Abtei lung II I
C-2620/2006/koj/shc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Beschwerdegegnerin,
IV; Berufliche Massnahmen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2620/2006
Sachverhalt:
A.
Herr A._______, geboren am (...) 1954, ist französischer Staatsange-
höriger und lebt in Frankreich. Er arbeitete ab 1972 in der Schweiz. Zu-
letzt war er als Rohrschlosser tätig. Seit Juni 2003 konnte der Versi-
cherte wegen Krankheit nicht mehr arbeiten (act. 4,
Beschwerdebeilage 3). Im August 2003 musste er sich einer Hüftpro-
thesenoperation links unterziehen. Die gleiche Operation der rechten
Hüfte erfolgte im September 2004. Am 9. September 2004 stellte der
Versicherte ein Gesuch um IV-Leistungen in Form von Berufsberatung,
Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie eventualiter Wiedereinschu-
lung in die bisherige Tätigkeit. Als Krankheitsgrund gab er Dysplasie
mit Coxarthrose beider Hüften an (act. 1). Am 25. Oktober 2004 kün-
digte der Arbeitgeber des Versicherten das Arbeitsverhältnis per
31. Dezember 2004 (act. 1, 4).
B.
Am 27. Januar 2005 reichte Dr. B._______, der Hausarzt des Versi-
cherten, das ausgefüllte Formular „Arztbericht“ ein. Er gab als Dia-
gnose Hüftdysplasie mit sekundärer Coxarthrose an; der Beschwerde-
führer leide unter anhaltenden Schmerzen und Hinken (act. 5). Am
9. März 2005 liess der Hausarzt der IV-Stelle Aargau auch das Beiblatt
zum Arztbericht zukommen (act. 6). Auf Nachfrage reichte er am
18. April 2005 und 4. Mai 2005 weitere medizinische Dokumente ein
(act. 8, 9).
C.
Die IV-Stelle Aargau stellte dem Hausarzt mit Schreiben vom 6. Juni
2005 einige Zusatzfragen, insbesondere auch bezüglich der Arbeitsfä-
higkeit des Versicherten in Verweistätigkeiten. Dr. Beltz beantwortete
die Fragen nicht, sondern forderte die IV-Stelle Aargau am 21. Juni
2005 auf, die Informationen selber einzuholen (act. 12).
D.
Die IV-Stelle Aargau unterbreitete daraufhin die Akten ihrem medizini-
schen Dienst. Der IV-Stellenarzt Dr. C._______ beurteilte den Gesund-
heitszustand des Versicherten am 20. Juli 2005 dahingehend, dass die
Heilung der beidseitigen Hüftprothesenoperation normal vor sich ge-
gangen sei. Bei einer problemlosen Heilung und der erfolgten funktio-
nellen Readaption könne davon ausgegangen werden, dass dem Ver-
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sicherten stark belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien,
hingegen für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne
Lastenheben über 20 kg und in Wechselposition volle Arbeitsfähigkeit
bestehe (act. 13).
E.
Daraufhin lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) mit
Verfügung vom 16. August 2005 das Leistungsbegehren des Versi-
cherten ab (act. 16).
F.
Der Versicherte erhob mit Schreiben vom 30. August 2005 (Poststem-
pel) sinngemäss Einsprache gegen die Verfügung, indem er um einen
Besprechungstermin ersuchte und ein neues ärztliches Attest beilegte
(act. 17). Die IV-Stelle bestätigte mit Schreiben vom 19. Oktober 2005
den Erhalt der Einsprache (act. 20).
G.
Mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2005 wies die IV-Stelle
(nachfolgend: Vorinstanz) die Einsprache ab, weil der Versicherte in
angepassten Verweisungstätigkeiten voll arbeitsfähig sei. In der Be-
gründung nahm die Vorinstanz vor allem auf die Voraussetzungen zur
Zusprechung einer Invalidenrente Bezug (act. 24).
H.
Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 10. Januar
2006 (Poststempel) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskom-
mission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die
im Ausland wohnenden Personen (Rekurskommission) und hielt an
seinem Leistungsbegehren fest. Zudem gab er an, sein Arbeitgeber
habe einen Antrag auf Rente gestellt. Er führte den Sachverhalt aus
und hielt fest, dass im August 2003 die linke Hüftoperation erfolgt und
im September 2003 (recte: 2004) die rechte Seite operiert worden sei.
Seit Juni 2003 leide er an ausserordentlichen Schmerzen, so dass er
nicht mehr arbeitsfähig sei. Trotz beidseitiger Hüftoperationen habe
sich die Situation bis heute nicht wesentlich verbessert. Er habe nach
wie vor starke Schmerzen, könne weder richtig laufen noch lange ste-
hen oder sitzen. Sein Hausarzt attestiere ihm bei jedem Besuch eine
weitere 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Er sei gerne bereit, sich von ei-
nem Vertrauensarzt beurteilen zu lassen. Der Beschwerde legte er di-
verse Unterlagen bei.
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I.
Am 16. März 2006 reichte die Vorinstanz die von der IV-Stelle Aargau
ausgearbeitete Vernehmlassung ein und beantragte, die Beschwerde
sei abzuweisen. Zur Begründung verwies die IV-Stelle Aargau auf die
Verfügung und den Einspracheentscheid.
Der Beschwerdeführer reichte am 18. April 2006 eine Replik ein und
hielt fest, dass er seine Beschwerde vollumfänglich aufrecht erhalte.
J.
Mit Verfügung vom 14. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
den Parteien mit, dass es das vorliegende Verfahren per 1. Januar
2007 übernommen habe. Des Weiteren schloss es den Schriftenwech-
sel und gab den Parteien den Spruchkörper bekannt. Am 4. August
2008 teilte es den Parteien eine Änderung des Spruchkörpers mit. Es
wurden keine Ausstandsbegehren gestellt.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren
Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die
zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33
Bst. d VGG; SR 173.32]; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesge-
setzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR
831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend
nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall;
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anwendbar ist neues Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das VwVG
findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3
Bst. dbis VwVG; Art. 1 Abs. 1 IVG).
1.2 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist der Beschwer-
deführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das Rechtsmittel ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG (s. auch oben E. 1.1). Dabei finden nach den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens-
vorschriften Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurtei-
lung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
3.
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspfle-
ge ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfü-
gung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Be-
schwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bil-
det. Insbesondere massgebend sind dabei die Rechtsbegehren, wobei
allenfalls auch die Begründung der Beschwerde als Auslegungshilfe
beizuziehen ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 44 f.; BGE 125 V 413 E. 1b mit Hinweisen,
BGE 118 V 311 E. 3b).
3.1 Der Beschwerdeführer hat in seinem ursprünglichen Leistungsge-
such verschiedene berufliche Massnahmen beantragt (vgl. im Einzel-
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nen act. 1, Ziff. 7.8). Verfügungs- und einspracheweise hat die Vorin-
stanz einen entsprechenden Anspruch des Beschwerdeführers ver-
neint (act. 16, 24). In seiner Beschwerde wiederum hält der Beschwer-
deführer an seinem Leistungsbegehren fest. Dabei behauptet er unter
anderem auch, dass sein Arbeitgeber für ihn eine Rente beantragt ha-
be; ein solcher Antrag ist in den Akten jedoch nicht zu finden und die
Vorinstanz hat - selbst wenn in der Begründung auf die Rentenvoraus-
setzungen Bezug genommen wird - über den Rentenanspruch auch
nicht dispositivmässig entschieden. Soweit der Beschwerdeführer die
Zusprechung einer Invalidenrente geltend zu machen scheint, ist da-
her auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist demnach einzig,
ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung in Form von Berufsberatung, einer Umschulung auf eine neue Tä-
tigkeit und eventuell eine Wiedereingliederung in die bisherige Tätig-
keit zu Recht verneint hat.
3.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches
die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit aussetzt, als
darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20
FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8
FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer
einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen einer Eingliederungsmassnahme der schwei-
zerischen Invalidenversicherung grundsätzlich Sache der innerstaatli-
chen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Daraus folgt, dass die
Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch
des Beschwerdeführers grundsätzlich nach den für schweizerische
Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben (Art. 1 Abs. 1
Anhang II FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verord-
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nung [EWG] Nr. 1408/71 [SR 0.831.109.268.1]; BGE 128 V 315 ff.;
unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG, heute Bundesgericht] I 586/03 vom 21. Oktober 2004 E. 1.1).
3.3 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann der Beschwerdeführer
Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung hat, bestimmt sich demnach allein auf-
grund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
3.4 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Da die im ATSG
enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfä-
higkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den bis-
herigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der In-
validenversicherung entsprechen und die von der Rechtsprechung da-
zu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG wei-
terhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die dor-
tigen Begriffsbestimmungen verwiesen (vgl. auch Art. 2 ATSG in Ver-
bindung mit Art. 1 IVG).
3.5 Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 so-
wie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche-
rung (IVV, SR 831.201) und der Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11) vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129
bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden
Verfahren nicht anwendbar, da der angefochtene Einspracheentscheid
vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl.
auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Art. 82
Rz. 4).
3.6 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
22. Dezember 2005) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach diesem Zeit-
punkt eingetreten sind, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich
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nicht zu berücksichtigen, sondern sind Gegenstand eines neuen Ver-
fahrens.
4.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die In-
validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Be-
gründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
4.1 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte
haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese not-
wendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen,
zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist
die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen
(Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter
anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige
berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung; Art. 8 Abs. 3
lit. b IVG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht, so-
bald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versi-
cherten angezeigt sind (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 IVG).
4.2 Das IVG beruht auf dem Konzept des leistungsspezifischen Invali-
ditätsfalles; die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Be-
gründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG; BGE 126 V 242 E. 4 und
461 E. 1). Hinsichtlich beruflicher Eingliederungsmassnahmen für Voll-
jährige tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Gesundheitsschaden
sich dermassen schwerwiegend auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirkt,
dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstä-
tigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Ein-
gliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen
Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen abgeschlossen sind
(BGE 113 V 263 E. 1b; ZAK 1988 S. 127 E. 1b mit Hinweisen).
5. Die Akten enthalten namentlich folgende Arztberichte:
- Dr. D._______, Orthopäde, Centre Hospitalier X._______, erstellte
am 8. August 2003 einen Bericht für die Zeit des Spitalaufenthaltes
des Beschwerdeführers vom 5. August bis 13. August 2003. Er be-
schrieb die Hüftoperation auf der rechten (recte: linken) Seite und
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hielt fest, dass die Intervention unter exzellenten Bedingungen er-
folgt sei. Die andere Hüfte könne in 6 bis 12 Monaten operiert wer-
den. Der Beschwerdeführer sei für 6 Monate arbeitsunfähig (act. 9).
- Dr. E._______, Centre de Réadaptation Fonctionnelle Y._______,
verfasste am 2. September 2003 einen Bericht für die Zeit der Hos-
pitalisation des Beschwerdeführers vom 13. August bis 3. Septem-
ber 2003. Die Beweglichkeit der linken Hüfte sei eingeschränkt. Der
Beschwerdeführer könne nach den diversen Therapien ohne Prob-
leme mit Krücken Treppen hinauf- und hinuntersteigen. Der Patient
habe sich über beidseitige Lumbalgien beklagt. Diese Schmerzen
verlangsamten zwar die Rehabilitation, Erleichterung hätten jedoch
die Fangotherapie und entzündungshemmende Arzneimittel ge-
bracht (act. 9).
- Dr. D._______ beschrieb in seinem Bericht vom 16. September
2004 den Verlauf der Hüftoperation rechts (act. 9). Darin finden sich
keine Hinweise auf Komplikationen.
- Dr. F._______ Centre de Rééducation Fonctionnelle Y.________,
stellte in seinem Bericht vom 22. Oktober 2004 fest, dass die Reha-
bilitation keine grösseren Probleme bereite. Der Patient sei aktuell
unabhängig in den alltäglichen Aktivitäten. Er bewege sich mit Krü-
cken und könne die Treppen hinauf- und hinunterlaufen (act. 9).
- Dr. C._______ vom medizinischen Dienst hielt in seiner Beurteilung
vom 20. Juli 2005 fest, dass nach den Berichten aus dem Centre de
Réadaption Y._______ die Heilung der beidseitigen Hüftoperation
normal vor sich gegangen sei. Mit einer solch problemlosen Heilung
und der in dieser Institution erfolgten funktionellen Readaptation
könne davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer
stark belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Hingegen
könne damit in einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätig-
keit ohne Lastenheben über 20 kg und in Wechselposition von einer
vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (act. 13).
- Dr. B._______, Hausarzt, hielt in seinem Certificat medical am
22. August 2005 fest, dass eine neue Beurteilung der Arbeitsunfä-
higkeit aufgrund der beidseitigen Hüftoperationen angezeigt sei
(act. 17).
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- Dr. B._______ füllte bereits am 4. März 2005 das Formular „Arztbe-
richt für Erwachsene“ aus. Als Diagnose gab er beidseitige Coxarth-
rose mit Schmerzen seit Juli 2003 an. Der Beschwerdeführer leide
an schmerzhaften Folgeschäden und Hinken aufgrund der beidseiti-
gen Hüftimplantation und könne weder in seiner angestammten
noch in einer anderen Tätigkeit arbeiten. Der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers sei stationär und die Arbeitsfähigkeit könne
durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Eine er-
gänzende medizinische Abklärung sei angezeigt. Die Behinderung
wirke sich mit Schmerzen beim Laufen und Hinken bei der bisheri-
gen Tätigkeit aus (act. 6).
6.
6.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt,
dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prü-
fen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen und danach zu ent-
scheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-
lung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi-
gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweis-
wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt
(BGE 125 V 352 E. 3a).
6.2 Den Berichten der Ärzte des Centre de Réadaptation Fonctionnel-
le Y._______ und von Dr. D._______ ist hinsichtlich der erfolgten Hüft-
operationen und der daran anschliessenden
Rehabilitationsmassnahmen voller Beweiswert zuzuerkennen. Sie ent-
halten jedoch keine Äusserung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers in seiner angestammten Tätigkeit oder in einer Verweistätigkeit.
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Es findet sich lediglich der Hinweis, dass der Patient nach der ersten
Operation für sechs Monate mit der Arbeit pausieren solle (act. 9).
Dr. B._______ hielt in seinen Attesten wiederholt die Diagnose „Status
nach Hüftoperationen, Schmerzen und Hinken“ fest. Er bescheinigte
dem Beschwerdeführer wiederholt eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit
(act. 15, 19, 23).
6.3 Bei der Würdigung dieser Beweismittel ist zu berücksichtigen,
dass sich Dr. B._______ in seinen Berichten nur stichwortartig und oh-
ne Angaben von Details äusserte. Er nahm vorab auf die frühere Tätig-
keit des Beschwerdeführers Bezug, während er die von der IV-Stelle
gestellten detaillierten Fragen unbeantwortet liess und auch den Fra-
gebogen nur sehr rudimentär ausfüllte. Seine Atteste entbehren wei-
testgehend einer Begründung. Damit haben sie von vornherein nur ge-
ringen Beweiswert. Zudem hat das Gericht bei deren Würdigung der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte resp. die be-
handelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver-
trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus-
sagen (vgl. BGE 125 V 351 E. mit weiteren Hinweisen). Demnach
ist nicht auf die Atteste von Dr. B._______ abzustellen, sondern auf
die weiteren bei den Akten liegenden Berichte der Dres. F._______
und C._______ (act. 9, 13): Danach war der Beschwerdeführer im Ok-
tober 2004 in den alltäglichen Lebensaktivitäten nicht eingeschränkt
und konnte er am 20. Juli 2005 körperlich leichte bis mittelschwere an-
gepasste Verweisungstätigkeit vollzeitlich ausüben. Im Beschwerdever-
fahren hat der Beschwerdeführer keine Unterlagen eingereicht, welche
diese Berichte zu entkräften vermöchten.
Unbestritten ist demgegenüber, dass dem Beschwerdeführer die Aus-
übung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet wer-
den kann. Auch sind die erforderlichen Pflegemassnahmen in der Zeit
bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids abgeschlos-
sen worden. Damit bleibt zu prüfen, welche Eingliederungsmassnah-
men als notwendig erscheinen (vgl. oben E. 4.2).
7.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Berufsberatung,
Umschulung und eventualiter Wiedereinschulung in die angestammte
Tätigkeit.
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7.1 Zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungsmassnahmen
berufsbildender Art zählen alle zur Eingliederung ins Erwerbsleben un-
mittelbar erforderlichen Vorkehren. Deren Umfang lässt sich nicht in
abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Kön-
nen vorausgesetzt wird und nur diejenigen als berufsbildend anerkannt
werden, die auf dem angenommenen Minimalstandard aufbauen. Aus-
zugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles, wozu
auch die von Person zu Person unterschiedliche subjektive und objek-
tive Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermö-
gen, Bildungsfähigkeit, Motivation usw.) gehört (Urteil des EVG I
529/01 vom 19. März 2002 E. 1a mit Hinweis auf AHI 1997 S. 172
E. 3a).
7.2 Anders als im Rentenrecht nennt das Gesetz keinen Mindestgrad
der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden
können. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber,
dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen erwerbli-
chen Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Ein-
gliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen
muss. Wenn es um keine besonders kostspielige Massnahme geht,
genügt zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an
gesundheitlich bedingter Beeinträchtigung (BGE 122 V 380 E. ,
BGE 116 V 80 E. 6a; BGE 115 V 198 E. ).
7.3 Die Vorinstanz verweigert Eingliederungsmassnahmen zugunsten
des Beschwerdeführers unter anderem mit dem Hinweis auf dessen
Pflicht zur Selbsteingliederung. Damit beruft sie sich sinngemäss auf
den im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatz der
Schadenminderungspflicht (Art. 21 Abs. 4 ATSG; vgl. BGE 113 V 28
E. 4a). Darin kann ihr jedoch schon deshalb nicht gefolgt werden, weil
den Akten nicht entnommen werden kann, dass die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer auf diese Pflicht bzw. die Rechtsfolgen bei deren Miss-
achtung hingewiesen und ihn gemahnt bzw. ihm eine Bedenkzeit ein-
geräumt hätte, wie dies in Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG vorgesehen ist.
Nachfolgend sind deshalb die Voraussetzungen der verschiedenen be-
antragten Eingliederungsmassnahmen im Einzelnen zu prüfen.
7.4 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in
der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behin-
dert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Die spezielle Invalidität im
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Sinne von Art. 15 IVG liegt in der gesundheitlich bedingten Behinde-
rung in der Berufswahl oder in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit
des an sich zur Berufswahl fähigen Versicherten (ZAK 1977 S. 191
E. 2). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchti-
gung, die den Kreis der für den Versicherten nach seiner Eignung und
Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Aus-
übung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht (BGE 114 V 29
E. 1.a). Die Berufsberatung setzt voraus, dass die versicherte Person
an sich zur Berufswahl fähig ist, infolge Invalidität es ihr aber nicht
möglich ist, einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu
können (THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts,
3. Aufl., Bern 2003, S. 233 N 20).
Die Ärzte bescheinigen dem Beschwerdeführer, dass ihm die Aus-
übung seiner angestammten Tätigkeit als Rohrschlosser aufgrund
seiner körperlichen Beeinträchtigungen nicht mehr zumutbar ist. Wel-
cher andere Beruf für ihn aufgrund der bestehenden Einschränkungen
in Frage kommt, ist indessen nicht absehbar. Grundsätzlich ist der Be-
schwerdeführer arbeitswillig und zur Berufswahl fähig, jedoch gilt es,
ihn aufgrund seiner Beschwerden und der langen Absenz von der Ar-
beitswelt bei der Wahl einer angepassten Tätigkeit zu unterstützen.
Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 15 IVG erfüllt, zumal es
sich dabei um keine finanziell aufwändige berufliche Massnahme han-
delt. Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf Berufsbe-
ratung.
7.5 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Um-
schulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge
Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussicht-
lich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Unter Umschu-
lung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Ein-
gliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die not-
wendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits er-
werbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd
gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Als invalid im Sinne
von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der
Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die
Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzu-
mutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebli-
ches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall,
wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung
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noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit
dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V
108 E. 2B; AHI 2/2000 S. 62 E.1).
Angesichts der vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit für leichte und mittel-
schwere angepasste Verweisungstätigkeiten (vgl. oben E. 7.3) ist vor-
liegend ein Invaliditätsgrad von 20% klarerweise nicht gegeben, so
dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung zu vernei-
nen ist.
7.6 Gemäss Art. 17 Abs. 2 IVG ist der Umschulung auf eine neue Er-
werbstätigkeit die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleich-
gestellt.
Vorliegend sind sich die Ärzte einig, dass der Beschwerdeführer seine
bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Auch der Beschwerde-
führer selber legt nicht dar, dass er in seiner bisherigen Erwerbstätig-
keit noch arbeitsfähig ist. Eine Wiedereinschulung fällt daher ausser
Betracht.
7.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf beruf-
liche Eingliederungsmassnahmen in Form von Berufsberatung. Die
Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Die weiterge-
henden Leistungsansprüche erweisen sich als unbegründet; diesbe-
züglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer-
den kann.
8.
Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m.
Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; Bst. c der
Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember
2005).
9.
Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4
Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; BGE
110 V 132 E. 4d).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene
Einspracheentscheid dahingehend abgeändert, als dem Beschwerde-
führer berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Berufsbera-
tung zugesprochen werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie-
sen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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