B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2620/2018
Ur t e i l vom 3 0 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Freiwillige AHV/IV
(Einspracheentscheid vom 15. März 2018).
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Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene, verheiratete und in Mexico lebende Schweizer Bürger
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete
sich mit Erklärung vom 23. Februar 1999 zum Beitritt in die freiwillige Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; im Folgenden:
freiwillige Versicherung) an und wurde mit Wirkung ab 1. März 1998 aufge-
nommen (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: Dok.] 1 S. 148 ff.),
B.
B.a Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 setzte die SAK gestützt auf die
eingereichten Unterlagen die Beiträge für das Jahr 2015 auf Fr. 2'551.90
fest (vgl. Dok.107). Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. April 2016
(Dok. 111) wies sie mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2017 ab mit der
Begründung, die Beiträge entsprächen 9,8 % des in Schweizer Franken
umgerechneten massgebenden Einkommens zuzüglich 5 % Verwaltungs-
kosten (Dok. 114).
B.b Mit amtlicher Beitragsverfügung vom 28. Juni 2017 setzte die SAK die
Beiträge für das Jahr 2016 auf Fr. 3'313.40 fest (Dok. 115), nachdem sie
dem Versicherten mit Mahnschreiben vom 9. März 2017 unter Verweis auf
die bisher unterbliebene Einkommens- und Vermögenserklärung für das
Jahr 2016 unter Androhung einer amtlichen Veranlagung eine Nachfrist
von 30 Tagen zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen gesetzt und er
auch innerhalb dieser Nachfrist keine Unterlagen eingereicht hatte (vgl.
Dok. 110).
B.c Nachdem der Versicherte die SAK mit Eingabe vom 11. Juli 2017
(Dok. 116) auf den Fehler aufmerksam gemacht hatte, dass sie bei der
Umrechnung seines Einkommens in Schweizer Franken 90'000.- brasilia-
nische Real (BRL) statt 90'000.- mexikanische Pesos (MXN) eingesetzt
habe, hob die Vorinstanz mit Wiedererwägungsverfügung vom 21. Juli
2017 den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2017 sowie die Beitragsverfü-
gung vom 16. Dezember 2016 auf und setzte die Beiträge für das Jahr
2015 neu auf Fr. 959.70 fest (vgl. Dok. 124).
B.d Nachdem die Vorinstanz den Versicherten zunächst mit Mahnung vom
28. August 2017 (Dok. 125) und anschliessend mit zweiter Mahnung vom
28. Oktober 2017 (Dok. 126) auf Zahlungsausstände für die Beiträge 2016
aufmerksam gemacht hatte, erhob er mit Eingabe vom 12. Dezember 2017
Einsprache gegen die Beitragsverfügung vom 28. Juni 2017 und reichte
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seine Einkommens- und Vermögenserklärung für das Jahr 2016 samt Bei-
lagen nach (vgl. 127 f.). Mit Verfügung vom 10. Januar 2018, welche unan-
gefochten in Rechtskraft erwuchs, wurde der Versicherte infolge der nicht
beglichenen Beiträge für das Jahr 2016 aus der freiwilligen Versicherung
ausgeschlossen (vgl. Dok. 131). Mit Einspracheentscheid vom 15. März
2018 trat die Vorinstanz auf die Einsprache vom 12. Dezember 2017 nicht
ein und führte zur Begründung aus, die Einsprache sei nicht innerhalb der
30-tägigen Frist erhoben worden (Dok. 132).
C.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2018 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht:
7. Mai 2018) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht
«Beschwerde gegen Nichteintreten auf Beschwerde». Er beantragte sinn-
gemäss die Aufhebung der Nichteintretensverfügung und eine neue Verfü-
gung für das Jahr 2016. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er
sei sich bewusst, die offizielle Frist nicht eingehalten zu haben. Jedoch
habe er diese nicht absichtlich verpasst, sondern sei wohl aufgrund des
gleichzeitig laufenden Rechtsmittelverfahrens betreffend die Verfügung
des Vorjahres abgelenkt gewesen. Zudem habe er «irgendwie auch das
Vertrauen» gehabt, dass die Vorinstanz nach der erfolgten Korrektur der
Vorjahresverfügung von selbst die Verfügung für das Jahr 2016 anpassen
würde. Im Weiteren sei bei ihm vor ca. sieben Jahren eine Aufmerksam-
keitsdefizit-Störung (ADS) diagnostiziert worden. Jedenfalls sei er nicht in
der Lage diesen hohen Betrag von Fr. 3'314.40 zu bezahlen. Schliesslich
sei die Unverhältnismässigkeit der Verfügung das Hauptargument für sein
«Wiedererwägungsgesuch» (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Fol-
genden: BVGer-act.] 1).
D.
Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2018 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, auf die Einsprache
sei nicht eingetreten worden, weil die Einsprachefrist von 30 Tagen abge-
laufen war. Der Beschwerdeführer führe weder neue Tatsachen auf noch
lege er Belege vor, die eine Änderung der Entscheidgrundlagen ermögli-
chen würden (vgl. BVGer-act. 3).
E.
Nachdem dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni
2018 Gelegenheit gegeben worden war, bis zum 17. August 2018 eine
Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen (vgl. BVGer-
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act. 4), und er sich innert dieser Frist nicht mehr hatte vernehmen lassen,
wurde der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmass-
nahmen – am 6. September 2018 geschlossen (vgl. BVGer-act. 6).
F.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) der Schweizerischen Ausgleichskasse, welche eine der in in
Art. 33 VGG genannten Vorinstanzen ist. Es liegt keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei fin-
den nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrecht-
licher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einge-
reicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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1.4 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom
15. März 2018 (Dok.132), mit dem sie auf die Einsprache vom 12. Dezem-
ber 2017 nicht eingetreten ist. Da im Rahmen einer Beschwerde gegen
einen Nichteintretensentscheid keine Begehren mit Bezug auf die Sache
selbst gestellt werden können (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Christoph Auer/Mar-
kus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52
Rz. 3), ist auf das sinngemässe Begehren, dass über die Beiträge für das
Jahr 2016 neu zu verfügen sei, nicht einzutreten. Ebenso wenig ist man-
gels Zuständigkeit auf das im letzten Absatz der Beschwerde gestellte Wie-
dererwägungsgesuch einzutreten, da dieses bei der Vorinstanz als verfü-
gende Behörde einzureichen ist. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass es in
ihrem Ermessen liegt, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Ge-
mäss ständiger Rechtsprechung besteht jedenfalls kein gerichtlich durch-
setzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (vgl. vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG;
BGE 133 V 50 E. 4.1 und E. 4.2.1; Urteil des BGer 8C_634/2017 vom
20. Februar 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Nachfolgend ist somit einzig zu
prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die gegen die Verfügung vom
28. Juni 2017 erhobene Einsprache vom 12. Dezember 2017 eingetreten
ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Mexico. Da die Schweiz mit Mexico kein Sozialversicherungsabkommen
abgeschlossen hat (vgl. dazu Liste der Sozialversicherungsabkommen,
abrufbar unter > Sozialverischerunge > Internationale
Sozialversicherung > Grundlagen & Abkommen > Sozialversicherungsab-
kommen > Dokumente, zuletzt besucht am 15. Oktober 2018), ist vorlie-
gend allein Schweizer Recht massgebend.
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätz-
lich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V
445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
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die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Nach Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen
bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die nach Tagen
berechnete, mitteilungsbedürftige Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung
an die Partei folgenden Tag zu laufen (Art. 38 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs.
1 VwVG). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag
oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters vom kan-
tonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werk-
tag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt,
wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger ein-
gereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-
ben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Als gesetzliche Frist kann die 30-tägige
Frist nicht erstreckt werden (vgl. Art. 40 Abs. 1 ATSG).
3.2 Zwar wurde die amtliche Beitragsverfügung für das Jahr 2016 vom
28. Juni 2018 von der Vorinstanz nicht eingeschrieben versandt, jedoch
wurde sie dem Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben in sei-
ner Einsprache vom 12. Dezember 2017 am 6. Juli 2017 zugestellt. Damit
begann die Frist am 7. Juli 2017 zu laufen und endete – unter Berücksich-
tigung des gesetzlich vorgesehenen und vom 15. Juli bis und mit dem
15. August dauernden Fristenstillstands (vgl. Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG) –
am 6. September 2017. Folglich erfolgte die Einsprache des Beschwerde-
führers vom 12. Dezember 2017 offensichtlich nach Ablauf der Einsprache-
frist. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Im Gegen-
teil bestätigt er doch in seiner Beschwerde vom 1. Mai 2018 selbst, er sei
sich bewusst, die offizielle Frist nicht eingehalten zu haben (vgl. BVGer-
act. 1 S. 1).
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einsprachefrist gegen die
Beitragsverfügung vom 28. Juni 2017 unter Berücksichtigung des Fristen-
stillstandes am 6. September 2017 endete und diese durch die Eingabe
des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2017 offensichtlich nicht ge-
wahrt wurde.
4.
4.1 Im Weiteren ist auch klar nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
– soweit in der Einsprache des Beschwerdeführers vom 12. Dezember
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2018 überhaupt ein Wiederherstellungsgesuch der Frist erkannt werden
könnte – die versäumte Frist im Verwaltungsverfahren nicht wiederherge-
stellt hat. Denn eine Wiederherstellung der Frist ist nur möglich, wenn die
gesuchstellende Person oder ihre Vertretung in unverschuldeter Weise ab-
gehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des
Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht
und die versäumte Rechtshandlung nachholt (vgl. Art. 41 ATSG; vgl. auch
Art. 24 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer nannte jedoch in seiner Ein-
sprache vom 12. Dezember 2017 keine objektiven Gründe, die auf klare
Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers schliessen liessen (zur Vorausset-
zung der klaren Schuldlosigkeit vgl. statt vieler Urteil des BGer
9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Auflage, Basel 2013, Rz.2.139 ff.). Er führte lediglich aus, dass
er der Beitragsverfügung vom 28. Juni 2017 (Dok. 115) – wie auch danach
der 1. Mahnung vom 28. August 2017 (Dok. 125) – keine Beachtung ge-
schenkt habe, was als klares Verschulden seinerseits zu werten ist.
4.2 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend
macht, er hätte die Erwartung gehegt bzw. «irgendwie auch das Vertrauen»
gehabt, die Vorinstanz würde von selbst den Fehler bemerken und korri-
gieren, ist ihm entgegenzuhalten, dass es vorliegend bereits an der die
Vertrauensgrundlage bildenden Voraussetzung des behördlichen Han-
delns fehlt, da keine unrichtigen Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen,
Empfehlungen oder sonstigen Dispositionen der Vorinstanz in Bezug auf
die Beitragsverfügung 2016 vom 28. Juni 2017 aktenkundig sind (zu den
Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vgl. statt vieler BGE 131 V 472
E. 5). Zudem ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er mit
Schreiben vom 11. Juli 2017 (Dok. 116) lediglich den Fehler bezüglich der
zu Unrecht eingesetzten brasilianischen Währung bei der Umrechnung in
Schweizer Franken für das Jahr 2015 vom 16. Dezember 2016 (Dok. 107)
gerügt hat. Da er zu diesem Zeitpunkt bereits die Beitragsverfügung 2016
vom 28. Juni 2016 erhalten hatte (Erhalt am 6. Juli 2017 [vgl. Dok. 127]),
hätte er mit gleicher Eingabe, mithin noch während der laufenden Rechts-
mittelfrist auch Einsprache gegen die Beitragsverfügung vom 28. Juni 2017
erheben müssen. Denn ihm hätte bereits zu diesem Zeitpunkt auffallen
müssen, dass auch die Beitragsverfügung 2016 vom 28. Juni 2017 allen-
falls an einem Mangel leiden könnte, fiel doch der amtlich festgesetzte Be-
trag für das Jahr 2016 nochmals deutlich höher aus als derjenige in der
Beitragsverfügung 2015 vom 16. Dezember 2015 (vgl. Dok. 107 und 115).
Überdies nimmt die Vorinstanz in ihrer Wiedererwägungsverfügung vom
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21. Juli 2017 (Dok. 124) lediglich Bezug auf die fehlerhafte Beitragsverfü-
gung 2015 vom 16. Dezember 2015. Zur Beitragsverfügung 2016 vom
28. Juni 2017 äussert sie sich hingegen nicht, so dass auch in diesem
Schriftstück offensichtlich keine Vertrauen bildende Grundlage erblickt wer-
den kann.
4.3 Schliesslich erweist sich auch das in diesem Zusammenhang mit Be-
schwerde vom 1. Mai geltend gemachte Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom
(ADS) als unbelegte Schutzbehauptung, hat der Beschwerdeführer doch
keinen einzigen Arztbericht eingereicht, der diese Behauptung stützen
würde. Zudem wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdefüh-
rer nicht in der Lage gewesen sein sollte, in Zusammenhang mit der frei-
willigen Versicherung eine Drittperson mit der Wahrung seiner Interessen
zu beauftragen. Denn ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom ist keine derart
schwere psychische Erkrankung, die es verunmöglichen würde, zumindest
die Hilfe einer Drittperson – wie z.B. seiner Ehefrau – in Anspruch zu neh-
men (betr. Krankheit als unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes
Hindernis vgl. statt vieler Urteil des BGer 8C_767/2008 vom 12. Januar
2009 E. 5.3 mit Hinweisen).
4.4 Mit Blick auf das soeben Ausgeführte, erweist sich die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Ein-
sprache offensichtlich verspätet erhoben hat. Zudem hat die Vorinstanz die
Frist mangels objektiver Gründe zu Recht nicht wiederhergestellt und ist
demzufolge auch zu Recht nicht auf die Einsprache vom 12. Dezember
2017 eingetreten. Die Beschwerde erweist sich im Lichte des soeben Aus-
geführten als offensichtlich unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist. Die
Beschwerde wird daher, soweit darauf einzutreten ist, im einzelrichterli-
chen Verfahren abgewiesen (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit Art. 85bis Abs. 3
AHVG).
6.
Soweit der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der amtlichen Beitrags-
verfügung vom 28. Juni 2017 (amtliche Festsetzung der Beiträge 2016)
ersucht, welche auf der mit Wiedererwägungsverfügung vom 21. Juli 2017
aufgehobenen Beitragsverfügung vom 16. Dezember 2015 (Beiträge 2015)
gründet (vgl. Beschwerde S. 2, Einsprache vom 12. Dezember 2017 S. 1
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Seite 9
Abs. 2), sind die Akten zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überwei-
sen (vgl. Art.8 Abs. 1 VwVG).
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Verfahrensausgang keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsiegende
Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 73.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2.
Betreffend Gesuch um Wiedererwägung der Beitragsverfügung vom
28. Juni 2017 sind die Akten zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu
überweisen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Zustellung über EDA Vertretung in Mexiko-
Stadt, Mexiko; Beilage: Empfangsbestätigung [vom Beschwerdeführer
persönlich zu unterzeichnen])
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
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Seite 10
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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