Abtei lung II I
C-2623/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Altersrente, Rentenauszahlungsmodalitäten
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2623/2008
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (...) 1936, ist slowenische Staatsangehörige
und wohnt in ihrem Heimatland. Seit dem 1. April 1998 richtet die
Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) ihr eine schweizerische
Altersrente aus (act. 33). Die PostFinance, welche die Auszahlungen
der Renten für die SAK übernimmt, teilte der Versicherten mit
Schreiben vom Februar 2006 (act. 44) mit, dass die Rentenzahlung
nach Slowenien „infolge einer Umstellung“ ab Juni 2006 in Euro (EUR)
überwiesen würden. In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin,
handelnd durch ihren Sohn B._______, darum, die Rente sei weiterhin
in Schweizer Franken (CHF) auszuzahlen, oder die SAK habe ihre
Rechtsauffassung zumindest in einer anfechtbaren Verfügung mitzu-
teilen. Mit Brief vom 2. Mai 2006 teilte die SAK der Beschwerde-
führerin mit, eine Verfügung könne nicht erlassen werden, da in der-
selben Angelegenheit im Jahr 1998 eine Rentenverfügung ergangen
sei. Am 22. Mai 2006 reichte die Beschwerdeführerin bei der Eid-
genössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (Reko
AHV/IV) eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ein (act. 67)
und beantragte, die SAK sei anzuweisen, ihre künftigen Renten-
leistungen weiterhin in CHF zu tätigen. Sie habe einen Anspruch auf
eine ungeschmälerte Altersrente. Die Reko AHV/IV wies mit Urteil vom
20. November 2006 (act. 87) die Rechtsverweigerungsbeschwerde mit
der Begründung ab, dass die Entscheidung, die Altersrente inskünftig
in EUR auszuzahlen, nicht unter die Anordnungen im Sinne von
Art. 51 Abs. 1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) falle
und nicht Gegenstand einer Verfügung bilden könne.
B.
Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil H 12/07 vom
31. März 2008 (act. 109) teilweise gut und wies die Sache an das
Bundesverwaltungsgericht (als Nachfolgeorganisation der Reko
AHV/IV) zurück, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre. Das
Bundesgericht erwog, dass die Organe der Gesetzgebung bei Art. 49
Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 ATSG an materielle Verwaltungsakte (und
nicht prozess- und verfahrensleitende Verfügungen) gedacht hätten.
Ein solcher materieller Verwaltungsakt liege mit der Anordnung, eine
Seite 2
C-2623/2008
Altersrente fortan in ausländischer Währung auszubezahlen, vor; die
Einführung einer solchen Zahlungsmodalität sei geeignet, den
Leistungsanspruch zu berühren und ihn – wenn auch allenfalls
geringfügig – masslich zu verändern. Daraus ergebe sich, dass die
SAK die neu eingeführte Zahlungsmodalität zu verfügen habe. Der
Einwand, es sei mit der seinerzeitigen Rentenverfügung das
Altersrentenrechtsverhältnis formell rechtskräftig und rechtsbeständig
geregelt worden, weshalb es nicht angehe, darüber erneut zu
verfügen, steche nicht. Die für Juni 2006 angeordnete Auszahlung in
EUR sei ein neuer tatsächlicher Gesichtspunkt, auf welchen sich die
Rechtskraft der ursprünglichen Rentenverfügung nicht beziehen
könne. Eine Rückweisung der Sache an die SAK zum Erlass einer
anfechtbaren Verfügung würde indes ein Verstoss gegen die
Prozessökonomie sein, weil die SAK sowohl vor wie nach der
Einleitung des Rechtsverweigerungsverfahrens kundgetan habe wie
sie entschieden hätte. Es sei daher so zu halten, wie wenn eine
formelle Verfügung ergangen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht
werde über die streitige Frage, ob es rechtens sei, dass der
Beschwerdeführerin die Altersrente in EUR ausbezahlt werde,
materiell zu befinden haben.
C.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. Mai 2008 (BVGer act. 2) bestätigte
das Bundesverwaltungsgericht den Eingang des Urteils des Bundes-
gerichts H 12/07 vom 31. März 2008 und stellte fest, dass für das vor-
liegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht davon auszu-
gehen sei, dass die SAK das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Auszahlung ihrer Altersrente in CHF ab Juni 2006 abgewiesen habe.
Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht
sei demnach die materielle Prüfung der Frage, ob die Rente der Be-
schwerdeführerin zu Recht seit Juni 2006 in EUR ausbezahlt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht räumte der Beschwerdeführerin eine
Frist ein, um Anträge zu stellen, diese zu begründen und mit den
nötigen Beweismitteln zu versehen.
D.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 29. Mai 2008
(BVGer act. 3):
1. Die SAK sei anzuweisen, ihre künftigen Leistungen an die Beschwerde-
führerin wieder in Schweizerfranken zu tätigen;
Seite 3
C-2623/2008
2. die SAK sei zu verpflichten, ihr die seit Juni 2006 bis und mit letzter
Zahlung der Rente in EUR fälligen AHV-Renten inklusive 5% Verzugszins,
in CHF zu bezahlen;
3. die SAK bzw. ihre Hilfsperson, die PostFinance, sei anzuweisen, den durch
den Zwangsumtausch erwirtschafteten Gewinn seit Juni 2006 bis und mit
letzter Zahlung der Rente in EUR samt Verzugszinsen, vollumfänglich
zurückzuerstatten;
4. falls an einer Zahlung in EUR festgehalten werde, sei die entsprechende
Bestandesgarantie (wohlerworbenes Recht) seit Juni 2006 entgeltlich zu
enteignen;
5. die SAK bzw. ihre Hilfsperson, die PostFinance, sei anzuweisen, ihre Be-
hauptung, dass die Rente jeweils am vierten Arbeitstag des Monats zum
Devisenkonventionalkurs umgerechnet und überwiesen werde, rechts-
genügend zu belegen;
6. die SAK, bzw. die PostFinance, sei anzuweisen, für ihre Behauptung, die
Beschwerdeführerin erleide durch den Zwangsumtausch keine
Schmälerung der Rente, den Beweis anzutreten;
7. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge;
8. ihr sei die unentgeltliche Prozessführung;
9. ihr sei die unentgeltliche Verbeiständung in der Person des Unter-
zeichnenden, zu gewähren;
10.Richterin E. Avenati und Gerichtsschreiber J.M. Wichser seien infolge Be-
fangenheit vom Verfahren auszuschliessen;
11.eventualiter zu Ziff. 1 sei der Beschwerdeführerin bei der PostFinance ein
kostenloses Konto zu eröffnen und ihr die Rente jeweils spesenfrei und
kostenlos in CHF zu überweisen;
12.subeventualiter sei die SAK anzuweisen, ab sofort ihren Umrechnungstag,
die Kurshöhe und die Kursart gegenüber der Beschwerdeführerin bei jeder
Überweisung schriftlich zu belegen.
Zur Begründung verwies die Beschwerdeführerin auf die Ausführungen
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Im
Weiteren fügte sie u.a. an, vorliegend sei das Abkommen zwischen
Slowenien und der Schweiz vom 10. April 1996 anwendbar, in
welchem der Beschwerdeführerin eine „ungeschmälerte Rente“ zu-
gesichert werde. In Art. 34 werde festgehalten, dass die SAK ihre
Leistungen in ihrer Landeswährung, also CHF zu "entledigen" habe.
Zudem garantiere Art. 40 Abs. 2 des Abkommens die wohlerworbenen
Rechte (Bestandesgarantie). Anders lautendes Landesrecht vermöge
die staatsvertraglichen Normen nicht zu derogieren. Weiter macht die
Seite 4
C-2623/2008
Beschwerdeführerin geltend, das Vorgehen der SAK laufe auf eine ent-
schädigungslose Enteignung ihres staatsvertraglich garantierten
Bestandesschutzes hinaus. Werde weiterhin die Auszahlung in EUR
getätigt, so sei dies nur gegen eine entgeltliche Enteignung zulässig.
Durch das Vorgehen werde ihr die Wahl des Umtauschdatums, des
Umtauschbetrages sowie des Umtauschpartners und damit die beste
Wahl des Umtauschkurses verwehrt. Die SAK habe die Behauptung,
die Auszahlungen würden am 4. Arbeitstag und zum "Devisenkon-
ventionskurs" der schweizerischen Grossbanken getätigt, zu beweisen.
Schliesslich habe die SAK die seit Juni 2006 verfallenen Renten
(24x930.-) inklusive Verzugszins (1'162.50) in CHF zu bezahlen. Den
durch den Zwangsumtausch widerrechtlich erzielten Gewinn habe die
SAK inklusive Verzugszinsen nach den allgemeinen Regeln des
Haftpflichtrechts (Art. 41 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911
betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]; SR 220), der Geschäftsführung
ohne Auftrag (Art. 423 OR) und den Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG; SR 241) (Art. 9 Abs. 3) herauszugeben. Zudem
stellte die Beschwerdeführerin ein Ausstandsbegehren gegen
Richterin E. Avenati-Carpani (ehemalige Kammerpräsidentin der
Eidgenössischen Rekurskommission) und Gerichtsschreiber
J.M. Wichser (ehemaliger Gerichtsschreiber der Eidgenössischen
Rekurskommission) wegen Befangenheit.
E.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2008 (BVGer act. 6) wies das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgelt-
liche Verbeiständung ab und hielt weiter fest, dass über das Aus-
standsbegehren nur dann zu befinden sein werde, wenn die Mit -
wirkung der von der Beschwerdeführerin bezeichneten Personen im
Spruchkörper auch tatsächlich vorgesehen sei, was zur Zeit nicht zu-
treffe.
F.
Die Vorinstanz reichte am 14. Juli 2008 (BVGer act. 7) ihre Vernehm-
lassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Be-
gründung führte sie aus, dass sie Zahlungen ins Ausland in sinn-
gemässer Anwendung des Art. 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom
26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (VFV; SR 831.111) und der Wegleitung zur VFV
Seite 5
C-2623/2008
bei einer Zahlung ins Ausland in der Währung des Wohnsitzstaates
oder in einer andern einlösbaren Währung zu erfolgen habe, tätige.
Die Umrechnung in die ausländische Währung erfolge zum Tages-
richtkurs der Schweizer Grossbanken für den letzten Werktag vor der
Durchführung der Zahlung. Weder die SAK noch die Korrespondenz-
banken würden irgendwelche Gebühren oder Kommissionen auf dem
Überweisungsbetrag in Abzug bringen. Die mit der Auszahlung ver-
bundenen Spesen würden zu Lasten der SAK gehen. Seit der
Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens per 1. April 2006 auf die
neuen EU-Mitgliedstaaten unterliege die Republik Slowenien dem EU-
Recht, und als Währung gelte der EUR. Die Umstellung der
Auszahlungsart sei der Beschwerdeführerin im Februar 2006 mitgeteilt
worden.
G.
Auf Nachfrage des Instruktionsrichters (BVGer act. 8) ergänzte die
Vorinstanz ihre Ausführungen mit Schreiben vom 2. September 2008
(BVGer act. 9) und nahm Stellung zur Frage, in welchem Verfahren
und unter welchen materiellen Voraussetzungen die Auszahlung von
Renten an Berechtigte im Ausland auf ein Post- oder Bankkonto in der
Schweiz oder im Wohnsitzland der Berechtigten zugelassen werde.
Sie verwies auf Art. 147 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101)
und die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über
die Renten (RWL) in der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung. Im Weiteren habe die SAK die PostFinance mit
der Durchführung der Auszahlungen betraut. Es stehe der renten-
berechtigten Person grundsätzlich frei, ihre Rente auf ein Post- oder
Bankkonto in der Schweiz oder im Ausland auszahlen zu lassen. Die
Auszahlung der Leistungen im Ausland in der Währung des Wohn-
sitzstaates erfolge in Übereinstimmung mit den Regeln des inter-
nationalen Zahlungsverkehrs. Die Auszahlungswährung könne vom
Leistungsberechtigen nicht frei gewählt werden. Diese Praxis sei in der
Antwort des Bundesrates vom 30. Mai 2007 auf einen
parlamentarischen Vorstoss vom 21. März 2007 bestätigt worden, mit
der Begründung, dass die freie Wahl der Auszahlungsgewährung aus
administrativen Gründen nicht möglich sei, da die SAK monatlich un-
gefähr 700'000 Renten ins Ausland auszahle. Im Weiteren zeigte die
Vorinstanz den genauen Zahlungsablauf auf und veranschaulichte den
Vorgang anhand einer konkreten Rentenauszahlung im Juni 2008 an
die Beschwerdeführerin. Die Vorgehensweise habe keine Nachteile für
Seite 6
C-2623/2008
die Leistungsberechtigte, denn die in der Fremdwährung ausbezahlte
Rente entspreche ungekürzt dem in CHF festgelegten Rentenbetrag
im Umrechnungszeitpunkt (d.h. dem 4. Werktag des Monats).
H.
Die Beschwerdeführerin reichte ihre Replik am 16. Oktober 2008
(BVGer act. 11) ein und hielt an ihren Beschwerdeanträgen fest. Sie
brachte vor, dass der von der Vorinstanz angeblich verwendete
„Tagesrichtkurs der Schweizer Grossbanken“ nicht existiere. Die Kurse
der PostFinance seien im Vergleich die teuersten. Weiter zeigte die
Beschwerdeführerin rechnerisch auf, dass sie durch den „Zwangs-
wechselkurs“ zwischen 12 bis 20 Franken pro Monat geprellt werde,
während die PostFinance durch verzögerte Auszahlungen einen Profit
erziele. Die Beschwerdeführerin gab zudem zu bedenken, dass sie als
Bürgerin eines Landes, welches nicht unmittelbar an die Schweiz an-
grenze, nicht oder nur unter sehr restriktiven Bedingungen ein Konto
bei der PostFinance oder einer anderen Schweizer Bank eröffnen
könne.
I.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 schloss der Instruktionsrichter
den Schriftenwechsel (BVGer act. 12).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR
173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Seite 7
C-2623/2008
1.1.1 Nach der Rechtsprechung (BGE 110 V 48 und seitherige Urteile)
bilden Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Be-
schwerdeverfahren in formeller Hinsicht Verfügungen im Sinne von
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; vgl. BGE 124 V 20 E. 1, 25
E. 2a, je mit Hinweisen) und in materieller Hinsicht die in den Ver-
fügungen geregelten Rechtsverhältnisse.
1.1.2 Das Bundesgericht hat mit Urteil H 12/07 vom 31. März 2008
befunden, die Einführung einer neuen Zahlungsmodalität, wonach eine
Altersrente fortan in ausländischer Währung auszubezahlen sei, sei
geeignet, den Leistungsanspruch zu berühren und ihn – wenn auch
allenfalls geringfügig – massgeblich zu verändern. Es handle sich
daher um eine Anordnung nach Art. 49 Abs. 1 ATSG, weshalb die SAK
darüber zu verfügen gehabt hätte. Die SAK habe vor wie nach Ein-
leitung des Rechtsverweigerungsverfahrens kundgetan, wie sie ent-
schieden hätte. Die Sache sei daher so zu halten, wie wenn eine
formelle Verfügung ergangen sei, und sie sei aus prozessöko-
nomischen Gründen an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen.
1.1.3 Anfechtungsgegenstand ist somit vorliegend der Brief der SAK
vom 2. Mai 2006, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Er-
lass einer formellen Verfügung betr. Auszahlung der Rente in CHF
auch nach Mai 2006 implizit abgewiesen wurde (Urteil H 12/07 vom
31. März 2008 E. 3 und 4).
1.1.4 Beschwerde kann erhoben werden, wenn der Versicherungs-
träger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Ver-
fügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2
ATSG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung dieser
Verfügung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher
zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben.
1.4 Auf das ergriffene Rechtsmittel ist somit grundsätzlich einzutreten
(siehe aber unten, E. 2).
Seite 8
C-2623/2008
1.5 Das Beschwerdeverfahren wurde durch das elektronische Zu-
teilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts den Richterinnen
Franziska Schneider (Vorsitz) und Madeleine Hirsig sowie dem Richter
Francesco Parrino zugeteilt. Als Gerichtsschreiberin wurde Christine
Schori Abt bestimmt. Das Ausstandsbegehren betreffend die Richterin
Elena Avenati-Carpani und Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser ist
daher gegenstandslos.
2.
2.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungs-
rechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch
die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund
der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen-
stand bildet (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b). Die Beschwerdeführerin legt
mit ihrem Begehren fest, inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis
überprüfen lassen will. Ausgangspunkt und zugleich äusserster
Rahmen für die Definition des Streitgegenstands ist der Anfechtungs-
gegenstand. Die Beschwerdeführerin kann entweder den An-
fechtungsgegenstand in seiner Gesamtheit zur Überprüfung bringen
oder den Streitgegenstand enger definieren als den Anfechtungs-
gegenstand. Der Streitgegenstand kann sich somit zwar um nicht-
streitige Punkte reduzieren, nicht aber über den Anfechtungsgegen-
stand hinaus ausweiten. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von
der Vorinstanz entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der
angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist ungültig (CHRISTOPH AUER
in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 10 zu Art. 12; ANDRE MOSER, ebenda, Rz. 3 zu
Art. 52).
2.2 Aufgrund des Anfechtungsgegenstands – vorliegend der formlosen
Mitteilung der Vorinstanz vom 2. Mai 2006 verbunden mit dem Urteil
des Bundesgerichts H 12/07 vom 31. März 2008 – ist streitig und
daher vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen, ob die Verwaltung
zu Recht die Altersrente der Beschwerdeführerin in EUR ausbezahlt
hat (Urteil H 12/07 vom 31. März 2008 E. 3 und 4).
2.2.1 Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 29. Mai 2008
– nach Überweisung der Sache vom Bundesgericht an das Bundes-
verwaltungsgericht – die folgenden Anträge gestellt:
Seite 9
C-2623/2008
1. Die SAK sei anzuweisen, ihre künftigen Leistungen an die Beschwerde-
führerin wieder in Schweizerfranken zu tätigen;
2. die SAK sei zu verpflichten, ihr die seit Juni 2006 bis und mit letzter
Zahlung der Rente in EUR fälligen AHV-Renten inklusive 5% Verzugszins,
in CHF zu bezahlen;
3. die SAK bzw. ihre Hilfsperson, die PostFinance, sei anzuweisen, den durch
den Zwangsumtausch erwirtschafteten Gewinn seit Juni 2006 bis und mit
letzter Zahlung der Rente in EUR samt Verzugszinsen, vollumfänglich
zurückzuerstatten;
4. falls an einer Zahlung in EUR festgehalten werde, sei die entsprechende
Bestandesgarantie (wohlerworbenes Recht) seit Juni 2006 entgeltlich zu
enteignen;
5. die SAK bzw. ihre Hilfsperson, die PostFinance, sei anzuweisen, ihre Be-
hauptung, dass die Rente jeweils am vierten Arbeitstag des Monats zum
Devisenkonventionalkurs umgerechnet und überwiesen werde, rechts-
genügend zu belegen;
6. die SAK, bzw. die PostFinance, sei anzuweisen, für ihre Behauptung, die
Beschwerdeführerin erleide durch den Zwangsumtausch keine
Schmälerung der Rente, den Beweis anzutreten;
7. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge;
8. ihr sei die unentgeltliche Prozessführung;
9. ihr sei die unentgeltliche Verbeiständung in der Person des Unter-
zeichnenden, zu gewähren;
10.Richterin E. Avenati und Gerichtsschreiber J.M. Wichser seien infolge Be-
fangenheit vom Verfahren auszuschliessen;
11.eventualiter zu Ziff. 1 sei der Beschwerdeführerin bei der PostFinance ein
kostenloses Konto zu eröffnen und ihr die Rente jeweils spesenfrei und
kostenlos in CHF zu überweisen;
12.subeventualiter sei die SAK anzuweisen, ab sofort ihren Umrechnungstag,
die Kurshöhe und die Kursart gegenüber der Beschwerdeführerin bei jeder
Überweisung schriftlich zu belegen.
2.2.2 Antrag 1 betrifft den Anfechtungsgegenstand, weshalb darauf
einzutreten ist.
2.2.3 Mit Antrag 2 macht die Beschwerdeführerin geltend, die SAK sei
zu verpflichten, ihr die seit Juni 2006 bis und mit letzter Zahlung der
Rente in EUR fälligen AHV-Renten, inklusive 5% Verzugszins, in CHF
zu bezahlen. Die Auszahlung der Rentenbetreffnisse in EUR von Juni
bis Dezember 2006 ist allerdings bereits vollzogen worden, die Be-
Seite 10
C-2623/2008
schwerdeführerin hat diese entgegen genommen, und dieser Vorgang
kann nicht mehr rückabgewickelt werden. Somit fehlt es am
schützenswerten Interesse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung
des Antrags 2, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2.2.4 Die Anträge 3, 4, 5, 6, 11 und 12 gehen ferner über den An-
fechtungsgegenstand hinaus (zu Antrag 10 siehe E. 1.5). Die Be-
schwerdeführerin hat diese Anträge der Vorinstanz weder unterbreitet,
noch stehen sie in einem derart engen Sachzusammenhang mit dem
Anfechtungsgegenstand, dass ausnahmsweise darauf eingetreten
werden müsste. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz im vor-
liegenden Fall keine Verfügung erlassen und sich im Verwaltungsver-
fahren zu den genannten Anträgen auch sonst nicht geäussert hat.
Erst im Beschwerdeverfahren hat sie sich zu den Zahlungsmodalitäten
und zum anwendbaren Kurs vernehmen lassen, weshalb die Be-
schwerdeführerin bei erstmaliger Beurteilung durch das Bundesver-
waltungsgericht eine Rechtsmittelinstanz verlieren würde. Auf die An-
träge 3, 4, 5, 6, 11 und 12 ist daher nicht einzutreten.
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das ATSG anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil
geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit
das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
3. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Ver-
fahren anwendbar sind.
3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
Seite 11
C-2623/2008
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des
ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und
Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erlass der angefochtenen Ver-
fügung vom 2. Mai 2006 in Kraft standen, weiter aber auch solche, die
zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für
die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Leistungsan-
spruchs von Belang sind (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315
E. 1.2). Da in casu die Sache vom Bundesgericht direkt an das
Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde und daher aus
prozessökonomischen Gründen auch über den Zeitpunkt vom 6. Mai
2006 hinaus zu befinden ist, finden die im Zeitpunkt des sich verwirk -
lichenden Sachverhalts massgebenden Bestimmungen Anwendung.
3.3 Die Beschwerdeführerin ist slowenische Bürgerin und damit – seit
dem Beitritt von Slowenien zur Europäischen Union (EU) am 1. Mai
2004 – Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU.
3.3.1 Am 1. August 1997 ist das Abkommen vom 10. April 1996
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik
Slowenien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.691.1; nachfolgend:
Abkommen CH-SL) in Kraft getreten.
3.3.2 Seit dem 1. April 2006 ist das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits in
Kraft (AS 2006 995 BBl 2004 5891 6565), mit welchem unter anderen
die Republik Slowenien Vertragspartei des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, FZA,
SR 0.142.112.681) geworden ist. Vorliegend sind somit die folgenden
Erlasse anwendbar: das FZA, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien-
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
Seite 12
C-2623/2008
(nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1)
sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nach-
folgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11; vgl. auch
Art. 153a Bst. a AHVG).
Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird
(Art. 20 FZA; vgl. dazu auch unten E. 4.1).
3.3.3 Soweit das FZA, insbesondere dessen Anhang II, der die Ko-
ordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer ein-
schlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen
Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des EVG
H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, rechtliche Grundlage für
die Auszahlung der AHV-Rente sei das Abkommen CH-SL und die
beinahe 50-jährige Praxis dazu. Anwendbar seien insbesondere Art. 5,
Art. 34 und Art. 40 Abs. 2 des Abkommens CH-SL. Die VFV sei hin-
gegen entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht anwendbar; diese
gelte nur für die freiwillige Versicherung. Es bestehe keine Gesetzes-
lücke, die die analoge Anwendung der VFV rechtfertigen würde. Die
Rente sei ihr daher – wie bis Mai 2006 – weiterhin in CHF auszu-
zahlen. Sie könne kein Konto in der Schweiz auf CHF eröffnen, da die
meisten Banken nur für Bürger aus Ländern, welche an die Schweiz
angrenzten, ein Konto eröffnen würden, oder aber erst ab einer
grossen Summe und mehrjährigem Vermögensverwaltungsmandat.
Gemäss Urteil des Bundesgerichts in dieser Sache (Urteil H 12/07
vom 31. März 2008, E. 4) müsse sie auch eine noch so geringfügige
Minderung der Rente nicht hinnehmen. Nur eine Auszahlung in CHF
führe zu einer 100%igen Sicherheit, dass die Rente nicht geschmälert
werde, ausser die Vorinstanz könne beweisen, bei der Kurs-
umwandlung jeweils den „best price“ berücksichtigt zu haben.
Seite 13
C-2623/2008
4.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass die Auszahlung der
Leistungen in den Zuständigkeitsbereich der SAK falle. Die SAK sei
auch für die Durchführung der freiwilligen Versicherung zuständig und
tätige ihre Zahlungen ins Ausland in sinngemässer Anwendung von
Art. 20 Abs. 1 Satz 1 VFV (Fassung in Kraft bis 31. Dezember 2007).
Die SAK bestimme die Finanzinstitute, wobei es sich in der Regel um
die PostFinance handle. Auf Verlangen der berechtigten Person könne
eine Rente auch an die Wohnadresse ausbezahlt werden. Die SAK
prüfe dabei, ob diese Zahlungsart im Wohnsitzland auch wirklich
durchführbar sei. Werde die in CHF festgesetzten Leistungen ins Aus-
land ausbezahlt, so erfolge die Zahlung in Übereinstimmung mit den
Regeln des internationalen Zahlungsverkehrs in der Währung des
Wohnsitzlandes oder in einer andern einlösbaren Währung (Rz. 5032
der Wegleitung zur VFV). Aus administrativen Gründen sei eine freie
Wahl der Auszahlungswährung nicht möglich, was in der Antwort des
Bundesrats vom 30. Mai 2007 auf einen parlamentarischen Vorstoss
vom 21. März 2007 bestätigt worden sei.
Slowenien unterliege seit der Ausdehnung des FZA per 1. April 2006
dem EU-Recht. Die Währung in der EU sei der EUR. Es stehe den
rentenberechtigten Personen frei, die Rente auf ein Post- oder Bank-
konto in der Schweiz oder im Ausland auszahlen zu lassen.
4.3 Vorab ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall Art. 5, Art. 34 und
Art. 40 Abs. 2 des Abkommens CH-SL anwendbar sind, wie dies von
der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird.
4.3.1 Gemäss Art. 8 FZA bezweckt das FZA die Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere
die Gleichbehandlung, die Bestimmung der anzuwendenden Rechts-
vorschriften, die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen
Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten, die Zahlung
der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der
Vertragsparteien haben sowie die Amtshilfe und Zusammenarbeit der
Behörden und Einrichtungen zu gewährleisten.
Gemäss Anhang II des FZA betreffend Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit gilt das FZA zwischen der Schweiz und Slowenien
ohne Anpassungen.
4.3.2 Nach Art. 6 Bst. a Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 tritt diese
Verordnung im Rahmen ihres persönlichen und sachlichen Geltungs-
Seite 14
C-2623/2008
bereichs an die Stelle von Abkommen über soziale Sicherheit, die
ausschliesslich zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten in Kraft
sind, soweit Art. 7, 8 und 46 Abs. 4 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
nichts anderes bestimmen.
Anwendbar bleiben nach Art. 7 Abs. 2 Bst. c Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 die im Anhang III aufgeführten Bestimmungen der Ab-
kommen über die soziale Sicherheit. Anhang III Bst. A (am Ende) sieht
explizit vor, dass zwischen der Schweiz und Slowenien keine der-
artigen Bestimmungen anwendbar bleiben.
4.3.3 Das FZA und seine Ausführungsverordnungen sind somit im
Verhältnis zwischen der Schweiz und Slowenien vollumfänglich an die
Stelle des Abkommens CH-SL getreten, weshalb sich die Be-
schwerdeführerin nicht auf die Bestimmungen des letzteren berufen
kann.
4.4 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob das FZA und seine Aus-
führungsverordnungen die Leistungszahlung von der Schweiz nach
Slowenien, insbesondere die Auszahlungswährung der Altersrente,
regeln.
4.4.1 Gemäss Art. 2 FZA in Verbindung mit Art. 3 Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnen und für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und
Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie
die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Be-
stimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
4.4.2 Art. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmt, dass Geld-
überweisungen gegebenenfalls auf Grund dieser Verordnung nach
Massgabe der Vereinbarungen vorgenommen werden, die in diesem
Bereich zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der
Überweisung gelten. Bestehen keine solche Vereinbarungen zwischen
zwei Mitgliedstaaten, so vereinbaren die zuständigen Behörden dieser
Staaten oder die für den internationalen Zahlungsverkehr zuständigen
Behörden die zur Durchführung dieser Überweisung erforderlichen
Massnahmen.
Nach Art. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind die Besonderheiten
bei der Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten
Seite 15
C-2623/2008
im Anhang VI aufgeführt. Betreffend Slowenien existieren keine der-
artigen besonderen Bestimmungen (Anhang VI Bst. W).
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 enthält somit keine Regelungen
betreffend der Zahlung der Altersrente von der Schweiz nach
Slowenien.
4.4.4 Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 enthält folgende einschlägige
Bestimmungen:
4.4.4.1 Art. 53 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bestimmt:
„(1) Zahlt der leistungspflichtige Träger eines Mitgliedstaats den Berechtigten,
die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, die ihnen geschuldeten
Leistungen nicht unmittelbar, so erfolgt die Zahlung dieser Leistungen auf
Verlangen des leistungspflichtigen Trägers durch die Verbindungsstelle des
letztgenannten Staates oder durch den Träger des Wohnorts dieser Be-
rechtigten nach Massgabe der Artikel 54 bis 58 der Durchführungsver-
ordnung; zahlt der leistungspflichtige Träger die Leistungen an die Be-
rechtigten unmittelbar, so teilt er dem Träger des Wohnorts dies mit. Die
Zahlungsweise der Träger der Mitgliedstaaten ist in Anhang 6 aufgeführt.
(2) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser
Mitgliedstaaten können in den Fällen, in denen nur die zuständigen Träger
dieser Mitgliedstaaten beteiligt sind, andere Verfahren für die Zahlung dieser
Leistungen vereinbaren. Solche Vereinbarungen sind der Verwaltungs-
kommission mitzuteilen.
(3) Die am Tag vor dem Inkrafttreten der Verordnung geltenden Abkommens-
bestimmungen über die Zahlung der Leistungen gelten weiter, soweit sie in
Anhang 5 aufgeführt sind.“
Anhang 5 (am Ende) ist für die Schweiz als gegenstandslos erklärt,
weshalb Abs. 3 von Art. 53 keine Anwendung findet. Nach Anhang 6
Bst. W werden die laufenden Zahlungen nach Slowenien unmittelbar
vorgenommen. Art. 54 bis 56 betreffen die nicht unmittelbare Zahlung
und kommen vorliegend somit ebenfalls nicht zur Anwendung.
Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz als
zuständige schweizerische Behörde keine besondere Vereinbarung
gemäss Abs. 2 von Art. 53 mit der zuständigen slowenischen Behörde
abgeschlossen hat, um ein anderes Verfahren für die Zahlung der
Leistungen zu regeln.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die ge-
nannten Bestimmungen für den vorliegenden Fall einzig regeln, dass
die Rente der Beschwerdeführerin direkt auszuzahlen ist.
Seite 16
C-2623/2008
4.4.4.2 Art. 107 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 regelt die Währungs-
umrechnung wie folgt:
„(1) Zur Durchführung der folgenden Vorschriften:
a) Verordnung: Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 14d Absatz 1, Artikel 19
Absatz 1 Buchstabe b) letzter Satz, Artikel 22 Absatz 1 Ziffer ii) letzter Satz,
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b) vorletzter Satz, Artikel 41 Absatz 1 Buch-
staben c) und d), Artikel 46 Absatz 4, Artikel 46a Absatz 3, Artikel 50, Artikel
52 Buchstabe b) letzter Satz, Artikel 55 Absatz 1 Ziffer ii) letzter Satz, Artikel
70 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und
Buchstabe b) Ziffer ii) vorletzter Satz,
b) Durchführungsverordnung: Artikel 34 Absätze 1, 4 und 5
wird für die Umrechnung von auf eine Währung lautenden Beträgen in eine
andere Währung der von der Kommission errechnete Kurs verwendet, der
sich auf das monatliche Mittel der von der Europäischen Zentralbank ver -
öffentlichten Referenzwechselkurse der Währungen während des in Absatz 2
bestimmten Bezugszeitraums stützt.
(2) Bezugszeitraum ist – der Monat Januar für die ab dem darauffolgenden 1.
April anzuwendenden Umrechnungskurse, – der Monat April für die ab dem
darauffolgenden 1. Juli anzuwendenden Umrechnungskurse, – der Monat Juli
für die ab dem darauffolgenden 1. Oktober anzuwendenden Umrechnungs-
kurse, – der Monat Oktober für die ab dem darauffolgenden 1. Januar anzu -
wendenden Umrechnungskurse.
(3) …
(4) Die Verwaltungskommission setzt auf Vorschlag des Rechnungsaus-
schusses den Zeitpunkt fest, der bei der Festlegung der in den Fällen nach
Absatz 1 anzuwendenden Umrechnungskurse zu berücksichtigen ist.
(5) Die in den von Absatz 1 erfassten Fällen anzuwendenden Umrechnungs-
kurse werden im vorletzten Monat vor dem Monatsersten, ab dem sie anzu-
wenden sind, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
(6) In den von Absatz 1 nicht erfassten Fällen erfolgt die Umrechnung sowohl
bei Leistungszahlung als auch bei Erstattung zum am Tag der Zahlung
geltenden amtlichen Wechselkurs.“
Von den in Abs. 1 Bst. a erwähnten Bestimmungen der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 regeln einzig Art. 46 Abs. 4, Art. 46a Abs. 3 und
Art. 50 die Altersrenten; diese beziehen sich jedoch nicht auf den vor-
liegend zu beurteilenden Sachverhalt. Die in Abs. 1 Bst. b erwähnten
Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 beziehen sich nicht
auf Altersrenten und damit ebenfalls nicht auf den zu beurteilenden
Sachverhalt.
Damit kommt Art. 107 Abs. 6 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zur An-
wendung, wonach die Leistungszahlung zum am Tag der Zahlung
geltenden amtlichen Wechselkurs erfolgt.
4.4.4.3 Weitere Bestimmungen, die die Leistungszahlung von der
Schweiz nach Slowenien betreffen, sind der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 nicht zu entnehmen.
Seite 17
C-2623/2008
4.4.5 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Rente der
Beschwerdeführerin aufgrund des FZA und seiner Ausführungsver-
ordnungen vom schweizerischen Versicherungsträger unmittelbar
auszuzahlen ist und die Leistungszahlung zum am Tag der Zahlung
geltenden amtlichen Wechselkurs zu erfolgen hat.
5.
5.1 Zu prüfen ist somit nachfolgend, ob bzw. welche Normen des
schweizerischen Rechts auf die Rentenzahlung ins Ausland anwend-
bar sind.
5.2 Nach Art. 19 ATSG werden die periodischen Geldleistungen in der
Regel monatlich bezahlt (Abs. 1). Renten werden stets für den ganzen
Kalendermonat im Voraus ausbezahlt (Abs. 2 Satz 1).
5.3 Gemäss Art. 72 AHVV erteilen die Ausgleichskassen die
Zahlungsaufträge der Post oder der Bank rechtzeitig, so dass die
Auszahlung bis zum 20. Tag des Monats erfolgen kann. Als Nachweis
der Auszahlung der Rente oder Hilflosenentschädigung gelten
kasseninterne Auszahlungslisten und Belastungsanzeigen der
Schweizerischen Post oder der Bank (Art. 73 AHVV).
In organisatorischer Hinsicht wird in Art. 113 AHVV geregelt, dass
unter der Bezeichnung „Schweizerische Ausgleichskasse“ im Rahmen
der Zentralen Ausgleichsstelle eine besondere Ausgleichskasse er-
richtet wird, der insbesondere die Durchführung der freiwilligen Ver-
sicherungen und der ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen
zugewiesenen Aufgaben obliegt (Abs. 1). Das Kassenreglement wird
vom Eidgenössischen Finanzdepartement in Einvernehmen mit dem
Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und
dem Departement des Innern erlassen (Abs. 2).
Bezüglich der Auszahlung von Renten im Ausland hält Art. 123 Abs. 1
AHVV fest, dass die im Ausland wohnenden Rentenberechtigten die
Renten durch die Schweizerische Ausgleichskasse erhalten.
Der Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen ist soweit möglich über ein
Post- oder Bankkonto abzuwickeln (Art. 147 Abs. 1 AHVV).
5.4 Die VFV enthält Ausführungsbestimmungen zur Durchführung der
freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und ist
somit im vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar. Sie befasst sich in
Seite 18
C-2623/2008
erster Linie mit der Versicherung von Personen mit Wohnsitz im Aus-
land, weshalb die Vorinstanz die einschlägigen Bestimmungen und die
Wegleitung dazu in analoger Weise angewendet hat.
5.4.1 Die sinngemässe Anwendung der VFV durch die Vorinstanz im
vorliegenden Fall erscheint insoweit gerechtfertigt, als sie zur
Konkretisierung der erwähnten anwendbaren Bestimmungen der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 574/72 und der AHVV geeignet ist.
5.4.2 Dasselbe gilt grundsätzlich für die Wegleitung zur freiwilligen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die vom Bundes-
amt für Sozialversicherung erlassen wurde. Wegleitungen haben ver-
waltungsanweisenden Charakter und dienen der rechtsgleichen Be-
handlung der Betroffenen durch die Verwaltung. Sie sind für das Ge-
richt nicht verbindlich; sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und
gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Be-
stimmungen zulassen, sind sie jedoch zu berücksichtigen. Das Gericht
weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn
diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben
darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne
Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten,
Rechnung getragen (BGE 133 V 258 f. E. 3.2, BGE 132 V 125 E. 4.4).
5.4.3 Nach Art. 19 Abs. 1 VFV werden (unter anderem) Renten durch
die Ausgleichskasse in CHF berechnet und festgesetzt.
Nach Art. 20 Abs. 1 VFV in der bis am 31. Dezember 2007 gültig ge-
wesenen Fassung werden Renten an Berechtigte im Ausland direkt
durch die Ausgleichskasse, die Auslandsvertretung oder den AHV/IV-
Dienst in der Währung des Wohnsitzstaates ausgerichtet. Auf Ver-
langen sind sie von der Ausgleichskasse in CHF an einen in der
Schweiz bestellten Vertreter zu bezahlen. Sofern genügend Sicherheit
besteht, kann die Ausgleichskasse die Auszahlung auf ein Post- oder
Bankkonto in der Schweiz oder im Wohnsitzstaat des Berechtigten zu-
lassen.
In der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung von Art. 20 VFV
werden Renten an Berechtigte im Ausland direkt durch die Aus-
gleichskasse in der Währung des Wohnsitzstaates ausgerichtet.
Sofern genügend Sicherheit besteht, kann die Ausgleichskasse die
Auszahlung auf ein Post- oder Bankkonto in der Schweiz oder im
Wohnsitzstaat des Berechtigten zulassen.
Seite 19
C-2623/2008
Somit sieht die VFV die Auszahlung in CHF an einen in der Schweiz
bestellten Vertreter seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr vor.
5.4.4 In den Erläuterungen zur Änderung der VFV auf den 1. Januar
2008 wird zu Art. 3 VFV ausgeführt, die Reorganisation der Durch-
führung der freiwilligen Versicherung ziehe nach und nach die
Schliessung aller AHV/IV-Dienste nach sich. Deren Aufgaben würden
zentralisiert und gesamthaft von der SAK in Genf übernommen. Zu
Art. 20 VFV wird erwähnt, seit Anfang der 1980er Jahre würden die
AHV- und IV-Leistungen über PostFinance direkt von Genf aus bezahlt.
Die Auszahlung unterliege schweizerischen Rechtsvorschriften. Zur
Umrechnung der Rentenbetreffnisse werde der jeweilige Tageskurs
herangezogen. In den letzten Jahren seien Leistungen nur noch sehr
vereinzelt von den Auslandsvertretungen ausgerichtet worden. Heute
komme dies überhaupt nicht mehr vor. Die Auslandvertretungen
würden keine Renten mehr auszahlen.
5.4.5 Gemäss Wegleitung zur VFV in der Fassung vom 1. Januar
2003, Rz. 5036, erfolgt die Zahlung der in CHF festgesetzten
Leistungen, welche ins Ausland ausbezahlt werden, in der Währung
des Wohnsitzstaates oder in einer andern einlösbaren Währung. Diese
Regelung erfuhr in den Anpassungen der Wegleitung vom 1. April
2006, 1. Januar 2007 und 1. Januar 2008 (neu Rz. 5032) keine
Änderung.
Gemäss Wegleitung Rz. 5037 zur VFV in der Fassung vom 1. Januar
2003 gilt betreffend den anwendbaren Kurs die Regelung, wonach die
Umrechnung bei Direktauszahlung durch die Ausgleichskasse zum
jeweiligen Tageskurs erfolgt. Wird die Leistung durch Vermittlung der
Auslandsvertretung oder des AHV/IV-Dienstes ausbezahlt, so erfolgt
die Umrechnung in die Landeswährung nach dem Kurs, den die Aus-
gleichskasse für die Beitragsumrechnung festgelegt hat.
5.4.6 In der Fassung der Wegleitung vom 1. Januar 2008 wird neu
geregelt, dass Renten und andere Geldleistungen den im Ausland
wohnenden Personen grundsätzlich in der Währung des Wohnstaates
direkt durch die Ausgleichskasse ausbezahlt werden (Rz. 5024). Die
Auszahlung erfolgt in der Regel auf ein Bank- oder Postkonto. Erfolgt
die Auszahlung auf ein Konto in der Schweiz sind die Bestimmungen
der Rentenwegleitung anwendbar. Sofern genügend Sicherheit be-
steht, kann die Ausgleichskasse die Auszahlung auf ein Post- oder
Bankkonto im Wohnsitzstaat der berechtigten Person zulassen
Seite 20
C-2623/2008
(Rz. 5029). Die Zahlung erfolgt bei Leistungen ins Ausland gemäss
den Regeln des internationalen Zahlungsverkehrs in der Währung des
Wohnstaates oder in einer andern einlösbaren Währung. Die Um-
rechnung in die ausländische Währung erfolgt zum Tagesrichtkurs der
drei Schweizer Grossbanken für den letzten Werktag vor der Durch-
führung der Zahlung (Rz. 5033).
6.
6.1 Betreffend den Antrag 1 der Beschwerdeführerin, die SAK sei an-
zuweisen, ihre künftigen Leistungen an sie wieder in CHF auszu-
zahlen, ergibt sich somit Folgendes:
6.2 Eine abschliessende Regelung dieser Frage ist dem FZA und
seinen Ausführungsverordnungen, insbesondere der Verordnung
(EWG) Nr. 574/72, nicht zu entnehmen.
6.3 Auch das AHVG und die AHVV enthalten keine einschlägige Be-
stimmung.
6.4 Art. 20 Abs. 1 VFV wie auch die Wegleitung zur VFV (in der
Fassung 2003 und 2008) bringen unmissverständlich zum Ausdruck,
dass die Auszahlung grundsätzlich in der jeweiligen Währung des
Wohnsitzstaates der berechtigten Person zu erfolgen hat.
Die Auszahlung „in einer anderen einlösbaren Währung“ gemäss
Wegleitung zur VFV in der Fassung vom 1. Januar 2003, Rz. 5036,
kann allerdings weder im Belieben der Verwaltung noch in demjenigen
des Zahlungsempfängers liegen. Es müssen objektive Gründe vor-
liegen, damit vom Grundsatz der Auszahlung in der Währung des
Wohnsitzstaates abgewichen werden kann; diese können beispiels-
weise in der praktischen Undurchführbarkeit der Umwandlung in die
Währung des Wohnsitzstaates liegen.
6.5 Seit Januar 2007 ist Slowenien Mitglied der Europäischen
Währungsunion, und die offizielle Währung Sloweniens ist der EUR.
Die Auszahlung der Altersente in EUR an die in Slowenien wohnhafte
Beschwerdeführerin steht daher seit Januar 2007 im Einklang mit
Art. 20 Abs. 1 VFV.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auszahlung der Rente in CHF
ist daher abzuweisen.
Seite 21
C-2623/2008
6.6 Vorliegend kann – mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses –
offen gelassen werden, ob die Auszahlung der Altersrente in EUR vor
dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Währungsunion zu recht
erfolgt ist (siehe dazu E. 2.2.3). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass
bis am 31. Dezember 2006 die Währung des Wohnsitzstaates der Be-
schwerdeführerin der slowenische Tolar war und vor dem 1. Januar
2007 die Rechtsgrundlage für die Auszahlung der Rente in EUR mit
Blick auf Art. 20 Abs. 1 VFV fraglich erscheint.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis
Abs. 2 AHVG).
8.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs.
1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] e contrario).
Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren betreffend Richterin Elena Avenati-Carpani
und Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser ist gegenstandslos.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Seite 22
C-2623/2008
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 23