Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2618/2009
U r t e i l v om 1 9 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Mazedonien,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz
Gegenstand Invalidenrente (Verfügung vom 16.02.2009).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich der 1943 geborene, in Mazedonien wohnhafte A._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) erstmals am 14. März 1994
(Eingangsdatum: 4. Mai 1994) bei der IVStelle für Versicherte im
Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) zum Bezug von
Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet
hat,
dass dieses Leistungsgesuch mit Verfügung vom 29. November 1995
abgewiesen worden ist,
dass die hiergegen erhobene Beschwerde von der Eidgenössischen
Rekurskommission der Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im
Folgenden: REKO AHV/IV) mit Urteil vom 22. April 1998 abgewiesen
worden ist,
dass dieser Entscheid unangefochten geblieben und in Rechtskraft
erwachsen ist,
dass die Eingabe der Rechtsvertreterin vom 19. April 1999 vom
Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007:
sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts [BGer]) an die IVSTA zur
Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruchs nach Verfügungserlass vom
29. November 1995 weitergeleitet worden ist,
dass Dr. med. B._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA in seiner
Beurteilung vom 15. Mai 2000 an seiner früheren Einschätzung
festgehalten hat und diese Auffassung am 23. Juni 2000 von Dr. med.
C._______ bestätigt worden ist,
dass das zweite Leistungsgesuch in der Folge erneut abgewiesen
worden ist, wobei der diesbezügliche Vorbescheid vom 30. Juni 2000 und
die entsprechende Verfügung nicht aktenkundig sind,
dass mit Datum vom 4. Oktober 2001 (Eingangsdatum: 27. November
2001) eine weitere Neuanmeldung erfolgt ist,
dass dem Beschwerdeführer nach Durchführung der für die Beurteilung
des Leistungsanspruchs notwendigen Abklärungen mit Beschluss vom
16. Dezember 2002 mit Wirkung ab 7. Juni 2001 eine halbe
(Invaliditätsgrad [im Folgenden auch: IVGrad]: 50 %) und ab 1.
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September 2001 eine ganze (IVGrad: 70 %) IVRente zugesprochen
worden sind,
dass die entsprechenden Verfügungen am 7. März 2003 erlassen worden
und unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind,
dass dem Beschwerdeführer am 27. Januar und 4. März 2004 mitgeteilt
worden ist, dass ein IVGrad zwischen 70 % und 100 % keinen Einfluss
auf die Höhe der Rente habe resp. eine ganze IVRente ausgerichtet
werde,
dass auf entsprechende Schreiben hin dem Beschwerdeführer resp.
dessen Rechtsvertreterin diese Angaben in der Folge wiederholt bestätigt
worden sind und er überdies darauf aufmerksam gemacht worden ist,
dass ausser der IVRente keine weiteren Leistungen von der Schweiz
gewährt werden könnten,
dass der Beschwerdeführer trotz dieser Angaben am 30. Mai 2007 eine
Neubeurteilung seiner IVRente gewünscht hat,
dass er mit einem weiteren aktenkundigen Schreiben vom 11. September
2007 aus den bisherigen Beweggründen an die IVSTA gelangt ist,
dass am 19. Februar 2008 ein zusätzliches Schreiben des
Beschwerdeführers mit erneut im Wesentlichen bereits bekanntem Inhalt
bei der IVSTA eingegangen ist,
dass die IVSTA dem Beschwerdeführer am 3. März 2008 wiederum
mitgeteilt hat, er erhalte eine ganze IVRente und somit die höchst
mögliche Leistung,
dass nach dem Hinschied der Ehefrau des Versicherten die
Rentenleistungen neu berechnet worden sind und die entsprechende
Verfügung am 5. März 2008 erlassen worden ist,
dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2008 von der IVSTA über die
Wahlmöglichkeiten zwischen der Auszahlung einer Rente und einer
einmaligen Abfindung orientiert worden ist,
dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Juli 2008 und
21. Januar 2009 für die Weiterauszahlung der monatlichen Rente
entschieden hat,
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dass gemäss Aktenlage die IVSTA – nachdem sie am 23. Dezember
2008 eine einmalige Abfindung über Fr. 47'943. verfügt hat – erst am 9.
Februar 2009 Kenntnis der Schreiben vom 31. Juli 2008 und 21. Januar
2009 erlangt hat,
dass in der Folge die Verfügung vom 23. Dezember 2008 annulliert und
durch diejenige vom 16. Februar 2009 ersetzt worden und dem
Beschwerdeführer verfügungsweise weiterhin die Zahlung einer IVRente
bis 31. Oktober 2008 gewährt worden ist,
dass die Verfügung vom 16. Februar 2009 im wesentlichen auf denselben
Berechnungsgrundlagen (Versicherungsjahre des Jahrgangs,
anrechenbare volle Versicherungsjahre, anwendbare Rentenskala,
Beitragsdauer und Einkommen) beruht wie die unangefochten
rechtskräftig gewordenen Verfügungen vom 7. März 2003,
dass mit Verfügung vom 24. Februar 2009 die bis 31. Oktober 2008
befristete IVRente mit Wirkung ab 1. November 2008 zufolge Erreichens
des Rentenalters des Beschwerdeführers durch die AHVRente –
basierend auf den Berechnungsgrundlagen der IVRente – abgelöst
worden ist,
dass der Versicherte mit Eingabe vom 3. April 2009 gegen die Verfügung
vom 16. Februar 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im
Folgenden auch: BVGer) erhoben hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3. April 2009
geltend macht, dass er seit Jahren eine Invalidenrente für die Zeit
zwischen 1983 und 2003 beansprucht, aber bis jetzt keine Antwort
bekommen habe,
dass er um nochmalige Überprüfung der Angelegenheit bittet,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 3. April 2009
die Verfügung vom 24. Februar 2009 nicht beanstandet wird und
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dementsprechend kein Beschwerdewille ersichtlich ist und auch kein
Streitgegenstand vorliegt,
dass aus den Ausführungen in der Beschwerde nicht klar hervorgeht, ob
auch die nicht gewährten Rentenleistungen der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bemängelt werden,
dass – sollten sich die Ausführungen des Beschwerdeführer auch auf
SUVALeistungen beziehen – mangels Vorliegens eines
Anfechtungsobjektes und Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. Art. 58 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 109 des Bundesgesetzes
über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]) auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der IVRenten vor
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, so dass das Gericht zur
Beurteilung der Beschwerde vom 3. April 2009 gegen die Verfügung vom
16. Februar 2009 zuständig ist,
dass das Nachforschungsbegehren hinsichtlich der Zustellung der
angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2009 erfolglos verlaufen ist,
dass für den Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung grundsätzlich die
Vorinstanz die Beweislast trägt und – wird die Tatsache oder das Datum
der Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bestritten – nach der
Rechtsprechung im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers
abgestellt werden muss (BGE 124 V 402 E. 2a und 103 V 66 E. 2; Urteil
des EVG C 171/05 vom 16. September 2005, E. 4.2; Urteile des BVGer
C942/2008 vom 24. Mai 2011 E. 8.3 und C3133/2010 vom 10.
Dezember 2010 E. 5.3),
dass die Vorinstanz nicht nachzuweisen vermag, wann dem
Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2009 mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu Urteile des EVG vom 16.
September 2005, C 171/05 E. 4.2, 31. August 2004, I 218/04 E. 5.1, 29.
August 2003, C 192/02 E. 2.1 und BGE 121 V 5 E. 3b; ZAK 1984 S. 124,
E. 1b; vgl. auch Ueli Kieser, ATSGKommentar, 2. Aufl., 2009, Rz 6 zu
Art. 39) zugestellt worden ist,
dass die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde offen gelassen
werden kann, da die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, aus
materiellen Gründen als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
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dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur
Rechtverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die
zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer
Verfügung – Stellung genommen hat,
dass insoweit die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand bestimmt,
dass es umgekehrt an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Verfügung
ergangen ist (BGE 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen),
dass Streitgegenstand im System der nachträglichen
Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis ist, welches – im Rahmen
des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den
auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen
Verfügungsgegenstand bildet,
dass Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand danach identisch
sind, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird;
bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch
die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht
beanstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse
zwar wohl zum Anfechtungs, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131
V 163 E. 2.1),
dass die IVSTA in der angefochtenen Verfügung nicht über einen
eventuellen Rentenanspruch des Beschwerdeführer in der Zeit von 1983
bis 2003 entschieden hat, der Beschwerdeführer aber gerade dieses
Rechtsverhältnis vom Bundesverwaltungsgericht entschieden haben will,
dass es aber am Anfechtungsgegenstand fehlt und auf die Beschwerde
gar nicht einzutreten wäre,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2009
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung beantragt hat,
dass die Vorinstanz auch darauf hingewiesen hat, die damalige REKO
AHV/IV habe rechtskräftigt festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die
seit 1983 geforderte Invalidenrente mangels rentenbegründender
Invalidität nicht zustehe und auch das in der Folge erneut gestellte
Leistungsbegehren vom 26. April 1999 abgewiesen worden sei, bevor
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das dritte Gesuch vom 4. Oktober 2001 zuerst zur Auszahlung einer
halben (vom 1. Juni bis 30. August 2001) und dann einer ganzen Rente
(ab 1. September 2001) geführt habe,
dass die IVSTA zusätzlich noch festgestellt hat, dass der
Beschwerdeführer in seiner jetzigen Beschwerde keine Vorbringen
bezüglich der Neuberechnung der bisher gewährten, ganzen
Invalidenrente aufgrund des Ablebens der Ehefrau geltend mache,
sondern lediglich erneut darauf poche, dass ihm seit 1983 eine
Invalidenrente zustehe, wogegen aber das erwähnte, in Rechtskraft
erwachsene Urteil der damaligen REKO AHV/IV steht,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. September
2009 aufgefordert worden ist, einen Kostenvorschuss von Fr. 300. in der
Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, und dieser
Aufforderung Folge geleistet worden ist,
dass mit prozessleitender Verfügung vom 26. November 2009 der
Schriftenwechsel abgeschlossen worden ist und das
Bundesverwaltungsgericht am 7. April und 11. Juli 2011 Kenntnis von
weiteren, vom Beschwerdeführer unaufgefordert eingereichten
Dokumenten erhalten hat,
dass aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des
Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung
bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt
werden kann, wenn diese mit dem bisherige Streitgegenstand derart eng
zusammenhängt, dass von einer Tatbestandgesamtheit gesprochen
werden kann, und sich die Verwaltung, wie im konkreten Fall in der
Vernehmlassung, zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer
Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 E. 2a),
dass dem Beschwerdeführer mit unangefochten in Rechtskraft
erwachsenen Verfügungen vom 7. März 2003 vom 1. Juni bis 31. August
2001 eine befristete halbe und ab 1. September 2001 eine unbefristete
ganze IVRente zugesprochen worden und ihm somit – bezogen auf den
IVGrad – ab dem 1. September 2001 die höchst mögliche Rente gewährt
worden ist,
dass betreffend Rentenauszahlung vor dem 1. Juni 2001 auf die
zutreffenden Erwägungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz
verwiesen werden kann,
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dass darüber hinaus der Beschwerdeführer nicht begründet, inwiefern die
Berechnungsgrundlagen der in den unangefochten in Rechtskraft
erwachsenen Verfügungen vom 7. März 2003 gewährten Renten die
Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (vgl. hierzu Art. 53 Abs. 1
ATSG; BGE 127 V 466 E. 2c, 122 V 270 E. 2, 119 V 475 E. 1a, 115 V
308 E. 4a aa; AHI 1998 S. 295 E. 3) oder für eine Wiedererwägung (vgl.
hierzu Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 126 V 399 E. 2b bb, 117 V 8 E. 2c, 115
V 308 E. 4a cc, 103 V 126; ZAK 1988 S. 555 E. 2b mit Hinweisen; ARV
2002 S. 181 E. 1a) erfüllen würden und auch nicht aus den Akten klare
Gründe zu dieser Annahme ersichtlich wären, wobei der Richter in
keinem Falle die Verwaltung zwingen kann, eine Wiedererwägung
vorzunehmen (vgl. Urteil des BGer H 223/06 vom 17. Januar 2008 E. 5),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der am 7. April 2011 und am
11. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schreiben
zum ersten Mal im jetzigen Verfahren vor dem BVGer darauf hinweist,
dass die Höhe seiner Rente nicht unter Fr. 1'000. pro Monat liegen sollte,
dass auf diese nach Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen
(ausgehend von der Annahme, dass der Beschwerdeführer den
angefochtenen Entscheid spätestens am 9. April 2009 [Tag der
Einreichung der Beschwerde] bekommen hat) vorgebrachte Rüge nicht
einzutreten wäre,
dass gemäss dem Rügeprinzip, welches in geschwächter Form auch vor
dem Bundesverwaltungsgericht gilt, die Beschwerdeinstanz nicht zu
prüfen hat, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in
Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur
die (rechtzeitig) vorgebrachten Beanstandungen untersucht; von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der
Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden
Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a),
dass in jedem Falle sich die Behauptung des Beschwerdeführers, die
Rente von monatlich ca. Fr. 300. sollte nicht weniger als Fr. 1'000. pro
Monat betragen, zufolge ihrer Unbestimmtheit als unbehelflich erweist,
dass der Beschwerdeführer keine Argumente oder Tatsachen bezüglich
der Neuberechnung (Verfügung vom 16. Februar 2009) der bisher
gewährten ganzen IVRente aufgrund des Ablebens seiner Ehefrau
vorgebracht hat, und aus den Akten auch keine hinreichenden
Anhaltspunkte hervorgehen, um die Frage schlechthin unter allen
Aspekten von Amtes wegen neu zu prüfen,
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dass am Ausgang des Verfahrens auch die während des vorliegenden
Verfahrens eingereichten Dokumente und die ergänzenden
Ausführungen des Beschwerdeführers klarerweise nichts zu ändern
vermögen,
dass nach dem Dargelegten die Beschwerde vom 3. April 2009, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden kann, als offensichtlich unbegründet
– und deshalb im einzelrichterlichen Verfahren – abzuweisen ist (Art. 69
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes über
die Alters und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946
[AHVG, SR 831.10]),
dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass diese nach den Vorschriften des VwVG sowie des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 300.
festgesetzt werden können (vgl. u.a. Art. 3 VGKE und Art. 63 Abs. 5
VwVG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind,
dass dem unterliegenden Beschwerdeführer entsprechend dem
Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64
Abs. 1 VwVG),
dass der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde jedoch in der Regel
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE)
und die Voraussetzungen einer Ausnahme im konkreten Falle gerade
noch nicht erfüllt sind (vgl. BGE 127 V 205),
dass für das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung auf die nächste
Seite zu verweisen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr. _________________; Einschreiben; Beilage:
Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2011)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: