge-
stellte Gesuch um Revision der ihr zugesprochenen Invalidenrente ist
die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Februar 2005 eingetreten. Das Ver-
fahren mündete schliesslich in die vorliegend angefochtene Einspra-
cheverfügung vom 20. Dezember 2005.
Da das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V
E. 1.2 mit Hinweisen), sind eventuelle nach dem 20. Dezember 2005
eingetretene Sachverhaltsänderungen vorliegend nicht zu berücksich-
tigen (BGE 121 V 366 E. 1b).
3.3 Im Ergebnis ist folglich vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin zwischen
dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 7. April 2003 und der
hier streitigen Einspracheverfügung vom 20. Dezember 2005 in renten-
relevanter Weise verändert hat.
4.
Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV ist vom Versicherten im Revisionsgesuch
glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für
den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf das Gesuch ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaub-
haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist. Der Untersuchungsgrundsatz verlangt dabei, dass die
IV-Stelle Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen hat, wenn
hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten
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ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V
282 E. 4).
4.1 Vorliegend ist die IV-Stelle auf das Gesuch der Beschwerdeführe-
rin um Revision der Invalidenrente eingetreten.
Eine rentenrelevante Veränderung ihres Gesundheitszustands er-
scheint denn auch dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ak-
tenlage ohne weiteres als glaubhaft: So musste sich doch die Be-
schwerdeführerin am 7. April 2003 einer Totalendoprothese am rech-
ten Knie unterziehen, deren Heilverlauf in die gleichentags erlassene
rentenzusprechende Verfügung der IV-Stelle nicht einbezogen werden
konnte (vgl. hierzu die in Erw. E zitierten Berichte von Dr. med.
T._______ betreffend die Operation und den postoperativen Verlauf).
Der Orthopäde Dr. med. W._______ äusserte in seinem Bericht vom
17. März 2005 einen Verdacht auf eine TEP-Lockerung und hielt fest,
dass seit der Operation eine erhebliche Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes eingetreten sei. Auch Dr. med. P._______ diagnosti-
zierte in seinem radiologischen Bericht vom 15. Oktober 2004 (nicht
sehr ausgeprägte) Lockerungszeichen im rechten Knie und eine zu-
nehmende Aktivität der im linken Kniegelenk gelegenen Gonarthrose
mit gonarthritischer Begleitkomponente. Aufgrund der aktenkundigen
Unterlagen bestehen somit Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum rentenrele-
vant verändert haben könnte.
4.2 Die oben erwähnte ärztliche Dokumentation erlaubt jedoch nicht,
einen solchen Schluss mit der erforderlichen überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit anzunehmen: So äussern sich die Berichte (aufgrund ih-
rer Zweckbestimmung) namentlich nicht darüber, welche Funktionen
wie eingeschränkt sind, und sie enthalten auch keine konkreten Aus-
sagen über die verbliebene, aus medizinischer Sicht zumutbare Betäti-
gungsmöglichkeit (hierzu: GABRIELA RIEMER-KAFKA [Hrsg.], Versicherungs-
medizinische Gutachten, Bern 2007, S. 19). Für die beweiskräftige Ver-
wendung im schweizerischen Invalidenrentenverfahren erweisen sie
sich deshalb als unvollständig.
4.3 Dr. med. I._______, die den Fall einzig aufgrund der Akten beurtei-
len konnte, attestierte der Beschwerdeführerin in ihren Stellungnah-
men vom 14. Februar 2005 und vom 15. Dezember 2005 zu Handen
der IV-Stelle für leichte Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 70%,
für die Tätigkeit im Haushalt eine Einschränkung von 60 respektive (in
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ihrer zweiten Stellungnahme) von 63%. Sie zog damit aus der
medizinischen Dokumentation, die sich zur Frage der Arbeitsunfähig-
keit nicht äussert, selbständig einen Schluss. Ausschliesslich aufgrund
der ihr zur Verfügung gestellten Akten lässt sich allerdings ein solcher
Schluss nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ziehen. Entsprechend besteht die Funktion dieser IV-ärztlichen
Stellungnahmen im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV auch im Wesentlichen
(lediglich) darin, den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen
und zu würdigen (siehe hierzu Urteil des Bundesgerichts,
9C_561/2007 vom 11. März 2008, E. 5.2.2).
4.4 Nach dem Gesagten bestehen aufgrund der aktenkundigen Unter-
lagen Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin im fraglichen Zeitraum vom 7. April 2003 bis zum
20. Dezember 2005 rentenrelevant verändert haben könnte. Es lässt
sich allerdings der medizinischen Dokumentation nicht mit dem erfor-
derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entneh-
men, ob und allenfalls inwiefern genau sich die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin als Bürokauffrau und im Aufgabenbereich in die-
sem Zeitraum (rentenrelevant) verändert hat. Eine orthopädische Be-
gutachtung der Beschwerdeführerin erweist sich deshalb für die Beur-
teilung des streitigen Umfangs des Rentenanspruchs als unabdingbar.
4.5 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das
den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, im Prinzip die
Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zu-
rückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK
1987 S. 264 E. 2a). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt
die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den
Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und ra-
schen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rück-
weisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen
Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn aufgrund be-
sonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten oder andere ge-
richtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des
Sachverhaltes beizutragen), oder wenn die Rückweisung nach den
Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE
122 V 163 E. 1d; RKUV 1989 K 809 S. 207 E. 4). Vorliegend sind keine
Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Ab-
klärung an die IV-Stelle entgegenstehen würden.
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5.
Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als die an-
gefochtene Einspracheverfügung vom 20. Dezember 2005 aufgehoben
und die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts, namentlich zur Einholung eines orthopädischen Gutachtens, das
sich über den Gesundheitszustand und über dessen Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit in der Erwerbstätigkeit als Bürokauffrau und im
Aufgabenbereich ausspricht, an die IV-Stelle zurückgewiesen wird,
welche anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen hat.
6.
6.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11.
Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient-
schädigung zu Lasten der Vorinstanz. Diese wird auf Fr. 1'500.- festge-
setzt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene
Einspracheverfügung vom 20. Dezember 2005 aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Feststellung des Sachverhalts und zum Erlass ei-
ner neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Dominique Gross
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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