Abtei lung II I
C-2618/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
W._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Nico Gächter,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung einer Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2618/2008
Sachverhalt:
A.
Am 31. Januar 2008 beantragte die 1980 geborene thailändische
Staatsangehörige M._______ (nachfolgend Gesuchstellerin) bei der
schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonati-
gen Besuchsaufenthalt bei W._______ (nachfolgend Gastgeber bzw.
Beschwerdeführer) in St. Gallen. Die Schweizerische Vertretung ver-
weigerte das Visum formlos und übermittelte das Gesuch zur Prüfung
und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Ausländeramt des Kantons St. Gallen beim Gastgeber
weitere Abklärungen vorgenommen und an die Vorinstanz weitergelei-
tet hatte, wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Ver-
fügung vom 2. April 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begrün-
dung, es bestünde nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Erfahrungsgemäss wür-
den insbesondere Touristen- und Besuchervisa immer wieder von Per-
sonen, welche sich hier dauerhaft aufhalten möchten, für eine erleich-
terte Einreise in die Schweiz missbraucht. Die Gesuchstellerin stamme
aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der
dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse
bekanntermassen nach wie vor stark anhalte. Ihr selbst oblägen weder
zwingende gesellschaftliche noch familiäre Verpflichtungen, welche
trotz der allgemeinen Verhältnisse Gewähr für eine Wiederausreise
bieten würden. Des Weiteren lägen keine Gründe vor, die eine Einreise
als zwingend erscheinen liessen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. April 2008 erhob der Gastgeber beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten
Besuchservisums. Zur Begründung macht er geltend, es läge
Ermessensmissbrauch, insbesondere Willkür vor und führt dazu im
Wesentlichen aus, die Überprüfung des Kriteriums der gesicherten
Wiederausreise basiere auf der Beurteilung von zukünftigem
Verhalten, worüber sich jedoch lediglich Prognosen erstellen liessen.
Im Rahmen einer Risikoanalyse dränge sich zudem der Schluss auf,
die allgemeinen Umstände sprächen nicht gegen eine anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin. Immerhin weise
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Thailand eine tiefe Emigrationsrate aus. Auch bestreite er die
vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die Region, aus der die
Gesuchstellerin stamme. Angebliche Missbrauchsfälle von
Landsleuten könnten der Gesuchstellerin nicht zur Last gelegt werden;
insbesondere seien diesbezüglich keine Statistiken oder genaue
Zahlen bekannt und von der Vorinstanz überdies auch nicht geltend
gemacht worden. Des Weiteren habe sich die Vorinstanz auch mit dem
Einzelfall nicht rechtsgenüglich befasst. So habe die Gesuchstellerin
im Moment zwar tatsächlich keine berufliche Verpflichtung. Sie habe
jedoch wegen des bevorstehenden Besuchs in der Schweiz bewusst
keine neue Stelle angetreten. In gesellschaftlicher und familiärer
Hinsicht bestehe die Verpflichtung der Gesuchstellerin, in Thailand für
ihre Eltern zu sorgen, falls diese der Pflege bedürften. Der
Beschwerdeführer habe überdies auch nicht die Absicht, die
Gesuchstellerin zu heiraten.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2008
auf Abweisung der Beschwerde und weist den Vorwurf des
Ermessensmissbrauch und der Willkür zurück. Ergänzend führt sie
aus, es läge in der Natur der Sache, die Beurteilung der gesicherten
Wiederausreise auf einer Prognose – welche die gesamten
Verhältnisse berücksichtige – abzustützen. In casu lasse diese
Voraussage den Schluss zu, es bestünden nicht unerhebliche Zweifel
an der gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellerin. Die
Gesuchstellerin sei jung, ledig und erwerbslos. Sie könne zudem den
Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz auf einen beliebigen Zeitpunkt
verlegen, was gegen das Vorliegen von engeren persönlichen
Verpflichtungen in ihrer Heimat spreche. Die Vorinstanz verweist auch
auf den Zivilstand des Beschwerdeführers, der verheiratet sei, jedoch
von seiner Ehefrau getrennt lebe. Die Anwesenheit der
Gesuchstellerin könne einem erneuten Zusammenfinden der Eheleute
allenfalls entgegenstehen. Auch sei keine nähere Beziehung zwischen
der Gesuchstellerin und ihrem Gastgeber erkennbar: Er habe sie in
einer Bar kennengelernt und sein zweiter Aufenthalt in Thailand sei
von Freunden organisiert worden.
E.
Mit Replik vom 9. Juli 2008 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich
an seinen Begehren fest und wendet im Wesentlichen ein, die
Vorinstanz habe keine konkreten, auf den Einzelfall bezogenen
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Ausführungen getätigt. Vielmehr seien aktenwidrige Behauptungen
aufgestellt worden. So bestreite er die vorinstanzliche Annahme, der
dreimonatige Aufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz könne auf
jeden beliebigen Zeitpunkt fallen. Auch seien die unsachlichen
Ausführungen über den Zivilstand des Beschwerdeführers und den Ort
des Kennenlernens nicht zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen
führten der Beschwerdeführer und die Gesuchstellerin eine
Fernbeziehung.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht –
unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen –
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde
erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom
Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
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erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen
Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assozie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen
Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung die-
ses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die
Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist
die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand
anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemein-
samen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwie-
sen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
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im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in:
Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer (Hrsg.), Das Bundesver-
waltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle
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eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im
nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im
Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtser-
klärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erwähnte Einreiseerfordernis der aus-
reichenden finanziellen Mittel wird in Absatz 3 präzisiert. Danach kann
die Feststellung ausreichender finanzieller Mittel anhand von Bargeld,
Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen; ebenso können – sofern in
den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – Verpflichtungserklä-
rungen und Bürgschaften von Gastgebern Nachweise für das Vorhan-
densein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts
darstellen. Das schweizerische Ausländerrecht sieht diese und andere
Sicherheiten in Art. 2 Abs. 2 sowie in Art. 7–11 VEV vor. Unter Verweis
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auf die Rechtsgrundlage von Art. 5 SGK führt die GKI aus, welche Be-
lege sich zum Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunter-
halts eignen (vgl. ABl. C 326, S. 11).
7.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehörige von Thailand unterliegt die
Gesuchstellerin damit der Visumspflicht.
8.
8.1 Vorliegend ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter
Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persön-
lichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid ge-
troffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen
aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünsti-
gen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da
die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
8.2 Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses
Landes ist nach Bewältigung der Asienkrise von 1997 zwar wieder zu
neuem Wachstum gelangt. Im Jahr 2007 lag das Wirtschaftswachstum
bei robusten 4.8% (vgl. Länder- und Reiseinformationen auf der Web-
site des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Thai-
land > Wirtschaft, , Stand: Juni
2008, besucht im Februar 2009). Die grundsätzlich ermutigenden wirt-
schaftlichen Entwicklungen können aber nicht über die Tatsache hin-
wegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von
vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbe-
dingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevöl-
kerung betrug im Jahr 2007 nur gerade 3'737 USD, im Jahr 2008
schätzungsweise 4'102 USD (vgl. Länderbericht Thailand auf der Web-
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site des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), Themen > Aussen-
wirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand,
, Stand Juni 2008, besucht im Februar
2009).
Angaben zur Provinz Phayao, aus der die Gesuchstellerin stammt,
können dem Thailand Human Development Report 2007, der vom Uni-
ted Nations Development Programme (UNDP) erstellt wird, entnom-
men werden. Um den Stand der wirtschaftlichen und sozialen Entwick-
lung der verschiedenen Provinzen Thailands aufzuzeigen, werden im
Human Achievement Index die Entwicklungsaspekte Gesundheit, Aus-
bildung, Arbeit, Einkommen, Lebensraum, Familien- und Gemein-
schaftsleben, Transport und Kommunikation sowie Mitwirkung in ver-
schiedene – von "sehr hoch" bis "sehr tief" reichende – Kategorien
eingeteilt. Bezüglich Phayao sind zwar die meisten der genannten As-
pekte auf einem mittleren sowie auf einem sehr hohen Niveau ange-
siedelt; der Entwicklungsaspekt Einkommen befindet sich hingegen
auf einem tiefen Niveau. Ein Grund dafür liegt im hohen Anteil ländli-
cher Bevölkerung, einer Bevölkerungsgruppe, welche weniger verdient
als die städtische Bevölkerung (vgl. Thailand Human Development Re-
port 2007 auf der Website des United Nations Development Program-
me (UNPD), Human Development Reports > Reports > National Re-
ports > Thailand, , Stand November 2007, be-
sucht im Februar 2009). In der Provinz Phayao arbeiten immerhin
mehr als 40% der Beschäftigten im landwirtschaftlichen Sektor (Pro-
gramme Commun des Nations Unies sur le Vih-Sida [O.N.U.S.I.D.A.],
VIH et réforme des soins de santé à Phayao : de la crise aux possibili-
tés, Genf 2000). Der Landwirtschaftssektor bietet jedoch lediglich eine
begrenzte Anzahl Arbeitsplätze; für viele bleibt deshalb nur die Emig-
ration, weshalb auch Phayao zu den Auwanderungsprovinzen Thai-
lands gehört. Auf nationaler Ebene emigrierten im Jahr 2006 ungefähr
zwei Millionen Menschen aus den ländlichen Gebieten (vgl. Bangkok
Post, The hardships of economic migration, 28. Dezember 2008).
9.
9.1 In Anbetracht der allgemeinen Situation gewichtete die Vorinstanz
somit das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise – entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers – zu Recht als relativ hoch.
Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne
spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen
Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wieder-
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ausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die
Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Na-
mentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflich-
tungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünsti-
gen.
9.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 28-jährige, ledige
und kinderlose Frau. Über ihre persönlichen und familiären Verhältnis-
se ist bekannt, dass die Eltern der Gesuchstellerin wie sie selbst in
Phayao lebten; bedürften diese zu einem späteren Zeitpunkt der Pfle-
ge, würde die Gesuchstellerin – gemäss Hinweisen des Beschwerde-
führers – ihrer Pflicht als Tochter nachkommen und für ihre Eltern sor-
gen. Im Moment seien die Eltern jedoch gesund. Eine familiäre oder
gesellschaftliche Verpflichtung ist somit zum jetzigen Zeitpunkt nicht
auszumachen und wird lediglich für die Zukunft behauptet. Ob die El-
tern die Pflege durch ihre Tochter dereinst in Anspruch nehmen und in
welcher Form, ist jedoch ungewiss. Vor diesem Hintergrund kann somit
nicht davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerin werde aufgrund
ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse davon abgehalten, den
Entscheid für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entschluss
kann von der Hoffnung getragen sein, die Eltern aus dem Ausland fi-
nanziell zu unterstützen.
9.3 Berufliche Verpflichtungen der Gesuchstellerin werden keine gel-
tend gemacht und sind auch nicht aus den Akten ersichtlich: Im Visum-
antrag der Gesuchstellerin vom 31. Januar 2008 fehlen Angaben über
ihre berufliche Tätigkeit. Gemäss den Ausführungen des Beschwerde-
führers bestehen denn auch keine beruflichen Verpflichtungen; die Ge-
suchstellerin arbeite vorübergehend im landwirtschaftlichen Familien-
betrieb mit. Eine andere Arbeitsstelle in einem Drittbetrieb habe sie
aufgrund des geplanten Aufenthalts in der Schweiz nicht antreten
wollen. Sie plane jedoch, nach der Rückkehr eine neue Stelle zu
suchen. Der Gesuchstellerin obliegen somit keine zwingenden
beruflichen Pflichten, die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten
vermögen.
9.4 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, er pflege mit
der Gesuchstellerin eine Fernbeziehung. Zur Intensität der Beziehung
äussert er sich nicht. Diesbezügliche Angaben sind – entgegen den
vorinstanzlichen Ausführungen – auch nicht aus den Akten zu entneh-
men. Hingegen führt der Beschwerdeführer aus, er möchte die Ge-
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suchstellerin auch in Zukunft weiterhin in Thailand besuchen. Der ein-
malig geplante Aufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz diene le-
diglich dazu, ihr das Land näher zu bringen. Obwohl es nachvollziebar
ist, dass der Beschwerdeführer der Gesuchstellerin sein Heimatland
zeigen möchte, kann dieser Wunsch nichts an der oben ausgeführten
Risikoanalyse ändern. Auch die weiteren Ausführungen des Beschwer-
deführers – insbesondere der Vergleich der wirtschaftlichen Situation
Thailands mit derjenigen von Mazedonien – sind nicht geeignet, zu ei-
ner von der Vorinstanz abweichenden rechtlichen Würdigung zu gelan-
gen.
10.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen durfte die Vorinstanz davon
ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend ge-
währleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten
Feststellung verdichten; sie genügt indessen – entgegen dem Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers – um die Erteilung einer Einreisebewilli-
gung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen.
11.
An dieser Risikoeinschätzung vermögen auch die Hinweise des Be-
schwerdeführers auf seine finanzielle und berufliche Situation (vgl.
Schreiben vom 27. Februar 2008 an das Ausländeramt des Kantons
des Kantons St. Gallen) sowie seine Verpflichtungserklärung vom
26. Febuar 2008 nichts zu ändern. Die Integrität des Beschwerdefüh-
rers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird nicht in Zweifel gezogen.
Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten
Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten des Gast-
gebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes
selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Ge-
währ für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bie-
ten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie
leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbar-
keit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November
2008 E. 8).
12.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
Seite 11
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13.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (Ref-Nr. [...])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand:
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