Abtei lung III
C-2621/2007
{T 0/2}
Urteil vom 3. August 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz);
Richterinnen Avenati-Carpani und Beutler;
Gerichtsschreiber Mäder.
M._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung für
H._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der 1986 geborene türkische Staatsangehörige H._______ (nachfolgend:
Gesuchsteller) beantragte am 9. Januar 2007 bei der Schweizer Botschaft
in Ankara ein Visum für 30 Tage. Als Zweck deklarierte er den Besuch ei-
ner im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Cousine (nachfolgend: Gast-
geberin bzw. Beschwerdeführerin). Die Schweizerische Vertretung verwei-
gerte eine Erteilung des Visums formlos und leitete das Gesuch an das
BFM (nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum formellen Entscheid
weiter.
B. Nachdem des Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft bei der
Gastgeberin weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das
Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 20. März 2007 ab.
Dies mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers.
C. Mit Eingabe vom 10. April 2007 beantragte die Gastgeberin beim Bundes-
verwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das
Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Be-
gründung rügte sie sinngemäss, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon
aus, die Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt wäre nicht gewähr-
leistet. Der Gesuchsteller sei Student und werde nach seiner Rückkehr
sein Studium fortsetzen. Der Familie gehe es finanziell sehr gut; sein Vater
sei selbständiger Landwirt.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2007 hält die Vorinstanz an der an-
gefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Dem Gesuchsteller fehle es an beruflichen und persönlichen Verpflichtun-
gen im Heimatland, welche Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise
nach dem Besuchsaufenthalt bieten könnten.
E. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik.
F. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit
rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilli-
gung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und
Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht ent-
3scheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2
ANAG, Art. 48 ff. VwVG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Janu-
ar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
[VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Auslän-
derrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002,
S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und
Frankfurt am Main 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La
protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers,
Basel/Genf/München 2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). Der Ge-
suchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; er ist aufgrund
seiner Staatsangehörigkeit visumspflichtig.
3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in
Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 1
Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweigerte dem Gesuchsteller
die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, seine fristgerech-
te Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
3.4
3.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen tref-
fen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
3.4.2 In der Türkei sind auch heute noch breite Bevölkerungsschichten von ver-
gleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingun-
gen betroffen. Die Liberalisierungspolitik der letzten Jahrzehnte hat dem
4Land zwar ein rasches Wirtschaftswachstum, aber ebenso eine zuneh-
mend ungleiche Einkommensverteilung beschert. So leiden insbes. die Re-
gionen östlich und südöstlich von Ankara unter hoher Arbeitslosigkeit so-
wie unter der ungleichen Verteilung von Einkommen, welche in den östli-
chen und südöstlichen Provinzen nur 50 % des landesweiten Durchschnit-
tes betragen. Der jahrelange innenpolitische Konflikt in den Kurdengebie-
ten im Südosten und Osten der Türkei und die damit einhergehenden
Probleme haben zudem zu einer massiven und anhaltenden Landflucht der
Bevölkerung in die grösseren Städte der Region sowie in die westlichen
Gebiete des Landes geführt, was den Druck auf den Arbeitsmarkt zusätz-
lich erhöht. So leben die am wenigsten bemittelten Bevölkerungsschichten
weiterhin am unteren Rande des Existenzminimums (Quelle:
, Stand: Mai 2007). Die Verhältnisse in der
Türkei widerspiegeln sich in einer anhaltend hohen Emigrationsrate. Die
Migrationstendenz ist erfahrungsgemäss bei jüngeren und ungebundenen
Personen besonders ausgeprägt. Die Bereitschaft, das Land auf der Su-
che nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird zudem dort
noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben
und entsprechend ein minimales soziales Beziehungsnetz vorhanden ist.
Im Falle der Schweiz führen diese Verhältnisse angesichts der strengen
ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zu unerwünschten
Umgehungsmechanismen. So haben hier beispielsweise im Jahre 2006
693 türkische Staatsangehörige um Asyl ersucht. Ende April 2006 befan-
den sich insgesamt 2'564 Personen aus der Türkei im Asylverfahren (vgl.
REGULA KIENHOLZ, Türkei: Zur aktuellen Situation, Schweizerische Flücht-
lingshilfe, Bern Mai 2006). Die Problematik liegt dabei nicht so sehr in der
Tatsache, dass überhaupt Asylgesuche gestellt werden, als vielmehr darin,
dass diese Gesuche regelmässig nicht aus dem Ausland, sondern nach il-
legaler oder sonst wie erwirkter Einreise in der Schweiz eingereicht wer-
den. Umgehungsmechanismen sind aber auch insofern gang und gäbe, als
nach erfolgter Einreise mit einem Besuchervisum trotz gegenteiliger Zusi-
cherungen Verlängerungsgesuche gestellt werden oder versucht wird, den
Aufenthalt auf eine ganz andere ausländerrechtliche Grundlage abzustüt-
zen. Deshalb gilt es nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller -
allenfalls entgegen ihrer ursprünglichen Absicht - nach erfolgter Einreise in
die Schweiz hier ein Asylgesuch stellen oder auf andere Weise die fristge-
rechte Wiederausreise zu umgehen suchen.
3.5
3.5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer
Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünsti-
gen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in
ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer
möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfah-
5rungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Ver-
haltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch ein-
geschätzt werden.
3.5.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen ledigen, 21-jährigen Mann.
Er stammt aus Pazarcik und lebt in Kahramanmaras. Über seine persönli-
che und familiäre Situation ist nichts näheres bekannt. Dass persönliche
Verantwortlichkeiten oder familiäre Bande vorhanden wären, welche nach-
haltig von einer allfälligen Emigration abhalten könnten, ergibt sich weder
aus den Akten, noch wird solches von der Beschwerdeführerin geltend ge-
macht.
3.5.3 In gleicher Weise kann auch nicht auf wirtschaftliche Verhältnisse ge-
schlossen werden, die Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten
würden. Diesbezüglich ist ebenfalls nichts offengelegt worden. Fest steht,
dass der Gesuchsteller keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und aus einer
Region mit wirtschaftlich schwierigen Bedingungen stammt. Wovon er lebt,
ist nicht einsichtig. Im Visumsantrag gab er sich als arbeitslos aus, von der
Beschwerdeführerin wird er als Student bezeichnet. Belegt wurde aller-
dings auch dies nicht. Doch selbst wenn zuträfe, dass er einem Studium
nachgeht, liesse sich daraus nichts zugunsten des Gesuchstellers ablei-
ten. Denn es versteht sich von selbst, dass unter den geschilderten wirt-
schaftlichen Verhältnissen eine begonnene Ausbildung nicht verlässlich
davon abhalten kann, zu emigrieren. Daran vermögen auch die (nicht wei-
ter belegten) Hinweise auf die selbständige Erwerbstätigkeit des Vaters als
Landwirt und darauf, dass es der Familie finanziell sehr gut gehe, nichts zu
ändern.
3.5.4 Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht davon
ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers sei nicht
gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar
lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung ver-
dichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung -
auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - ab-
zulehnen.
3.6 An der Risikoeinschätzung vermögen die persönlichen Zusicherungen der
Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Bei der Abwägung des Risikos einer
nicht fristgerechten Wiederausreise sind nicht so sehr die Einstellung oder
Absichten des Gastgebers von Bedeutung. Der Gastgeber kann zwar für
gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, mangels rechtlicher und fakti-
scher Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gas-
tes. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerech-
te und anstandslose Wiederausreise zu bieten, wobei eine schriftliche Ga-
rantie dafür nicht ausreicht.
3.7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz hat mit
der angefochtenen Verfügung kein Bundesrecht verletzt. Der rechtserheb-
liche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorin-
stanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend aus-
6geübt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 7)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt. Sie sind durch den am 2. Mai 2007 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Einschreiben, Akten 2 271 174 retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
A. Trommer P. Mäder
Versand am: